Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Arbeitszeit
  • Kurzarbeit
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit

Kurzarbeit: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Durch die Corona-Pandemie haben sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit verändert. Informationen dazu erhalten Sie in unserem Artikel: Corona-Krise: Zugang zu Kurzarbeitergeld wird vereinfacht.

Update: Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat dem sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ zugestimmt, welches vom Bundestag beschlossen worden war. In diesem Zug wurde die Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Neuregelung gilt zunächst einmal bis 2021.

Ist ein Betrieb durch einen erheblichen Arbeitsausfall betroffen, bedeutet dies die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kurzarbeit von der alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer betroffen sein können.

Kurzarbeit: Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Kurzarbeit: Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?

Berechnen Sie es kostenlos mit diesem Rechner!

Sind Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, arbeiten Sie weniger oder ggf. auch gar nicht. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber bei der Kurzarbeit an die gesetzliche Regelung halten und darf diese nicht einfach einführen. Für die Kurzarbeit gelten entsprechende Voraussetzungen.

Kurz & knapp: Voraussetzungen für Kurzarbeit

Kann der Arbeitgeber einfach so Kurzarbeit anordnen?

Nein, der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Arbeitnehmer müssen dieser ebenfalls zustimmen. Ferner muss der Betriebsrat sein Okay geben.

Welche sozialrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Informationen zu den sozialrechtlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit erhalten Sie hier. Im Zuge der Corona-Pandemie haben sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit geändert.

Kurzarbeit durch Corona: Welche Voraussetzungen gelten jetzt?

Aktuell müssen nur noch 10% der Belegschaft von Geldeinbußen aufgrund von Arbeitsausfällen betroffen sein, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann. Auch Minusstunden müssen im Vorfeld nicht mehr angehäuft worden sein. Mehr zu den neuen Voraussetzungen für Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie finden Sie in diesem Artikel.

Wie könnte eine Vereinbarung für Kurzarbeit aussehen?

Ein kostenloses Muster einer Vereinbarung für Kurzarbeit finden Sie hier.

Welche Bedingungen müssen für Kurzarbeit vorliegen? Worauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten? Gilt für Kurzarbeit eine Ankündigungsfrist? Antworten auf diese Fragen und ein kostenloses Muster einer Vereinbarung für Kurzarbeit finden Sie im folgenden Ratgeber.

Inhalt

  • Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?
  • Kurz & knapp: Voraussetzungen für Kurzarbeit
    • Kurzarbeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für den Arbeitgeber
    • Sozialrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Vereinbarung für Kurzarbeit: Kostenloses Muster

Kurzarbeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für den Arbeitgeber

Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung angeordnet werden.
Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung angeordnet werden.

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten, muss der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers in voller Höhe weiter zahlen, wenn ein Arbeitsausfall vorliegt. Ein Wegfallen der Vergütung ist nur denkbar, wenn im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eine Kurzarbeit angeordnet worden ist.

Der Arbeitgeber kann eine Kurzarbeit dementsprechend nicht einseitig anordnen. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben. Voraussetzungen wie eine Anordnung von Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung sind sehr umstritten. Damit diese wirksam angeordnet werden kann, sollten folgende Punkte aufgeführt werden:

  • Beginn und Dauer
  • Lage und Verteilung der Arbeitszeit
  • Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer bzw. der Abteilung
  • Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig ausfallen soll

Übrigens: Für Leiharbeiter war Kurzarbeit gemäß § 11 Arbeitnehmerüber­lassungsgesetz (AÜG) bisher unzulässig. Dies hat sich jedoch aufgrund der aktuell herrschenden Corona-Pandemie geändert. Auch Zeitarbeitnehmer können mittlerweile rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten.

Wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall sind beispielsweise ein Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren bzw. ein Absatzmangel. Auch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse wie ein Hochwasser oder behördlich anerkannte Maßnahmen wie eine Stromsperre bei Energiemangel rechtfertigen eine Kurzarbeit.

Sind keine entsprechenden Klauseln zur Ankündigungsfrist der Kurzarbeit vorgesehen, sind diese generell unwirksam, weil diese eine Abweichung von §§ 611 BGB und 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellen.

Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, gelten für Kurzarbeit entsprechende Voraussetzungen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern muss mit allen Arbeitnehmern im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung Entscheidungen zur Einführung und Ausgestaltung treffen.

Sozialrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit

Vereinbarung von Kurzarbeit als Muster: Ohne Betriebsrat müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig werden.
Vereinbarung von Kurzarbeit als Muster: Ohne Betriebsrat müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig werden.

Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) müssen für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. § 95 SGB III regelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben und zwar wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Zudem haben Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III im Herbst und Winter sowie bei schlechtem Wetter einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form von Saison-Kurzarbeitergeld.

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn dieser auf wirtschaftlichen Gründen beruht und vorübergehend ist. Ein überwiegend saisonal bedingter, betriebs- oder branchenüblicher Arbeitsausfall ist vermeidbar und somit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zudem muss der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Vereinbarung für Kurzarbeit: Kostenloses Muster

Wenn kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, kann der Arbeitgeber nicht selbst über eine Kurzarbeit im Arbeitsvertrag entscheiden, sondern muss dies mit den betroffenen Arbeitnehmern absprechen. In diesem Fall kann eine betriebliche Einheitsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

Für die Kurzarbeit müssen Voraussetzungen wie Klauseln im Arbeitsvertrag sowie eine betriebliche Einheitsregelung, die von allen Beschäftigten akzeptiert und unterschrieben wird, vorliegen. Jeder Arbeitnehmer bekommt dann ein unterschriebenes Exemplar für seine Unterlagen ausgehändigt. Andernfalls können Arbeitgeber nur Verträge ändern oder Änderungskündigungen aussprechen.

Folgendermaßen kann eine betriebliche Einheitsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aussehen:

Ort, Datum

Betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit [MUSTER]

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

aufgrund [Grund der Kurzarbeit] muss für verschiedene Standorte unseres Unternehmens befürchtet werden, dass es Beeinträchtigungen unseres Betriebes geben wird.

Daher beabsichtigen wir, zwischen dem xx.yy.zzzz und dem xx.yy.zzzz Kurzarbeit einzuführen. Es kann bislang nicht abgesehen werden, welchen Umfang die Kurzarbeit haben wird. Es kann daher durchaus dazu kommen, dass eine Arbeit in den Standorten nicht möglich ist und daher die Arbeit vollständig ausfällt.

Durch Unterzeichnung dieses Schreibens erklären Sie sich mit der Durchführung und dem Umfang der Kurzarbeit einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber]

Ich bin einverstanden:

[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 1]

[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 2]

[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 3]

Kurzarbeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Laden Sie unser kostenloses Muster herunter.

Laden Sie hier kostenlos das Muster für eine betriebliche Einheitsregelung herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Dokument nur um ein Muster handelt. Verändern Sie es daher, bevor Sie es verwenden.

Muster: Betriebliche Einheitsregelung (.doc)

Muster: Betriebliche Einheitsregelung (.pdf)

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (117 Bewertungen, Durchschnitt: 4,16 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Saisonarbeit: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
  • Kurzarbeitergeld: Wie viel Lohn wird bei Kurzarbeit ausgezahlt?
  • Kurzarbeit – Wie ist sie geregelt?
  • Was hat eine Niederlassungserlaubnis für Voraussetzungen?
  • Müssen bei Saisonarbeit Steuern gezahlt werden?
  • Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen
  • Bewerbung für eine Saisonarbeit - Das müssen Sie beachten!
  • Präsenzpflicht: Müssen Angestellte zurück ins Büro?
  • Der Arbeitsvertrag für Kraftfahrer: Das müssen Sie wissen
  • Fristlose Kündigung nach ordentlicher Kündigung: Ablauf und Voraussetzungen

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Veronika meint

    31. Oktober 2020 at 9:36

    Hallo, meine frage wäre, wenn bei der Firma gibts zeitarbeiter leute und angestellte, dürfen sie die angestellte kurzarbeit schicken obwohl werden zeitarbeiter angestellt? Und welche würde auch übernommen… Und nur von feste leute auch nur 3 hat kurzarbeit, sonst keine andere und nicht mal der zeitarbeiter? Ist so was erlaubt?

    Antworten
  2. Sonja T. meint

    16. Oktober 2020 at 9:15

    Hallo ,meine Frage wäre, in unseren Unternehmen gab es Kurzarbeit für Mitarbeiter 10% im September davor 20% . Jetzt verkündet der Arbeitgeber das wir ab September raus sind aus der Kurzarbeit ,er also kein Geld für uns erhält. Jetzt will er das die Mitarbeiter diese Stunden als Überstunden ableisten ! Ist das nicht ein Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht , ich bin voll berufstätig und bin froh wenn die Woche rum ist ,ich weiß nicht wie ich das leisten soll ! Darf der Arbeitgeber das ????

    Antworten
  3. Tim meint

    30. September 2020 at 12:11

    Hallo arbeitsrechte.de Team,

    folgender Fall:

    In unserem Betrieb herrscht seit April Kurzarbeit, wir arbeiten noch zu 65%.
    Jetzt war ich war im September exakt 2 Wochen krank geschrieben. Als ich mein Gehalt bekam habe ich bemerkt, dass ich für die Zeit die ich krank geschrieben war auf 100% Kurzarbeit aufgestockt wurde. Dh Ich bekam dafür nur Kurzarbeitergeld und kein normales Gehalt. Dadurch kam am Ende deutlich weniger Geld aufs Konto als normal. Nach der Krankheit nahm ich wieder wie sonst auch meine Tätigkeit zu 65% auf.

    Ist dies vom Arbeitgeber möglich? Ist dies aus rechtlicher Seite korrekt? Habe ich möglichkeiten dagegen vorzugehen?

    Ich hoffe auf eine baldige Antwort

    Grüße

    Antworten
  4. Michaela meint

    26. August 2020 at 21:08

    Hallo.
    Kann ein Arbeitgeber veranlassen das ich als Festangestellter in Kurzarbeit muss und eine Fremdfirma meine Arbeit machen lassen?

    Antworten
  5. Sylvia meint

    23. August 2020 at 10:58

    Ich bin seit Ende März in der Kurzarbeit mit 0 Stunden im Monat, seit Juni arbeite ich aber schon wieder meine vertraglichen Stunden im Betrieb, bin aber weiterhin in der Kurzarbeit. Wie wird das eigentlich berechnet und muss mich mein Arbeitgeber nicht aus der Kurzarbeit rausholen, wenn ich schon weit über den vertraglichen Stunden liege?
    Ist es schwierig einen Mitarbeiter wieder in die Kurzarbeit reinzuholen, wenn angenommen ein 2. Lockdown kommen sollte?

    Antworten
  6. Tolksdorf meint

    19. August 2020 at 6:44

    Dürfen Arbeitgeber die Stundenanzahl bei Kurzarbeit von heute auf morgen verändern?
    Gibt es hier eine Ankündigungszeit?

    Antworten
  7. Gisela S. meint

    16. Juni 2020 at 15:01

    Mir wurde 2 Tage vor Beginn der Kurzarbeit per Mail ein Schreiben hierzu geschickt. Da mein Arbeitsplatz als Dienstleister ganz normal weiterläuft und auch vollumfänglich vom Kunden vertragsgemäß bezahlt wird, hätte ich im Traum nicht daran gedacht, dass es mich betrifft. Das geht jetzt seit Anfang Mai.
    Damit meine Kollegen mich an meinem Arbeitsplatz während der Kurzarbeit überhaupt vertreten können, hat man aus einem anderen Objekt eine Kraft hinzugeholt, die die Arbeit der Kollegen für diese Zeit macht.
    Ist das in dieser Form so zulässig, und hätte man mir das Ganze nicht eigentlich plausibel erklären müssen?

