In einigen Arbeitsverhältnissen ist der sogenannte Bereitschaftsdienst impliziert. Den meisten wird dies wohl bei Ärzten oder dem Pflegedienst bekannt sein. Doch auch bei anderen Berufsgruppen müssen sich Arbeitnehmer bereit halten, um bei Abruf sofort einsatzfähig zu sein.
Eine der zentralen Fragen dabei ist, ob die Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist und als solche abgegolten wird. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es hierzu?
Kurz & knapp: Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. Geregelt ist dies meist im Arbeitsvertrag.
Inwiefern sich Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden, lesen Sie hier.
Ja. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten (Rs. C-303/98).
Im folgenden Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Merkmalen von Bereitschaftsdienst und den Sonderbestimmungen, die in einem solchen Fall gelten.
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter dem Bereitschaftsdienst zu verstehen?
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich für die Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss.
Dies hat nicht unmittelbar am Arbeitsplatz zu geschehen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich demnach in einem solchen Fall bereithalten, um gegebenenfalls die Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können.
Es ist erforderlich, dass Sie sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle aufhalten.
Eines der bekanntesten Beispiele wird wohl ein Krankenhausarzt sein, der sich während der Nacht oder am Wochenende in der Klinik aufhält, um bei Bedarf für Notfälle oder andere Patienten da zu sein, ohne ständig am eigentlichen Arbeitsplatz die Zeit zu verbringen.
Zum Bereitschaftsdienst stellt die Bezeichnung „Arbeitsbereitschaft“ den arbeitsrechtlichen Oberbegriff dar. Dieser wird als Zeitspanne definiert, in der sich ein Arbeitnehmer nicht seiner vollen, angespannten Tätigkeit hingeben muss, sondern lediglich an der Arbeitsstelle anwesend ist, um unverzüglich in den Arbeitsprozess wieder eingreifen zu können, wenn Bedarf besteht. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Arbeitnehmer selbst darauf achten muss, ob seine Arbeitskraft benötigt wird oder nicht. Die Tätigkeit ist ohne Fremdaufforderung wieder aufzunehmen.
Die Arbeitsbereitschaft ist vor allem beim Rettungsdienstpersonal sowie bei den Lkw-Fahrern wichtig. Im letzten Fall meint es zum Beispiel die Wartezeit zwischen dem Be- und Entladen. Dabei ist die Arbeitsbereitschaft weder Bestandteil der Lenk- noch der Ruhezeit im Fernfahrer-Business, sondern zählt zur jeweiligen Schicht.
Worin besteht der Zusammenhang zwischen dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft?
Eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft. In diesem Fall ist die Anwesenheit des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Er muss lediglich erreichbar sein. Den Ort, an dem Sie sich während dieser Zeit aufhalten, können Sie selbst wählen. Sobald der Arbeitgeber jedoch verlangt, dass Sie ständig binnen kürzester Zeit für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen, ist dann von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. Müssen Sie demnach spätestens innerhalb von 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein, gibt der Arbeitgeber indirekt einen bestimmten Arbeitsort vor. Trotz der Bezeichnung als Rufbereitschaft, handelt sich in einem solchen Fall um einen Bereitschaftsdienst, der gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 11 Sa 81/12) auch höher zu vergüten ist.
Vom Bereitschaftsdienst beziehungsweise der Rufbereitschaft ist die sogenannte Abrufarbeit klar abzugrenzen. Hierbei ist der Umfang der Arbeitsleistung ausschlaggebend. Das heißt, ein Einsatz erfolgt je nach Arbeitsanfall.
Prinzipiell gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Das bedeutet, sie wird bei der Ermittlung der Höchstarbeitszeit nicht berücksichtigt. Kommt es nun doch zum Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen und die geleisteten Arbeitsstunden müssen angerechnet werden. Dazu zählen im Übrigen auch die Wegezeiten, die Sie benötigen, um zum Dienstort zu gelangen.
Ist ein Bereitschaftsdienst verpflichtend?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers es gestattet, dass ein Arbeitnehmer in jedem Falle zu einem Bereitschaftsdienst verpflichtet ist oder nicht.
Dabei ist der Bereitschaftsdienst aus zwei verschiedenen Richtungen zu betrachten – aus dem Individualarbeitsrecht heraus und aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Ersteres meint, ob irgendwelche Vereinbarungen auf Ebene des Arbeitsvertrages oder eines geltenden Tarifvertrages getroffen wurden.
Ist dies nicht der Fall, können Sie prinzipiell auch nicht zum Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Weigern Sie sich als Arbeitnehmer, ist dies nach Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch kein Kündigungsgrund (Az. 12 Sa 1606/06).
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Wie erwähnt, gibt es unterschiedliche Berufsgruppen, auf die der Bereitschaftsdienst häufiger zutrifft als in anderen Branchen. Vor allem im Zuge dessen, dass immer mehr Unternehmen einen 24-Stunden-Service anbieten, ist der Bereitschaftsdienst mittlerweile nicht mehr nur bei Ärzten und Feuerwehrleuten zu finden.
Grundsätzlich ist der Bereitschaftsdienst häufig notwendig, um lang anhaltende Störungen ebenso zu vermeiden wie bestimmte Nachteile für die Allgemeinheit. Außerdem können regelmäßige Nachtdienste dadurch verringert werden.
Beim Katastrophenschutz, der Feuerwehr, Polizei oder in der Justiz bei Richtern und Staatsanwälten gehört der Bereitschaftsdienst ebenso zum Alltag wie bei den Rettungsdiensten, bei Ärzten und in Krankenhäusern.
Des Weiteren gibt es häufig den Bereitschaftsdienst in den Bereichen:
- Energieversorgung
- tierärztliche Versorgung
- Seuchenschutz
- Eisenbahnverkehr
- Wetterdienst
- Gebäudetechnik
- Sicherheitsdienst beziehungsweise Wachgewerbe
- Bestattungsdienst
Besonders notwendig sind Bereitschaftsdienste, die Vergiftungszentralen, psychologische Dienste und Erzieher in Heimen leisten. Gleiches gilt für bestimmte Unternehmensbereiche,in denen längere Ausfälle gravierende Konsequenzen hätten. das betrifft vor allem Server, zentrale Computeranlagen oder Netzwerke.
Schließlich kommen Bereitschaftsdienste häufig in der Taxi- und Botenbranche, in der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie in produzierenden Unternehmen vor.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – Stimmt das?
Geht es um den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz muss der Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung auf die Höchstarbeitszeiten und auf die Ruhezeiten betrachtet werden.
Gemäß Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland maximal acht Stunden arbeiten. Dies ist nur dann auf zehn Stunden erweiterbar, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten ein Durchschnitt von acht Arbeitsstunden zu verzeichnen ist. Ist also der Bereitschaftsdienst laut Arbeitszeitgesetz als ganz normale Arbeitszeit anzusehen? Ja. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit.
Dies gilt unabhängig von der wirklich geleisteten Arbeit. Der Bereitschaftsdienst ist hundertprozentig anzurechnen. Davon eindeutig abzugrenzen ist die Rufbereitschaft. Da hier nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit einzurechnen.
Mit diesem europäischen Urteil war das deutsche Arbeitszeitgesetz zunächst nicht vereinbar. Deshalb erfolgte 2004 eine Gesetzesänderung desselben. Seitdem ist der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Arbeitsstunden einer Sechs-Tage-Woche zu berücksichtigen.
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können es erlauben, dass Sie über diese vorgeschriebenen acht Stunden hinaus arbeiten müssen, wenn ein regelmäßig oder in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Doch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt von einem Jahr (12 Monate) nicht überschritten werden.
Für den Bereitschaftsdienst gelten ebenso die nach § 4 Arbeitszeitgesetz geltenden Ruhepausen. Danach ist die Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von Minimum 30 Minuten zu unterbrechen. Arbeiten Sie länger als neun Stunden, ist eine Pause von wenigstens 45 Minuten vorgesehen. Darüber hinaus können natürlich auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Außerdem ist die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich dann möglich, wenn ein erheblicher Teil des Arbeitstages aus dem Bereitschaftsdienst besteht. Dieser Sachverhalt sollte jedoch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet ist.
Der Arbeitsschutz steht hier ganz klar im Vordergrund. Zur Orientierung ist anzumerken, dass von einem erheblichen Umfang des Bereitschaftsdienstes gesprochen wird, wenn dieser 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ausmacht.
Neben der Höchstarbeitszeit spielt auch die Mindestruhezeit eine wichtige Rolle bei dem Bereitschaftsdienst. Diese beträgt in der Regel elf Stunden und kann im Zuge tarifvertraglicher Vereinbarungen verkürzt werden. Eine derartige Reduzierung der Ruhezeit ist nicht möglich, sollte die Arbeitszeit durch den Bereitschaftsdienst auf zwölf Stunden verlängert werden.
Hat der Arbeitnehmer schriftlich in eine Arbeitszeitverlängerung eingewilligt, kann die tägliche Arbeitszeit, inklusive Bereitschaftsdienst, überschritten werden. Eine derartige Einwilligung kann mit einer sechswöchigen Frist auch widerrufen werden.
Sind Bereitschaftszeiten Überstunden?
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dabei besteht gemäß Arbeitsrecht nur ein geringer Spielraum bezüglich der Flexibilität der Dauer.
Sollten Sie regelmäßig länger arbeiten, als dies vertraglich vereinbart wurde, liegt ein triftiger Grund zur Anpassung beziehungsweise zur Vertragsänderung vor.
Wird die Zeit nur vorübergehend überschritten, heißt das, Sie leisten Mehrarbeit. Ordnet der Arbeitgeber also an, Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit zu leisten, liegen Überstunden vor. Liegt bereits ein angeordneter Bereitschaftsdienst vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen in Anspruch zu nehmen, falls über die regelmäßige Arbeitszeit noch Aufgaben anfallen. Dies beschloss das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 (Az. 6 AZR 799/06).
Vergütung – Wird der Bereitschaftsdienst bezahlt?
Die gesetzliche Festlegung, dass der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit gilt, tangiert auch dessen Vergütung. Doch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn das heißt nicht, dass der Bereitschaftsdienst auch wie die restliche Arbeitszeit bezahlt wird.
In diesem Zusammenhang entscheidet auch wieder das Individualarbeitsrecht. Arbeits- und Tarifvertrag können andere, damit auch geringere Stundensätze für diese Arbeitsstunden festlegen. Traditionell bezahlen Arbeitgeber weniger als für die normale Vollarbeit. Denn der Bereitschaftsdienst ist üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden.
Hinsichtlich geltender Tarifverträge heißt das meist, dass der Heranziehungsanteil (also dem Anteil der Vollarbeit) bezüglich der Bezahlung geltend gemacht wird. Beträgt dieser zum Beispiel 60 Prozent, wird dem Arbeitnehmer auch nur 60 Prozent der normalen Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst gezahlt. Dabei kommen jedoch nicht selten je nach Lage des Dienstes Nacht- und Feiertagszuschläge hinzu.
Der nächtliche Bereitschaftsdienst ist gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz auszugleichen. Demnach müssen während der Nachtzeit abgeleisteten Arbeitsstunden entweder mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder mit einem entsprechenden Zuschlag abgegolten werden. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben spielen wiederum die individuell ausgehandelten Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen ein Rolle.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass der Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die europäische Richtlinie, welche den Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit definiert, in erster Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzielt und nicht auf die Vergütung der Arbeit, welche in dieser Zeitspanne geleistet wird.
Bereitschaftsdienst: Greift der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und damit seit 2015 auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet: 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto die Stunde. Das besagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (Az.: 5 AZR 716/15). Damit wurde festgelegt, dass zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Das bedeutet letztlich, wenn Sie Anspruch auf den Mindestlohn pro geleistete Zeitstunde haben, verdienen Sie mindestens 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto. Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit.
Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst
Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Ebenso ist es möglich, dass diesbezüglich bereits eine Regelung besteht, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im November 2016 zu dem Schluss, dass die Mehrarbeit von Beamten in Form von Bereitschaftsdienst eins zu eins in Freizeit auszugleichen ist. In welchem Umfang und Qualität die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde in der Zeit, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Zudem wurde dargelegt, dass der Ausgleich mit freien Tagen vor allem dazu diene, die regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht nur der Regeneration der Beamten dient.
Herbert meint
27. Juni 2018 at 22:26
Hallo,
danke für den tollen Artikel.
Folgende Annahme:
Mitarbeiter X als Angestellter Erzieher in einer vollstationären Einrichtung tätig mit folgenden 24h Diensten:
10-22 Uhr Tagdienst darauf folgend 22-6 Uhr Bereitschaft mit Aufenthalt in der Einrichtung und anschließendem Dienst von 6-10 Uhr. Z.T. werden diese Dienste alleine geleistet.
Im Dienstplan werden 16h Vollarbeit +2h als 25%tiger Anteil für die Nachtbereitschaft festgehalten( 2 von 8 Std. während der Bereitschaft werden als Arbeitszeit bewertet).
Laut diesem Artikel müssten aber in diesem Beispiel 24h in einem Dienstplan festgehalten werden, davon 16h Vollarbeit und 8h Bereitschaftsdienst? Und zwar unabhängig davon, ob Mitarbeiter X die gesamte Zeit von 22-6 Uhr schläft und kein Einsatz nötig wird?
Danke und viele Grüsse,
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 9:09
Hallo Herbert,
ob in Ihrem Fallbeispiel 24 Stunden im Dienstplan festgehalten werden müssten, dürfen wir nicht beurteilen. Dies fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Sie können sich jedoch von einem Anwalt hierzu beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
27. Juni 2018 at 22:12
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie Fragen, ob eine zeitliche Vorgabe zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme gibt, bei dem Rufbereitschaftdienst als Oberarzt für Viszeralchirurgie? z.B. 30 Minuten bzw. 40 Minuten oder 60 Minuten?
Vielen Dank im voraus
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2018 at 14:55
Hallo Stefan,
diesbezüglich existieren in der aktuellen Rechtsprechung keine absoluten Obergrenzen. Oft ist die Rede von einer „angemessen kurzen Zeit“. Ein Anwalt kann Ihnen mit Sicherheit detailliertere Informationen zur Verfügung stellen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franzy meint
26. Juni 2018 at 18:02
Hallo Arbeitsrechte.de Team,
nach dem AVR West wird ein Bereitschaftsdienst genau wie aufgedröselt? Wir (Jugendhilfe/ Behindertenhilfe im Heim) arbeiten aktuell von 13:00-22:00 Uhr im Spätdienst, ab 22:00-6:00 Uhr decken wir im Dienstzimmer die Nachtbereitschaft ab, welche wir mit 25% vergütet bekommen / Dienstzeit für den Bereitschaftler ist somit 13:00-22:00-6:00-9:00 Uhr/ sollten Jugendliche nachts austicken, wir somit aufstehen und Arbeit aufnehmen, sind dies Arbeitsstunden mit den 2 Stunden (22:00-6:00 Uhr 25% =2 Stunden) abgegolten, so kommuniziert dies zumindest unser Einrichtungsleiter. Zusätzlich ergibt sich seit ca. einem Jahr der Fall, dass wir von 7 Nächten in der Woche, mindestens 4x die Arbeit zwischen 22:00-6:00 Uhr aufnehmen müssen, da Bewohner epileptische Anfälle haben, Suizidgefährdet sind oder einfach nur aufwachen und weinen. Darf es ein Bereitschaftsdienst sein wenn voraus zu sehen ist, dass Arbeit anfällt?
Vielen Dank im Voraus, mfG Franzy
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:31
Hallo Franzy,
ob bei den von Ihnen beschriebenen Bedingungen von Bereitschaft zu sprechen ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht einschätzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus P. meint
25. Juni 2018 at 15:22
Hallo Arbeitsrechte.de-Team
ich habe da eine Frage im Bezug zur vertraglichen Arbeitszeit.
In meinem Arbeitsvertrag ist ein Gehalt von 2500€ brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 40h festgelegt. (kein Tarifvertrag)
Ich mache aber 2 x24h/Woche. Der Arbeitgeber meint die anderen 8h wären mit dem Gehalt abgegolten.
Ist das so richtig. Im Vetrag steht nichts von Bereitschaftszeit. Diese ist von Schicht zu Schicht unterschiedlich. (Tätigkeit im Rettungsdienst)
Vielen dank schon mal
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:38
Hallo Markus,
Überstunden und deren Verechnung werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihren Vertrag prüfen und Ihre Frage klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sven S. meint
13. Juni 2018 at 21:42
Mein Chef will Rufbereitschafft mit 3€ die Sunde vergüten darf er das
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:32
Hallo Sven S.,
tatsächlich kann Rufbereitschaft anteilig vergütet werden (die volle Vergütung gibt es in der Regel erst, wenn der Arbeitnehmer auch „gerufen“ also für den Dienst eingesetzt wird). Ob der Arbeitgeber sich in Ihrem individuellen Fall bzw. was die Höhe der Vergütung angeht, richtig verhält, kann Ihnen nur ein Anwalt mit Einsicht in den Arbeitsvertrag sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ThomasE meint
12. Juni 2018 at 14:00
Hallo Arbeitsrechte.de Team,
vielen Dank für diesen super Artikel , eine Frage hat er mir leider nicht beantwortet. Als It Administrator vollziehen wir nach der Kernarbeitszeit von 8 Stunden noch eine, der Arbeitgeber meint „Rufbereitschaft“. Nachdem ich diesen Artikel hier gelesen habe sehe ich es als Bereitschaft da wir innerhalb von 15 Minuten, nachdem wir eine alarm SMS bekommen haben, am PC sitzen müssen um den Fehler zu analysieren. Wir führen diese Analysen, und dann die entsprechenden Maßnahmen, aber von daheim aus per Remote Zugriff, ist das trotzdem noch Bereitschaft. Ich bin da nämlich was irretiert da die Urteile immer von „am Arbeitsplatz“ reden
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 14:55
Hallo ThomasE,
tatsächlich ist die Rechtsprechung in Einzelfällen maßgebend über die Beurteilung von Rufbereitschaft oder Bereitschaft. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir auch in Einzelfällen keine genaue Beurteilung abgeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas S meint
10. Juni 2018 at 16:28
Hallo, ich arbeite in einem großen Unternehmen, in der Produktion. In Schichtarbeit.
Vom Betrieb haben wir Schichtpläne für ganzes Jahr. In diesem sind im Schnitt 3 von 5 Wochenenden als Arbeitszeit auf Abruf, mit ankündigungszeiz von 3 Wochen, zu leisten ist. Diese Arbeitstage werden als Freizeit mit den darauffolgendem Montag und Dienstag abgegolten. Allerdings darf der Arbeitgeber bis Mittwoch die Arbeit am Wochenende abmelden, so wird dann wieder die darauffolgende Woche normal (5 Tage) gearbeitet. Dieses arbeitszeitplan heißt flexibler Schichtplan, und erlaubt dem Betrieb relativ einfach einen Wechsel von 15 auf 17 bis 21 21 Schichten System. Es dien der optimalen Auslastung der produktionsanlagen..
Jetzt kommt meine Frage, Laut diesem Plan habe ich rund 90 Tage im Jahr, die ich nicht frei planen kann, denn wie schon erwähnt, diese Tage können für mich freizeit oder auch Arbeitszeit bedeuten. Je nach dem, wie der Arbeitgeber es braucht. Sind dann diese Tage die die Firma für sich beansprucht nun Bereitschaft im Sinne des Gesetzes? Und wenn ja, wie müsste es belohnt werden dass ich ein viertel Kalendertage bis auf 3 Wochen davor nicht weiß ob ich das Wochenende oder Montag und Dienstag frei habe.
Dieses Schichtmodel wurde vom Betriebsrat genehmigt.
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 11:40
Hallo Andreas,
um dies zu beantworten, bedarf es einer eingehenden Prüfung Ihres Arbeitsvertrages bzw. der entsprechenden Betriebsvereinbarung. Bitte wenden Sie sich dafür an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pflegedienst meint
23. Mai 2018 at 11:48
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich bin in einem Intensivpflegedienst beschäftigt als PDL, wir beschäftigen z.Z ca. 55 Mitarbeiter welche insgesamt 17 Patienten versorgen.
Ich habe 24 Stunden am Tag, 7 mal die Woche also insgesamt eigentlich 365 Tage im Jahr das Bereitschaftshandy. Es passiert regelmäßig, beinah täglich, dass ich spät abends, nachts oder früh morgens, aufgrund z.B. einer Krankmeldung eines Mitarbeiters, reagieren muss – sprich andere Mitarbeiter anrufen, so dass diese den Dienst ggf. übernehmen, meistens muss ich dafür 3-4 Anrufe tätigen aber nicht ins Büro fahren, ich erledige diese Anrufe, falls diese außerhalb meiner regulären AZ sind (8-16 Uhr) sozusagen in meiner Freizeit. Was würde mir da zu stehen? Aktuelle bekomme ich weder die Stunden dafür angerechnet noch eine Pauschale.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 11:27
Hallo Pflegedienst,
angewiesene Arbeiten müssen immer vergütet werden, egal wo sie verrichtet werden. Da die möglichen Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag festgelegt sind, sollte dieser angepasst werden, um die Situation angemessen widerzuspiegeln.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Simone S. meint
19. Mai 2018 at 17:46
Hallo,
Mal eine Frage
Ich Arbeite in einer Sicherheitsfirma ,Bereitschaft regelmäßig aber bekomme nur 0,75€ die Stunde (außer es kommt ein Anruf da bekomme ich vollen Lohn für die zeit)
Is das rechtens ??
LG Mone
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 9:15
Hallo Mone,
ob das Verhalten Ihres Arbeitgebers rechtens ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sicher beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Josie meint
18. Mai 2018 at 22:38
Hallo,
ich arbeite als Schulbegleitung mit einer geregelten wöchentlich Arbeitszeit , sowie einer Jahresarbeitszeit. Wir fahren nun auf Klassenfahrt für 5 Tage. Die Eingliederungshilfe hat die Kostenübernahme für 10h Tel. zugesagt, mit der Begründung mehr sei arbeitsrechtlich auch nicht zulässig. MeinArbeitgeber will auch lediglich nur diese 10h bezahlen. Die tatsächlich geleistet tgl. Arbeitsstunden werden sicherlich höher liegen. Hab ich Anspruch auf Vergütung dieser Stunden? Es gilt übrigens der KTD.
Vielen Dank und liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 9:10
Hallo Josie,
in der Regel sind alle gearbeiteten Stunden zu vergüten. Wie es sich in Ihrem Fall genau verhält, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Caroline meint
15. Mai 2018 at 20:40
Hallo,
ich verstehe das mit dem Tarifverträgen nicht. Ich habe einen Arbeitsvertrag und sonst nichts von meinem AB bekommen und unterschrieben. Die Vergütung der Nacht- und Rufbereitschaft wurde mir gesagt „machen wir halt so“.
Nachtbereitschaft sieht folgendermaßen aus: 12-20 Uhr regulärer Dienst, 20-8 Uhr Nachtbereitschaft (wobei 2-4 Std. Arbeit in dieser Zeit zu erwarten sind) dann 8-13 Uhr regulärer Dienst. Die Nachtbereitschaft wird mit einer Pauschale von 60 Euro pro Nacht vergütet und wird nicht als Arb. Zeit berechnet. Dies kommt mindestens einmal pro Woche vor, gelegentlich auch 2 mal. Bei einer Nachtbereitschaft in der Woche ergibt sich somit eine Wöchentliche ArbZeit von 49 Std (Pausen nicht abgerechnet).- 5 Arbeitstage.
Hinzu kommt die Rufbereitschaft bei der ich im Notfall auch Zeitnah am ArbPlatz sein können muss, wobei Zeitnah nicht näher definiert ist, aber unter 2 Std erwartet wird. Die Rufbereitschaft beträgt ca 7 Tage im Monat und wird gar nicht vergütet. Soweit ich das oben geschriebene aber richtig verstanden habe, handelt es sich hier auf Grund der indirekten Ortsbestimmung aber sowieso um eine Arbeitsbereitschaft…?!
Meine Eigentliche Frage lautet nun, ob es wirklich sein kann, dass es einen Vertrag in irgendeiner Schublade gibt, den noch nie jemand gesehen hat, der tatsächlich so immense Abweichungen vom Arb-Ges. zulässt? Und müsste dieser evtl Tarifvertrag nicht in meinem Arbeitsvertrag erwähnt werden?
Vielen Dank schonmal
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 16:14
Hallo Caroline,
eine Rechtsberatung dürfen wir nicht erteilen. Es wirkt jedoch fast so, als könnten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegen. Dieses gibt nämlich eine Ruhezeit von 11 Stunden vor. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne meint
12. Mai 2018 at 8:31
Hallo!
Ich arbeite in einem OP. Unser Bereitschaftsdienst sieht so aus:
9:00-15:00 Uhr normale Arbeitszeit
ab 15:00-9:00 Uhr Bereitschaftszeit
Seit einiger Zeit müssen wir, in den Bereitschaftsdiensten normales geplantes Tagesprogramm abarbeiten, welches durch Zwischenfälle nicht geschafft wurde. Das heißt wir stehen öfters auch mal bis 20 Uhr (mit max. einer halben Std. Pause) im OP.
Müsste der Arbeitgeber diese OP’s nicht auf einen anderen Tag verschieben, damit der Bereitschaftsdienst in einem Notfall schnellstmöglich handeln kann? Zumal uns die Mehrarbeit dann auch nicht vergütet wird, sondern mit dem Bereitschaftsdienst abgegolten ist!
Danke für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 13:34
Hallo Yvonne,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, was in diesem Fall sicherlich hilfreich wäre. Wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uwe S. meint
11. Mai 2018 at 10:45
Hallo zusammen.Ich arbeite im Tiefbau Rohrleitungsbau Ich habe alle 7 Wochen, 1 Woche Rufbereitschaft 24h bekomme aber nur eine Bezahlung wenn ich raus muss. Ist das ok.
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 13:41
Hallo Uwe,
in der Regel gilt auch Bereitschaft als Arbeitszeit. Sie sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
7. Mai 2018 at 19:44
Hallo,
ich arbeite als Schulbegleitung. Wir haben befristete Verträge, die z.B. 18 Stunden/Woche Arbeitszeit beinhalten. Tatsächlich arbeiten wir z.B. 20 Stunden, um die Ferien einzuarbeiten. Lt. Vertrag sind wir zu Mehrarbeit, Bereitschaft und Rufbereitschaft verpflichtet. Wenn jetzt das von uns zu betreuende Kind krank wird und irgendwo eine Begleitung fehlt, müssen wir einspringen. Dazu müssen wir uns in Bereitschaft melden und dann von 18:00-20:00Uhr und von 6:00-8:00Uhr erreichbar sein, um mögliche Einsätze anzunehmen. Dafür dürfen wir uns 0,25 Stunden aufschreiben (etwa 2,70€). Dazu kommt, dass wir dann oft länger, als unsere Regelarbeitszeit arbeiten sollen. In meinem Fall: Ich arbeite sonst an einer Grundschule und bin um 12:00Uhr zu Hause. Es wird dann gerne verlangt, dass ich dann z. B. bis 15:00Uhr arbeite und das dann auch gerne weiter weg, als sonst. Anmerkung am Rande: Ich bin mit meinen Stunden weit im Plus (60 Stunden), könnte also gut auch mal zu Hause bleiben.
Jetzt zu meinen Fragen:
Ist die Viertelstunde für die 4 Stunden (Ruf-)Bereitschaft angemessen?
Was ist das überhaupt für eine Bereitschaft? Wir müssen dann ja entweder am nächsten Tag oder den Morgen direkt los- je nachdem, wann der Anruf kommt. Ist das vlt. sogar „Abrufarbeit“? Kann der Arbeitgeber einfach von heute auf morgen verlangen, dass ich länger, als sonst arbeite und ich mein Privatleben auf den Kopf stelle? Und wie weit darf er mich schicken?
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 12:14
Hallo Julia,
in der Regel ergeben sich alle möglichen Pflichten und Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag. Wenn dieser laufend nicht eingehalten wird, sollte er angepasst werden. Alternativ können Sie sich auch an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um Ihren Fall individuell beurteilen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
25. April 2018 at 19:54
Hallo,
ich arbeite in einer Wohngruppe. Bei unseren Nachtdiensten ist um 20 Uhr bis 22.30 Uhr „normaler Dienst“, von 22.30 bis 6.00 Uhr „Nachtbereitschaft“ und dann ab 6 Uhr bis 9 Uhr wieder „normaler Dienst“.
Bei der Nachtbereitschaft werden 3 Stunden mit 25% bezahlt, der Rest gar nicht.
Ist dies rechtens? Vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass so bei 8 Nachtdiensten im Monat ein Minus von 20 Arbeitsstunden (5,5 Stunden Arbeitszeit statt 8 täglich) entsteht. Dies sind 2,5 Tage die anders im Monat „mehr“ gearbeitet werden müssen um ein ausgeglichenes Stundenkonto für diesen Monat zu bekommen.
Bei
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 16:54
Hallo Bernd,
inwiefern dieser Regelung rechtmäßig ist, muss eine Prüfung Ihres Arbeitsvertrags ergeben. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eckardt meint
20. April 2018 at 8:01
Guten Tag,
einmal im Monat leiste ich 24 h Rufdienst. Dafür bekomme ich, egal ob Samstag, Feiertag oder Sonntag, eine gleichbleibende Pauschale. Kommt es zur tatsächlichen Aktivzeit, erhalte ich für diese Stunden Freizeitausgleich . Egal ob Samstag oder Sonntag bzw Nacht-oder Tagschicht. Dass kann doch nicht Rechtens sein! Es ist durchaus möglich, dass ich ALLEINE!, 10 oder mehr Stunden arbeiten muss. In meinen AV, habe ich unterschrieben Mehr – bzw Überstunden zu leisten. Von 24h Rufdienst ist keine Rede. Es gilt zwischen dem DEHOGA_ Landesverband Sachsen- Anhalt e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss- Gaststätten abgeschlossener Manteltarif für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen Anhalt vom 07.08.2012.
Ich arbeite in einer Klinik in der Sterilisationsabteilung.
Meine Frage, muss nicht tatsächlich geleistete Aktivzeit Sonntags bzw Nachts anderes vergütet werden als Samstag?? und nicht nur mit Freizeitausgleich? Kann ich Bereitschaftsdienste ablehnen, da im AV davon keine Rede ist?
vielen Dank
G. Eckardt
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 12:01
Hallo Eckardt,
grundsätzlich müssen Sie nur der Art von Beschäftigung nachgehen, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Eine Pauschalvergütung erfolgt oft bei Rufarbeitszeit. Haben Sie das Gefühl, dass bei Ihnen nicht genug gezahlt wird, lassen Sie Ihren Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
12. April 2018 at 0:00
Guten Tag,
Wir sind Erziehern einer Wohngruppe und arbeiten im 24h Dienst.
Dies bedeutet konkret das wir von 13:00 bis zum nächsten Tag 13;00 arbeiten.
Von 13:00 – 20:00 wird normal vergütet zwischen 20:00 und 22:00 wird als Nachtdienst vergütet und die Zeit zwischen 22:00 und 06:00 wird mit 25% vergütet.
Zwischen 22:00 und 6:00 sprechen wir von der schlafbereitschaft (da wir im Normalfall wenn nichts los ist schlafen können).
Für den kompletten Dienst inklusive nachtbereitschaft der ja 24h geht werden jeweils „nur“ 18 Arbeitsstunden gerechnet.
Das Heist das wir mehr als 2 Dienste (verteilt über 4 Tage) machen müssen um auf unsere 40 Stunden Woche zu kommen.
Ist dies rechtens?
Petra meint
12. April 2018 at 0:01
Die Zeit zwischen 22:00 und 06:00 wird mit 25% des normalen Gehalts vergütet, was wesentlich weniger ist als der gesetzliche Mindestlohn
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 10:04
Hallo Petra,
ob die Regelung der Arbeitszeit in Ihrem Arbeitsvertrag rechtens ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hagen meint
7. April 2018 at 1:09
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit einigen Monaten muss ich im Wechsel alle 2 Wochenenden 12 h Rufbereitschaft ausführen. Bezahlt wird nur die dabei tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Ich habe grundsätzlich 2 Wochen pro Monat 50 h und 2 Wochen 45 h, die Bereitschaft kommt dazu. Jetzt habe ich zum ersten Mal Urlaub beantragt und ich soll für die Rufbereitschaft, die ja nicht vollumfänglich als Arbeitszeit vergütet wird Urlaubstage nehmen.
Ist das so korrekt?
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 8:11
Hallo Hagen,
bitte beachten Sie, dass wir keine Einzelfälle prüfen und hierzu auch nicht beraten. Wir können daher Ihre Frage nicht beantworten, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt. Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schulz meint
6. April 2018 at 22:40
Hallo,
Ich arbeite in einer stationären Einrichtung als Erzieher mit 25 Stunden Dienste. Der Arbeitstag geht von 9:00 – 22:00 Uhr, dann Bereitschaftsdienst bis 6:00 Uhr ( wir können schlafen, teilweise mit einem Kind im Zimmer ) und dann arbeiten wir nochmal von 6:00 – 10:00Uhr.
Der Bereitschaftsdienst wir uns mit einer viertel Stunde pro Stunde angerechnet. Müssen wir in der Nacht arbeiten, wurde uns gesagt, dass das schon mit der Viertelstunde abgegolten ist.
So steht es auch in den Arbeitsvertragsrichtlinien. Ist das korrekt?
Schönen Gruß
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 8:09
Hallo Schulz,
ob diese Regelung bzw. Aussage korrekt ist, können und dürfen wir nicht beurteilen. Hierzu müssten zuvor Ihr Vertrag und die Arbeitsvertragsrichtlinien geprüft und auf ihre arbeitsrechtliche Zulässigkeit untersucht werden. Dies fällt in den Bereich der Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Sie können hierzu einen Anwalt befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Horst meint
6. April 2018 at 12:04
Guten Tag liebes Team von Arbeitsrechte.de,
Lkw-Fahrer waren zwar schon ein Thema aber dann doch nicht so, dass meine Frage beantwortet wäre. Es geht um die Bereitschaftszeit bei Lkw-Fahrer. Ein Fahrer muss unter Umständen warten bis er geladen/entladen wird. Ist der Zeitraum des Wartens nicht definiert, es also „sofort“ losgehen kann oder Stunden gewartet werden muss, muss ein Fahrer auf Bereitschaft stellen. Diese Bereitschaftszeit ist auch zu vergüten. Und nun kommt meine Frage: Zählt diese Bereitschaftszeit auch zur Arbeitszeit? Sie zählt zur SCHICHTZEIT, das weiß ich. Ich bin davon überzeugt, dass diese BEREITSCHAFTSZEIT bei Lkw-Fahrern NICHT zur der Bereitschaftszeit gehört die gleichzeitig als ARBEITSZEIT (nach EuGH) einzustufen ist. Ich will es jetzt nicht unnötig verkomplizieren. Wenn ein Lkw-Fahrer 4 Stunden fährt und an der Lade-/Entladestelle 6 Stunden warten muss (die sechs Stunden war vorher nicht bekannt oder klar definiert also Bereitschaftszeit), dann hätte der Fahrer 10 Stunden gearbeitet und seine maximal mögliche Arbeitszeit für den Tag doch ausgeschöpft und müsste Feierabend machen. Dieses kann so nie und nimmer richtig sein.
Per Definition nach 21a ArbZG ist Bereitschaftszeit (bei Lkw-Fahrern) keine Arbeitszeit. Ich führe gerade eine heftige Diskussion darüber, dass die Bereitschaftszeit für Lkw-Fahrer NICHTS mit den Bereitschaftsdiensten /-zeiten anderer Berufe (Feuerwehr, Polizei, Notärzte, Schlüsseldienste etc.) zu tun hat.
Egal wie Ihre Antwort ausfällt. Es wäre schön, sollte ich Recht haben, dass in einem Antwortsatz von Ihnen steht, dass „die Bereitschaftszeit bei Lkw-Fahrern zwar zu vergüten und Teil der Schichtzeit ist, aber NICHT zu Arbeitszeit gehört und auch nicht als Arbeitszeit eingestuft werden kann“.
Mit freundlichen Grüßen
Horst
arbeitsrechte.de meint
18. April 2018 at 10:54
Hallo Horst,
tatsächlich ergeben sich in puncto Bereitschaftszeit für Lkw-Fahrer komplexe Situationen, die oft nur durch individuelle Rechtsberatung geklärt werden können. Diese dürfen wir leider nicht anbieten. Fahrer, die durch Bereitschaftszeiten, bei denen die genaue Länge nicht vorhersehbar ist und der Lkw aus Sicherheitsgründen nicht verlassen werden darf, sollten in der Regel vergütet werden. Vorgesetzte stellen sich dabei jedoch oft quer. Ein Rechtsanwalt kann Betroffene hier beraten und unterstützen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Horst M. meint
26. April 2018 at 14:35
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de :-),
Die Bereitschaftszeit eines Lkw-Fahrer ist auch zu vergüten, darüber gibt es auch ein Urteil. Das ist auch nicht mein Problem. Mein Problem ist, ob diese Bereitschaftszeit nach dem Urteil vom EuGH bei einem Lkw-Fahrer auch als Arbeitszeit betrachtet wird. Es gibt Menschen die sagen das ein Lkw-Fahrer nicht mehr als 10 Stunden am Tag arbeiten darf. Dem entgegne ich dann immer das dies stimmt. Aber trotzdem darf der Tag eines Lkw-Fahrer 15 Stunden dauern, dies würde durch den §21a ArbZG ermöglicht werden. Denn nach dem §21a ist Bereitschaftszeit keine Arbeitszeit. Für mich sind die Definitonen da völlig eindeutig.
Ich fahre 9 Stunden Lkw, habe 5 Stunden Bereitschaftszeit (die ich am Lkw bleiben muss), und arbeite noch eine Stunde. Dann habe ich insgesamt 10 Stunden gearbeitet aber mein Tag hat trotzdem 15 Stunden gedauert, und muss auch so bezahlt werden. Der Begriff Arbeiten ist bei Lkw-Fahrer sehr genau definiert. Wenn der EuGH mit seinem Urteil sagt das auch die Bereitschaftszeit bei Lkw-Fahrern Arbeitszeit ist, müssen die Fahrpersonalverordnung, Fahrpersonalgesetz und der § 21a ArbZG überarbeitet werden. Und die Tage eines Lkw-Fahrer dürfen dann keine 15 Stunden mehr dauern.
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 10:52
Hallo Horst,
ein Gerichtsurteil – auch eines des Europäischen Gerichtshofs – wird in erster Linie nur für einen konkreten Einzelfall gefällt. Ein solches Urteil kann zwar eine Orientierung für die Möglichkeiten der Rechtsprechung geben, besitzt aber keine allgemeingültige Verbindlichkeit für ähnliche Fälle. Daher gilt prinzipiell die Gesetzgebung, es sei denn, ein Gericht erklärt diese für einen konkreten Fall für unzulässig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Horst M. meint
7. Mai 2018 at 10:16
Hallo liebes Team von Arbeitsrecht.de :-),
danke für diese Antwort. Mir hat sie sehr geholfen.
MfG Horst
Michael meint
4. April 2018 at 21:39
Hallo ich heiße michael u arbeite in einer lkw werkstatt. Wir haben zusätzlich noch einen abschleppdienst für lkw.s u im wöchentlichen Wechsel rufbereitschaft .das heisst ich arbeite 10 Std pro tag in der Werkstatt u wenn ein Anruf kommt muss ich los.jetzt zu meinen fragen.wie ist die rufbereitschaft zu bezahlen.zählt die fahrt zum betrieb mit dazu? Ruhezeit nach dem Einsatz 11std? Nachtzulage? Kenn mich damit nicht aus was man geldlich bekommt. Kriegen pro Woche einen kleinen Obolus aber versteuert. Vielen dank lg
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 11:28
Hallo Michael,
wird ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zum Arbeitseinsatz gerufen, sind diese Arbeitsstunden einschließlich der Fahrtzeit zu vergüten. Die Arbeit während der Rufbereitschaft wird als Überstunden behandelt. Wie diese vergütet werden, sollte der Arbeitsvertrag regeln.
Wird die vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden durch den zusätzlichen Arbeitseinsatz unterbrochen, beginnt die Ruhezeit von 11 Stunden von vorn. Dementsprechend ist der reguläre Arbeitsbeginn unter Umständen nach hinten zu verschieben.
Wann eine Nachtzulage gewährt wird, können Sie ausführlich in unserem Ratgeber zum Nachtzuschlag nachlesen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jule meint
4. April 2018 at 10:15
Hallo, ich arbeite im Op und wir haben eine regelarbeitszeit von 11.30 bis 17.30, sprich 6 Stunden. Danach schliesst sich die Bereitschaftszeit bis 07.30 am nächsten Tag an. An diesem Tag gehen wir nach Hause. Das ist auch alles soweit in Ordnung.
Jetzt möchte der Arbeitgeber, dass wir zur Versorgung der Patienten auf der ITS in unserer Bereitschaftszeit mit heran gezogen werden. und das solange, wie es von Nöten ist.
Ist das rechtens???
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:23
Hallo Jule,
generell darf der Arbeitgeber festlegen, wo sich der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdiensts aufzuhalten hat. Allerdings gilt Bereitschaftszeit als Arbeitszeit und muss daher die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einhalten: Nach diesen dürfen Arbeitnehmer täglich nur insges. 8 Stunden arbeiten, in Ausnahmefällen 10. Eine höhere Arbeitsstundenzahl ist nur zulässig, wenn dies in einem Tarifvertrag festgelegt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gio meint
2. April 2018 at 20:05
Ich arbeite als Rentner nebenberuflich beim Bestatter. Dort soll ich jede 2.Woche einen wöchendlichen Bereitschaftsdienst übernehmen.Der wird mir dann für die Woche mit 35.-€ vergütet. Dafür muß ich aber Tag und Nacht bereitstehen um einen Einsatz zu fahren(tätigen). Ist das gerechtfertigt??? Oder kann ich mehr erwarten??? Natürlich bekomme ich Einsätze (Sterbefallüberführungen) extra bezahlt. Aber wenn kein Sterbefall auftritt muß ich 1 Woche für 35.- € immer Einsatzbereit sein. Ist das so ok.???
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 14:43
Hallo Gio,
dies erscheint nicht rechtens. Wir würden Ihnen empfehlen, das Ganze von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, da wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tristan meint
3. Mai 2019 at 13:31
Guten Tag,
Ich arbeite als Erzieher in einer Jugendhilfe Einrichtung. Ich arbeite Montag bis Mittwoch von 17-07 Uhr Uhr und am Wochenende am Sonntag von 9 Uhr bis Montag 7 Uhr morgens. Ich arbeite Vollzeit bei 41 Stunden. 22 Uhr bis 6 Uhr Uhr wird mit 2,5 Stunden zur wöchentlichen Arbeitszeit gezählt. Es findet kein Tarifvertrag Anwendung und einen Betriebsrat gibt es nicht. Von Oktober bis April sind somit zweihundertzwanzig Stunden nicht gerechnet worden. Auf die habe ich Anspruch in Form von Freizeit angemeldet, da diese aus meiner Sicht nicht unter den Tisch fallen können. Sie sind als Arbeitszeit zu sehen, oder?
Kann der Arbeitgeber sich auf Regelungen von anderen Tarifverträgen berufen wenn er selbst keinen hat? Dann greift doch das Arbeitsschutzgesetz mit dem Arbeitszeitgesetz oder irre ich?
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2019 at 8:54
Hallo Tristan,
in der Regel müssen Überstunden entweder vergütet werden oder es hat ein entsprechender Freizeitausgleich zu erfolgen. Wie dies im Einzelfall gehandhabt wird, richtet sich nach dem jeweils geltenden Arbeits- bzw. Tarifvertrag. Für weitergehende einzelfallbezogene Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christiane meint
26. März 2018 at 13:24
Hallo,
ich arbeite seit kurzem in der außerklinischen Intensivpflege in der 1:1 Betreuung, ich habe also 12 h Dienste bei Patienten zu Hause.
Mein zu versorgender Patient musste 2x in dieser Zeit ins Krankenhaus und ich musste mich zu Hause bereit halten, damit ich umgehend zum Patienten zurückfahren konnte, wenn meine Pflegedienstleitung mich anruft und der Patient aus dem Krankenhaus zurückkommt.
Diese Zeit in der ich nur zu Hause sein konnte wurde mir weder als Bereitschaft noch sonst in irgendeiner Form als Dienstzeit anerkannt, da das Unternehmen in der ambulanten Pflege kein Geld für die Versorgung des Patienten bei Abwesenheit von den Kassen erhält.
Ist das rechtlich in Ordnung oder steht mir trotzdem Bereitschaftszeit oder Dienstzeit zu?
Danke
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 9:00
Hallo Christian,
laut Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ist Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten. Allerdings wir diese nicht automatisch genauso vergütet. Oft wird Bereitschaftsdienst nur anteilig vergütet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mathias meint
24. März 2018 at 17:09
Hallo liebes Arbeitsrecht Team,
Ich arbeite in einer Wachschutzfirma. Ich hatte jetzt 6 Tage Rufbereitschaft hintereinander. (24 h Rund um die Uhr)
Diese sieht wie folgt aus. Ich fahre zwischen 8 – 11 Kurier und zwischen 16:00 – 20:00 fahre ich Kurier und erledige zusätzlich Wachaufgaben (Verschlusskontrollen von Schulen ect) . In der zwischenzeit bin ich zu Hause (wohne in der nähe der Zentrale) und muss mich jederzeit bereit halten im Alarmfall (Einbruchalarm ect )sofort auszurücken. (Interventionszeit liegt bei ca 20 -45 Minuten…bis dahin muss ich vor Ort sein…vorher muss ich natürlich in der Zentrale sein um Schlüssel zu holen und werde in die Lage eingewiesen.
Nun hatte ich Beispielsweise am Donnerstag einen Horrortag. Früh um 2:15 wurde ich angerufen und hatte eine Alarmverfolgung die bis 3:30 ging. Dann begann ich meinen normalen Arbeitstag wie oben beschrieben. Fuhr dann von 8:00 – 11:00 Kurier. Dann kam um 11:45 erste Alarm ich musste einen Fahrstuhl befreien. Dies ging bis 12:30. Dann fuhr ich meine 16:00 – 20:00 Uhr Runde, kam zu Hause an und 30 Min später kam der nächste Alarm und ich war letztendlich um 21:30 erst wieder zu Hause. Ist dieses Geschäftsmodell eigentlich rechtens? Ich mache diese Arbeit bereits seit 1 1/2 Jahren und bin fertig mit den Nerven. (Ist das mit dem Arbeitsrecht vereinbar? Ich bekomme übrigens nur die Einsatzzeit bezahlt)
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 16:02
Hallo Mathias,
ob diese Arbeitszeiten rechtens sind, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de