Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Vergütung
  • Lohnsteuerklassen
  • Steuerklasse 6

Steuerklasse 6 – Wie hoch sind die Abgaben?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 24. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Steuerklassen gibt es insgesamt 6 in Deutschland. In welche Klasse Arbeitnehmer einsortiert werden, hängt dabei unter anderem von den individuellen Umständen, der familiären und der beruflichen Situation ab.

Was bedeutet es, in Lohnsteuerklasse 6 eingruppiert zu sein?
Was bedeutet es, in Lohnsteuerklasse 6 eingruppiert zu sein?

Lohnsteuer-Rechner: Wie viel wird abgezogen?

In einigen Klassen gewährt der Gesetzgeber wesentlich höhere Freibeträge als in anderen, weshalb am Ende vom Gehalt oder Lohn mehr Netto vom Brutto übrig bleibt, müssen doch prozentual geringere Steuern gezahlt werden.

Kurz & knapp: Lohnsteuerklasse 6

Wann werden Sie in die Steuerklasse 6 eingruppiert?

Die Lohnsteuerklasse 6 ist bei mehreren Arbeitsverhältnissen vorgesehen. Haben Sie einen Zweitjob, müssen Sie dementsprechend die Steuerklasse 6 angeben, wenn Sie in diesem mehr als 520 Euro (vor Oktober 2022: 450 Euro) monatlich verdienen. Bei einem geringeren Einkommen gelten Sie als Minijobber.

Wie hoch gestalten sich die Abzüge in der Lohnsteuerklasse 6?

In Steuerklasse 6 sind die Abzüge von Lohn oder Gehalt am höchsten. Arbeitnehmer müssen relativ viel Geld in Form von Lohnsteuer an das Finanzamt abgeben. Wie viel genau, können Sie mit dem kostenlosen Lohnsteuer-Rechner ermitteln.

Was ist das Praktische bei der Steuerklasse 6?

Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen ist die Steuerklasse 6 prinzipiell mit allen anderen kombinierbar; Steuerklasse 1 genauso wie Steuerklasse 2, 3, 4 oder 5.

In Lohnsteuerklasse 6 müssen Beschäftigte die höchsten Abzüge tolerieren, da hier überhaupt keine Freibeträge gelten, abgesehen vom Altersentlastungsbetrag. Demnach sind in der Regel die gesamten unter Steuerklasse 6 erwirtschafteten Einkünfte gemäß der hier geltenden Bestimmungen zu versteuern.


Inhalt

  • Lohnsteuer-Rechner: Wie viel wird abgezogen?
  • Kurz & knapp: Lohnsteuerklasse 6
  • Wann werden Sie in Steuerklasse 6 eingruppiert?
    • Welche Abzüge lauern in Steuerklasse 6?
    • Sie können Ihren Nettolohn und die Abzüge in Lohnsteuerklasse 6 mit einem Steuerklasserechner ermitteln

Literatur zum Thema Steuern

Wann werden Sie in Steuerklasse 6 eingruppiert?

Die Abgabe einer Steuererklärung ist in Steuerklasse 6 Pflicht, da Sie in mehreren Jobs tätig sind.
Die Abgabe einer Steuererklärung ist in Steuerklasse 6 Pflicht, da Sie in mehreren Jobs tätig sind.

Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte Besteuerungsgrundlagen vor, die nur bestimmten Personen die Eingruppierung in spezifische Lohnsteuerklassen erlauben. Wann nun Lohnsteuerklasse 6 in Frage kommt, ist in § 38b EStG geregelt:

… die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.“

Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber schuldhaft nicht rechtzeitig über ihre Identifikationsnummer sowie das eigene Geburtsdatum informieren (mittlerweile muss keine Lohnsteuerkarte mehr abgegeben werden), müssen mit Nachteilen rechnen. Schließlich können hierdurch die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht ermittelt werden. Der Arbeitgeber hat deshalb das Recht, Lohnsteuer gemäß Klasse 6 abzuziehen. Diese zu viel gezahlten Beträge können Sie mit der Einkommensteuererklärung jedoch zurückerhalten.

Das bedeutet: Arbeitnehmer werden im eigentlichen Job nach einer der zutreffenden Steuerklassen (von 1 bis 5) versteuert. Für den Nebenjob hingegen gilt Steuerklasse 6, insofern das Einkommen hier die Minijob-Grenze von 520 Euro überschreitet und es sich nicht um selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten handelt.

Jobben Sie während des Studiums und bessern sich mit mehreren Jobs Ihr Einkommen auf, müssen Sie sich unter Umständen also in Steuerklasse 6 als Student eingruppieren. Gleiches kann für Rentner gelten. Steuerklasse 6 kommt dann zum Tragen, wenn sie eine Betriebsrente erhalten und zusätzlich noch einen Nebenjob ausüben.

Diese Grafik zeigt noch einmal, wer in Steuerklasse 6 eingruppiert wird:

Die Steuerklasse 6 wird bei mehreren Arbeitsverhältnissen genutzt.
Die Steuerklasse 6 wird bei mehreren Arbeitsverhältnissen genutzt.

Welche Abzüge lauern in Steuerklasse 6?

Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen gibt es in Steuerklasse 6 keine Freibeträge, die als Puffer fungieren und vom Jahreseinkommen abgerechnet werden. Daher hat die Lohnsteuerklasse 6 die höchsten Abzüge. Arbeitnehmer müssen ihre Einkünfte aus dem Zweit- oder Nebenjob also komplett versteuern.

Doch eine Ausnahme kann es geben: Arbeitnehmer, die vor dem Start des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr bereits beendet haben, können bei nicht selbstständiger Arbeit einen Altersentlastungsbetrag geltend machen (§ 24a EStG). Auf welchen Betrag sich dieser beläuft, ist abhängig vom

  • jeweiligen Jahr, das dem Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres folgt und
  • dem Arbeitslohn.

Darüber hinaus werden die Beträge bei bestimmten Werten im Monat und auch im Jahr gedeckelt. Für Steuerklasse 6 enthält folgende Tabelle die notwendigen Informationen, welche Beträge Sie anrechnen können:

Jahr, das auf die Voll­endung des 64. Lebens­jahres folgtAlters­ent­las­tungs­betrag (in %)Maxi­mal­be­trag pro Mo­nat (in €)Maxi­mal­be­trag pro Jahr (in €)
201327,2107,671.292
201425,6101,331.216
20152495,001.140
201622,488,671.064
201720,882,33988
201819,276,00912
201917,669,67836
20201663,33760
202115,260,17722
202214,457,00684
202313,653,83646

Sie können Ihren Nettolohn und die Abzüge in Lohnsteuerklasse 6 mit einem Steuerklasserechner ermitteln

Steuerklasse 6: Basierend auf dem Prozentsatz für Kranken- und Rentenversicherung kann das Nettogehalt ermittelt werden.
Steuerklasse 6: Basierend auf dem Prozentsatz für Kranken- und Rentenversicherung kann das Nettogehalt ermittelt werden.

Welche Steuer Sie in welcher Höhe entrichten müssen, können Sie bei Lohnsteuerklasse 6 mit dem Lohnsteuer-Rechner herausfinden, den Sie weiter oben auf dieser Seite finden.

Alles, was dieser in der Regel hierfür braucht, sind folgende Angaben:

  • Höhe des Bruttolohns
  • den benötigten Abrechnungszeitraum
  • das Bundesland, in dem Sie tätig sind
  • Höhe des Kirchensteuersatzes (in Steuerklasse 6 sind diese Abzüge in Prozent anzugeben)
  • Angabe, ob Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
  • Höhe des Betrages zur Krankenversicherung (in Lohnsteuerklasse 6 berechnen Sie diese ebenfalls prozentual)
  • Höhe des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung
  • etwaige Sachbezüge
  • Ihr Geburtsjahr

Mithilfe dieser Daten können nun in Steuerklasse 6 die Abzüge vom Rechner ausfindig gemacht werden. Sie erhalten auf diese Weise schnell und komfortabel Auskunft darüber, welchen Teil Ihres Gehalts oder Lohns Sie abgeben müssen und über welchen Betrag Sie tatsächlich verfügen können.

Übrigens: Sind Sie in Steuerklasse 6 eingruppiert, ist eine Steuererklärung Pflicht, da Sie hier in mehreren Jobs parallel tätig sind.

Weiterführende Literatur zum Thema Steuern

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema:

Steuern sparen: Die Steuerbibel für Arbeitnehmer
Steuern sparen: Die Steuerbibel für Arbeitnehmer
  • Kuß, Daniel(Autor)
9,99 EUR Amazon Prime
Bei Amazon kaufen
Steuerratgeber für Arbeitnehmer - Ausgabe 2021: Für Ihre Steuererklärung 2020; Inklusive...
Steuerratgeber für Arbeitnehmer - Ausgabe 2021: Für Ihre Steuererklärung 2020; Inklusive...
  • Benzel, Wolfgang(Autor)
9,47 EUR
Bei Amazon kaufen
Steuerklasse ändern: Vorteile - Fristen - Tipps
Steuerklasse ändern: Vorteile - Fristen - Tipps
6,99 EUR
Bei Amazon kaufen

Letzte Aktualisierung am 11.05.2025 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (121 Bewertungen, Durchschnitt: 3,76 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Steuerklasse 5: Wer wird nach dieser Lohnsteuerklasse versteuert?
  • Steuerklasse 3: Für wen kommt sie in Frage?
  • Steuerklasse 4 – welche Abzüge kommen auf Sie zu?
  • Gehalt: Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer
  • Steuerklasse 1: Wann werden Arbeitnehmer hier eingeordnet?
  • Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?
  • Löhne: Vergütung für geleistete Arbeit
  • Zwischenzeugnis: Besteht ein Anspruch für Arbeitnehmer?
  • Midijob: Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten
  • Saisonarbeit im Ausland: Welche Möglichkeiten gibt es?

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. D.J. meint

    11. Januar 2024 at 21:41

    Hallo

    Ich bin auf Lohnsteuerklasse 3 arbeite Saisonbedingt von April bis Oktober auf 150 Stunden im Monat November bis März auf 17 Stunden . springe ein wenn einer krank ist ,komme dann auf 30 oder mehr Stunden. auf welche Lohnsteuer wird das berechnet ?
    LG Dirk

    Antworten
  2. Brigitte meint

    24. März 2022 at 9:55

    Hallo, ich hatte in 2021 zwei relativ gleichwertige Jobs, Steuerklasse 1+6, trotzdem soll ich jetzt über 3600€ Steuern nachzahlen. Wie kommt das zustanden? Versicherungen, Kinder etc. habe ich bereits eingetragen, das macht aber keinen großen Unterschied. Muss ich überhaupt eine Steuererklärung machen?

    Antworten
  3. Bianca meint

    30. März 2021 at 10:26

    Hallo,
    ich bin zur Zeit arbeitslos, habe aber in diesem Monat noch eine Provision aus 2020 ausgezahlt bekommen.
    Da wurde die Lohnsteuerklasse 6 zu Grunde gelegt, obwohl ich Kl. 2 habe. Ist dies so richtig?

    Mit freundlichen Grüßen

    Bianca

    Antworten
  4. Dennis meint

    10. März 2021 at 18:26

    Hi,

    ich bin zur Zeit in Kurzarbeit und darf durch meinen Hauptarbeitgeber noch auf 450€ arbeiten gehen. Bei der Promotion Firma habe ich im Februar 248€ verdient und die haben das in der Steuerklasse 6 jetzt versteuert und mir ungefähr 30€ abgeführt. Kriege ich diese 30€ nächstes Jahr bei der Steuererklärung wieder zurück? Ich habe mich an die Grenze von 450€ mehr als gehalten und kann nichts dafür, dass die Promotion Firma auf Nummer sicher gehen will und es versteuert. Bis Ende des Jahres ist doch jedem gestattet, der KUG bezieht maximal 450€ pro Monat steuerfrei dazu zu verdienen. WIe sieht die Lage da für mich aus?

    Antworten
  5. Pohlner meint

    28. Januar 2021 at 17:22

    Ich bin im Jahr 2020 mit 63 in Rente gegangen und habe meinen Firmenpension (Direktzusage) ebenfalls erhalten. Die Firmenpension ist höher als die gesetzliche Rente. Die Firma hat zunächst in 2020 die Firmenpension in St. Klasse 3 berechnet und nun auf 6 umgestellt und entsprechend abgefûhrt. Ist das so richtig bzw. muss das so sein?
    Danke

    Antworten
  6. Susan meint

    28. Januar 2021 at 14:10

    an das Arbeitsrechte.de-Team,
    an alle die sich hier auskennen,

    ich habe den Dienstherrn (Beamtin) ohne Unterbrechung und ohne Überschneidung gewechselt. Der Wechsel hat also nahtlos funktioniert. Die Nachzahlung vom alten Dienstherrn habe ich im damaligen Beschäftigungszeitraum erarbeitet, jedoch wurde diese später (während der Beschäftigung beim neuen Dienstherrn) erst ausgezahlt und ist nun in der Steuerklasse 6 gelandet, sodass ich die Hälfte des Verdienstes verloren habe. Ich dachte, dass ich diese halt über die Einkommenssteuer dann wieder zurück bekomme, laut Finanzamt ist das aber nicht sicher….das habe ich leider nicht verstanden und kann ich auch überhaupt nicht nachvollziehen! Mir wäre es auch lieber wenn der alte Dienstherr die elektronische Lohnsteuerbescheinigung korrigiert und dort den richtigen Beschäftigungszeitraum eintragt und nicht den Zeitraum, wann er das Geld nachgezahlt hat… Hat der Dienstherr hier überhaupt korrekt gehandelt, was den Zeitraum anbelangt???

    Antworten
  7. Daniel meint

    13. Dezember 2020 at 10:47

    Sehr geehrtes Team,

    ich habe eine Frage bezüglich Kurzarbeit und Tätigkeit in Lohnsteuerklasse 6.
    Der Fall ist ist folgender. Ich habe einen Vollzeitjob, bei dem im Moment 100% Kurzarbeit ist. Mein Minijob von 450 Euro in einem anderen Betrieb ruht auch und ist nicht abgemeldet.
    Daher habe ich ca. 1 Monat vor Beginn der Kurzarbeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Lohnsteuerklasse 6 aufgenommen. Hier nun meine Frage:
    Kann ich bis zu meinem ursprünglichen Nettogehalt das ich im Vollzeitjob hatte dazu verdienen im Jahr 2020 und auch 2021 oder wird mir das vom Kurzarbeitergeld abgezogen ? Welche andere Moglichkeit gäbe es in dem Fall?
    Mit freundlichen Grüßen
    Daniel

    Antworten
  8. Sabrina meint

    1. Dezember 2020 at 11:47

    Moin,
    Das Weihnachtsgeld 70% vom Bruttogehalt, wurde zusätzlich zum „normalen“ Monatsgehalt, bei jedem Mitarbeiter mit Steuerklasse 6 versteuert, d.h doppelte Zahlung von Beiträgen.
    Ist das rechtens?

    Antworten
  9. ChrisL meint

    24. Januar 2020 at 16:09

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,

    ich habe eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mit Steuerklasse 1, einen Minijob, bei dem ich montl. 150 EUR verdiene und möchte noch einen weiteren Minijob mit 130 EUR brutto ausüben. Ihr Rechner sagt mir, es fallen 15,74 EUR Lohnsteuer an und 25,84 EUR Sozialversicherung. Wäre ein netto von 88,42 EUR. Laut anderen Foren und Rechner, wird bei einem ZWEITEN 450 EUR-Minijob (beide Jobs zusammen kommen NICHT über 450 EUR) keine Lohnsteuer anfällt, sondern nur SV. Somit wäre das 103 EUR netto.
    Nach was kann ich mich nun richten? Bevor ich unterschreibe, möchte ich wissen, was mir definitiv auf dem Konto bleibt.
    Danke für eine schnelle Rückmeldung
    VG

    Antworten
  10. Günter E. meint

    10. Dezember 2019 at 21:57

    Bin Rentner seit fast 10 Jahren. Beziehe 3 Renten (gesetzliche, aus Pensionsfond und betriebliche) Die Nettorentenzahlungen (versteuert mit STK 3) waren in all den Jahren immer gleich. Einen Nebenverdienst gab und gibt es nicht.
    Die betriebliche Rente wird seit dem 1.1.19 mit der Steuerklasse 6 abgerechnet. Ohne Vorwarnung ohne Begründung! Anfragen konnten bisher nicht beantwortet werden.

    Antworten
  11. Andreas meint

    26. September 2019 at 14:00

    Ich arbeite in Vollzeit mit Steuerklasse 4. Neben dem Beruf studiere ich und helfe anderen Studenten als Tutor. Dazu bin ich jeweils für ein Semester bei der Uni als studentische Hilfskraft angestellt. Die Stelle wird mit ca. 160€/ Monat (insgesamt ca. 1600€/Jahr) vergütet, das mit Steuerklasse 6 versteuert wird (öffentlicher Dienst kann nicht anders). Entsprechend kommt netto nur ca. die Hälfte des Betrages heraus.

    Frage: bekomme ich große Teile der Steuer aus dieser geringfügigen Beschäftigung wieder heraus?
    Vielen Dank.

    Antworten
  12. Regina meint

    26. Juli 2019 at 11:43

    Hallo,
    ich bin zum 31. 12.2019 gekündigt. Bekomme für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, die aber erst im Januar 2020 gezahlt wird. Ich möchte für das 2020 kein ALG I beantragen und auch keine neue Arbeitsstelle annehmen, sondern von der Abfindung leben. Also habe ich dann kein zweites Einkommen. Wie wird diese dann versteuert? Ich bin verwitwet und erhalte eine Witwenrente (momentan nur anteilig), die momentan in der Steuerklasse 6 versteuert wird.

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Pauline W. meint

      6. August 2019 at 10:29

      Das würde ich nicht tun.
      Die Abfindung wird nicht auf das ALG1 angerechnet. Wenn du dich arbeitslos meldest bist du zu 80% rentenversichert nach dem letzten Einkommen so wie krankenversichert.
      Wenn du dich nicht arbeitslos meldest gehen dir deine Rentenansprüche verloren und du musst deine krankenversicherung zu 100% selber zahlen und da kommen mal locker über 400 € pro Monat zusammen, auch der Schutz Betreff Erwerbsunfähigkeit geht dir verloren

      Gehe einfach mal auf die arbeitsagentur.de da kannst du alles nachlesen

      Fazit: wer sich nicht arbeitslos meldet handelt unvernünftig

      Antworten
  13. Michaela meint

    15. Juli 2019 at 10:23

    Hallo, über ein Lebensarbeitszeitkonto erhalte ich von meinem deutschen Arbeitgeber noch für einige Jahre Gehalt bis zur Rente ohne arbeiten zu müssen. Derzeit werden Steuern nach der Steuerklasse 1 berechnet. Ich möchte meinen dt. Wohnsitz aufgegeben und auf unbestimmte Zeit ohne festen Wohnsitz auf Reisen gehen. Wie kann ich dabei die Steuerklasse 6 legal vermeiden?
    Vielen Dank im Voraus
    Michaela

    Antworten
  14. Musstika meint

    23. Mai 2019 at 19:19

    Wenn man einen Haupttätigkeit hat und einen Nebenjob auf Klasse 6. Man zahlt ja ASbnorm viele Steuern…
    Bekommt man dann immer beim Jahresausgleich etwas davon wieder …?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Mai 2019 at 8:19

      Hallo Musstika,
      lassen Sie sie sich hierzu von einem Steuerberater beraten. Wir bieten diese Beratung nicht an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Gogy meint

    10. Mai 2019 at 11:30

    Hallo,
    ich übe eine Werstudenttätigkeit von 16 Stunden wöchentlich aus und habe die Lohnsteuerklasse 1. Nebenbei möchte ich eine kurzfristige Beschäftigung anfangen. Ich kenne mich damit nicht so gut aus, welche Steuerklasse passt zu meinem Fall am bestens für die Nebenbeschäftigung?

    Vielen Dank.
    MfG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Mai 2019 at 8:45

      Hallo Gogy,
      bitte erfragen Sie dies bei einem Steuerberater. Wir bieten keine solche Beratung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Matthias meint

    29. April 2019 at 21:09

    Hallo,

    meine Verlobte arbeitet in einem Minijob auf 450€ Basis. Der Arbeitgeber hat sie auf Steuerklasse 6 gesetzt obwohl sie 1 haben müsste.
    Jetzt mache ich gerade ihre Steuererklärung und es wird ein sehr hoher Betrag für die Rückzahlung angezeigt. Kann das stimmen?

    mfg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Mai 2019 at 9:16

      Hallo Matthias,
      dies sollten Sie direkt mit einem Steuerberater besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Katharina meint

    30. März 2019 at 21:09

    Hallo,
    Ich habe in einem kurzfristigem Arbeitsverhältnis gearbeitet in 2017 (<70 Tage im Jahr) und habe damals anscheinend den Lohn mitsamt Lohnsteuer vorgestreckt bekommen und wurde nun abgemahnt (zwei Jahre später!) da ich die Lohnsteuer noch zurückzuzahlen habe an den Arbeitgeber. Ist das überhaupt erlaubt?

    LG

    Antworten
  18. Szigeti meint

    21. März 2019 at 12:40

    Hallo
    ich habe zwei Minijobs , bei Beiden verdienen ich 278€ .
    Bei Beiden habe ich Steuerklasse 6 bekommen , ist das richtig ?
    LG

    Antworten
  19. A. meint

    8. März 2019 at 23:41

    Guten Tag,

    ich bin gerade dabei meine Steuererklärung für das Jahr 2018 vorzubereiten. Ich habe zwei halbe Stellen, d.h. auch zwei Arbeitsverträge. Für die erste Stelle habe ich Steuerklasse 1 und für die zweite Steuerklasse 6. Ich soll einen Ausgleich für zuviel eingezahlten Lohnsteuer (ca. 1800 Euro) bekommen. Kompliziert wird es weil ich zwischen Januar und Mai Arbeitslosengeld I bezogen habe und im Steuerprogram verschwindet dann auch diesen Betrag. Ist dies normal?
    Vielen Dank.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. März 2019 at 10:00

      Hallo A.,
      bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Steuerberater. Wir bieten keine Rechts- und Steuerberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Tom meint

    26. Februar 2019 at 1:34

    Hallo,

    Ab 01.10.2018 habe ich einen Job in Deutschland. Habe mich an diesem Datum auch angemeldet. Da ich ganz bis Mitte Januar 2019 keine Steuernummer hatte, war ich in Steuerklasse 6 eingruppiert
    Ich habe mit der Abrechnung von Februar eine Korrektur für Januar erhalten und habe damit auch Geld zurückbekommen.
    Meine Frage wäre: kriege ich auch Geld von Oktober, November und Dezember irgendwie noch zurück?
    Danke für die Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. März 2019 at 7:42

      Hallo Tom,

      für eine steuerliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Kofoglou meint

    19. Februar 2019 at 10:20

    Hallo,
    ich seit november in meinem minijob in steuerklasse 6 gerutscht und frage mich warum.

    Ich habe eine vollzeitstelle 40std.

    Ein minijob seid märz von 150 als arbeitnehmer auf strkl 1 der sich in november in 6 umgewandelt hat

    Eine selbsständige tätigkeit für 200 eur seid februar.

    Und ja es könnte daran liegen, im oktober eine meine ich freiberufliche (wie versicherungen etc.) angefangen die auch 100 eur im schnitt gibt.

    Kann man den 150 eur job nicht rückgängig machen, wenn nein wieso?

    Lohnt sich das zu behalten? Was sollte ich am besten verlassen das es keine probleme gibt?

    Tut mir leid, ich bräuchte eine umfangreiche antwort, habe finanzielle schwierigkeiten, danke!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2019 at 15:38

      Hallo Kofoglou,

      wenden Sie sich an einen Steuerberater, da wir keine indivduelle Steuerberatung anbieten können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Stephan meint

    29. Januar 2019 at 16:27

    Hallo, ich bin Grenzgänger aus Polen und habe jetzt bei einem deutschen Arbeitgeber meine erste Stelle angetreten. Bei der Einstellung habe ich beim Finanzamt meinen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommtnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer gestellt, und die Bestätigung auf Steuerklasse 3 ist auch beim Arbeitgeber rechtzeitig eingegangen. Da ich in diesem Fall noch keine Steuer-ID vom Bundeszentralamt erhalten habe (denn diese Prozedur dauert etwas und ist offensichtlich nicht veränderbar), rechnet mich der Arbeitgeber jetzt bei meinem ersten Gehalt nach Steuerklasse 6 ab. Jetzt ergeben sich für mich 2 Fragen:
    1) Darf der AG mich bei der ersten Abrechnung auf Steuerklasse 6 stellen, obwohl er die Bescheinigung über eine andere Steuerklasse vorliegen hat?
    2) Bei einer nachträglichen Korrektur bei der zweiten Gehaltsabrechnung kann man zwar die an das FA abzuführende Lohnsteuer durch eine geringere Abfuhr ausgleichen (ebenso könnte man das bei der Steuererklärung am Jahresende, das ist mir klar), aber die einbehaltene Kirchensteuer, die an die Römisch-Katholische Kirche abgeführt wird, ist weder auf dem einen, noch auf dem anderen Wege zurückzuerlangen, da ich konfessionslos bin, und daher meine Steuerschuld dort das ganze Jahr über 0,-€ betragen wird, und davon kann man ja nichts abziehen. Wird mir dieses Geld einfach verlorengehen? Oder gibt es einen Weg, dieses Geld zurückzuverlangen? Wobei hier natürlich um so wichtiger ist, wie die Antwort auf Frage 1 ausfällt.
    MFG,

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 at 8:51

      Hallo Stephan,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt kann Ihnen bei Ihren Fragen jedoch mit Sicherheit weiterhelfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Marita meint

    24. Januar 2019 at 1:25

    Hallo
    Habe ab dem 01.10.18 einen neuen job angefangen und meinen alten job fristgerecht gekündigt. War bis September 18 in der Steuerklasse 5 habe aber rechtzeitig beim Finanzamt einen Steuerklassen Wechsel erwirkt weil der neue job ein vollzeit job ist….. Hab mich bei den Lohn Abrechnungen beim neuen Arbeitgeber zwar darüber gewundert das es netto doch nicht so viel war wie der Rechner im Internet gerechnet hat, aber trotzdem mehr wie bei meinem alten teilzeit job….jetzt aber bin ich stutzig geworden…im Dezember waren viel Überstunden und extra Schichten angesagt und die Januar Abrechnung war wieder viel weniger….und da hab ich mir die Abrechnung mal angeschaut…..und !!!! Ich bin in Steuerklasse 6 !!!!! Warum ??? Hab dann beim Finanzamt nachgefragt und dort teilte man mir dann mit
    das ich gar nicht gemeldet bin…..alter Arbeitgeber hat mich abgemeldet, der neue hat mich nicht angemeldet…. Deshalb die 6 !!! Da beim Finanzamt Jahresabschluss ist Krieg ich das Geld was zuviele gezahlt wurde vom Finanzamt nicht wieder, mein Arbeitgeber ist der Meinung das Finanzamt muss zahlen spätestens bei der Einkommensteuer….. Bin aber noch in der Probezeit und weis nicht ob ich bei dem Verein bleiben möchte…. Und würde das Geld gerne jetzt und nicht erst im Sommer haben wollen, habe dafür sehr hart in mittag und Nachtschichten gearbeitet….
    LG

    Antworten
  24. W. Schmidt meint

    26. November 2018 at 21:15

    Ich bin verwitwet und erhalte vom Betrieb meiner Frau die meiner Frau zustehende Betriebsrente. Dazu hat mich der Betrieb fiktiv als Arbeitnehmer in sein Abrechnungssystem eingebaut. Die Rente wird als Zweitjob angesetzt und mit der Steuerklasse 6 versteuert.
    Auf Rückfragen beim Finanzamt zu der Einstufung konnte mir kein Mitarbeiter Auskunft geben.
    Ich meine, dass diese Eingruppierung falsch ist.

    Antworten
  25. Kelvin meint

    30. Oktober 2018 at 19:28

    Hallo,

    könnten Sie bitte beschreiben, was überhaupt finanziell passiert, wenn man eine Steuererklärung abgibt und einen Lohnsteuerjahresausgleich vornimmt bei zwei Jobs mit Steuerklasse 1 und 6?

    Finde es auch komisch, dass man bei einem einzigen Job für z.B. 2000 brutto monatlich finanziell viel stärker belastet wird (St.Kl. 1), als hätte man zwei Jobs á 1000 brutto (einer in 1 und einer in 6)…
    Könnten Sie hier zu meiner Erleuchtung beitragen, oder sollte ich mich lieber fragend ans Finanzamt wenden?

    Besten Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. November 2018 at 9:57

      Hallo Kelvin,

      das Finanzamt kann Ihre Fragen detailliert und im Kontext Ihrer Situation beantworten. In Ihrem Beispiel sollten jedoch im zweiten Fall (mit 2 Jobs) mehr Abgaben zu leisten sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
« Zurück 1 2

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige