Neben dem Studium arbeiten, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen, sich einfach ein bisschen dazu verdienen oder Erfahrungen sammeln. Was gibt viele Gründe, warum sich Studenten für eine Werkstudentenstelle entscheiden. Doch was zeichnet ein solches Arbeitsverhältnis aus?
Ziehen Sie einen Werkstudentenjob in Erwägung, kommen viele Fragen auf: Wie sieht es für den Werkstudenten mit der Sozialversicherung aus? Müssen Sie als Werkstudent der Krankenkasse Bescheid geben, wenn Sie ein solches Beschäftigungsverhältnis aufnehmen?
Kurz & knapp: Werkstudententätigkeit
Sie müssen immatrikuliert sein, um als Werkstudent arbeiten zu dürfen. Üblich ist eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche.
Ja, auch Werkstudenten müssen seit 2015 den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
Das Muster eines Werkstudentenvertrages finden Sie hier.
Was sollte ein Werkstudentenvertrag unbedingt enthalten? Und gibt es für Sie als Werkstudent eine Einkommensgrenze, die Sie nicht überschreiten dürfen? Erfahren Sie mehr zur Werkstudententätigkeit im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Was macht eine Werkstudententätigkeit aus?
Der Begriff “Werkstudent” existiert seit dem Ersten Weltkrieg, währenddessen sich Studenten vom Kriegsdienst vorübergehend oder dauerhaft haben befreien lassen.
Heute meint das zunächst jede Tätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst. Definitorisch etwas enger gefasst ist der Begriff dann, wenn eine Werkstudententätigkeit gemeint ist, die durch die fachliche Nähe zum Studium geprägt ist und das Erreichen des Ausbildungsziels fördert, indem fachliche Kenntnisse gesammelt beziehungsweise vertieft werden. Unter Umständen unterstützt sie der Arbeitgeber bei der Suche nach einem Thema für die Bachelor- oder Masterarbeit.
Ein Werkstudentenjob kann als Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung, als Aushilfsjob oder in Form einer regelmäßigen Beschäftigung ausgeübt werden.
Möchten Sie eine Werkstudententätigkeit aufnehmen, sind einige Bedingungen zu beachten. Für den Werkstudent geltende Voraussetzungen sind folgende:
- als ordentlicher Studierender an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein
- nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (Teilzeit)
Dabei sollten Sie beachten, dass ein Werkstudentenjob für jene ausgeschlossen ist, die bereits mehr als 25 Semester studiert haben und bereits alle Scheine haben, auch wenn Sie noch immatrikuliert sind.
Bezüglich der für den Werkstudent geltenden Arbeitszeit gibt es dahingehend eine Ausnahme, dass während der vorlesungsfreien Zeit auch 40 Stunden gearbeitet werden dürfen.
Bei der Frage “Lieber arbeiten als Werkstudent oder ein Praktikum suchen?” entscheidet häufig das Geld. Denn ein festes Monatsgehalt gehört eher selten zu einem Praktikum, welches im Rahmen des Studienplans absolviert werden muss oder häufig nur über drei Monate geht.
Das Gehalt als Werkstudent beläuft sich in der Regel auf 9,50 bis 15 Euro brutto pro Stunde. Im Gegensatz zum relativ kurzen, studienbegleitenden Praktikum haben Sie bei einer Werkstudententätigkeit Anspruch auf den seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn ab dem ersten Tag Ihrer Beschäftigung. Dieser beläuft sich auf 9,50 € (Stand Januar 2021).
Sozialversicherung & Co. beim Werkstudentenjob
Wird eine Werkstudententätigkeit vergütet, kommt die Frage auf, mit welchen Abzügen zu rechnen ist. In Betracht kommen dabei:
- Rentenversicherung
- Lohnsteuer
- ggf. Kirchensteuer
- Krankenversicherung
Demnach sind Sie verpflichtet, als Werkstudenten die Rentenversicherung zu zahlen. Dies gilt jedoch nur für all jene Werkstudentenstellen, bei denen Sie mehr als 450 Euro brutto verdienen. Der Beitrag zur Rentenversicherung ist einkommensabhängig zu bezahlen.
Lohn- und Kirchensteuer sind im Gegensatz dazu eher gering. In der Steuererklärung kann ein Werkstudent diese gezahlten Beträge zurückfordern, wenn dieser über das Jahr nicht mehr als 7.664 Euro zu versteuerndes Gehalt hatte.
Daneben ist die Krankenversicherung als Werkstudent Pflicht. Sie müssen jedoch keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Dabei ist zu beachten, dass Sie als Werkstudent in der Familienversicherung mitversichert sind, jedoch nur bis zu Ihrem 25. Lebensjahr. Sind Sie bereits verheiratet, können Sie auch über Ihren Ehepartner familienversichert sein.
Doch Vorsicht: Dies gilt nur bis zu einer bestimmten Grenze. Diese liegt 2020 bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 538,33 Euro. Übersteigt Ihr Verdienst bei der Werkstudententätigkeit diesen Betrag, müssen Sie in der Sozialversicherung als Werkstudent selbst für die Krankenversicherung aufkommen. In diesem Falle ist die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten (KVdS) verpflichtend. Der Mitgliedsbeitrag liegt etwa zwischen 65 und 80 Euro.
Die studentische Pflichtversicherung ist jedoch nur bis zum Abschluss des 14. Semesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs möglich.
Im Übrigen tangiert eine Werkstudententätigkeit auch den Erhalt des Kindergelds von 204 Euro nicht, wenn Sie unter 25 Jahre sind und weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten.
Grundsätzlich gilt im Hinblick auf die Sozialversicherung jedoch das Werkstudentenprivileg, von dem Sie und Ihr Arbeitgeber profitieren. Arbeiten Sie als Werkstudent, sind Sie in der Regel weitestgehend von der Sozialversicherung befreit, abgesehen von der Rentenversicherung und den oben genannten Ausnahmen.
Von der Stellenausschreibung bis zum Arbeitsbeginn
Bevor Sie jedoch Erfahrungen während der Werkstudententätigkeit sammeln können, kommt die Bewerbung um die passende Stelle.
Das Angebot variiert je nach Größe der Stadt und der Fachrichtung des Studiums. In der Regel haben vor allem Studenten in den Bereichen BWL, IT, Biologie, Maschinenbau und Chemie die besten Chancen. Doch, ob Überangebot oder nur vereinzelte Perlen, ausschlaggebend ist ein gutes und aussagekräftiges Bewerbungsschreiben. Als Werkstudent sollten Sie berücksichtigen, was Sie mit dieser Art von Nebenjob erreichen möchten. Denn im Gegensatz zum klassischen Studentenjob als Kellner oder Aushilfe im Supermarkt, sollte die Werkstudentenstelle eng mit Ihrem Studium verbunden sein.
Achten Sie bei einer Bewerbung als Werkstudent unbedingt darauf, sich bereits drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Eintrittstermin beim Unternehmen zu bewerben.
Folgendes sollte inhaltlich auf jeden Fall in einem Bewerbungsschreiben erfasst werden:
- Studienrichtung
- besonders relevante Themen
- Motivation/Beweggründe (warum gerade bei dem gewählten Unternehmen)
Sollte es für Ihren Fachbereich nur eine geringe Auswahl an geeigneten Stellen geben, ist auch eine Inititativbewerbung als Werkstudent möglich. Dem sollte eine umfassende Vorarbeit vorausgehen und bestenfalls ein Telefonat, auf das Sie im Schreiben Bezug nehmen können.
Was sollte ein Vertrag unbedingt enthalten bei einer Werkstudententätigkeit?
Treten Sie einen Werkstudentenjob an, unterschreiben Sie natürlich auch einen Arbeitsvertrag. Neben den Rechten und Pflichten, wie Sie gemäß Arbeitsrecht bei jeder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu finden sind, gibt es für den Werkstudentenjob folgende Punkte, die in der Regel aufgeführt werden:
- 20 Stunden pro Woche
- Vermerk zur arbeitszeitlichen Ausnahme während der Semesterferien
- nur in Ausnahmen tägliche Arbeitszeit höher als acht Stunden
- ggf. genauer Stundenlohn
- Kündigungsfrist von vier Wochen
Im Folgenden haben wir für Sie ein Muster eines Werkstudentenvertrags in seiner groben Einteilung zusammengestellt. Der konkrete Inhalt richtet sich nach der individuellen Stelle.
Laden Sie sich hier kostenlos einen Werkstudentenvertrag als Muster herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese daher nicht unverändert.
Muster: Werkstudentenvertrag (.doc)
Muster: Werkstudentenvertrag (.pdf)
J. meint
Welche Kündigungsfrist besteht für einen Werkstudenten, bei dem im Vertrag keine Frist hinterlegt wurde und auch sonst nicht weiss, wie lang seine Probezeit besteht. Gilt dann die allgemeine Probezeit von 6 Monaten? Somit wenn sie nicht erreicht wurde und in der Probezeit gekündigt wird, dann eine Kündigungsfrist von 2 Wochen bestimmt ist?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo J.,
sind keine Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag festgelegt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. In der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig. Eine Probezeit besteht allerdings nur dann, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Wird dafür keine Zeit festgelegt, gilt in der Regel eine Probezeit von 6 Monaten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrzej meint
Hallo!
Kann ich als Student in der Vorlesungszeit kurzfristig ( ungefähr bis 2 Mon.), neben dem Studium vollzeit arbeiten, ohne meinen Studentenstatus bei der Krankenkasse zu verlieren?
Danke im Voraus
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Andrzej,
das sollte kein Problem sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hans meint
Hallo,
bin ich als Werkstudent über den Betrieb mit unfall- und haftpflichtversichert?
Danke im Voraus.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Hans,
welcher Versicherungsschutz durch den Betrieb geleistet wird, kann die Personalabteilung sicher mitteilen. In der Regel werden die Schäden, die dem Arbeiter zustoßen oder durch ihn verursacht werden, durch die Versicherung getragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
Hallo, kann ich als Werkstudentin von einem Unternehmen immer wieder neue, befristete Arbeitsverträge bekommen oder gibt es so etwas wie eine maximale Anzahl an erneuten Verträgen bei dem selben Unternehmen? Danke im Voraus.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Lena,
Arbeitsverträge dürfen nur drei Mal (zu je 6 Monaten) verlängert werden (max. 2 Jahre).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexander meint
Hallo liebes Team,
wie sieht es nach den 2 Jahren aus? Muss man dann den Arbeitgeber wechseln oder muss der Arbeitgeber dem Studenten dann einen anderen Vertrag aufsetzen?
Danke schon mal im Voraus.
VG Alex
Saskia meint
Hallo! Durch die Corona Krise hat mein Betrieb Kurzarbeit angemeldet. Ich als Werkstudentin habe kein Anspruch darauf, finanziere mit diesen Job aber meinen kompletten Lebensunterhalt.
Ich arbeite 2 feste Tage in der Woche und jeden 2.ten Samstag!
Wie läuft es für mich nun weiter? Darf mein Arbeitgeber einfach sagen ‚bleibe zu Hause‘ und ich bekomme kein Geld mehr? Ich bin sehr verwirrt und verunsichert!
Anita meint
Das Problem hat meine Tochter auch, schon sehr dramatische Umstände. Jetzt läuft die Petition um sofortige Hilfe für Studenten, die Job verloren haben, mach bitte mit.
Findest du Problemlos auf Studierendenwerk Dortmund.
LG Anita
Mari meint
Hallo,
Ich habe die gleiche Situation. Weißt du schon mehr?
Laura meint
Hallo,
kann man zu einer Werksstudenten-Stelle in einem Unternehmen zurückkehren? Es würde sich dabei um einen neuen Arbeitsvertrag handeln – keine Verlängerung, da dazwischen eine mehrmonatige Unterbrechung mit Praktikum in einem anderen Unternehmen stattgefunden hat. Beim ersten mal waren es ca. 10 Monate.
Danke & VG
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Laura,
bitte erkundigen sich diesbezüglich bei Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eileen meint
Hallo,
ich habe mich bei einer Marketing Firma beworben. Sie wollen mir aber nur 350€ brutto im Monat zahlen, dafür dass ich 20h/Woche da bin. Das ist doch nicht zulässig aufgrund des Mindestlohngesetzes, oder?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Eileen,
ob ein Vertrag rechtend ist, kann nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jenny meint
Hallo, ich habe eine Frage zum Werksstudentenvertrag. Was ist, wenn ich in einer Woche krank bin und meine Stunden nicht im Betrieb erbringen kann und mein Attest einreiche. Bekomme ich dann eine Entgeltfortzahlung? Mein Arbeitgeber sagt, ich hab den Monat ja noch genügend Zeit die Stunden nachzuholen und wenn ich nicht arbeite, werden die Stunden auch nicht bezahlt. Ist das so richtig? Ich werde nach Stunden bezahlt.
Vielen Dank im Voraus.
LG Jenny
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Jenny,
Krankheit bedingt in der Regel immer eine Lohnfortzahlung. Ein Nacharbeiten der Stunden, die wegen Krankheit nicht geleistet wurden, wäre Mehrarbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dev meint
Hallo Arbeitsrechte Team,
mein Arbeitgeber teilte mir mit, dass er mich nicht weiter im Rahmen des Werkstudenten, sondern ganz normal mit allen Abgaben abrechnen wird und ich dies meiner Krankenkasse mitteilen muss.
Grund: ich studiere zu lange. Ich bin im 10. Semester (eines 6 semestrigen Studiengangs). Überall lese ich aber zahlen von 20-25 Semestern.
Ist das so rechtens?
Besten Gruß
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Dev,
in der Regel dürfen Studierende bis zum 25. Fachsemester versicherungsfrei als Werkstudent arbeiten. Weshalb Ihr Arbeitgeber in Ihrem Fall so handelt, sollten Sie daher mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roy meint
Hallo, ich arbeite seit 6 Monaten in einer Firma als Werkstudent und habe direkt von vorne einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen. Ich bin auch schon über die Probezeit (2 Monaten). Allerdings wurde unsere Firma von einem großen Konzern in Berlin gekauft und die neu Führung möchte unsere Arbeitsplätze dorthin verlegen. Wir haben alle bis auf die feste Angestellte eine Kündigung bis zum 30.09.2018 bekommen mit der Bedingung die Stelle in Berlin anzunehmen. Unsere Firma befindet sich zurzeit in Nordrhein-Westfalen und ich studiere auch da… Meine Frage ist folgende : welche Ansprüche habe ich hier ? soll ich einfach eine neue Stelle suchen ? was ist hier die beste alternative ?
Danke für eine kurze Rückmeldung
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Ro,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können Sich mit Ihrem Anliegen jedoch an einen Rechtsanwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa meint
Hallo Arbeitsrecht-Team,
ist ein ein Vertrag für die Werkstudententätigkeit immer Voraussetzung?
Ich möchte bei einem Unternehmen als Werkstudentin arbeiten und nebenbei meine Bachelorarbeit schreiben. Dieses möchte allerdings keinen Vertrag ausstellen, scheinbar hatten sie bisher mit Studenten ausschließlich mündliche Vereinbarungen.
Kommt das nur mir komisch vor??
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Lisa,
ohne einen schriftlichen Vertrag können Randbedingungen wie Urlaub, Gehalt und Arbeitsinhalte im Streifall nur schwer nachgewiesen werden. Arbeitnehmer ohne Vertrag sind rechtlich nicht gut abgesichert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
Hallo,
mein Problem ist, dass ich nach 8 Wochen die Arbeit beenden möchte, obwohl mein Vertrag noch über ein Monat läuft. Wie muss ich hier vorgehen? Muss ich meinen Vertrag erfüllen oder kann ich den Vertrag fristlos kündigen? Wie muss ich hier vorgehen?
Viele Grüße,
Tom
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Tom,
in diesem Fall sollten Sie einen Blick in den Vertrag werfen und sich über die einzuhaltende Kündigungsfrist informieren. Leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, weshalb wir Ihnen empfehlen würden, sich mit Ihren Fragen zur weiteren Vorgehensweise an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sophie meint
Hallo! Ich habe dieses Jahr eine Berufsausbildung absolviert und möchte jetzt gern ein Studium beginnen. Die Firma, in der ich zur Zeit Vollzeit arbeite, möchte mich gern behalten und würde mich auch als Werkstudent zu den geltenden Konditionen weiterbeschäftigen. Meine Frage ist jetzt, wie wichtig die Nähe von Studienrichtung und Firma ist, oder ob man das nur als Empfehlung ansehen kann. Gibt es dafür gesetzliche Festlegungen?
Das Studium geht in Richtung Sprachwissenschaft, während die Firma in der Pharmazie tätig ist.
Mfg
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sophie,
die Bezeichnung Werkstudent beschreibt lediglich, dass der Studierende neben seinem Studium einer Tätigkeit nachgeht. Diese kann auch fachfremd sein.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Ruth meint
Hallo an Alle, bei mir gibt es eine besondere Situation: Als Werkstudent bin ich freiwillig privat versichert, da es für mich günstiger ist, weil ich in der privaten Versicherung nur den Studentenbeitrag bezahle. Im Normalfall darf ich während der vorlesungsfreien Zeit die 20Std. überschreiten, nur in der Vorlesungszeit ist die Arbeitszeit auf die 20Std. beschränkt. Nun bin ich durch eine Unaufmerksamkeit in der Vorlesungszeit über die 20Std-Grenze hinaus beschäftigt worden und wurde bei meiner alten gesetzlichen Krankenkasse rückwirkend quasi zwangsversichert und das obwohl ich dort schon seit 2 Jahren nicht mehr gemeldet bin. Den Beitrag bei der privaten habe ich für den Monat ja bereits gezahlt, also musste ich nun für den Monat doppelte Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen! Meine Frage ist nun: Kann man evtl. den Betrag zurückfordern und ist das überhaupt zulässig rückwirkend eine Versicherung von meinem Gehalt abzuziehen und an eine Krankenkasse zu zahlen bei der ich garnicht mehr versichert bin? Fragen über Fragen aber bisher konnte mir niemand helfen. Bitte falls irgendjemand einen Rat hat z.B. an wen ich mich mit diesem Problem wenden kann, dann sagt mir bitte Bescheid!
Mein Arbeitgeber, eine große Supermarktkette interessiert das Problem nicht und die beiden Krankenkassen schieben die Verantwortung bei jeder Nachfrage von sich auf die andere Krankenkasse 🙁
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Ruth,
ohne die Bestimmungen Ihrer Krankenkassen zu kennen, lässt sich darüber keine Aussage treffen. Da die Krankenkassen selbst Ihnen offenbar keine brauchbaren Informationen liefern können, würden wir Ihnen empfehlen, den Sachverhalt von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Sarina T. meint
Hallo,
mein Werkstudentenvertrag läuft am 4. 10 aus, ich arbeite auch Samstags (Einzelhandel) und habe noch 16 Tage Urlaub. Der ist nicht bezahlt, ich bekomme dafür aber eine Urlaubsentgeldpauschale pro Stunde. Ich möchte nun den Job wechseln und frage mich, wann der schnellstmögliche Termin dafür wäre. Kündigungsfrist steht die gesetzlich Vorgeschrieben zum 1. oder 15. des Monats im Vertrag, das heißt kündigen rentiert sich nicht wirklich, aber ich frage mich ob ich während der noch ausstehenden 16 Tage Urlaub bereits im neuen Job anfangen könnte.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sarina,
da in der genannten Zeit das erste Arbeitsverhältnis noch besteht, müssen Sie sich den frühen Start von Ihrem ersten Arbeitgeber genehmigen lassen. In einem Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung lassen sich solche Vereinbarungen frühzeitig abmachen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
Liebes arbeitsrechte.de Team,
ich bin als Werkstudent tätig, arbeite nicht mehr als 20h pro Woche und bin immatrikuliert. Nachdem sich mein Studium dem Ende zuneigt, habe ich vor ein paar Wochen einen Arbeitsvertrag für eine Festanstellung Ende dieses Jahres unterschreiben.
Nun meine Frage: mein Arbeitgeber meint, dass ich ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterschrift nicht mehr von Sozialversicherung etc befreit bin, da mein Studium nun nicht mehr im Vordergrund stehe. Ist das korrekt? Dann müsste ich ja nun näöchträglich Nachzahlungen wegen der Umklassifizierung ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterschrift leisten?
Danke und Grüße
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Julia,
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt oder einen Steuerberater. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zaklina St. meint
Hallo,
ich schließe zum 30.09.2018 mein Studium ab und bin folglich dann nicht mehr immatrikuliert.
Im nächste Sommersemester 2019 möchte ich jedoch ein Masterstudium beginnen. Momentan arbeite ich noch als Werkstudentin. Ist es mir möglich weiterhin als Werkstudentin zu arbeiten mit einer Studienabsichtserklärung? So wie bei Ferienjobs?
MfG
Zaklina
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Zaklina,
ob eine solche Absichtserklärung genügt, kann die Personalstelle der Universität beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Selim meint
Hallo,
Ich arbeite seit dem 27.02.2017 im selben unternehmen ohne Unterbrechung als Werkstudent. Mein Vertrag läuft noch bis zum 31.05.2019. Müsste ich theoretisch gesehen, ab dem 28.02.2019 dann automatisch einen unbefristeten Vertrag bekommen ?
Danke im Voraus
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Selim,
dies hängt maßgeblich von den Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag ab. Wir raten Ihnen, diesen von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Alexander J. meint
Hallo,Ich bin Vollzeitstudent im 11.Semester an der TU Berlin in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurswissenschaften mit einem studienbegleitenden Werkvertrag. Die Arbeitszeit beträgt 20 Stunden wöchentlich. Das befristete Angestelltenverhältnis begann am 15.08.2018.
Damit muss ich nach den momentanen gesetzlichen Bestimmungen nur Beiträge für meine bestehende Kranken- und Pflegeversicherung (DKV) entrichten sowie in die Rentenversicherung einzahlen.
Zu Beginn des Studiums habe ich mich außerdem verpflichtet, mich in einer Privaten Krankenversicherung abzusichern. Nun sieht die Gehaltstelle auf Grund meiner Semesteranzahl die Toleranzgrenze überschritten und betrachtet mich nicht mehr als Werkstudent. Somit muss ich nun doppelte Beiträge für die KV und PV bezahlen als auch alle anderen Sozialabgaben zahlen. Das Lohnbüro sieht sich im Recht, da bei der letzten Betriebsprüfung die Regelstudienzeiten stark kontrolliert wurden. Was kannich tun? MfG Alexander
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Alexander,
da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, können wir Ihnen nur raten, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Bgr meint
Hallo zusammen,
vielen Dank für den hilfreichen Beitrag.
Wie sieht es bei folgendem Sonderfall aus?
In den Monaten November und Dezember habe ich als immatrikulierter Student offiziell von der Hochschule schriftlich bestätigt, keine Vorlesungen. Nun werde ich in dieser Zeit Vollzeit als Werkstudent tätig sein – 35h/Woche.
1) Ist es in dieser Situation dann auch wie in den Semesterferien, dass ich sogar bis zu 40h/Woche arbeiten könnte ohne Sozialversicherungspflichtig zu werden?
2) Wie sieht es diesbezüglich mit einem Minijob <450€/Monat aus? Kann ich zusätzlich in den genannten Monaten neben der genannten Werkstudententätigkeit solch einen Minijob ausüben?
Besten Dank vorab.
Theresa meint
Hi!
Ich arbeite jetzt seit 8 Montagen als Werkstudent. Die Probezeit betrug 6 Monate. Nun ist mein Studium vorbei und die Firma bietet mir eine unbefristete Festanstellung an. Im Vertrag wird noch einmal eine 6 monatige Probezeit festgehalten und auch explizit die 2 Wochen Kündigungsfrist ohne Grund. Ist das zulässig oder habe ich wegen der vorherigen Betriebszugehörigkeit trotzdem Kündigungsschutz?
Anzor meint
Liebes Arbeitsrechtteam,
ich studiere und arbeite neben bei als Werkstudent. Vor kurzem habe noch eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen die für 2 Monate befristet ist. Der Stundenlohn beträgt 13€ Brutto, und damit überschreite ich die 20 Stundenreglung. Da die zweite Beschäftigung nur für 2 Monate befristet ist, muss ich mir wegen der 20 Stdreglung Gedanken machen?
Anja meint
Hallo, wenn ich meine vertraglich vereinbarten 20Std die Wochen, einige Zeit ohne Vertragsänderung unterschreite. Könnte es dann Problem geben? Vielen Dank
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Anja,
generell kann eigenmächtiges vertragswidriges Verhalten abgemahnt werden. Ständige Abweichungen sollten aber vertraglich fixiert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MKF meint
Hallo,
Ich sollte in einem Unternehmen bereits am 7.1.2019 beginnen als werkstudentin (was auch im Vertag so steht) . Ich habe mehrfach mit der Personalabteilung (HR) als icu am 7.1. immernoch keinen Vertrag per Post erhalten habe. HR dagte ich dürfte nicht kommen bis der Vertrag ankommt den ich unterschrieben mitbringen sollte (jegliche Alternativen wurden abgelehnt..erneutes versenden..persönliches erscheinen um zu unterschreiben). Dieser vertrag kam erst am 12.1 an sodass ich erst montag den 14.1 beginnen konnte. Nun wurde mir gesagt dass ivh entweder für diese 1 woche nicht bezahlt werde oder stunden nachholen soll. Das ist aber doch nicht mein Verschulden? Muss ich dennocz bezahlt werden wegen des mündlichen mehrfachen vertrags ( ich hätte anderweitig woanders novh geld verdienen können was ich absagte um startklar zu sein nachdem mir der 7.1. zugesagt wurde….oder muss ich nun die minusstunden nachholen?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo MKF,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an und dürfen daher keine Aussagen über die Rechtslage zu Ihrem Fall treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Clemens meint
Hallo zusammen.
Es gibt mehrerer Reglungen im lieben Internet.
20h die Woche, also von Montag bis Freitag oder von Montag bis Sonntag?
Ich habe meinen Status verloren, da ich 16h in der Woche gearbeitet habe und 10h am Wochenende. Jetzt wurde mir rückwirkend RV abgezogen und ich zahle die Abzüge wie ein normal Verdiener.
Ich habe 799 € RV abgezogen bekommen und ca. 400 € an Leistungen.
Wo finde ich den passenden Gesetzestext?
Eva meint
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich möchte während meines 6. Semesters in einem Vollzeitstudium als Werkstudentin 10 Stunden in der Woche arbeiten. Im 4. Semester war ich in der Familienversicherung meines Ehemannes mitversichert, im 5. habe ich mich wegen eines Pflichtpraktikums selbst versichert.
Ich kann die Gesetzeslage nicht eindeutig einordnen. Ich bin 35 Jahre alt. Gilt damit für mich in der Familienversicherung die Einkommensgrenze von 435 Euro (2018), um mein Werkstudentenprivileg in der KV nicht zu verlieren? Falls dies der Fall ist und ich mich mit ca. 700 Euro Einkommen selbst versichern muss, falle ich dann noch in die studentische Versicherung?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Eva,
wenden Sie sich mit Ihren Fragen am besten an Ihren Versicherer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lissi meint
Hallo,
erst einmal vielen Dank für die Informationen.
Meine Frage wäre jetzt, inwiefern man als Werkstudent du en Anspruch auf Urlaub hat?
In meinem Arbeitsvertrag steht nichts davon drin und nach einem Gespräch sagte mir die Chefin, dass ich keinen Urlaub hätte und wenn ich frei haben wolle, müsste ich dies vor- oder nacharbeiten. Ich arbeite 15h/Woche und glaube, dass mir Urlaubstage zustehen, oder?
Henrik meint
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich möchte in diesem Jahr nur während meiner Sommersemesterferien als Werkstudent 40 Stunden in der Woche arbeiten. Auf der beigefügten Website steht “die regelmäßige Arbeitszeit darf 20 Stunden in der Woche überschreiten, wenn die Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit auf zwei Monate beschränkt ist”. Also darf ich in den Sommersemesterferien als Werkstudent mit 40 Stunden in der Woche nur 8 Wochen lang beschäftigt sein? Wenn nein wie lange dann?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Alexandre meint
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
und zwar ist mein befristeter Werkstudenten Vertrag ausgelaufen. Der ging vom 1. November bis 30 Mai. Ich hab mir ca. 55 überstunden aufgebaut die ich eigentlich als puffer für die Prüfungsphase hernehmen wollte.
Im Werkstudenten Vertrag steht das ich eine 20 stunden Arbeitswoche habe und dafür Monatlich 1300 euro Brutto bekomme. Die sache ist das jetzt das die 20 stunden in der woche auf die durchschnitliche wochen anzahl runter gerechnet wird sprich sie hat das so Berechnet: 20 Stunden * 4,3 ( Durchschnitliche wochen anzahl) = 86,6 Stunden im Monat.
Jetzt ist meine Frage da ich ja nur ein halbes Jahr dort gearbeitet habe und z.b der Monat februar da ja auch dabei war…….. da stimmt doch dann die rechnung nicht oder? Vor allem fühle ich mich halt auch krass betrogen da mir das nie Kommuniziert wurde das meine Monatlichen stunden anzahl 86 stunden beträgt und nicht 80, vier Wochen pro Monat. Was noch dazu kommt ist das meine Weisungsbefugte person auch keine Schimmer hatte das es 86 stunden pro Monat sind und nicht 80. Was jetzt dazu führt das meine Überstunden einfach so wegfallen da sie mit den anderen Monaten verrechnet werden da ja laut Ihrer rechnung jeden Monat 6,6 Stunden Fehlen.
Ist diese Berechnung Legitim ? Bzw. kommt es mir so vor das sie diese Berechnung halt zu Ihren eigenen Gunsten auslegen, was mich als Studenten um ca. fast einen ganzen Monatslohn erleichtert………
Vielen Dank für eure Hilfe 🙂
S. meint
Hallo,
hinsichtlich der Feiertagsvergütung hat mein Arbeitgeber mir mitgeteilt, dass geprüft wird, ob an dem jeweiligen Wochentag in der vorherigen 3 Monaten gearbeitet wurde. Dies bedeutet auch, dass Feiertage innerhalb der ersten 3 Monate der Vertragslaufzeit nicht vergütet werden. Ist das rechtens?
Vielen Dank!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo S.,
ob die individuelle Vorgehensweise eines Arbeitgebers rechtens ist, kann nur ein Anwalt beurteilen. Wir bieten keine solche Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
Hallo,
ich habe folgendes Problem. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mir vor kurzem rückwirkend mein komplettes Arbeitsverhältnis (knapp 4 Jahre) auf eine Werkstudententätigkeit umgestellt und mir bereits meine Sozialversicherungsbeiträge zurücküberwiesen.
Auf keinem meiner Arbeitsverträge findet sich auch nur irgendwo der Begriff einer Werkstudententätigkeit. Über die komplette Zeit war ich in Teilzeit mit 15 Wochenstunden angestellt. Sowohl bei der Bewerbung als auch im weiteren Verlauf meiner Anstellung war mein Arbeitgeber stets über mein Studium informiert. Es wurden auch häufig Urlaubstage für Klausuren, spezielle Vorlesungen oder ganze Praktika beantragt und genehmigt. Lediglich zu Beginn meiner Tätigkeit wurde einmalig eine Immatrikulationsbescheinigung verlangt. Danach wurde über die komplette Tätigkeit nie wieder eine solche verlangt. Auch das Thema einer Werkstudententätigkeit kam in all den Jahren, weder bei der Bewerbung noch bei einer späteren Vertragsänderung, je zur Sprache. Daher kam es mir auch nie in den Sinn weitere Bescheinigungen vorzulegen. Telefonisch wurde mir sogar bestätigt, das es ein klares Versäumnis des Arbeitgebers gewesen wäre weitere Bescheinigungen anzufordern.
Ich hätte mit einer Werkstudententätigkeit sicher nie ein Problem gehabt und es wäre auch sicher kein Ausschlusskriterium für den Job gewesen. Nur hätte ich diesem Status dann gerne von Beginn an gehabt. Nun stehe ich nämlich vor dem Problem, dass mir zwar knapp 4000€ an Sozialversicherungsbeiträgen (für ca. 40 Monate) zurücküberwiesen wurden, ich mich jetzt aber für diese Zeit freiwillig nachversichern muss. Die Nachzahlung an die Krankenkasse sollen sich nun laut ersten Berechnungen auf knapp 6500€ belaufen (150 -. 190€ KV-Beiträge je nach Jahr).
Gibt es hier eventuell eine Möglichkeit, dass einfach alles auf seinem alten Stand verbleiben kann? Denn ich sehe im beschriebenen Fall keine wirkliche Schuld bei mir. Und ein Versäumnis des Arbeitgebers wurde ja telefonisch bereits eingeräumt.
Liebe Grüße
Andreas
Vanessa meint
Hallo zusammen,
eine Frage zur Beendigung des “Werkstudentenstatus”. Im Artikel steht geschrieben, dass man kein Werkstudent mehr ist, “wenn man alle Scheine” hat. Heißt das dann, mit Beendigung des Kolloquiums und Aushändigung des “letzten Scheins”, darf ich am nächsten Tag theoretisch nicht mehr als Werkstudent arbeiten?
Danke für eine Antwort.
Viele Grüße
Vanessa
Adrian meint
Hallo zusammen,
darf ich nach Abgabe meiner Abschlussarbeit jedoch vor der letzten Prüfungsleistung (mündliche Abschlussprüfung) für 3 Monate mit je 40h/Woche als Werkstudent arbeiten wenn ich keine Vorlesung mehr besuchen/ Prüfung schreiben muss?
Vielen Dank und beste Grüße
Adrian
Lu meint
Hallo Zusammen,
darf ich als Werkstudent die Leitung für Gruppen übernehmen?
Ich arbeite in der Beratung und soll in eigener Verantwortung Gruppen leiten (alle TN sind volljährig).
Wer haftet, wenn etwas sein sollte?
Ebenfalls gilt meine Frage für mögliche Fehler, die entstehen können, wenn ich Rechnungen schreibe schreibe oder Verträge aufsetze zwischen Unternehmen und Kunden. Bin ich selbst in der Verantwortung oder ist es die Pflicht meines Arbeitgebers, die Rechnungen und Verträge zu überprüfen?
Vielen Dank und beste Grüße
Ich
Michelle meint
Hallo liebes Team,
ich arbeite jetzt seit 2 Jahres als Werkstudent bei einer Firma. Von beiden Seiten aus würden wir gerne noch ein drittes Jahr ranhängen, aber auch befristet. Welche Möglichkeiten haben wir, dass es erneut einen befristeten Vertrag gibt?
Hildegard meint
Hallo,
wie oft darf ein Werkstudent während der Semesterferien im selben Betrieb eingesetzt werden?
Danke vorab!
Hildegard
Hannah meint
Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
ich arbeite als Werkstudent in einem Unternehmen mit einem Vertrag für max. 20h/Woche. Meine „festen Arbeitstage“ haben wir Anfang des Semesters festgelegt – Dienstag und Donnerstag (die stehen aber nicht im Vertrag). Bisher habe ich noch nie an anderen Tagen gearbeitet, außer an diesen beiden.
Mir wurde für die Feiertage die auf diese Tage gefallen sind, kein Lohn gezahlt. Ist das so in Ordnung, weil die Tage nicht im Vertrag geregelt sind? Wie wäre meine rechtliche Lage, wenn wir diese Tage vertraglich festlegen würden? Ich habe gelesen, wenn diese Tage zwar nicht unbedingt im Vertrag stehen, aber es sich hierbei um die festgelegten Tage handelt, was durch ein Muster über die letzten Monate hinweg zu erkennen ist (ich habe noch nie an einem anderen Tag als Dienstag und Donnerstag gearbeitet), dann hätte ich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an den gesetzlichen Feiertagen. Ist das so?
Ganz liebe Grüße
Sven meint
Hallo,
gibt es eine gesonderte Regelung für Studenten an einer Fernuni (Hagen)? Oder gilt hier 20 Stunden pro Woche bis zur Beendigung des Studiums? Es gibt ja keine offizielle Vorlesungs- bzw Vorlesungsfreie Zeit.
Danke und Grüße
Alicia A. meint
Gute Tag,
wie viel muss der/die Arbeitgeber an abgaben bezahlen?
Ich mache gerade ein Praktikum und dort soll eine Werkstudierendenstelle entstehen.
Wie viel muss der/die Arbeitgeber*in zahlen, wenn man z.B. von 750€ im Monat ausgeht?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!
Vielen Dank und herzliche Grüße, Alicia A.
Sina B. meint
Hallo,
Ich studiere ein Masterstudium an der Universität. Ich habe eine Stelle gefunden und dort 26 Stunden gearbeitet, aber ich habe keinen Vertrag unterschrieben (sie haben mir keinen gegeben). Nach 26 Stunden Arbeit sagten sie mir, dass sie nicht wollen, dass ich für sie weiter arbeite, und sie weigerten sich, mir Geld zu geben! Ist das überhaupt legal? Kann ich diese Firma verklagen oder darf sie eine so lange Probearbeit leisten?
Vielen Dank!
Dilek meint
Hallo,
darf der Arbeitgeber fordern mehr als 20 Stunden die Woche während der Semesterferien zu arbeiten ohne gegenseitiges Einvernehmen? Obwohl der Vertrag ein Einvernehmen und auch eine Bescheinigung über die Semesterferien von der Universität unterschrieben voraussetzt, die ich nicht eingereicht habe.
Es wird nur plump argumentiert, dass unsere Regionalleitung nicht mehr auf die Stunden gucke und ich mehr als 20h arbeiten dürfe. Solche Konversationen treten ständig auf. Wie kann ich hiergegen vorgehen?
Vielen Dank im Voraus!
MfG
Dilek
Patricia L meint
Hallo,
Ich habe ein Problem . Wir hatten eine Mitarbeiterin, die einen Werksvertrag hatte zur Dauer von einem Jahr zur Probe. Jedoch war der Zeitraum genannt bis 16.04.2021. Wir haben ihr jetzt mit einer Frist von 2 Wochen bereits zum 31.03.2020 gekündigt unter Berufung auf das Probeverhältnis über die gesamte Dauer des Werkvetrages. Frage ist dies die Kündigung rechtskräftig oder endet der Vertrag rechtlich erst zum 16.04.2020. Wir hätten die Mitarbeiterin aufgrund der wirtschaftlichen Krise auch in Kurzarbeit schicken können, wie auch die anderen in ihrem Arbeitsbereich. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob sie Anspruch darauf gehabt hätte. Jedoch hat sie jetzt eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und erklärt , daß die Kündigung unwirksam ist, da keine Probezeit vorlag.
Lera meint
Hallo,
gibt es in Deutschland unbefristete Werkstudentenverträge ? Oder Werkstudententätigkeit ist immer befristet? Was sagt das Gesetzt dazu ?
Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen,
Lera.
Becky meint
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf das “Vorbeschäftigungsverbot”.
Ich war 2012 für einen Monat an einer Uni als studentische Aushilfe angestellt, somit beim Freistaat Bayern.
Nun wollte ich mich (2020) an einer anderen Uni in Bayern auf eine sachgrundlos befristete Stelle bewerben.
Mir wurde gesagt, dass das nicht geht weil ich bereits beim Freistaat Bayern unbefristet angestellt war.
Wie ist soetwas nach acht Jahren noch möglich wenn es sich damals nur um einen Aushilfsjob für einen Monat gehandelt hat? Bedeutet das, dass ich in Zukunf nie wieder befristet beim Freistaat Bayern arbeiten darf, auch wenn ich das so möchte (zum Beispiel über die Dauer meines Studiums)?
Vielen Dank und Grüße
Becky
Luisa meint
Hallo,
ich fange einen Job als Werkstudentin an. Ich bin zur Zeit privat versichert, da ich über meinen Vater (Beamter) mitversichert war. Dieser ist verstorben und nun müsste ich die private Versicherung als Studentin übernehmen, da ich zwischen Bachelor und Master nicht in die gesetzliche wechseln konnte.
Muss ich irgendwas spezielles beachten oder gebe ich meinem zukünftigen Arbeitgeber einfach den Namen meiner privaten Versicherung durch?
Oder wird auch eine gesetzlicher Vertreter benötigt, um Sozial-/Renten-Abzüge zu verrechnen?
Vielen Dank
Adrian meint
Hallo, ich muss angeblich bei meinem Arbeitsgeber immer 3 Wochen fruher Antrag auf Verfugungszeiten stellen. Ich erfahre erst am 26 Oktober wie ich meinen Plan ab dem 2 November habe. Daraufhin hat mir der Arbeitsgeber gesagt dass er mir dann nicht gewährleisten kann, dass ich in Zeiten von Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften arbeiten werde. Kann er so was machen ? Ich muss dann statt an Vorlesung teilzunehmen zur Arbeit zu fahren …
SophiaSum meint
Hallo,
die vorlesungsfreie Zeit unterscheidet sich von Hochschule zu Hochschule.
Ist also damit immer individuell “meine Vorlesungsfreie Zeit” gemeint oder gibt es für alle deutsche Hochschulen einen festgelegten Zeitraum für die vorlesungsfreie Zeit. Und wo könnte ich diesen Zeitraum angegeben finden??
Liebe Grüße,
Sophia
Daniel meint
Hallo,
angenommen man möchte Vollzeit neben dem zulassungsbeschränkten Vollzeit Studium arbeiten. In diesem Fall würde man sich arbeitsrechtlich versichern müssen. Man würde auch als nicht ordentlich studierender gelten. Müsste man in diesem Fall auch in einen Teilzeitstudiengang wechseln? Würde man dies nicht tun, würde in Vollzeitstudium die Exmatrikulation drohen? Zur Vollständigkeit halber, Standort der Hochschule Baden-wüttemberg.
Liebe Grüße
Daniel