Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Arbeitsverhältnis
  • Werkstudententätigkeit

Werkstudententätigkeit: Arbeitsrecht, Versicherung & Gehalt

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 24. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Neben dem Studium arbeiten, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen, sich einfach ein bisschen dazu verdienen oder Erfahrungen sammeln. Was gibt viele Gründe, warum sich Studenten für eine Werkstudentenstelle entscheiden. Doch was zeichnet ein solches Arbeitsverhältnis aus?

Mit einem Werkstudentenjob können Sie sich neben dem Studium etwas dazu verdienen und gleichzeitig Erfahrungen sammeln.
Mit einem Werkstudentenjob können Sie sich neben dem Studium etwas dazu verdienen und gleichzeitig Erfahrungen sammeln.

Ziehen Sie einen Werkstudentenjob in Erwägung, kommen viele Fragen auf: Wie sieht es für den Werkstudenten mit der Sozialversicherung aus? Müssen Sie als Werkstudent der Krankenkasse Bescheid geben, wenn Sie ein solches Beschäftigungsverhältnis aufnehmen?

Kurz & knapp: Werkstudententätigkeit

Welche Voraussetzungen gelten bei einer Werkstudententätigkeit?

Sie müssen immatrikuliert sein, um als Werkstudent arbeiten zu dürfen. Üblich ist eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche.

Erhalten Werkstudenten den Mindestlohn?

Ja, auch Werkstudenten müssen seit 2015 den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.

Wie könnte ein Werkstudentenvertrag aussehen?

Das Muster eines Werkstudentenvertrages finden Sie hier.

Was sollte ein Werkstudentenvertrag unbedingt enthalten? Und gibt es für Sie als Werkstudent eine Einkommensgrenze, die Sie nicht überschreiten dürfen? Erfahren Sie mehr zur Werkstudententätigkeit im folgenden Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Werkstudententätigkeit
  • Was macht eine Werkstudententätigkeit aus?
    • Sozialversicherung & Co. beim Werkstudentenjob
  • Von der Stellenausschreibung bis zum Arbeitsbeginn
    • Was sollte ein Vertrag unbedingt enthalten bei einer Werkstudententätigkeit?

Was macht eine Werkstudententätigkeit aus?

Als Werkstudent ist der Lohn ein wichtiger Faktor.
Als Werkstudent ist der Lohn ein wichtiger Faktor.

Der Begriff „Werkstudent“ existiert seit dem Ersten Weltkrieg, währenddessen sich Studenten vom Kriegsdienst vorübergehend oder dauerhaft haben befreien lassen.

Heute meint das zunächst jede Tätigkeit, die neben dem Studium ausgeübt wird und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst. Definitorisch etwas enger gefasst ist der Begriff dann, wenn eine Werkstudententätigkeit gemeint ist, die durch die fachliche Nähe zum Studium geprägt ist und das Erreichen des Ausbildungsziels fördert, indem fachliche Kenntnisse gesammelt beziehungsweise vertieft werden. Unter Umständen unterstützt sie der Arbeitgeber bei der Suche nach einem Thema für die Bachelor- oder Masterarbeit.

Ein Werkstudentenjob kann als Minijob, Midijob, kurzfristige Beschäftigung, als Aushilfsjob oder in Form einer regelmäßigen Beschäftigung ausgeübt werden. Mehr zum Thema kurzfristige Beschäftigung gibt es auf: nachhilfe-team.net.

Möchten Sie eine Werkstudententätigkeit aufnehmen, sind einige Bedingungen zu beachten. Für den Werkstudent geltende Voraussetzungen sind folgende:

  • als ordentlicher Studierender an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein
  • nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (Teilzeit)

Dabei sollten Sie beachten, dass ein Werkstudentenjob für jene ausgeschlossen ist, die bereits mehr als 25 Semester studiert haben und bereits alle Scheine haben, auch wenn Sie noch immatrikuliert sind.

Bezüglich der für den Werkstudent geltenden Arbeitszeit gibt es dahingehend eine Ausnahme, dass während der vorlesungsfreien Zeit auch 40 Stunden gearbeitet werden dürfen.

Bei der Frage „Lieber arbeiten als Werkstudent oder ein Praktikum suchen?“ entscheidet häufig das Geld. Denn ein festes Monatsgehalt gehört eher selten zu einem Praktikum, welches im Rahmen des Studienplans absolviert werden muss oder häufig nur über drei Monate geht.

