Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsvertrag
  • Krankmeldung
  • Kündigung
  • Saisonarbeit
  • Urlaub
  • Resturlaub
  • Urlaubsgeld
  • Vergütung
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Urlaubsanspruch
  • Bürobedarf
  • arbeitsrechte.de
  • Vergütung
  • Schichtzulage
  • Nachtzuschlag

Nachtzuschlag – Alle Informationen zur Zulage für Nachtarbeit

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 27. November 2022

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Nach einem anstrengenden Arbeitstag in den wohlverdienten Feierabend gehen, das stellt für so manchen Arbeitnehmer den Höhepunkt des Tages dar. Doch nicht für alle endet der Arbeitstag auch tatsächlich am Ende des Tages, denn in vielen Gewerben wird auch nachts gearbeitet.

Kurz & knapp: Nachtzuschlag

Habe ich Anspruch auf Nachtzuschlag?

Der Nachtzuschlag ist keine Pflicht. § 6 Abs. 5 ArbZG schreibt jedoch vor, dass der Arbeitgeber entweder einen angemessenen Zuschlag zahlen oder bezahlte freie Tage als Ausgleich für Nachtarbeit gewähren muss. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Regel?

Nachtschichtzuschläge betragen normalerweise 25 Prozent, können aber auch auf 30 Prozent erhöht werden, wenn der Betroffene dauerhaft nachts arbeitet.

Was genau gilt als Nachtarbeit?

Diese Frage regelt § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG: Hierfür muss der Arbeitnehmer regelmäßig mindestens zwei Stunden während der Nachtzeit arbeiten. Nur dann zahlt der Arbeitgeber ggf. einen Nachtzuschlag. Eine genaue Erläuterung lesen Sie hier.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Nachtzuschlag
  • Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur Nachtarbeit?
    • Nachtzuschlag: Ab wie viel Uhr gibt es eine Zulage für die Nachtschicht?
    • Für wen besteht ein Nachtarbeitszeitverbot?
  • Muss der Arbeitgeber Nachtzuschlag zahlen?
  • Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
    • Ob Kraftfahrer, Pflege oder Gastronomie: Der Nachtzuschlag ist für alle gleich
    • Besteht auch bei Mindestlohn Anspruch auf Nachtzuschlag?
    • Weiterführende Suchanfragen

Spezifische Informationen zum Nachtzuschlag:

nachtzuschlag-ab-wann

Nachtzuschlag: Ab wann?

Erfahren Sie in diesem Ratgeber, für welche Arbeitszeit der Nachtzuschlag gilt.

ab-wie-viel-uhr-gibt-es-nachtzuschlag

Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

Lesen Sie hier, von wann bis wann Arbeitnehmer Anspruch auf Nachtzuschlag haben.

Nachtarbeiter werden häufig einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt. Denn nicht nur, dass sie ihrer Arbeit ohne Tageslicht nachkommen müssen, die nächtliche Aktivität stört auch den natürlichen Biorhythmus des Körpers und ist deshalb gesundheitsschädlicher als das Arbeiten in der Tagesschicht. Außerdem leiden Familien- und Sozialleben darunter, wenn der Angestellte regelmäßig die Nacht durcharbeiten muss und den Tag verschläft.

Wenn Sie in der Nachtschicht arbeiten, steht Ihnen Zuschlag zum Arbeitsentgelt zu.
Wenn Sie in der Nachtschicht arbeiten, steht Ihnen Zuschlag zum Arbeitsentgelt zu.

Nachtarbeitern wird deshalb eine Zulage gezahlt, die die Strapazen ausgleichen soll. Dies ist der sog. Nachtschichtzuschlag oder einfach der Nachtzuschlag. Der folgende Ratgeber verrät Ihnen alles, was Sie zum Nachtzuschlag wissen müssen.

Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur Nachtarbeit?

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist ein Gesetz zum Arbeitsschutz und regelt die zulässige Arbeitszeitgestaltung. Neben Mindestruhepausen, Arbeitsruhe und der Anzahl der täglichen Arbeitsstunden behandelt es auch Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Die Nacht- bzw. Schichtarbeit und der Nachtzuschlag werden im § 6 der ArbZG behandelt. Dieser besagt u. a. dass:

Die Nachtarbeit und der Nachtzuschlag sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Die Nachtarbeit und der Nachtzuschlag sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.
  • die tägliche Arbeitszeit für Nachtarbeiter nicht länger als 8 Stunden sein darf.
  • die Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von 4 Wochen bzw. eines Kalendermonats die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit weiterhin 8 Stunden beträgt.
  • Nachtarbeiter das Recht haben, sich alle drei Jahre in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Ab einem Alter von 50 Jahren kann diese Untersuchung sogar jährlich erfolgen. Die Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.
  • Nachtarbeiter unter bestimmten Umständen eine Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen können.
  • Nachtarbeitern entweder ein angemessener Freizeitausgleich oder ein gesetzlicher Nachtzuschlag auf das Bruttogehalt zusteht, sofern es keine anderweitige tarifvertragliche Ausgleichsregelung gibt.
Arbeitnehmer können eine Versetzung in die Tagesschicht verlangen, wenn

 

  • die Nachtarbeit ihre Gesundheit gefährdet und dies arbeitsmedizinisch festgestellt wurde, oder
  • sie ein Kind unter zwölf Jahren oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen betreuen müssen.

Außerdem dürfen keine dringenden betriebsbedingten Umstände der Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz entgegenstehen. Ansonsten ist eine Vereinbarung zwischen dem Personal- oder Betriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen.

Nachtzuschlag: Ab wie viel Uhr gibt es eine Zulage für die Nachtschicht?

Aber ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag bzw. ab wann gilt eine Beschäftigung als Nachtarbeit?

In Deutschland berechtigt Arbeit, die zwischen 23 und 6 Uhr ausgeübt wird, zum Erhalt der Nachtschichtzulage. Einzige Ausnahme stellen hier Bäckereien und Konditoreien dar: Für diese wird die Nachtarbeit in der Zeit von 22 bis 5 Uhr definiert. Der Nachtzuschlag ist für Bäcker jedoch der gleiche wie für Arbeitnehmer in anderen Gewerben. Dies ist im § 2 des Arbeitszeitgesetzes festgeschrieben.

Sobald ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr als zwei Stunden während dieses Zeitraums arbeitet, gilt seine gesamte Tätigkeit als Nachtarbeit und es muss Nachtzuschlag gezahlt werden. Das heißt, dass ein Angestellter, der z. B. von 18 Uhr bis 2 Uhr morgens seiner Tätigkeit nachgeht, bereits Nachtarbeit leistet. Der Zuschlag wird allerdings nur für die drei Arbeitsstunden gezahlt, die in der Nachtzeit liegen.

Achtung! Ein Angestellter, der nur ein einziges Mal während der Nachtzeit arbeitet, ist noch kein Nachtarbeitnehmer und hat deshalb für diesen einmaligen nächtlichen Einsatz auch keinen Anspruch auf einen Zuschlag für die Nachtschicht. Das Recht auf Zahlung einer Nachtzulage gilt erst, wenn der Arbeitnehmer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder er an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeitet. Nur dann ist er per Definition des Arbeitszeitgesetzes ein „Nachtarbeitnehmer“.

Für wen besteht ein Nachtarbeitszeitverbot?

Nachtzuschlag gilt für Jugendliche nur, wenn sie nach den gesetzlichen Ausnahmen Nachtarbeit verrichten dürfen.
Nachtzuschlag gilt für Jugendliche nur, wenn sie nach den gesetzlichen Ausnahmen Nachtarbeit verrichten dürfen.

Nicht allen Angestellten ist es erlaubt, zu den Nachtzeiten zu arbeiten. So sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz ein generelles Beschäftigungsverbot für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr vor. In vielen Einzelbranchen gelten jedoch Ausnahmen von dieser Regelung für Jugendliche ab 16 Jahren.

Nach dem alten Gesetz zum Mutterschutz war es auch werdenden und stillenden Müttern untersagt, zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu arbeiten. Gemäß der Änderung dieses Gesetzes vom 1. Januar 2018 kann eine werdende Mutter nun auf eigenen Wunsch von 20 Uhr bis 22 Uhr arbeiten, sofern keine medizinischen Gründe vorliegen, die dagegen sprechen. Da diese Arbeitszeit aber noch nicht unter die Definition von Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes fällt, erhalten die Frauen hierfür keinen Nachtzuschlag.

Bis 1992 galt ein generelles Nachtarbeitszeitverbot für Frauen, das auf der Arbeitszeitverordnung von 1891 beruhte. Dieses untersagte es Arbeitnehmerinnen, aus sittlichen und gesundheitlichen Gründen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu bzw. in mehrschichtigen Betrieben zwischen 23 Uhr und 5 Uhr einer Beschäftigung nachzugehen.

Muss der Arbeitgeber Nachtzuschlag zahlen?

Arbeitnehmer haben gesetzlich das Recht auf eine Vergütung von Nachtarbeit – selbst, wenn dieser Ausgleich nicht im tariflichen Arbeitsvertrag geregelt ist. Bei diesem Ausgleich muss es sich aber nicht zwingend um einen Nachtarbeitszuschlag handeln.

Statt Nachtschichtzulagen zu zahlen, kann ein Arbeitgeber seinen Nachtarbeitnehmern auch einen Freizeitausgleich gewähren. Dies bedeutet, dass dem Angestellten für die nächtlichen Arbeitsstunden eine angemessene Zahl vergüteter freier Tage zusteht.

Der Arbeitgeber darf selbst entscheiden, ob er seinen Nachtarbeitern einen Nachtzuschlag zahlt, freie Tage einräumt oder beide Ausgleichsmöglichkeiten miteinander kombiniert.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Der Nachtzuschlag wird nach Zeiten berechnet.
Der Nachtzuschlag wird nach Zeiten berechnet.

Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, wie der Nachtzuschlag zu berechnen ist. Der Zuschlag wird für jede Stunde Nachtarbeit geleistet und richtet sich deshalb nach dem Bruttolohn pro Stunde.

Generell betragen die Zuschläge bei Nachtarbeit 25 Prozent des Bruttostundenlohns und sind zwischen 20 und 6 Uhr steuerfrei.

Wird die Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr geleistet, sind sogar Zuschläge von 40 Prozent steuerfrei. Dies ist darin begründet, dass der Gesetzgeber diese Zeiten als besonders belastend ansieht.

Es gibt Ausnahmen, in denen die Höhe der Zulage anders berechnet wird. Diese werden im Folgenden aufgelistet:

  1. Im Tarifvertrag ist eine andere Berechnung für den Nachtzuschlag vereinbart worden.
  2. Stellt die Nachtarbeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung dar als die Arbeit während des Tages, kann der Nachtdienstzuschlag auch geringer ausfallen. Dies kann z. B. bei einem Bereitschaftsdienst der Fall sein.
  3. Bei einer erhöhten Belastung aufgrund von Dauernachtschicht können auch Zuschläge in Höhe von 30 Prozent des Bruttostundenlohns gezahlt werden.

Inwieweit eine geringere oder höhere Arbeitsbelastung bei der Nachtarbeit besteht und ob der gesetzliche Nachtzuschlag dementsprechend verringert oder erhöht werden kann, wird in erster Linie von einem Arbeitsgericht beurteilt.

Möchte ein Arbeitgeber vermeiden, dass Zuschläge nachträglich eingeklagt werden, und ist er selbst verunsichert, in welcher Höhe er den Nachtzuschlag festlegen muss, sollte er sich daher von einem Rechtsbeistand beraten lassen.

Ob Kraftfahrer, Pflege oder Gastronomie: Der Nachtzuschlag ist für alle gleich

Die Höhe der tarifungebundenen Nachtzuschläge wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert. Dieses hatte im April 2014 den zustehenden Nachtzuschlag für einen Lkw-Fahrer festgelegt. Dessen Nachtzuschlag als Berufskraftfahrer belief sich zunächst auf 11 Prozent und später 20 Prozent, die ihm von seinem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gezahlt wurden. Der Lkw-Fahrer empfand diese Zuschlagshöhe als nicht angemessen und verlangte einen Nachtzuschlag von 30 Prozent aufgrund der erhöhten Belastung durch die Dauernachtarbeit. Er erhielt Recht.

Mit diesem Urteil regelte das BAG nicht nur die Nachtzuschläge für Lkw-Fahrer, sondern fällte eine grundsätzliche Entscheidung, die sich auf alle anderen Gewerbe übertragen lässt: Der Nachtzuschlag in der Pflege ist demnach der gleiche wie der Nachtzuschlag im Baugewerbe – sofern es keine anderweitige tarifvertragliche Regelung gibt.

Übrigens: Erfolgt die Nachtarbeit an einem Feiertag, wird der Nachtzuschlag zuzüglich zum Feiertagszuschlag gezahlt. Letzterer berechnet sich nach Art des Feiertags (für die beiden Weihnachtsfeiertage und den 1. Mai beträgt er beispielsweise 150 Prozent) und kann bei Nachtarbeit bis 4 Uhr morgens am Folgetag gezahlt werden.

 

Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Gastronomie und erhält Nachtzuschlag. Er beginnt am 26. Dezember (2. Weihnachtstag) um 23 Uhr seine Schicht, die am 27. Dezember – einem regulären Werktag – um 8 Uhr morgens endet. In dieser Zeit erhält er:

  • für die Arbeitszeit von 23 bis 0 Uhr: 150 % Feiertagszuschlag und 25 % Nachtzuschlag
  • für die Arbeitszeit von 0 bis 4 Uhr: 150 % Feiertagszuschlag und 40 % Nachtzuschlag pro Stunde
  • für die Arbeitszeit von 4 bis 6 Uhr: 25 % Nachtzuschlag pro Stunde
  • für die Arbeitszeit von 6 Uhr bis 7 Uhr: keine Zuschläge

Besteht auch bei Mindestlohn Anspruch auf Nachtzuschlag?

Urteil des BAG: Der Mindestlohn muss die untere Basis für den Nachtzuschlag bilden.
Urteil des BAG: Der Mindestlohn muss die untere Basis für den Nachtzuschlag bilden.

Mit einem Urteil vom September 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass als untere Basis für Nachtzuschläge der Mindestlohn gilt. Wird im Tarifvertrag eine geringere Stundenvergütung als der gesetzliche Mindestlohn vereinbart, kann diese nicht als Berechnungsgrundlage für den Nachtzuschlag herangezogen werden. (Az. 10 AZR 171/16)

In dem vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin einen Tarifvertrag erhalten, der einen Stundenlohn von 7 Euro und einen Nachtzuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns festschreibt. Der gesetzliche Mindestlohn betrug zu diesem Zeitpunkt (also im Jahr 2015) 8,50 Euro. Die Arbeitnehmerin klagte die Differenz ein, die sich zwischen ihrem erhaltenen Nachtzuschlag und dem Nachtzuschlag, wie er auf Grundlage des Mindestlohns berechnet worden wäre, bestand. Sowohl das Arbeitsgericht Bautzen als auch das Sächsische Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht und verurteilten die beklagte Arbeitgeberin zur Differenzzahlung. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit seinem Grundsatzurteil diese Entscheidung.

Übrigens: Gemäß dem Urteil des BAG berechnet sich nicht nur der tarifliche Nachtzuschlag nach dem gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch das tarifliche Urlaubsentgelt.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (89 Bewertungen, Durchschnitt: 4,18 von 5)
Nachtzuschlag – Alle Informationen zur Zulage für Nachtarbeit
4.18 5 89
Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Nachtzuschlag: Ab wann wird ein Zuschlag für Nachtarbeit gezahlt?
  • Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?
  • Löhne: Vergütung für geleistete Arbeit
  • Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?
  • Gehalt: Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer
  • Arbeitslosigkeit: Informationen für Arbeitslose in Deutschland
  • Die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Deadline für Ansprüche
  • GEW – Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft
  • Mindestlohn in Österreich – Gibt es eine gesetzlich definierte Lohnuntergrenze?
  • Mobbing am Arbeitsplatz – eine Belastung für die Gesundheit

Kommentare

  1. Wittenberg meint

    4. März 2018 um 15:07

    Ich arbeite im Wachgewerbe. Da werden aber nur 5% Nachtschichtzuschlag gezahlt, mir Hinweis auf den Tarifvertrag. Kann/darf der Tarifvertrag gesetzliche Richtlinien untergraben?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 12:19

      Hallo Wittenberg,

      Arbeitsverträge müssen gesetzliche Vorschriften einhalten. Besteht der Verdacht, dass dies bei Ihnen nicht der Fall ist, sollten Sie den Arbeitsvertrag von einem Anwalt prüfen lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • HFC meint

        2. April 2019 um 16:02

        Eine weitere Frage zur Nachtschicht/Nachtarbeit
        Wer ist beispielsweise für die Beleuchtung wie Kopflampe/Taschenlampe zuständig?

        Ein Beispiel Nachtbaustellen auf der Autobahn(welche meistens ausgeleuchtet sind) oder beispielsweise für Arbeiten im Gleis wo nicht alles ausgeleuchtet/beleuchtet ist

        Laut Baustellenverordnung/Arbeitsstättenverordnung muss ein Arbeitsplatz ausreichen Aus/Beleuchtet sein
        Weiter gesehen was den Arbeitsschutz betrifft, muss der Arbeitgeber Kopflampen/Handlampen zur Unfallminimierung dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen?

        Wir Arbeiten/laufen im Gleis und meistens ist keine Beleuchtung vorhanden (Bahnhöfe, etc ausgenommen dort sind meistens fest installiert Leuchtmittel)

        Antworten
        • wital555 meint

          6. Oktober 2022 um 11:33

          Hallo HFC,

          also die DB Netz AG stellt ihren eigenen MA (Signalmechaniker, Gleisbauer, Planern die nachts die Baustelle begleiten, etc.) Kopflampen zu Verfügung. Auch, soweit ich weiß, die DB Fahrwegdienste stellt den Sakras die Kopflampen zur Verfügung.

          Antworten
      • Marschall meint

        7. Oktober 2019 um 15:44

        Hallo , wird die Nachtzulage in Studenzahlung mit verechnet ??

        Also ich arbeite von 23:00 bis 6:00 Uhr Zeitungaustragen
        7 Std. meine Frage ist ich Arbeite jede Nacht 6-7 Stunden ist bei meiner Abrechnung die Nachtzulage extra zuberechnen oder kommt die mit den Stunden zusammen.

        Nachzulage ist doch Steuerfrei

        Antworten
    • Marc meint

      18. Juli 2018 um 14:10

      Hallo Wittenberg,

      der Tarifvertrag kann die Gesetze von Bund und Ländern nicht aushebeln. Grundsätzlich ist es so, dass in der Zeit von 23 Uhr bis morgens 6 Uhr ein Zuschlag von 25 % fällig wird. Es gibt meines Wissens Arbeitgeber, die ganz gerne mal eigene Klauseln in den Arbeitsvertrag aufnehmen, wie z.B. „alle Zuschläge sind im Grundlohn“ enthalten. Schlichtweg nichtig. Zieht man nämlich diese angeblich enthaltenen Zuschläge ab, kommt man schnell darauf, dass der Arbeitgeber den Tariflohn unterschreitet. Auch entschuldigt man das Nichtzahlen der Zuschläge immer mal damit, dass man ja einen Freizeitausgleich gewährt. Grundsätzlich ist dies möglich, aber nur dann, wenn dieser Ausgleich ähnlich wie der Urlaub, bezahlt wird. Ich habe selbst viele Jahre als Disponent gearbeitet und ich weiß sehr wohl, wie Angebote kalkuliert werden. Deshalb erstaunt es mich nicht wirklich, dass bei den meisten Arbeitnehmern kaum 50 % von dem ankommen, was sie tatsächlich erwirtschaften.

      Antworten
  2. Nitsche meint

    5. Mai 2018 um 17:05

    Ich habe 8 Monate in einer spielhalle gearbeitet Vollzeit somit auch einige Schichten bis nachts 1 uhr ohne Zuschläge oder mehr Urlaubstage kann ich meinen Chef auf Zuschläge im Nachhinein verklagen er meint in Deutschland gäbe es so was nicht
    Bin seit dem 31.03.18 nicht mehr dort beschäftigt

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Mai 2018 um 14:55

      Hallo Nitsche,
      Arbeitnehmer können für Nachtarbeit in der Regel einen Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG verlangen. Außerdem können sich Ansprüche auf Zuschläge aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Erik meint

    14. Mai 2018 um 14:18

    Seid froh überhaupt etwas zu bekommen … Ich bin im Internationalen Transport tätig und erhalte weder Auslandsspesen, Nachtzulagen noch sonstige Zuschläge wie Sonn- und Feiertag. In Deutschland alles freiwillig sagt der Chef und kann er sich nicht leisten. Wir haben weder Arbeitsvertrag noch Tarifliche bindungen und 20 Tage Urlaub. Alles im Gehalt mit drin höre ich regelmässig … Auch Anrufe bei diversen Behörden wie Zoll, LS Abt. Arbeitsschutz mal eine Kontrolle diesbezüglich durchzuführen blieben bisher fruchtlos …

    Antworten
    • Hans-Bernhard L. meint

      23. Mai 2018 um 13:34

      Arbeitsleistung ohne Arbeitsvertrag gibt es grundsätzlich nicht; wer gegen Entgelt arbeitet, tut dies zumindest aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages. Jeder Arbeitnehmer hat aber einen gesetzlichen und einklagbaren Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag; dieser muss zwingend enthalten:
      1. die persönlichen Daten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
      2. Beginn- und – nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen – Enddatum des Vertrages
      3. Ort der – ersten – Arbeitsstelle
      4. Höhe des Arbeitslohnes.
      Wenn ein solcher Arbeitsvertrag – ggfls. nach arbeitsgerichtlichem Urteil – vorliegt, können die gesetzlichen Zusatzansprüche wie Nachtzuschlag pp. durchgesetzt werden.

      Antworten
  4. Raphael R. meint

    23. Mai 2018 um 7:37

    Sehr geehrte Damen und Herren.

    Erstmal vielen Dank für die ganzen Infos hier auf dieser Seite. Meine Frage ist folgende:

    Ich arbeite bei einer Zeitarbeit in der Pflege (Intensiv-Station) und habe dort ein Stundenlohn von 30 Euro. Wenn ich gelegentlich Nachtdienst mache, was nicht immer vor kommt, bekomme ich fest 15%, dies wären: 4,50 Euro zusätzlich zu meinen 30 Euro.

    Ist dies nicht zu wenig, wenn hier sogar von Mindestlohn bzw. 25-30% die Rede ist?

    Mich verwirrt / macht unsicher, dass ich halt nicht immer im ND arbeite, sondern mal Früh, mal Spät mal Nacht und es über die Zeitarbeit eher in 450 Euro Job ist.

    Gelten da andere Regeln?

    Meine weitere Frage ist:
    Wie sieht es mit Samstags, Sonntags und Feiertags Zuschlag aus? Gibt es dort auch Regeln?

    Bei meinem Hauptjob im Krankenhaus sieht es wie folgt aus:

    Bei der Zeitarbeit (450 Euro Job) so:
    Samstag: 7,5%
    Nacht: 15%
    Sonntag: 50%

    Krankenhaus Job (19 Euro/h):
    Samstag: 0,64 Euro / h
    Nacht: 15%
    Sonntag: 25%

    Liebe Grüße & vielen Dank.
    Rarus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      28. Mai 2018 um 11:23

      Hallo Rarus,

      das Gesetz sieht einen angemessenen Zuschlag für die Arbeit vor. Eine angemessene Höhe wird in der Regel bei 25% Zuschlag angesetzt. Eine Entscheidung kann im Einzelfall leider immer nur eine gerichtliche Verhandlung bringen. Daher empfiehlt sich der Gang zum Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • David K. meint

      24. August 2020 um 14:40

      Irritiert mich auch, weil der Tarifvertrag wohl eine andere Berechnung erlaubt. Bedeutet dies, dass es ein Mix zwischen den z.B. o.g. 15% sind und einem Freizeitausgleich oder darf der Tarifvertrag die 25% unterschreiten?

      Antworten
  5. Rene K. meint

    2. Juni 2018 um 9:53

    Guten tag.ich arbeite im bäckereiverkauf und fange ca 3-4 mal im monat schon um 3 bzw 4 uhr morgens an.stehen mir für die wenigen stunden auch der nachtzuschlag zu?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Juni 2018 um 12:28

      Hallo Rene,

      eine Form von Ausgleich, steht für Nachtarbeit zu. Wie dieser gestaltet ist, wird in der Regel im Arbeitsvertrag festgehalten. Im Zweifelsfall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um Ihre Situation einschätzen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Matthias meint

    17. Juni 2018 um 13:05

    Ich arbeite in der Hotellerie dauerhaft in der Nachtschicht immer von 22.30uhr bis 7uhr 173h im Monat. Es wurde damals ein Festgehalt festgelegt. Leider bin ich darauf eingegangen denn wenn ich von meinen Bruttolohn mal den gesetzlichen Nachtzuschlag abziehe der ja dadurch entfällt, würde ich unter Mindestlohn verdienen. Kommt aber noch besser. Ab Mai wird rückwirkend zum 1. April eine Gehaltserhöhung von 3% fällig. Da ich aber ein Festgehalt habe wird mir diese im Vergleich zu meinen Kollegen in der Tagschicht verwehrt. Diese erhalten nun wenn Sie mich vertreten sowohl mehr Grundgehalt als auch mehr Nachtzuschläge. Ich fühle mich als Arbeiter 2. Klasse. Ein Freizeitausgleich erhalte ich auch nicht. Mir ist klar das ein Festgehalt diese die Zuschläge ausschließt aber ist es rechtens mich in dieser Tariferhöhung auszunehmen?

    Matze82

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 15:18

      Hallo Matthias,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und Ihre Ansprüche genau zu prüfen. Denn eine Benachteiligung sollte (mit vergleichbaren Arbeitnehmern) eigentlich nicht stattfinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Marcel meint

    21. Juni 2018 um 10:59

    Hallo, ich bin Kraftfahrer und arbeite in Wechselschicht…Eine Woche Tagschicht, dann eine Woche Nachtschicht. Laut MTV bekomme ich aber nur 5 Euro für den Nachteinsatz. Finde ich aber sehr wenig. Ist das gerechtfertigt, oder macht es Sinn einen Anwalt aufzusuchen?
    MfG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 14:29

      Hallo Marcel,

      ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Situation am besten einschätzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Wladi. R. meint

    22. Juni 2018 um 18:13

    Hallo,
    Ich arbeite von 20:30 bis 6 Uhr in Pflegebereich. Mein Nachtzuschlag ist 1,51 Euro für jede Stunde(14,6 Euro für Nacht). Könnten sie mir erklären wie viel soll mein Arbeitgeber bezahlen wenn durchschnitliche Stundengehalt 15 Euro beträgt. Als Dauernachtwache sollte ich 30% erhöhung habe, das bedeutet von 23 bis 6 Uhr mindestens 5 euro pro Stunde ( 35 Euro für Nacht)? Unterschied ist 20 Euro.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Juni 2018 um 14:13

      Hallo Wladi R.,
      § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt hierzu folgendes:

      „Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.„

      Ob und welcher Zuschlag Ihnen zusteht, kann und darf nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Marcel meint

    25. Juni 2018 um 3:27

    Hallo liebes Arbeitsrecht Team!

    eure Seite war zu dem Thema mit am informativsten, danke dafür.

    Ich arbeite in Form eines Minijobs schon seit 2 Jahren im Hotel als Nachtportier. Gelten die Regelungen auch für geringfügig Beschäftigte? Wenn dem so wäre, hätte mir mein Chef über diese Zeit 2000 Euro vorenthalten! Ist dieses Geld grundsätzlich denn einklagbar?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 um 8:17

      Hallo Marcel,

      wenn Sie erfahren wollen, ob Ihr Arbeitsverhältnis rechtens ist, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Ihren Fall individuelle beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Nico B. meint

    27. Juni 2018 um 16:40

    Hallo, ich arbeite als Fahrer in einer Bäckerei also nur Nachtarbeit, meine Frage hab ich auch ein Anrecht auf Nachtzuschläge

    Mfg

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. Juli 2018 um 12:57

      Hallo Nico B.,
      normalerweise steht Arbeitnehmern für die Nachtarbeit ein Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu. Weiterhin kann sich ein solcher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Wie sich das Ganze in Ihrem individuellen Fall verhält, sollten Sie von einem Anwalt prüfen lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Patrick meint

    27. Juni 2018 um 22:11

    Hallo,

    ich habe knapp 10 Monate nur Nachtschicht gehabt. Ich wurde aber immer nur mit 15% vergütet.

    Meine Frage jetzt ist, kann ich es im Nachhinein noch nachzahlen lassen, wenn ich meinem Chef die Lohnzettel ( Abrechnungen) vorlege.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. Juli 2018 um 13:03

      Hallo Patrick,
      in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Kärcher meint

    20. Juli 2018 um 10:43

    Sehr geehrten Arbeitsrechte,
    Ich fange um 23 Uhr an zu arbeiten und um 2 Uhr morgens endet meine Schicht,von 23:00 erhalte ich 25% des Zuschlags und von 00.00 Uhr bis 02.00 Uhr 40%, – ist das recht?, mein Kollege beginnt um 2.00 Uhr – erhält er auch 40% des Zuschlags bis 4.00 Uhr (pro Stunde) oder nur 25%?
    die regel Nachtzuschläge von 20:00 bis 00:00 – 25%, von 00:00 bis 04:00 – 40%
    Mit Freundlichen Grüßen
    Siegmar

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      30. Juli 2018 um 10:19

      Hallo Siegmar,

      ob die Zuschläge im rechtlichen Rahmen liegen, kann nur ein Anwalt exakt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Andres a. meint

    20. Juli 2018 um 17:14

    Meine Arbeitgeber Hotel, zahlt mir nur einen teil von meine nacht stunden mit Nachtzuschlag, und keine zuschlag für sonntags

    Antworten
  14. Böttcher meint

    21. August 2018 um 4:58

    Ich befinde mich in einem Angestellten Verhältniss. Aus Personalknappheit müssen wir Führungskräfte auch Nachtarbeit Leisten. Mein Arbeitgeber ist aber der Meinung, das er kein Nachtzuschlag für uns zahlen muss. Begründung: Es sei mit dem Gehalt bereits abgegolten. Aber die Arbeitszeitregelung im Unternehmen sieht für Angestellt vor, von 7 bis 19 Uhr kann gearbeitet werden.

    Muss er nun Nachtzuschläge zahlen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 um 14:53

      Hallo Böttcher,

      ob in Ihrem Fall der Nachtzuschlag zu zahlen ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Markus meint

    22. August 2018 um 12:46

    Hallo..

    werden die 25% oder auch 30% nachtzuschlag auf jede einzelne stunde berechnet oder immer auf die gesamten geleisteten stunden?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 um 16:04

      Hallo Markus,

      in der Regel ist der Aufschlag im Arbeitsvertrag vereinbart.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Tatjana meint

    4. September 2018 um 4:12

    Hallo.
    Muss Arbeitgeber bei krankenschein auch Nachtzuschläge zahlen.

    Antworten
  17. Ludger meint

    7. Oktober 2018 um 14:36

    Ich lese immer nur : in der Regel werden 25-40% Nachtzuschlag bezahlt.
    Da ich im Zeitungsvertrieb arbeite (zwischen 01:30-08:00) interessiert mich diese Thematik schon, zumal ich nur 10% erhalte.
    Diese 10% sind zur Zeit als Mindestzuschlag gesetzlich vorgeschrieben. Höhere Zahlungen sind freiwillig.
    Das ist mein Informationsstand heute.
    —————————————————-
    Gibt es Änderungen im BAB welche die höheren (wie hoch auch immer) Zuschläge gesetzlich und somit bindend festschreiben ???

    Antworten
  18. Rik meint

    8. Oktober 2018 um 14:12

    Sehr geehrten Arbeitsrechte,
    Ich arbeite seit 2 Jahren als studentische Aushilfe in einer Halle. Als ausländischer Student darf ich nur 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ich habe unterschiedliche Dienste, auch am Wochenende, Spätdieste usw. Für Dienste ab Montag bis Donnerstag bekomme ich 9.50 pro Stunde ohne Nachtzuschläge. Am Fr.,Sa.,So bekomme ich 10.50 ohne Nachtzuschläge. Ich bekomme weder Urlaubstage noch Urlaubsgeld noch Krankengeld. Ich habe eine Rahmenvereinbahrung mit der Firma und fülle jeden Arbeitstag einen Tagesvertrag aus. Was wird die Anklage gegen meinen Arbeitsgeber kosten? Lohnt es sich die nächste Zeit eine Rechtschutzversicherung abzuschlißen?

    Antworten
  19. City1 meint

    17. Oktober 2018 um 23:32

    Hallo zusammen, ich arbeite bei einem Taxiunternehmen auf dem Land und dort dann jeweils zusätzlich zur regulären Arbeitszeit 2 Nachtschichten, die aber überwiegend in Bereitschaft bestehen, da ja heutzutage in diesem Gewerbe nachts nicht wirklich viel los ist. Hat vielleicht jemand mit dieser Problematik Erfahrungswerte?

    Antworten
  20. Olaf meint

    12. November 2018 um 11:53

    Hallo
    Irgendwie scheinen sie bei der ersten Frage um den heißen Brei herumzureden.
    Immer der Hinweis auf einen Anwalt.
    Es sollte für diese Frage eigentlich eine richtige Antwort geben ohne den verweiß auf einen Anwalt.
    Frage. Darf ein Tarifvertrag die gesetzlichen Vorgaben und Gesetze unterwandern?
    Ich habe letztens gelesen das in einem Tarifvertrag der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden darf als es das Gesetz oder die Rechtsprechung erlauben.
    Da würde eigentlich heisen das wenn in einem Tarifvertrag steht 15% Zuschläge für Nachtarbeit in der Rechtsprechung vom BAG aber steht 25% sind angemessen das dieser Passus von 15% im Vertrag dann Null und Nichtig wäre. Anders wöre es wohl wenn der Tarifvertrag zu Kunsten des Arbeitnehmers eine Höhere Vergütung für Nachtarbeit beinhalten würde dann wäre es Regelkonform und nicht zu beanstanden.

    Antworten
    • Fox meint

      27. Juli 2020 um 1:37

      Genau das ist auch mein Problem. Wie kann ein Tarifvertrag über dem Gesetz stehen?

      Antworten
  21. Maik meint

    10. Januar 2019 um 12:22

    Hallo
    Ich habe da mal eine Frage:
    Darf der Arbeitgeber der schon über Jahre hinweg 40 % nachzuschlagen gezahlt hat einfach auf 30 % kürzen ??

    In Tarif Vertrag steht auch alles so drin.
    Ich habe auch noch nichts unterschrieben oder der gleichen.

    Was können wir alle Mitarbeiter dagegen tun ? Streik ?

    Danke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      16. Januar 2019 um 8:15

      Hallo Maik,
      Sie können sich von einem Anwalt juristisch beraten lassen oder sich an Ihre Gewerkschaft wenden. Wir bieten diese Beratung hingegen nicht an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Michael meint

    22. Januar 2019 um 19:42

    Hallo.
    Ich arbeite nachts als Zeitungsfahrer von 23:45 Uhr bis 04:30 Uhr und möchte gerne wissen, ob ich nun 30% oder 40% Nachtzuschlag verlangen darf für den Zeitraum von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr?
    Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Ob ich unter einen Tarif falle, weiß ich auch nicht.
    Darf ich die Nachtzuschläge rückwirkend einfordern, da ich diese nicht bezahlt bekommen habe?
    Vielen Dank im Voraus.
    Michael

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      23. Januar 2019 um 12:01

      Hallo Michael,
      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Bojana meint

    25. Januar 2019 um 9:44

    Ich arbeite als LKW-Fahrer, meine Arbeitszeit ist von 19:10 bis 16:00 Uhr. Der Arbeitgeber zahlt mir 25% und 40% für die Nachtarbeit. Während der Arbeitszeit mache ich eine 45-minütige Pause, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Arbeitgeber ziehen 45 Minuten von der Zählung der Nachtarbeit ab und lehnen es ab, einen Tagessatz von mehr als 8 Stunden für eine Pause von 45 Minuten zu berechnen. Hat er das Recht zu verweigern?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      30. Januar 2019 um 9:13

      Hallo Bojana,
      im Allgemeinen gilt eine Pause nicht als Arbeitszeit. Sie wird also in der Regel auch nicht vergütet.
      Ob Ihr Arbeitgeber das Recht hat zu verweigern, dürfen wir nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können jedoch bei einem Anwalt nachfragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Anke meint

    26. Januar 2019 um 7:20

    Sehr geehrtes Team,

    ich arbeite in einem Internat (gültig ist der TV-L).
    Im Anschluß an einen Dienst von
    16:15 Uhr bis 00:00 Uhr schließt sich eine
    Nachtbereitschaft vor Ort (Schlafmöglichkeit im Bett im Büro)
    bis 6:00Uhr an (Freizeitausgleich 15% von einer Stunde wird dafür gewährt).
    Ab 6:00 – 8:15Uhr ist wieder Vollarbeit.

    Meine Fragen:
    1. Steht mir der Nachtzuschlag laut TV-L (20%) auch in der Zeit von 00:00 – 06:00 Uhr zu?
    2. Steht mir der Sonntagszuschlag laut TV-L (25%) auch in der Nacht von Samstg auf Sonntag zu?
    3. Darf ich nach einer solchen Schicht, die um 8:15 endet, wieder ab 15:00 Uhr zum Dienst herangezogen werden (Ruhezeit nur 6,75 Stunden)?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      30. Januar 2019 um 9:24

      Hallo Anke,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihren Fragen jedoch ggf. an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Bettina meint

    21. Februar 2019 um 14:37

    Hallo ich hätte gerne mal eine Frage. Ich bin gelernte Arzthelferin und Arbeite seit Septemper 2018 in einem Gesundheitsressort im Nachtdienst. Der Dienst ist im großen und ganzen keine Herausforderung. Zu meinen Aufgaben gehören Türen und Fenster kontrollieren und alles abzuschließen, in seltenen Fällen habe ich medizinische Dinge zu tun. Hin und wieder mal Blutdruckkontrolle usw. Ich habe auch ein Zimmer in dem ich mich ab 23 Uhr (oder auch später, kommt darauf an ob noch Gäste an der Bar sitzen) zurückziehen kann und auch schlafen ist erlaubt. Manchmal wird man in der Nacht rausgeklingelt, wegen irgendeinem medizinschen Vorkommnis oder nächtliche Heimkehrer. Ich bin als 450 Euro Kraft angestellt, allerdings ohne schriftlichen Vertrag (Arbeitgeber meint, man brauch das nicht) ich arbeite 5 Nächte im Monat. Nun meine Frage: habe ich ein Recht auf Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag. Die Chef-Etage meint nein. Zwei meiner Kollegingen die fest Angstellt sind, bekommen fürs Wochenende Zuschläge, ich finde das etwas unfähr, denn ich mache das gleiche wie sie. Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichem Gruß
    Bettina

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2019 um 17:46

      Hallo Bettina,
      dies sollten Sie direkt mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Peter meint

      2. April 2019 um 16:07

      Hallo
      Ich möchte frage wie hocj meine Nachtzulage ist. Ich arbeite von mo-fr in der zeit von 21.00 uhr
      Bis 4.30 uhr in der Gebäuderreinigung und möchte wissen ob ich 25% Oder 40% bekomme und hoffe auf eine baldige Antwort

      Antworten
  26. Kiki meint

    5. März 2019 um 8:40

    Ich bin über einen personaldienst in einem Hotel angestellt. Ich habe habe den hotelchef gefragt wie die Bezahlung läuft, weil ich das Gefühl hatte, das nicht alles gedeckt ist. Er konnte mir nicht wirklich weiterhelfen und meinte ich müsse mich an meinen direkten Chef wenden. Ich bekomme 15% Zuschlag von 0-6 Uhr aber nicht ab 23, das wäre ja laut dem Artikel schon der erste Fehler, oder? Und ich mache zwar auch Bereitschaftsdienst und checke ein und aus, doch bin auch an der bar tätig, und backe in der küche und Decke die Tische ein, sollten es dann nicht 25% sein? Mein Urlaub wird so viel ich weiß bezahlt, bin aber nicht wirklich sicher. Krank wurde jedoch bezahlt. Ich habe leider meinen Chef noch nicht gesehen, sondern bin über eine Freundin eingestellt, die ihn aber auch kaum sieht, alles läuft per Telefon… Wenn ich ihm mal fragen auf WhatsApp stelle erklärt er alles eher kriptisch. Ich hoffe ihr könnt mir hier helfen, denke schon über job wechseln nach, wieder nachtschicht, aber mehr in der nähe, da Ich ca.20 Stunden im Monat mit Fahren verbringe. Weiß aber nicht ob mein jetziger Job im Vergleich besser oder schlechter abschneidet als bei anderen. Ich bekomme so 800 netto raus für 70 Stunden Arbeit wenn alles, kann natürlich auch sein dass alles passt und ich falsch liege hätte nur gerne Aufklärung. LG kiki

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. März 2019 um 9:18

      Hallo Kiki,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Rechtsfragen beantworten dürfen. Bei derart vielen Unklarheiten kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu konsultieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Daron meint

    11. April 2019 um 3:29

    Hi zusammen, eine Frage. Ich arbeite seit 2 Jahren in der Dauernachtschicht von 22-6 Uhr. Ich kann demnächst für 3-4 Monate ins Ausland gehen um einen neuen Standort zu eröffnen. Behalte ich trotzdem den Nachtschichtzuschlag? Vielen Dank

    Antworten
  28. Daniel meint

    15. Juli 2019 um 13:10

    Guten Tag,

    auch ich habe eine Frage zum Nachtzuschlag. Gilt die o.g. Regelung ebenso für den Fall, dass man lediglich vier (von vier) Tage(n) gearbeitet hat? Oder reicht diese Anzahl noch nicht aus?

    Liebe Grüße

    Daniel

    Antworten
  29. Erik meint

    1. November 2019 um 19:50

    Hallo
    Vielen Dank erstmal für die Info, diese Website fand ich auf der Suche nach Infos bisher am informativsten.
    Ich lese mir gerade all dieses Wissen an, weil ein Bekannter von mir bei [Name v. Red. entfernt] arbeitet, und wohl nur 15% Nachtzuschlag bekommen soll.
    Ich weiß nicht inwiefern das rechtens ist, aber er hat auch keine festen Schichten, also kann es sein, dass er nicht genug arbeitet, damit ihm der Nachtzuschlag zusteht? Er hat auch gerade erst angefangen, also kann ich das nicht gut beurteilen.
    Außerdem habe ich mehrere Artikel von 2014 gefunden, in denen es darum geht, dass [Name v. Red. entfernt] nicht genug bezahle, und trotz Kritik auch nichts daran geändert habe. Ist das noch aktuell, oder haben sie sich als Arbeitgeber geändert?

    Antworten
  30. Susanne meint

    22. November 2019 um 2:18

    Hallo!
    Ich hätte eine Frage zur kurzarbeit und Nachtschichtzuschläge.
    Ich bin seit 20 Jahren im Betrieb und arbeite schon immer Nachtschicht zu 25%. Jetzt hat der Arbeitgeber kurzarbeit angemeldet und da sich jetzt die tariflichen Arbeitsstunden verringer, verringert sich auch der Brutto Lohn. Nun hat der Arbeitgeber den Faktor für die Berechnung der Zuschläge dem jetzigem Brutto Lohn angepasst. Darf er das, oder wäre dies eine Lohn kürzung?

    Für die tatsächliche geleistet Arbeit, bekomme ich ja immer noch mein normaler Gehalt, also müssten davon doch auch die 25% errechnet werden.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Lg Susanne

    Antworten
  31. Gaev meint

    6. Januar 2020 um 0:07

    Ich arbeite in der häuslichen Intensivpflege nur im Nachtdienst.
    18:00-6:00

    Hatte jetzt zwei verschiedene Arbeitgeber.

    Der eine hat im Vertrag stehen „an Feiertagen wird nur der höhere Zuschlag gezahlt“ = meine Nachtzuschläge von 25% bzw 40% wurden gegen die Feiertagszuschläge 125% ausgetauscht.
    DARF DAS?? (es wurde NICHT wie hier beschrieben, 25% bzw 40% PLUS 125% gezahlt)

    Der andere Arbeitgeber addiert die Nachtzuschläge und Feiertagszuschläge wie hier wohl beschrieben, jedoch behauptet er, Nachtzuschläge dürften erst ab 22:00Uhr gezahlt werden. Bis dato hat mir jeder andere Arbeitgeber die Nachtzuschläge schon ab 20:00Uhr gezahlt. (20:00-24:00 + 4:00-6:00=25% und 0:00-4:00=40%)
    WAS IST GESETZLICH ERLAUBT (ich meine erlaubt, nicht verpflichtend)

    Antworten
    • Gregor meint

      18. März 2020 um 11:58

      Hallo habe ich eine frage.
      Ich arbeite Nachtschicht von 21.30 bis 6.30 meine frage ob Arbeitgeber muss mich nachzuschläge und Feiertagzuschlag zahlen. Obwohl in Tarifvertrag steht nur die höchste zum zahlen. Wer hat recht?
      Vielen Dank

      Antworten
  32. Stefan L. meint

    17. Februar 2020 um 10:54

    Guten Tag, kurz zu ihrer Information:
    ich arbeite als Zeitungszusteller von 3.00Uhr bis 6.00 Uhr von Montags bis Samstag. Danach dann als Briefzusteller bei gleicher Firma auf selbige Tour, mit einer knapp täglich 40 Stundenwoche.Meine Zeitungstour in Nacht ist mit 156 Minuten berechnet.
    Ich erhalte jetzt ab 1.Januar laut Mindestlohngesetz 9.35 Euro. Nachtzuschlag 10%
    nun die eigentliche Frage: Ich war 3 Wochen durchgehend krank. Nun habe ich festgestellt , das mir nur anteilig der Nachtzuschlag bezahlt wurde, für die erste Woche im Januar, als ich noch gearbeitet hatte. Danach wurde ich krank.
    Ist das rechtens, das mir nur anteilig der Nachtzuschlag für die Zeit berechnet wurde, in der ich gearbeitet habe?
    Ich denke, es gilt auch bei Krankheit die volle Weiterzahlung des Nachtzuschlags, oder etwa nicht?
    Oder gibt es für die Zustellbranche andere Regelungen? Finde auch den Nachtzuschlag sehr niedrig oder ist das unterste Grenze 10%,Nachtzuschlag erlaubt.die der Arbeitgeber mindestens zahlen sollte.

    Vielen Dank für ihre Antwort.
    MfG S.

    Antworten
  33. Melanie meint

    12. Mai 2020 um 0:32

    Guten Abend
    Ich arbeite als Dauernachtwache in der Altenpflege in einer WG. 7 Tage Nachtschicht und danach 7 tage frei. Im Dienstplan steht, dass ich von 21-00 Uhr normalen Dienst habe und danach als Bereitschaft da sein soll bis um 7. 2 std soll ich Pause haben, was aber nicht geht kann hier ja nicht weg. Kann ich obwohl ich die 7 Tage frei habe noch Nachtzuschlag verlangen? Bekomme auch kein Zuschlag für Feiertage oder sonntage

    Antworten
  34. Brotkutscher meint

    18. Mai 2020 um 20:30

    Hallo. Meine Kollegen und ich fahren für eine Bäckerei welche keinen Tarifvertrag oder ähnliches hat. Wir bekommen zwar Nachtzuschlag sowie Sonn bzw. Feiertagszuschlag allerdings wird dieser nur nach Mindestlohn bezahlt. Der Arbeitgeber wurde darauf angesprochen und wir bekamen die Antwort das man dies so machen dürfe und nix mit dem Bruttolhn der etwas höher wie der aktuelle Mindestlihn ist zu tun hat. Bereitschaftszeiten werden gar nicht bezahlt. Kann das so richtig sein bzw. gibt es dafür irgendwo ein Gesetz zum nach lesen? Danke im Vorraus

    Antworten
  35. Werner meint

    3. Juni 2020 um 13:21

    MA bekommt Gehalt

    Hallo,
    ein MA arbeitet normalerweise in der Nachtschicht von Sonntag Abend bis Freitag morgens.
    Wenn am Donnerstag ein Feiertag ist und der MA am Mittwoch Abend seine letzte Nachtschicht macht,
    hat er nur 4 Tage gearbeitet – seinen Feiertag hatte er frei – .
    Muss für die Zeit von Mittwoch 00.00 Uhr bis Donnerstag (Feiertag) 5.00 Uhr Feiertagszuschlag gezahlt werden? Und wenn ja, wie hoch?
    Wenn der MA trotz Feiertag kein frei bekommt und 5 Tage arbeitet, was muss man ihm dann bezahlen?
    Danke für die Hilfe

    Antworten
  36. Aydan meint

    28. Juni 2020 um 21:33

    Moin.Ich arbeite bei der [edit. v. d. Red.] als LKW-Fahrer.Meine Arbeitszeit ist von Montag bis Samstag.am Montag fange ich um 6:20 AM an.Ich möchte jemanden fragen, der mit dem Preis für Nachtarbeit vertraut ist?danke im voraus

    Antworten
  37. Seidel meint

    28. September 2020 um 14:08

    -Ich arbeite als Zeitungszusteller von Mo-Sa je 1 Stunde.Steht mir Nachtzuschlag zu?

    Antworten
  38. Jürgen C. meint

    29. Oktober 2020 um 13:53

    Sehr geehrtes Team,
    meine Schicht ist von 12:00 – 0:00 bekomme hier keine Nachtschichtzulage?,
    weil ich nicht in den 2 Std. von 23:00 – 1:00 liege.

    Wenn die Schicht von 13:00 – 1:00 wäre sind dann 2Std. Nachtschichtzulage zu erwarten?

    Antworten
  39. Thomas G. meint

    4. November 2020 um 13:23

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zu den Nachtzuschlägen.
    Ich arbeite in der Pflege in einem Krankenhaus (privater Träger). Unserer Tarifvertrag zieht einen Zuschlag für Nachtarbeit von 1,50 € pro Stunde (in der Zeit von 20.00 bis 06.00Uhr) vor. Habe ich durch die aktuelle Rechtsprechung einen Anspruch auf 25% Zuschlag während der Nachtarbeit? Und würde dieser Zuschlag schon ab 20.00Uhr gelten, oder erst ab 23.00Uhr? Die 1,50€ sind ja nicht mal 10%. Ich arbeite in Wechselschicht.
    Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

    Antworten
    • Patrick meint

      4. Dezember 2020 um 11:55

      Hallo,
      In meinen Beruf als LKW Fahrer wird mir der Nachtzuschlag ab den 12. Arbeitsmonat ausgezahlt, von 00:00-04:00 Uhr. Ich bin einer der wenigen Mitarbeiter in der Firma der keinen ganzen Nachtzuschlag von 20:00-04:00 Uhr bekommt. Ist es in der Regel möglich dass wir verschiedene Anschprüche auf Nachtzuschlag haben, obwohl alle einem Tarifvertrag unterliegen? Kann ich von meinem Arbeitgeber nach Erklärung fragen?

      Antworten
  40. J.E. meint

    29. Dezember 2020 um 2:36

    Hallo,
    Ich arbeite in der Dispo eines Transportunternehmens und alle 2 Wochen in der Nachtschicht von 21 Uhr bis 6 Uhr des weiteren habe ich dann bevor ich in die Nachtschicht gehe das Wochenende davor von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 21 Uhr Bereitschaft und dann ab Sonntag 21 Uhr Nachtschicht! Kann mir da vlt jemand sagen wie das Vergütet werden müsste!?
    Vielen Dank…..
    J.E.

    Antworten
  41. MaLo meint

    10. Januar 2021 um 17:14

    Schönen guten Tag! Ich bin Vorarbeiter bei einem Lohnbeschichtet (Pulver/Nasslack/KTL) und ich arbeite seit Anfang 2017 alle 2 Wochen von 4uhr morgens bis 13:30uhr. Ich stehe um 2:40uhr auf und muss um 3:20uhr zu Hause los fahren. Die festgelegte Arbeitszeit ist (Frühschicht 5-13:30uhr) und (Spätschicht 13:30-22uhr) steht mir ein Nachtschichtzuschlag für diese 2std. zu? Mein Arbeitgeber ist nicht Tarifgebunden! Kann ich für diese 20std. im Monat rückwirkend (seit Januar 2017) die Nachtschichtzuschläge einklagen?

    Gruß M.L.

    Antworten
  42. SH meint

    21. Februar 2021 um 19:06

    Hallo! Meine Frage wäre: Ich möchte in der Betreuung (als Betreuer) in einer Wohngruppe anfangen.Bekomme 11,60 Euro Stundenlohn.Mache dann 7 Tage Nachtdienst a 10 Stunden und dann7 Tage frei.Nachtzuschläge werden keine gezahlt da Sie ein Verein sind.Ist das rechtens oder kann Ich auf Nachtzuschläge bestehen.
    Gruß

    Antworten
  43. Sascha meint

    1. September 2021 um 20:05

    Hallo,
    ich arbeite in 3 Schicht mit einem Festgehalt. Nach der Nachtschicht werden meistens 4 Tage frei eingeräumt plus den Rest Tag der Nachtschicht. Steht mir dennoch der Zuschlag zu und/oder darf der Arbeitgeber mir die freien Tage kürzen?

    Antworten
  44. Daniel meint

    9. September 2021 um 10:56

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Angestellter und im Büro in der Versanddisposition tägig, arbeite nicht im Schichtbetrieb. Durch Umstrukturierungen ist es für mich selber besser, schon um 5 Uhr morgens anstatt um 6 Uhr zu eginnen. Mein Arbeitgeber hat bisher die Zeiten von 5 – 6 Uhr manuell in unserem Zeiterfassungssystem manuell nachgetragen. Plötzlich steht die Zeit von 5 – 6 Uhr infrage. Es heißt man müsse mir evtl. Nachtzuschlag zahlen. Das will ich ja nicht, ich möchte nur früher anfangen und dann auch früher gehen 15:15 Uhr anstatt 16:15 Uhr. Können Sie mir da bitte weiterhelfen? Ich will freiwillig um 5 Uhr anfangen, keinerlei Zulagen und nur die Zeit eingetragen haben, will nicht 1 Std. umsonst arbeiten.

    Antworten
  45. Jens meint

    19. Dezember 2021 um 1:53

    Hallo,
    Ich arbeite alle 3wochen in der Nachtschicht von 22.30-5.30uhr und erhalte 25% Nachtzuschlag. Ich arbeite in der Metallindustrie und mein Arbeitgeber ist nicht tarifvertraglich gebunden.
    Ist die Höhe des Nachtzuschlags zwischen 0-4uhr nicht 40%? Ist die Höhe des Nachtzuschlags für Arbeitnehmer in der Metallindustrie arbeitsrechtlich geregelt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Jens

    Antworten
  46. bernd6366 meint

    22. August 2022 um 16:31

    Hallo, ich habe eine Frage bezüglich Feiertagszuschlag bei Nachtarbeit. Gemäß §2 Abs. 1 EFZG muss bei einer, wegen eines Feiertags unter der Woche, ausfallenden Nachtschicht (Dreischichtbetrieb) das Arbeitsentgeld bezahlt werden das man erhalten hätte wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre. Ist damit der normale Stundenlohn zuzüglich Nachtzulage gemeint und auch die Feiertagszulage ?
    Wir arbeiten in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis kommenden Morgen um 6:00 Uhr. Ist z.B. am Donnerstag ein Feiertag so sind 2 Nachtschichten betroffen, zum Einen die von Mittwoch 22:00 bis Donnerstag (Feiertag) 6:00 Uhr und zum Zweiten vom Donnerstag 22:00 Uhr bis Freitag 6:00 Uhr.
    Laut Haustarifvertrag wird ein Feiertagszuschlag nur bezahlt wenn man mit der Nachtschicht am Feiertag beginnt, also in dem Beispiel von Donnerstag auf Freitag. Arbeitet man jedoch in den Feiertag hinein, also von Mittwoch auf Donnerstag, erhält man keinen Feiertagszuschlag.
    Also lässt unser Arbeitgeber uns von Mittwoch auf Donnerstag, 6 Stunden am Feiertag, arbeiten ohne, gemäß Haustarifvertrag, einen Feiertagszuschlag zahlen zu müssen und die Schicht von Donnerstag auf Freitag, welche laut Tarifvertrag zuschlagspflichtig wäre, fällt aus und wird mit dem durchschnittlichen Stundenlohn der letzten 3 Monate, also nicht einmal mit voller Nachzulage, vergütet.
    Obwohl wir also 6 Stunden an einem Feiertag arbeiten erhalten wir, dank Haustarifvertrag, keine Feiertagszulage.
    Ist das so gesetzeskonform ?
    Danke im Voraus.

    Antworten
  47. Ole meint

    7. September 2022 um 6:34

    Moin,
    darf mein AG die Gesamtmenge an Nachtzuschlag begrenzen? Derzeit bekomme ich maximal 1200 pro Jahr als Zuschlag. Darf er das?

    Antworten

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

  • Corona-Quarantäne
  • Erhöhung des Kurzarbeitergelds
  • Home-Office
  • Krankmeldung auf der Arbeit
  • Kündigung wegen Corona
  • Kurzarbeit
  • Kurzarbeitergeld
  • Kurzarbeitergeld wegen Corona-Krise
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Zwangsurlaub

Arbeitsverhältnisse & -verträge

  • Arbeitsverhältnis
    • Praktikum
    • Saisonarbeit
    • Teilzeitjob
  • Arbeitsvertrag
    • Arbeitszeit
    • Überstunden
    • Probezeit

Vergütung gemäß Arbeitsrecht

  • Vergütung
    • Fahrtkostenerstattung
    • Lohnsteuerklassen
    • Mindestlohn

Abmahnung & Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Desk Sharing
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Rente
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaubsrecht

Bürobedarf

  • 27-Zoll-Monitore
  • Papierschneidemaschinen
  • USB-C-Hubs
  • Laptoptische
  • Whiteboards
  • Mehr Bürobedarf

Anzeige

  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Über uns
  • Datenschutz
  • Bildnachweise
  • Impressum
  • Haftungsausschluss

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2023 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige