Im Hinblick auf die immer weiter zurückgehenden täglichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus (COVID-19) hat das Bundeskabinett entschieden, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) anzupassen: Der 1. Juli kennzeichnet dabei das Ende der Homeoffice-Pflicht. Die Regelungen zu Abstand, Mund-Nasen-Schutz und Hygienekonzepten im Betrieb haben jedoch weiterhin Bestand. Dies gilt ebenfalls für das verpflichtende Angebot von Corona-Tests für Unternehmen. Die Corona-ArbSchV soll vorerst bis zum 10. September 2021 verlängert werden.
Ende der Homeoffice-Pflicht: Müssen nun alle wieder zurück ins Büro?

Auch wenn das Ende der Homeoffice-Pflicht zum 1. Juli beschlossene Sache ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass Beschäftigte ab sofort nur noch im Büro arbeiten dürfen. Arbeitgebern steht es frei, die Arbeit in den eigenen vier Wänden weiterhin zu gestatten, um ihre Mitarbeiter vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.
Verlangen, dass Arbeitnehmer wieder an ihrem Büroarbeitsplatz arbeiten, können Arbeitgeber in der Regel nur dann, wenn die Anforderungen an den Arbeitsschutz während der Pandemie eingehalten werden können und alle nötigen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Zudem darf es in diesem Fall auch keine allgemeine Vereinbarung über die Arbeit im Homeoffice geben.
Dies gilt auch für den Fall, dass betroffene Arbeitnehmer selbst wünschen, wieder an ihren Arbeitsplatz im Betrieb zurückzukehren. Schließlich sollten die Infektionsgefahren auf der Arbeit trotz sinkender Neuinfektionen mit COVID-19 pro Tag ernst genommen und keine voreiligen Entscheidungen getroffen werden.
Ende der Homeoffice-Pflicht setzt andere Regeln nicht außer Kraft
Darüber hinaus bleiben die regulären Corona-Vorschriften im Betrieb auch über den 1. Juli hinaus bestehen. Dazu zählt mitunter die Verpflichtung für Unternehmen, ihren Angestellten zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten, sofern diese im Betrieb arbeiten.
Wichtig: Diese Pflicht entfällt nur, wenn gewährleistet werden kann, dass Beschäftigte anderweitig geschützt sind. Sind Arbeitnehmer beispielsweise bereits vollständig geimpft oder können nachweisen, dass sie von einer Erkrankung mit dem Coronavirus genesen sind, müssen ihnen keine Tests angeboten werden.

Gehen einzelne Mitarbeiter nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht ihrer Tätigkeit wieder im Betrieb nach, müssen dabei neben dem Testangebot außerdem diese Vorschriften aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eingehalten werden:
- In geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen muss die Zahl der Beschäftigten begrenzt sein.
- Feste Arbeitsgruppen sollten im Betrieb gebildet werden.
- Bei unvermeidbarem Kontakt ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.
- Für den jeweiligen Betrieb müssen entsprechende Hygienekonzepte erstellt und anschließend umgesetzt werden.
Auch wenn das beschlossene Ende der Homeoffice-Pflicht auf eine bald wiederhergestellte Normalität hoffen lässt: Die Pandemie ist noch immer nicht überstanden. Daher soll auch die Corona-ArbSchV vorerst bis zum 10. September 2021 verlängert werden.
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