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Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV): Was ist zu beachten?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 19. August 2023

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Arbeitnehmer, die ihren Lebensunterhalt als Möbelpacker, Maurer oder Handwerker verdienen, sind mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten am Arbeitsplatz bestens vertraut. Fast täglich setzen sie ihren Körper während der Arbeitszeit einer hohen Belastung aus.

Arbeitsschutz: Richtiges Heben und Tragen von Lasten kann Folgeschäden verhindern.
Arbeitsschutz: Richtiges Heben und Tragen von Lasten kann Folgeschäden verhindern.

Damit daraus keine Gefährdung oder gar dauerhafte Schäden resultieren, wurde im Jahr 1996 die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit“ (kurz Lastenhandhabungsverordnung bzw. LasthandhabV) erlassen.

Kurz & knapp: Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Für wen gilt die LasthandhabV?

Die Lastenhandhabungsverordnung gilt für alle Beschäftigten, die im Zuge ihrer Arbeit schwere Lasten allein durch Muskelkraft tragen, heben oder bewegen müssen. Weitere Infos dazu gibt es hier.

Welche Grenzwerte sieht die LasthandhabV?

Zwar setzt die Verordnung keine Grenzwerte fest, jedoch können solche mit der sogenannten “Leitmerkmalmethode” berechnet werden. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.

Welche Aufgaben muss der Arbeitgeber erfüllen?

Dass die Vorschriften aus der LasthandhabV eingehalten und notfalls Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergriffen werden, ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Wo die Lastenhandhabungsverordnung Anwendung findet, ob beim manuellen Heben und Tragen von Lasten bestimmte Grenzwerte festgesetzt sind und welche Pflichten für Arbeitgeber aus der Verordnung hervorgehen, erklären wir im folgenden Ratgeber.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • Für wen gilt die Lastenhandhabungsverordnung?
    • Lastenhandhabungsverordnung: Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet?
    • Lastenhandhabungsverordnung: Berechnung der Grenzwerte mittels Leitmerkmalmethode

Für wen gilt die Lastenhandhabungsverordnung?

Die Lastenhandhabungsverordnung soll Arbeitnehmer schützen, die schwere Lasten manuell bewegen müssen.
Die Lastenhandhabungsverordnung soll Arbeitnehmer schützen, die schwere Lasten manuell bewegen müssen.

Grundsätzlich kommen alle Arbeitnehmer und -geber mit der Lastenhandhabungsverordnung in Berührung, die am Arbeitsplatz manuell (also durch menschliche Körperkraft) schwere Lasten heben, tragen, bewegen, ziehen, schieben oder absetzen müssen. Dies besagt § 1 LasthandhabV.

Weiterhin werden die Lasten beschrieben, um die es geht:

Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.“

Sind Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die gleiche Leistung wie vorher zu erbringen oder stehen gar kurz vor der Arbeitsunfähigkeit, so ist dies nur allzu oft in starken Rückenschmerzen begründet.

Diese rühren häufig vom manuellen Heben schwerer Lasten am Arbeitsplatz her und sollen durch die Vorschriften der Lasten­handhabungsverordnung eingedämmt oder gänzlich vermieden werden.

Lastenhandhabungsverordnung: Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet?

In der Regel fallen gemäß Lastenhandhabungsverordnung drei generelle Punkte in das Aufgabenfeld des Arbeitgebers:

  1. Gefährdungsbeurteilung (mithilfe des Anhangs der LasthandhabV und der sogenannten „Leitmerkmalmethode“)
  2. Berücksichtigung der körperlichen Belastbarkeit der Beschäftigten
  3. Unterweisung der Beschäftigten in regelmäßigen Abständen

Im Folgenden werden die verschiedenen Aufgabengebiete des Arbeitgebers gemäß LasthandhabV genauer beleuchtet.

Lastenhandhabungsverordnung: Berechnung der Grenzwerte mittels Leitmerkmalmethode

Laut LasthandhabV ist die Gefährdungsbeurteilung Aufgabe des Arbeitgebers.
Laut LasthandhabV ist die Gefährdungs­beurteilung Aufgabe des Arbeitgebers.

Wie auch in der Biostoffverordnung (BioStoffV) oder der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung (LärmVibrationsArbSchV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, eine angemessene Gefährdungsbeurteilung in puncto Heben und Tragen durchzuführen oder diese Aufgabe einer kompetenten Person zu übergeben.

Anhand dieser kann schließlich erst entschieden werden, welche Maßnahmen gemäß Lastenhandhabungsverordnung zu ergreifen sind.

Oft wird diese Beurteilung mit der sogenannten „Leitmerkmalmethode“ vorgenommen, da die Verordnung selbst keine Grenzwerte definiert. Das Heben und Tragen am Arbeitsplatz wird dabei auf vier Merkmale hin untersucht:

  1. Wie häufig und wie lange sind die Beschäftigten einer bestimmten Belastung ausgesetzt?
  2. Wie schwer ist das Gewicht der zu bewegenden Lasten?
  3. In welcher Körperhaltung befinden sich die Beschäftigten, wenn sie ihrer Arbeit nachgehen?
  4. Unter welchen Bedingungen findet die Lastenhandhabung statt?

Der nächste Schritt in der Beurteilung von Lastenhandhabungen anhand von diesen Leitmerkmalen besteht darin, mittels der gewonnenen Einschätzungen einen sogenannten Grenz- oder Risikowert zu errechnen. Dies geschieht unter Zuhilfenahme einer relativ komplexen Formel, die unter anderem von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfohlen wird:

Lastwichtung (Wie schwer ist der zu bewegende Gegenstand?) + Haltungswichtung (In welcher Haltung wird er bewegt?) + Ausführungsbedingungswichtung (Wie muss die Bewegung ausgeführt werden?) =

 

Summe x Zeitwichtung (Wie viel Zeit wird dafür benötigt?) = Punktwert

Praktisch sind Werte zwischen 2 und 80 möglich. Bis 25 bewegen sich diese noch im Normalbereich, wobei ab einem Wert von 50 von einem hohen Risiko ausgegangen werden kann.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber gemäß Lastenhandhabungsverordnung Maßnahmen anordnen, um seine Mitarbeiter zu schützen.

Lasten heben am Arbeitsplatz anhand von körperlichen Gegebenheiten

Lastenhandhabungsverordnung: Die Berechnung der Grenzwerte kann per Leitmerkmalmethode erfolgen.
Lastenhandhabungsverordnung: Die Berechnung der Grenzwerte kann per Leitmerkmalmethode erfolgen.

Doch nicht nur die auszuübende Tätigkeit muss anhand der mit der Leitmerkmalmethode durchzuführenden Berechnung miteinbezogen werden. Auch die Belastbarkeit der jeweiligen Personen spielt eine Rolle, wenn eine möglicherweise vorliegende Gefährdung festgestellt werden soll. Dies ist normalerweise im Bereich zwischen 25 und 50 der Fall.

Wie viel darf beispielsweise eine Frau heben? Wird im Arbeitsrecht in Bezug auf die manuelle Lastenhandhabung überhaupt zwischen Mann und Frau oder verschiedenen Altersklassen unterschieden?

Bereits im Jahr 1981 kam zur Lastenhandhabungsverordnung die „Hettinger-Tabelle“ hinzu, in der sich Angaben dazu befinden, wer welche Lasten heben darf. Am Arbeitsplatz sollten demnach in Bezug auf die Lastenhandhabungsverordnung folgende Gewichte in Kombination mit Alter und Geschlecht gelten:

Gelegentliches Lasten-Heben am Arbeitsplatz:
AlterMaximale Last für FrauenMaximale Last für Männer
15 bis 18 Jahre15 kg35 kg
19 bis 45 Jahre15 kg55 kg
älter als 45 Jahre15 kg45 kg
Häufiges Lasten-Heben am Arbeitsplatz:
AlterMaximale Last für FrauenMaximale Last für Männer
15 bis 18 Jahre10 kg20 kg
19 bis 45 Jahre10 kg30 kg
älter als 45 Jahre10 kg25 kg

(Quelle: Kompendium „Arbeitsschutzrecht“ – 2007; Taeger / Rose; Verlag Hüthig Jehle Rehm GmbH; www.hjr-verlag.de)

Sobald diese Richtwerte überschritten werden, müssen an und für sich Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz eingeleitet werden. Eine genauere Beurteilung ermöglicht jedoch die Leitmerkmalmethode, da sie noch weitere Punkte wie die Dauer der Ausübung sowie die Körperhaltung miteinbezieht.

Entsprechend § 3 LasthandhabV muss die körperliche Eignung der Mitarbeiter übrigens auch dann Beachtung finden, wenn Aufgaben zugewiesen werden.

Unterweisung gemäß LasthandhabV: Heben und Tragen am Arbeitsplatz

Neben der Lastenhandhabungsverordnung müssen auch die vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten werden.
Neben der Lastenhandhabungsverordnung müssen auch die vorgeschriebenen Ruhepausen eingehalten werden.

Wie bereits erwähnt, zählt auch die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter zu den Aufgaben des Arbeitgebers laut Lastenhandhabungsverordnung.

In § 4 LasthandhabV heißt es dazu:

Bei der Unterweisung […] hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.“

Der Anhang der Lastenhandhabungsverordnung nimmt demnach eine wichtige Position ein. Dort befinden sich schließlich die Merkmale, bei deren Verwirklichung die Sicherheit oder Gesundheit von Arbeitnehmern in Gefahr ist. Folgende Aspekte müssen demnach beachtet werden:

  • Beschaffenheit der zu tragenden Last (Gewicht, Form, Größe, etc.)
  • Arbeitsaufgabe der Beschäftigten (Körperhaltung und -bewegung, Entfernung der Last, Kraftaufwand, Schutzausrüstung, etc.)
  • Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung (Raum, Platz, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Beleuchtung, Bekleidung, etc.)
Ebenfalls von zentraler Wichtigkeit ist die Einhaltung der Ruhepausen. Wird die Lastenhandhabungsverordnung missachtet, indem schwere Lasten getragen werden und zusätzlich die Arbeitszeit überschritten wird, können unter anderem chronische Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule, Arthrose in Hüfte und Knien oder überbelastete Bandscheiben die Konsequenz sein. Der Arbeitsschutz sollte demnach für Arbeitgeber stets an erster Stelle stehen.
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Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV): Was ist zu beachten?
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Über den Autor

Autor
Elyas K.

Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet ermöglicht es ihm, fundierte und präzise Artikel zu unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, die Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.

Kommentare

  1. top secret sagt:
    17. Juli 2023 um 21:17 Uhr

    Ich kenne es nur so man darf am pro Arbeitstag maximal 1 Tonne heben! Aber ob das richtig ist? Mir kommt das schon sehr viel vor!

    Antworten
  2. Jörg sagt:
    19. März 2023 um 8:58 Uhr

    Mein Chef bestellte eine Tischplatte mit einem Gewicht von 400kg. Der Schreiner kam an unserem Bürogebäude alleine an und es war ihm trotz seiner guten körperlichen Voraussetzungen (30 Jahre, ca. 100kg, regelmäßige Erfahrung mit dem Tragen schwerer Lasten) unmöglich, die Platte allein an sein Ziel im ersten Stock zu bringen.
    Mein Chef wies die männlichen Mitarbeiter (weitgehend untrainierte Büroangestellte) daher an, die Platte mit dem Schreiner zusammen aus dem Hof durch ein enges und steiles Treppenhaus in den ersten Stock und von dort in sein Büro zu bringen.
    Die Platzverhältnisse im Treppenhaus ließen es nicht zu, dass mehr als 4 Männer an der Aufgabe mitarbeiten konnten. Irgendeine Art Trageausrüstung wie eine Sackkarre o. ä. war nicht vorhanden, so dass jeder rechnerisch 100kg tragen musste. Da die Situation spontan entstand war keine Zeit, die Mitarbeiter in das Tragen solcher Lasten einzuweisen.
    War das in Ordnung?

    Antworten
    • Vincent sagt:
      27. Mai 2023 um 11:46 Uhr

      Nein, und absolut verantwortungslos.

      Antworten
  3. Clark sagt:
    11. Juni 2022 um 16:21 Uhr

    Gibt es eigentlich einen medizinischen Hintergrund für die unterschiedlichen Hebegrenzen bei Mann und Frau? Wieso ist die Lastenhanhabungsverordnung nicht auf Statur und Körpergewicht ausgelegt?

