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Entgeltfortzahlung: Das müssen Sie dazu wissen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 6 Minuten
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Der Angestellte erbringt die Arbeitsleistung und erhält dafür das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt. Dies ist das Grundprinzip jedes Arbeitsverhältnisses. Es gibt aber auch Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann oder darf, wie z. B. bei Krankheit, im Urlaub oder an Feiertagen.

Was ist eine Entgeltfortzahlung?
Was ist eine Entgeltfortzahlung?

Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner

Heißt das aber, dass er für diese Tage keinen Lohn erhält? Nicht zwangsläufig, denn in vielen Fällen besteht Anspruch auf gesetzliche Entgeltfortzahlung.

Kurz & knapp: Entgeltfortzahlung

Was bedeutet Entgeltfortzahlung?

Die Entgeltfortzahlung bedeutet eine Fortzahlung des Arbeitslohns bei einer Krankheit, die nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wurde.

Wer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Eine Entgeltfortzahlung steht grundsätzlich allen Arbeitnehmern zu, einschließlich Teilzeitkräften und Minijobbern.

Wie lange findet die Entgeltfortzahlung maximal statt?

Eine Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wird für maximal 6 Wochen gewährt.

Aber wann genau gibt es Entgeltfortzahlung? Wie lange wird sie gezahlt? Und wie erfolgt die Berechnung der Entgeltfortzahlung? Das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Inhalt

  • Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
  • Kurz & knapp: Entgeltfortzahlung
  • Was bedeutet Entgeltfortzahlung und wann besteht Anspruch?
    • Gibt es Entgeltfortzahlung im Urlaub?
    • Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Verletzung: Das ist zu beachten
    • Entgeltfortzahlung in der Schwangerschaft
    • Gibt es eine Entgeltfortzahlung bei einer Kur?
    • Entgeltfortzahlung an Feiertagen
  • Bekommt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung erstattet?

Was bedeutet Entgeltfortzahlung und wann besteht Anspruch?

Entgeltfortzahlung erfolgt bei Arbeitsausfall, wenn dieser nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wurde.
Entgeltfortzahlung erfolgt bei Arbeitsausfall, wenn dieser nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wurde.

In der Regel wird im Arbeitsvertrag festgehalten, an welchen Tagen in der Woche oder im Monat der Arbeitnehmer arbeiten muss. Nun kann es aber vorkommen, dass er aus bestimmten Gründen an einem bestimmten Tag nicht arbeiten kann oder darf, obwohl er dies normalerweise tun müsste.

Damit ihm durch diesen nicht selbstverschuldeten Arbeitsausfall kein Lohn entgeht, sieht das Gesetz vor, dass er für diese Tage eine Entgeltfortzahlung erhält – also eine Zahlung des Arbeitsentgelts, das ihm ohne den Arbeitsausfall zustehen würde.

Übrigens besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch im Minijob oder bei Teilzeitarbeit. Denn der Gesetzgeber macht zwischen den Arbeitnehmern keinen Unterschied nach Dauer der Arbeitszeit, Höhe des Arbeitsentgelts oder Art der Beschäftigung. Demnach gelten auch die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Wartezeit, Dauer, Höhe etc. für alle Arbeitnehmer.

Im Folgenden listen wir auf, in welchen Situationen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und welche Regelungen im jeweiligen Fall gelten.

Gibt es Entgeltfortzahlung im Urlaub?

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Urlaub gibt § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vor. Dieses sog. Urlaubsentgelt – nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld – wird als laufender Arbeitslohn behandelt, sodass sich keine Besonderheiten bei der Berechnung von Lohnsteuer oder Sozialabgaben ergeben.

Sieht der Arbeitsvertrag kein festes Gehalt pro Arbeitstag vor, weil z. B. an verschiedenen Tagen unterschiedlich viele Stunden gearbeitet werden, berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Somit gilt für die Entgeltfortzahlung bei Urlaub, dass Zuschläge für Nacht-, Schicht- oder Feiertagsarbeit in der Regel ebenfalls bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sind, wenn diese während dieser 13 Wochen regelmäßig gezahlt wurden.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Verletzung: Das ist zu beachten

Gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) besteht für Arbeitnehmer im Krankheitsfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dafür muss ihm für die Zeit seiner Erkrankung oder Verletzung eine Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bescheinigt werden. Eine Entgeltfortzahlung ohne gültige AU-Bescheinigung ist nicht möglich.

Krankheit ohne Entgeltfortzahlung: Im Krankheitsfall erfolgt in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keine Lohnfortzahlung.
Krankheit ohne Entgeltfortzahlung: Im Krankheitsfall erfolgt in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses keine Lohnfortzahlung.

Außerdem muss die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet und darf nicht durch einen groben Verstoß verursacht worden sein. Eine Erkältung, die sich der Arbeitnehmer beim Winterspaziergang zuzieht, wird nicht als selbstverschuldet angesehen.

Für eine Verletzung durch einen Verkehrsunfall, den der Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer selbst verursacht hat, besteht jedoch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Und noch eine weitere Voraussetzung ist hier zu beachten: die Wartezeit. Eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist in den ersten 4 Wochen nach Arbeitsbeginn nicht vorgesehen. Wer also innerhalb dieser Wartefrist krank wird oder sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In einigen Tarifverträgen kann jedoch von der Wartezeit abgesehen werden.

Ebenfalls erfolgt eine Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall, bei der Spende von Organen, Geweben oder Blut sowie bei einer Sterilisation oder einem Schwangerschaftsabbruch, sofern diese nicht rechtswidrig vorgenommen wurden. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sein und eine entsprechende Bescheinigung vom Arzt vorlegen können.

Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen fortdauernder Krankheit einstellen. Ist ein Arbeitnehmer länger krankgeschrieben, erhält er nach Ablauf dieser 6 Wochen stattdessen eine Zahlung von der Krankenkasse in Form von Krankengeld oder Verletztengeld.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit: öffentlicher Dienst ist ein Sonderfall

Die Bestimmung hinsichtlich der Dauer der Entgeltfortzahlung gilt für Beamte, Richter und Soldaten im öffentlich-rechtlichen Dienst nicht. Ihre Bezüge werden ohne gesetzliche Fristen weiter bezahlt, auch wenn sie länger als 6 Wochen ausfallen.

Handelt es sich um eine langwierige Erkrankung kann der Dienstherr die Arbeitsunfähigkeit durch einen Amtsarzt überprüfen lassen und den Erkrankten bei chronischer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen.

Für Beschäftigte bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Bund und Kommunen ist die Entgeltfortzahlung im TVÖD – „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ – im § 22 geregelt.

Erfolgt die Entgeltfortzahlung auch bei Reha?

Auch bei einer Reha besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Auch bei einer Reha besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Auch wenn der Arbeitnehmer im Zuge von Reha-Maßnahmen ausfällt, ist der Arbeitgeber 6 Wochen lang zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reha im Vorfeld von einem Sozialleistungs- oder Sozialversicherungsträger bewilligt wurde.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht auch hier in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld.

Entgeltfortzahlung: Berechnung der Entgelthöhe im Krankheitsfall

Bei einer Arbeitsunfähigkeit gilt das Lohnausfallprinzip. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Vergütung erhält, die er ohne den Arbeitsausfall bezogen hätte. Dabei sind auch regelmäßig geleistete Überstunden zu berücksichtigen.

Für die Entgeltfortzahlung müssen wie beim normalen Arbeitsentgelt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Entgeltfortzahlung in der Schwangerschaft

Arbeitnehmerinnen stehen während ihrer Schwangerschaft verschiedene Zahlungen zu, doch nicht alle davon stellen eine Entgeltfortzahlung dar. Im Mutterschutz, der 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt, besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dies ist eine Zahlung der Krankenkasse und beträgt maximal 13 Euro am Tag. Häufig ist der Arbeitgeber aber verpflichtet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Eine „echte“ Entgeltfortzahlung ist hingegen der Mutterschutzlohn. Dieser wird vom Arbeitgeber gezahlt, wenn die Arbeitnehmerin schon vor der Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot erhält und allein deshalb ihre Arbeit nicht erbringen kann.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen. Auch bei dieser Berechnung sind regelmäßige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu berücksichtigen.

Gibt es eine Entgeltfortzahlung bei einer Kur?

Eine Entgeltfortzahlung bei einer Mutter-Kind-Kur steht Arbeitnehmern zu.
Eine Entgeltfortzahlung bei einer Mutter-Kind-Kur steht Arbeitnehmern zu.

Auch für eine Kur – z. B. eine Mutter-Kind-Kur – erfolgt eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kur von einem Sozialversicherungsträger, wie z. B. der Krankenkasse, bewilligt wurde.

Hierbei ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unmittelbar nach der Bewilligung über Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer der Kur informiert, um seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu gefährden. Zudem ist eine Bescheinigung über die Bewilligung oder eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Kur vorzulegen.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Arbeitnehmern steht eine Entgeltfortzahlung bei einem Feiertag zu, wenn dieser auf einen Tag fällt, an dem sonst regelmäßig gearbeitet wird.

Die Regelmäßigkeit ist hier ausschlaggebend, denn es gibt auch Arbeitsverhältnisse, in denen die Wochentage, an denen gearbeitet wird, nicht festgelegt sind, sondern wechseln. So gibt es z. B. die Situation, dass ein Arbeitnehmer 5 Tage in der Woche arbeitet, der Betrieb aber 6 Tage in der Woche geöffnet ist. Welcher Wochentag für den Angestellten frei ist, ist von Woche zu Woche verschieden.

Bei solchen Arbeitsverhältnissen kommt es oft vor, dass Arbeitgeber den ohnehin freien Tag ihrer Arbeitnehmer auf einen Feiertag legen, um keinen zusätzlichen Arbeitsausfall zu haben. In diesem Fall muss keine Entgeltfortzahlung für den Feiertag geleistet werden. Ein solches Vorgehen ist aber wirklich nur dann zulässig, wenn die Arbeitstage des Angestellten regelmäßig variieren.

Bekommt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung erstattet?

Eine Entgeltfortzahlung stellt einen finanziellen Nachteil für den Arbeitgeber dar. Denn schließlich muss er seinen Arbeitnehmer bezahlen, obwohl dieser keine Arbeitsleistung erbringt. Gegen dieses Risiko können sich Arbeitgeber mit einer Entgeltfortzahlungsversicherung absichern.

Arbeitgeber, die max. 30 Angestellte beschäftigen, sind sogar dazu verpflichtet, indem sie am sog. Umlageverfahren teilnehmen. Dafür müssen sie regelmäßige Beiträge zahlen. Im Falle einer Entgeltfortzahlung erstattet die Krankenkasse dann auf Antrag zwischen 40 und 80 Prozent der Beträge aus der Umlage.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Nicole S. meint

    6. Juli 2020 at 10:49

    Liebes Team,

    mein Mann hatte einen unverschuldeten Arbeitsunfall und ist nun krank geschrieben. Da er im Schichtdienst tätig ist, bekommt er auch Nachtzuschläge. Diese will der AG nicht zahlen, sondern nur das Grundgehalt. Ist das Rechten`s ? Der Unfall war ja unverschuldet, hat er Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung oder nur das Grundgehalt ohne die regelmäßigen damit verbunden Überstunden und Nachschichten?
    Vielen Dank

    Antworten
  2. Traute T. meint

    31. Januar 2020 at 8:41

    Guten Morgen,
    Ich arbeite für eine Sicherheitsfirma. Angeblich gibt es einen neuen Tarifvertrag. In Diesem steht das wir im Krankheitsfall nur Geld bekommen würden die wir an den Tagen bekommen würden in denen man laut Dienstplan eingeteilt sind. Früher war das so, dass für jeden Tag den man AU ist, (Laut Krankenschein), eine Fortzahlung des Lohnes als Durchschnitt bekam.

    ZB Sollte ich an einem Montag krank werden, 7 Tage AU mit Krankenschein gemeldet, und bin in der Woche Montag bis Donnerstag eingeplant und vielleicht noch Sonntag, bekäme ich nur diese 5 Tage bezahlt. Früher war es so das alle 7 Tage bezahlt wurden, wie gesagt als Durchschnitt.

    Zweiter Fall, was würde der Fall sein, sollte man etwas länger AU sein (ZB 4-5 Wochen), wo man noch gar keinen Dienstplan hat? Verstößt diese unübliche Vereinbarung im Tarifvertrag nicht gegen das Arbeitsgesetz?

    Dritter Fall, wenn man während des Urlaubes krank wird, würden wir überhaupt als krank behandelt und ausgezahlt oder würden wir diese Urlaubstage einbüßen?

    Vielen Dank für Ihre Zeit.

    Antworten
  3. Steve meint

    15. Januar 2020 at 11:41

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zur Entgeldfortzahlung:

    Per Gesetz übernimmt die KK in den ersten 4 Wochen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Was ist, wenn dem Arbeitnehmer innerhalb der 1ten 4 Wochen gekündigt wird. Zahlt dann die KK trotzdem weiter, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist? Würden dann theoretisch die ersten 6 Wochen von der KK gezahlt, sodass danach ganz normal Krankengeld weiter gezahlt wird?
    Oder muss das neue Beschäftigungsverhältnis mindestens 4 Wochen bestehen, um wieder Krankengeldanspruch zu haben?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    Steve

    Antworten
  4. Jörg meint

    15. Januar 2020 at 11:35

    Hallo,
    meine Frau arbeitet in einer Betreuungseinrichtung. Sie hatte vom 16-18.12 Sonderurlaub aufgrund einer Fortbildung und vom 19.12 bis 31.12 ihren Resturlaub genommen. Zusätzlich zwei Tage Überstunden frei an den ersten beiden Tagen im neuen Jahr. Jetzt ist sie am 20.12 erkrankt und bis zum 04.01 vom Arzt krank geschrieben worden. Die somit restlichen Urlaubstage konnte sie Zeitnah im Januar nehmen. Jedoch wurden ihr die beiden Tage Überstunden für den 02+03.01 auch abgezogen. Ist diese erlaubt? und wenn ja, wo steht das geschrieben?

    Antworten
  5. Denis meint

    19. Dezember 2019 at 13:49

    hallo
    ich habe mal ne blöde frage muss mein chef auch das wochenende mitbezahlen wenn ich da krankgeschrieben bin bin jetzt seit dem 4.11.2019 krank habe aber im november nur 20tage bezahlt bekommen.

    Antworten
  6. S. Schlack meint

    24. November 2019 at 11:15

    Hallo Team,
    Ich bin pensionierte Bundesbeamtin und bekomme eine kleine Pension welche nicht zum betreuten des Lebensunterhalts reicht. Aus diesem Grund habe ich einen Teilzeitjob aufgenommen und arbeite seit ca. 4 Jahren in dieser Tätigkeit. Schon im vergangenen Jahr wurde angedeutet, dass es auf Grund von Auftragseinbruch zu Entlassungen kommen könnte. Seit dieser Zeit habe ich versucht eine neue Anstellung zu bekommen. Im Oktober diesen Jahres wurde bekannt gegeben, dass zum Jahresende keine Aufträge mehr vorhanden sind und einigen Mitarbeitern wurde jetzt schon gekündigt. Anfang November hatte ich das Glück eine neue Anstellung zu finden und habe mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen um schnellstmöglich die Tätigkeit in der neuen Firma aufnehmen zu können. Kurz nach Aufnahme der neuen Tätigkeit bin ich erkrankt worauf hin der neue Arbeitgeber mir gekündigt hat. Auf Grund der kurzen Tätigkeit ( keine vier Wochen) zählt der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung und es muss die Krankenkasse einspringen. Da ich aber wie erwähnt pensionierte Bundesbeamtin bin zählt meine Beaamtenkrankenkasse dies nicht. An wenn kann ich mich wenden, der mich hierbei unterstützt? Ich bekomme für diesen Monat keinerlei Unterstützung und man meinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.
    Mfg

    Antworten
  7. Hofer meint

    14. Oktober 2019 at 13:22

    Hallo.
    Ich falle jetzt gerade für einige Tage ins Krankengeld. Mache gerade eine Wiedereingliederung. Hab eine AU bis 25.10. Ist ein Freitag. Ab Montag 28.10. Wieder gesund und gehe wieder normal arbeiten. Mein Chef meint ich bekomme für Samstag und Sonntag kein Geld von ihm. Arbeite immer Mo-Fr. Die Krankenkasse sagt, Krankengeld geht nur bis Feitag den 25.10.
    Lg

    Antworten
  8. Kerstjen meint

    13. August 2019 at 22:02

    Hallo Team,
    eine Freundin wurde im Bewerbungsgespräch für einen Minijob vom potentiellen Arbeitgeber als erstes darauf hingewiesen, dass es weder bezahlten Urlaub noch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gäbe. Dies stellt meines Wissens einen Verstoß gegen Bundes-Urlaubsgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz dar. Wird dieses Verhalten des potentiellen Arbeitgebers in irgendeiner Form geahndet? Meine Freundin hat den Job aus diesem Grund abgelehnt, es ist also kein Vertrag zustande gekommen.
    Danke für Ihre Antwort.

    Antworten
  9. Fred meint

    7. August 2019 at 15:42

    Hallo,

    wie erfolgt der erforderliche Austausch des Arbeitgebers mit der Krankenkasse zur Aufrechnung der Vorerkrankungszeiten und entsprechender Krankheiten?

    Muss der ICD-10-GM bei der sechs-Wochen-Grenze exakt gleich sein oder reicht schon die Gruppe (zB Schmerzen im Knie statt Unterscheidung Meniskusriss oder Knorpelschaden)?

    Danke.

    Fred

    Antworten
  10. Christian Z. meint

    24. Februar 2019 at 18:55

    Hallo, ich arbeite in einer Festanstellung mit Grundlohn von 7,14 € je Stunde. Dazu erhalte ich Provisionszahlungen nach Höhe des Rechnungseinganges mit 2 %. Urlaubs- und Kranktage werden mir nur mit dem Grundlohn bezahlt. Ist diese Regelung üblich bei Provisionszahlungen oder grundsätzlich falsch? Ich habe gelesen, dass der Lohn der letzten 13 Wochen als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Zählen dazu nur die geleisteten Stunden ohne Urlaub und die Bezahlung des Urlaubes wird aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ermittelt? Ich würde mich über eine konkrete Aussage freuen, die ich dann meinem Arbeitgeber zur Prüfung vorlegen kann. Durch diese Regelung habe ich auch schon mehrfach den Mindestlohn nicht erreicht, allerdings war das in den Jahren 2013 bzw. 2014.
    Mit freundlichen Grüßen
    Christian Z.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Februar 2019 at 9:20

      Hallo Christian,

      wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihren Fall prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Frank meint

    9. Februar 2019 at 14:38

    Hallo Team !

    Ich habe eine Frage : Bei der Urlaubsentgeldzahlung für 9 Tage Urlaub werden die letzten 13 Wochen Durchschnitslöhne herangezogen wobei das Benzingeld und auch Weihnachtsgeld abgezogen werden müssen . Meine Frage ist : Wenn ich in den 13 Wochen von meinem Stundenkonto 20 Stunden auf mein Brutto ( November ) auszahlen lassen habe , werden diese Stunden mit einbezogen oder auch abgezogen für die Berechnung des Urlaubsentgeldfortzahlung ?

    Danke für eine Antwort Frank

    Antworten
  12. Stephan meint

    8. Februar 2019 at 12:15

    Ich arbeite als Schulbegleitung . Wenn das Kind von den Eltern ktank gemeldet wird, oft erst 24 Stunden vorher, will mir mein Arbeitgeber den Lohn dafür nicht zahlen, obwohl ich bereit stehe und den Ausfall nicht verursache! Ist das rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Februar 2019 at 9:44

      Hallo Stephan,

      für eine Beurteilung Ihrer Situation im einzelnen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Ralf meint

    7. Februar 2019 at 7:13

    Hallo,

    Ihre Infos sind sehr hilfreich, könnten jedoch noch etwas ausführlicher sein. Ich vermisse z.B. eine Information, wie das Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. die notwendige Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse festgestellt und veranlasst wird.
    Wie läuft es z.B. ab, wenn man wg. Bandscheibenproblemen zuerst einmal 3 Wochen krankgeschrieben wurde, dann aber 1 Woche mit Schmerzmitteln überbrückt hat (also ohne AU), dann wieder zum Arzt geht weil die Bandscheibenprobleme doch noch schlimmer geworden sind und nun eine neue Krankschreibung vom Arzt für 4 Wochen erhält (also keine Folgebescheinigung sondern eine erneute Erstbescheinigung).
    Da auf der AU für den Arbeitgeber keine Diagnose drauf steht, kann dieser ja nicht wissen, ob man wegen derselben oder einer anderen Krankheit erneut krankgeschrieben wurde.
    Wird die Krankenkasse nun (da 3+4 Wochen Krankschreibung wg. selber Krankheit) den Arbeitgeber informieren, dass er keine Entgeltfortzahlung mehr leisten muss und die Krankenkasse Krankengeld zahlt?
    Und was würde passieren, wenn man vergessen hat, den/die AU(s) bei der Krankenkasse einzureichen?
    (was mir in der Vargangenheit auch schon öfters mal passiert ist, da ich die Bescheinigung für die Krankenkasse irgendwo abgelegt/abheftet hatte in der Absicht sie später per Brief zu versenden und dann einfach nicht mehr dran gedacht habe – wobei das aber nur AUs mit max. 1 Woche Krankschreibung und verschiedenen Krankheiten wie Grippe, Bauchschmerzen etc. waren).

    Antworten
  14. Angelika meint

    16. Dezember 2018 at 12:18

    Hallo
    Ich arbeite seit Jahren in einem Pflegeheim auf 450 Euro Basis.Mein Arbeitgeber verweigert mir im Kranken fall die Lohnfortzahlung ebenso einen Bezahlten Urlaub.Auf anfrage ob er nicht bei der Krankenkasse das geltend machen kann und mir das dann wenigstens auszahlt sagte er ja aber bekommen hab ich nichts?
    Wenn ich mich wehre hatte ich wohl einen Arbeitsplatz?

    Danke Angelika

    Antworten
  15. Diana meint

    11. Dezember 2018 at 22:28

    Hallo
    mein Name ist diana
    Ich arbeite seit Anfang oktoer 2018 bei … im Verkauf in Teilzeit 20 Stunden die Woche. bin krank geworten und ich bin krankgeschrieben bekomme aber die krankkeitstage nicht gezahlt. ich habe nachgefragt warum die Antwort war weil ich in einer 6 monatigen Probezeit bin! i

    Antworten
  16. Nancy meint

    8. November 2018 at 22:35

    Hallo,
    Mein Arbeitgeber schrieb mir, dass es seit August diesen Jahres keine Lohnfortzahlung mehr gibt.
    Ich trage 2 mal die Woche für ca. 2 Stunden Zeitungen aus.
    Bekomme also Mindestlohn.
    Durchschnittlich bekomme ich 70 € im Monat.

    Ist das rechtens???

    Bitte als Email, wenn möglich.

    Vielen Dank
    Nancy

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. November 2018 at 8:27

      Hallo Nancy,

      in der Regel ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ob hier irgendwelche Ausnahmen gelten, kann ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Xaver meint

    24. Oktober 2018 at 8:21

    Hallo Team,

    Ich arbeite seit über 2 jahren in einer Sicherheitsfirma.
    Ich werde nach Stundenlohn bezahlt. Ich war letzten Monat, 3 Tage krank bzw. Arbeitsunfähig und habe auch für alle 3 Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt.
    Mein Arbeitgeber hatt mir jetzt die jeweiligen Stunden Arbeitszeit von 3 Tagen abgezogen und nicht bezahlt.

    Das stößt doch gegen das Arbeitsrecht, oder gibt es irgendwelche Sonderregelungen? Die Krankheit habe ich nicht selbst verschuldet.
    An wenn kann ich mich da wenden?
    Es waren auch meine ersten Krankheitstage nach 2,5 Jahren.

    Vielen Dank,

    Mit freundlichen Grüßen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 at 15:13

      Hallo Xaver,
      in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Silvi meint

    22. Oktober 2018 at 17:06

    Hallo Team,
    leider bin ich nach Unfall voraussichtlich die nächsten 3 Monate krank.
    Bereits jetzt in der 3. Krankheitswoche arbeite ich vom Krankenbett aus täglich ca. 3-6 Stunden.
    Da ich keine Stellvertretung habe und an einer Schlüsselposition mit hoher Verantwortung arbeite, geht es auch gar nicht anders.
    Nun ist es mein Interesse im Gegenzug dann wenigstens nach der 6. Woche nicht in das Krankengeld der Kasse abzurutschen. Geht das überhaupt?
    Vielen Dank für allen Rat!

    Antworten
  19. Nicole meint

    14. Oktober 2018 at 14:48

    Hallo theam,
    mein Arbeitgeber hat mir diesen Monat noch nicht’s überwiesen mit der Begründung, es fehlen bei der Krankenkasse AU’s um zu prüfen ob Krankengeld besteht. Das war Monat August auch schon mal der Fall. Ich habe alle nach gereicht, sobald ich nach gereicht hatte fehlten wieder welche zumal ich ausdrücklich gefragt hatte ob noch welche fehlten. Ich bin alleinerziehend und bin mittellos. Was kann ich tun?

    Antworten
  20. Marc T. meint

    14. Oktober 2018 at 9:47

    Guten Morgen,
    Eine Frage bitte: Ich habe bei 2 woechiger -Freiwilligenarbeit beim Campus Galli in Schwaben (eine Baustelle) einen BG Unfall erlitten. Der dortige Arbeitgeber ist natuerlich nicht mein normaler Arbeitgeber (Helios- Krankenhaus in Berlin). Man sagte mir, das waere als Arbeitsunfall regulaer versichert ueber den Campus Galli. Ich habe hier gelesen, es muesste dann 6 Wochen volles Gehalt geben und danach 80% Verletztengeld.

    Tatsaechlich bekam ich den 1. Monat volles Gehalt, nun aber nur 65% nach 26 Arbeitstagen (Wochenend tage nicht gezaehlt, sonst waeren es 38Tage). Ich habe nun hier gelesen und finde keine Regelungen zu Voluntaeren und auch nicht wie das laufen soll, wenn die beiden Arbeitgeber nicht gleich sind.

    Wer zahlt nun und wieviel, wie lange?

    Vielen Dank fuer die Hilfe,
    Marc T.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 at 9:50

      Hallo Marc,

      leider können wir nicht beurteilen, welcher Ihrer Arbeitgeber zu welchen Zahlungen verpflichtet ist. Wir empfehlen Ihnen, sich an die Berufsgenossenschaft zu wenden oder ggf. einen Anwalt mit der Einschätzung der Rechtslage zu betrauen.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. H.B.20 meint

    24. September 2018 at 8:41

    Hallo, mein Mann war und ist immernoch wegen einer psychischen Erkrankung krank geschrieben. Er hatte im August 4Wochen Urlaub schon vor Monaten genehmigt bekommen aber da er vor dem Urlaub krank geschrieben war hat die Firma den Urlaub einfach nicht bezahlt. Können die einfach so etwas machen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Oktober 2018 at 15:23

      Hallo H.B.20,
      erkranken Arbeitnehmer im Urlaub, werden ihnen die Tage normalerweise gutgeschrieben und sie können sie zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen. Die Entgeltfortzahlung sollte davon nicht beeinflusst werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Monika meint

    28. August 2018 at 15:12

    welche regelung zur fahrtkostenabrechnung bei plötzlicher Krankheit gibt es?
    Mein Arbeitgeber erstattet durch aushelfen in anderen betrieben die zusätzliche fahrtkosten.
    Kann man fahrtkosten trotz krankheit vom Arbeitgeber verlangen?
    Obwohl man keinen Tag extra gefahren ist.
    Vielen Dank im voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. September 2018 at 15:42

      Hallo Monika,
      Fahrtkosten werden in der Regel nur für angeordnete und angetretene Dienstreisen erstattet. Zu Ihrem konkreten Anliegen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Julia meint

    24. August 2018 at 14:26

    Hallo, ich bin Angestellte in einer Spielhalle. Wir müssen immer unterschiedlich arbeiten, und sehr oft auch am Wochenende und an Feiertagen (Schicharbeit ) . Laut Vertrag muss ich 40 Stunden in der Woche leisten. Laut meinem Arbeitsplan hätte ich Montag und Dienstag frei und hätte ab Mittwoch bis Sonntag arbeiten müssen. Jedoch war ich krank und wurde von Mittwoch bis einschließlich Sonntag krankgeschrieben.
    Jetzt ist die Frage, muss mein Arbeitgeber alle 5 Tage (also auch das Wochenende) bezahlen, damit ich meine ausgefallenen 40 Stunden kriege oder nur, wie er sagt 3 Tage von Mittwoch bis Freitag?
    Vielen dank im voraus für die Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. September 2018 at 10:22

      Hallo Julia,
      Beschäftigte haben während ihrer Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
      Welche Bezahlung Sie konkret in Ihrem Fall verlangen können, fragen Sie bitte einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Konny meint

    22. August 2018 at 9:47

    Hallo Team,
    ich Arbeite in einen Spielcasino auf Mindestlohn,aber bekomme von meinen Chef keine Urlaubstage bezahlt und unsere Vollzeitkräfte auch nicht er sagt wer nicht arbeitet bekommt auch kein Geld eine Kollegin ist bereits vor Gericht gezogen und bekam leider nicht Recht weil angeblich unsere Firma ein Hinterstübchen gefunden…um das Gesetz umzugehn,,,,Jetzt stellt sich die Frage kann er das Gesetz um gehen und warum können es dann andere Firmen nicht,,,,,sowas ist mir noch nie passiert war schon in anderen Casinos beschäftigt und da bekamen wir unsere Urlaubstage bezahlt,,,oder gilt das gesetzt nur für deutsche firmen,,,,,

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. September 2018 at 8:16

      Hallo Konny,
      Arbeitgeber sind an die arbeitsrechtlichen Vorschriften gebunden. So steht einem Arbeitnehmer z. B. gemäß dem Bundesurlaubsgesetz in jedem Jahr bezahlter Urlaub zu. Es empfiehlt sich bei Rechtsstreitigkeiten, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Richard Z. meint

    1. August 2018 at 6:42

    Hallo Team,
    ich arbeite in einer Sicherheitsfirma bei der wir Arbeitnehmer regelmäßig für ein anderes Unternehmen Sicherheitsdienste leisten. Für diese Dienste erhalten ich von meinem Arbeitgeber ein Grundgehalt in Form von Stundenlohn. Zusätzlich zahlt die Firma 25% als Erschwerniszulage, die er angeblich vom Auftraggeber erhält. Die Zulage wird auch in der Lohnabrechnung extra ausgewiesen.
    Nun meine Frage: Muss der Arbeitgeber mir nur das Grundgehalt zahlen, wenn ich Krank bin oder muss er mich nach dem Lohnausfallprinzip bezahlen? Bei Krankheit oder im Urlaub zahlt mein Arbeitgeber regelmäßig nur das Grundgehalt ohne die Zulage.

    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. August 2018 at 15:16

      Hallo Richard,

      der Arbeitgeber hat im Krankheitsfall den Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer normalerweise erhalten hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig gewesen. Dazu gehören auch Zuschläge, wenn diese regelmäßig gezahlt werden.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
    • S.H. meint

      16. November 2022 at 20:27

      Hallo.
      Ich arbeite ebenfalls für einen sicherheitdienst. In meinem Vertrag steht “ die wöchentliche Arbeitszeit ist unterschiedlich-beträgt jedoch mind 80 Stunden.. Nun meine Frage: “ zur Berechnung der Lohnfortzahlung, werden 80 Std. dazu veranschlagt oder die tatsächliche Stundenzahl des Vormonat mit 195 Std. ? „

      Antworten
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