Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsvertrag
  • Krankmeldung
  • Kündigung
  • Saisonarbeit
  • Urlaub
  • Resturlaub
  • Urlaubsgeld
  • Vergütung
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Urlaubsanspruch
  • Bürobedarf
  • arbeitsrechte.de
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV): Was regelt sie?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 17. Februar 2023

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) erwirkte im Dezember 2016 eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die bis dahin bestehende Bildschirmarbeitsverordnung ist nun Teil der ArbStättV. Dieser Ratgeber bezieht sich auf die ehemalige Verordnung.

Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet stetig voran. Dies hat zur Folge, dass immer mehr Menschen ihren Job fast ausschließlich vor einem Monitor am Arbeitsplatz erledigen. Die Richtlinien dazu finden sich in der Bildschirmarbeitsverordnung (kurz BildscharbV). Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz soll der Bildschirmarbeitsplatz so gestaltet sein, dass er die Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigt und sicher ist.

Die Bildschirmarbeitsverordnung dient dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern.
Die Bildschirmarbeitsverordnung dient dem Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern.

Bereits seit 1996 trägt die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ dafür Sorge, dass gewisse Standards eingehalten werden, welche die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen sollen. Diese drehen sich unter anderem um die Bildschirmgeräte an sich, aber auch um die Anforderungen an den Arbeitsplatz sowie die Gestaltung der auszuübenden Tätigkeiten.

Kurz & knapp: Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

An wen richtete sich die BildscharbV?

Arbeitnehmer, die ausschließlich an Bildschirmgeräten arbeiten, wurden bis Dezember 2016 durch die BildscharbV besonders geschützt. Mittlerweile ist die Verordnung Teil der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und existiert daher an und für sich nicht mehr.

Welche Pflichten kamen dem Arbeitgeber gemäß BildscharbV zu?

Der Arbeitgeber hatte gemäß Bildschirmarbeitsverordnung dafür Sorge zu tragen, dass die zu nutzenden Geräte, die Tätigkeit an sich sowie der Arbeitsplatz gewissen Standards des Arbeitsschutzes entsprechen.

Was regelte die Bildschirmarbeitsverordnung außerdem?

Die Arbeit an Bildschirmgeräten musste gemäß BildscharbV regelmäßig durch Pausen oder weniger belastende Tätigkeiten unterbrochen werden.

Dieser Ratgeber verschafft Ihnen einen guten Überblick über den Anwendungsbereich des umgangssprachlich auch als Bildschirmarbeitsplatzverordnung oder Bildschirmplatzverordnung bezeichneten Regelwerks. Erläutert wird, welche Pflichten Arbeitgeber gemäß BildscharbV einhalten müssen und wie der Arbeitsalltag aussehen sollte, um die Arbeitssicherheit am Bildschirmarbeitsplatz zu gewährleisten.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
  • Wo findet die Bildschirmarbeitsverordnung Anwendung?
    • Welche Ausnahmen gibt es?
    • Wozu ist der Arbeitgeber laut Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet?
    • Wie sollte die Gestaltung des Arbeitsalltags gemäß BildscharbV aussehen?
    • Weiterführende Suchanfragen

Wo findet die Bildschirmarbeitsverordnung Anwendung?

Für wen gilt die Bildschirmarbeitsplatzverordnung?
Für wen gilt die Bildschirmarbeitsplatzverordnung?

Grundsätzlich gilt die Bildschirmarbeitsverordnung in jeglichen Betrieben oder Unternehmen, in denen die Mitarbeitet einer dauerhaften Tätigkeit an Bildschirmgeräten nachgehen.

Von einem Bildschirmgerät kann der BildscharbV zufolge bei einem „Bildschirm zur Darstellung alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung“ ausgegangen werden. Dabei ist das Verfahren der Darstellung (Plasma, LCD o. ä.) nebensächlich.

Zum Bildschirmarbeitsplatz zählt außerdem nicht nur der Monitor an sich. Vielmehr gehören zusätzliche Geräte, die benötigt werden, um den Bildschirm zu betreiben oder zu benutzen, die unmittelbare Arbeitsumgebung, die Datenerfassungseinrichtungen sowie die genutzte Software laut § 2 BildscharbV dazu. Wie so oft im Arbeitsrecht existieren jedoch auch hier diverse Ausnahmen.

Welche Ausnahmen gibt es?

In § 1 der Bildschirmarbeitsverordnung ist außerdem definiert, wann sie keine Geltung findet. Unter anderem heißt es dort:

Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

  1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
  2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
  3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
  4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
  5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
  6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.“
Einen speziellen Fall stellen Notebooks dar. Handelt es sich um ein Bildschirmgerät, welches an mehreren Orten genutzt werden kann – also ein tragbares Gerät ist – und nicht regelmäßig zum Einsatz kommt, so ist es von der Verordnung ausgeschlossen. Wird ein Notebook jedoch benötigt, um der Tätigkeit überhaupt erst nachgehen zu können, greift das Gesetz.

Wozu ist der Arbeitgeber laut Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet?

Die Einhaltung der Bildschirmarbeitsverordnung ist Aufgabe des Arbeitgebers.
Die Einhaltung der Bildschirmarbeitsverordnung ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Laut Bildschirmarbeitsverordnung fällt zunächst einmal die Beurteilung der Arbeitsbedingungen in das Aufgabengebiet des Arbeitgebers (§ 3 BildscharbV). Die gesetzlichen Vorgaben dazu finden sich in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

Der Arbeitgeber hat beispielsweise die Pflicht, die Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit am Bildschirmarbeitsplatz zu überprüfen und anschließend zu beurteilen.