    Antworten
  8. Harijs meint

    11. Mai 2020 at 13:43

    Hallo,
    Eine Frage:
    Ich bin momentan in Kurzarbeit,muss mich mein Arbeitgeber schriftlich informieren wann die Kurzarbeit zu ende ist ? Er hat mich angerufen und gesagt: warte bis ich dich anrufe,seit 2 Wochen meldet sich keiner. Habe getroffen meine Kollegen,die gehen zum arbeiten, wegen mir ist unklar.was soll ich machen ?

    Antworten
  9. Tom meint

    29. April 2020 at 20:14

    In meiner Firma wurde Kurzarbeit angekündigt allerdings ohne einen zeitlichen Rahmen für eventuelle kurzarbeit zu nennen. Ist es rechtens das wenn es angekündigt wurde das ich Überstunden zu leisten habe?

    Antworten
  10. Michael meint

    14. April 2020 at 15:38

    Hallo zusammen,

    Ich hätte da eine grundsätzliche Frage.

    Wenn in einem Unternehmen Kurzarbeit beantragt wird, ist es dann möglich, dass innerhalb einer Abteilung (4 Personen + 1 Abteilungsleiter) 2 Personen und der Abteilungsleiter gar keine Kurzarbeit haben und 2 Personen auf 90% Kurzarbeit gesetzt werden? Man muss dazu sagen, dass bei einer der von Kurzarbeit betroffenen Personen weiterhin fast normaler Posteingang per Email vorhanden ist und auch durchaus Arbeit für min. 50% der Arbeitszeit vorhanden ist.

    Danke und Gruß
    Michael

    Antworten
  11. Horst meint

    8. April 2020 at 10:32

    Ihre Information zum Thema Zeitarbeitnehmer:

    „Übrigens: Für Leiharbeiter ist Kurzarbeit gemäß § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unzulässig. Zudem sind bei Kurzarbeit die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nicht erfüllt, da ein Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich ist.“

    ist derzeit nicht korrekt:

    „In unserem Update vom 12.03.2020 haben wir Sie über die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer informiert. Letzte Woche plante die Politik, dass die Änderung des AÜG und damit einhergehende Lockerungen des KUG für Zeitarbeitnehmer Anfang April in Kraft treten sollten.

    Im Hinblick auf die prekäre Lage durch das Corona-Virus hat der Bund nun bekannt gegeben, dass die neue Gesetzeslage zum Kurzarbeitergeld (sowohl für die Zeitarbeitsbranche als auch generell) anders als geplant ab sofort gelten. Die Änderungen sind demnach rückwirkend zum 1. März 2020 gültig.“
    Quelle: prosoft.net [Verlinkung v. d. Red. entfernt]

    Bleiben Sie alle gesund,
    Horst

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Mai 2020 at 17:48

      Hallo Horst,
      vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die entsprechende Stelle im Ratgeber aktualisiert.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Stephie meint

    7. April 2020 at 18:06

    Ein Betrieb hat seine Mitarbeiter unterschreiben lassen, dass ab nächstem Monat Kurzarbeit ansteht und alle auf 20% gesetzt werden. Nach einer Woche per email mitgeteilt, es werden doch 50% gearbeitet und nach einer weiteren Woche, auch wieder per email mitgeteilt das wenn sich die Mitarbeiter nicht noch mehr anstrengen ein Produkt zu verkaufen, sie auf 0 Prozent gesetzt werden bzw. das jetzt bei dem ein oder anderen umgesetzt werde, der aus Sicht der Chefetage nicht genug leistet . Geht das so einfach ? Die Mitarbeiter haben schließlich für 20% unterschrieben und nicht allgemein für Kurzarbeit. Liebe Grüße

    Antworten
  13. E meint

    6. April 2020 at 16:06

    Hallo,
    Ich habe aus eigener Situation eine Frage. Ich bin in der Probezeit.
    Wenn ein Unternehmen aufgrund von Corona, eventuelle Kurzarbeit ankündigt. Bis zum Eintreten von dieser meine Überstunden und geplanter Dienstplan bis zum Ende der Probezeit reichen und danach die Kurzarbeit käme, kann man mich dann kündigen?
    Vielen Dank für die Hilfe
    E.

    Antworten
  14. Stb meint

    2. April 2020 at 9:53

    Haben Rentner, welche bereits eine Altersvollrente beziehen und zusätzlich noch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben, Anspruch auf KUG?

    Antworten
  15. Heike meint

    27. März 2020 at 9:16

    Kann man als Unternehmer erst Kurzarbeit beantragen, wenn der Kontostand gen 0 € geht? Oder kann man auch schon Kurzarbeit beantragen, wenn aufgrund von Corona die Aufträge zurückgehen, aber das Geschäftskonto noch ein Guthaben aufweist?

    Antworten
  16. Gitte meint

    25. März 2020 at 11:47

    Wenn ein Betrieb für seine Festangestellten MA kurzarbeit beantragt und diese Stunden an Geringverdienen MA weitergit isst das rechtlich , da ja genügend Std. zur verfügung ständen nur die Einteilung ein mehraufwand wäre.

    Antworten
  17. Tina meint

    21. März 2020 at 10:13

    wenn in einem Betrieb ca 40% Zeitarbeiter sind, kann dann der Arbeitgeber für alle Kurzarbeit beantragen?
    Für die Festangestellten wäre ja vorraussichtlich genug Arbeit da, so daß Kurzarbeit nicht nötig wäre.
    Wie ist da die Rechtslage?

    Antworten
  18. C.B. meint

    19. März 2020 at 19:04

    Wenn eine schwangere MA im Beschäftigungsverbot ist, darf sie dann trotzdem in die Kurzarbeit gezwungen werden ?

    Antworten
  19. Stefanie H. meint

    8. März 2020 at 14:50

    Hallo,

    bei uns wurde Kurzarbeit angemeldet – betriebsübergreifend.
    Wir sind ca 35 Mitarbeiter. Von diesen 35 Mitarbeitern arbeiten zwei gar nicht und der Rest arbeitet ca. 50 %.
    Ich bin eine der zwei.
    Meine Frage:
    GIlt hier gleiches Recht für alle oder kann das individuell festgelegt werden.

    Herzlichen Dank für eine Antwort

    Antworten
  20. Sandra meint

    30. Januar 2020 at 12:51

    Hallo,

    Unser Unternehmen soll ab nächste Woche (neuer Monat) in Kurzarbeit gehen.
    Es ist aber so das die Mitarbeiter noch kein Einverständnis dazu unterschrieben haben und auch von der Agentur für Arbeit keine Bewilligung der Kurzarbeit bzw. des Kurzarbeitergeldes vorliegt.

    Ist es rechtens die betroffenen Arbeitnehmer dennoch in Kurzarbeit zu schicken?

    Antworten
  21. Kathrin meint

    25. September 2019 at 10:04

    Auch ich habe diese Frage:

    Claudia says
    28. Juni 2019 at 0:04
    Ist es eigentlich rechtens das der Arbeitgeber in der Zeit von Kurzarbeit festangestellte zuhause läßt und Minijobber dafür arbeiten lässt?

    Ich bitte um ihre R+ückinformation

    Antworten
    • Heidi meint

      13. Januar 2021 at 16:26

      Hätte die gleiche Frage.
      Bitte auch um Rückantwort

      Antworten
  22. Monika meint

    24. September 2019 at 16:18

    Wir haben seit diesem Monat Kurzarbeit. Jetzt heißt es, das jeder Mitarbeiter minus 50 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto haben muss, damit das Arbeitsamt auch Kurzarbeitergeld bezahlt. Angeblich weil in unserer Betriebsvereinbarung ein Zeitarbeitsfenster von plus100 und minus 50 Stunden hinterlegt ist.
    Stimmt das?

    Antworten
    • artur meint

      10. Februar 2020 at 9:08

      Das Frage ich mich auch wie das mit überstundenlonto und Kurzarbeit sich verhält

      Antworten
      • Ewelina meint

        16. März 2020 at 21:23

        erst müssen die Überstunden und Resturlaub genommen werden, danach Kurzarbeit

        Antworten
      • Klaus C. meint

        21. März 2021 at 19:41

        Es verhält sich so, das in Betrieben mit Arbeitsstundenkonten, als Referenzwert immer der Kontostand des gleichen Monats des Vorjahres herangezogen wird.
        Beispiel: Hatte ich im Juni 2018 100 Std + auf meinem Konto und im Juni 2019 140 Std., so muß ich zuerst diese 40 Stunden abbauen, um Kurzarbeitsfähig zu werden. In dieser Zeit läuft mein Gehalt normal weiter.
        Es gibt keine Regelung, wonach ein Mitarbeiter vor Beginn der Kurzarbeit einen bestimmten Stundensatz vorhalten muß. Das ist, einfach gesagt, „Bullshit“,

        Antworten
  23. Manuela meint

    29. August 2019 at 15:53

    Hallo,
    bei uns im Betrieb muss derzeit Kurzarbeit geleistet werden. Ursprünglich wurde per Aushang festgelegt, dass jeweils montags und freitags Betriebsruhe ist (in der Betriebsvereinbarung wurde lediglich festgelegt, dass mindestens 30 % der Arbeitnehmer mindestens 10 % Einbußen haben müssen).
    Auf Grund von Urlaub/Krankheit sollten jetzt aber zusätzlich einzelne Personen an einem Montag und an einem Freitag arbeiten.
    Wie lange vorher muss dies den Mitarbeitern mitgeteilt werden? Ein Vorgesetzter ist der Meinung, dass die Mitarbeiter innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung zur Arbeit erscheinen müssen…

    Antworten
  24. Nusser meint

    19. März 2019 at 20:59

    Hallo

    Ich möchte gerne wissen wie kann ich prüfen ob wie viele Tage meine Arbeit Geber kurz arbeit geschrieben hat
    Weil der ohne mit uns was gesagt hat auf der Abrechnung steht kurz arbeit.
    Danke

    Antworten
  25. Elke meint

    27. November 2017 at 11:48

    Sie sollten diesen Passus

    „Sind keine entsprechenden Klauseln zur Ankündigungsfrist der Kurzarbeit vorgesehen, sind diese generell unwirksam, weil diese eine Abweichung von §§ 611 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellen.“

    aus Ihrer Darstellung zur Kurzarbeit rausnehmen oder die richtigen Inhalte einfügen. Entweder Sie meinen § 2 KSchG oder § 611 BGB.

    MfG,
    Elke Dittrich

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2018 at 13:35

      Hallo Elke,

      danke für den Hinweis. Wir nehmen uns der Sache an und beseitigen den Fehler.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Claudia meint

        28. Juni 2019 at 0:04

        Ist es eigentlich rechtens das der Arbeitgeber in der Zeit von kurzarbeit festangestellte zuhause läßt und minijobber dafür arbeiten lässt? Zudem sehe ich hier einen kurzarbeit Vertrag, mein Arbeitgeber hat dies nur beiläufig erwähnt das wir seit letzten montag kurzarbeit haben.

        Antworten
1 2 Weiter »

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige