Logo von Arbeitsrechte.de
Arbeitsrechte » Arbeitsschutz für behinderte Menschen: Was ist zu beachten?

Arbeitsschutz für behinderte Menschen: Was ist zu beachten?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 5. Januar 2021

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Menschen mit Behinderung bedürfen eines besonderen Schutzes

Der Arbeitsschutz für behinderte Angestellte ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Arbeitsschutz für behinderte Angestellte ist gesetzlich vorgeschrieben.

In puncto Arbeitsschutz hat sich in den letzten Jahren in Deutschland viel getan. Das Arbeitsschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen haben dafür gesorgt, dass Arbeitgeber mehr und mehr darauf achten müssen, einen sicheren, nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz bereitzustellen.

Darüber hinaus müssen sie sich besonderen Pflichten beugen, wenn es um behinderte bzw. schwerbehinderte Arbeitnehmer geht. Im Folgenden erfahren Sie, was beim Arbeitsschutz für behinderte Menschen zu beachten ist. So werden die Definition von Behinderung, die besonderen Pflichten von Arbeitgebern und einige Hilfsmaßnahmen für Menschen mit schwerer Behinderung beleuchtet.

Inhalt

  • Menschen mit Behinderung bedürfen eines besonderen Schutzes
  • FAQ: Arbeitsschutz für Behinderte
  • Behinderung vs. Schwerbehinderung: Die Definition ist entscheidend
    • Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers
    • Umsetzung der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung

FAQ: Arbeitsschutz für Behinderte

Wann gilt ein Mensch laut Gesetz als Behinderter?

Entscheidend ist, dass ein dauerhaftes Problem vorliegt, das beim Betroffenen zu Einschränkungen führt, die bei einem Menschen seines Alters nicht üblich sind. Genaueres zur gesetzlichen Definition einer Behinderung oder Schwerbehinderung, erfahren Sie hier.

Wie sieht ein behindertengerechter Arbeitsplatz aus?

Dies hängt natürlich stark von der Arbeit und der Art der Behinderung ab. Das SGB IX macht jedoch einige allgemeine Vorgaben, was bei der Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes zu beachten ist.

Was bedeutet die gesetzliche Beschäftigtenquote für Schwerbehinderte?

Laut § 154 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, mindesten 5 Prozent davon mit schwerbehinderten Arbeitnehmern besetzen.

Behinderung vs. Schwerbehinderung: Die Definition ist entscheidend

Bevor der Arbeitsschutz für behinderte Beschäftigte beleuchtet werden kann, gilt es den Begriff der Behinderung zu klären. Nicht jede Erkrankung bzw. Verletzung führt gleich dazu, dass ein Beschäftigter als Behinderter gilt. Maßgeblich ist hier § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Demnach besitzen Menschen mit Behinderung körperliche, seelische, geistige oder sinnesstörende Beeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit Barrieren in der Umwelt für mehr als sechs Monate hindern. Dabei sind grundsätzlich auch das Lebensalter und die typischen Lebensumstände entscheidend. So gelten weder eine 90-jährige Frau, die Gehschwierigkeiten hat, noch ein kleines Kind, das nicht laufen kann, als behindert.

Es muss also ein dauerhaftes Problem vorliegen, welches für Hinderungen sorgt, die im jeweiligen Lebensalter nicht gewöhnlich sind. Weiterhin ist die Erheblichkeit der Behinderung entscheidend:

  • So wird die Messung des Grades der Behinderung in Zehnerschritten auf einer Skala bis 100 vorgenommen.
  • Erst ab einem Grad von 20 besitzen Menschen offiziell eine Behinderung.
  • Maßgeblich für die Einstufung ist eine ärztliche Untersuchung.
  • Ab einem Grad von 50 liegt nach § 2 Absatz 2 SGB IX eine Schwerbehinderung vor.
  • Je nach Grad der Behinderung sind Arbeitgeber verpflichtet, Benachteiligungen zu verhindern und besondere Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitsschutz für behinderte Arbeitnehmer schließt die gesamte Arbeitsumgebung mit ein.
Der Arbeitsschutz für behinderte Arbeitnehmer schließt die gesamte Arbeitsumgebung mit ein.

Schon durch Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden. Diesbezüglich müssen Unternehmer darauf achten, dass Mitglieder dieses Personenkreises nicht benachteiligt werden.

Dies gilt für den Bewerbungsprozess, die Chancen des beruflichen Aufstieges, die Durchführung der Arbeitsaufgaben oder auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Dafür sorgen auch Vorgaben im SGB IX, in dem unter anderem spezielle Regelungen zur Kündigung und zum Urlaubsanspruch zu finden sind. Unternehmerpflichten, die mit dem Arbeitsschutz für Behinderte und deren Rechte zusammenhängen, beziehen sich jedoch vor allem auf Schwerbehinderte. Diese besitzen besondere Ansprüche, die gesetzlich verankert sind.

So gilt es beispielsweise besondere Regelungen in Bezug auf eine mögliche Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu beachten. Diese sind zwar nicht unkündbar, es muss jedoch ein bestimmtes Verfahrensrecht beachtet werden. So muss das Integrationsamt der geplanten Kündigung zustimmen, bevor ein schwerbehinderter Arbeitnehmer entlassen werden darf.

Diese Vorgehensweise ist unabhängig vom Kündigungsgrund durchzuführen. Kommt beispielsweise ein schwerbehinderter Beschäftigter mehrfach zu spät und ändert sein Verhalten trotz mehrfacher Abmahnung nicht, ist anzunehmen, dass eine Kündigung rechtens ist. Aber auch in solchen vermeintlich eindeutigen Fällen bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Dazu kommt, dass im Vorhinein die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Diese muss unterrichtet und angehört werden. So besteht ein doppelter Schutz für betroffene Arbeitnehmer.

Der besondere Arbeitsschutz für behinderte Personen mit einem Grad von mindestens 50 beginnt jedoch nicht erst bei der Kündigung. Schon bei der Einstellung sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. Private sowie öffentliche Arbeitgeber mit mindestens zwanzig Arbeitsplätzen müssen laut § 154 SGB IX wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Personen besetzen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zwischen etwa 100 und 300 Euro zahlen.

Durch diese Beschäftigungsquote, die dem Arbeitsschutz für behinderte Menschen dient, sind Unternehmer zu einem gewissen Grad verpflichtet, Schwerbehinderte einzustellen. Arbeitssuchende können sich anders herum jedoch nicht auf den Paragraphen im Neunten Sozialgesetzbuch berufen, um eine Einstellung zu erzwingen. Wer eingestellt wird, obliegt immer noch der Entscheidung des Arbeitgebers.

Die Stellenplanung beachten

Beim Arbeitsschutz für Behinderte ist der Grad der Behinderung bedeutsam.
Beim Arbeitsschutz für Behinderte ist der Grad der Behinderung bedeutsam.

Der Arbeitsschutz für behinderte Arbeitnehmer beginnt schon im Bewerbungsverfahren. Sind Neueinstellungen geplant, ist es deshalb ratsam, frühzeitig den Kontakt zur Arbeitsagentur zu suchen und so zu prüfen, ob zu besetzende Stellen mit geeigneten Schwerbehinderten belegt werden können. Die hier durchgeführte Prüfung sollte später auch nachweisbar sein. Wird ohne eine solche Prüfung innerhalb des Bewerbungsverfahrens ein schwerbehinderter Bewerber abgewiesen, kommt sonst der Verdacht auf, dass es zur Diskriminierung gekommen ist.

Umsetzung der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung

Natürlich finden in puncto Arbeitsschutz für behinderte Mitarbeiter die grundsätzlichen Verordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung und die Gefahrstoffverordnung Anwendung. Darüber hinaus sind aber bei der Arbeitsplatzgestaltung die zusätzlichen Vorgaben des SGB IX zu beachten. Aus diesen folgt unter anderem:

  • Die Arbeitsumgebung darf nicht dafür sorgen, dass Beschäftigte bei ihren Aufgaben überfordert werden. Dabei ist aber auch eine Unterforderung zu vermeiden.
  • Je nach Arbeitsplatz müssen Geräte und Möbel so eingerichtet sein, dass betroffene Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden.
  • Inwieweit ein Arbeitsplatz zu modifizieren ist, hängt vom Einzelfall ab. Unternehmen müssen in jedem Fall Maßnahmen ergreifen, damit Barrieren im Arbeitsleben beseitigt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe möglich ist, ob im Büro oder im Pausenraum.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Anspruch auf Arbeitsplatzumgestaltung voraussetzt, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter seinen Arbeitgeber darüber informiert, welche Anpassungen vorzunehmen sind. Dieser Informationsaustausch kommt für gewöhnlich bei einer korrekten Durchführung des sogenannten Präventionsverfahrens oder auch bei der ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmaßnahme.

Der Arbeitsschutz für behinderte Angestellte beeinflusst also auch die Arbeitsplatz­gestaltung. Daraus ergibt sich im Regelfall ein Rechtsanspruch auf Vertragsänderung bzw. -anpassung. Betroffene können sogar vor dem Arbeitsgericht klagen, wenn sich ein Vorgesetzter diesbezüglich nicht an seine Pflichten hält.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (28 Bewertungen, Durchschnitt: 4,36 von 5)
Arbeitsschutz für behinderte Menschen: Was ist zu beachten?
4.36 5 28
Loading...

Weitere interessante Ratgeber

  • Arbeitsjacke: Arbeitsschutz für den Oberkörper
  • Bewerbung für eine Saisonarbeit - Das müssen Sie beachten!
  • Midijob: Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten
  • Der Arbeitsvertrag für Kraftfahrer: Das müssen Sie wissen
  • Für Anwälte: Kanzleiprofil auf arbeitsrechte.de
  • Müssen bei Saisonarbeit Steuern gezahlt werden?
  • Änderung vom Arbeitsvertrag: Was bei einer Arbeitsvertragsänderung zu beachten ist
  • Der Arbeitsvertrag für den Minijob auf Stundenbasis: Das müssen Sie wissen
  • Saisonarbeit: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
  • Elternzeit verlängern – das sollten Sie beachten

Bildnachweise: fotolia.com/RioPatuca Images (Vorschaubild), fotolia.com/RioPatuca Images, eigenes Bild, istockphoto.com/DLeonis

Kommentare

  1. Sandra meint

    12. Oktober 2020 um 13:54

    Mein Mann fährt zur Zeit einen festen LKW mit orthopädischem Sitz darin. Kann der Arbeitgeber ihm einfach diesen festen LKW nehmen und ihn einfach so als Springer einsetzten?
    Vielen DAnk

    Antworten
  2. Manja o. meint

    1. November 2020 um 16:51

    Ich arbeite in einer behinderten Werkstatt. Von mir ist eine Arbeitskollegen seid letzten Donnerstag und auch die ganze darauffolgenden krank geschrieben. Nun war ich gestern mit mein Mann ein döner essen. Das war 18 Uhr Uhr und da habe ich meine Arbeitskollegen mir ihren Freund in den döner laden getroffen die noch auf ihre Pizza und 2 Flaschen Bier gewartet haben. Ist das gestattet wenn man krank geschrieben ist? Es geht um eine behinderte Person!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. November 2020 um 16:46

      Hallo Manja,

      krank geschriebenen Arbeitnehmern ist es nicht verboten, Freizeitaktivitäten nachzugehen oder das Haus zu verlassen, sofern sie damit nicht nachweislich ihre Genesung behindern.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Susanne L. meint

    19. November 2020 um 16:40

    Hallo. Kann der chef einen 58. Mann, schwerbehindert und krebspatient, auf montage schicken?

    Antworten
  4. Jenny meint

    12. Januar 2021 um 17:40

    Guten Abend ich hab 2 fragen
    1 frage ist ich arbeite ihn eine behinderten Werkstatt es geht um meine Schwester sie kriegt Krankengeld.. nun sagt die Arbeit sie bekommt den Urlaub nicht da wo die Werkstatt zu hatte dürfen die das ?
    Und wegen krankengeld kriegt sie kein Gutschein was jeder bekommt zu Weihnachten kann jemand mir sagen ob das rechtens ist .lg jenny

    Antworten

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

  • Corona-Quarantäne
  • Erhöhung des Kurzarbeitergelds
  • Home-Office
  • Krankmeldung auf der Arbeit
  • Kündigung wegen Corona
  • Kurzarbeit
  • Kurzarbeitergeld
  • Kurzarbeitergeld wegen Corona-Krise
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Zwangsurlaub

Arbeitsverhältnisse & -verträge

  • Arbeitsverhältnis
    • Praktikum
    • Saisonjobs
    • Teilzeitjob
  • Arbeitsvertrag
    • Arbeitszeit
    • Überstunden
    • Probezeit

Vergütung gemäß Arbeitsrecht

  • Vergütung
    • Fahrtkostenerstattung
    • Lohnsteuerklassen
    • Mindestlohn

Abmahnung & Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Desk Sharing
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Sozialversicherungspflicht
  • Schwarzarbeit
  • Urlaubsrecht

Bürobedarf

  • 27-Zoll-Monitore
  • Papierschneidemaschinen
  • USB-C-Hubs
  • Laptoptische
  • Whiteboards
  • Mehr Bürobedarf
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Über uns
  • Datenschutz
  • Bildnachweise
  • Impressum
  • Haftungsausschluss

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2021 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

Menü
  • Abmahnung
  • Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsvertrag
  • Krankmeldung
  • Kündigung
  • Saisonarbeit
  • Urlaub
  • Resturlaub
  • Urlaubsgeld
  • Vergütung
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Urlaubsanspruch
  • Bürobedarf