    Ein 40jähriger untrainierter Mann, 179cm, 60Kilogram kann doch nicht generell mehr zugemutet werden als bspw. einer 25jährigen trainierten Frau, 179, 75kg

    Antworten
    • Vincent sagt:
      27. Mai 2023 um 11:53 Uhr

      Ja, das ist nicht realitätsnah, aber ist doch in gewisser Weise nützlich, da es Extremfälle abdeckt. Natürlich sind in aller Regel Frauen weniger körperlich belastbar als Männer, sie haben auch einen anderen Körperbau. Im Allgemeinen sind Frauen auch eher weniger trainiert als Männer, da sie andere Schwerpunktbereiche haben, insbesondere in der Kindererziehung als Hausfrau. Natürlich gibt es immer Ausnahmen, ich kenne Frauen aus dem Arbeitsleben, die weitaus mehr heben (können) als (gewisse) Männer und es auch täglich tun. Es ist eben nun einmal eine Sache der Gewöhnung und des Trainings. Wenn man also nur den ganzen Tag Büroarbeit macht, kann es sich natürlich auch beim Heben bemerkbar machen (und andersrum).

      Antworten
  4. Onur sagt:
    29. Mai 2022 um 21:43 Uhr

    Hallo,
    Ich arbeite in einer Firma wo ich 10kg Gehäuse aufs Band auf und abpacken muss. In 7,5std hebe ich fast 7500kg. Ich habe ständig Rückenschmerzen mit 35 Jahren. Kann ich mich da iwie befreien lassen?

    Antworten
  5. daniel sagt:
    6. Februar 2022 um 18:27 Uhr

    Hallo
    in der firma wo ich arbeite da
    packt man in einer schicht alleine 15 bis 20 Tonnen zu a 25Kg Einheiten und wenn man mal weniger macht dann ist das gelaber wieder groß 😀 dazu macht man noch andere Tätigkeiten, Produktionsbänder leer fahren aufräumarbeiten,
    und das wird jeden tag gefordert.

    Antworten
  6. Destruktivus sagt:
    25. Januar 2022 um 16:38 Uhr

    Meine Frage bezieht sich auf festziehen von Schrauben bei Überkopfarbeiten.
    Im meinem Fall müssen über Kopf Schrauben mit 150Nm befestigt werden, mind 96 Stk am Tag. Freihand mittels Drehmomentschlüssel.
    Gibt es bei solchen Arbeiten auch Vorschriften, an die sich ein Arbeitgeber halten müsste, für Häufigkeit, Alter etc?

    Antworten
  7. Marc sagt:
    19. Januar 2022 um 19:30 Uhr

    Hallo ich arbeite in einem palettenhandel. Eine normale trockene Palette wiegt 22,5 Kilo. Wie bekommen aber zur Zeit Paletten die mir Wasser durchträngt sind und mit Sicherheit über 40 Kilo wiegen. Da ich sie täglich 8 Stunden reparieren muss ist meine Frage ob ich das ablehnen darf ? Ich repariere so ca 150 Paletten am Tag und alle sind so schwer.

    Antworten
  8. Andreas sagt:
    29. Oktober 2021 um 11:36 Uhr

    Bei Stellenausschreibungen soll / muss immer m/w/d angegeben werden. Wenn ich jedoch einen „div“ einstelle, welche Arbeitsschutzvorschriften gelten dann für die betreffende Person? Ich lese immer nur „Männer“ / „Frauen“.

    So lange die Arbeitsschutzverordnungen nicht entsprechend angepasst sind, ist es doch hochriskant, eine DIV-Person einzustellen. Man steht bereits mit einem Bein im Knast.

    Antworten
  9. M. sagt:
    27. September 2021 um 20:02 Uhr

    Hallo Arbeitsrechte.de-Team,

    ich bin eine 1,50 kleine, 56jahre alte Frau und arbeite seit 7 Jahren in einem Lager wo wir Ware für unsere Geschäfte vorbereiten.
    Es gibt Abteilungen wo ich keine Rückenprobleme bekomme, bei anderen wo ich schwere Kisten bewegen muss schon, mein Arbeitgeber meint per gesetzt ist eine Traglast von 25 kg für Frauen rechtlich ok für ihn bin ich damit überall einsetzbar, trotz Attest von unserem Betriebsarzt der gesagt hat das ich nur in bestimmten Abteilungen eingesetzt werden darf und auf meine Körpergröße Rücksicht genommen werden muss, werde ich weiterhin mit oben genanntem Argument überall eingesetzt.
    Betriebsrat ist mit eingebunden , gibt es noch weitere Möglichkeiten mich zu wären

    Antworten
  10. Jürgen sagt:
    21. Mai 2021 um 9:05 Uhr

    Hallo,
    Ich muss im Moment auf der Arbeit Fehlproduzierte (25KG) Zementsäcke ins Silo einarbeiten, das heißt mit E-Ameise auf Höhe der Vorlage fahren, den Sack anheben und rüberheben und aufschneiden und hochheben zum entleeren. Über den Tag verteilt waren es in den letzten Tagen 15.000 Kg. Gibt es keine Tages Grenze die dies beschränkt ?

    Antworten
  11. S sagt:
    18. Mai 2021 um 21:24 Uhr

    Hallo Arbeitsrechte.de-Team,
    wir haben heute einen Garderobenspiegel geliefert bekommen.
    Das Gesamtgewicht lag bei 32 kg und die Maße bei (185x27x65)cm.
    Meine Frau kam gerade zur Mittagspause nach Hause als das Paket geliefert wurde. Vor einer Zustellerin alleine, die das Paket ohne Hilfe meiner Frau gar nicht aus dem Lieferwagen bekommen hätte.
    Im Wagen waren noch weitere große und schwere Pakete.
    Auf die Frage meiner Frau, was sie denn getan hätte, wenn sie nicht zufällig da gewesen wäre, antwortete sie „es wieder mitgenommen; ich kann es einfach nicht tragen“. Und auf die Frage, ob sie dies denn nicht bei ihrer Firma angesprochen habe, wurde ihr gesagt, dass „sie sich nicht so haben solle“.
    Ich finde solche Zustände völlig inakzeptabel und bin nicht bereit, so etwas zu tolerieren.
    Bei wem kann ich mich offiziell über das Transportunternehmen beschweren und auf welcher gesetzlichen Grundlage ist dies möglich?
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
    Freundliche Grüße –
    S

    Antworten
  12. max sagt:
    15. April 2021 um 10:52 Uhr

    hallo
    habe frage bitte
    ich arbeite bei Verpackung,wobei das gewicht im durchschnitt ca.6 kg ist
    wir müssen das gewicht 4x in die Hand nehmen
    im durchschnitt verpacken wir ca 300 stk am tag
    das heisst 300×6= 1800 KG x 4 =7200 KG am tag
    wobei die belastung bei 2 x hoch ist,,weil es in die Maschine rein und raus gehoben werden muss..
    ist das eigentlich noch Normal 7200 kg am tag.
    diese berechnung ist auch von minimalsten eigentlich ist es mehr..
    bitte um info

    Antworten
  13. Horst W. sagt:
    20. November 2020 um 18:10 Uhr

    Einen schönen guten Abend,

    ich arbeite in einer Firme welche Getränke-, und Essenautomaten aufstellt. Diese wiegen zwischen 180 und 300 kg. häufiger kommt es vor (ca 3mal pro Woche) das ich mehrere Automaten in den ersten oder gar zweiten Stock liefern muss. Ich habe zwar einen elektrischen Treppensteiger, der die Automaten die einzelnen Treppen hinauf lupft, dennoch muss ich das Gleichgewicht halten und dies geht ganz schön in Rücken und Schultern. Diese Arbeit tätigen wir zu zweit, wobei der Kollege immer unterhalb des Automaten ist, um diesen an die nächste Treppe zu drücken, was meines Erachtens nicht erlaubt ist, sollte der Automat mal das Gleichgewicht verlieren und die Treppen hinunter fallen.
    Gibt es hierzu irgendwelche Werte?
    Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Auskunft. Ich werde im April 2021 59 Jahre!!

    Antworten
  14. C., Ina sagt:
    13. November 2020 um 6:53 Uhr

    Hallo,
    ich arbeite in der Pflege (Sozialstation) und habe täglich ein oder mehrere Einkäufe für unsere Klienten zu erledigen. Wie schwer dürfen eigentlich diese Einkäufe jeweils sein? Oft sind es mehr als 10kg.

    Ich wäre Ihnen außerordentlich dankbar mir zu antworten. Vielen Dank!

    Antworten
    • XY sagt:
      26. Januar 2021 um 16:03 Uhr

      Die Tragkraft eines Ziehwagens (Einkaufswagens, volksmündig Hackenporsche) stellt die ihre Grenzlast da. Beim Tragen des Einkaufes, könne sie diesen in mehrere Taschen teilen und durch eine optimale Gewichtsverteilung (50% links/ 50% rechts) in einer gesunden Körperhaltung mit pausieren anliefern.

      Sie sollten der Frage nachgehen, ,,wie häufig sie diese Tätigkeit ausüben können?“

      Verlangen Sie von der Sozialstation eine Einweisung. Lassen Sie sich ihre Anweisung und Einweisung schriftlich geben, damit im Fall von gesundheitlichen Schäden ihren Anspruch auf eine nichtgeminderte Rente aufgrund gesundheitlicher Schäden zur Last des Betriebes sichern. Es ist ihr gutes Recht.

      Antworten
  15. jan B. sagt:
    29. Oktober 2020 um 14:22 Uhr

    Muß man nach einer gewissen zeit (jahren) dIE LASTENHANDHABUNGSVERORDNUNG
    ERNEUERNß Läuft diese nach einer gewissen Zeit ab?

    Antworten
    • XY sagt:
      26. Januar 2021 um 15:57 Uhr

      Sie kann durch Ergänzungen oder EU-Normen erweitert werden. Ablaufen tut sie aber nicht. Der Gesetzgeber könnte sie streichen, aber das wird politisch kaum umsetzbar sein.

      Antworten
  16. Sascha sagt:
    7. August 2020 um 16:43 Uhr

    Hallo Zusammen,

    leider bin ich bei meiner Recherche zu meinem Problem nicht fündig geworden.
    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

    Es stellt sich für mich folgendes Problem
    Es wird bei uns erwartet das wir Ware in Gestelle stecken um diese weiter zu bearbeiten
    Die Teile wiegen ca. 3 kg/Stück und es werden händisch 250 Teile pro Gestell montiert.
    Nach meiner Rechnung habe ich dann pro Gestellmontage 750 kg bewegt. (geplante Arbeitszeit dafür ca. 30 Minuten).
    Nach der Fertigungsprozess soll die Ware wieder abmontiert werden und ebenfalls händisch eingeräumt werden, dh. ich befördere wieder 750 kg.
    Sprich mit einem Prozessablauf habe ich 1,5 Tonnen bewegt. Es wird erwartet das ich 6 Gestelle mindestens am Tag so bearbeite was nach meiner Rechnung 9 Tonnen ergibt.
    Kann mir einer sagen ob dies Arbeitsrechtlich zulässig ist?
    Gibt es dazu irgendwelche Grenzwerte ect. ?

    Antworten
  17. Tanja sagt:
    18. Februar 2020 um 12:27 Uhr

    Guten Tag,

    ich bin 162cm / 48Kg, darf ich Gegenstände von 300Kg mehrmals am Tag über längere Strecken manuell bewegen?

    Antworten
    • XY sagt:
      26. Januar 2021 um 16:15 Uhr

      Ich gehe aufgrund ihrer angegeben Daten bei Ihnen von einer weiblichen Person aus, die nicht mehr als 15kg tragen darf.

      Wie sie ohne technisches Hilfsmittel 300kg befördern wollen, erschließt sich mir nicht.

      Mit einer elektrischen Ameise als Hilfsmittelbeispiel dürfen sie dies auch mehrmals tun.
      In diesem Fall wäre aber die Zuglast als Körperbelastung maßgebend. Wäre die Ameise (Ziehhubhilfe) nicht elektrisch, müsste sich die Belastung auf ihren individuellen Körper angepasst werden.

      Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

      Antworten
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