Dabei sollte sein Augenmerk laut § 3 BildscharbV vor allem auf folgenden Aspekten liegen:

  • mögliche körperliche Probleme
  • denkbare psychische Belastungen
  • Gefährdung des Sehvermögens

Die wohl wichtigste Aufgabe des Arbeitgebers liegt demnach darin, den Arbeitsschutz bei der Bildschirmarbeit sicherzustellen. Die Anforderungen, welche die Verordnung an Bildschirmarbeitsplätze stellt, befinden sich im Anhang und können in folgende Kategorien unterteilt werden:

  1. Bildschirmgerät und Tastatur: Hier geht es unter anderem darum, dass die Tastatur über eine reflexionsarme Oberfläche verfügt, die Hände auf der Arbeitsfläche davor abgelegt werden können oder dass sich die Beschriftung der Tasten vom Untergrund abhebt. Des Weiteren besagt die Arbeitsplatzverordnung in puncto Bildschirm, dass das Bild nicht flimmern darf und die dargestellten Zeichen deutlich erkennbar sein müssen.
  2. Sonstige Arbeitsmittel: Bei diesem Punkt sieht die Bildschirmarbeitsverordnung einen ergonomischen und standsicheren Stuhl, eine ausreichend große und reflexionsarme Arbeitsfläche und auf Wunsch eine Fußstütze vor.
  3. Arbeitsumgebung: Ausreichend Raum, um eine andere Haltung oder anderweitige Bewegungen ausführen zu können, entsprechende Beleuchtungen, die nicht blenden, eine gewisse Luftfeuchtigkeit und das Vermeiden von Lärm, der durch die benötigten Arbeitsmittel entsteht, fallen laut Bildschirmarbeitsverordnung in diese Kategorie.
  4. Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel: Hier dreht es sich unter anderem um eine der Tätigkeit entsprechende und benutzerfreundliche Software, die je nach vorhandenen Kenntnissen und Erfahrungen des Mitarbeiters angepasst werden kann. Unwissentlich dürfen diese außerdem nicht durch eine bestimmte Vorrichtung der Software kontrolliert werden (Mitarbeiterüberwachung).
Laut BildscharbV muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern regelmäßig Untersuchungen der Augen anbieten.
Laut BildscharbV muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern regelmäßig Untersuchungen der Augen anbieten.

Das Gesetz, welches sich im Arbeitsrecht außerdem mit Arbeitsbedingungen beschäftigt, ist die Arbeitsstättenverordnung. Der Bildschirm­arbeitsplatz wird auch darin thematisiert.

Übrigens: Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers besteht laut Bildschirmarbeitsverordnung darin, den Beschäftigten in regelmäßigen Abständen Untersuchungen der Augen zu offerieren. Je nachdem, wie alt der betroffene Arbeitnehmer ist, sollten die Zeitabstände angepasst werden.

Unter 40 Jahren sind es alle fünf, über 40 alle drei Jahre. Bei Beschwerden, die das Sehvermögen des Mitarbeiters betreffen und auf die Arbeit vor dem Monitor zurückzuführen sind, müssen ebenfalls Untersuchungen angeboten werden.

Sollten gewöhnliche bzw. schon vorhandene Sehhilfen nicht ausreichen, um die Arbeit verrichten zu können, steht Arbeitnehmern außerdem laut Bildschirmarbeitsplatzverordnung eine kostenlose Brille zu.

Wie sollte die Gestaltung des Arbeitsalltags gemäß BildscharbV aussehen?

§ 5 der Bildschirmarbeitsverordnung befasst sich mit dem täglichen Arbeitsablauf. In Bezug darauf hat der Arbeitgeber außerdem folgende Aufgabe:

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.“

Die Verordnung definiert notwendige Pausen oder andere Tätigkeiten jedoch nicht weiter. Viele Unternehmen setzen daher auf sogenannte „Mischarbeit“. Dabei wechselt sich die Arbeit am Bildschirm mit anderen, weniger belastenden Tätigkeiten ab (z. B. Botengänge, Kundengespräche, etc.).

§ 5 der Bildschirmarbeitsverordnung zufolge sind Pausen und alternative Aufgaben von großer Wichtigkeit.
§ 5 der Bildschirmarbeitsverordnung zufolge sind Pausen und alternative Aufgaben von großer Wichtigkeit.

Natürlich ist dies nicht in jedem Unternehmen möglich. Die in der Bildschirmarbeitsverordnung vorgeschriebenen Pausen sollten möglichst fünf bis zehn Minuten andauern und jede Stunde einmal eingelegt werden. Eine Mittagspause ist ohnehin Pflicht.

Mehrere kurze Pausen bieten sich hier eher an als längere Pausen, damit die oft starre Sitzhaltung und die Fixierung auf den Bildschirm in regelmäßigen Abständen unterbrochen werden.

Der Arbeitsschutz am Bildschirmarbeitsplatz kann grundsätzlich nicht gewährleistet werden, wenn Arbeitnehmer länger als zwei Stunden Tätigkeiten vor dem Monitor ausüben.

Schon gewusst? Eine Bildschirmarbeitsverordnung existiert in Österreich ebenfalls. Dort wird Sie jedoch nicht mit BildscharbV abgekürzt, sondern mit BS-V.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (93 Bewertungen, Durchschnitt: 4,01 von 5)
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV): Was regelt sie?
4.01 5 93
Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Baustellenverordnung - Was regelt die BaustellV?
  • Den Arbeitgeber abmahnen – dürfen Arbeitnehmer das überhaupt?
  • Steuerklasse 5 – welche Arbeitnehmer werden nach dieser Lohnsteuerklasse versteuert?
  • Gehalt: Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer
  • Sonderurlaub – Wann bekommen Arbeitnehmer zusätzlich frei?
  • Arbeitsschutzgesetz – Gesundheit der Arbeitnehmer schützen
  • Können Überstunden verfallen?
  • Die Personalakte – was wird hier vermerkt?
  • Überstundenabbau: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
  • Unbezahlter Urlaub: Wann besteht Anspruch?

