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Wie Sie angesammelte Überstunden richtig berechnen

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2023

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Wie mit Überstunden verfahren wird, ist meist im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag festgehalten. Diese dürfen jedoch in der Regel nicht grundlos von Arbeitgebern verlangt werden. Vielmehr muss eine Ausnahmesituation vorliegen, welche die Mehrarbeit rechtfertigt.

Auszahlung gefällig? Überstunden zu berechnen, kann sich lohnen.
Auszahlung gefällig? Überstunden zu berechnen, kann sich lohnen.

Verhält es sich jedoch so, dass die Leistung von Überstunden im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dürfen Arbeitgeber diese durchaus verlangen. Die Obergrenzen dabei regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kurz & knapp: Überstunden berechnen

Was sollte ich bei der Berechnung von Überstunden beachten?

Die Berechnung von Überstunden richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer einen Lohn pro Stunde oder ein festes Gehalt pro Monat erhält.

Wie kann ich meine Überstunden berechnen?

Es existieren zwei Möglichkeiten, wie Sie Überstunden berechnen können. Wie diese aussehen, erfahren Sie hier.

Kann ich die Berechnung der Überstunden mit einer Pauschalvergütung umgehen?

Diese Option besteht zwar, allerdings ist eine Pauschalvergütung von Überstunden stets mit Vorsicht zu genießen, da sich daraus schnell eine Benachteiligung für Arbeitnehmer ergeben kann. Allgemein sollte sich eine pauschale Vergütung von Überstunden an zehn Prozent der monatlichen Arbeitszeit orientieren.

Laut Arbeitsrecht finden sich Absprachen zur Vergütung von Überstunden normalerweise im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist dem nicht so, kann trotzdem ein gesetzlicher Vergütungsanspruch bestehen. Wie Sie gemachte Überstunden berechnen können, welche Formel dabei besonders hilfreich ist und was es sonst noch zum Thema Arbeitszeit wissen gibt, können Sie in diesem Ratgeber nachlesen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Überstunden berechnen
  • Wie werden Überstunden berechnet?
    • Überstunden berechnen: Welche Methoden gibt es?
    • Weiterführende Suchanfragen

Wie werden Überstunden berechnet?

In der Regel besteht fast immer ein Anspruch auf die Auszahlung geleisteter Überstunden. Dies ist in § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten. Dort heißt es:

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“

Überstunden berechnen: Angaben zu brutto und netto müssen beachtet werden.
Überstunden berechnen: Angaben zu brutto und netto müssen beachtet werden.

Erst bei der Überstundenberechnung kann es etwas komplizierter werden. Dabei muss beachtet werden, wie Arbeitgeber ihre Mitarbeiter generell entlohnen. Es existieren dabei zwei Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitnehmer wird nach Stunden bezahlt.
  2. Der Arbeitnehmer erhält ein festes Gehalt pro Monat, welches sich nicht an den geleisteten Stunden orientiert.

Zahlen Sie Ihrem Arbeitnehmer einen festgelegten Bruttostundenlohn, können Sie die Überstunden so berechnen, dass Sie ihm für jede gemachte Stunde Mehrarbeit den gleichen Lohn pro Stunde in brutto zahlen. Wurde im Vorfeld ein Zuschlag vereinbart, muss dieser ebenfalls gezahlt werden.

Bei einer festen Vergütung pro Monat, die unabhängig von den gearbeiteten Stunden aufgebracht werden muss, sollten Arbeitgeber zuerst den jeweiligen Stundenlohn in brutto herausfinden, bevor sie die Überstunden berechnen können. Es existieren dabei mehrere Methoden, wie die Berechnung der Überstunden vonstattengehen kann. Liegt ein Tarifvertrag vor, muss die darin erwähnte Methode verwendet werden.

Überstunden berechnen: Welche Methoden gibt es?

Möchten Sie die Vergütung für gemachte Überstunden ausrechnen, können Sie zwischen zwei Methoden wählen:

1. Teilen Sie das dreifache Gehalt in brutto im Monat durch 13 Wochen und das Ergebnis aus dieser Berechnung erneut durch die Anzahl der Stunden in der Woche.

(Bruttomonatsgehalt x 3 : 13) : Wochenstunden = Bruttostundenlohn

Wenn beispielsweise Herr Müller eine Woche von 40 Arbeitsstunden hat und 2.500 Euro brutto monatlich verdient, ergibt dies einen Stundenlohn in brutto von 14,42 Euro. Pro geleistete Überstunde muss sein Arbeitgeber ihm diesen Betrag auszahlen.

2. Multiplizieren Sie die Stunden in der Woche mit dem Faktor 4,325, um die durchschnittliche Anzahl der Arbeitsstunden im Monat zu erhalten. Teilen Sie danach den monatlichen Bruttolohn durch das Ergebnis.

Bruttomonatsgehalt : (Wochenstunden x 4,325) = Bruttostundenlohn

Möchte Herr Müller seine Überstunden berechnen, indem er die zweite Methode anwendet, kommt er dabei auf einen Betrag von 14,45 Euro pro Stunde.

Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Überstunden zu berechnen.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Überstunden zu berechnen.

Beide Methoden, die Sie benutzen können, um die Entlohnung der Überstunden zu berechnen, kommen in etwa auf das gleiche Ergebnis. Wurden im Vorfeld noch Zuschläge ausgehandelt, kommen diese noch hinzu. Viele Arbeitgeber möchten die Vergütung für gemachte Überstunden zwar auszahlen, das Berechnen dieser gestaltet sich jedoch oft etwas umständlich. Aus diesem Grund entscheiden sich einige für eine Pauschalvergütung, um die Überstunden nicht mehr berechnen zu müssen.

Mitarbeiter dürfen dadurch jedoch nicht benachteiligt werden und die Pauschale muss eine angemessene Gegenleistung für die Überstunden darstellen. Generell sollte eine Pauschalvergütung sich an zehn Prozent der monatlichen Arbeitszeit orientieren, diese jedoch nicht übersteigen.
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Kommentare

  1. Peter meint

    29. Dezember 2016 um 17:08

    Kann denn ein Arbeitgeber Überstunden unter den normalen Stundenlohn vergüten?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Januar 2017 um 9:27

      Hallo Peter,

      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Stefan meint

      29. August 2017 um 13:24

      Normal sind bei uns zumindest überstunden 50% mehr .. ergo in der Stunde zb. 20 € bei überstunden sind 30€ usw. Das ist aber alles im jeweiligen Kollektiv vereinbart.

      Antworten
    • Katrin F. meint

      13. August 2018 um 9:00

      Hallo Arbeitsrechte Team, warum werden fließen Urlaubs- und Feiertage nicht in die Berechnung des Stundenlohns für die Auszahlung von Überstunden ein. Eigentlich erhalte ich ja mehr Lohn pro Stunde geleisteter Arbeit ausgezahlt, als durch die o.g. Formel errechnet. Herzliche Grüße Katrin

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        5. September 2018 um 15:49

        Hallo Katrin,

        in der Regel fließen auch Urlaubs- und Feiertage in die Berechnung mit ein, da der Arbeitnehmer für diese trotz Arbeitsausfall eine Entgeltfortzahlung, also Gehalt, erhält. Ist im Arbeitsvertrag keine feste Stundenzahl pro Tag festgelegt, fließt hier für die Berechnung die Anzahl an Arbeitsstunden ein, die der Arbeitnehmer normalerweise an dem entsprechenden Urlaubs-/Feiertag gearbeitet hätte.

        Ihr Team von arbeitsrechte.de

        Antworten
  2. Regina meint

    11. Januar 2017 um 8:17

    Ein Arbeitnehmer bekommt für seine Überstunden einen Überstundenzuschlag. Muß der Arbeitgeber bei Urlaub des Arbeitnehmers dies berücksichtigenund und einen durchschnittlichen Stundenlohn für diese Zeit ansetzen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 um 8:32

      Hallo Regina,
      ein Überstundenzuschlag wird grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn auch tatsächlich Überstunden gemacht wurden. Krankheits- oder Urlaubstage werden normalerweise nur dann berücksichtigt, wenn es dazu in puncto Überstundenvergütung eine spezielle Vereinbarung gibt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Wolf meint

    13. Januar 2017 um 10:24

    Hallo, was ich dahingehend nicht verstehe ist, wieviele Stunden ich als Soll Stunden anlegen muss für einen Mitarbeiter bei einer 40 Std Woche und einem Festgehalt. So kann ich doch nur die geleisteten Überstunden filtern? Unser Steuerberater meint, dass man die mtl. AT mal 8 Std berechnen muss.
    Aber das kann ich nicht glauben, da dies für jeden AG zu umständlich ist.
    Haben Sie dazu eine Info für mich ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Januar 2017 um 10:42

      Hallo Wolf,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich genauer bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu informieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Th.Brückner meint

    13. Januar 2017 um 19:34

    arbeite pro woche 25 h,wenn ich eine spätschicht bzw. frühschicht übernehme arbeite ich 8 stunden pro tag,
    die anfallenden überstunden setze ich in der darauffolgenden woche ab.
    nun bin ich aber in der woche wo ich die pü.stunden absetze krank geschrieben wurden.
    lt meinem arbeitgeber habe ich keinen anspruch mehr auf die geleisteten überstunden.
    diese sind mit dem krank abgegolten. bisher war diese regelung bei uns nicht zutreffend,
    und ist dies rechtens ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Januar 2017 um 9:48

      Hallo Th.Brückner,
      stellt Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt von der Arbeit frei, um Überstunden abzubauen, können Sie im Regelfall nicht erwarten, verlorene Überstunden nachgewährt zu bekommen, wenn Sie während des Freistellungszeitraums arbeitsunfähig erkrankten. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Frank M. meint

    21. Januar 2017 um 16:34

    Hallo ,
    Darf mein Arbeitgeber meine Gutschrift an gebrachten Überstunden bei Krankheit und Urlaub auf den Arbeitnehmer übertragen der meine Vertretung übernimmt. Steht aber nicht im Arbeitsrechtvertagt drin.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 um 10:14

      Hallo Frank M.,
      normalerweise können Überstunden nicht auf andere Kollegen übertragen werden. Wir würden Ihnen empfehlen, sich in dieser Angelegenheit an einen Rechtsanwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Kristina meint

    4. Februar 2017 um 12:28

    Hallo, könnten Sie mir bitte verraten, wie es im folgenden Fall geregelt: ich arbeite im Einzelhandel. Meine Arbeitszeit ist bis 19 Uhr festgeschrieben. Fast jeden Abend sind wir jedoch länger im Geschäft. Bis zu einer halben Stunde. Der Arbeitgeber rechtfertigt sich damit, dass er gesetzlich berechtigt ist, den Arbeitgeber bis zu einer halben Stunde länger im Geschäft zu halten. Abends weren Aufräumarbeiten getätigt. Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2017 um 10:51

      Hallo Kristina,

      hier ist Ihr Arbeitsvertrag entscheidend. Sind darin 8 Stunden Arbeitszeit und keine Überstunden festgeschrieben, dürfen Sie auch nicht darüber hinaus arbeiten. Andernfalls steht Ihnen eine Überstundenvergütung oder zumindest ein Freizeitausgleich zu.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Convair meint

    12. Februar 2017 um 21:11

    Wo in meinem Arbeitsvertrag nicht angegeben, wie die Zahlung von Überstunden, wie sie behandelt werden sollten: ausgezahlt oder kompensiert? Mein Arbeitgeber hat mich gezwungen, im Austausch für diese zusätzlichen Stunden in Anspruch nehmen Freizeit. Oft arbeiten müssen und Samstage

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 um 8:12

      Hallo Convair,
      im Regelfall muss der Arbeitgeber geleistete Überstunden vergüten. Findet sich jedoch eine andere Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag, so kann er auch einen Freizeitausgleich gewähren. Wir würden Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitsvertrag genau zu prüfen und ggf. einen Anwalt zu kontaktieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. NieWiederZeitarbeit meint

    22. Februar 2017 um 21:16

    Guten Abend,

    ein Arbeitnehmer erhält 2556,62 € als tarifliches Entgelt, als Folge einer Eingruppierung in irgendeine Entgeltgruppe eines Tarifvertrages. Weiter erhält er eine aussertarifliche Zulage von 1243,38 €. Es resultiert ein festes monatliches Entgelt von 3800 €.

    Nun beendet der AN das Arbeitsverhältnis und 150 Überstunden werden ausgezahlt.
    Der AG berechnet den Stundenlohn anhand des Grundgehaltes zu ca. 15,09 €

    Ist die Ansicht des AN, der Berechnung des Stundenlohnes die 3800 € zu Grunde zu legen berechtigt?

    Fühle mich mega abgezockt, da der Kunde für mich einen Stundensatz zahlte dessen Berechnungsgrundlage 3800 € waren. Nun wo die Stunden eingearbeitet sind, wird nur ein Bruchteil davon an mich gezahlt.

    Gruß,

    NieWiederZeitarbeit

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 11:47

      Hallo NieWiederZeitarbeit,
      wir würden Ihnen in diesem Fall empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und Ihre Fragen an ihn zu richten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. FE meint

    16. März 2017 um 18:41

    Achtung: In der Formel ist ein Zahlendreher: 4,235 statt 4,325 – ich bin leider darauf reingefallen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. März 2017 um 8:42

      Hallo FE,
      vielen Dank für die Anmerkung. Wir haben den Zahlendreher korrigiert.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. E. Lang meint

    24. März 2017 um 8:49

    Guten Morgen,

    ich hätte eine kurze Frage. Ich arbeite derzeit auf 75%. Habe aber Überstunden erbracht und bin mit diesen Stunden auf eine Arbeitszeit von 100% gekommen (158 Stunden). Somit müsste ich doch eigentlich auch das Gehalt einer Angestellten erhalten, die 100% arbeitet. Mir wurde aber weniger ausgezahlt. Wie kann das sein? Warum erhalte ich weniger Gehalt, obwohl ich die gleiche Summe an Stunden erbracht habe. Unsere Personalabteilung kann mir diesbezüglich keine Antwort liefern.
    Ich danke Ihnen für eine Antwort.
    MfG
    E. Lang

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. März 2017 um 11:13

      Hallo E. Lang,
      in diesem Fall kommt es darauf an, ob Überstunden in Ihrem Unternehmen vergütet werden oder ob es einen Freizeitausgleich dafür gibt. Sollte letzteres der Fall sein, hätten Sie das korrekte Gehalt bekommen und sollten die Überstunden durch Freizeit abbummeln können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Horst meint

    24. März 2017 um 13:40

    Hallo,

    in einem Arbeitsvertrag wurde ein Festgehalt von 1.900,00 € vereinbart zu 40 h in der Woche.

    Des Weiteren wurde vereinbart das jede Überstunde mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet wird.

    Es besteht kein Tarif nur Arbeitsvertrag.

    Ist es zulässig das der Überstundenstundenlohn geringer ist als der Stundenlohn, welcher sich aus dem Festgehalt und der Arbeitszeit vergibt.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. März 2017 um 9:11

      Hallo Horst,
      grundsätzlich sind geleistete Überstunden genauso zu entlohnen wie normale Arbeitsstunden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Horst meint

        28. März 2017 um 9:24

        danke für die schnelle Antwort liebes Arbeitsrechte.de Team.

        leider finde ich keine gesetzliche Grundlage für den Ausgleich für die Überstunden nach vereinbarten Entgelt.

        Leider wurde der Arbeitsvertrag unterschrieben. Ist das Passus über die Überstundenzahlung nach Mindestlohn dann hinfällig?

        Danke

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          3. April 2017 um 9:43

          Hallo Horst,
          wir würden Ihnen empfehlen, diese Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu richten. Dieser kann Sie genau darüber informieren, welche Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  12. Edwin meint

    2. April 2017 um 21:13

    Guten Abend. Ich bekomme festlohn auf wie viel Stunden bezieht sich der im Monat /Woche. Lg und Danke schonmal für die antw.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 um 8:27

      Hallo Edwin,
      Angaben dazu sollten sich in Ihrem Arbeitsvertrag befinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. L.Striemer meint

    3. April 2017 um 12:35

    Hallo, ich habe folgende Frage.

    Ich arbeite noch als Erzieherin in einer Kita.
    In meinem Arbeitsvertrag ist eine Klausel, dass meine Überstunden mit dem Mindestlohn entlohnt werden oder in Freizeitausgleich abgegolten werden.

    Nun habe ich gekündigt und darf die Überstunden nicht in Freizeitausgleich abfeiern, da es dem Betrieb schadet-kann ich ja noch verstehen!
    Aber ist es rechtens, das meine Überstunden nur mit dem
    Mindestlohn ausbezahlt werden?

    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. April 2017 um 9:39

      Hallo L.Striemer,
      normalerweise müssen Überstunden genauso vergütet werden wie normale Arbeitsstunden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Anmadu meint

    18. April 2017 um 17:30

    Hallo, ich bin Busfahrer und arbeite ausschließlich im Linienverkehr. Meine Arbeitszeitensind unterschiedlich. nun habe ich 41 Überstundenangehäuft und habe mir nun eine Woche Überstundenfrei genommen. Meine Frage, wie viele Std muss ich für einen freien Tag rechnen?
    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 7:52

      Hallo Anmadu,
      in diesem Fall kommt es darauf an, wie viele Arbeitsstunden pro Woche in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Anmadu meint

        19. April 2017 um 16:29

        Vielen Dank soweit.
        vereinbart sind 130 Std, bei einer 4 Tage Woche. Teile ich die 130 Std dann einfach durch 4? Und muss ich 5 Tage Überstundenfrei nehmen?

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          24. April 2017 um 11:14

          Hallo Anmadu,
          generell ist es schwierig, die tägliche Arbeitszeit zu berechnen, wenn diese variiert. Arbeiten Sie stets nur an vier Tagen in der Woche, müssen Sie auch nur an vier Tagen „überstundenfrei“ nehmen. Um sicherzugehen, würden wir Ihnen empfehlen, persönlich mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen und mit ihm zu klären, wie viele Überstunden er Ihnen für einen Tag abzieht.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  15. Harmen meint

    4. Mai 2017 um 17:24

    Hallo, ich habe mir 100 Std Auszahlen lassen. Im Endefekt nur 500 €.
    Ist das Gut, fur 5 Euro die Stunde.. dabei habe ich einen Stunden Satz von 11,15…

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Mai 2017 um 12:05

      Hallo Harmen,

      es stimmt, dass die ausgezahlten Stunden dem Bruttostundenlohn entsprechen müssen, der vorher gezahlt wurde. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um die Auszahlung auf Richtigkeit zu prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Chris1810 meint

      3. Januar 2018 um 4:46

      Das ist definitiv zu wenig!
      Bei einem Brutto Stundensatz sollten über 800€ Netto herauskommen

      Antworten
  16. Uysal meint

    9. Juni 2017 um 16:34

    Hallo,
    ich war vom 02.05.17 bis 16.05.17 mit einem festen Monatsgehalt von 2300€ angestellt und habe meine Lohnabrechnung für diese Zeit erhalten. Als Gehalt wurden lediglich 1100€ errechnet. Auf Nachfrage sagte man mir, dass der Mai 23 Arbeitstage (inklusive Feiertage!) hätte und ich an 11 Arbeitstagen gearbeitet habe. Meine Frage ist, ob man Feiertage als Arbeitstage zählen darf oder nicht.
    Danke im Voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Juni 2017 um 15:17

      Hallo Uysal,
      unter bestimmten Umständen können auch Feiertage als Arbeitstage gelten. Ob dies in Ihrem Unternehmen der Fall ist, können wir leider nicht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Jacqueline meint

    22. Juni 2017 um 7:32

    Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
    ich habe folgende Problematik: vom 01.03.17 bis zum 09.06.17 war ich Angestellte mit einem Bruttoarbeitsentgeld von 1500 € monatlich bei einer 39h Woche.
    Im Arbeitsvertrag ist die Regelung vereinbart an mindestens zwei Wochenenden im Monat zu Arbeiten, Freizeitausgleich für die geleisteten Wochenenden im Januar/Februar.
    Zwei Tage Urlaub pro Monat.
    Nun hatte ich zum 09.06.17 selber gekündigt.
    Vom 01.06.17 bis zum 09.06.17 bezahlt mir der Arbeitgeber 450 € Brutto. (Lohnabrechnung habe ich schon erhalten).
    Durch das Arbeiten am Wochenende komme ich auf insgesamt 54 Überstunden. 11 Stunden Samstags und 43 Stunden Sonntags. („Abbummeln“ war nicht möglich)

    Jetzt habe ich folgende Fragen:
    1. Ist das Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 01.06.17 bis 09.06.17 richtig vom Arbeitgeber berechnet? (Egal wie und was ich rechne,komme ich nicht auf diesen Betrag)
    2. MUSS mir der Arbeitgeber die Überstunden und 6 Tage Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen? Oder kann er das u. U. verweigern?
    3. Werden die Überstunden, die am Sonntag geleistet wurden, anders vergütet als wie die an einem normalen Werktag? ( im Arbeitsvertrag steht nichts darüber)

    Es wäre schön wenn Sie mir die gestellten Fragen beantworten könnten
    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 12:00

      Hallo Jacqueline,

      ausschlaggebend für die Berechnung ist die Höhe des Bruttostundenlohns, der sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergibt. Überstunden sowie Resturlaub sind in aller Regel abzugelten, entweder in Form von Freitagen oder als geldwerte Leistung. Ob Arbeitsstunden am Sonntag anders vergütet werden, richtet sich nach den Angaben in dem jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag. Sind hier keine Sonderregelungen getroffene, so ist derselbe Stundenlohn anzunehmen wie an einem der anderen Wochentage. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um die Vorgänge genau prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Tetus meint

    5. Juli 2017 um 1:45

    Ich habe mal eine Frage… Ich habe gegen meinen Willen 20 Überstunden ausbezahlt bekommen…. Ich habe einen 75% Vertrag und im Vertrag steht Überstunden sind in Freizeit zu verwandeln…:
    Aufgrund des Personalmangels in der Pflege, habe ich über 160 Überstunden, da ich sehr flexibel bin….
    Die wissen eigentlich ganz genau, das ich das nicht möchte… Und nach Abzügen habe ich dann für die Überstunden einen nettoverdienst von 6,90…. Ich möchte generell keine Überstunden ausbezahlt bekommen… Und für das Geld schon 3 mal…
    Wisst ihr wie die Rechtslage da ist?
    Danke… Viele Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. Juli 2017 um 9:24

      Hallo Tetus,
      wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Überstunden durch einen Freizeitausgleich kompensiert werden sollen, muss sich Ihr Arbeitgeber auch daran halten. Um sich genauer informieren zu lassen, welche Möglichkeiten Sie in Ihrem individuellen Fall haben, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Michael meint

    29. Juli 2017 um 11:31

    Hallo alle.. Ich bin Lkw fahrer im meine arbeitsvetrag stehts 45 st woche aber ich habe 60 st in die woche ich beziehe feste lohn, mein schef sagte der zahl keine überstune , waas soll ich tunn. ist das rechtkreftig ok,??? oder als lkw fahrer hat man in deutschland keine rechte oder wie,?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 12:21

      Hallo Michael,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt. Dieser kann Ihren Arbeitsvertrag prüfen und ggf. offene Forderungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. In Deutschland besteht die Verpflichtung für Arbeitgeber, geleistete und angewiesene Überstunden finanziell oder durch Freizeit auszugleichen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Herr L. meint

    30. Juli 2017 um 16:08

    Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
    für die Berechnung des Bruttostundenlohns wird ja das Bruttogehalt verwendet.
    Wie sieht es aus wenn der Arbeitgeber eine Betriebsrente zahlt.
    Wird als Grundlage für die Berechnung des Bruttostundenlohns das Gehalt vor oder nach Abzug des eigenen Betriebsrentenanteils genommen?

    Vielen Dank.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 12:53

      Hallo,

      Beiträge zur Betriebsrente werden zunächst von dem Gesamtbrutto in Abzug gebracht, sodass sich das zu versteuernde Bruttogehalt insgesamt verringert. Der Bruttostundenlohn kann sich dann nach letzterem Betrag richten. Wenden Sie sich an den Betriebsrat oder einen Anwalt, um die Berechnung in Ihrem Fall genau prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Sascha meint

    31. Juli 2017 um 13:12

    Hallo,

    Darf mein arbeitgeber im Vertrag festmachen das 4 stunden überstundne im Monat „umsonst“ gemacht werden? Also in meinem normalen Brutto lohn mit drin sind, und ich dafür keinen ausgleich kriege?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 13:14

      Hallo Sascha,

      das Bundesarbeitsgericht hat bestimmt, dass Formulierungen zur Pauschalabgeltung von Überstunden nicht zulässig sind. Allerdings sieht dies bei explizit formulierten Klauseln bereits wieder anders aus. Ist die Überstundenregelung auf einen festen Stundensatz begrenzt und so für den Arbeitnehmer verständlich, kann diese wirksam sein. Allerdings darf der Arbeitgeber weiterhin nur in Ausnahmefällen Überstunden anordnen. Legen Sie Ihren Arbeitsvertrag ggf. einem Anwalt zur Prüfung vor, wenn Sie Bedenken haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Peter meint

    9. August 2017 um 16:57

    Folgende 2 Fragen zum Thema Bewertung der Überstunden nach einer Gehaltserhöhung:
    Werden Überstunden grundsätzlich zu dem Stundenlohn ausbezahlt, der zum Zeitpunkt des Entstehens gegolten hat oder zu dem Stundenlohn, der zum Zeitpunkt des Ausbezahlens bestand?
    Und was gilt im Falle von Freizeitausgleich für die Überstunden, die vor einer Gehaltserhöhung geleistet wurden? Darf die Anzahl der Überstunden um den Faktor gekürzt werden, der sich aus der Gehaltserhögung ergibt?
    Vielen Dank.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. August 2017 um 11:54

      Hallo Peter,

      1. Überstunden sollten stets zeitnah ausgeglichen werden, sodass der zum Zeitpunkt des Entstehens bestehende Lohn ggf. anzusetzen ist.
      2. Überstunden können entweder in Geld oder aber in Form von Freizeitausgleich abgeleistet werden. Soll ein Freizeitausgleich stattfinden, spielt das Gehalt bei der Ermittlung selbst keine Rolle, sondern lediglich die Zeitangaben der geleisteten Mehrarbeit.

      Wenden Sie sich für eine Bewertung Ihres Einzelfalls bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. K. meint

    26. August 2017 um 16:50

    Hallo,

    wenn bei einem Arbeitgeber die Arbeitswoche auf Montag – Freitag durch die Zahl der gesetzlichen Urlaubstage im Vertrag festgelegt sind (nur 20 anstelle von 24 Tagen), Ueberstunden aber z.B. fuer einen Samstag angeordnet werden. Muessen diese dann nicht mit einem Zuschlag berechnet werden da bei diesem Vertrag der Samstag kein Werktag ist?
    Ausserdem, wenn der Arbeitsvertrag beinhaltet, dass Ueberstunden angeordnet werden koennen aber keinerlei Information darueber enthaelt, ob/wie diese verguetet werden, kann ich davon ausgehen, dass diese dann mindestens mit Freizeitausgleich entgeltet werden muessen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 11:35

      Hallo,

      bei einer 5-Tages-Arbeitswoche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage. Samstage werden gesetzlich ebenfalls als Werktage bewertet, auch wenn nicht jeder Arbeitgeber an diesen arbeiten muss. Allerdings ist hier nicht bekannt, ob die Wertung der Samstage in Ihrem Fall Auswirkung auf den Urlaubsanspruch haben kann.

      Ist keien explizite Abgeltungsklausel enthalten, so müssen angeordnete Überstunden ausgeglichen werden. Wie diese abgegolten werden, sollte betriebsintern eindeutig geregelt sein.

      Bitte wenden Sie sich zur Prüfung Ihres Falles an einen Anwalt oder den Betriebsrat. Wir können den Sachverhalt nicht eindeutig einschätzen und dürfen auch keine Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Christina meint

    30. August 2017 um 14:24

    Ich habe einen Bruttolohn von 1500 Euro bei einer 30 Stunden Woche. Überstunden weist mein Arbeitgeber auf meiner Lohnabrechnung Netto aus, welche hinterher noch versteuert werden. Ist das so richtig oder ist das falsch?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. September 2017 um 14:34

      Hallo Christina,

      in der Tat muss die Vergütung von Überstunden versteuert werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Manfred G. meint

    8. September 2017 um 14:16

    Hallo,

    ich arbeite als Berufskraftfahrer und habe eine Frage zur Entgeldfortzahlung. Ich habe einen Arbeitsvertrag über 200 Stunden im Monat. Anfallende Überstunden werden ausbezahlt. Bei Urlaub, Krankheit oder gesetzlichen Feiertagen bekommen ich immer nur 8 Stunden pro Tag gutgeschrieben. Dadurch gehen mir immer eine Menge Überstunden verloren weil diese Tage damit aufgefüllt werden bis ich die 200 Stunden überschreite. Es gibt keine weiteren Regelungen zur Arbeitszeit. Kann das so rechtens sein ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Oktober 2017 um 11:45

      Hallo Manfred G.,
      sind im Arbeitsvertrag 200 Stunden im Monat festgehalten, müssen Ihnen diese normalerweise auch vergütet werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Werner meint

    1. Oktober 2017 um 10:30

    Ich habe als Kraftfahrer einen Bruttolohn von 1800.- E im Arbeitsvertrag sind keine
    Stundenzahl angegeben.Der Arbeitgeber verlangt 13 Stunden jeden Tag bei 5 Tagewoche.Das ist erstens nicht erlaubt und zweitens will er keine Überstunden leisten.
    Bei 5 Tagewoche sind ja nur 40 Stunden erlaubt plus Pausen.Was soll ich machen?Klage beim Arbeitsgericht einreichen?Spesen will er nur 6 Euro statt der gesetzlichen 12 Euro
    pro Tag zahlen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. November 2017 um 14:21

      Hallo Werner,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Sie bitten, sich mit Ihrem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Harald meint

    12. Oktober 2017 um 22:45

    Guten Tag,

    gibt es für Ihre Berechnungsformel eigentlich eine gesetzliche Grundlage oder auf welcher Basis wurde diese arbeitgeberfreundliche Formel erstellt?

    Lt. der Formel hat ein Monat: Wochenstunden x 13 / 3 = 173,33h (bei einer 40h Woche)
    Das entspricht im Jahr 2080h oder 260 Arbeitstage oder 52 Arbeitswochen pro Jahr.
    Damit wird völlig vernachlässigt, dass ich weder an Feiertagen, noch im Urlaub Geld für die Firma erwirtschafte, da ich zu dieser Zeit auch keine Arbeitszeit anfällt.
    Mein Stundenlohn, mit dem mein Arbeitgeber kalkuliert, muss daher höher sein, damit ich während meiner Arbeitszeit auch das Geld für meinen Lohn im Urlaub erwirtschaften kann.

    Tatsächlich war ich letztes Jahr für meine Firma an 220 Arbeitstagen tätig, also 1760h.
    Ihre Formel führt jetzt dazu, dass mein Stundenlohn nur 85% (1760/2080) vom tatsächlichen Wert einer Arbeitsstunde ausmacht.
    Haben Sie hierfür eine Begründung?

    Es sollte auch erwähnt werden, dass Mehrarbeit z.B. bei der IGM mit 25% – 50% Zuschlag vergütet wird.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2017 um 14:29

      Hallo Harald,
      leider scheint Ihnen bei der Formel ein Fehler unterlaufen zu sein. Es wird der Bruttostundenlohn berechnet, nicht die monatlichen Arbeitsstunden. Es handelt sich bei den zwei Beispielen in unserem Ratgeber um die gängigen Formeln, um diese Rechnung vorzunehmen. Wie bereits erwähnt, kann der jeweilige Betrag durchaus noch ansteigen, wenn im Vorfeld ein Überstundenzuschlag vereinbart wurde.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Harald meint

        10. Dezember 2017 um 15:46

        Hallo,

        wo ist an meiner Argumentation ein Fehler???
        Ja klar geht es um die Berechnung des Bruttostundenlohnes und meiner Meinung nach ist Ihre Berechnungsformel schlichtweg falsch. Und wenn das Standard ist, dann noch viel schlimmer.

        Anscheinend haben Sie gar nicht verstanden, was das Problem ist!
        Es ist ja doch entscheidend, auf welcher Basis der Stundenlohn berechnet wird.
        Ihre Formel geht von 2080 Arbeitsstunden (40h Woche) im Jahr aus.
        Tatsächlich sind es aber 1760h (220 Tage) die man tatsächlich arbeitet.
        Urlaubs- und Feiertagen kann man ja schlecht als Arbeitstage werten.

        Die Berechnung würde ich wie folgt machen:
        365 Tage im Jahr abzüglich:
        104 Tage Wochenende
        30 Tage Urlaub (jetzt bei mir)
        ca. 11 Feiertage (Werktags) bei ca. 15 Feiertagen pro Jahr

        Bruttostundenlohn = (Bruttomonatsgehalt * 12) / ((365-104-30-11) * (Wochenstunden/5))
        Bruttostundenlohn = Jahresgehalt / 1760 (40h Woche)

        Oder mit Monatsgehalt:
        Bruttostundenlohn = Bruttomonatsgehalt / (Wochenstunden * 3,667)
        Und nicht (wie von Ihnen angegeben):
        Bruttostundenlohn = Bruttomonatsgehalt / (Wochenstunden * 4,325)

        Sind Sie immer noch der Meinung dass Ihre Berechnungsformel richtig ist?
        Dann würde ich um Aufklärung bitten, wo mein Denkfehler ist.
        Noch ausführlicher kann ich es leider nicht vorrechnen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Harald

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          5. Februar 2018 um 10:56

          Hallo Harald,

          auch Urlaub- und Feiertage werden bezahlt, wie normale Arbeitstage.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  28. D. Faust meint

    6. November 2017 um 21:55

    ich arbeite 28 Stunden pro Woche. Seit kurzem haben wir eine Zeiterfassung. Am Monatsende wird uns 1 Stunde abgezogen und das soll jetzt auf 4 Stunden angehoben werden. Als Grund wurde angegeben, dass man sich mal vielleicht mal einen Kaffee holt oder mal mit dem Kollegen spricht usw. Raucher stempeln zusätzlich aus. Ich habe das noch nie gehört. Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?

    Ich möchte Sie bitten, dies nicht mit meinem Namen zu veröffentlichen!!!!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 10:51

      Hallo D.
      ein pauschaler Abzug von Arbeitszeit ist in der Regel nicht rechtens. Verrechnung kann nur auf Grundlage einer Arbeitszeiterfassung stattfinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Serkan B. meint

    17. November 2017 um 1:56

    Hallo zusammen
    Bin busfahrer und arbeite im wechselschicht habe im Monat fast immer yo 20 überstanden meine betrieb zahlt nur die überstanden ohne den 25 % überstundenzuschlag ist das korrekten

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 8:52

      Hallo Serkan B.,
      ob ein Überstundenzuschlag gezahlt wird, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder einem für Sie gültigen Tarifvertrag. Das Arbeitszeitgesetz sieht keinen Anspruch auf einen solchen Zuschlag vor.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Werner M. meint

    23. November 2017 um 13:49

    Guten Tag!
    Meine Frage geht in Richtung Mehrarbeitszuschläge im IGZ-Tarifvertrag.
    Seit dem 09.10.2017 bin ich bei einem Personaldienstleister mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Std. tätig.
    Im Oktober habe ich an den 16 möglichen Arbeitstagen insgesamt 148 Stunden (davon an zwei Samstagen zusätzlich) gearbeitet. Mein Arbeitgeber berechnet einen möglichen Mehrarbeitszuschlag aber erst ab 160 Std. (20 Arbeitstage im vollen Oktober mal acht Stunden pro Tag).

    Es findet also keine BErücksichtigung des Teilmonats statt. In meinem Beispiel 16 Arbeitstage mal 8 Std/Tag; somit ein Mehrarbeitzuschlag ab 128 Std.

    Was ist nun korrekt? Können Sie mir kurz weiterhelfen?

    Ich freue mich auf Antwort uns verbleibe
    mit Gruß aus N.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Januar 2018 um 9:26

      Hallo Werner M.,
      zur Beantwortung Ihrer Frage müsste zuvor Ihr Arbeitsvertrag genau geprüft werden. Dies fällt jedoch in den Bereich der Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten dürfen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen hier weiterhelfen, Ihren Vertrag prüfen und Sie auch dahingehend beraten, welcher Mehrarbeitszuschlag Ihnen zusteht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Markus H. meint

    21. Dezember 2017 um 17:00

    Die Berechnung des Stundenlohns führt offensichtlich zu einer schlechteren Bezahlung von Überstunden im Vergleich zu den regulären Stunden: Denn hier wird das Jahresentgelt durch so viel Stunden geteilt, die man hätte arbeiten müssen, wenn es weder Feiertage noch Urlaub gäbe. In Wirklichkeit arbeitet man jedoch im Jahr etwa 42 Tage weniger (30 Urlaubstage, ca. 12 ges. Feiertage), d. h. das Jahresentgelt wird nicht für 261 Arbeitstage gezahlt, sondern für ca. 219 Arbeitstage. Der Stundenlohn wird also für die Abrechnung von Überstunden um ca. 16% geringer berechnet als die tatsächlich Vergütung der regulären Arbeitsstunden.
    Hat gegen diese Ungerechtigkeit noch nie jemand geklagt? und nehmen die Gewerkschaften das einfach so hin?

    Antworten
  32. Moni meint

    5. Januar 2018 um 18:21

    Ich habe zum 01.01.18 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen. Meine Arbeitszeit beträgt 35h wöchentlich (7h pro Tag) ausschließlich der Pausen.
    Die Arbeitszeit wird mit einer Stempeluhr erfasst.
    Wenn Überstunden anfallen sollten, werden diese durch Freizeitausgleich abgegolten.
    Jetzt sagte mein Arbeitgeber, es würde erst die Zeit gelten, die nach einer halben Stunde länger pro Tag anfällt. Also grob gesagt: die ersten 30 Minuten der Überstunden würden immer an den Betrieb gehen.
    Ist das so korrekt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 15:45

      Hallo Moni,
      nach geltendem Arbeitsrecht ist diese Vorgehensweise normalerweise nicht korrekt. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, da wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Stephan F. meint

    10. Januar 2018 um 4:14

    Hallo zusammen!
    Ich habe mal eine Frage zum Thema Überstunden:
    Ich schiebe zur Zeit 168 Überstunden vor mir her und möchte die ganz gerne nach und nach abbummeln. Mein Schichtführer versucht schon seid Wochen mich zu überreden das ich sie mir auszahlen lasse, was ich bis jetzt immer noch wehemend ablehne, weil ich auf Steuerklasse 1 laufe.
    Ein Kollege von mir hatte ende letzten Jahres knapp 190 Überstunden vor sich her geschoben und der hat mir erzählt das er sich jetzt mit der Januar Abrechnung davon 160 Std auszahlen lässt. Als er mir das erzähle habe ich nur mit dem Kopf geschüttelt und ihn gefragt ob er sich das auch gut überlegt hatte.
    Meine Frage ist jetzt, lohnt es sich wirklich sich die Überstunden auszahlen zu lassen und wie hoch werden die Besteuert?

    Schöne Grüße:

    Stephan Freise

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 10:28

      Hallo Stephan,

      in der Regel gilt die Auszahlung von Überstunden als normaler Lohn und wird nach den gleichen Sätzen versteuert. Die Finanzabteilung Ihres Unternehmens kann Ihnen vorrechnen, wie viel Nettogehalt Ihnen entsprechend Ihrer Steuerklasse für die Überstunden zusteht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Susanne meint

    5. Februar 2018 um 13:07

    Hallo, ich habe einen 30 Stunden Vertrag. meine Überstunden werden nicht anerkannt, da mir gesagt wird, dass ich Übertrarif verdiene. Nun habe ich aber gehört, dass es bei 30 Stunden kein Übertrarif gibt sonder das verhandelte Gehalt. Inzwischen habe ich 410 Überstunden. Ist die Aussage, dire gemacht wurde richtig

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 10:23

      Hallo Susanne,

      da Ihr Sachverhalt den Bereich der Rechtsberatung berührt, müss ich Sie leider an einen Anwalt für Arbeitsrecht verweisen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. KT meint

    6. Februar 2018 um 21:03

    Ich beziehe für eine Teilzeitstelle mit 120h/Monat ein Festgehalt von 1261,00EUR.
    Nun hatte ich die letzten beiden Monate sehr viele Überstunden. Insgesamt waren es 56 Stunden. Dafür erhielt ich lt. Lohnabrechnung einen Nettostundenlohn von sagenhaften 6,06EUR (!!).

    Ist so etwas Rechtens?

    Edit:

    Im Arbeitsvertrag steht dazu:
    „Eine Abgeltung von Überstunden erfolgt mit der normalen Stundenvergütung.“

    Also kann ich demzufolge das zu wenig gezahlte Gehalt einfordern, oder?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 12:21

      Hallo KT,

      wenn es Probleme mit der Lohnabrechnung gibt, können Sie sich an die Personalabteilung wenden. Sollte das keine Lösung ergeben, ist ein Anwalt der nächste Ansprechpartner.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Petra meint

    10. Februar 2018 um 11:20

    Hallo
    Ich habe eine Frage wie kann ich meinen Chef dazu bringen sämtliche Überstunden des Monats auszuzahlen ?? Ich habe einen 24 Std Vertrag und arbeite um die 30 bis 35 Std. die Woche bekomme allerdings immer nur 20 Überstunden im Monat aus gezahlt .

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 16:17

      Hallo Petra,
      mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Fredy meint

    10. Februar 2018 um 21:20

    Guten Tag, meine Anfrage,
    Mitarbeiter fahren LKW mit einen Digitalen Aufzeichnungsgerät. Bei Beladung-u. Endladungstätigkeiten, Tanken und anderen Nebentätigkeiten bleibt die Aufzeichnung auf Pause stehen bzw. wird auf selbige gestellt, obwohl die Tätigkeit eigentlich Arbeitszeit ist . Der Chef weiß von solchen Machenschaften, praktiziert es gleichfalls. Da ich diese Machenschaften nicht tätige entstehen bei mir jeden Tag Überstunden und die Arbeitszeit liegt bei über 10 Stunden. wie ist die Rechtslage. Danke vorab.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 13:04

      Hallo Fredy,

      da dieses Vorgehen fraglich zu sein scheint, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Ali meint

    16. Februar 2018 um 0:53

    Hallo ! Ich habe eine Frage bitte mir Hilfen .
    Ich arbeite als lagerhilfer Im drei Schichten. Früh,Spät ‚und Nacht Schicht pro Stunde arbeite ich 9,85 Brutto € .wenn ich überstunde arbeite,Wie viel Geld pro Tag erhalte ich Zb Samstag oder ….. Ich habe überhaupt nicht über die Überstunden .Bitte Kurz und deutlich mir sagen.
    Danke .

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. März 2018 um 8:47

      Hallo Ali,

      das können wir so leider nicht beantworten. Das kommt nämlich auf Ihren Arbeitsvertrag an. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Timo meint

    26. April 2018 um 21:47

    Hallo,

    In unseren neuen Arbeitsverträgen hat der AG festgesetzt, das Überstunden erst ab 30 Minuten gezählt werden. Soll heißen das 2,5 Stunden pro Woche vom Überstunden Konto abgezogen werden.
    Frage 1 … ist das so erlaubt.
    Frage 2…. es gibt Arbeitnehmer die den neuen Vertrag nicht unterzeichnet haben, die aber trotzdem 30 Minuten pro Tag/ von den Überstunden abgezogen bekommen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Mai 2018 um 11:27

      Hallo Timo,

      wir empfehlen Ihnen, die Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag von einem Anwalt auf ihre Rechtsgültigkeit prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Drea meint

    16. Mai 2018 um 17:30

    Hallo ich hätte Eibe frage mein Mann hat Gehalt bekommen im Arbeitsvertrag steht 40h Woche , und das Überstunden mit Freizeit oder Vergütung werden soll .
    Er ist gekündigt und wir haben Überstunden vom Janunar beansprucht nun kam eine Erklärung zurück das Überstunden Unrillewand sein da er festgehalten bekommen haben ? Ist das richtig so ? Danke in voraus !

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Mai 2018 um 17:21

      Hallo Drea,

      das klingt sehr seltsam. Es ist empfehlenswert, Ihren Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht betrachten zu lassen. Falls notwendig, kann dieser Ihre Rechte auch vor einem Arbeitsgericht durchsetzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Petra meint

    30. Mai 2018 um 7:51

    Ich habe eine 5 Tage Woche. Die Arbeitszeit beträgt 42.5 Wochenstunden.
    Wieviele Stunden dürfen mir pro Tag zum abbummeln berechnet werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 um 14:59

      Hallo Petra,

      die Berechnung der Zeit zum Abbummeln ergibt sich aus den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Sollte dieser keinen Aufschluss geben, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihre Situation beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Jamal meint

    27. Juni 2018 um 4:56

    Hallo, ich habe 260 Stunden und 28 Urlaubstage von meinen ex-chef als Überstunden zu bekommen. Er verweigert mir die Auszahlung weil er den Betrieb abgemeldet hat. Welche Möglichkeit habe ich ? Habe ich Anspruch auf Abfindung? Bin seit 2008 beschäftigt gewesen. Über ein Feedback würde ich mich freuen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 um 9:56

      Hallo Jamal,

      ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation beurteilen und helfen Ihre Ansprüche durchzusetzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. T. B. meint

    11. Juli 2018 um 7:44

    kann der AG die Minusstunden minutengenau mit einem Zeiterfassungssystem feathalten, hingegen die Mehrarbeit mit jeder vollen Stunde?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Juli 2018 um 9:18

      Hallo T.B.,
      die Zeiterfassung sollte in der Regel konstant erfolgen und nicht zwischen Minusstunden und Mehrarbeit unterscheiden. Bei Ungereimtheiten empfiehlt es sich, selbst die geleisteten Arbeitszeiten zu dokumentieren und einen Rechtsanwalt einzuschalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Ricarda meint

    18. Juli 2018 um 1:47

    Wenn ich 50 stunden im Monat arbeite und 20 stunden Urlaub(entspricht 2,5stunden pro urlaubstag) in diesem monat habe, wie berechne ich dann Überstunden?
    20 std Urlaub
    +67
    =87 Stunden
    =37 Überstunden?
    Meine vorgesetzten sind der Ansicht es werden 17 Überstunden gerechnet

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      30. Juli 2018 um 8:17

      Hallo Riccarda,

      die Berechnung von Urlaubszeit wird nicht in Stunden sondern Tagen berechnet. Da außerdem ein Urlaub der Erholung dienen soll, ist es dabei nicht möglich, Überstunden auf oder abzubauen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Michael, M. meint

    1. August 2018 um 9:39

    Hallo liebes Team von arbeitsrechte.de,
    ich habe behauptet, dass Ihre Methode der Berechnung des Stundenlohnes falsch sei.Ich entschuldige mich dafür!
    Ich bin irrtümlicherweise nur von den Arbeitstagen ausgegangen. Aber man bekommt das Gehalt ja auch im Urlaub und an Feiertagen.

    Deshalb habe ich jetzt so gerechnet:
    52 Wo * 7 = 364 Tage pro Jahr und für die freien Wochenenden 52 Wo * 2 = 104

    Die Differenz ergibt 260 Tage; das Bruttojahresgehalt geteilt durch 260 und diese Ergebnis durch 8 Std je Tag ergibt genau das Ergebnis nach Ihrer Methode 1.
    Vielleicht stellen diese Berechnung ja auch online (für Zweifler wie mich).

    Einen wunderschönen Tag und viele Grüsse

    Antworten
  46. Emir meint

    23. August 2018 um 22:33

    Hallo Arbeitsrecht.de.
    Welcher Zeitraum bemisst die überstunden wenn die Tages Arbeitszeit, die vereinbarten Wochenstunden oder 6 Monate?
    Darf das verrechnet werden?
    Z.B. bei 35 Wochenstunden 2 Wochen 40h und 2 Wochen 30h = keine überstunden um Monat.
    Danke!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. September 2018 um 8:56

      Hallo Emir,
      wann im Einzelfall Überstunden anfallen, hängt von den individuellen Umständen ab, insbesondere von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Emir meint

        14. September 2018 um 22:17

        Hallo Arbeitsrecht.de.
        Danke erstmal für die Antwort.
        Ich versuche ein besseres Beispiel.
        Im Vertrag sind 38.5 h/Woche vereinbart. Der Zuschlag für Überstunden wird erst ab 40h/Woche bezahlt. Und die Stunden werden kumuliert…D. h. 2 Wochen Urlaub zu 38.5 h,
        20 Wochen zu 40 stunden, 2 Wochen zu 39h und 2 Wochen 42 h..
        Im Durchschnitt des halben Jahres (26 Wochen)sind das dann weniger als 40h/Woche und somit wird der Bonus nicht ausbezahlt, obwohl ich mehrere Wochen mindestens 40h gearbeitet habe. Ist dies zulässig?

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          17. September 2018 um 9:44

          Hallo Emir,

          die Zulässigkeit kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Eine kostenlose Rechtsberatung zu Ihrem Fall ist uns leider gesetzlich nicht gestattet.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  47. Jürgen meint

    2. September 2018 um 19:08

    Hallo,
    in meinem Arbeitsvertrag ist vereinbart, das auf einem Überstundenkonto 40 Stunden angesammelt werden. Zuschläge für diese 40 Stunden werden nicht gewährt. Erst nachdem das die 40 Stunden angespart sind werden Überstundenzuschläge bezahlt. Ist das so in Ordnung?

    Danke im voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. September 2018 um 12:15

      Hallo Jürgen,
      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Michael meint

    20. September 2018 um 20:34

    Hallo!
    In meinem Arbeitsvertrag ist festgehalten: „Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen Festlohn von x Euro monatlich. Damit gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden als abgegolten. Mehrarbeit von Montag bis Samstag wird durch Freizeit abgegolten.“ Über am Sonntag geleistete Stunden wird nichts gesagt, lediglich an anderer Stelle wird festgehalten, dass ich dazu verpflichtet bin, wenn sie erforderlich sind. In diesem Jahr habe ich bis jetzt ca. 40 Stunden sonntags gearbeitet, zusätzlich zu den 45 Stunden von Montag bis Samstag. Man will es jetzt so verstehen, dass diese Sonntagsstunden überhaupt nicht weiter beachtet werden, sondern bereits im Festlohn enthalten sind. Ist das korrekt? Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Oktober 2018 um 14:56

      Hallo Michael,
      da uns die Auslegung von Arbeitsverträgen nicht gestattet ist, würden wir Ihnen empfehlen, das Ganze von einem Anwalt für Arbeitsrecht abklären zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. wolfgang holland meint

    23. September 2018 um 15:26

    das war alles gut
    folgendes lkw fahrer 8std täglich stundenlohn 10,50 (orginal10,5std gesamt) überstunden ab der 9std 25% zuschlag gesamt std bie21
    arbeitstagen 168 wie werden die restlichen std berechnet??

    könnt ihr ruhig öffentlich machen

    gruss
    W.H

    Antworten
  50. H. W. meint

    23. November 2018 um 23:02

    Hallo, im letzten Monat hat mein Sohn Überstunden gemacht und es war vereinbart, dass diese abgebummelt werden. Nun hat sich die Buchhaltung vertan und die Überstunden aus Oktober ausgezahlt. Sie behauptet, dass diese nicht mehr korrigiert werden kann. Ist dass korrekt?? Oder kann mein Sohn verlangen, dass eine neue, korrigierte Abrechnung für den Monat erstellt wird??

    Vielen Dank.
    VG H.W.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Dezember 2018 um 9:52

      Hallo H. W.,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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