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Mehrfachbeschäftigung: Welche Besonderheiten gelten für Arbeitnehmer?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 22. Mai 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Key Facts

  • Einer Mehrfachbeschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber nachzugehen, ist nicht möglich – es müssen grundsätzlich verschiedene sein.
  • Je nachdem, ob es sich um Kombinationen aus Haupt- und/oder Nebenjobs handelt, fallen die Steuer- und Sozialabgaben unterschiedlich aus.
  • Im Gegensatz zu Einzelarbeitsverhältnissen müssen Sie sich z. B. für Ihre Urlaubsplanung oder Ihre Arbeitszeit an zusätzliche Richtlinien halten.

Was heißt „Mehrfachbeschäftigung“? – Definition & Bedeutung erklärt

Was sind Mehrfachbeschäftigungen und wann sind sie erlaubt? Wie kann eine Mehrfachbeschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung oder Ähnliches beeinflussen?
Was sind Mehrfachbeschäftigungen und wann sind sie erlaubt? Wie kann eine Mehrfachbeschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung oder Ähnliches beeinflussen?

Inhalt

  • Was heißt „Mehrfachbeschäftigung“? – Definition & Bedeutung erklärt
    • Besonderheiten – Urlaub, Krankmeldung etc. bei Mehrfachbeschäftigung
    • Unterschiede bei der Mehrfachbeschäftigung mit Minijob oder Midijob
  • FAQ: Mehrfachbeschäftigung

Laut Definition bezieht sich der Begriff auf Arbeitnehmer, die gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen angestellt sind. Dies kann bspw. in folgende Kombinationen erfolgen:

  • ein Hauptjob und ein oder mehrere Nebenjobs, die nicht geringfügig sind (d. h. die Minijob-Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat überschreiten)
  • zwei Hauptjobs (d. h. zwei Vollzeitjobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern)
  • eine bzw. mehrere Beschäftigungen mit einem geringfügigen Nebenjob
  • eine bzw. mehrere Beschäftigungen mit mehreren geringfügigen Nebenjobs
  • mehrere geringfügige Beschäftigungen

Wichtig: Voraussetzung ist jeweils nur, dass es sich um rechtlich getrennte Arbeitsverhältnisse handelt (d. h. Sie üben die Mehrfachbeschäftigung nicht beim selben Arbeitgeber aus). Bei Beschäftigungskonstellationen ohne direkte Hauptbeschäftigung zählt der Job als solche, der den Großteil der Arbeitszeit und Vergütung ausmacht. Die übrigen Tätigkeiten gelten dann als Nebenjobs. 

Beschäftigungen innerhalb eines Unternehmens, die sie für einen und denselben Vorgesetzten übernehmen, werden hingegen als ein einziges Beschäftigungsverhältnis angesehen – egal um wie viele Arten der Beschäftigung es geht.

Besonderheiten – Urlaub, Krankmeldung etc. bei Mehrfachbeschäftigung

Was bedeutet eine Mehrfachbeschäftigung auf der Lohnabrechnung? 
Was bedeutet eine Mehrfachbeschäftigung auf der Lohnabrechnung? 

Damit Sie mehrere Jobs gleichzeitig ausüben dürfen, müssen Sie auch einige Voraussetzungen erfüllen und Sonderregelungen beachten.

Dazu gehören unter anderem die folgenden:

  • Arbeitszeitbegrenzung: Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) werden die bei allen Arbeitgebern abgeleisteten Zeiten zusammengerechnet. Bei einer Mehrfachbeschäftigung darf die Arbeitszeit dann nach § 3 maximal 48 Stunden pro Woche betragen (8 bzw. vereinzelt auch bis zu 10 Stunden täglich). Pausenzeiten belaufen sich nach § 4 wie bei regulären Einzelarbeitsverhältnissen jeweils auf mindestens 30 Minuten pro Tag ab 6 Stunden und 45 Minuten ab 9 Stunden Arbeit.
  • Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung etc.): Eine Mehrfachbeschäftigung darf nicht über die Beitragsbemessungsgrenze kommen.
    • Für Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge liegt diese Grenze derzeit bei 8.050,00 Euro pro Monat.
    • Bei Kranken- und Pflegeversicherungen sind es 5.512,50 Euro (Stand: März 2025). Das bedeutet, dass das zusammengerechnete Einkommen aller Ihrer Haupt- und Nebenjobs geringer als diese Beträge sein muss.
    • Die Beiträge übernehmen alle Arbeitgeber bei einer Mehrfachbeschäftigung anteilig (private Krankenversicherung wird weiterhin vom Arbeitnehmer gezahlt).
    • Allerdings sind nicht alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Bei einem Haupt- und einem Minijob müssen Sie für letzteren bspw. keine Beiträge zahlen, solange er geringfügig ist.
  • Krankmeldung: Falls Sie erkranken und arbeitsunfähig sind, müssen Sie das jedem Ihrer Arbeitgeber mitteilen. Nach 3 Tagen benötigen Sie dann wie bei Einzelarbeitsverhält­nissen eine schriftliche bzw. elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (eAU).
    • Sie dürfen jedoch selbst entscheiden, ob Sie sich bei allen Jobs krank melden möchten oder nur bei einzelnen. Brechen Sie sich bspw. das Bein, können Sie zwar eine Tätigkeit nicht ausführen, die viel Körpereinsatz erfordert, aber eine am Schreibtisch mitunter schon. Anders sieht es aus, wenn Sie z. B. eine Grippe haben und weder körperlich noch psychisch arbeitsfähig sind.

Wichtig: Wer ist eigentlich der Hauptarbeitgeber bei einer Mehrbeschäftigung? Ist jedem Arbeitgeber zu melden, dass Sie nebenher weitere Jobs ausüben? Grundsätzlich ist derjenige Hauptarbeitgeber, über den Sie mit der Steuerklasse I bis V beim Finanzamt gemeldet sind. Alle anderen zählen als Nebenarbeitgeber.

Sie sind auch gesetzlich verpflichtet, alle Arbeitgeber darüber zu informieren, dass Sie gleichzeitig noch andere Nebenjobs auf sich nehmen wollen. Denn nur so können diese jeweils auch die richtigen Beitragszahlungen tätigen und melden. Ihr Vorgesetzter darf Ihnen allerdings nicht verbieten, noch weitere Jobs zu haben – es sei denn, es handelt sich um eine ähnliche Tätigkeit bei einem Konkurrenten des Unternehmens.

Mehrfachbeschäftigung: Beispiele für 2 Hauptbeschäftigungen sind bspw. IT-Mitarbeiter, die woanders im Marketing tätig sind.
Mehrfachbeschäftigung: Beispiele für 2 Hauptbeschäftigungen sind bspw. IT-Mitarbeiter, die woanders im Marketing tätig sind.
  • Urlaubsanspruch: Sie haben für jedes Arbeitsverhältnis einen separaten Anspruch auf Urlaub (gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) jeweils mindestens 24 Tage). Das bedeutet, Sie müssen auch bei jedem Arbeitgeber den jeweiligen Urlaub einzeln beantragen. Bloß weil Sie im Hauptjob freinehmen, überträgt sich dies also nicht automatisch auf Ihre weiteren Nebenbeschäftigungen.
  • Steuererklärung: Bei einer Mehrfachbeschäftigung fällt die Steuerklasse für jede Tätigkeit unterschiedlich aus. Dementsprechend müssen Sie auch jeweils unterschiedlich hohe Steuern auf Ihr Einkommen zahlen.
    • Ihr Hauptjob gliedert sich dabei in die Steuerklassen I, II, III, IV oder V ein, während jede weitere, nicht geringfügige Beschäftigung in Steuerklasse VI fällt.
    • Üben Sie mehrere Tätigkeiten aus, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil Sie Gehalt von mehreren Arbeitgebern beziehen.

Wichtig: Prinzipiell darf ein Student ebenfalls eine Mehrfachbeschäftigung haben. Dafür kommen z. B. 1 Werkstudententätigkeit und 1 gleichzeitiger Minijob in Frage. 2 Werkstudentenjobs dürfen aber auch parallel ausgeübt werden. Die Arbeitszeit der Studenten wirkt sich dabei auf die Sozialversicherung aus. Bei bis zu 20 Wochenstunden pro Tätigkeit zählen Sie als Werkstudent und haben gegenüber regulären Arbeitnehmern begünstigte Beiträge – darüber hinaus müssen Sie mehr Abgaben leisten.

Unterschiede bei der Mehrfachbeschäftigung mit Minijob oder Midijob

Mehrfachbeschäftigung & Steuer: Ein Rechner kann die Berechnung für Sie übernehmen.
Mehrfachbeschäftigung & Steuer: Ein Rechner kann die Berechnung für Sie übernehmen.

Beide Beschäftigungsarten klingen ähnlich und werden deshalb häufig verwechselt. Sie voneinander zu unterscheiden, ist allerdings wichtig. Denn ein Minijob und ein Midijob können sich jeweils anders auf eine Mehrfachbeschäftigung bzw. die Sozialversicherung und Ähnliches auswirken.

Wie genau, veranschaulicht Ihnen einmal die folgende Übersicht:

Minijobs

  • ein Einkommen von maximal 556 Euro (Stand: März 2025)
  • grundsätzlich sozialversicherungsfrei (bei mehreren geringfügigen Jobs einer davon und Summe der Gehälter wirkt sich insgesamt auf Sozialversicherungsbeitrag aus)
  • anhand der einheitlichen Pauschsteuer versteuert (2 % des Arbeitslohns)
  • kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1
  • geringer Rentenanspruch

Midijobs

  • ein Einkommen von 556 bis 2.000 Euro (Stand: März 2025)
  • sozialversicherungspflichtig, aber mit Begünstigung in Form von ermäßigten Beiträgen
  • Besteuerung nach Steuerklasse VI
  • voller Anspruch auf Sozialleistungen
  • höherer Rentenanspruch

Wichtig: Ist es auch möglich, im Rahmen einer Mehrfachbeschäftigung neben einem Minijob zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung (d. h. maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr) gleichzeitig auszuüben? Ja, das steht Ihnen frei. Allerdings darf das Arbeitseinkommen beider Minijobs nicht höher als 556 Euro sein. Sind Sie parallel bei einem Minijob und einem Midijob angestellt, zahlen Sie nur für den letzteren Lohnsteuer und Sozialabgaben.

FAQ: Mehrfachbeschäftigung

Was ist eine Mehrfachbeschäftigung?

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt. An dieser Stelle erfahren Sie mehr darüber.

Kann ich einen Minijob neben einem Hauptjob haben?

Ja. Genauso wie es eine separate Midijobregelung bei einer Mehrfachbeschäftigung gibt, sind auch Minijobs oder vollwertige Beschäftigungen möglich.

Was muss man bei einem Minijob neben einem Hauptjob beachten?

Grundsätzlich haben Sie nach deutschem Arbeitsrecht bei einem Minijob die gleichen Rechte wie bei einem Hauptjob – das betrifft auch Mehrfachbeschäftigungen. Trotzdem gibt es bspw. wichtige Richtlinien für Urlaub oder Krankmeldungen. Mehr dazu hier.

Sind bei einer Mehrfachbeschäftigung beide Jobs sozialversicherungspflichtig?

Ja und nein. In der Regel dürfen Sie einen zusätzlichen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben, wenn dieser die aktuelle Verdienstgrenze (556 Euro, Stand: März 2025) einhält. Gleiches gilt für mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung – einer davon bleibt dann unberücksichtigt. Bei Midijobs ist das nicht der Fall.

Quellen und weiterführende Links

  • § 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
  • § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
  • § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG)
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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