Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Arbeiten mit Behinderung
  • Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern

Gibt es Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 26. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Kurz & knapp: Arbeitnehmer mit behindertem Kind

Welches Arbeitsrecht haben Eltern mit behinderten Kindern?

Es gibt eine Reihe Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern, unter anderem kurz- und langzeitige Freistellungen. Mehr dazu lesen Sie in diesem Abschnitt.

Haben Eltern von behinderten Kindern Kündigungsschutz?

Ja, Eltern, die ein behindertes Kind haben, stehen während ihrer Freistellung unter Kündigungsschutz. Danach entfällt dieser Schutz jedoch.

Hat man Sonderurlaub, wenn man ein behindertes Kind hat?

Nein, ein verlängerter Urlaubsanspruch bei einem Kind mit Behinderung steht Ihnen nicht zu. Jedoch haben Sie laut PflegeZG das Recht auf Pflegezeit. Wie viel Pflegezeit Ihnen zusteht, lesen Sie hier.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitnehmer mit behindertem Kind
  • Was sind die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern?
    • Was ist die kurzzeitige Freistellung für Arbeitnehmer mit behindertem Kind
    • Die Pflegezeit und Familienpflegezeit erklärt
    • Gibt es einen Kündigungsschutz für Eltern mit behinderten Kindern?

Was sind die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern?

Sie sind Arbeitnehmer mit behindertem Kind? Welche Sonderrechte Ihnen zustehen, erfahren Sie hier.
Sie sind Arbeitnehmer mit behindertem Kind? Welche Sonderrechte Ihnen zustehen, erfahren Sie hier.

Ohne die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern wäre eine flexible Arbeitsgestaltung oft schwieriger. Neben finanziellen und sozialen Hilfeleistungen, gibt es ein paar Sonderrechte, die die Pflege für berufstätige Eltern erleichtern sollen. Darunter fallen Freistellungsmöglichkeiten wie die Pflegezeit und der damit verbundene Kündigungsschutz. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regeln zum Teil die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern.

Was ist die kurzzeitige Freistellung für Arbeitnehmer mit behindertem Kind

Gibt es Sonderurlaub für Eltern schwerbehinderter Kinder?
Gibt es Sonderurlaub für Eltern schwerbehinderter Kinder?

Ein Anspruch auf mehr Urlaub wegen eines behinderten Kindes besteht für Arbeitnehmer nicht, jedoch haben sie die Möglichkeit, eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit zu beantragen.

Eines der Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern besteht laut § 2 Abs. 1 PflegeZG. Eltern mit behindertem Kind haben Anspruch auf eine Freistellung von 10 Tagen pro Kind pro Jahr. Dieser erhöht sich auf 20 Tage pro Kind pro Jahr für Arbeitnehmer die alleinerziehend sind und ein Kind mit Behinderung haben.

Nehmen Sie diese Art der Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern in Anspruch, zahlt der Arbeitgeber Ihnen keinen Lohn. Bei der kurzzeitigen Freistellung bekommt der Arbeitnehmer das Kinderkrankengeld, das von der gesetzlichen Krankenkasse ausbezahlt wird.

Achtung: Arbeiten im Unternehmen weniger als 15 Personen, ist diese Art der Freistellung nur möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Wer hat Anspruch auf die kurzzeitige Freistellung?

Anspruch auf die kurzzeitige Freistellung hat der Arbeitnehmer, wenn:

  • Er ein hilfsbedürftigen oder kranken Kind hat
  • Keine andere Pflegeperson verfügbar ist, die sich um das Kind kümmern kann

Auch Arbeitnehmer ohne behindertes Kind können die kurzzeitige Freistellung beanspruchen. Erkrankt ein Kind unter 12 Jahren und bedarf der Pflege, kann die kurzzeitige Freistellung auch in Anspruch genommen werden. Wenn der Arbeitnehmer hingegen bei Beantragung der Freistellung ein nicht behindertes Kind hat, das krank und über 12 Jahre alt ist, wird ihm diese nicht gewährt, da das Kind die Altersgrenze überschritten hat. Bei einem Kind mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze.

Die Pflegezeit und Familienpflegezeit erklärt

Ist ein behindertes Kind krank, ermöglicht die Freistellung Zeit zur Pflege.
Ist ein behindertes Kind krank, ermöglicht die Freistellung Zeit zur Pflege.

Gibt es auch Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern, die eine längere Freistellung regeln? Ja, neben der kurzzeitigen Freistellung für die Pflege eines behinderten Kindes können Eltern auch eine längere, unbezahlte Freistellung beantragen, die sogenannte Pflegezeit. Eltern von behinderten Kindern haben als Arbeitnehmer das Recht, bis zu sechs Monate lang freigestellt zu werden, um ihr Kind zu pflegen.

Für die Genehmigung der Pflegezeit müssen Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen hat mehr als 15 Mitarbeiter
  • Das behinderte Kind hat einen Mindestpflegegrad von 1

Damit der Antrag erfolgt, muss der Arbeitnehmer folgende Punkte beachten:

  • Der Antrag geht spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit beim Arbeitgeber ein
  • Dauer und Umfang der Freistellung wird ebenfalls angegeben

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer laut § 3 Abs. 6a PflegeZG innerhalb von vier Wochen seine Antwort mitteilen. Dies gilt für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

Darf der Arbeitgeber die Pflegezeit auch verweigern? Solange ein gesetzlicher Anspruch auf die Pflegezeit besteht, darf der Arbeitgeber sie nicht verweigern. Arbeitgeber müssen die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern also berücksichtigen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder reichen Sie den Antrag zu spät ein, darf der Arbeitgeber die Pflegezeit verweigern. Ausnahme besteht, wenn dringende betriebliche Gründe, wie bspw. die Beeinträchtigung der Sicherheit des Unternehmens, gegen die Pflegezeit sprechen. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen.

Neben der sechsmonatigen Pflegezeit besteht für Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern tätig sind, die Möglichkeit, die Familienpflegezeit zu beantragen. Diese Form der Pflegezeit beträgt 24 Monate, Arbeitnehmer müssen jedoch mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Die Arbeitszeit für Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind ist in diesem Fall reduziert und der Arbeitnehmer ist nur teilweise freigestellt.

Achtung: Wenn Arbeitnehmer mit behindertem Kind im Anschluss an die Pflegezeit die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, darf nach § 2 Abs. 2 FPfZG die Gesamtdauer der beiden Freistellungen 24 Monate nicht überschritten werden.

Staatliche Unterstützung umfasst Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern in vielen Bereichen. Für längere, unbezahlte Pflegezeiten, können Arbeitnehmer mit behindertem Kind auch finanzielle Hilfsleistungen beantragen. Auch wenn diese Hilfsleistung nicht 100 % des regulären Einkommens entspricht, nimmt es vielen Eltern etwas Last von den Schultern. Für Betroffene gibt es beispielsweise:

  • Pflegegeld
  • Hilfe zur Pflege
  • Mutterschaftsleistungen
  • Renteneiträge
  • Kinderkrankengeld
  • Steuerentlastungen

Gibt es einen Kündigungsschutz für Eltern mit behinderten Kindern?

Eltern können ihre Arbeitszeit mit einem behinderten Kind reduzieren.
Eltern können ihre Arbeitszeit mit einem behinderten Kind reduzieren.

Arbeitnehmer, die ein behindertes Kind pflegen, stehen nach § 5 Abs. 1 PflegeZG nur unter Kündigungsschutz, wenn sie eine Freistellung beantragt haben. Dieser Paragraf legt fest, dass Arbeitnehmern, die eine kurzzeitige Freistellung in Anspruch nehmen, ab zwölf Wochen vor Beginn der Freistellung bis zum Ende der Freistellung nicht gekündigt werden darf.

Diese Sonderrechte bestehen auch für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern, die die unbezahlte Freistellung bzw. Pflegezeit vom Arbeitgeber genehmigt bekommen. In diesem Fall beginnt der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer mit dem Tag der Freistellung. Nach der Freistellung stehen die Eltern behinderter Kinder nicht länger unter Kündigungsschutz.

Quellen und weiterführende Links

  • § 2 PflegeZG
  • § 3 PflegeZG
  • § 2 Abs. 2 FPfZG
  • § 5 Abs 1 PflegeZG
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (46 Bewertungen, Durchschnitt: 4,65 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Verlängerte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Wann ist sie zulässig?
  • Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Was gilt?
  • Diensthandy für Arbeitnehmer: Was ist arbeitsrechtlich erlaubt?
  • Kündigungsfrist in der Probezeit: Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Gehalt: Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer
  • Löhne: Vergütung für geleistete Arbeit
  • Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Deadline für Ansprüche
  • Arbeitgeberbescheinigung: Wichtige Informationen für Arbeitnehmer
  • Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer: Wann liegt sie vor?
  • Der Arbeitsvertrag für Kraftfahrer: Das müssen Sie wissen

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige