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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was beinhaltet das Urlaubsrecht?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 20. Mai 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 9 Minuten
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Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Wo ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland geregelt?

Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern pro Jahr zu?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Eine Übersicht zum gesetzlichen Anspruch nach Arbeitstagen finden Sie hier in der Tabelle.

Bis wann muss der Resturlaub genommen werden?

In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
  • Was ist das Urlaubsrecht?
    • Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
    • Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
    • Krankheit im Urlaub: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
    • Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
  • Zusammenfassung zum Urlaubsanspruch
  • Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
  • Quellen und weiterführende Links
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber
    • Über den Autor

Literatur zum Thema Urlaubsrecht

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Was ist das Urlaubsrecht?

Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.
Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.

Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen. Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub? Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.

Das Urlaubsgesetzt ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Neben den bundesweit gültigen Gesetzt, existiert eine Vielzahl an Regelungen in unterschiedlichen Tarifverträgen. So kann es in den einzelnen Branchen und auch in den Bundesländern verschiedenen Vorgaben geben.

Das BUrlG definiert dabei jedoch die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten. Nach § 1 BUrlG gilt: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf „bezahlten Erholungsurlaub.“

Dieser gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende
  • arbeitnehmerähnliche Personen

Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.

Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.
Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.

Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.

Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.

Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz regelt den Urlaub nicht. Dort sind in erster Line Maßgaben für die tägliche Arbeitszeit selbst enthalten. Es geht um Themen wie Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie um die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen. Auch das Arbeitsschutzgesetz macht zum Urlaub keine konkreten Aussagen.

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Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?

Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.
Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.

Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht zum Urlaubsanspruch Bescheid zu wissen.

Auch hierzu finden sich entsprechende Regelungen im Bundesurlaubsgesetz. So sind unter anderem die Mindestansprüche der Arbeitnehmer festgehalten und somit gesetzlich definiert.

In § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:

  1. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
  2. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche. Um dem gerecht zu werden und die Regelungen den geltenden Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.

Das passiert mithilfe des folgenden Schemas:
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch

 

Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20

Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.

Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft. Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen aber eben auch einer von vier Wochen.

Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie folgt::

Arbeits­tage / WocheUrlaubs­tage / Jahr
624
520
426
312
28
14

Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.

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Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren

Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.

Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter. Für Beschäftigte, die noch nicht:

  • 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
  • 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
  • 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage

als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.

Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub

Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.
Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.

Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren.

Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist in § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert. Der volle Urlaubsanspruch besteht also erst nach dieser Zeit.

Aber auch vor Ablauf dieser Zeit ist ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gegeben. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.

Diese Regelung finden Sie im Urlaubsgesetz ausführlich in § 5 unter dem Titel „Teilurlaub“:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“

Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht

Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.
Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.

Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass der Urlaubsanspruch geltend gemacht wird. Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert.

Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen. Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.

Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Bei einem Anspruch auf Urlaub über schulpflichtige Kinder ist eine Altersgrenze definiert. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.

Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen. Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.

Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.

Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer

Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gemäß der Urlaubsregelung gewähren.

Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.

Krankheit im Urlaub: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Gemäß Urlaubsgesetz (§ 9 BUrlG) gilt bei Krankheit Folgendes:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit nicht. Es ist aber eine Bescheinigung vom Arzt notwendig.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit nicht. Es ist aber eine Bescheinigung vom Arzt notwendig.

Das bedeutet, erkranken Arbeitnehmer im Urlaub, dürfen diese Krankheitstage nicht auf diesen angerechnet werden. Es muss die Möglichkeit gewährt werden, diese Tage später nachzuholen.

Damit Arbeitnehmer dies wahrnehmen können, muss an dem ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorliegen. Darüber hinaus ist auch umgehend der der Arbeitgeber zu unterrichten.

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Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss

  • Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
  • Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
  • Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
  • Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
  • In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
  • Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
  • Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.

Zusammenfassung zum Urlaubsanspruch

Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:

Alles Wichtige zum Urlaubsanspruch als Übersicht.
Alles Wichtige zum Urlaubsanspruch als Übersicht.

Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:

Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
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  • Keller, Tanja(Autor)
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Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
  • Girstmair, Juliane(Autor)
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Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
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  • Recht, G.(Autor)
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Quellen und weiterführende Links

  • § 1 BUrlG - Urlaubsanspruch
  • § 3 BUrlG - Dauer des Urlaubs
  • § 5 BUrlG - Teilurlaub
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Weiterführende Suchanfragen

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kommentare

  1. Müller meint

    4. April 2017 at 12:46

    Fange am 24.04. 2017 bei einen neuen Arbeitgeber an habe bei meine alten Arbeitgeber einen Anspruch auf 20.Tage Urlaub im Jahr mein letzter Arbeitstag ist der 22.04.2017 wie viel Tage Urlaub stehen mir noch zu.

    Danke Hr. Müller

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. April 2017 at 10:52

      Hallo Herr Müller,
      wie viele Urlaubstage Ihnen noch bei Ihrem alten Arbeitgeber zustehen, ist davon abhängig, wie viele Tage Sie bereits in Anspruch genommen haben. Bei einem Jahresurlaub von 20 Tagen würden Ihnen in der Regel anteilig für jeden vollen Monat, den Sie gearbeitet haben, 1/12 des Urlaubsanspruchs zustehen. Bei drei Monaten (Januar, Februar, März) wären dies fünf Tage.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Maria meint

    3. April 2017 at 12:32

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team,
    ich bin seit 29.02.16 Arbeitnehmerin im jetzigen Unternehmen und mir wurde im ersten Jahr anteiliger Jahresurlaub gewährt.
    Im MTV steht es so:
    „Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

    Die dem Mitarbeiter zustehende Urlaubsdauer richtet sich nach der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit.
    Der Urlaub beträgt im ersten Jahr 24 Arbeitstage, im zweiten Jahr 25 Arbeitstage… “ usw.

    Mein Arbeitgeber sagt es sind dieses Jahr wieder 24 Urlaubstage, da das erste Jahr ja erst Ende Februar diesen Jahres herum war. Ich verstehe es aber eher so, dass sich das Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr bezieht, ich also im zweiten Jahr bin und mir dann auch die 25 Tage zustehen.

    Ich wollte nun noch einmal nachfragen, ob es tatsächlich so ist wie ich denke oder so, wie der Arbeitgeber es sagt.

    Viele Grüße und schon einmal lieben Dank für die Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. April 2017 at 9:37

      Hallo Maria,
      da Sie sich ab März im zweiten Jahr befinden, sollten Sie ab diesem Zeitpunkt normalerweise auch einen Anspruch auf einen Urlaub von 25 Tagen haben. Um sich zu vergewissern, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Evi meint

    2. April 2017 at 16:38

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team.
    Ich arbeite in der Altenpflege, habe eine 6 Tage Woche.
    Habe ab dem 12.04.17 11 Tage Urlaub.
    Meine Frage: Darf der AG Karfreitag und Ostermontag, für diese beiden Tage mir Urlaubstage anrechnen?
    Es sind doch gesetzliche Feiertage.
    Schöne Grüße und vielen Dank für eine Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 at 8:38

      Hallo Evi,
      gemäß Arbeitszeitgesetz gelten gesetzliche Feiertage grundsätzlich als arbeitsfreie Tage. Spezielle Regelungen gibt es jedoch beispielsweise in der Gastronomie. Der Mindesturlaubsanspruch pro Jahr bezieht sich auf Werktage (§ 3 Bundesurlaubsgesetz), daher dürfen Feiertage normalerweise nicht darauf angerechnet werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Werner meint

    30. März 2017 at 21:37

    Hallo, ich bin seit 1,5 Jahren in der Firma, mein Vertrag läuft noch bis zu 01.11 steht mir der komplette Jahresurlaub zu?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 at 11:19

      Hallo Werner,
      normalerweise sollte Ihnen in diesem Fall der komplette Jahresurlaub zustehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Lucy meint

    30. März 2017 at 14:49

    Liebes Arbeitsrechte.de-Team,

    darf ein Arbeitgeber Urlaubssperre erteilen, weil ein neues System eingeführt wird. Einen Monat vor Einführung und zwei Monate nach Einführung des Systems darf keiner Urlaub nehmen, da zu diesem Zeitpunkt Schulung stattfinden sollen. Nun haben bereits einige Kollegen ihren Urlaub bereits gebucht und müssen es stornieren, für welches die Firma aber nicht aufkommen möchte. Eine klare Aussage vom Betriebsrat gibt es leider noch nicht.

    Ist dies so rechtens, darf der Arbeitgeber aus diesem Anlass Urlaubssperre erteilen?

    Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.

    Viele Grüße
    Lucy

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 at 11:48

      Hallo Lucy,

      grundsätzlich gilt: Beim Erholungsurlaub des Arbeitnehmers sind betriebliche Interesseren zu beachten. Aber nachträglich dürfen Arbeitgeber genehmigten Urlaub in der Regel nicht mehr streichen. Hier sollten sich betroffene an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Denn nehmen sie den zunächst genehmigten Urlaub, obwohl der Arbeitgeber diesen, wenn auch unrechtmäßig, streicht, riskieren auch diese arbeitsrechtliche Konsequenzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Sissi meint

    22. März 2017 at 20:57

    Liebes Arbeitsrechte.de-Team,
    seit einigen Tagen diskutieren mein Chef und ich darüber, wie viel Jahresurlaub ich bei einer Teilzeitstelle nun habe. Die Frage nach halben Tagen Urlaub, ist durch diesen Artikel beantwortet.
    Allerdings stellt sich immer noch die Frage, wie viel Urlaub ich bei einer 4 Tage Woche nun habe. Mein Chef rechnet 14 Tage, ich komme auf 16 und ein Bekannter meinte, mir würden sogar 20 Tage zustehen. Nun bin ich etwas verwirrt….
    Könnte mir da jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank schon mal, für Ihre Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. März 2017 at 7:56

      Hallo Sissi,
      bei einer 4-Tage-Woche sollte Ihnen ein gesetzlicher Jahresurlaub von 16 Tagen zustehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Patrick meint

    20. März 2017 at 21:13

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,

    ich erhalte ein Festgehalt für 40h/Woche. Letztes Jahr habe ich angeblich Minusstunden akkumliert – angeblich so viele, dass mein Chef mir für dieses Jahr zehn Urlaubstage (von 20) gestrichen hat.

    Abgesehen davon, dass ich das mit den Minusstunden nicht nachvollziehen kann, stellt sich mir die Frage ob generell Minusstunden mit Urlaub verrechnet werden dürfen?

    viele Grüße und vielen Dank für eine Antwort!

    Patrick

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. März 2017 at 9:20

      Hallo Patrick,
      bei einer 5-Tage-Woche haben Sie Anspruch auf einen gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen. Es steht Ihrem Arbeitgeber daher nicht zu, diesen um 10 Tage zu verringern, um so mögliche Minusstunden zu verrechnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Sanne meint

    15. März 2017 at 9:54

    Hallo an das Team arbeitrechte.de,

    ich bin auf 450,-€ Basis angestellt und arbeitet 3 Tage die Woche. Somit sind in meinem Arbeitsvertrag 12 Urlaubstage eingetragen.
    Meine Kollegen, die die gleiche Arbeit verrichten wie ich, aber Vollzeit angestellt sind, bekommen 28 Tage Urlaub.
    Kann der Arbeitgeber unterschiede zwischen Vollzeit und Minijobbern machen?

    Und noch eine Frage habe ich, habe ich Anspruch auf einen Sonderurlaubstag, wenn das eigene Kind Kommunion hat?

    Vielen Dank für eine Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. März 2017 at 9:49

      Hallo Sanne,
      der Urlaubsanspruch richtet sich danach, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird. Arbeiten Ihre Kollegen beispielsweise fünf Tage wöchentlich und Sie nur drei, ist ein geringerer Urlaubsanspruch wie in Ihrem Fall vollkommen normal. In puncto Sonderurlaub sollten Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, da es sich dabei oft um eine Einzelfallentscheidung handelt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. C. Kost meint

    13. März 2017 at 14:21

    Hallo,
    Ich arbeite im März und April für insgesamt 5 Wochen als Ferienarbeiter in einem Betrieb.
    Da ich diese Zeit aber nicht am Stück arbeite, würde mir gesagt, dass ich keinen Anspruch auf Urlaub habe.
    Stimmt das?
    Ich würde mich über eine Antwort freuen!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. März 2017 at 9:31

      Hallo C. Kost,
      ein Anspruch auf Urlaub besteht bei einem Ferienjob normalerweise nur dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das mindestens einen kompletten Monat lang besteht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Luigi meint

    11. März 2017 at 19:15

    Hallo an das Team arbeitrechte.de,
    Ich bin in Vollzeit angestellt als lkw Fahrer und muss ich 195 Stunde im Monat arbeiten für xxxxx Euro/ Monat.
    Meine Frage ist wenn ich die 195 Stunde ×12 Monate nicht geschaft habe ist rechtlich normal das mein Arbeitgeber am Ende des Jahres von mein Urlaub abzieht?
    Es kann sein Das ich krank werde. Ein Tag urlaub, Feiertag oder kranktag wird mit 9 Stunde berechnet.

    Dankeschön, Gruß Luigi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 at 11:23

      Hallo Luigi,

      Ihr Arbeitgeber darf Ihnen keine Urlaubstage abziehen, die Ihnen nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. dem Gesetz nach zustehen. Das ist unrechtmäßig. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Maik L. meint

      4. Juli 2018 at 11:49

      Hallöchen . Habe da eine Frage ! Ich habe in Mei Urlaubsgeld bekommen . Weil kein Vertreter für mich da ist . Kann ich mein Urlaub auch nicht antreten . Kann ich dies denn Ausbezahlen lassen ? Mfgr Maik L.

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        9. Juli 2018 at 10:38

        Hallo Maik,

        es ist möglich, neben dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber einmalige Vereinbarungen zu schließen, um solche Situationen zu regeln. Für weitere Beratung wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  11. David M. meint

    9. März 2017 at 13:59

    Hallo, ich arbeite nun seit einem Jahr in einer Gastronomie und sollte grundsätzlich 20 Tage im Jahr Urlaub haben. Ich habe den Urlaub rechtzeitig angekündgt und habe demenstprechend vom Arbeitgeber eine Bestätigung erhalten. Nichtsdestotrotz hat mir mein Arbeitgeber die Urlaubstage gekürzt, da Personalmangel herrscht. Geht das rechtlich gesehen? Oder sollte ich vielleicht einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht engagieren?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 at 13:16

      Hallo David M.,
      der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub kann normalerweise nicht gekürzt werden. Ist dies in Ihrem Fall so geschehen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Luzviminda S. meint

    6. März 2017 at 17:47

    Hallo Arbeitsrechte.de – Team
    Urlaubsanspruch: Ich werde im Sommer 64Jahre alt. Ich bin bei meine jetzigen Firma seit 2008 Vollzeit eingestellt. Wir hatten in der Regel 28Tage Urlaub p/Jahr. Ich habe vor kurzem meine 50% Schwerbehinderten Ausweiss nicht mehr stattdessen habe nur noch 20% (ohne Ausweiss). Meine Frage: gibt es den ab dem 50 oder 60Jahre eine zusätzliche Urlaubsregelung

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 at 11:41

      Hallo Luzviminda S.,
      es kann durch Ta­rif­verträge, Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen oder den Arbeitsvertrag geregelt sein, dass Ar­beit­neh­mern ab einem gewissen Alter mehr Urlaub gewährt wird, da sie besonders geschützt werden müssen. Der Arbeitgeber ist dazu jedoch in der Regel nicht verpflichtet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Robert meint

    1. März 2017 at 13:52

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de – Team:

    ich arbeite im Schichtdienst.
    Letzten Monat hatte ich ein paar Tage Urlaub genommen, es hat Lohnfortzahlung bestanden.

    Nun bin ich während diesem Urlaub erkrankt – es war kurz vor Urlaubsende, betraf nur noch einen Urlaubstag, dann ein paar Schichten. AU wurde vorgelegt.

    Der betroffene Urlaubstag wurde dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

    Frage: muss der vom Urlaubstag zum Krankheitstag umgewandelte Tag vergütet werden, als ob ich im Dienstplan eingeteilt worden wäre? Oder fehlen mir nun die Stunden dieses Tages auf meinem Arbeitszeit/Lohnkonto?

    Liebe Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. März 2017 at 11:02

      Hallo Robert,

      in diesem Fall gelten die Festlegungen in Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag. Die ersten sechs Wochen der Krankheitstage werden für gewöhnlich durch Lohnfortzahlungen weiterhin vergütet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Esther meint

    24. Februar 2017 at 7:40

    Hallo an das Team von Arbeitsrecht.de

    Ich arbeite in der Altenpflege, war zum Zeitpunkt der Urlaubsabgabe und Planung für 2017, (Ende 2016) im Krankenstand und wurde auch nicht über Abgebeschluss und Teamsitzung der Urlaubsplanung informiert. Meine Wiedereingliederung begann am 16.01.2017. Auf meine wiederholten Nachfragen -in der Zeit vom 20.01.2017 bis 23.02.2017- nach Urlaubsplanung und Antragsabgabe meinerseits, bekam ich zur Antwort, – Kurzfassung – „Sie waren ja im Krankenstand, die Urlaubsplanung ist abgeschlossen und Sie müssen die Zeiten nehmen in denen nicht schon 2 Mitarbeiter im Urlaub sind. Am Besten sieht es in den Monaten Oktober-November aus.“ MEINE FRAGE : „Muss mein Arbeitgeber mich im Krankenstand über den Abgabeschluss der Urlaubsbeantragung informieren ?“

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 at 14:30

      Hallo Esther,

      darüber, ob Ihr Arbeitgeber Sie informieren muss, ist uns soweit nichts bekannt. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt oder den Betriebsrat, um Ihre Interessen durchzusetzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Paula meint

    23. Februar 2017 at 11:39

    Hallo!
    Ich bin auf 38,5 Std angestellt und arbeite 4 Tage die Woche.
    Montags 10 Std, Dienstags frei, Mittwoch 10 Std, Donnerstags 10 Std., Freitags 8,5 Std.
    Wenn ich eine komplette Urlaubswoche nehme wird dies folgender Maßen bei uns im Betrieb ausgerechnet : 38,5/5 ergibt 7,7 Std.
    Es werden also täglich 7,7 Stunden für den Urlaub eingetragen.

    Wenn ich jedoch nur 3 Tage Urlaub nehmen möchte, zählen diese ebenfalls 7,7 Std.

    Ich arbeite Montag 10 Std, Dienstag freier Tag, Mittwoch Urlaub= 7,7 Std ( Arbeitszeit eig. 10 Std) , Donnerstag Urlaub =7,7 Std (Arbeitszeit eig. 10Std) , Freitag Urlaub= 7,7 Std (Arbeitszeit eig. 8,5 Std).

    Ich mache also trotz meines Urlaubes Minusstunden, weil die Arbeitszeit in dieser Woche nur 33,1 Stunden beträgt.

    Ist dies rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 at 14:02

      Hallo Paula,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann sich Ihren Arbeitsvertrag individuell betrachten und Ihnen so genau erklären, wie es sich in Ihrem speziellen Fall in Bezug auf Urlaub und Minusstunden verhält.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Valerie meint

    22. Februar 2017 at 19:43

    Hallo,
    Gibt es eine Frist, in welcher der Arbeitgeber verpflichtet ist den Urlaub zu genehmigen?
    Ich habe nämlich vor 4 Wochen meinen Urlaub beantragt und noch immer keine Antwort bekommen, ob ich den Urlaub nehmen darf oder nicht.
    Mein Arbeitgeber ist, was das angeht, sehr spontan und sagt auch mal zwei Tage vorher ja oder nein. Darf er das?
    Ich hoffe Sie können mir helfen
    LG Valerie

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 at 9:25

      Hallo Valerie,
      eine gesetzliche Frist, in der Ihr Arbeitgeber auf den Urlaubsantrag reagieren muss, existiert nicht. Um zu erfahren, welche Möglichkeiten Sie genau in Ihrem Fall haben, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Bernhard meint

    16. Februar 2017 at 15:49

    Ich hatte bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage Urlaub (Vertrag). Jetzt arbeite ich nur noch 4 Tage. Es wurden Vergütung und Arbeitszeit entsprechend reduziert, aber kein Vermerk auf den Urlaub im Vertragszusatz hinterlegt. Im Arbeitsvertrag selbst befindet sich kein Bezug der 30 Urlaubstage auf eine 5-Tage-Woche. Kann ich auf meinen 30 Tagen Urlaub „bestehen“ (Individuelle Regelung)? Oder gibt es ein Gesetz, das der Urlaub immer entsprechend reduziert werden muss? Ich finde hierüber nie Infos.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Februar 2017 at 10:29

      Hallo Bernhard,
      sind 30 Tage in Ihrem Vertrag festgehalten, sollten Ihnen diese normalerweise auch zustehen. Was sich entsprechend einer geringeren Arbeitszeit (an weniger Tagen) reduziert, ist der gesetzlich festgeschriebene Mindesturlaub. Da Ihr Arbeitgeber jedoch bereits bei einer 5-Tage-Woche mehr als den Mindestanspruch gewährt hat und den Anspruch bei der Vertragsanpassung nicht verändert hat, sollten Ihnen in der Regel immer noch 30 Tage zustehen. Wir würden Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitgeber darauf anzusprechen und das Ganze mit ihm zu klären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Tami meint

    7. Februar 2017 at 14:15

    Ich Arbeite in einem Kino Teilzeit (100st/monat) bei Mindestlohn.
    Ich wollte meinen Urlaub nehmen (arbeite seit 3/4jahr dort) und wurde informiert, dass es in diesem Betrieb Urlaub und Krankengeldanspruch nur bei Vollzeitlern gebe. Jedoch zahle ich meine Krankenversicherung jeden Monat. Der Chef tat das ab und meinte, wir hätten ja anderweitige Vergünstigungen (kostenloser Kinoeintritt). Gibt es solche Gesetzeslücken, sodass sie das „eintauschen“ können? Krank sein und Urlaub gegen freien Eintritt? Und was ist, wenn ich auf 450€ umsteige? Wie sieht es diesbezüglich dann aus?

    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
    Lg Tami

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 at 11:14

      Hallo Tami,
      grundsätzlich haben Teilzeitbeschäftigte den gleichen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit wie Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitjobs besteht im Regelfall die Pflicht der Krankenversicherung, wenn mehr als 450 Euro im Monat verdient werden. Unter dieser Grenze handelt es sich jedoch um Versicherungsfreiheit; Sie wären dann also von der Pflicht befreit. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen. Sachleistungen anstatt Urlaub zu gewähren, ist normalerweise nicht rechtens.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Manuela R. meint

    7. Februar 2017 at 11:42

    Ich arbeite in mehreren Arbeitsstellen.Bei einer Stelle habe ich einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen,da arbeite ich 3 mal die Woche.Nun wurde mir gesagt,das ich wenn ich Urlaub nehme für die zwei 2Tage wo ich nicht da arbeite Urlaub nehmen muss. Ist das so richtig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 at 10:23

      Hallo Manuela R.,
      leider können wir nicht richtig nachvollziehen, was Sie damit meinen. Daher würden wir Sie bitten, Ihre Frage etwas verständlicher zu stellen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Rene meint

    22. Januar 2017 at 22:15

    Hallo !

    Ich bin bei einer kleinen mittelständischen Firma angestellt, bei der ich seit circa 1,5 Jahre bin. Ich hab eine 40 Stunden, 5 Tage Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub sind 20 Tage ich hab 21 laut Arbeitsvertrag. Ich hatte noch nie so wenig Urlaub wie bei dieser Firma. Meine Arbeitskollegen die schon länger dabei sind haben mehr Urlaubstage. Ist das Rechtens nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz?
    Und wird der Urlaubsanspruch später mehr?

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 at 8:21

      Hallo Rene,
      das Bundesurlaubsgesetz sieht keine Staffelung des Urlaubsanspruchs aufgrund der Betriebszugehörigkeit vor. Auch eine Staffelung nach dem Alter ist dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht rechtens; es sei denn, es handelt sich um schwere körperliche Arbeiten im hohen Alter. Haben Ihre Kollegen beispielsweise eine andere Position im Unternehmen inne, so ist es jedoch durchaus möglich, dass sie aus diesem Grund über mehr Urlaubstage verfügen. Wir würden Ihnen empfehlen, zunächst mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen oder ggf. einen Anwalt zu konsultieren, um weitere Informationen zu diesem Thema zu erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Denise meint

      31. März 2019 at 15:08

      Einen wunderschönen wunderschönen guten Tag.

      Wir haben einen 40 Stunden Vertrag mit 22 Urlaubstagen.
      Die 40 Stunden arbeiten wir an 4 Tagen und haben schon immer einen Tag frei.
      Meine Frage, muss ich Urlaub für 4 Tage einreichen oder trotzdem die 5 Tage?

      Antworten
  21. Meyer meint

    8. Januar 2017 at 13:39

    Hallo!
    Wir haben von Jan.-Okt.2016 täglich 7,5 Std+0,5 Std.Pause im 3-Schichtrythmus gearbeitet. Seit Nov.2016
    arbeiten wir täglich 8 Std+0,5 Std. Pause außer in der Nachtschicht 6,5 Std. + 0,5 Std. Pause.
    Jetzt hatte ich 1 Woche Urlaub in der Nachtschichtwoche. Der AG hat mir dafür nur 32,5 Stunden Urlaub bezahlt. Ist dies rechtens , denn ich habe immer noch eine Arbeitsvertrag mit 40 Std.Woche.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 at 10:47

      Hallo Meyer,
      wir würden Sie bitten, diese Frage an einen Rechtsanwalt zu richten, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Bella meint

    7. Januar 2017 at 16:21

    Hallo,
    Ich arbeite seit 3 Jahren in einem Betrieb und hatte immer 30 Tage Urlaub im Jahr, ende 2016 strich mein Chef aus Laune 3 Tage davon.
    Ist das rechtens? Und gibt es auch bei Urlaubsanspruch ein Gewohnheitsrecht?

    Gibt es dafür ein Arbeitsgesetz auf das ich mich beziehen kann?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 at 9:58

      Hallo Bella,
      wurden im Arbeitsvertrag 30 Tage vereinbart, ist es Ihrem Chef in der Regel nicht erlaubt, Ihnen aus dem Nichts drei davon abzuziehen. Ein Gewohnheitsrecht bei Urlaubsanspruch ist uns nicht bekannt. Ein Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für ein Arbeitsverhältnis; dass sich beide Parteien daran halten müssen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 611 geregelt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Aneeka meint

        24. Oktober 2018 at 18:15

        Hallo,

        Ich arbeite seit dem 01.08.18 als teilzeit (6tage die Woche 5std am Tag
        Brutto 727
        und möchte im Dezember 2018 Urlaub nehmen
        Steht mir Urlaub zu?
        Und wie viel Tage hab ich dann Urlaub?
        Und wie der Urlaub von dem Arbeitgeber bezahlt?

        MfG
        Aneeka

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          1. November 2018 at 9:32

          Hallo Aneeka,
          jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen jährlichen Mindesturlaub, der auch bezahlt werden muss. Normalerweise steht im Arbeitsvertrag, wie viel Tage Urlaub Ihnen zustehen.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  23. Sandra meint

    23. Dezember 2016 at 9:29

    Hallo und Guten Tag,

    gibt es eine Regelung bis wann die Planung des Jahresurlaubs vorgenommen werden soll?
    Oder wie viele Tage ungeplant bleiben dürfen?
    Kann eine „nicht-Planung“ und immer spontan „hach da wollte ich Urlaub nehmen“ umgangen werden? Kann man sich da auf irgendetwas berufen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Dezember 2016 at 12:43

      Hallo Sandra,
      grundsätzlich gibt es eine solche gesetzliche Regelung nicht. Es heißt im BUrlG lediglich, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind und dass der Arbeitgeber aus betrieblichen Belangen, einen Antrag auch ablehnen kann. Ansonsten gilt immer das, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen sind nur die Mindestanforderungen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Steffi meint

    1. Dezember 2016 at 20:26

    Werte Anwälte, kann mir vom AG vorgeschrieben werden, 5 Urlaubstage bereits im 1.Quartal zu nehmen,auch wenn ich diesen Urlaub zu dieser Zeit nicht benötige und auch noch nicht nehmen möchte?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Dezember 2016 at 11:10

      Hallo Steffi,
      bei der betrieblichen Urlaubsplanung ist nach billigem Ermessen vorzugehen. Das bedeutet, dass bei der Entscheidung der Lage Ihres Urlaubs auch Ihre Wünsche berücksichtigt werden müssen. Dem gegenüber stehen die betrieblichen Erfordernisse und ggf. sozialen Erfordernisse (wenn beispielsweise viele Mitarbeiter mit Kindern dort tätig sind). Anhand dieses Abwägungsprozesses kann der AG entsprechend Urlaubswünsche genehmigen oder ablehnen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Stephan R. meint

        24. April 2018 at 21:51

        Hinweis, dass muss der AG aber auch zeitgerecht machen und Fristen wahren!!!

        Antworten
  25. Boris meint

    12. September 2016 at 10:23

    Ich finde diesen Artikel sehr hilfreich und informativ. Die wenigsten wissen, dass sie das Recht auf Urlaub besitzen. Es sollten mehr informiert werden.

    Antworten
    • Susanne meint

      3. August 2018 at 16:37

      Wenn ich bei einer 4-Tage-Arbeitswoche berufsbegleitend studiere, stehen mir dann zusätzliche Urlaubstage zu? Afgrund der Präsenzzeit an jedem 2. Wochenende habe ich ja dann keine „normale“ Erholung und bin zusätzlich belastet. Ist das mein Privatproblem?

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        20. August 2018 at 8:21

        Hallo Susanne,

        aus Nebentätigkeiten erwächst keine gesteigerter Urlaubsanspruch, auch wenn die Ruhezeiten damit reduziert werden.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • Sandra meint

      28. Dezember 2018 at 15:47

      Hallo
      Mein Sohn arbeitet im Einzelhandel 2 Lehrjahr. Letztes Jahr müsste er Urlaub nehmen und zwar immer eine volle Woche, keine Einzeltage oder 2-3 Tage nur. Begründung .. das ist so bei uns. Naja 1 Jahr war ich noch ruhig und hab’s dabei belassen, da jede Unterhaltung mit dem Chef zu Lasten meines Sohnes ging. Jetzt war wieder Urlaubsantrag fällig und wir haben so geplant , wie es sinnvoll ist für Ihn. 1 Woche und auch mal 1 oder 3 Tage. Wieder würde es abgelehnt mit der Begründung 1 Woche zu nehmen. Der Chef plant ihn eine Woche Urlaub ein auch wenn er nur 3 Tage nimmt Rest wird dann als minus oder Überstunden abgerechnet, was mein Sohn nicht hat. Darf er das? Es steht doch jedem frei seinen Urlaub so zu planen wie er möchte. Klar bei Überschneidung von Kollegen muss man nochmal schauen. Gruss

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        9. Januar 2019 at 10:28

        Hallo Sandra,
        § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt hierzu folgendes:

        „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.„

        Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Rechtsanwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
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