Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel veröffentlicht, die noch im August 2020 in Kraft treten soll. Diese wurde in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angefertigt und konkretisiert die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz während der Corona-Pandemie. Dadurch soll das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz gesenkt werden, damit es erst gar nicht zu Neuinfektionen kommt. Im Detail geht es vor allem um Regeln zu Hygiene, Abstand und Mundschutz.
Zusätzliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Corona-Zeiten

Alle Bereiche des Wirtschaftslebens sind von der neuen Regel zum Arbeitsschutz während der Corona-Pandemie betroffen. Konkret geht es um technische, organisatorische sowie personenbezogenen Schutzmaßnahmen, die während dieser speziellen Zeit zusätzlich umgesetzt werden müssen. Dazu zählen mitunter die folgenden Punkte:
- Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Sanitär- und Pausenräume
- Home-Office
- Lüften
- Dienstreisen und Meetings
- Abstandsvorschriften
- Werkzeuge und Arbeitsmittel
- Aufbewahrung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung
- Handlungsweisen bei Verdachtsfällen
- Regelungen zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
Die neue Regel zum Arbeitsschutz in Corona-Zeiten beruht auf dem aktuellen Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und findet bundesweit Anwendung. Auf diese Weise können die Aufsichtsbehörden der Länder einheitlich beurteilen, ob die entsprechenden Maßnahmen in den Unternehmen umgesetzt werden.
Halten sich Arbeitgeber an die Maßnahmen, welche die neue Regel zum Arbeitsschutz in Corona-Zeiten zu Hygiene, Abstand und Co. vorschreibt, können sie sichergehen, dass sie sich rechtskonform verhalten. Entscheiden sie sich für andere Lösungswege, müssen sie sicherstellen, dass den Beschäftigten dadurch mindestens das gleiche Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit zuteilwird.
Ergibt sich daraus eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz?

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) spielt eine große Rolle, wenn es darum geht, dem Arbeitsschutz während der Corona-Pandemie gerecht zu werden. Doch wann ist die Maske gemäß der neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel verpflichtend und wann können Arbeitnehmer darauf verzichten? Die Antwort darauf liefert Punkt 4.1 Absatz 3:
Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen. […]“
Demzufolge besteht im Regelfall nur dann eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn es nicht möglich ist, die vorgeschriebenen Abstände einzuhalten oder entsprechende Abtrennungen anzubringen. Sobald neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt werden, die sich auf die jeweiligen Maßnahmen auswirken, kann die neue Regel zum Arbeitsschutz während Corona-Zeiten jederzeit angepasst werden.
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