Das Gehalt als Werkstudent beläuft sich in der Regel auf 12,82 bis 15 Euro brutto pro Stunde. Im Gegensatz zum relativ kurzen, studienbegleitenden Praktikum haben Sie bei einer Werkstudententätigkeit Anspruch auf den seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn ab dem ersten Tag Ihrer Beschäftigung. Dieser beläuft sich auf 12,82 € (Stand Januar 2025).

Sozialversicherung & Co. beim Werkstudentenjob

Wird eine Werkstudententätigkeit vergütet, kommt die Frage auf, mit welchen Abzügen zu rechnen ist. In Betracht kommen dabei:

  • Rentenversicherung
  • Lohnsteuer
  • ggf. Kirchensteuer
  • Krankenversicherung
Verdienen Sie mit der Werkstudententätigkeit mehr als 556 Euro, müssen Sie die Rentenversicherung zahlen.
Verdienen Sie mit der Werkstudententätigkeit mehr als 556 Euro, müssen Sie die Rentenversicherung zahlen.

Demnach sind Sie verpflichtet, als Werkstudenten die Rentenversicherung zu zahlen. Dies gilt jedoch nur für all jene Werkstudentenstellen, bei denen Sie mehr als 556 Euro brutto verdienen (vor Januar 2025: 538 Euro). Der Beitrag zur Rentenversicherung ist einkommensabhängig zu bezahlen.

Lohn- und Kirchensteuer sind im Gegensatz dazu eher gering. In der Steuererklärung kann ein Werkstudent diese gezahlten Beträge zurückfordern, wenn sein jährliches Gehalt unter dem sogenannten Grundfreibetrag lag (12.096 Euro im Jahr 2025).

Daneben ist die Krankenversicherung als Werkstudent Pflicht. Sie müssen jedoch keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Dabei ist zu beachten, dass Sie als Werkstudent in der Familienversicherung mitversichert sind, jedoch nur bis zu Ihrem 25. Lebensjahr. Sind Sie bereits verheiratet, können Sie auch über Ihren Ehepartner familienversichert sein.

Doch Vorsicht: Dies gilt nur bis zu einer bestimmten Grenze. Diese liegt 2025 bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 535 Euro. Übersteigt Ihr Verdienst bei der Werkstudententätigkeit diesen Betrag, müssen Sie in der Sozialversicherung als Werkstudent selbst für die Krankenversicherung aufkommen. In diesem Falle können Sie sich in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung (KVdS) pflichtversichern lassen. Der Mitgliedsbeitrag liegt etwa bei 87 Euro monatlich (Stand 2024).

Die studentische Pflichtversicherung ist jedoch nur bis zum Abschluss des 14. Semesters oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs möglich. Im Übrigen tangiert eine Werkstudententätigkeit auch den Erhalt des Kindergelds nicht, wenn Sie unter 25 Jahre sind und weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten.

Grundsätzlich gilt im Hinblick auf die Sozialversicherung jedoch das Werkstudentenprivileg, von dem Sie und Ihr Arbeitgeber profitieren. Arbeiten Sie als Werkstudent, sind Sie in der Regel weitestgehend von der Sozialversicherung befreit, abgesehen von der Rentenversicherung und den oben genannten Ausnahmen.

Von der Stellenausschreibung bis zum Arbeitsbeginn

Bevor Sie jedoch Erfahrungen während der Werkstudententätigkeit sammeln können, kommt die Bewerbung um die passende Stelle.

Für den Vertrag als Werkstudent gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Kündigung und Probezeit.
Für den Vertrag als Werkstudent gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Kündigung und Probezeit.

Das Angebot variiert je nach Größe der Stadt und der Fachrichtung des Studiums. In der Regel haben vor allem Studenten in den Bereichen BWL, IT, Biologie, Maschinenbau und Chemie die besten Chancen. Doch, ob Überangebot oder nur vereinzelte Perlen, ausschlaggebend ist ein gutes und aussagekräftiges Bewerbungsschreiben. Als Werkstudent sollten Sie berücksichtigen, was Sie mit dieser Art von Nebenjob erreichen möchten. Denn im Gegensatz zum klassischen Studentenjob als Kellner oder Aushilfe im Supermarkt, sollte die Werkstudentenstelle eng mit Ihrem Studium verbunden sein.

Achten Sie bei einer Bewerbung als Werkstudent unbedingt darauf, sich bereits drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Eintrittstermin beim Unternehmen zu bewerben.

Folgendes sollte inhaltlich auf jeden Fall in einem Bewerbungsschreiben erfasst werden:

  • Studienrichtung
  • besonders relevante Themen
  • Motivation/Beweggründe (warum gerade bei dem gewählten Unternehmen)

Sollte es für Ihren Fachbereich nur eine geringe Auswahl an geeigneten Stellen geben, ist auch eine Initiativbewerbung als Werkstudent möglich. Dem sollte eine umfassende Vorarbeit vorausgehen und bestenfalls ein Telefonat, auf das Sie im Schreiben Bezug nehmen können.

Was sollte ein Vertrag unbedingt enthalten bei einer Werkstudententätigkeit?

Treten Sie einen Werkstudentenjob an, unterschreiben Sie natürlich auch einen Arbeitsvertrag. Neben den Rechten und Pflichten, wie Sie gemäß Arbeitsrecht bei jeder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu finden sind, gibt es für den Werkstudentenjob folgende Punkte, die in der Regel aufgeführt werden:

  • 20 Stunden pro Woche
  • Vermerk zur arbeitszeitlichen Ausnahme während der Semesterferien
  • nur in Ausnahmen tägliche Arbeitszeit höher als acht Stunden
  • ggf. genauer Stundenlohn
  • Kündigungsfrist von vier Wochen

Im Folgenden haben wir für Sie ein Muster eines Werkstudentenvertrags in seiner groben Einteilung zusammengestellt. Der konkrete Inhalt richtet sich nach der individuellen Stelle.

werkstudentenvertrag-muster-vorschau

Laden Sie sich hier kostenlos einen Werkstudentenvertrag als Muster herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese daher nicht unverändert.

Muster: Werkstudentenvertrag (.doc)
Muster: Werkstudentenvertrag (.pdf)

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (54 Bewertungen, Durchschnitt: 4,35 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Aktuelle Arbeitsrecht-Ratgeber
  • Aktuelle News aus dem Arbeitsrecht
  • Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Arbeitsrecht: PDF-Dateien und eBooks zum kostenlosen Download
  • Arbeitsrecht: Ist eine mündliche Kündigung wirksam?
  • Darf mein Chef mich aus dem Urlaub holen? Was das Arbeitsrecht dazu besagt
  • Wann ist ein Arbeitsvertrag nichtig oder ungültig? Das sagt das Arbeitsrecht dazu
  • Pausenregelung: Wann das Arbeitsrecht Pausen vorschreibt
  • Bezahlte Pausen im Arbeitsrecht

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Muhannad meint

    30. Juni 2021 at 11:50

    Hallo,
    Ich habe ein spezielle Frage und würde mich freuen auf Ihre Antwort.

    Ich arbeite zurzeit als Werkstudent, bin aber über 30 und bezahle die Krankenversicherung als Freiwilliger. Die Frage ist: Darf man neben dem Werkstudentsvertrag einen Vollzeit- oder Teilzeitsvertrag bei anderem Arbeitsgeber parallel haben.

    Vielen Dank

    Antworten
  2. Elisa meint

    11. April 2021 at 22:56

    Hallo und vielen Dank für den Beitrag 🙂
    Ich habe trotzdem eine spezielle Frage und würde mich über eine Antwort freuen:

    Wenn man über 30 Jahre alt ist und noch studiert (ich bin Jahrgang 1988) und als Werkstudent arbeiten kann, dann muss man seine Krankenkassenbeiträge selber bezahlen, wenn ich das richtig verstanden habe, oder? Und die monatlichen Beiträge sind dann je nach KK unterschiedlich, richtig? Oder könnte man mit dem AG auch einen Werkstudentenvertrag vereinbaren, in dem geregelt ist, dass Sozialabgaben wie die KK-Beiträge bereits abgedeckt werden von AG und AN (Student), oder wäre das dann schlicht ein normaler Teilzeitvertrag?

    Vielen Dank schon mal und liebe Grüße
    Elisa

    Antworten
  3. Ribanna meint

    21. Januar 2021 at 9:50

    Hallo, kann man einen Werkstudentenvertrag abschliessen als Schweizerische Firma mit einem dt. Studenten?

    Vielen Dank und Gruesse,

    Ribanna

    Antworten
  4. Daniel meint

    16. Dezember 2020 at 20:51

    Hallo,
    angenommen man möchte Vollzeit neben dem zulassungsbeschränkten Vollzeit Studium arbeiten. In diesem Fall würde man sich arbeitsrechtlich versichern müssen. Man würde auch als nicht ordentlich studierender gelten. Müsste man in diesem Fall auch in einen Teilzeitstudiengang wechseln? Würde man dies nicht tun, würde in Vollzeitstudium die Exmatrikulation drohen? Zur Vollständigkeit halber, Standort der Hochschule Baden-wüttemberg.

    Liebe Grüße
    Daniel

    Antworten
  5. SophiaSum meint

    22. Oktober 2020 at 18:02

    Hallo,

    die vorlesungsfreie Zeit unterscheidet sich von Hochschule zu Hochschule.
    Ist also damit immer individuell „meine Vorlesungsfreie Zeit“ gemeint oder gibt es für alle deutsche Hochschulen einen festgelegten Zeitraum für die vorlesungsfreie Zeit. Und wo könnte ich diesen Zeitraum angegeben finden??

    Liebe Grüße,
    Sophia

    Antworten
  6. Adrian meint

    14. Oktober 2020 at 17:01

    Hallo, ich muss angeblich bei meinem Arbeitsgeber immer 3 Wochen fruher Antrag auf Verfugungszeiten stellen. Ich erfahre erst am 26 Oktober wie ich meinen Plan ab dem 2 November habe. Daraufhin hat mir der Arbeitsgeber gesagt dass er mir dann nicht gewährleisten kann, dass ich in Zeiten von Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften arbeiten werde. Kann er so was machen ? Ich muss dann statt an Vorlesung teilzunehmen zur Arbeit zu fahren …

    Antworten
  7. Luisa meint

    19. September 2020 at 18:26

    Hallo,

    ich fange einen Job als Werkstudentin an. Ich bin zur Zeit privat versichert, da ich über meinen Vater (Beamter) mitversichert war. Dieser ist verstorben und nun müsste ich die private Versicherung als Studentin übernehmen, da ich zwischen Bachelor und Master nicht in die gesetzliche wechseln konnte.
    Muss ich irgendwas spezielles beachten oder gebe ich meinem zukünftigen Arbeitgeber einfach den Namen meiner privaten Versicherung durch?
    Oder wird auch eine gesetzlicher Vertreter benötigt, um Sozial-/Renten-Abzüge zu verrechnen?

    Vielen Dank

    Antworten
  8. Becky meint

    3. August 2020 at 13:39

    Hallo,

    meine Frage bezieht sich auf das „Vorbeschäftigungsverbot“.
    Ich war 2012 für einen Monat an einer Uni als studentische Aushilfe angestellt, somit beim Freistaat Bayern.
    Nun wollte ich mich (2020) an einer anderen Uni in Bayern auf eine sachgrundlos befristete Stelle bewerben.
    Mir wurde gesagt, dass das nicht geht weil ich bereits beim Freistaat Bayern unbefristet angestellt war.

    Wie ist soetwas nach acht Jahren noch möglich wenn es sich damals nur um einen Aushilfsjob für einen Monat gehandelt hat? Bedeutet das, dass ich in Zukunf nie wieder befristet beim Freistaat Bayern arbeiten darf, auch wenn ich das so möchte (zum Beispiel über die Dauer meines Studiums)?

    Vielen Dank und Grüße
    Becky

    Antworten
  9. Lera meint

    6. April 2020 at 12:00

    Hallo,

    gibt es in Deutschland unbefristete Werkstudentenverträge ? Oder Werkstudententätigkeit ist immer befristet? Was sagt das Gesetzt dazu ?

    Vielen Dank,

    Mit freundlichen Grüßen,
    Lera.

    Antworten
  10. Patricia L meint

    4. April 2020 at 22:01

    Hallo,

    Ich habe ein Problem . Wir hatten eine Mitarbeiterin, die einen Werksvertrag hatte zur Dauer von einem Jahr zur Probe. Jedoch war der Zeitraum genannt bis 16.04.2021. Wir haben ihr jetzt mit einer Frist von 2 Wochen bereits zum 31.03.2020 gekündigt unter Berufung auf das Probeverhältnis über die gesamte Dauer des Werkvetrages. Frage ist dies die Kündigung rechtskräftig oder endet der Vertrag rechtlich erst zum 16.04.2020. Wir hätten die Mitarbeiterin aufgrund der wirtschaftlichen Krise auch in Kurzarbeit schicken können, wie auch die anderen in ihrem Arbeitsbereich. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob sie Anspruch darauf gehabt hätte. Jedoch hat sie jetzt eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und erklärt , daß die Kündigung unwirksam ist, da keine Probezeit vorlag.

    Antworten
  11. Dilek meint

    28. Februar 2020 at 15:39

    Hallo,

    darf der Arbeitgeber fordern mehr als 20 Stunden die Woche während der Semesterferien zu arbeiten ohne gegenseitiges Einvernehmen? Obwohl der Vertrag ein Einvernehmen und auch eine Bescheinigung über die Semesterferien von der Universität unterschrieben voraussetzt, die ich nicht eingereicht habe.
    Es wird nur plump argumentiert, dass unsere Regionalleitung nicht mehr auf die Stunden gucke und ich mehr als 20h arbeiten dürfe. Solche Konversationen treten ständig auf. Wie kann ich hiergegen vorgehen?
    Vielen Dank im Voraus!

    MfG
    Dilek

    Antworten
  12. Sina B. meint

    18. Februar 2020 at 23:10

    Hallo,

    Ich studiere ein Masterstudium an der Universität. Ich habe eine Stelle gefunden und dort 26 Stunden gearbeitet, aber ich habe keinen Vertrag unterschrieben (sie haben mir keinen gegeben). Nach 26 Stunden Arbeit sagten sie mir, dass sie nicht wollen, dass ich für sie weiter arbeite, und sie weigerten sich, mir Geld zu geben! Ist das überhaupt legal? Kann ich diese Firma verklagen oder darf sie eine so lange Probearbeit leisten?

    Vielen Dank!

    Antworten
  13. Alicia A. meint

    12. Februar 2020 at 15:02

    Gute Tag,
    wie viel muss der/die Arbeitgeber an abgaben bezahlen?
    Ich mache gerade ein Praktikum und dort soll eine Werkstudierendenstelle entstehen.
    Wie viel muss der/die Arbeitgeber*in zahlen, wenn man z.B. von 750€ im Monat ausgeht?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

    Vielen Dank und herzliche Grüße, Alicia A.

    Antworten
  14. Sven meint

    30. Januar 2020 at 15:49

    Hallo,

    gibt es eine gesonderte Regelung für Studenten an einer Fernuni (Hagen)? Oder gilt hier 20 Stunden pro Woche bis zur Beendigung des Studiums? Es gibt ja keine offizielle Vorlesungs- bzw Vorlesungsfreie Zeit.

    Danke und Grüße

    Antworten
  15. Hannah meint

    15. Januar 2020 at 8:19

    Hallo liebes Arbeitsrechtteam,

    ich arbeite als Werkstudent in einem Unternehmen mit einem Vertrag für max. 20h/Woche. Meine „festen Arbeitstage“ haben wir Anfang des Semesters festgelegt – Dienstag und Donnerstag (die stehen aber nicht im Vertrag). Bisher habe ich noch nie an anderen Tagen gearbeitet, außer an diesen beiden.
    Mir wurde für die Feiertage die auf diese Tage gefallen sind, kein Lohn gezahlt. Ist das so in Ordnung, weil die Tage nicht im Vertrag geregelt sind? Wie wäre meine rechtliche Lage, wenn wir diese Tage vertraglich festlegen würden? Ich habe gelesen, wenn diese Tage zwar nicht unbedingt im Vertrag stehen, aber es sich hierbei um die festgelegten Tage handelt, was durch ein Muster über die letzten Monate hinweg zu erkennen ist (ich habe noch nie an einem anderen Tag als Dienstag und Donnerstag gearbeitet), dann hätte ich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an den gesetzlichen Feiertagen. Ist das so?

    Ganz liebe Grüße

    Antworten
  16. Hildegard meint

    16. Dezember 2019 at 9:50

    Hallo,

    wie oft darf ein Werkstudent während der Semesterferien im selben Betrieb eingesetzt werden?

    Danke vorab!

    Hildegard

    Antworten
  17. Michelle meint

    29. November 2019 at 20:56

    Hallo liebes Team,

    ich arbeite jetzt seit 2 Jahres als Werkstudent bei einer Firma. Von beiden Seiten aus würden wir gerne noch ein drittes Jahr ranhängen, aber auch befristet. Welche Möglichkeiten haben wir, dass es erneut einen befristeten Vertrag gibt?

    Antworten
  18. Lu meint

    21. August 2019 at 21:45

    Hallo Zusammen,

    darf ich als Werkstudent die Leitung für Gruppen übernehmen?
    Ich arbeite in der Beratung und soll in eigener Verantwortung Gruppen leiten (alle TN sind volljährig).
    Wer haftet, wenn etwas sein sollte?
    Ebenfalls gilt meine Frage für mögliche Fehler, die entstehen können, wenn ich Rechnungen schreibe schreibe oder Verträge aufsetze zwischen Unternehmen und Kunden. Bin ich selbst in der Verantwortung oder ist es die Pflicht meines Arbeitgebers, die Rechnungen und Verträge zu überprüfen?

    Vielen Dank und beste Grüße

    Ich

    Antworten
  19. Adrian meint

    5. August 2019 at 14:58

    Hallo zusammen,

    darf ich nach Abgabe meiner Abschlussarbeit jedoch vor der letzten Prüfungsleistung (mündliche Abschlussprüfung) für 3 Monate mit je 40h/Woche als Werkstudent arbeiten wenn ich keine Vorlesung mehr besuchen/ Prüfung schreiben muss?

    Vielen Dank und beste Grüße

    Adrian

    Antworten
  20. Vanessa meint

    11. Juli 2019 at 15:55

    Hallo zusammen,

    eine Frage zur Beendigung des „Werkstudentenstatus“. Im Artikel steht geschrieben, dass man kein Werkstudent mehr ist, „wenn man alle Scheine“ hat. Heißt das dann, mit Beendigung des Kolloquiums und Aushändigung des „letzten Scheins“, darf ich am nächsten Tag theoretisch nicht mehr als Werkstudent arbeiten?

    Danke für eine Antwort.

    Viele Grüße
    Vanessa

    Antworten
  21. Andreas meint

    17. Juni 2019 at 2:55

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mir vor kurzem rückwirkend mein komplettes Arbeitsverhältnis (knapp 4 Jahre) auf eine Werkstudententätigkeit umgestellt und mir bereits meine Sozialversicherungsbeiträge zurücküberwiesen.
    Auf keinem meiner Arbeitsverträge findet sich auch nur irgendwo der Begriff einer Werkstudententätigkeit. Über die komplette Zeit war ich in Teilzeit mit 15 Wochenstunden angestellt. Sowohl bei der Bewerbung als auch im weiteren Verlauf meiner Anstellung war mein Arbeitgeber stets über mein Studium informiert. Es wurden auch häufig Urlaubstage für Klausuren, spezielle Vorlesungen oder ganze Praktika beantragt und genehmigt. Lediglich zu Beginn meiner Tätigkeit wurde einmalig eine Immatrikulationsbescheinigung verlangt. Danach wurde über die komplette Tätigkeit nie wieder eine solche verlangt. Auch das Thema einer Werkstudententätigkeit kam in all den Jahren, weder bei der Bewerbung noch bei einer späteren Vertragsänderung, je zur Sprache. Daher kam es mir auch nie in den Sinn weitere Bescheinigungen vorzulegen. Telefonisch wurde mir sogar bestätigt, das es ein klares Versäumnis des Arbeitgebers gewesen wäre weitere Bescheinigungen anzufordern.

    Ich hätte mit einer Werkstudententätigkeit sicher nie ein Problem gehabt und es wäre auch sicher kein Ausschlusskriterium für den Job gewesen. Nur hätte ich diesem Status dann gerne von Beginn an gehabt. Nun stehe ich nämlich vor dem Problem, dass mir zwar knapp 4000€ an Sozialversicherungsbeiträgen (für ca. 40 Monate) zurücküberwiesen wurden, ich mich jetzt aber für diese Zeit freiwillig nachversichern muss. Die Nachzahlung an die Krankenkasse sollen sich nun laut ersten Berechnungen auf knapp 6500€ belaufen (150 -. 190€ KV-Beiträge je nach Jahr).

    Gibt es hier eventuell eine Möglichkeit, dass einfach alles auf seinem alten Stand verbleiben kann? Denn ich sehe im beschriebenen Fall keine wirkliche Schuld bei mir. Und ein Versäumnis des Arbeitgebers wurde ja telefonisch bereits eingeräumt.

    Liebe Grüße
    Andreas

    Antworten
  22. S. meint

    27. Mai 2019 at 13:57

    Hallo,
    hinsichtlich der Feiertagsvergütung hat mein Arbeitgeber mir mitgeteilt, dass geprüft wird, ob an dem jeweiligen Wochentag in der vorherigen 3 Monaten gearbeitet wurde. Dies bedeutet auch, dass Feiertage innerhalb der ersten 3 Monate der Vertragslaufzeit nicht vergütet werden. Ist das rechtens?
    Vielen Dank!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Mai 2019 at 9:00

      Hallo S.,
      ob die individuelle Vorgehensweise eines Arbeitgebers rechtens ist, kann nur ein Anwalt beurteilen. Wir bieten keine solche Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Alexandre meint

    25. April 2019 at 22:50

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem:
    und zwar ist mein befristeter Werkstudenten Vertrag ausgelaufen. Der ging vom 1. November bis 30 Mai. Ich hab mir ca. 55 überstunden aufgebaut die ich eigentlich als puffer für die Prüfungsphase hernehmen wollte.
    Im Werkstudenten Vertrag steht das ich eine 20 stunden Arbeitswoche habe und dafür Monatlich 1300 euro Brutto bekomme. Die sache ist das jetzt das die 20 stunden in der woche auf die durchschnitliche wochen anzahl runter gerechnet wird sprich sie hat das so Berechnet: 20 Stunden * 4,3 ( Durchschnitliche wochen anzahl) = 86,6 Stunden im Monat.

    Jetzt ist meine Frage da ich ja nur ein halbes Jahr dort gearbeitet habe und z.b der Monat februar da ja auch dabei war…….. da stimmt doch dann die rechnung nicht oder? Vor allem fühle ich mich halt auch krass betrogen da mir das nie Kommuniziert wurde das meine Monatlichen stunden anzahl 86 stunden beträgt und nicht 80, vier Wochen pro Monat. Was noch dazu kommt ist das meine Weisungsbefugte person auch keine Schimmer hatte das es 86 stunden pro Monat sind und nicht 80. Was jetzt dazu führt das meine Überstunden einfach so wegfallen da sie mit den anderen Monaten verrechnet werden da ja laut Ihrer rechnung jeden Monat 6,6 Stunden Fehlen.
    Ist diese Berechnung Legitim ? Bzw. kommt es mir so vor das sie diese Berechnung halt zu Ihren eigenen Gunsten auslegen, was mich als Studenten um ca. fast einen ganzen Monatslohn erleichtert………
    Vielen Dank für eure Hilfe 🙂

    Antworten
  24. Henrik meint

    28. März 2019 at 21:44

    Liebes Team von Arbeitsrechte.de,

    ich möchte in diesem Jahr nur während meiner Sommersemesterferien als Werkstudent 40 Stunden in der Woche arbeiten. Auf der beigefügten Website steht „die regelmäßige Arbeitszeit darf 20 Stunden in der Woche überschreiten, wenn die Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit auf zwei Monate beschränkt ist“. Also darf ich in den Sommersemesterferien als Werkstudent mit 40 Stunden in der Woche nur 8 Wochen lang beschäftigt sein? Wenn nein wie lange dann?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

    Antworten
  25. Lissi meint

    18. März 2019 at 20:06

    Hallo,

    erst einmal vielen Dank für die Informationen.
    Meine Frage wäre jetzt, inwiefern man als Werkstudent du en Anspruch auf Urlaub hat?
    In meinem Arbeitsvertrag steht nichts davon drin und nach einem Gespräch sagte mir die Chefin, dass ich keinen Urlaub hätte und wenn ich frei haben wolle, müsste ich dies vor- oder nacharbeiten. Ich arbeite 15h/Woche und glaube, dass mir Urlaubstage zustehen, oder?

    Antworten
« Zurück 1 2 3 Weiter »

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige