In einigen Arbeitsverhältnissen ist der sogenannte Bereitschaftsdienst impliziert. Den meisten wird dies wohl bei Ärzten oder dem Pflegedienst bekannt sein. Doch auch bei anderen Berufsgruppen müssen sich Arbeitnehmer bereit halten, um bei Abruf sofort einsatzfähig zu sein.
Eine der zentralen Fragen dabei ist, ob die Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist und als solche abgegolten wird. Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es hierzu?
Kurz & knapp: Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss, um die Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. Geregelt ist dies meist im Arbeitsvertrag.
Inwiefern sich Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden, lesen Sie hier.
Ja. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen und entsprechend zu vergüten (Rs. C-303/98).
Im folgenden Ratgeber geben wir Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Merkmalen von Bereitschaftsdienst und den Sonderbestimmungen, die in einem solchen Fall gelten.
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter dem Bereitschaftsdienst zu verstehen?
Grundsätzlich beschreibt der Bereitschaftsdienst jene Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer sich für die Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einem bestimmten Ort inner- oder außerhalb des Unternehmens aufhalten muss.
Dies hat nicht unmittelbar am Arbeitsplatz zu geschehen. Sie als Arbeitnehmer müssen sich demnach in einem solchen Fall bereithalten, um gegebenenfalls die Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen zu können.
Es ist erforderlich, dass Sie sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle aufhalten.
Eines der bekanntesten Beispiele wird wohl ein Krankenhausarzt sein, der sich während der Nacht oder am Wochenende in der Klinik aufhält, um bei Bedarf für Notfälle oder andere Patienten da zu sein, ohne ständig am eigentlichen Arbeitsplatz die Zeit zu verbringen.
Zum Bereitschaftsdienst stellt die Bezeichnung „Arbeitsbereitschaft“ den arbeitsrechtlichen Oberbegriff dar. Dieser wird als Zeitspanne definiert, in der sich ein Arbeitnehmer nicht seiner vollen, angespannten Tätigkeit hingeben muss, sondern lediglich an der Arbeitsstelle anwesend ist, um unverzüglich in den Arbeitsprozess wieder eingreifen zu können, wenn Bedarf besteht. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Arbeitnehmer selbst darauf achten muss, ob seine Arbeitskraft benötigt wird oder nicht. Die Tätigkeit ist ohne Fremdaufforderung wieder aufzunehmen.
Die Arbeitsbereitschaft ist vor allem beim Rettungsdienstpersonal sowie bei den Lkw-Fahrern wichtig. Im letzten Fall meint es zum Beispiel die Wartezeit zwischen dem Be- und Entladen. Dabei ist die Arbeitsbereitschaft weder Bestandteil der Lenk- noch der Ruhezeit im Fernfahrer-Business, sondern zählt zur jeweiligen Schicht.
Worin besteht der Zusammenhang zwischen dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft?
Eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes ist die Rufbereitschaft. In diesem Fall ist die Anwesenheit des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Er muss lediglich erreichbar sein. Den Ort, an dem Sie sich während dieser Zeit aufhalten, können Sie selbst wählen. Sobald der Arbeitgeber jedoch verlangt, dass Sie ständig binnen kürzester Zeit für betriebliche Zwecke zur Verfügung stehen, ist dann von einem Bereitschaftsdienst auszugehen. Müssen Sie demnach spätestens innerhalb von 15 bis 20 Minuten am Dienstort sein, gibt der Arbeitgeber indirekt einen bestimmten Arbeitsort vor. Trotz der Bezeichnung als Rufbereitschaft, handelt sich in einem solchen Fall um einen Bereitschaftsdienst, der gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 11 Sa 81/12) auch höher zu vergüten ist.
Vom Bereitschaftsdienst beziehungsweise der Rufbereitschaft ist die sogenannte Abrufarbeit klar abzugrenzen. Hierbei ist der Umfang der Arbeitsleistung ausschlaggebend. Das heißt, ein Einsatz erfolgt je nach Arbeitsanfall.
Prinzipiell gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Das bedeutet, sie wird bei der Ermittlung der Höchstarbeitszeit nicht berücksichtigt. Kommt es nun doch zum Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen und die geleisteten Arbeitsstunden müssen angerechnet werden. Dazu zählen im Übrigen auch die Wegezeiten, die Sie benötigen, um zum Dienstort zu gelangen.
Ist ein Bereitschaftsdienst verpflichtend?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers es gestattet, dass ein Arbeitnehmer in jedem Falle zu einem Bereitschaftsdienst verpflichtet ist oder nicht.
Dabei ist der Bereitschaftsdienst aus zwei verschiedenen Richtungen zu betrachten – aus dem Individualarbeitsrecht heraus und aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Ersteres meint, ob irgendwelche Vereinbarungen auf Ebene des Arbeitsvertrages oder eines geltenden Tarifvertrages getroffen wurden.
Ist dies nicht der Fall, können Sie prinzipiell auch nicht zum Bereitschaftsdienst gezwungen werden. Weigern Sie sich als Arbeitnehmer, ist dies nach Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch kein Kündigungsgrund (Az. 12 Sa 1606/06).
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Wie erwähnt, gibt es unterschiedliche Berufsgruppen, auf die der Bereitschaftsdienst häufiger zutrifft als in anderen Branchen. Vor allem im Zuge dessen, dass immer mehr Unternehmen einen 24-Stunden-Service anbieten, ist der Bereitschaftsdienst mittlerweile nicht mehr nur bei Ärzten und Feuerwehrleuten zu finden.
Grundsätzlich ist der Bereitschaftsdienst häufig notwendig, um lang anhaltende Störungen ebenso zu vermeiden wie bestimmte Nachteile für die Allgemeinheit. Außerdem können regelmäßige Nachtdienste dadurch verringert werden.
Beim Katastrophenschutz, der Feuerwehr, Polizei oder in der Justiz bei Richtern und Staatsanwälten gehört der Bereitschaftsdienst ebenso zum Alltag wie bei den Rettungsdiensten, bei Ärzten und in Krankenhäusern.
Des Weiteren gibt es häufig den Bereitschaftsdienst in den Bereichen:
- Energieversorgung
- tierärztliche Versorgung
- Seuchenschutz
- Eisenbahnverkehr
- Wetterdienst
- Gebäudetechnik
- Sicherheitsdienst beziehungsweise Wachgewerbe
- Bestattungsdienst
Besonders notwendig sind Bereitschaftsdienste, die Vergiftungszentralen, psychologische Dienste und Erzieher in Heimen leisten. Gleiches gilt für bestimmte Unternehmensbereiche,in denen längere Ausfälle gravierende Konsequenzen hätten. das betrifft vor allem Server, zentrale Computeranlagen oder Netzwerke.
Schließlich kommen Bereitschaftsdienste häufig in der Taxi- und Botenbranche, in der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie in produzierenden Unternehmen vor.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – Stimmt das?
Geht es um den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz muss der Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung auf die Höchstarbeitszeiten und auf die Ruhezeiten betrachtet werden.
Gemäß Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland maximal acht Stunden arbeiten. Dies ist nur dann auf zehn Stunden erweiterbar, wenn innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten ein Durchschnitt von acht Arbeitsstunden zu verzeichnen ist. Ist also der Bereitschaftsdienst laut Arbeitszeitgesetz als ganz normale Arbeitszeit anzusehen? Ja. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2000 ist die Bereitschaftszeit im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit.
Dies gilt unabhängig von der wirklich geleisteten Arbeit. Der Bereitschaftsdienst ist hundertprozentig anzurechnen. Davon eindeutig abzugrenzen ist die Rufbereitschaft. Da hier nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, ist diese in die zulässige Höchstarbeitszeit nicht mit einzurechnen.
Mit diesem europäischen Urteil war das deutsche Arbeitszeitgesetz zunächst nicht vereinbar. Deshalb erfolgte 2004 eine Gesetzesänderung desselben. Seitdem ist der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Arbeitsstunden einer Sechs-Tage-Woche zu berücksichtigen.
Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können es erlauben, dass Sie über diese vorgeschriebenen acht Stunden hinaus arbeiten müssen, wenn ein regelmäßig oder in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Doch die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden darf im Durchschnitt von einem Jahr (12 Monate) nicht überschritten werden.
Für den Bereitschaftsdienst gelten ebenso die nach § 4 Arbeitszeitgesetz geltenden Ruhepausen. Danach ist die Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von Minimum 30 Minuten zu unterbrechen. Arbeiten Sie länger als neun Stunden, ist eine Pause von wenigstens 45 Minuten vorgesehen. Darüber hinaus können natürlich auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Außerdem ist die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich dann möglich, wenn ein erheblicher Teil des Arbeitstages aus dem Bereitschaftsdienst besteht. Dieser Sachverhalt sollte jedoch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet ist.
Der Arbeitsschutz steht hier ganz klar im Vordergrund. Zur Orientierung ist anzumerken, dass von einem erheblichen Umfang des Bereitschaftsdienstes gesprochen wird, wenn dieser 25 bis 30 Prozent der täglichen Arbeitszeit ausmacht.
Neben der Höchstarbeitszeit spielt auch die Mindestruhezeit eine wichtige Rolle bei dem Bereitschaftsdienst. Diese beträgt in der Regel elf Stunden und kann im Zuge tarifvertraglicher Vereinbarungen verkürzt werden. Eine derartige Reduzierung der Ruhezeit ist nicht möglich, sollte die Arbeitszeit durch den Bereitschaftsdienst auf zwölf Stunden verlängert werden.
Hat der Arbeitnehmer schriftlich in eine Arbeitszeitverlängerung eingewilligt, kann die tägliche Arbeitszeit, inklusive Bereitschaftsdienst, überschritten werden. Eine derartige Einwilligung kann mit einer sechswöchigen Frist auch widerrufen werden.
Sind Bereitschaftszeiten Überstunden?
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dabei besteht gemäß Arbeitsrecht nur ein geringer Spielraum bezüglich der Flexibilität der Dauer.
Sollten Sie regelmäßig länger arbeiten, als dies vertraglich vereinbart wurde, liegt ein triftiger Grund zur Anpassung beziehungsweise zur Vertragsänderung vor.
Wird die Zeit nur vorübergehend überschritten, heißt das, Sie leisten Mehrarbeit. Ordnet der Arbeitgeber also an, Arbeit im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit zu leisten, liegen Überstunden vor. Liegt bereits ein angeordneter Bereitschaftsdienst vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen in Anspruch zu nehmen, falls über die regelmäßige Arbeitszeit noch Aufgaben anfallen. Dies beschloss das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2007 (Az. 6 AZR 799/06).
Vergütung – Wird der Bereitschaftsdienst bezahlt?
Die gesetzliche Festlegung, dass der Bereitschaftsdienst im vollen Umfang als Arbeitszeit gilt, tangiert auch dessen Vergütung. Doch an dieser Stelle ist Vorsicht geboten, denn das heißt nicht, dass der Bereitschaftsdienst auch wie die restliche Arbeitszeit bezahlt wird.
In diesem Zusammenhang entscheidet auch wieder das Individualarbeitsrecht. Arbeits- und Tarifvertrag können andere, damit auch geringere Stundensätze für diese Arbeitsstunden festlegen. Traditionell bezahlen Arbeitgeber weniger als für die normale Vollarbeit. Denn der Bereitschaftsdienst ist üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden.
Hinsichtlich geltender Tarifverträge heißt das meist, dass der Heranziehungsanteil (also dem Anteil der Vollarbeit) bezüglich der Bezahlung geltend gemacht wird. Beträgt dieser zum Beispiel 60 Prozent, wird dem Arbeitnehmer auch nur 60 Prozent der normalen Stundenvergütung für den Bereitschaftsdienst gezahlt. Dabei kommen jedoch nicht selten je nach Lage des Dienstes Nacht- und Feiertagszuschläge hinzu.
Der nächtliche Bereitschaftsdienst ist gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz auszugleichen. Demnach müssen während der Nachtzeit abgeleisteten Arbeitsstunden entweder mit einer angemessenen Anzahl freier Tage (Freizeitausgleich) oder mit einem entsprechenden Zuschlag abgegolten werden. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben spielen wiederum die individuell ausgehandelten Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen ein Rolle.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2004 (Az. 5 AZR 530/02) ist es zulässig, dass der Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die europäische Richtlinie, welche den Bereitschaftsdienst als normale Arbeitszeit definiert, in erster Linie auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzielt und nicht auf die Vergütung der Arbeit, welche in dieser Zeitspanne geleistet wird.
Bereitschaftsdienst: Greift der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der Bereitschaftsdienst leistet, Anspruch auf eine gerechte Bezahlung und damit seit 2015 auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet: 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto die Stunde. Das besagt ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (Az.: 5 AZR 716/15). Damit wurde festgelegt, dass zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeiten nicht zu unterscheiden ist.
Das bedeutet letztlich, wenn Sie Anspruch auf den Mindestlohn pro geleistete Zeitstunde haben, verdienen Sie mindestens 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto. Beim Bereitschaftsdienst erfolgt die Bezahlung nach Mindestlohngesetz im Hinblick auf die Relation zwischen Gesamtvergütung und geleisteter Arbeitszeit.
Freizeitausgleich für den Bereitschaftsdienst
Auf Antrag kann für den Bereitschaftsdienst auch ein Freizeitausgleich erfolgen. Ebenso ist es möglich, dass diesbezüglich bereits eine Regelung besteht, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im November 2016 zu dem Schluss, dass die Mehrarbeit von Beamten in Form von Bereitschaftsdienst eins zu eins in Freizeit auszugleichen ist. In welchem Umfang und Qualität die Arbeitsleistung in Anspruch genommen wurde in der Zeit, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Zudem wurde dargelegt, dass der Ausgleich mit freien Tagen vor allem dazu diene, die regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht nur der Regeneration der Beamten dient.
Robert meint
21. März 2018 at 10:39
Ich arbeite seit 6 jahren in einem Lebensmittlebetrieb als stellv. des technischen Leiters.
Mir wird der Rufbereitschaftsdienst (Feuer Ammoniak und Betreibsbereitschaft mit 230€ die Woche vergütet. Dafür erwartet der Arbitgeber das Samstag und Sonntag ein kostenloser Rundgang meinerseits im Betrieb satttfindet. Das problem ist für mich mittlerweile die Häufigkeit. Ich habe mittlerweile an jedem 2. Wochenende Rufbereitschaft ( ind der Urlaubszeit auch schon mal 3 Wochen durchgängig) und bin dadurch sehr stark in meinem Privatleben beeinträchtigt.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 15:09
Hallo Robert,
in der Regel müssen alle Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag geregelt sein und entlohnt werden. Auch ist eine Bereitschaft während des bewilligten Urlaubs nicht möglich. Ein genaue Beurteilung Ihrer Situation kann jedoch nur ein Anwalt für Arbeitsrecht vornehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Astrid meint
20. März 2018 at 13:47
Hallo ich arbeite für einen Energieversorger täglich 8 Stunden und muss abends nach Feierabend bis zum nächsten morgen zum Dienstbeginn eine Bereitschaft übernehmen. Sowie den kompletten Samstag und Sonntag. Sofern ein Einsatz stattfindet bekomme ich diese Zeit als Überstunde angerechnet, nicht aber die komplette Zeit. Für die komplette Woche wird mit 100 Euro vergütet. Ist das rechtens? Oder muss die komplette Zeit von Feierabend bis Dienstbeginn und der komplette Samstag und Sonntag als Überstunden erfolgen. Eine Ruhezeit, wird in den 24 Stunden täglich nicht gewehrt. Danke und Grüße
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 14:47
Hallo Astrid,
Bereitschaftsdienst zählt als Ruhezeit, wenn sie als Rufbereitschaft stattfindet. Ob die Vergütung so rechtens ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrechte beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melle k meint
19. März 2018 at 17:52
Hallo.
Ich habe eine Frage. Ich arbeite in der mobilen Pflege. Bei uns gibt es eine Rufbereitschaft, da wir auch Hausnotrufpatienten haben. Das heißt, wenn jemand zb. stürzt, drückt er seinen Knopf und ich muss zu ihm raus fahren. Ich habe normal Frühdienst von 6 uhr bis 14 uhr, währendessen auch Rufbereitschaft für 24 Stunden. Morgens um 6 uhr gebe ich die Rb dann an einen Kollegen ab und fahre einen normale Frühdienst Tour. Ist das zulässig?
Danke und Lg
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 13:59
Hallo Melle,
Da die Rufbereitschaft auch als Ruhezeit gilt, kann danach eine normale Schicht angesetzt werden. Ob das auch in Ihrem Fall zutrifft kann aber nur ein Anwalt genau beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sven B. meint
18. März 2018 at 6:48
Hallo ,erst einmal vielen Dank für die genaue Erklärungen der Bereitschaften. Ich arbeite in Deutschlands größte Bestattungskette .ich arbeite selbst im Osten des Landes, wie kann es sein das niemand hinschaut und jeder es weiss das wir weder in der Rufbereitschaft den Mindestlohn bekommen und auch keine elf Stunden Ruhezeit nach dem letzten Einsatz. Wir haben zu je zwei Mann eine Woche durchweg Bereitschaft von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr . In der Bereitschaft kommt es eigentlich täglich vor dass wir zwei,drei oder vier Überführungen in der Nacht haben. Wir müssen trotzdem ab 8.00 uhr bis 16.00 Uhr unseren ’normalen ‚ Dienst antreten. Es ist keine Seltenheit das Kollegen im Dienst im sekundenschlaf verfallen,auch während der Autofahrt. Bitte helft uns . Ich glaube Ausbeutung ist richtige Wort dafür was mit uns gemacht wird . Können sie Kontrollen erwirken oder uns anders helfen ? Vielen Dank im voraus! !!!
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 11:25
Hallo Sven,
als Ratgeberredaktion können wir Arbeitnehmer lediglich über ihre Rechte und die gesetzlichen Bestimmungen informieren. Dafür zu sorgen, dass diese tatsächlich von den Arbeitgebern durchgesetzt werden, können wir leider nicht leisten. In diesen Fällen bleibt uns nur die Möglichkeit, die Fragesteller an einen Anwalt oder die Gewerkschaften zu verweisen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mathias meint
16. März 2018 at 11:18
In Ihrer Aufzählung der Betroffenen Berufe wurde der Bestatter vergessen.
Ich arbeite in einem Bestattungsinstitut mit Bereitschafsdienst mit ständiger Rufbereitschafz für die Polizei. Wir dürfen zur Bereitschaft nach Hause müssen aber ständig startklar sein. Wen der entsprechende Anruf der Polizei kommt müssen wir innerhalb von 30 Minuten vor Ort sein. Und das kommt oftmals im Bereitschaftsdienst vor. Egal wann und wie oft wir in der Nacht raus müßten müssen wir morgens wieder am Arbeitsplatz erscheinen um unseren normalen Dienst anzutreten. Daher finde ich gehört der Beruf des Bestatters auch mit in diese Aufzählung.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 10:33
Hallo Mathias,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die Liste entsprechend ergänzt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
GD meint
7. März 2018 at 12:12
Hallo,
ich arbeite in einer großen Firma, wo jede Führungskraft pro Jahr 1-2 mal als Hauptansprechpartner für alle Belange benannt wird.
Hierzu soll man im Zeitfenster von Mo-Sa 7-19Uhr, So nach Bedarf den größten Teil mit der maximal zulässigen Arbeitszeit am Arbeitsort abdecken.
Dafür hat man noch Rufbereitschaft von 19-07 Uhr. Rufbereitschaft heißt, dass 90% aller Dinge am Telefon behandelt werden, aber es auch passieren kann, dass man vor Ort benötigt wird.
Vergütet wird die Rufbereitschaft natürlich nicht.
Wie sieht das mit den Ruhezeiten aus, wenn man zb um 3 Uhr nachts wegen eines Problems angerufen wird und 30 min Zeit investieren muss, bis man sich wieder ins Bett legen kann? Ist meine 11-stündige Ruhezeit damit unterbrochen? Ist die Kombination maximale Arbeitszeit von 48 Std und Rufbereitschaft ohne Vergütung überhaupt zulässig?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 11:33
Hallo GD,
ob und in welchem Umfang Rufbereitschaft vergütet wird, hängt vom Arbeits- und Tarifvertrag ab. Üblicherweise wird Rufbereitschaft anders bezahlt als Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft. Wird die Rufbereitschaft in Anspruch genommen, das heißt, erhält der Arbeitnehmer einen Anruf und muss telefonisch tätig werden, gilt dies als Arbeitszeit. Die Ruhezeit von 11 Stunden wird damit unterbrochen und beginnt erneut.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A.Lisa meint
5. März 2018 at 21:10
Hallo,
Ist es rechtens wenn ich 24 Stunden 7 Tage die Woche Bereitschaft habe und noch an 5 Tagen 8 Stunden arbeite?
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 10:04
Hallo A.Lisa,
eine Höchstgrenze der monatlichen Bereitschaftsdienste ist leider nicht so konkret geregelt. Im Einzelfall kommt es z. B auch auf tarifliche Vereinbarungen an. Auch ist zu unterscheiden, ob es sich um Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft handelt. Im Zweifelsfall kann Ihnen deshalb nur ein Anwalt mit Einblick in Ihr Arbeitsverhältnis sagen, wie viel Bereitschaftsdienst zulässig ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sascha meint
5. März 2018 at 18:52
Guten Tag,
ich Arbeite als Monteur für Alarmanlagen. Dort haben wir im Wechsel Notdienst bzw. sind für den Wachdienst/Kunden Telefonisch erreichbar. Das fängt dann am Freitag um 15:30 Uhr an und hört den darauf folgenden Freitag um 7 Uhr auf.
Und Tagsüber wird die Arbeit ganz normal erledigt.
Bekommen Vergütet wird eine Stunde am Tag (Stundenlohn) heißt in der Woche bekomme ich so 7 Std. bezahlt, wenn wir los Fahren wird das auch alles Bezahlt.
Aber ich bin mir nicht sicher ob das nun Bereitschaftsdiensts ist oder nicht ?
Da ich ja nichts machen kann wenn ich den Dienst habe und immer das Handy in der nähe sein muss.
Im Arbeitsvertrag steht nur “ Der AN erklärt seine Bereitschaft zum Notdienst“
Ich hoffe Ihr könnt mir da weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
20. März 2018 at 11:10
Hallo Sascha,
können Sie Ihren Aufenthaltsort frei wählen, handelt es sich um Rufbereitschaft. Diese ist. unter anderem in Bezug auf die Vergütung, vom Bereitschaftsdienst zu trennen, bei dem sich Betroffene in Diensträumen aufhalten müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
1. März 2018 at 11:50
Hallo liebes Arbeitsrecht- Team
ich bin als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst (Landeshauptstadt München) in Teilzeit bis zu 10 Wochenstunden angestellt.
Im Arbeitsvertrag steht:
– dass die Beschäftigung teilweise in Vollarbeit und teilweise in Bereitschaftszeit verrichtet wird. Es ergibt sich zu §9 TVöD die Berechnung des Entgelts ein Faktor von 0,65.
– Der Beschäftigte verpflichtet sich zur Leistung von Überstunden, Mehrarbeit, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht, Bereitschaftsdienst, Überstunden.
– Bezahlt werde ich nach Entgeltgruppe 4TVöD.
Meine Tätigkeit besteht darin, dass ich 2-3x in der Woche von 17-22 Uhr zuständig bin, ein städtisches Gebäude um 17 Uhr aufsperren, falls ein Notfall eintritt in dieser Zeit Diesen zu beheben und um ca. 22 Uhr nach Sichtkontrolle der genutzten Räume, das Gebäude wieder absperren muss.
Meine Frage:
Müssen mir diese 4 Stunden in der Zeit von 17-22 Uhr voll angerechnet bzw. 4 Stunden voll bezahlt werden oder nur Teilweise?
Es heißt, dass ich in dem Sinne Bereitschaft habe.
Vielen Dank für Ihre Auskunft
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:20
Hallo Peter,
in der Regel ist Bereitschaftsdienst auch Arbeitszeit, diese muss aber nicht voll vergütet werden. Üblicherweise wird diese Zeit geringer vergütet. Wie sich die Vergütung hier gestaltet, kann u.a. auch von der Position im Unternehmen abhängen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mandy meint
28. Februar 2018 at 11:20
Guten Tag,
ich arbeite als Verkäuferin im Einzelhandel und innerhalb unserer Filiale ist jetzt eine Regelung getroffen worden, nach der für die Samstagsschicht ein “Ersatzmitarbeiter“
im Dienstplan festgelegt wird.
Dieser MA soll dann, im Falle eines Ausfalls von Kollegen einspringen.
Das heißt ja theoretisch für mich, das ich mir für diesen Tag nichts vornehmen darf, keine Reise planen darf usw. Meiner Meinung nach ist das auch unter Bereitschaft zu verbuchen oder liege ich da falsch?
arbeitsrechte.de meint
20. März 2018 at 9:32
Hallo Mandy,
können Sie sich zu dieser Zeit zu Haus bzw. an einem Ort Ihrer Wahl aufhalten, handelt es sich um Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Sie sich zu dieser Zeit in Betriebsräumen aufhalten müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
23. Februar 2018 at 19:23
Wer ist vom Bereitschaftsdienst betroffen?
Bereitschaftsdienste fallen in jeder Einrichtung an in der Kinder und Jugendliche untergebracht sind, z. B. Kinder- und Jugendnotdienste, Kinderheime und Psychiatrien. Die Berufsgruppe der Erzieher*innen und Sozialarbeiter*innen wir leider so gut wie nicht genannt wenn es um das Thema Bereitschaftsdienst geht. Nicht selten sind die Bereitschaftsdienste schlecht vergütet, da man ja i. d. R. schlafen kann, so zumindest das Argument einiger Arbeitgeber. Fast noch schlimmer ist die Tatsache, dass viele Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dem Personal keine Bereitschaftszimmer zur Verfügung stellen, d. h. es wird einfach ein Schlafsofa oder Bett im Büro aufgestellt und gut.
Jörg meint
22. Februar 2018 at 0:36
Frage:
Habe bis Ende Januar im öffendlichen Dienst in der Abwasserentsorgung gearbeitet. Wir haben monatlich mindestens einmal eine Woche Rufbereitschaft von nach Dienst bis zum Dienst ( 16.00-6.45) durchgeführt. Das Wochenende war dabei inklusive rund um die Uhr. Sobald eine Störung gemeldet wurde musste diese zur Ver- bzw. Entsorgungssicherheit abgearbeitet werden.
Wir wurden nach Tarifvertrag Öffendlicher Dienst bezahlt.
Wenn Rufbereitschaft = Bereitschaftszeit ist und ebenfalls Arbeitszeit gleichgestellt ist muss dann diese Zeit mit mindestens Mindestlohn bezahlt werden ?
Ist dann ein Feizeitausgleich für die Bereitschaftszeit wie bei den Beamten auch für Arbeitnehmer im öffendlichem Dienst möglich ?
Falls ja, besteht die Möglichkeit innerhalb von Verjährungsfristen rückwirkend, bei Anspruch auf höheren Bereitschaftslohn, Nachzahlungen zu fordern ?
Mit freundlichem Gruss
arbeitsrechte.de meint
14. März 2018 at 13:20
Hallo Jörg,
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind klar voneinander zu trennen. Bei ersterem können Arbeitnehmer frei entscheiden, wo sie sich aufhalten. Beim Bereitschaftsdienst werden Aufhenthaltsräume vorgegeben. Auch die Bezahlung kann sich entsprechend unterscheiden. Entscheidend ist bei Rufbereitschaften mitunter, wie lange diese andauern und was im Tarifvertrag zur Vergütung festgehalten ist. Wollen Sie Nachzahlungen fordern, kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rainer meint
21. Februar 2018 at 21:46
Hallo, ich arbeite ca. 1,5 Std. Wöchentlich bei einem Unternehmen als Hausmeister. Vom 1.10. – 31.3. habe ich Winterdienst. D.h. ich darf in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen und muss bereit stehen falls es schneit. Bezahlt bekomme ich nur die Zeit die ich dann tatsächlich arbeite. Ist das.Rechtens?
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
14. März 2018 at 12:03
Hallo Rainer,
lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Ein so langer Zeitraum ohne die Möglichkeit Urlaubstage wahrzunehmen, erscheint sehr fragwürdig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johannes M. meint
20. Februar 2018 at 10:52
Hallo zusammen,
ich bin in der Haustechnik tätig, habe einen 39 Std. Arbeitsvertrag. Dabei arbeite ich täglich 9 Std. und bin zusätzlich verpflichtet an 7 Tagen / 24 Std. Rufbereitschaft zzgl. Winterdienst. zu verrichten. Die Rufbereitschaft wird alle 7 Tagen mit meinem Kollegen gewechselt, so dass ich alle 14 Tage für 7 Tage die Bereitschaft ausüben muss. Wenn mein Kollege krank ist oder er in Urlaub geht, bin ich alleine tätig und dadurch verpflichtet 14 Tage die 24 Std. Bereitschaftsdienst zu meiner täglichen Arbeitszeit von 8-9 Std. auszuüben. Die Überstunden werden meist entlohnt also ausbezahlt. Abfeiern in Form von Urlaub ist nicht möglich!
Klaus meint
11. Februar 2018 at 9:45
Hallo,
Ich bin der Klaus und ich arbeite als Gas – Wasser Installateur.
In unregelmäßigen Abständen müssen wir für den Havarie -Notdienst , ab unserem regulären Arbeitszeitende ( 16 Uhr ) bis zum Arbeitsbeginn ( 7 Uhr ) oder auch über mehrere Feiertage Rufbereitschaft machen. Das heißt man kann nichts unternehmen und „sitzt wie auf Kohlen“ , da i m Notfall Eile geboten ist.
Bekommen tue ich für diese Zeit keinen Cent !! Er sagt , es ist zum Wohle der Firma !
Und wenn ich doch Raus zum Einsatz muss , bekomme ich DIESE Zeit nicht bezahlt.
Höchstens wird diese Zeit gegeben , für eher Frei zB. Arztbesuch oder Privater Notfall.
Meine Frage , Ist das Rechtens und / oder was kann ich dagegen tun ???
Danke im Voraus für Ihre Antwort , Klaus !
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 13:06
Hallo Klaus,
Bereitschaftszeit und Arbeitszeit sind in der Regel zu vergüten. Wenn keine Einsicht beim Arbeitgeber besteht, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
6. Februar 2018 at 7:42
Hallo an das Arbeitsrechte Team,
in den ganzen Kommentaren finde ich leider keinen einzigen der auf das Thema Bereitschaftszeiten bei LKW Fahrer eingeht.
Wie genau verhält es sich da. Leider gibt es soviele Interpretationen zu diesem Thema gerade bei LKW Fahrer das mir persönlich der Überblick allmählich verloren geht.
Deshalb meine Frage hier:
Den Begriff Schichtzet gibt es ja im Fahrpersonalrecht nicht, also dürfte es auch keine Schichtzeiten von 13 bzw 15 Stunden geben Oder?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 10:39
Hallo Michael,
zwar ist der Begriff nicht durch das Gesetz definiert, jedoch kann er trotzdem in der Verhandlung des Arbeitsplatzes und -vertrags verwendet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helmut K. meint
5. Februar 2018 at 20:18
Hallo zusammen,
bei mir scheint die Sachlage extrem kompliziert zu sein.
Ich bin Disponent in einem Abschleppdienst.
Mein Arbeitsvertrag sieht folgende Regelung vor.
Büro: Mo.- Fr. 17 – 20 Uhr & Sa. 08:00 – 13 Uhr
Dazu ( im Arbeitsvertrag als Bereitschaftsdienst deklariert )
Telefondienst ( vorwiegend von Zuhause ) von 20 Uhr bis morgens um 7 Uhr; Samstags bis 8 Uhr
Und dann 14-tägig Telefon von Sa. 13 Uhr bis Montag 7 Uhr.
Das summiert sich auf insgesamt 420 Std. pro Monat
Für diese gesamte Zeit erhalte ich eine pauschale Vergütung, die Meilenweit vom Mindestlohn entfernt ist ( quasi bekomme ich 2/3 ).
Ein Kollege, der nun aus dem „Tagdienst“ als Fahrer ausgeschieden ist und nun um 17 Uhr beginnt und bis morgens 7 Uhr verfügbar ist ( 4 bzw. 5 Tage die Woche/ im Wechsel ) hat vom Chef erfahren, dass dies seine ganz normale Arbeitszeit ist, die entsprechend vergütet wird. Dieser besagt Kollege muss sich ausserhalb seiner Einsätze NICHT in der Firma aufhalten.
Sehe ich meine Situation nun richtig, dass meine gesamte Zeit von 420 Stunden pro Monat mindestens mit dem Mindestlohn zu vergüten ist, oder darf mich mein Chef der bisherigen Entlohnung „abspreisen“?
Freue mich auf Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:03
Hallo Helmut K.,
wir würden Ihnen empfehlen, sich in diesem Fall an einen Anwalt zu wenden und das Ganze von ihm überprüfen zu lassen. Normalerweise hat jeder volljährige Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
4. Februar 2018 at 13:41
Sehr geehrte Damen und Herren,
In einem außertariflichen Arbeitsvertrag als Oberarzt bei einer Arbeitszeit von wöchentlichen 40 Stunden steht’’ Mit der Zahlung des vorgenannten Gehaltes sind 8 Ruf-/Bereitschaftsdienste pro Monat inkl. Weg- und Einsatzzeiten abgegolten. Darüber hinausgehende Dienste sollen in Freizeit abgegolten werden’’
Man hat kalenderjährlich Anspruch auf 30 Tage Urlaub, das heißt 6 Wochen pro Jahr.
Nun wie wird man die o.g. 8 Rufbereitschaftsdienste interpretieren? Man soll pro Jahr 8 X 12 = 96 Rufbereitschaftsdienste machen oder 8 X 10,5 (Abzug von 6 Wochen Urlaub) = 84 Rufbereitschaftsdienste?
Außerdem wie sieht es aus, wenn man z.B. 4 Wochen krank gemeldet wird, dann soll er diese Rufbereitschaftsdienste nachholen? Oder ist er davon befreit?
Über eine Rückantwort würde ich mich freuen.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:54
Hallo Stefan,
ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Verpflichtungen aus Ihrem Arbeitsvertrag besser beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias meint
3. Februar 2018 at 17:58
Hallo, ich bin seit einen dreiviertel Jahr in einem Lebensmittelbetrieb als Techniker tätig dort wurde mir eine Rufbereitschaft alle 3-5 Wochen auferlegt .Durch denn schlechten Handynetzausbau bin ich nur Zuhause über mein Festnetz erreichbar und nicht über das mir übergebene Bereitschaftshandy was bedeutet das ich die sieben Tage nach Feierabend nur Zuhause verbringen kann ist in dem Fall noch von einer Rufbereitschaft zu sprechen oder einem Bereitschaftsdienst da ich meine Aufenthaltsort nach regulärem Feierabend ja nicht frei bestimmen kann was seitens des Arbeitgebers gebilligt wird und die Woche Bereitschaft lediglich mit 50 Euro pro Woche vergütet wird?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:32
Hallo Tobias,
ob diese Umstände einen Unterschied machen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Danny meint
2. Februar 2018 at 12:04
Hallo,
da es bei mir auch aktuell ist, meine Frage zu den doch leider nicht eindeutigen Urteil.
Ich habe einen 40h Vertrag in 3 Schichten (7:00-15:30, 8:00-16:30 und 12:00-20:30). Wir müssen Bereitschaftszeit erbringen von 20:30 bis 7:00h nach der Spätschicht.
In meinem Arbeitsvertrag seht nichts von der Bereitschaftszeit und die Bereitschaftszeit wird zum Teil über erbrachte Telefonate, oder durch Vorort erscheinen, durch ab bummeln der aktiven Arbeitszeit erbracht.
Wir müssen nicht Vorort, oder an einem bestimmten Ort uns aufhalten. Uns wurde nur nahegelegt, das wir keinen Alkohol trinken und innerhalb einer halben Stunde Vorort sind. Wir haben keinen Tarifvertrag. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Da wir in der Regel wie gerädert sind nach der Spätschichtwoche und wir uns schon seit geraumer Zeit fragen, ob das so richtig ist, meine Frage:
Haben wir Anspruch auf Vergütung für die 10,5h Bereitschaftzeit?
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:36
Hallo Danny,
einen Rechtsanspruch kann leider nur ein Anwalt feststellen. Sie können sich vertrauensvoll an einen solchen wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
F. S. meint
28. Januar 2018 at 22:17
Guten tag,
Ich bin gas wasser installateur und bin im kunden dienst tätig. Alle 6 wochen habe ich eine rufbereitschaft. Und fahre zu mein 37,5h/ woche 10-14 stunden extra einsätze.
Nun bin ich seit1,5 jahren vater und, kind nr 2 ist auch bald da.
Ich will meine frau nicht alein lassen mit den kindern, da kind 1 ein schrei baby war.
Welche chance habe ich, dass ich keine rufbeteitschaft mehr machen muss?
Es besteht ein tarifvertrag der shk innung schleswig holstein
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:14
Hallo F.S.,
um die Arbeitszeiten und -umstände zu ändern, sollten Sie sich an Ihren Vorgesetzten wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Astrid B. meint
21. Januar 2018 at 0:09
Hallo Arbeitsrechtler,
Ich arbeite im Nachtdienst in einem Altenheim. Mein Dienst beginnt um 20.00 Uhr und geht bis 6.45 Uhr. Von 1.00 Uhr bis 5 Uhr habe Bereitschaft von denen 2 Stunden mit 50% vergütet werden. Für die anderen 2 Stunden bekomme ich nichts. Mein Arbeitgeber begründet dies damit das nicht viel zu tun sei. Ist dies Rechtens?
Vielen Dank
Gruß Astrid
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 14:21
Hallo Astrid,
Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit und ist demnach zu vergüten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schubert meint
9. Januar 2018 at 18:03
Es wird im Unternehmen für ein Jahr im Voraus die Urlaubsplanung erstellt. Hierbei wird auch der Bereitschaftsdienst ermittelt und fest gelegt. Kann im Laufe des Jahres, 7 Tage bevor der Bereitschaftsdienst stattfinden soll, abgesagt werden?
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 10:22
Hallo Schubert,
in der Regel kann ein einmal aufgestellter Dienstplan nur aus dringenden und unvorhersehbaren Gründen vom Arbeitgeber geändert werden. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Betriebsrat oder einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg meint
13. Dezember 2017 at 18:10
Hallo zusammen
Mein Name ist Jörg
Nun zu meiner Frage ich bin Lkw-Fahrer und fahre im europäischen Ausland und bin dadurch auch an die gesetzlichen Feiertage der verschiedenen Länder gebunden sowie an die gesetzlichen Feiertage in Deutschland und ich bin jetzt schon mehrere Feiertage unterwegs gewesen und war aufgrund dessen 24 Stunden von zu Hause weg wie verhält sich das da bei der Feiertagszuschlag muss mein Arbeitgeber nur 9 Stunden bezahlen oder muss er die vollen 24 Stunden bezahlen??????
Mit freundlichen Grüßen Jörg
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2018 at 13:00
Hallo Jörg,
einen gesetzlich zugesicherten Feiertagszuschlag gibt es nicht. Ihnen steht jedoch ein entsprechender Freizeitausgleich vor, der den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nach umzusetzen ist. In puncto Zuschlägen gilt das, was in Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgehalten ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
10. Dezember 2017 at 23:04
Guten Tag, ich arbeite in der ambulanten Pflege. Es gibt nur einen Haustarif ohne Betriebsvereinbarung. Eine Nachtbereitschaft geht von 20:45 bis 7:15. von 22:00 bis 6:00 gilt die Nachtbereitschaftspauschale,dass heißt,wir bekommen 4 Stunden bezahlt. Der Rest wird voll angerechnet. Für eine Nachtbereitschaft gibt es nochmal 10 Euro extra. Manchmal muss wegen Personalmangel vorher noch ein Spätdienst gemacht werden ab 16:00. Ist das rechtens?
Wenn ich zb Montag und Dienstag Frühdienst habe,ich aber Montag in die Nachtbereitschaft einspringen muss,muss jemand anderes meine Frühdienste machen. Ich mache dadurch aber Minusstunden. Ist das Rechtens???
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 11:01
Hallo Katharina,
Überstunden dürfen nicht dazu führen, dass die Arbeitsschutzrechte zur maximalen Arbeitszeit nicht überschritten werden. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihre Situation beiurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de