Es gilt ein besonderer Arbeitsschutz für Schwangere

Viele Frauen haben es in der Schwangerschaft nicht leicht. Sie müssen sich mitunter mit Übelkeit, Rückenschmerzen, geschwollenen Beinen und mit weiteren körperlichen Veränderungen herumärgern. Darüber hinaus müssen Sie auf Genussmittel wie beispielsweise Alkohol und Kaffee verzichten.
Dazu kommen besondere gesetzliche Vorgaben, die den Mutterschutz am Arbeitsplatz gewährleisten sollen. Im Folgenden erhalten Sie einen kompakten Einblick in den Arbeitsschutz bei Schwangerschaft. So erfahren Sie unter anderem, wie Arbeitgeber, bei denen eine Angestellte schwanger ist, den Arbeitsschutz fördern müssen und wie sich der besondere Kündigungsschutz in dieser Zeit definiert.
Inhalt
Kurz & knapp: Arbeitsschutz in der Schwangerschaft
Diese können Sie dem Mutterschutzgesetz entnehmen. Daneben gelten außerdem natürlich die generellen Arbeitsschutzvorgaben, die Sie im Arbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung finden.
Dem Arbeitgeber werden in diesem Fall besondere Pflichten auferlegt. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Ja. Dieser gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren hat, bis vier Monate nach der Entbindung. Wird dem Arbeitgeber die Schwangerschaft spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt, greift der Kündigungsschutz ebenfalls.
Gefährdungen und Beschäftigungsverbote
Das Arbeitsschutzgesetz macht zur Schwangerschaft nicht direkt Vorgaben, die beim Arbeitsplatz zu beachten sind. Zwar gelten natürlich die allgemeinen Regeln zum Arbeitsschutz, maßgebend ist bei dieser Thematik jedoch eher das Mutterschutzgesetz (MuschG).
So werden vor allem dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt, die den Arbeitsschutz in der Schwangerschaft fördern sollen. Diese müssen die Arbeitsbedingungen so umgestalten, dass keine Gefährdung für die werdende Mutter oder das Kind entsteht. Dabei gibt § 13 MuschG eine klare Rangfolge für durchzuführende Schutzmaßnahmen vor. Diese lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Zunächst ist durch Arbeitsplatzumgestaltung der Arbeitsschutz in der Schwangerschaft zu fördern, beispielsweise durch bessere Ergonomie.
- Können unverantwortbare Gefährdungen durch diese Maßnahme nicht ausgeschlossen werden oder ist eine Umgestaltung unzumutbar, müssen schwangere Beschäftigte vom Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen, der das geforderte Sicherheitsniveau bereitstellt.
- Sorgt auch diese Schutzmaßnahme nicht für den notwendigen Arbeitsschutz in der Schwangerschaft, gilt ein Beschäftigungsverbot für die Betroffene. Dann muss eine Freistellung erfolgen.
Werdene Mütter besitzen einen erhöhten Kündigungsschutz

Neben den gesetzlichen Vorgaben, die den Mutterschutz bzw. den Arbeitsschutz in der Schwangerschaft und in der Zeit danach garantieren sollen, ist auch der besondere Kündigungsschutz zu beachten. Dieser beruht auf § 9 MuschG und gilt für eine schwangere Frau bis vier Monate nach der Entbindung oder auch im Falle einer Fehlgeburt bis vier Monate nach dieser, wenn die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgt ist.
Innerhalb dieser Zeiträume ist eine Kündigung unzulässig, wenn der Unternehmer über den Zustand seiner Beschäftigten informiert war oder aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber unterrichtet wird.
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