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Kurzarbeit: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 21. August 2023

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Durch die Corona-Pandemie haben sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit verändert. Informationen dazu erhalten Sie in unserem Artikel: Corona-Krise: Zugang zu Kurzarbeitergeld wird vereinfacht.

Update: Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat dem sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ zugestimmt, welches vom Bundestag beschlossen worden war. In diesem Zug wurde die Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Neuregelung gilt zunächst einmal bis 2021.

Ist ein Betrieb durch einen erheblichen Arbeitsausfall betroffen, bedeutet dies die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kurzarbeit von der alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer betroffen sein können.

Kurzarbeit: Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Kurzarbeit: Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?

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Sind Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, arbeiten Sie weniger oder ggf. auch gar nicht. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber bei der Kurzarbeit an die gesetzliche Regelung halten und darf diese nicht einfach einführen. Für die Kurzarbeit gelten entsprechende Voraussetzungen.

Kurz & knapp: Voraussetzungen für Kurzarbeit

Kann der Arbeitgeber einfach so Kurzarbeit anordnen?

Nein, der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Arbeitnehmer müssen dieser ebenfalls zustimmen. Ferner muss der Betriebsrat sein Okay geben.

Welche sozialrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Informationen zu den sozialrechtlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit erhalten Sie hier. Im Zuge der Corona-Pandemie haben sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit geändert. Mehr erfahren Sie in hier dieser News zu den Voraussetzungen für Kurzarbeit durch die Corona-Krise.

Kurzarbeit durch Corona: Welche Voraussetzungen gelten jetzt?

Aktuell müssen nur noch 10% der Belegschaft von Geldeinbußen aufgrund von Arbeitsausfällen betroffen sein, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann. Auch Minusstunden müssen im Vorfeld nicht mehr angehäuft worden sein. Mehr zu den neuen Voraussetzungen für Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie finden Sie in diesem Artikel.

Wie könnte eine Vereinbarung für Kurzarbeit aussehen?

Ein kostenloses Muster einer Vereinbarung für Kurzarbeit finden Sie hier.

Welche Bedingungen müssen für Kurzarbeit vorliegen? Worauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten? Gilt für Kurzarbeit eine Ankündigungsfrist? Antworten auf diese Fragen und ein kostenloses Muster einer Vereinbarung für Kurzarbeit finden Sie im folgenden Ratgeber.

Inhalt

  • Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?
  • Kurz & knapp: Voraussetzungen für Kurzarbeit
    • Kurzarbeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für den Arbeitgeber
    • Sozialrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Vereinbarung für Kurzarbeit: Kostenloses Muster

Kurzarbeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für den Arbeitgeber

Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung angeordnet werden.
Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung angeordnet werden.

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten, muss der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers in voller Höhe weiter zahlen, wenn ein Arbeitsausfall vorliegt. Ein Wegfallen der Vergütung ist nur denkbar, wenn im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eine Kurzarbeit angeordnet worden ist.

Der Arbeitgeber kann eine Kurzarbeit dementsprechend nicht einseitig anordnen. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben. Voraussetzungen wie eine Anordnung von Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung sind sehr umstritten. Damit diese wirksam angeordnet werden kann, sollten folgende Punkte aufgeführt werden:

  • Beginn und Dauer
  • Lage und Verteilung der Arbeitszeit
  • Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer bzw. der Abteilung
  • Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig ausfallen soll

Übrigens: Für Leiharbeiter war Kurzarbeit gemäß § 11 Arbeitnehmerüber­lassungsgesetz (AÜG) bisher unzulässig. Dies hat sich jedoch aufgrund der aktuell herrschenden Corona-Pandemie geändert. Auch Zeitarbeitnehmer können mittlerweile rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten.

Wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall sind beispielsweise ein Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren bzw. ein Absatzmangel. Auch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse wie ein Hochwasser oder behördlich anerkannte Maßnahmen wie eine Stromsperre bei Energiemangel rechtfertigen eine Kurzarbeit.

Sind keine entsprechenden Klauseln zur Ankündigungsfrist der Kurzarbeit vorgesehen, sind diese generell unwirksam, weil diese eine Abweichung von §§ 611 BGB und 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellen.

Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, gelten für Kurzarbeit entsprechende Voraussetzungen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern muss mit allen Arbeitnehmern im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung Entscheidungen zur Einführung und Ausgestaltung treffen.

Sozialrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit

Vereinbarung von Kurzarbeit als Muster: Ohne Betriebsrat müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig werden.
Vereinbarung von Kurzarbeit als Muster: Ohne Betriebsrat müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig werden.

Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) müssen für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. § 95 SGB III regelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben und zwar wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Zudem haben Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III im Herbst und Winter sowie bei schlechtem Wetter einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form von Saison-Kurzarbeitergeld.

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn dieser auf wirtschaftlichen Gründen beruht und vorübergehend ist. Ein überwiegend saisonal bedingter, betriebs- oder branchenüblicher Arbeitsausfall ist vermeidbar und somit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Zudem muss der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Vereinbarung für Kurzarbeit: Kostenloses Muster

Wenn kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, kann der Arbeitgeber nicht selbst über eine Kurzarbeit im Arbeitsvertrag entscheiden, sondern muss dies mit den betroffenen Arbeitnehmern absprechen. In diesem Fall kann eine betriebliche Einheitsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

Für die Kurzarbeit müssen Voraussetzungen wie Klauseln im Arbeitsvertrag sowie eine betriebliche Einheitsregelung, die von allen Beschäftigten akzeptiert und unterschrieben wird, vorliegen. Jeder Arbeitnehmer bekommt dann ein unterschriebenes Exemplar für seine Unterlagen ausgehändigt. Andernfalls können Arbeitgeber nur Verträge ändern oder Änderungskündigungen aussprechen.

Folgendermaßen kann eine betriebliche Einheitsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aussehen:

Ort, Datum

Betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit [MUSTER]

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

aufgrund [Grund der Kurzarbeit] muss für verschiedene Standorte unseres Unternehmens befürchtet werden, dass es Beeinträchtigungen unseres Betriebes geben wird.

Daher beabsichtigen wir, zwischen dem xx.yy.zzzz und dem xx.yy.zzzz Kurzarbeit einzuführen. Es kann bislang nicht abgesehen werden, welchen Umfang die Kurzarbeit haben wird. Es kann daher durchaus dazu kommen, dass eine Arbeit in den Standorten nicht möglich ist und daher die Arbeit vollständig ausfällt.

Durch Unterzeichnung dieses Schreibens erklären Sie sich mit der Durchführung und dem Umfang der Kurzarbeit einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber]

Ich bin einverstanden:

[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 1]

[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 2]

[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 3]

Kurzarbeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Laden Sie unser kostenloses Muster herunter.

Laden Sie hier kostenlos das Muster für eine betriebliche Einheitsregelung herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Dokument nur um ein Muster handelt. Verändern Sie es daher, bevor Sie es verwenden.

Muster: Betriebliche Einheitsregelung (.doc)

Muster: Betriebliche Einheitsregelung (.pdf)

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Kurzarbeit: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
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Über den Autor

Autor
Elyas K.

Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet ermöglicht es ihm, fundierte und präzise Artikel zu unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, die Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.

Kommentare

  1. Veronika sagt:
    31. Oktober 2020 um 9:36 Uhr

    Hallo, meine frage wäre, wenn bei der Firma gibts zeitarbeiter leute und angestellte, dürfen sie die angestellte kurzarbeit schicken obwohl werden zeitarbeiter angestellt? Und welche würde auch übernommen… Und nur von feste leute auch nur 3 hat kurzarbeit, sonst keine andere und nicht mal der zeitarbeiter? Ist so was erlaubt?

    Antworten
  2. Sonja T. sagt:
    16. Oktober 2020 um 9:15 Uhr

    Hallo ,meine Frage wäre, in unseren Unternehmen gab es Kurzarbeit für Mitarbeiter 10% im September davor 20% . Jetzt verkündet der Arbeitgeber das wir ab September raus sind aus der Kurzarbeit ,er also kein Geld für uns erhält. Jetzt will er das die Mitarbeiter diese Stunden als Überstunden ableisten ! Ist das nicht ein Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht , ich bin voll berufstätig und bin froh wenn die Woche rum ist ,ich weiß nicht wie ich das leisten soll ! Darf der Arbeitgeber das ????

    Antworten
  3. Tim sagt:
    30. September 2020 um 12:11 Uhr

    Hallo arbeitsrechte.de Team,

    folgender Fall:

    In unserem Betrieb herrscht seit April Kurzarbeit, wir arbeiten noch zu 65%.
    Jetzt war ich war im September exakt 2 Wochen krank geschrieben. Als ich mein Gehalt bekam habe ich bemerkt, dass ich für die Zeit die ich krank geschrieben war auf 100% Kurzarbeit aufgestockt wurde. Dh Ich bekam dafür nur Kurzarbeitergeld und kein normales Gehalt. Dadurch kam am Ende deutlich weniger Geld aufs Konto als normal. Nach der Krankheit nahm ich wieder wie sonst auch meine Tätigkeit zu 65% auf.

    Ist dies vom Arbeitgeber möglich? Ist dies aus rechtlicher Seite korrekt? Habe ich möglichkeiten dagegen vorzugehen?

    Ich hoffe auf eine baldige Antwort

    Grüße

    Antworten
  4. Michaela sagt:
    26. August 2020 um 21:08 Uhr

    Hallo.
    Kann ein Arbeitgeber veranlassen das ich als Festangestellter in Kurzarbeit muss und eine Fremdfirma meine Arbeit machen lassen?

    Antworten
  5. Sylvia sagt:
    23. August 2020 um 10:58 Uhr

    Ich bin seit Ende März in der Kurzarbeit mit 0 Stunden im Monat, seit Juni arbeite ich aber schon wieder meine vertraglichen Stunden im Betrieb, bin aber weiterhin in der Kurzarbeit. Wie wird das eigentlich berechnet und muss mich mein Arbeitgeber nicht aus der Kurzarbeit rausholen, wenn ich schon weit über den vertraglichen Stunden liege?
    Ist es schwierig einen Mitarbeiter wieder in die Kurzarbeit reinzuholen, wenn angenommen ein 2. Lockdown kommen sollte?

    Antworten
  6. Tolksdorf sagt:
    19. August 2020 um 6:44 Uhr

    Dürfen Arbeitgeber die Stundenanzahl bei Kurzarbeit von heute auf morgen verändern?
    Gibt es hier eine Ankündigungszeit?

    Antworten
  7. Gisela S. sagt:
    16. Juni 2020 um 15:01 Uhr

    Mir wurde 2 Tage vor Beginn der Kurzarbeit per Mail ein Schreiben hierzu geschickt. Da mein Arbeitsplatz als Dienstleister ganz normal weiterläuft und auch vollumfänglich vom Kunden vertragsgemäß bezahlt wird, hätte ich im Traum nicht daran gedacht, dass es mich betrifft. Das geht jetzt seit Anfang Mai.
    Damit meine Kollegen mich an meinem Arbeitsplatz während der Kurzarbeit überhaupt vertreten können, hat man aus einem anderen Objekt eine Kraft hinzugeholt, die die Arbeit der Kollegen für diese Zeit macht.
    Ist das in dieser Form so zulässig, und hätte man mir das Ganze nicht eigentlich plausibel erklären müssen?

    Antworten
  8. Harijs sagt:
    11. Mai 2020 um 13:43 Uhr

    Hallo,
    Eine Frage:
    Ich bin momentan in Kurzarbeit,muss mich mein Arbeitgeber schriftlich informieren wann die Kurzarbeit zu ende ist ? Er hat mich angerufen und gesagt: warte bis ich dich anrufe,seit 2 Wochen meldet sich keiner. Habe getroffen meine Kollegen,die gehen zum arbeiten, wegen mir ist unklar.was soll ich machen ?

    Antworten
  9. Tom sagt:
    29. April 2020 um 20:14 Uhr

    In meiner Firma wurde Kurzarbeit angekündigt allerdings ohne einen zeitlichen Rahmen für eventuelle kurzarbeit zu nennen. Ist es rechtens das wenn es angekündigt wurde das ich Überstunden zu leisten habe?

    Antworten
  10. Michael sagt:
    14. April 2020 um 15:38 Uhr

    Hallo zusammen,

    Ich hätte da eine grundsätzliche Frage.

    Wenn in einem Unternehmen Kurzarbeit beantragt wird, ist es dann möglich, dass innerhalb einer Abteilung (4 Personen + 1 Abteilungsleiter) 2 Personen und der Abteilungsleiter gar keine Kurzarbeit haben und 2 Personen auf 90% Kurzarbeit gesetzt werden? Man muss dazu sagen, dass bei einer der von Kurzarbeit betroffenen Personen weiterhin fast normaler Posteingang per Email vorhanden ist und auch durchaus Arbeit für min. 50% der Arbeitszeit vorhanden ist.

    Danke und Gruß
    Michael

    Antworten
  11. Horst sagt:
    8. April 2020 um 10:32 Uhr

    Ihre Information zum Thema Zeitarbeitnehmer:

    „Übrigens: Für Leiharbeiter ist Kurzarbeit gemäß § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unzulässig. Zudem sind bei Kurzarbeit die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nicht erfüllt, da ein Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich ist.“

    ist derzeit nicht korrekt:

    „In unserem Update vom 12.03.2020 haben wir Sie über die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer informiert. Letzte Woche plante die Politik, dass die Änderung des AÜG und damit einhergehende Lockerungen des KUG für Zeitarbeitnehmer Anfang April in Kraft treten sollten.

    Im Hinblick auf die prekäre Lage durch das Corona-Virus hat der Bund nun bekannt gegeben, dass die neue Gesetzeslage zum Kurzarbeitergeld (sowohl für die Zeitarbeitsbranche als auch generell) anders als geplant ab sofort gelten. Die Änderungen sind demnach rückwirkend zum 1. März 2020 gültig.“
    Quelle: prosoft.net [Verlinkung v. d. Red. entfernt]

    Bleiben Sie alle gesund,
    Horst

    Antworten
    • arbeitsrechte.de sagt:
      11. Mai 2020 um 17:48 Uhr

      Hallo Horst,
      vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die entsprechende Stelle im Ratgeber aktualisiert.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Stephie sagt:
    7. April 2020 um 18:06 Uhr

    Ein Betrieb hat seine Mitarbeiter unterschreiben lassen, dass ab nächstem Monat Kurzarbeit ansteht und alle auf 20% gesetzt werden. Nach einer Woche per email mitgeteilt, es werden doch 50% gearbeitet und nach einer weiteren Woche, auch wieder per email mitgeteilt das wenn sich die Mitarbeiter nicht noch mehr anstrengen ein Produkt zu verkaufen, sie auf 0 Prozent gesetzt werden bzw. das jetzt bei dem ein oder anderen umgesetzt werde, der aus Sicht der Chefetage nicht genug leistet . Geht das so einfach ? Die Mitarbeiter haben schließlich für 20% unterschrieben und nicht allgemein für Kurzarbeit. Liebe Grüße

    Antworten
  13. E sagt:
    6. April 2020 um 16:06 Uhr

    Hallo,
    Ich habe aus eigener Situation eine Frage. Ich bin in der Probezeit.
    Wenn ein Unternehmen aufgrund von Corona, eventuelle Kurzarbeit ankündigt. Bis zum Eintreten von dieser meine Überstunden und geplanter Dienstplan bis zum Ende der Probezeit reichen und danach die Kurzarbeit käme, kann man mich dann kündigen?
    Vielen Dank für die Hilfe
    E.

    Antworten
  14. Stb sagt:
    2. April 2020 um 9:53 Uhr

    Haben Rentner, welche bereits eine Altersvollrente beziehen und zusätzlich noch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben, Anspruch auf KUG?

    Antworten
  15. Heike sagt:
    27. März 2020 um 9:16 Uhr

    Kann man als Unternehmer erst Kurzarbeit beantragen, wenn der Kontostand gen 0 € geht? Oder kann man auch schon Kurzarbeit beantragen, wenn aufgrund von Corona die Aufträge zurückgehen, aber das Geschäftskonto noch ein Guthaben aufweist?

    Antworten
  16. Gitte sagt:
    25. März 2020 um 11:47 Uhr

    Wenn ein Betrieb für seine Festangestellten MA kurzarbeit beantragt und diese Stunden an Geringverdienen MA weitergit isst das rechtlich , da ja genügend Std. zur verfügung ständen nur die Einteilung ein mehraufwand wäre.

    Antworten
  17. Tina sagt:
    21. März 2020 um 10:13 Uhr

    wenn in einem Betrieb ca 40% Zeitarbeiter sind, kann dann der Arbeitgeber für alle Kurzarbeit beantragen?
    Für die Festangestellten wäre ja vorraussichtlich genug Arbeit da, so daß Kurzarbeit nicht nötig wäre.
    Wie ist da die Rechtslage?

    Antworten
  18. C.B. sagt:
    19. März 2020 um 19:04 Uhr

    Wenn eine schwangere MA im Beschäftigungsverbot ist, darf sie dann trotzdem in die Kurzarbeit gezwungen werden ?

    Antworten
  19. Stefanie H. sagt:
    8. März 2020 um 14:50 Uhr

    Hallo,

    bei uns wurde Kurzarbeit angemeldet – betriebsübergreifend.
    Wir sind ca 35 Mitarbeiter. Von diesen 35 Mitarbeitern arbeiten zwei gar nicht und der Rest arbeitet ca. 50 %.
    Ich bin eine der zwei.
    Meine Frage:
    GIlt hier gleiches Recht für alle oder kann das individuell festgelegt werden.

    Herzlichen Dank für eine Antwort

    Antworten
  20. Sandra sagt:
    30. Januar 2020 um 12:51 Uhr

    Hallo,

    Unser Unternehmen soll ab nächste Woche (neuer Monat) in Kurzarbeit gehen.
    Es ist aber so das die Mitarbeiter noch kein Einverständnis dazu unterschrieben haben und auch von der Agentur für Arbeit keine Bewilligung der Kurzarbeit bzw. des Kurzarbeitergeldes vorliegt.

    Ist es rechtens die betroffenen Arbeitnehmer dennoch in Kurzarbeit zu schicken?

    Antworten
  21. Kathrin sagt:
    25. September 2019 um 10:04 Uhr

    Auch ich habe diese Frage:

    Claudia says
    28. Juni 2019 at 0:04
    Ist es eigentlich rechtens das der Arbeitgeber in der Zeit von Kurzarbeit festangestellte zuhause läßt und Minijobber dafür arbeiten lässt?

    Ich bitte um ihre R+ückinformation

    Antworten
    • Heidi sagt:
      13. Januar 2021 um 16:26 Uhr

      Hätte die gleiche Frage.
      Bitte auch um Rückantwort

      Antworten
  22. Monika sagt:
    24. September 2019 um 16:18 Uhr

    Wir haben seit diesem Monat Kurzarbeit. Jetzt heißt es, das jeder Mitarbeiter minus 50 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto haben muss, damit das Arbeitsamt auch Kurzarbeitergeld bezahlt. Angeblich weil in unserer Betriebsvereinbarung ein Zeitarbeitsfenster von plus100 und minus 50 Stunden hinterlegt ist.
    Stimmt das?

    Antworten
    • artur sagt:
      10. Februar 2020 um 9:08 Uhr

      Das Frage ich mich auch wie das mit überstundenlonto und Kurzarbeit sich verhält

      Antworten
      • Ewelina sagt:
        16. März 2020 um 21:23 Uhr

        erst müssen die Überstunden und Resturlaub genommen werden, danach Kurzarbeit

        Antworten
      • Klaus C. sagt:
        21. März 2021 um 19:41 Uhr

        Es verhält sich so, das in Betrieben mit Arbeitsstundenkonten, als Referenzwert immer der Kontostand des gleichen Monats des Vorjahres herangezogen wird.
        Beispiel: Hatte ich im Juni 2018 100 Std + auf meinem Konto und im Juni 2019 140 Std., so muß ich zuerst diese 40 Stunden abbauen, um Kurzarbeitsfähig zu werden. In dieser Zeit läuft mein Gehalt normal weiter.
        Es gibt keine Regelung, wonach ein Mitarbeiter vor Beginn der Kurzarbeit einen bestimmten Stundensatz vorhalten muß. Das ist, einfach gesagt, „Bullshit“,

        Antworten
  23. Manuela sagt:
    29. August 2019 um 15:53 Uhr

    Hallo,
    bei uns im Betrieb muss derzeit Kurzarbeit geleistet werden. Ursprünglich wurde per Aushang festgelegt, dass jeweils montags und freitags Betriebsruhe ist (in der Betriebsvereinbarung wurde lediglich festgelegt, dass mindestens 30 % der Arbeitnehmer mindestens 10 % Einbußen haben müssen).
    Auf Grund von Urlaub/Krankheit sollten jetzt aber zusätzlich einzelne Personen an einem Montag und an einem Freitag arbeiten.
    Wie lange vorher muss dies den Mitarbeitern mitgeteilt werden? Ein Vorgesetzter ist der Meinung, dass die Mitarbeiter innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung zur Arbeit erscheinen müssen…

    Antworten
  24. Nusser sagt:
    19. März 2019 um 20:59 Uhr

    Hallo

    Ich möchte gerne wissen wie kann ich prüfen ob wie viele Tage meine Arbeit Geber kurz arbeit geschrieben hat
    Weil der ohne mit uns was gesagt hat auf der Abrechnung steht kurz arbeit.
    Danke

    Antworten
  25. Elke sagt:
    27. November 2017 um 11:48 Uhr

    Sie sollten diesen Passus

    „Sind keine entsprechenden Klauseln zur Ankündigungsfrist der Kurzarbeit vorgesehen, sind diese generell unwirksam, weil diese eine Abweichung von §§ 611 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellen.“

    aus Ihrer Darstellung zur Kurzarbeit rausnehmen oder die richtigen Inhalte einfügen. Entweder Sie meinen § 2 KSchG oder § 611 BGB.

    MfG,
    Elke Dittrich

    Antworten
    • arbeitsrechte.de sagt:
      26. Januar 2018 um 13:35 Uhr

      Hallo Elke,

      danke für den Hinweis. Wir nehmen uns der Sache an und beseitigen den Fehler.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Claudia sagt:
        28. Juni 2019 um 0:04 Uhr

        Ist es eigentlich rechtens das der Arbeitgeber in der Zeit von kurzarbeit festangestellte zuhause läßt und minijobber dafür arbeiten lässt? Zudem sehe ich hier einen kurzarbeit Vertrag, mein Arbeitgeber hat dies nur beiläufig erwähnt das wir seit letzten montag kurzarbeit haben.

        Antworten
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