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Kündigungsfrist berechnen: So können Sie vorgehen

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Kurz & knapp: Kündigungsfrist berechnen

Wie rechnet man grundsätzlich die Kündigungsfrist aus?

Um als Arbeitnehmer die Kündigungsfrist berechnen zu können, müssen Sie zunächst den Zeitpunkt der Kündigung festlegen. Entscheidend ist das Datum, an dem die Kündigung der jeweils anderen Partei zugeht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist grundsätzlich zu laufen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn man selber kündigt?

Wenn Sie selbst kündigen, beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist ist in § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Sie gilt demnach für alle Arbeitnehmer, die eigenständig kündigen – egal ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. 

Welche Unterschiede gibt es in der Berechnung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Berechnungsgrundlagen unterscheiden sich, je nachdem, welche Kündigungsfrist Sie berechnen. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber haben nämlich keine einheitlichen Fristen. Für letztere hängen diese prinzipiell von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab. Sind Sie bspw. 8 Jahre oder länger angestellt und Ihr Chef kündigt Ihnen, müssen Sie den richtigen Kündigungszeitpunkt für eine 3 Monate lange Kündigungsfrist berechnen. Mehr zu den Unterschieden für die Fristberechnung zwischen den beiden Parteien finden Sie hier.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigungsfrist berechnen
  • Grundlagen zur Berechnung von Kündigungsfristen
    • Wie lässt sich der richtige Kündigungszeitpunkt bestimmen?
    • Gesetzliche Kündigungsfrist: Wie berechnen Sie sie für Arbeitnehmer/-geber?
    • Berechnung der Kündigungsfrist mit entsprechendem Beispiel
Ist es möglich, eine Fristberechnung selbst kostenlos durchzuführen? Ja, möchte jemand bspw. eine 14-Tage-Kündigungsfrist berechnen, können Arbeitnehmer das grundsätzlich kostenlos tun; Arbeitgeber ebenso.
Ist es möglich, eine Fristberechnung selbst kostenlos durchzuführen? Ja, möchte jemand bspw. eine 14-Tage-Kündigungsfrist berechnen, können Arbeitnehmer das grundsätzlich kostenlos tun; Arbeitgeber ebenso.

Grundlagen zur Berechnung von Kündigungsfristen

Jede Fristberechnung benötigt in der Regel sowohl das zulässige Kündigungsdatum als auch die Länge der jeweiligen Frist. Um bspw. eine Kündigungsfrist, die 14 Tage lang ist, zu berechnen, müssen Sie wissen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung möglich ist. Das kann zum 15. bzw. Ende eines Monats sein oder sogar nur zum Quartalsende. Orientieren Sie sich an den folgenden grundlegenden Schritten, damit Sie jede nach einer vertraglichen Regelung oder § 622 des BGB gültige Kündigungsfrist erfolgreich berechnen können:

  1. Vertragsprüfung: Überprüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag auf spezielle Vereinbarungen zur Kündigungsfrist. Falls Sie einem Tarifvertrag unterliegen, prüfen Sie dessen Kündigungsrichtlinien. Die Fristen beider Arten von Verträgen können mitunter von der 4-wöchigen Mindestkündigungsfrist abweichen.
  2. Gesetzliche Fristen: Verweist Ihr Vertrag auf die gesetzlichen Richtlinien und stellt keine individuellen Vorschriften auf, gelten für Sie die Fristen des BGB. Kündigen Sie als Arbeitnehmer, orientieren Sie sich an § 622 Abs. 1. Spricht stattdessen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aus, variieren die Kündigungsfristen in Abs. 2 je nach Ihrer Betriebszugehörigkeit.
  3. Fristbeginn und -ende: Berechnen Sie den Fristbeginn ab dem Tag der Kündigungserklärung und das Fristende gemäß den Angaben des BGB in Wochen oder Monaten. Dazu müssen Sie die Frist vom zulässigen Kündigungszeitpunkt abziehen (bspw. 15. Juni – 28 Tage = 18. Mai)

Wie lässt sich der richtige Kündigungszeitpunkt bestimmen?

Grundsätzlich müssen Sie nur vom gewünschten Kündigungsdatum aus rückwärts rechnen. Je nachdem, ob Sie bspw. eine 14-tägige Kündigungsfrist berechnen wollen oder 6 Wochen zum Quartalsende Ihre vertraglich festgelegte Frist ist, passt sich die Menge der Tage an, die Sie im Kalender zurückgehen. Gemäß § 187 ff. des BGB sollen Sie den Tag, an dem die Kündigung zugeht, bei der Berechnung außer Acht lassen.

Gesetzliche Kündigungsfrist: Wie berechnen Sie sie für Arbeitnehmer/-geber?

Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag berechnen: Verlängerungen können auch für Sie gelten (sofern dies im Vertrag steht).
Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag berechnen: Verlängerungen können auch für Sie gelten (sofern dies im Vertrag steht).

Als Arbeitnehmer bedeutet eine Kündigungsfrist zu berechnen in der Regel, dass Sie sich an § 622 Abs. 1 des BGB und der darin festgelegten 4 Wochen langen Frist orientieren können. Da eine Kündigung sowohl zum 15. als auch zum Ende eines Kalendermonats möglich ist, können Sie hier den Kündigungszeitpunkt auswählen, der Ihnen einen möglichst unkomplizierten Übergang in Ihr nächstes Arbeitsverhältnis ermöglicht.

Die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist für Arbeitgeber an die Fristvorgaben in § 622 Abs. 2 gebunden. Je nachdem, für wie lange Sie bereits im Unternehmen tätig sind, verlängert sich auch der Fristzeitraum, bis eine Kündigung wirksam werden kann. Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit muss sich Ihr Chef bspw. an eine 1 Monat lange Frist und nicht mehr an 4 Wochen halten, während es ab 10 Jahren z. B. schon 4 Monate sind. Außerdem ist eine Kündigung von Arbeitgeberseite nur noch zum Ende eines Kalendermonats zulässig, sobald Sie länger als 2 Jahre dort arbeiten.

Wichtig: Wenn Sie die Kündigungsfrist als Arbeitnehmer berechnen, erhalten Sie immer das Datum, bis zu dem Sie spätestens Ihre Kündigung einreichen müssen. Möchten Sie das Schreiben Ihrem Arbeitgeber nicht persönlich übergeben, sondern per Post zuschicken, verschiebt das den richtigen Zeitpunkt zu kündigen. Um etwaigen Lieferverzögerungen vorzubeugen, sollten Sie daher grundsätzlich für den Versand 1-2 Tage zusätzlich einplanen.

Berechnung der Kündigungsfrist mit entsprechendem Beispiel

Möchten Sie die Kündigungsfrist in der Probezeit berechnen, können Sie sich an den gesetzlich vorgeschriebenen 2 Wochen orientieren.
Möchten Sie die Kündigungsfrist in der Probezeit berechnen, können Sie sich an den gesetzlich vorgeschriebenen 2 Wochen orientieren.

Beispiel 1: Eine 2 Wochen lange Kündigungsfrist berechnen (zum Monatsende)

Sieht Ihr Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende vor, berechnen Sie diese ganz unkompliziert, indem Sie vom letzten Tag im jeweiligen Kalendermonat aus 14 Tage zurückgehen. Soll die Kündigung bspw. am 31. März in Kraft treten, müssen Sie in diesem Fall bis zum 17. kündigen.

Beispielrechnung: 31. März – 14 Tage = 17. März

2-wöchige Kündigungsfristen gelten für Sie jedoch grundsätzlich nur in der Probezeit oder falls sich Ihre Frist z. B. nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) richtet. Letzterer sieht diese auch für unbefristete Stellen vor, solange Sie weniger als 6 Monate in einem Unternehmen angestellt sind. Während der Probezeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber allerdings jederzeit eine Kündigung einreichen bzw. aussprechen. Die Berechnung ist also nicht an bestimmte Deadlines geknüpft, die Sie einhalten müssen.

Beispiel 2: Eine 4 Wochen lange Kündigungsfrist berechnen (zum 15. oder Monatsende)

Die 4 Wochen lange gesetzliche Kündigungsfrist berechnen Sie entweder zum 15. oder Monatsende. Beide Optionen sind zulässig.
Die 4 Wochen lange gesetzliche Kündigungsfrist berechnen Sie entweder zum 15. oder Monatsende. Beide Optionen sind zulässig.

Die Berechnung einer Kündigungsfrist, die laut Arbeitsvertrag und dem BGB 4 Wochen bzw. 28 Tage lang ist, gilt als Regelfall für Kündigungen von Arbeitnehmerseite. Beachten Sie hierbei, dass es je nach Länge des jeweiligen Monats abweichende Kündigungszeitpunkte gibt.

Außerdem spielt es eine Rolle, zu welchem der beiden zulässigen Zeitpunkte Sie das Unternehmen offiziell verlassen möchten.

Berechnen lässt die Kündigungsfrist sich in diesem Beispielfall prinzipiell, indem Sie entweder vom 15. oder letzten Tag des Monats 28 Tage abziehen.

Beispielrechnung: 15. Juni – 28 Tage = 18. Mai oder 30. Juni – 28 Tage = 2. Juni


Quellen und weiterführende Links

  • § 187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
  • § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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