Kommentare

  1. Susi meint

    5. September 2017 um 16:50

    Es heißt
    „Grundsätzlich gilt die Bildschirmarbeitsverordnung in jeglichen Betrieben oder Unternehmen, in denen die Mitarbeitet einer dauerhaften Tätigkeit an Bildschirmgeräten nachgehen“

    Wir sind ca. zu 75-80% mit der reinen PC Arbeit beschäftigt (Zeichnungen lesen, Berichte schreiben usw.), die restliche Zeit vermessen wir z.B. Teile, klären Fälle usw..
    Kann dieses als Bildschirmarbeitsplatz gewertet werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Oktober 2017 um 16:05

      Hallo Susi,

      das ist in der Tat ein klassischer Bildschirmarbeitsplatz.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Manuela h. meint

      18. April 2019 um 20:15

      Ich habe ein Bildschirm Arbeitsplatz….Dazu kommt grosse Rücken op…Und durch Sturz einen Bruch einer schraube..Das mir das sitzen enorm erschwert…gdb 40 %….meinem Arbeitgeber hat leider kein Interesse mir einen ergonomischen Tisch zur Verfügung zu stellen…Die Augenpausen gibt es 1 mal am Tag für 10 min…Den Tisch muss ich selbst beschaffen..Der leider von der RV abgelehnt wurde…Ich bin täglich großen schmerzen ausgesetzt…Ohne Medikamente würde ich den Arbeitstag nicht überstehen..Ich leide weil ich ab September eine Befristung bekommen würde..Aber nur wenn ich nicht oft ausfalle…Ich fühle mich ohne es zu übertreiben nicht gerecht behandelt..Da ich sehe..Wie schnell es geht wenn eine Behinderung berücksichtigt wird,wenn eine Förderung von Amt geschieht…Ich da gegen bin nicht vom Amt vermittelt worden…Ich hoffe sie können mir einen Rat geben,ausser mir zu raten eine andere Arbeit mir zu suchen…Ich hab noch nie so ein Arbeitsverhältnis erfahre müssen und werde durch meine Einschränkungen nicht beachtet…Ich würde mich freuen eine Antwort von Ihnen zu erhalten..

      Ich verbleibe mit freundlichen grüßen
      Manuela H.

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        26. April 2019 um 14:09

        Hallo Manuela,

        Sie können von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, welche Ansprüche Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben und wie Sie diese durchsetzen können.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  2. Krasniqi meint

    13. September 2017 um 16:26

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir sind die [von der Redaktion editiert].
    Wir sind eine Alarmempfangsstelle und sorgen für die Sicherheit unserer Kunden.

    Könnten Sie mir vielleicht bei den Voraussetzungen für einen Bildschirmarbeitsplatz nennen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Krasniqi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. November 2017 um 10:40

      Hallo Krasniqi,
      die Voraussetzungen für einen Bildschirmarbeitsplatz finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Holger meint

    7. Dezember 2017 um 13:51

    Hallo,
    ich arbeite seit 16 Jahren als CAD/CAM Programmierer am PC ca. 10h pro Tag.
    Seit geraumer Zeit habe ich immer tränende und brennende Augen. Auch extreme Müdigkeit hat sich eingestellt. Ich fragte meinen Chef, ob ich einen neuen Monitor bekommen könnte, da der jetzige 9 Jahre alt ist. Er meinte, dass ich eher zum Optiker gehen sollte als einen neuen Monitor zu bekommen.
    Wie lange ist die “Standzeit” eines Monitors, bis dieser ersetzt werden muss ? Gibt es da Vorschriften?
    Eventuelle ist ja jetzt meine Sehkraft über die Zeit schon so stark beeinträchtigt aufgrund des alten Monitors. Kann mir da jemand Auskunft geben, ob mein Chef mir einen neuen Monitor bereitstellen muss ?
    Wie ich in vorherigen Beiträgen gelesen habe, muss meine Chef mir ja eine Brille komplett bezahlen, falls ich eine benötige, ist dies richtig ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 9:15

      Hallo Holger,

      die Konsequenzen hängen von den Ergebnissen der Untersuchung ab. Ist die gesundheitliche Einschränkung durch die Arbeit verursacht und hätte vermieden werden können, kann der Arbeitgeber durchaus zur Haftung für die Kosten herangezogen werden. Dies sollten Sie jedoch im Vornherein mit Arzt. Versicherung und Arbeitgeber besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Anton Sch. meint

    11. Dezember 2017 um 9:54

    Hallo Arbeitsrechte-Team,

    mir stellt sich eine Frage bei der Bildschirmarbeitsplatzbrille, wer trägt die Kosten des Gutachtens nach G37 beim Augenarzt ?

    Arbeitnehmer?
    Arbeitgeber?
    Krankenkasse?

    Der Augenarzt möchte eine Kostenübernahmebescheinigung vom Arbeitgeber haben.
    Der Arbeitgeber hingegen kennt ein solches Vorgehen nicht und verneint eine solche Kostenübernahme.

    Könnt ihr hier weiterhelfen?

    Vielen Dank schon mal

    Mit freundlichen Grüßen

    Anton Sch.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 11:09

      Hallo Anton,

      sollte Ihr Arbeitgeber sich von den rechtlichen Vorschriften nicht davon überzeugen lässt seinen Pflichten nachzukommen können Sie sich an das Arbeitsamt oder einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Geli meint

    20. Dezember 2017 um 13:22

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe einen reinen PC-Arbeitsplatz.
    Mittlerweile benötige ich jedes Jahr einen Korrektur meiner Arbeitsplatzbrille. Bisher habe ich alle Kosten selber getragen. Ist der AG tatsächlich verpflichten diese Kosten zu übernehmen? Wenn ja, wo genau steht das?
    Ein weiteres Problem, ich habe nur eine sehr kleine Dachluke zum Lüften und zur Beleuchtung. Mein Hausarzt hat mir eine Tageslicht Lampe empfohlen. Wie kann ich meinen AG von dieser Anschaffung überzeugen? Eine Arbeitszeitverschiebung bringt nichts, da ich zur Zeit auch unter akuten Schlafproblemen leide.
    Im Moment weiß ich mir nicht anders zu helfen, als Sie um Rat zu bitte.
    Ich möchte zu einer guten Einigung mit meinem AG kommen.
    Vielen Dank schon einmal im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Geli

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Februar 2018 um 14:33

      Hallo Geli,
      in § 3 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen […].“ Dazu zählt normalerweise auch der Schutz des Augenlichtes. In Absatz 3 des gleichen Paragraphen heißt es weiterhin: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Demzufolge müsste Ihr Arbeitgeber in der Regel für die Kosten Ihrer Arbeitsplatzbrille aufkommen. Einen Rat in Bezug auf Ihre generelle Situation am Arbeitsplatz erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Michael S. meint

    22. Januar 2018 um 10:12

    Hallo Team,

    ich arbeite in der Verkehrsüberwachung („Blitzer“). Mein Arbeitsplatz ist ein VW-Bus T5. Dort habe ich einen Monitor zur Überwachung der jeweiligen Messstelle sowie einen Laptop zur Auswertung der anfallenden Datensätze. Findet die Bildschirmarbeitsverordnung hier Anwendung?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 15:31

      Hallo Michael,

      die Regelung zu Bildschirmarbeitsplätzen in der Arbeitsstättenverordnung gilt nicht in Fahrzeugen, in denen mit Bildschirmgeräten hantiert wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Patrick meint

        30. Juni 2018 um 7:21

        Nicht ganz korrekt.
        Da „Fahren“ nicht die Hauptaufgabe des Arbeitnehmers ist, sondern lediglich zum „Erreichen des Arbeitsplatzes“ genutzt wird, handelt es sich um einen klassischen Bildschirmarbeitsplatz.
        Ein weiteres Beispiel ist eine Kanalreinigungsfirma, die mit ferngesteuerten Maschinen Kanäle überprüft. Der Arbeitnehmer erreicht im Fahrzeug seine Arbeitsstelle, seine Tätigkeit jedoch übt er an einem Bildschirm aus.
        Bildschirme in Fahrzeugen im rechtlichen Sinne sind Navigationsgeräte, Fahrgastüberwachungssysteme (Öffentlicher Verkehr) und bspw. Fahrkartenautomaten mit Display in Sichtweite.

        Antworten
  7. Jannik meint

    15. Februar 2018 um 8:32

    Hallo,

    ist es ok, wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass die stündliche „Bildschirmpause“ von meiner Tagespausenzeit (Frühstück+Mittagspause) abgezogen wird? Oder sind diese Pausen abseits der Pausenzeiten zu behandeln?

    Vielen Dank,
    Jannik

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. März 2018 um 8:36

      Hallo Jannik,

      ob es sich um bezahlte oder unbezahlte Pausen handelt, hängt auch von der Arbeitszeit ab. Lesen Sie mehr zum Thema bezahlte Pausen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Yvonne meint

    12. April 2018 um 11:39

    Hallo,
    stimmt es das ein Toilettengang schon als eine Bildschirmpause gewertet werden kann? dies wird von unserem AG so bestimmt….( oder halt Kaffee holen) und wir arbeiten definitiv 8 stunden nur am pc und haben keine andere Möglichkeit.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. April 2018 um 10:07

      Hallo Yvonne,

      eine Bildschirmpause ist die Pause, die auf Grund und zum Zweck der Erholung vom Monitor gemacht wird. Toiletten- oder Kaffeepausen als solche zu werten ist nicht immer zulässig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Sabine H. meint

    30. Mai 2018 um 18:08

    Hallo,
    arbeite im Callcenter, reine Bildschirmarbeit. Bei uns gibt es für uns Teilzeitbeschäftigte (30Std./Woche) für 6Std. arbeiten, 14 Minuten sogenannte Nacharbeitszeit. Während dieser Zeit kann man zur Toilette, einen Kaffee holen etc.
    Reicht diese Zeit, 14 Minuten in 6 Stunden als Pausenzeit aus?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 um 15:34

      Hallo Sabine,

      eine Bildschirmpause wird mit 5 bis 10 Minuten pro Stunde Bildschirmarbeit gerechnet. Nacharbeitszeit ist eine Pauschale, die für die benannten Tätigkeiten verwendet wird. Ob diese als Bildschirmpause gewertete werden kann, ist fraglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Arno meint

    13. Juni 2018 um 15:16

    Hallo,
    wir haben leztes Jahr eine neue Telefonanlage bekommen. Unser Arbeitsplatz in der Telefonzentrale besteht aus zwei 28″ Monitoren, Computer, Tastatur und Maus. Auf Monitor 1 ist die Telefonvermittlung und auf Monitor 2 ist ein SAP- Programm zum heraussuchen der entsprechenden Sachbearbeiter. Wir sind zwei Mitarbeiter 58 + 60 Jahre (Schwerbehindert). Bis zu diesem Tage hatten wir noch nicht mit SAP gearbeitet. Unser Arbeitgeber sagt das ist ein Mischarbeitsplatz und kein Bildschirmarbeitsplatz.
    Meine Frage, was ist ein Bildschirmarbeitsplatz?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 13:22

      Hallo Arno,

      ein Bildschirmarbeitsplatz ist allgemein ein Arbeitsplatz, bei dem die Tätigkeit ausschließlich an Bildschirmgeräten stattfindet. Ist die Arbeit so organisiert, dass die Tätigkeiten am Bildschirm von Tätigkeiten ohne Blickkontakt zum Bildschirm abgewechselt werden, handelt es sich in der Regel um einen Mischarbeitsplatz. Die genauen arbeitsrechtlichen Kriterien kann Ihnen nur ein Anwalt für Arbeitsrecht genau darlegen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Arno meint

    15. Juni 2018 um 12:47

    Hallo,

    Was ist ein Computerarbeitsplatz?
    Was ist ein Mischarbeitsplatz?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 13:07

      Hallo Arno,

      ein Computerarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, bei dem die gesamte Tätigkeit über einen Computerbildschirm erfolgt.

      Ein Mischarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, bei dem der Bildschirm nur gelegentlich zum Einsatz kommt, weil dieser nicht für alle Aufgaben benötigt wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Arne meint

    20. Juni 2018 um 13:02

    Hallo,

    ich arbeite vorwiegend am Laptop, würde aber sagen, das ich einen Mischarbeitsplatz habe, da auch andere Tätigkeiten zu meinen Aufgaben. gehören
    Ich arbeite an einem Laptop (14 Zoll Bildschirm), der nicht für den ortsveränderlichen Gebrauch bestimmt ist. Nun wurde mir über Bekannte gesagt, das das so gar nicht erlaubt wäre, das es einen zusätzlichen Monitor für den Arbeitsplatz geben müssten. Stimmt das und wenn ja, wo kann ich das nachlesen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 13:25

      Hallo Arne,

      im § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung ist festgelegt, dass die Umstände angemessen und der Gesundheit nicht abträglich sein müssen. Ein 14-Zoll-Bildschirm könnte als zu klein bemängelt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Melanie E. meint

    18. Juli 2018 um 10:00

    Hallo,

    wie ist das mit Multi-Monitor-Setup, also der Nutzung von zwei Bildschirmen.

    Welche Regelungen gibt es da?

    Über eine kurze Info würde ich mich freuen.

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      30. Juli 2018 um 8:18

      Hallo Melanie,

      ein für ein Multi-Monitor-Setup gelten dieselben regeln, da es sich ebenfalls um einen Bildschirmarbeitsplatz handelt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Kristian meint

    2. August 2018 um 14:12

    Hallo,

    ich habe eine ergänzende Frage zum Thema 2 Monitore. Müssen diese die gleiche Auflösung und größe vorweisen? Oder könnte mein Arbeitgeber einen 23 Zoll Monitor neben einen 19 Zoll Monitor stellen. Gibt es diesbezüglich Regelungen?

    Mit besten Grüßen

    Kristian

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. August 2018 um 17:12

      Hallo Kristian,

      eine derartige Regelung besteht unseres Wissens nach nicht.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Angela meint

    20. August 2018 um 11:16

    Hallo Team!
    Auch ich habe eine Frage zu den Monitoren. Im Gesetz wird von gewissen Standards gesprochen. Gibt es eine konkrete Mindestgröße für Monitore, auf die man derzeit einen Anspruch hat? Ich habe einmal gehört, dass mittlerweile mindestens 21″ angemessen seien.
    VG Angela

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 um 14:17

      Hallo Angela,

      die notwendige Bildschirmgröße ist immer vom Arbeitsplatz abhängig und wird individuell bemessen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Simon meint

    29. August 2018 um 22:14

    Wer prüft, ob die Bildschirmarbeitsplatz Verordnung vom Arbeitgeber eingehalten wird? Simone

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. September 2018 um 8:50

      Hallo Simone,

      die Einhaltung der Bildschirmarbeitsverordnung wird in der Regel nicht gesondert kontrolliert. Verstöße können bei den Ämtern für Arbeitsschutz angezeigt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Tim meint

    31. August 2018 um 15:54

    Hallo,

    ich wollte Nachfragen, ob ein Arbeitgeber auch eine Vorschrift für Schriftgrößen erfüllen muss, oder ob die Firmen dies für sich entscheiden können?

    Vielen Dank und Grüße

    Tim

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. September 2018 um 14:45

      Hallo Tim,
      eine solche Vorschrift ist uns nicht bekannt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Isabella meint

    25. September 2018 um 18:10

    Guten.Tag. Hier.meine.Frage:
    Ich mache eine Umschulung zur Verwaltungsfachangestellten dh Bildschirmarbeit. Wir haben im Klassenraum jeder einen Pc aufgebaut den wir nutzen können, individuelle Accounts gibt es nicht und wir sind alle auf dem gleichen Netzwerk unterwegs. Jetzt das Beste – der Pc verfügt nicht über einen Virenschutz oder Scanner. Dh die Pcsticks die uns gegeben wurden um Bücher einzusparen werden auf diesen unsicheren Servern genutzt und sollen dann zuhause genutzt werden. Das ist mir Viren technisch zu gefährlich daher frage ich mich, ob der Arbeitgeber/Schulungsträger nicht dazu verpflichtet ist seine Rechner mit einem Virenschutzprogramm zu versehen.
    Ich bitte um Hilfe.
    Danke schonmal im Voraus.
    LG IB

    Antworten
  19. Thomas meint

    15. November 2018 um 12:22

    Hallo und guten Tag.
    Ich habe eine Frage zum Arbeitsplatz.

    Ich habe eine neue Stelle angefangen und wollte mich erkundigen, ob es zulässig, ein Großraumbüro im 2 UG auf Dauer einzurichten.
    Es besteht nur ein Notausgang nach Außen durch einen Lichtschacht.
    Es befindet sich auch keine Klimaanlage in dem Raum.
    Des weiteren befindet sich in dem Raum auch die Betriebseinrichtung für einen Aufzug. ( Lärmbelastung ) !
    Freu mich auf eine aussagekräftige Antwort auf meine Frage.

    MFG

    T.M.B

    Antworten
  20. Kerstin B. meint

    13. Dezember 2018 um 14:25

    Guten Tag

    Ich bin bei einem Postdienstleister beschäftigt. Von 16.00 Uhr bis ca 23.00 Uhr besteht die Tätigkeit ausschließlich darin, ununterbrochen Anschriften wie PLZ und Straße am PC einzugeben. Während der Zeit gibt es eine Pause von 30 Minuten und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine kurze Pause von höchstens 10 Minuten. Ist das rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen
    Kerstin

    Antworten
  21. Pia meint

    5. Januar 2019 um 11:48

    Hallo und Guten Tag,

    meine momentane tägliche Arbeitszeit beträgt neun Stunden. In dieser Zeit werden Zahlen und Kurzzeichen vom Papier mit den Zahlen und Kurzzeichen auf dem Bildschirm verglichen. In der Stunde ca. 40 Belege. Sind alle Belege abgeglichen, werden die Papierbelege den automatisch ausgedruckten Papieren zu sortiert, weg gebracht und dann geht es weiter mit den nächsten Belegen. In dieser Zeit gibt es die normale Mittagspause, Raucher müssen für die Rauchpause ausstechen, für Privatgespräche gilt das selbe.
    Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um einen reinen Bildschirmarbeitsplatz, oder könnte der Arbeitgeber das Sortieren der Belege als abwechslungsreiche Tätigkeit anführen?

    Vielen Dank und Freundliche Grüße

    Pia

    Antworten
  22. Martha meint

    28. März 2019 um 22:04

    Guten Tag,

    gibt es Fristen, innerhalb derer ein Arbeitgeber ein gemeldetes Problem beheben muss?

    Herzlichen Dank!
    Martha

    Antworten
  23. Alberta meint

    3. April 2019 um 11:05

    Hallo Team,
    ich arbeite in einem Grossraumbüro mit ca. 30 Bildschirmarbeitsplätzen ( mit Drucker, Scanner ) und sehr hoher Geräuschkulisse. Die Arbeit besteht darin, dass wir am Schalter Dienstleistungen annehmen und unter Akkord am Pc abarbeiten. Zusätzlich gibt es noch “ Postbearbeitungsplätze“ ,welche sich nur mit Pc arbeit ( außer den Weg zum Gemeinschaftsdrucker) bearbeiten lassen. Es gibt auch noch “ Telefonauskunft“ , welche 5-6 Stunden am Stück ist.
    Da wir wöchentlich zwischen den 3 Aufgaben rotieren , wollte ich fragen , ob in diesem Fall die Bildschirmpausen dann auch gelten ?
    Würde mich über eine Antwort sehr freuen

    Antworten
  24. Gerhard meint

    27. April 2019 um 11:10

    Hallo,
    ich bin Staplerfahrer und seit neuesten haben wir feste Bildschirme im Stapler
    diese uns den Auftrag erteilen.
    Diese sind fest verankert, direct 30-40 cm je nach Körpergröße des Staplerfahrers, rechts vorm Kopf.
    Können Sie mir mitteilen was unser Arbeitgeber bei solchen Arbeitsplätzen einzuhalten hat?

    Herzliche Grüße. Gerhard

    Antworten
  25. Jana meint

    8. Mai 2019 um 14:49

    Guten Tag,

    mein Arbeitsgeber zahlt eine Bildschirmarbeitsbrille. Es wurde auferlegt, dass diese Mitarbeiter erhalten, bei denen eine Altersichtigkeit festgestellt wurde und das i.d.R. ab dem 47. LJ. Da ich und andere Kollegen jünger sind und bereits Brillen am Bildschirm tragen, stellt sich die Frage, ob die Übernahme der Kosten tatsächlich auf eine diagnostizierte Altersichtigkeit zu beschränken ist?

    Antworten
  26. Loeffel meint

    9. Mai 2019 um 15:06

    Hallo zusammen,

    wer entscheidt ob es ein Bildschirmarbeitsplatz ist? Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat? Ich arbeite in einem CallCenter und uns wird erzählt es ist kein Bildschirmarbeitsplatz.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Mai 2019 um 8:43

      Hallo Loeffel,
      was ein Bildschirmarbeitsplatz ist, regelt die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) in § 2 Abs. 2.

      „Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.“

      (siehe § 2 Abs. 3 BildschArbV)

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. pete meint

    15. Mai 2019 um 19:04

    Hallo Zusammen,

    es ist bei uns zu einer neuen Pausenregelung gekommen.
    Die „raucherpause“ soll nun täglich nachgearbeitet werden, was natürlich zu Unruhe führt.
    Zusätzlich soll nun die 30 min Pause am Stück genommen werden, allerding gibt es bei uns keine ildschirmpausen.

    Nun meine Fragen:
    Ist das eine nicht mit dem anderen zu kombinieren z.B anstatt einer Bildschirmpause von 4min pro Stunde einfach eine Rauchen gehen?
    Und können Toilettengänge oder Kaffee holen ebenfalls als Bildschirmpause gewertet werden.
    Und ist es so das die 30 min Pause nicht gestückelt werden darf in z.B 2*15 min

    Hoffe es ist alles verständlich und schon mal vielen Dank im Voraus

    Antworten
  28. Schmitzberger meint

    16. Oktober 2019 um 23:26

    Guten Tag!
    Ich bin in einem Chemiebetrieb als Anlagenfahrer tätig.
    Zu meinem Arbeitsbereich gehört auch die Messwarte. Dort werden die Prozessschritte der einzelnen Anlagen überwacht. Für die Überwachung der Anlagen sind Bildschirme in 4er-Blöcken zusammengefasst. d.h.: 2 Bildschirme unten, 2 Oben. Meine Frage ist ob es eine Norm gibt die geschreibt bis zu welcher Höhe die Oberen Bildschirme plaziert sein dürfen um nicht gesundheitliche Probleme (Nackenverspannungen) zu verursachen.
    Besten Dank

    Antworten
  29. Äffchen meint

    20. Oktober 2019 um 8:18

    Hallo , ich arbeite in einer Arztpraxis an der Anmeldung. Nun wurden die großen Bildschirme ausgetauscht mit einem 13,5″ Monitoe / Laptop.
    Ebenfalls muss ich nun im Stehen arbeiten, da die Anmeldung erhöht wurde.
    Der blick zum Monitor geht schräg nach unten.
    Ist dies zulässig?

    Antworten
  30. Hemdenmatz meint

    13. Januar 2020 um 6:47

    Hallo zusammen,
    kann mir der Arbeitgeber vorschreiben wo ich die Arbeitsplatzbrille anfertigen lasse?
    Mein AG hat einen Vertrag mit einer großen deutschen Optikerkette abgeschlossen und möchte das alle Mitarbeiter die Bildschirmbrille dort kaufen.
    Der nächste Optiker dieser Kette befindet sich in der nächsten Großstadt und ich habe einen langen Anfarhrtsweg dorthin ca. 60km, Ich bekomme zwar Kilometergeld die Brille muss ich aber in meiner Freizeit anpassen lassen und mit einer Fahrt dorthin ist es ja nicht getan.

    Antworten
  31. Rudolf meint

    3. April 2020 um 8:13

    Gibt es Vorschriften über die Anzahl Rechner, Monitore, Drucker usw. in einem Raum ?
    Unser Büro hat eine Größe von ca. 24 Quadratmetern. Wir arbeiten hier im Durchschnitt mit 2-4 Personen.
    In unserem Büro befinden sich 9 Computer, 21 Monitore und ein Laserdrucker. Gibt es Richtlinien über die Anzahl der zulässigen Geräte in einem Büro ?

    Antworten
  32. Sebastian meint

    22. April 2020 um 12:48

    Ist es erlaubt in den 5-10 Minuten Bildschirmerholungszeit eine Zigarette zu rauchen und auch dann, wenn ich dafür vor die Tür gehen muss also nicht mehr auf dem Firmengelände bin?

    Antworten
  33. Sascha meint

    23. Juli 2020 um 11:16

    Hallo,

    Ich arbeite in einem Call-Center und wir arbeiten somit ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen.
    Die BAZ (Bildschirmfreie Arbeitszeit) richtet sich nach Auftragslage und wird vom System vorgegeben, damit gewährleistet ist, dass immer genügend MA an ihren Plätzen zur Verfügung stehen.
    Die BAZ sollte lt. dem Artikel spätestens alle 2 Std erfolgen. Ist dies rechtlich vorgeschrieben oder nur ein Orientierungswert. Könnte man sich darauf berufen, wenn die Pausen öfter auch erst nach 2,5h oder sogar 3h sind?

    Antworten
  34. Betül meint

    8. September 2020 um 21:14

    Hallo, ich möchte gerne wissen, wann und von wem diese Beiträge zur BildscharbV verfasst wurden sind, da ich für meine Bachelorarbeit beim Zitieren das Erscheinungsjahr und den Autor ggf. Herausgeber benötige.

    Vielen Dank im voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. September 2020 um 16:30

      Hallo Betül,

      bitte beachten Sie unsere „Hinweise zum Zitieren von Online-Inhalten“ auf folgender Seite: https://www.arbeitsrechte.de/ueber-uns/

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Harald meint

        31. Januar 2021 um 14:04

        Für mich ist in diesem Zusammenhang auch das Thema Homeschooling absolut kritisch zu sehen. Kinder sind gezwungen, einen ganzen Schultag vor dem PC bzw. Laptop zu sitzen. I. d. R. sind das zweimal drei Schulstunden ohne Unterbrechung. Kann man diese Verordnung auf die Situation der Schüler erweitern bzw. zur Bewertung heranziehen?

        Antworten
  35. Dagmar meint

    3. Oktober 2020 um 10:41

    Guten Tag,

    ich arbeite schon immer im Homeoffice. Meist 8-10 Stunden mit Pause. Abwechselnd mal im Büro an meinem PC, aber auch am Laptop in meinem Wohnzimmer, am Esstisch, der leider rund ist.

    Nun habe ich doch massive Nacken-/Schulter-/Ellenbogenprobleme,
    linker Arm, ich bin Rechtshänder…weil ich meine Arme nicht richtig auflegen kann.

    Ich bin nun am überlegen, ein rechteckiges Brett auf den Tisch zu legen.
    Einen Laptophalter, und eine extra Tastatur.

    Was müßte ich hier bei noch beachten?

    Mein Bürostuhl ist sehr gut, ich lehne mich auch entsprechend an.

    Danke und viele Grüße
    Dagmar

    Antworten
  36. Sophie meint

    5. November 2020 um 22:35

    Liebes Arbeitsrechte Team,
    mein Arbeitgeber besteht darauf, dass mein Schreibtisch so steht, dass ich das Fenster hinter mir habe. Das Tageslicht spiegelt dadurch im Monitor. Außerdem habe ich eine schwarze Tastatur mit sehr verblassten silbernen Buchstaben. Ich möchte meinen Schreibtisch gerne um 90 Grad drehen, das wurde mir untersagt (ich bin allein im Büro). Ich arbeite gut 90% meiner Zeit am PC und habe Augenprobleme. Ich hätte gerne eine kleine Schreibtischlampe gehabt, damit ich die Tasten besser sehe – auch die wurde mir verboten. Nun hänge ich täglich mit der Nase am Monitor und an der Tastatur um überhaupt etwas zu sehen. Ich weiß nicht was ich machen soll, ich habe Angst, dass mir gekündigt wird wenn ich mich beschwere. Wer kann mir da helfen?
    Vielen Dank schon mal

    Antworten
  37. Angela meint

    4. Februar 2021 um 22:01

    Hallo an das gesamte Team,
    ich habe mich bisschen hier eingelesen. Warum?
    Ich habe eine 15 jährige Tochter, Brillenträgerin, die sich , wie so viele andere derzeit, im Homeschooling befindet.
    Nicht nur, dass dies generell für alle eine riesige Herausforderung ist,
    findet der Unterricht nun täglich in Chats statt. Das Problem dabei ist, dass sie die gesamte Woche den kompletten Stundenplan, mit Ausnahme von Sport, in Chats beschult wird, stets in Doppelstunden. In den Chats werden Themen besprochen, Videos oder Filme gezeigt, es gibt Gruppenarbeit oder es werden Tafelbilder eingestellt. Ein Ausblenden des Bildschirms ist also kaum möglich. Im Anschluß werden auch noch die Hausaufgaben in Moodle eingestellt, also gibt es wieder onlinezeit.
    So ist es nicht verwunderlich, dass meine Tochter seit Tagen über dauerhafte Kopfschmerzen klagt.
    Leider finden meine Beschwerden bei den Lehrern wenig Gehör. Der Vorschlag den Bildschirm abzuschalten und nur dem Chatverlauf zuzuhören ist nicht realistisch.
    Deshalb meine Frage, welche Richtlinien diesbezüglich gibt es für Schüler?
    Über eine zeitnahe Rückmeldung würde ich mich freuen.
    Vielen Dank

    Antworten
  38. Harald meint

    1. März 2021 um 9:08

    Liebes Arbeitsrechte Team,
    ich arbeite an einem CAD Grafikarbeitsplatz im Homeoffice.
    Hierzu hat mir der AG ein Notebook zur Verfügung gestellt, mit de, ich siet 4 Jahren arbeite.
    Jetzt soll das Notebook ausgetauscht werden. Leider wird es wohl statt dem bisherigen 17″ Bildschirm nur noch eines mit 15″ geben.Da ich sowieso schon Probleme mit den Augen habe und eine Arbeitsplatzbrille verwenden muss, habe ich Bedenken, dass der Bildschirm einfahc zu klein ist.
    Wie groß muss der Notebookbildschirm für einen CAD Arbeitsplatz mindestens sein?
    Besten Dnak für Ihre Antowrt.

    Antworten
  39. Tobias meint

    1. Mai 2021 um 17:08

    Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich des fortdauernden Homeschooling hätte ich mal die Frage, ob sich die BildschirmarbeitsVO auch darauf bezieht? Die Kinder sitzen teils von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr vor dem PC beim Onlineunterricht. In der 8. Klasse mit lauter Doppelstunden und die Pausen halten sich da sehr in Grenzen!

    Antworten
  40. N meint

    30. Juni 2021 um 9:32

    Was ist denn wenn ein neues System auf der Arbeit verwendet wird und die Schriftgöße viel zu klein ist.
    Es ist bereits durch eine Gesundheitsprüfung gefallen beim Arbeitgeber aber er ändert nichts,da andere Dinge wichtiger seien.

    Antworten
  41. Kraevski meint

    4. September 2021 um 22:46

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gibt es eine gesetzliche bzw. verbindliche Regelung der erlaubten Zahl PC´s in einem Büroraum entsprechend der Raumfläche gemessen in qm? Wieviel PC´s sind in einem Raum von 10 qm zulässig?

    Für Ihre kompetente Antwort danke ich im Voraus und verbleibe

    Mit den besten Grüßen,
    A. Kraevski

    Antworten
  42. Kevin meint

    9. März 2022 um 7:36

    Guten Morgen,

    muss der Arbeitgeber zwei gleiche Bildschirme zur Verfügung stellen?
    Aktuell habe ich einen „neueren“ und einen alten Monitor nebeneinander stehen.
    Ich kann dazu leider nichts finden aber bestimmt können Sie mir weiterhelfen!

    Vielen Dank

    Antworten
  43. P. G. meint

    7. Februar 2023 um 13:47

    Ich bin Finanzbuchhalter und habe 9 Stunden pure Bildschirmarbeit. Ich gehe nach 1.5 Stunden immer mal eine Rauchen, um zumindest mal aufzustehen. Ich muss aber jedes Mal aust- und anstempeln, wenn ich zum rauchen gehe. Kann dieses Gesetz diese Geschäftsregel nicht unterbinden o.ä?

    MfG
    P.

    Antworten

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

  • Corona-Quarantäne
  • Erhöhung des Kurzarbeitergelds
  • Home-Office
  • Krankmeldung auf der Arbeit
  • Kündigung wegen Corona
  • Kurzarbeit
  • Kurzarbeitergeld
  • Kurzarbeitergeld wegen Corona-Krise
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Zwangsurlaub

Arbeitsverhältnisse & -verträge

  • Arbeitsverhältnis
    • Praktikum
    • Saisonarbeit
    • Teilzeitjob
  • Arbeitsvertrag
    • Arbeitszeit
    • Überstunden
    • Probezeit

Vergütung gemäß Arbeitsrecht

  • Vergütung
    • Fahrtkostenerstattung
    • Lohnsteuerklassen
    • Mindestlohn

Abmahnung & Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Desk Sharing
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Rente
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaubsrecht

Bürobedarf

  • 27-Zoll-Monitore
  • Papierschneidemaschinen
  • USB-C-Hubs
  • Laptoptische
  • Whiteboards
  • Mehr Bürobedarf

Anzeige

  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Über uns
  • Datenschutz
  • Bildnachweise
  • Impressum
  • Haftungsausschluss

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2023 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige