In einigen Arbeitsverhältnissen ist der sogenannte Bereitschaftsdienst impliziert. Den meisten wird dies wohl bei Ärzten oder dem Pflegedienst bekannt sein. Doch auch bei anderen Berufsgruppen müssen sich Arbeitnehmer bereit halten, um bei Abruf sofort einsatzfähig zu sein.
Eine der zentralen Fragen dabei ist, ob die Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist und als solche abgegolten wird. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es hierzu?
Kurz & knapp: Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. Geregelt ist dies meist im Arbeitsvertrag.
Inwiefern sich Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden, lesen Sie hier.
Ja. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten (Rs. C-303/98).
Im folgenden Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Merkmalen von Bereitschaftsdienst und den Sonderbestimmungen, die in einem solchen Fall gelten.
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter dem Bereitschaftsdienst zu verstehen?
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich für die Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss.
Dies hat nicht unmittelbar am Arbeitsplatz zu geschehen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich demnach in einem solchen Fall bereithalten, um gegebenenfalls die Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können.
Es ist erforderlich, dass Sie sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle aufhalten.
Eines der bekanntesten Beispiele wird wohl ein Krankenhausarzt sein, der sich während der Nacht oder am Wochenende in der Klinik aufhält, um bei Bedarf für Notfälle oder andere Patienten da zu sein, ohne ständig am eigentlichen Arbeitsplatz die Zeit zu verbringen.
Zum Bereitschaftsdienst stellt die Bezeichnung „Arbeitsbereitschaft“ den arbeitsrechtlichen Oberbegriff dar. Dieser wird als Zeitspanne definiert, in der sich ein Arbeitnehmer nicht seiner vollen, angespannten Tätigkeit hingeben muss, sondern lediglich an der Arbeitsstelle anwesend ist, um unverzüglich in den Arbeitsprozess wieder eingreifen zu können, wenn Bedarf besteht. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Arbeitnehmer selbst darauf achten muss, ob seine Arbeitskraft benötigt wird oder nicht. Die Tätigkeit ist ohne Fremdaufforderung wieder aufzunehmen.
Die Arbeitsbereitschaft ist vor allem beim Rettungsdienstpersonal sowie bei den Lkw-Fahrern wichtig. Im letzten Fall meint es zum Beispiel die Wartezeit zwischen dem Be- und Entladen. Dabei ist die Arbeitsbereitschaft weder Bestandteil der Lenk- noch der Ruhezeit im Fernfahrer-Business, sondern zählt zur jeweiligen Schicht.
Worin besteht der Zusammenhang zwischen dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft?
Eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft. In diesem Fall ist die Anwesenheit des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Er muss lediglich erreichbar sein. Den Ort, an dem Sie sich während dieser Zeit aufhalten, können Sie selbst wählen. Sobald der Arbeitgeber jedoch verlangt, dass Sie ständig binnen kürzester Zeit für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen, ist dann von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. Müssen Sie demnach spätestens innerhalb von 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein, gibt der Arbeitgeber indirekt einen bestimmten Arbeitsort vor. Trotz der Bezeichnung als Rufbereitschaft, handelt sich in einem solchen Fall um einen Bereitschaftsdienst, der gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 11 Sa 81/12) auch höher zu vergüten ist.
Vom Bereitschaftsdienst beziehungsweise der Rufbereitschaft ist die sogenannte Abrufarbeit klar abzugrenzen. Hierbei ist der Umfang der Arbeitsleistung ausschlaggebend. Das heißt, ein Einsatz erfolgt je nach Arbeitsanfall.
Prinzipiell gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Das bedeutet, sie wird bei der Ermittlung der Höchstarbeitszeit nicht berücksichtigt. Kommt es nun doch zum Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen und die geleisteten Arbeitsstunden müssen angerechnet werden. Dazu zählen im Übrigen auch die Wegezeiten, die Sie benötigen, um zum Dienstort zu gelangen.
Ist ein Bereitschaftsdienst verpflichtend?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers es gestattet, dass ein Arbeitnehmer in jedem Falle zu einem Bereitschaftsdienst verpflichtet ist oder nicht.
Dabei ist der Bereitschaftsdienst aus zwei verschiedenen Richtungen zu betrachten – aus dem Individualarbeitsrecht heraus und aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Ersteres meint, ob irgendwelche Vereinbarungen auf Ebene des Arbeitsvertrages oder eines geltenden Tarifvertrages getroffen wurden.
Ist dies nicht der Fall, können Sie prinzipiell auch nicht zum Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Weigern Sie sich als Arbeitnehmer, ist dies nach Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch kein Kündigungsgrund (Az. 12 Sa 1606/06).
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Wie erwähnt, gibt es unterschiedliche Berufsgruppen, auf die der Bereitschaftsdienst häufiger zutrifft als in anderen Branchen. Vor allem im Zuge dessen, dass immer mehr Unternehmen einen 24-Stunden-Service anbieten, ist der Bereitschaftsdienst mittlerweile nicht mehr nur bei Ärzten und Feuerwehrleuten zu finden.
Grundsätzlich ist der Bereitschaftsdienst häufig notwendig, um lang anhaltende Störungen ebenso zu vermeiden wie bestimmte Nachteile für die Allgemeinheit. Außerdem können regelmäßige Nachtdienste dadurch verringert werden.
Beim Katastrophenschutz, der Feuerwehr, Polizei oder in der Justiz bei Richtern und Staatsanwälten gehört der Bereitschaftsdienst ebenso zum Alltag wie bei den Rettungsdiensten, bei Ärzten und in Krankenhäusern.
Des Weiteren gibt es häufig den Bereitschaftsdienst in den Bereichen:
- Energieversorgung
- tierärztliche Versorgung
- Seuchenschutz
- Eisenbahnverkehr
- Wetterdienst
- Gebäudetechnik
- Sicherheitsdienst beziehungsweise Wachgewerbe
- Bestattungsdienst
Besonders notwendig sind Bereitschaftsdienste, die Vergiftungszentralen, psychologische Dienste und Erzieher in Heimen leisten. Gleiches gilt für bestimmte Unternehmensbereiche,in denen längere Ausfälle gravierende Konsequenzen hätten. das betrifft vor allem Server, zentrale Computeranlagen oder Netzwerke.
Schließlich kommen Bereitschaftsdienste häufig in der Taxi- und Botenbranche, in der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie in produzierenden Unternehmen vor.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – Stimmt das?
Geht es um den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz muss der Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung auf die Höchstarbeitszeiten und auf die Ruhezeiten betrachtet werden.
Gemäß Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland maximal acht Stunden arbeiten. Dies ist nur dann auf zehn Stunden erweiterbar, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten ein Durchschnitt von acht Arbeitsstunden zu verzeichnen ist. Ist also der Bereitschaftsdienst laut Arbeitszeitgesetz als ganz normale Arbeitszeit anzusehen? Ja. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit.
Dies gilt unabhängig von der wirklich geleisteten Arbeit. Der Bereitschaftsdienst ist hundertprozentig anzurechnen. Davon eindeutig abzugrenzen ist die Rufbereitschaft. Da hier nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit einzurechnen.
Mit diesem europäischen Urteil war das deutsche Arbeitszeitgesetz zunächst nicht vereinbar. Deshalb erfolgte 2004 eine Gesetzesänderung desselben. Seitdem ist der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Arbeitsstunden einer Sechs-Tage-Woche zu berücksichtigen.
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können es erlauben, dass Sie über diese vorgeschriebenen acht Stunden hinaus arbeiten müssen, wenn ein regelmäßig oder in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Doch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt von einem Jahr (12 Monate) nicht überschritten werden.
Für den Bereitschaftsdienst gelten ebenso die nach § 4 Arbeitszeitgesetz geltenden Ruhepausen. Danach ist die Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von Minimum 30 Minuten zu unterbrechen. Arbeiten Sie länger als neun Stunden, ist eine Pause von wenigstens 45 Minuten vorgesehen. Darüber hinaus können natürlich auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Außerdem ist die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich dann möglich, wenn ein erheblicher Teil des Arbeitstages aus dem Bereitschaftsdienst besteht. Dieser Sachverhalt sollte jedoch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet ist.
Der Arbeitsschutz steht hier ganz klar im Vordergrund. Zur Orientierung ist anzumerken, dass von einem erheblichen Umfang des Bereitschaftsdienstes gesprochen wird, wenn dieser 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ausmacht.
Neben der Höchstarbeitszeit spielt auch die Mindestruhezeit eine wichtige Rolle bei dem Bereitschaftsdienst. Diese beträgt in der Regel elf Stunden und kann im Zuge tarifvertraglicher Vereinbarungen verkürzt werden. Eine derartige Reduzierung der Ruhezeit ist nicht möglich, sollte die Arbeitszeit durch den Bereitschaftsdienst auf zwölf Stunden verlängert werden.
Hat der Arbeitnehmer schriftlich in eine Arbeitszeitverlängerung eingewilligt, kann die tägliche Arbeitszeit, inklusive Bereitschaftsdienst, überschritten werden. Eine derartige Einwilligung kann mit einer sechswöchigen Frist auch widerrufen werden.
Sind Bereitschaftszeiten Überstunden?
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dabei besteht gemäß Arbeitsrecht nur ein geringer Spielraum bezüglich der Flexibilität der Dauer.
Sollten Sie regelmäßig länger arbeiten, als dies vertraglich vereinbart wurde, liegt ein triftiger Grund zur Anpassung beziehungsweise zur Vertragsänderung vor.
Wird die Zeit nur vorübergehend überschritten, heißt das, Sie leisten Mehrarbeit. Ordnet der Arbeitgeber also an, Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit zu leisten, liegen Überstunden vor. Liegt bereits ein angeordneter Bereitschaftsdienst vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen in Anspruch zu nehmen, falls über die regelmäßige Arbeitszeit noch Aufgaben anfallen. Dies beschloss das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 (Az. 6 AZR 799/06).
Vergütung – Wird der Bereitschaftsdienst bezahlt?
Die gesetzliche Festlegung, dass der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit gilt, tangiert auch dessen Vergütung. Doch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn das heißt nicht, dass der Bereitschaftsdienst auch wie die restliche Arbeitszeit bezahlt wird.
In diesem Zusammenhang entscheidet auch wieder das Individualarbeitsrecht. Arbeits- und Tarifvertrag können andere, damit auch geringere Stundensätze für diese Arbeitsstunden festlegen. Traditionell bezahlen Arbeitgeber weniger als für die normale Vollarbeit. Denn der Bereitschaftsdienst ist üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden.
Hinsichtlich geltender Tarifverträge heißt das meist, dass der Heranziehungsanteil (also dem Anteil der Vollarbeit) bezüglich der Bezahlung geltend gemacht wird. Beträgt dieser zum Beispiel 60 Prozent, wird dem Arbeitnehmer auch nur 60 Prozent der normalen Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst gezahlt. Dabei kommen jedoch nicht selten je nach Lage des Dienstes Nacht- und Feiertagszuschläge hinzu.
Der nächtliche Bereitschaftsdienst ist gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz auszugleichen. Demnach müssen während der Nachtzeit abgeleisteten Arbeitsstunden entweder mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder mit einem entsprechenden Zuschlag abgegolten werden. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben spielen wiederum die individuell ausgehandelten Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen ein Rolle.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass der Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die europäische Richtlinie, welche den Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit definiert, in erster Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzielt und nicht auf die Vergütung der Arbeit, welche in dieser Zeitspanne geleistet wird.
Bereitschaftsdienst: Greift der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und damit seit 2015 auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet: 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto die Stunde. Das besagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (Az.: 5 AZR 716/15). Damit wurde festgelegt, dass zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Das bedeutet letztlich, wenn Sie Anspruch auf den Mindestlohn pro geleistete Zeitstunde haben, verdienen Sie mindestens 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto. Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit.
Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst
Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Ebenso ist es möglich, dass diesbezüglich bereits eine Regelung besteht, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im November 2016 zu dem Schluss, dass die Mehrarbeit von Beamten in Form von Bereitschaftsdienst eins zu eins in Freizeit auszugleichen ist. In welchem Umfang und Qualität die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde in der Zeit, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Zudem wurde dargelegt, dass der Ausgleich mit freien Tagen vor allem dazu diene, die regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht nur der Regeneration der Beamten dient.
noname meint
16. August 2022 at 22:06
ohne nähere EInzelheiten: Arbeitszeit 7-16 Uhr. Hinzu Bereitschaft und das 7 Tage am Stück manchmal auch 14 tage am Stück. Einsatz wenns Telefon klingelt ggf. in 30 Minuten vor Ort sein. Bezahlt wird nur wenn man Einsatz hat. Realer Alltag . Traurig oder was kann man tun?
Done K. meint
7. November 2022 at 19:20
Ich hänge mich hier mal an die Frage dran, da nahezu die selben Bedingungen herrschen.
Tägliche Arbeitszeit 7.00-16.30 (8,5 Std)
Bereitschaft von Freitag 7.00 durchgehend bis nächsten Freitag 7.00.
24 Stunden rund um die Uhr.
Gelber Engel meint
25. Juni 2023 at 6:43
Sa hänge ich mich auch mit dran , da ich von 9- 17:45 Uhr normale Schicht habe und dann bis 7 Uhr Breitschaft habe . Und dann ab 9 Uhr wieder normale Schicht bis 17:45 Uhr das von Mo.-Fr. Dann ab Sa. – Mo.7 Uhr Bereitschaft. Den Abschleppwagen muss ich dann zur Firma bringen. Anschließend darf ich dann frei machen bis Di. 7 Uhr als Ausgleich. Für den Ausgleich werden natürlich dann 8 Std. abgezogen. Und in der Bereitschaft wird auch nur die Zeit bezahlt wo ich los bin ,darf aber wiederum nicht von zuhause weg während der Bereitschaft.
Welche Rechte gibt es da ?
Gelber Engel meint
25. Juni 2023 at 6:42
Sa hänge ich mich auch mit dran , da ich von 9- 17:45 Uhr normale Schicht habe und dann bis 7 Uhr Breitschaft habe . Und dann ab 9 Uhr wieder normale Schicht bis 17:45 Uhr das von Mo.-Fr. Dann ab Sa. – Mo.7 Uhr Bereitschaft. Den Abschleppwagen muss ich dann zur Firma bringen. Anschließend darf ich dann frei machen bis Di. 7 Uhr als Ausgleich. Für den Ausgleich werden natürlich dann 8 Std. abgezogen. Und in der Bereitschaft wird auch nur die Zeit bezahlt wo ich los bin ,darf aber wiederum nicht von zuhause weg während der Bereitschaft.
Welche Rechte gibt es da ?
Lila meint
12. Dezember 2021 at 3:45
Hallo, ist es rechtens in der Altenpflege das man immer von 1Uhr bis 5Uhr die Arbeitszeit als Bereitschaft gilt? Das Argument ist: Es ist ein kleines Haus, ab Mitternacht gibts Mann nicht viel zu tun, man aber gleichzeitig keinen Rückzugsort hat, nicht schlafen darf in dieser Zeit ubänd sobald jm. klingelt man regulär dann seine Arbeit verrichtet.. Man aber diese Zeit nicht anerkannt bekommt und somit durch die Bereitschaftszeit man immer mehr Tage arbeiten muss, weniger Urlaub hat bei gleichen % gegenüber dem Tagdienst und wem man die ganze Nacht anerkannt haben will, einen Antrag stellen muss und ausfüllen weshalb man die ganze Nacht anerkennen soll als normaler Dienst und dann muss man hoffen das der Betriebsrat und Vorgesetzter den Antrag genehmigen. Am Ende arbeitet man mehr und hat weniger Urlaub plus knapp 300€ weniger durch die Bereitschaft im Gehalt am ende.
Ramona meint
9. August 2021 at 15:53
Wie sieht es aus, wenn man in einem Wohnheim arbeitet.
Wenn ich nach einem Dienst anschließend Nachtbereitschaft habe. Also z.B. 16 bis 24 Uhr normaler Dienst, ab 24 Uhr bis 6 Uhr Morgens Nachtbereitschaft. Darf ich dann am nächsten Morgen um 8 oder 10 Uhr wieder arbeiten oder muss ich erst 10 h Pause machen?
Diana meint
3. August 2021 at 13:45
Bin ich verpflichtet als Zahnmedizinische Fachangestellte, Rufbereitschaft ode Bereitschaft zu leisten, wenn der Arbeitsvertrag nur den Notdienst beinhaltet?
Wendel meint
21. Juli 2021 at 18:21
Hallo, wenn ich während meiner Rufbereitschaft telefonisch geweckt werde um Arbeitsabläufe zu besprechen für Aushilfe, wie wird das vergütet?
Wer kann mir da weiterhelfen?
Danke.
Silvia meint
9. Juni 2021 at 9:25
Hallo
Ist es statthaft an 4 aufeinanderfolgenden Tagen von 08:00- 16:30 Uhr zu arbeiten und zusätzlich von 22:00- 06:30 an den selben Tagen Nachtbereitschaft zu haben? Zur Info, in der Regel kann in der Nachtbereitschaft geschlafen werden. Angerechnete Arbeitszeit sind 5,40 Std pro Nacht.
Lieben Dank
Frank meint
29. Januar 2021 at 16:17
Wie ist es in einer Einrichtung, in der die Mitarbeiter*innen ihre Klienten sowohl am Tage als auch im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes/Woche (8 Stunden) nachts betreuen? Der nächtliche Bereitschaftsdienst wird mit 2,5 Stunden / Woche gezählt und bezahlt. Es ist klar, dass insgesamt die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden darf. Wenn aber ein Tarifvertrag besteht, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden geregelt ist: Zählt man dann die 8 Stunden (abzüglich der 2,5 Stunden, die schon gezählt werden) Nachtbereitschaftsdienst auf die 39 Stunden obendrauf (also insgesamt eigentlich 44,5 Stunden? Oder sind die 8 Stunden bereits voll in den 39 Stunden enthalten?
Liu meint
24. Dezember 2020 at 23:45
Ich bin Assistenzärztin und habe 24h Dienst. Wann kann ich zur Arbeit kommen (nach 24 Stunden oder min 36?)
C. Glück meint
20. Oktober 2020 at 19:58
–
Bin Arzthelferin bei einem D-Arzt und würde gerne wissen, ob mein Chef Anwesenheitspflicht über den Mittag hat.
Mittagspause von 12:00 – 15:00 Uhr
Angelika S. meint
15. Juni 2020 at 22:05
Wenn man im Altenheim diestbereitschaft hat… Und 10 Stunden da sein muss… wenn niemand klingelt, auch sich hin legen kann und schlafen kann, dann nur 5 Stunden bezahlt bekomme.
Ist das richtig?? 🤔
Mike meint
10. August 2020 at 7:16
Im Rufbereitschaft dürfen Sie eine Zeit X abseits der Arbeit sein. I.d.R. bis zu 20 Minuten.
Sie schlafen bestimmt in der unmittelbaren Nähe der Bewohner mit Pflegstufe 2&3 und es ist davon auszugehen, dass sie aktiv Arbeiten.
Da BD in drei Stufen gegliedert ist, und eine bestimmte prozentuale Stundenzahl gearbeitet werden muss (25-49%) stellt sich die Frage, ob es überhaupt BD ist und keine normale Nachtschicht.
Frank meint
29. Januar 2021 at 16:22
Bereitschaftsdient ist volle Arbeitszeit, muss jedoch nicht zwingend voll vergütet werden. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag steht oder, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, was im Tarifvertrag steht. Eine 50%ige Bezahlung für Bereitschaftsdienst ist ziemlich in Ordnung; viele Arbeitgeber zahlen nur 1/4, so sieht es z.B. auch der TVöD für viele Berufsgruppen vor.
Felix meint
1. März 2023 at 22:02
Das würde im Starken widerspruch dazu stehen, dass Bereitschaftsdienst arbeitszeit sein soll.
Dort können menschen nicht über ihre Freizeit frei verfügen, sie müssen Teils sogar vor Ort schlafen. (bei z.b. Erzieher/Pflegedienst)
Dort kann dann vielleicht geringer vergütet werden, aber da es Arbeitszeit ist, auf keinen Fall unter dem Mindestlohn.
Danie H. meint
12. März 2021 at 18:13
Wenn ich nach einem Spätdienst (6-8std.) 2 std ruhe habe in der bereitschaft , soll aber von 0-2 uhr morgens aktiv mitlaufen , quasi als zusätzlich festgelegte arbeitszeit . Ist das rechtlich möglich ?
Wäre für antworten sehr dankbar
Nico A. meint
2. März 2020 at 11:41
Ich arbeite bei einem Elektriker, der 24h Notdienst am Wochenende anbietet. Für mich ist es deshalb gut und wichtig zu wissen, dass der Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit zählt und entsprechend vergütet werden muss. Wenn wir nachts zu einem Kunden müssen, bekommen wir dafür dann Freizeitausgleich.
Jutta P. meint
29. Januar 2020 at 16:07
Bin Bäckereiverkäuferin und am 30.01. auf Bereitschaft ganztags laut Dienstplan. Wie lange muß ich sozusagen früh am Telefon sitzen? Was ist da zumutbar? Bekomme ich das bezahlt? Was muß ich da mache ? Danke für Ihre Auskunft