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Kurzarbeit – Wie ist sie geregelt?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2023

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Wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, wird die Arbeitszeit in der Regel vom Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer verbindlich festgelegt.

Durch die Corona-Pandemie haben sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit verändert. Informationen dazu erhalten Sie in unserem Artikel: Corona-Krise: Zugang zu Kurzarbeitergeld wird vereinfacht.

Update: Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat dem sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ zugestimmt, welches vom Bundestag beschlossen worden war. In diesem Zug wurde die Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Neuregelung gilt zunächst einmal bis 2021.

Kurz & knapp: Kurzarbeit

Worum handelt es sich bei Kurzarbeit?

In der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für einige oder alle Angestellten eines Unternehmens verkürzt, weil ein Arbeitsausfall besteht.

Wer kommt für den Gehaltsverlust bei Kurzarbeit auf?

Um den Gehaltsverlust teilweise auszugleichen, erhalten Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Können sich Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld erstatten lassen?

Ja, der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung des Kurzarbeitergelds beantragen. Welche Rahmenbedingungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kurzarbeit
  • Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?
  • Was ist Kurzarbeit?
  • Wie stelle ich einen Antrag auf Kurzarbeit?
    • Unter welchen Bedingungen kann Kurzarbeitergeld erstattet werden?
    • Aus welchen Gründen kann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verweigert werden?
    • Wie kurzfristig lässt sich Kurzarbeit einführen?
    • Für wen kann keine Kurzarbeit beantragt werden?
  • Wie viel Geld kriegen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit?
  • Wie ist die Regelung für Kurzarbeit und Überstunden?
  • Kann ein Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?
    • Wie sind Kurzarbeit und Urlaub geregelt?
    • Was ist zu beachten, wenn ich einen Nebenjob bei der Kurzarbeit ausübe?
    • Was passiert in der Kurzarbeit bei Krankheit?
    • Weiterführende Suchanfragen

Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?

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Spezifische Informationen zur Kurzarbeit:

kurzarbeitergeld-ratgeber

Kurzarbeitergeld

Wann Kurzarbeitergeld gezahlt wird und welche Voraussetzungen es gibt, lesen Sie hier!

kurzarbeit-voraussetzungen-ratgeber

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit der Arbeitgeber eine Kurzarbeit anordnen darf?

Aber was passiert, wenn ein Unternehmen vorübergehend weniger Arbeit zur Verfügung hat, als der Angestellte gemäß Vertrag ableisten müsste? Dann kann es sinnvoll sein, Kurzarbeit zu beantragen.

Unternehmen in Deutschland, die von einem Arbeitsausfall betroffen sind, können Kurzarbeit anmelden.
Unternehmen in Deutschland, die von einem Arbeitsausfall betroffen sind, können Kurzarbeit anmelden.

Was bedeutet Kurzarbeit für den Arbeitnehmer? Was für den Arbeitgeber? Wie sind Gehalt, Urlaub und Überstunden bei der Kurzarbeit geregelt? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Ratgeber.

Was ist Kurzarbeit?

Im Prinzip steckt die Bedeutung von Kurzarbeit im Begriff selbst: Es handelt sich hierbei um eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, also um „verkürzte Arbeit“. Dies kann alle Angestellten eines Unternehmens treffen oder nur einen Teil. Arbeitnehmer arbeiten bei der Kurzarbeit weniger Stunden als im Arbeitsvertrag vereinbart über einen befristeten Zeitraum. In manchen Fällen kann das sogar bedeuten, dass die Angestellten in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeiten. (Man spricht hier von „Kurzarbeit Null“.)

Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regulären Arbeitszeit.
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regulären Arbeitszeit.

Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber eingeführt, wenn ein erheblicher Ausfall des sonst üblichen Arbeitspensums vorliegt. Dies kann z. B. aufgrund einer schlechten Auftragslage oder saisonbedingt der Fall sein. Die Kurzarbeit soll das Unternehmen vorübergehend finanziell entlasten, indem sie die Personalkosten für die Angestellten reduziert. Diese bekommen wiederum einen Teil ihres Einkommensverlusts in Form von Kurzarbeitergeld (KUG) erstattet. Auch dieses wird vom Arbeitgeber gezahlt, er kann es sich aber von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Dazu muss er dem Arbeitsamt die Kurzarbeit melden.

Letztendlich dient die Kurzarbeit dazu, den Arbeitsplatz während des Arbeitsausfalls zu erhalten und den Angestellten vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Das Unternehmen wiederum kann trotz finanzieller Krise eine Grundversorgung aufrechterhalten und die qualifizierten Mitarbeiter und ihr Firmen-Know-how behalten.

Andernfalls müssten viele Arbeitgeber aufgrund finanzieller Engpässe ihre Angestellten entlassen, obwohl abzusehen ist, dass die Krise zeitlich begrenzt ist und sich das Unternehmen in absehbarer Zeit wieder erholen wird. Während der Kurzarbeit muss sich der Arbeitgeber laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu beenden oder zumindest zu verringern.

Die Kurzarbeit ist auf 12 Monate begrenzt, kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen auf 24 Monate verlängert werden.

Wie stelle ich einen Antrag auf Kurzarbeit?

Die Anmeldung der Kurzarbeit beim Arbeitsamt erfolgt über den Arbeitgeber. Damit er das Kurzarbeitergeld erstattet bekommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Möchte ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, müssen der Betriebsrat oder die betroffenen Angestellten zustimmen.
Möchte ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, müssen der Betriebsrat oder die betroffenen Angestellten zustimmen.
  1. Der Kurzarbeit muss vom Betriebsrat zugestimmt werden.
  2. Wenn ein Unternehmen keinen Betriebsrat hat und es auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit gibt, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen.
  3. Der Arbeitgeber muss mit seinen betroffenen Angestellten vereinbaren, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
  4. Mindestens ein Drittel aller Angestellten müssen von der Kurzarbeit und einem Entgeltausfall von jeweils mindestens 10 Prozent des monatlichen Bruttogehalts betroffen sein.
Der Arbeitgeber muss nicht für das gesamte Unternehmen Kurzarbeit einführen, sondern kann sie auch nur auf die Abteilungen beschränken, die von dem Arbeitsausfall betroffen sind.

 

Die Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten muss nicht in gleichen Teilen reduziert werden. So kann ein Angestellter beispielsweise 50 Prozent weniger arbeiten, ein anderer dafür nur 20 Prozent und ein dritter wiederum 80 Prozent.


Um die Kurzarbeit anzumelden und das Kurzarbeitergeld zu beantragen, sind zwei Schritte nötig:

  1. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit an, die für den Bezirk zuständig ist, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Die Entscheidung, ob die Bedingungen für die Erstattung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, wird in der Regel unverzüglich gefällt.
  2. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Angestellten aus. Danach stellt er bei der Agentur für Arbeit einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Die Ausschlussfrist dafür beträgt 3 Monate, beginnend mit dem Ablauf des Kalendermonats, für dessen Tage das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Die notwendigen Formulare zum Anmelden der Kurzarbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt.

Unter welchen Bedingungen kann Kurzarbeitergeld erstattet werden?

Das Kurzarbeitergeld soll den Gehaltsverlust, den die Arbeitnehmer aufgrund der verringerten Arbeitszeit in der Kurzarbeit erfahren, teilweise ausgleichen und muss vom Arbeitgeber gezahlt werden. Er kann jedoch bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung beantragen, wenn gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind.

Ein Grund für die Anmeldung von Kurzarbeit kann eine schlechte Auftragslage sein.
Ein Grund für die Anmeldung von Kurzarbeit kann eine schlechte Auftragslage sein.
  • Der Arbeitsausfall wird aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. durch eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unvermeidliches Ereignis (z. B. durch Hochwasser) verursacht.
  • Der Betrieb hat zuvor alles unternommen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu reduzieren.
  • Es wird angenommen, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist, und damit gerechnet, dass die reguläre Arbeitszeit in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden kann.
  • Das Unternehmen hat den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
  • Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen auch nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt.
  • Mindestens ein Drittel aller Angestellten des Unternehmens sind im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von der Kurzarbeit betroffen und haben einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttogehalts.

Wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall und die Kurzarbeit liegen auch dann vor, wenn Veränderungen der betrieblichen Strukturen vorliegen. Dabei kann es sich um eine Umstellung des Produktsortiments handeln, eine Veränderung in der Produktfertigung oder auch eine Neuorganisation der innerbetrieblichen Prozesse, beispielsweise durch Automation und Digitalisierung.

Der Arbeitgeber muss die Gründe für den Ausfall der Arbeit beim Anmelden der Kurzarbeit schriftlich angeben. Die Agentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die angegebenen Gründe den Tatsachen entsprechen.

Aus welchen Gründen kann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verweigert werden?

Die Agentur für Arbeit kann die Zahlungen für die Kurzarbeit verweigern, wenn der Ausfall der Arbeit abzusehen war und hätte vermieden werden können.

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsausfall:

  • ausschließlich branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt erfolgt und nicht von zusätzlichen wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,
  • durch eine Anpassung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter hätte vermieden werden können, diese jedoch versäumt wurde, oder
  • durch die Gewährung von Urlaub hätte verringert werden können.
Manchmal kann Kurzarbeit vermieden werden, indem die Angestellten Urlaub nehmen.
Manchmal kann Kurzarbeit vermieden werden, indem die Angestellten Urlaub nehmen.

Letzteres heißt konkret: Bestehen für einen Angestellten, der von Kurzarbeit betroffen ist, noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sollten diese eingebracht werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn vonseiten des Arbeitnehmers vorrangige Urlaubswünsche zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs bestehen.

Der Arbeitsausfall gilt ebenfalls als vermeidbar, wenn ein Arbeitgeber seine Angestellten Überstunden abbauen lassen könnte, statt Kurzarbeit zu beantragen.

Wie kurzfristig lässt sich Kurzarbeit einführen?

Der Erstattungsantrag für das Kurzarbeitergeld wird meistens unverzüglich bearbeitet. Hat die Agentur für Arbeit die Unterlagen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel innerhalb eines Zeitraums von 15 Arbeitstagen an den Arbeitgeber ausgezahlt.

Für wen kann keine Kurzarbeit beantragt werden?

In der Regel haben folgende Personengruppen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:

  • Auszubildende
  • Rentner
  • Bezieher von Krankengeld
  • Minijobber

Wie viel Geld kriegen Arbeitnehmer bei Kurzarbeit?

Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie hoch ihre Bezahlung bei Kurzarbeit ist. Das Gehalt berechnet sich nach dem Prozentsatz, um den ihre Arbeitszeit in der Kurzarbeit reduziert wurde.

Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Sein Monatsbruttogehalt beträgt 1733 Euro.

 

Fall 1: Der Arbeitnehmer wird in der Kurzarbeit von 40 Stunden auf 30 Stunden gekürzt. Er arbeitet damit nur noch 75 Prozent seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Dementsprechend erhält er auch nur 75 Prozent seines sonstigen Monatsbruttogehalts. In unserem Beispiel beträgt dieses dann in der Kurzarbeit 1299,75 Euro.

Fall 2: Der gleiche Arbeitnehmer wird statt auf 30 Stunden auf 10 Stunden gekürzt. Dies entspricht nur noch 25 Prozent seiner üblichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Deshalb bekommt er in der Kurzarbeit nur noch ein Viertel seines üblichen Bruttolohns (=433,25 Euro).

In der Kurzarbeit wird der Lohn entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit reduziert.
In der Kurzarbeit wird der Lohn entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit reduziert.

Das Bruttogehalt reduziert sich somit um den gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer in der Kurzarbeit oftmals erhebliche Lohneinbußen. Um diesen Verlust zumindest zum Teil zu kompensieren, erhält der Angestellte während der Kurzarbeit von seinem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld.

Dieses richtet sich nach dem Ausfall des Nettoentgelts und beträgt in der Regel 60 Prozent vom Verlust des Nettogehalts bzw. 67 Prozent, wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt leben. Verständlicher wird dies, wenn wir uns wieder unserem Beispiel zuwenden.

Fall 1: Der Arbeitnehmer erhielt vor der Kurzarbeit ein Bruttogehalt von 1733 Euro monatlich. Er hat die Steuerklasse 1, weshalb sich für ihn ein monatlicher Nettolohn von 1238,25 Euro ergab.

 

Nach Einführung der Kurzarbeit verkürzt sich sein Bruttogehalt auf 75 Prozent, was einem Betrag von 1299,75 Euro entspricht. Sein Nettolohn beträgt nun nach Abzügen der Steuer 990,34 Euro.

Wer bis hierhin eifrig mitgerechnet hat, merkt: Die Differenz der Bruttogehälter (= 433,25 Euro) stimmt nicht mit der der Nettogehälter (=247,91 Euro) überein. Grund dafür ist, dass die Steuerabzüge größer sind, je höher das Bruttogehalt ist.

Der Arbeitnehmer bekommt nun während der Kurzarbeit 247,91 Euro Nettolohn weniger. Von diesen 247,91 Euro zahlt ihm sein Arbeitgeber 60 Prozent (da der Angestellte keine Kinder hat) in Form von Kurzarbeitergeld. Dies ergibt ein KUG von 148,75 Euro.

Der Arbeitnehmer hat damit während der Kurzarbeit folgende monatliche Einkünfte:
990,34 Euro (Nettolohn) + 148,75 Euro (KUG) = 1139,09 Euro (gesamt)

Sein vorheriger Nettolohn betrug 1238,25 Euro. Er hat während der Kurzarbeit also 99,16 Euro weniger am Monatsende (bei 10 Stunden Arbeitszeit weniger pro Woche).

Fall 2: Der gleiche Arbeitnehmer erhält nach Einführung der Kurzarbeit nur noch 433,25 Euro Bruttogehalt, weil seine Arbeitszeit auf 25 Prozent reduziert wurde. Er erhält damit nur noch ein Nettogehalt von 347,60 Euro.

Zur Erinnerung: Sein vorheriger Nettolohn im Monat betrug 1238,25 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 890,65 Euro. Auch hiervon werden ihm 60 Prozent in Form von Kurzarbeitergeld gezahlt: 534,39 Euro.

Seine monatlichen Einkünfte während der Kurzarbeit berechnen sich folgendermaßen:
347,60 Euro (Nettolohn) + 534,39 Euro (KUG) = 881,99 Euro (gesamt)

Sein vorheriger Nettolohn betrug 1238,25 Euro. Er erhält während der Kurzarbeit 356,10 Euro weniger (bei 30 Stunden Arbeitszeit weniger pro Woche).

Bitte beachten Sie, dass es sich bei unserem Beispiel lediglich um eine Modellrechnung handelt, die Ihnen eine grobe Vorstellung von der Höhe des Kurzarbeitergelds geben soll. Die tatsächlichen Zahlen können je nach Fall, Steuerklasse, Bundesland und Lohntarif schwanken.

Arbeitgeber, die das Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten berechnen möchten, finden auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit entsprechende Berechnungstabellen.

Wie ist die Regelung für Kurzarbeit und Überstunden?

Bevor Kurzarbeit beantragt wird, sollten die Arbeitnehmer ihre angesammelten Überstunden abbummeln. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar.

Überstunden sind bei Kurzarbeit generell unzulässig.
Überstunden sind bei Kurzarbeit generell unzulässig.

Wie ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber während der Kurzarbeit Überstunden anordnet? Dies ist grundsätzlich unzulässig, denn indem ein Unternehmen Kurzarbeit einführt, signalisiert es: „Es ist nicht genug Arbeit da, um unsere Angestellten regulär zu beschäftigen.“ Werden aber plötzlich Überstunden während der Kurzarbeit eingelegt, stellt das einen Widerspruch dar, denn scheinbar ist doch genügend Arbeit vorhanden.

Hier begeben sich Arbeitnehmer wie Arbeitgeber auf gefährliches Terrain, denn wenn die Angestellten ihre normale Arbeitszeit (oder mehr) in Form von Überstunden ableisten, gleichzeitig aber für die „reduzierte Arbeitszeit“ KUG beziehen, erfüllt dies den Tatbestand von Leistungsmissbrauch. Ein Arbeitgeber, der Überstunden während der Kurzarbeit anordnet, macht sich deshalb des Betrugs schuldig. Der Arbeitnehmer wiederum leistet Beihilfe zum Betrug, wenn er sich auf die Überstunden einlässt. Beiden drohen Strafverfahren, welche in hohen Geldstrafen oder sogar mehrjährigen Freiheitsstrafen enden können.

Wer von seinem Chef gesagt bekommt, er solle trotz Kurzarbeit Überstunden leisten, sollte dies deshalb verweigern und ihn auf die Strafbarkeit dieses Vorgehens aufmerksam machen.

Kann ein Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?

Obwohl Kurzarbeit die betriebsbedingte Kündigung eines Angestellten verhindern soll, ist sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht immer erfüllt sich die Prognose des Arbeitgebers und der Arbeitsausfall stellt sich als nicht so vorübergehend heraus wie gedacht. Führt er dazu, dass ein Angestellter nicht mehr dauerhaft beschäftigt werden kann, ist es zulässig, die betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.

In diesem Fall wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt.

Wie sind Kurzarbeit und Urlaub geregelt?

Besteht noch Anspruch auf Urlaub, sollte dieser bei Kurzarbeit genommen werden.
Besteht noch Anspruch auf Urlaub, sollte dieser bei Kurzarbeit genommen werden.

Eine weitere Frage, die häufig gestellt wird, betrifft den Urlaub bei Kurzarbeit. Grundsätzlich kann dieser genommen werden, in vielen Fällen ist dies sogar wünschenswert, da sich die Kurzarbeit dadurch möglicherweise umgehen lässt. Der Arbeitgeber muss das Urlaubsentgelt in der üblichen Höhe gewähren. Dafür bezieht der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld für die Urlaubstage.

Hinsichtlich der Urlaubsansprüche ist das Arbeitsrecht bei Kurzarbeit nicht eindeutig. Unter Arbeitsrechtlern ist es umstritten, ob ein Angestellter für den Zeitraum, in dem er in Kurzarbeit ist, trotz verringerter Arbeitszeit den vollen Urlaubsanspruch erwirbt oder nicht. Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es zumindest nicht unvereinbar, einem Angestellten neben der Arbeitszeit auch den Urlaubsanspruch, den er während der Kurzarbeit erwirbt, zu reduzieren.

Es ist zu empfehlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch über eine Verringerung des Urlaubsanspruchs sprechen, wenn sie die Kurzarbeit vereinbaren, und dies schriftlich festhalten.

Was ist zu beachten, wenn ich einen Nebenjob bei der Kurzarbeit ausübe?

Wer während der Kurzarbeit einen neuen Nebenjob annimmt, muss seinen ersten Arbeitgeber sowie die Agentur für Arbeit darüber informieren. Das Nebeneinkommen wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Dafür wird für den Nettolohn aus dem Nebenjob ein fiktives Kurzarbeitergeld berechnet, welches dann von dem tatsächlichen Kurzarbeitergeld aus dem ersten Job abgezogen wird.

Dies soll wieder anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

Ein Angestellter bekommt aus seinem ersten Job 500 Euro KUG im Monat. Zusätzlich nimmt er während der Kurzarbeit einen Nebenjob an, bei dem er 600 Euro netto monatlich verdient.

 

Für diese 600 Euro wird ein fiktives KUG berechnet, welches wieder 60 Prozent des Nettolohns beträgt. In unserem Fall also 360 Euro.

Die 600 Euro Nettolohn aus dem Nebenjob darf der Arbeitnehmer komplett behalten. Die 360 Euro des fiktiven KUGs werden aber von seinem tatsächlichen KUG aus seinem ersten Job abgezogen: 500 – 360 = 140.

Er erhält damit statt der ursprünglichen 500 Euro nur noch 140 Euro als Kurzarbeitergeld von seinem ersten Arbeitgeber.

Hat der Arbeitnehmer den Nebenjob allerdings bereits ausgeübt, bevor in seinem ersten Job die Kurzarbeit eingeführt wurde, spielen die Einkünfte aus diesem Nebenjob keine Rolle bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds.

Was passiert in der Kurzarbeit bei Krankheit?

In der Kurzarbeit besteht bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
In der Kurzarbeit besteht bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben werden, haben normalen Anspruch auf Entgeltfortzahlung – natürlich nur für die reduzierte Arbeitszeit, die für die Kurzarbeit vereinbart wurde. Auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld hat weiterhin Bestand.

Hat ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er Krankengeld bezieht, entfällt gleichzeitig auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. In der Kurzarbeit wird zur Berechnung des Krankengeldanspruches das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit erhielt.

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Kurzarbeit – Wie ist sie geregelt?
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Kommentare

  1. Rudolf T. meint

    12. September 2018 um 14:59

    Guten Tag, wenn die firma kurzarbeit angemeldet hat, darf er dann die Arbeiter an dem Tag zur Arbeit reinholen ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Oktober 2018 um 9:37

      Hallo Rudolf,

      die vereinbarten Zeiten (möglicherweise auch 0 Stunden) dürfen in Kurzarbeit auf keinen Fall überschritten werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Ulrich W. meint

    27. Oktober 2018 um 11:13

    Dieser Beitrag sagt ja klar aus, dass während der Kurzarbeit generell keine Überstunden geleistet werden dürfen. Das ist ja auch irgendwie logisch.

    Es bleibt jedoch offen, wie festgestellt wird, ob jemand Überstunden leistet. Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit verteilen ihre Arbeitsstunden ja gerne sehr variabel über die Woche bzw. den Monat. Bei einer 40-Stunden-Woche ist es beispielsweise attraktiv, von Montag bis Freitag jeweils 8,5 Stunden zu arbeiten, um am Freitag nach 6 Stunden zu gehen. Oder man arbeitet 8 Tage lang neun Stunden, um anschließend einen kompletten Tag freinehmen zu können. Für mich stellt sich daher die Frage, auf welchen Zeitraum sich das „keine Überstunden leisten“ bezieht. Konkret sind es eigentlich sogar zwei Fragen:

    1) Leiste ich Überstunden, wenn ich an einzelnen Tagen mehr arbeite, aber die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreite?
    2) Leiste ich Überstunden, wenn ich in einzelnen Wochen die 40 Stunden überschreite, dies aber im Verlaufe des Monats wieder ausgleiche?

    Bei beiden Fragen würde ich ja gerne ein „Nein“ hören. Ansonsten wäre ich als Mitarbeiter nämlich doppelt bestraft – ich bekäme bei Kurzarbeit nicht nur weniger Geld, sondern verliere auch jegliche Flexibilität in der Freizeitplanung.

    Ich bin sehr gespannt auf ihre Antworten.

    Antworten
  3. Harald B. meint

    7. November 2018 um 15:01

    Hallo.
    mal eine Frage. muß ich während der Kurzarbeit an den freien Tagen für den Arbeitgeber erreichbar sein oder kann ich auch in der zeit weg fahren z.B. an die See oder ähnliches Harald

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. November 2018 um 7:46

      Hallo Harald,

      Mehrarbeit ist bei Kurzarbeit nicht möglich. Wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stehen Ihnen die feien Tage voll zur Verfügung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Martina M. meint

        29. April 2020 um 8:31

        Hallo,
        in unserem Betrieb besteht seit dem 1.4.2020 Kurzarbeit. Bei mir sind es 50%.
        Meine reguläre Kündigungsfrist beträgt 3 Monaten zum Quartalsende
        Wenn ich jetzt kündige- habe ich evtl. eine Chance, dass ich früher „gehen“ darf?
        Ich hätte eine neue Stelle in Aussicht- aber ich denke, dass er nicht so lange warten kann…
        Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
        Grüße

        Antworten
  4. Erich meint

    9. November 2018 um 7:36

    Hallo,

    wenn in unserem Betrieb ab Dezember Kurzarbeit beginnt. Muss ich dann im Januar und Februar meinen kompletten neuen Urlaub nehmen oder kann ich mir meinen Urlaub ganz normal einteilen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. November 2018 um 8:33

      Hallo Erich,

      es gibt keine Verpflichtung den Urlaub zugunsten der Kurzarbeit zu nehmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Wilhelm meint

    16. November 2018 um 17:45

    Guten Abend ,
    wie ist es denn wenn ein Unternemen in Teilbereichen der Firma Kurzarbeit angemeldet hat ,ich selber habe aber genauso viel Arbeit bzw bin für 8 Stunden voll ausgelastet an meinem Arbeitsplatz.Darf ich denn trotzdem in Kurzarbeit geschickt werden ?

    Antworten
  6. Eli meint

    30. November 2018 um 19:02

    Hallo miteinander,

    unsere Betrieb hat vor paar Monate kurzarbeit angemeldet, nach paar Monate kam die Möglichkeit als Leiharbeiter in einen andere Firma zu arbeiten und raus von kurz Arbeit zu kommen ich hab’s gemacht und 3 Monate lang zwischen 190 und 220 Stunden gearbeitet, auf Vertrag habe ich 169std. ich bekomme aber jeden Monat die über Stunden normal bezahlt nur aber den monatlichen Abschlag bekomme ich nur zu 90 Prozent (so vereinbart bei Kurzarbeit) sollte es so sein oder wenn ich die 169 Std bzw auch Überstunden leiste dann sollte ich volle Abschlag bekommen ?!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Dezember 2018 um 8:24

      Hallo Eli,

      ein Anwalt für Arbeitsrecht kann beurteilen, welche Abschläge Sie in Ihrem Fall bekommen können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Markus meint

    17. Dezember 2018 um 17:50

    Hallo,
    in unserem Betrieb wird voraussichtlich über das komplette Jahr 2019 kurz gearbeitet. Unser Vorgesetzter hat uns darauf hingewiesen dass während dieser Zeit das Gleitzeitkonto (in meinem Fall +28h) weder auf- noch abgebaut werden darf. Den Aufbaustopp kann ich nachvollziehen, aber wieso sollten keine Stunden abgebaut werden dürfen?

    Markus

    Antworten
  8. Rudi meint

    11. Januar 2019 um 14:39

    Hallo gibt es auch Kurzarbeitergeld für einen Malerbetrieb. Mein Arbeitgeber müsste Mitarbeiter wegen der Schlechtwetterlage kündigen.

    Antworten
  9. Simon K. meint

    16. Januar 2019 um 9:29

    Bei uns wird heute Kurzarbeit verkündet, die ab Februar gelten soll. Ich habe noch 5 Resturlaubstage und 53 Überstunden aus 2018. Damit kann ich die Kurzarbeit für 2 Monate abwenden, wenn ich ihren Artikel richtig gelesen habe. Stimmt dies?
    Mein AG sagt ich müsse dies alles vor der Kurzarbeit genommen haben, was mir nicht einleuchtet. Da ich ja durch die Überstunden und Resturlaub dies für 2 Monate abwenden könnte.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. Januar 2019 um 12:04

      Hallo Simon,

      in der Regel weisen Arbeitgeber das Abbummeln von Überstunden an, bevor Kurzarbeit angemeldet wird, da sonst nicht alles getan wurde, um die Kurzarbeit abzuwenden. Jedoch kann die genaue Situation nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Sarah meint

      2. Mai 2020 um 16:57

      Guten Tag, ich wurde gerade von meiner Kindergarten Leitung angerufen das ich ab jetzt Kurzarbeit machen muss ( Brief kommt noch) und jetzt nur am Dienstag 8.5 Stunden arbeiten muss. Allerdings müssen andere Kollegen gar nicht arbeiten. Ist das Rechtens? LG Sarah

      Antworten
  10. Luise R meint

    18. Februar 2019 um 12:26

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Urlaubsregelung während der Kurzarbeit.
    Ich wurde kurz vor meinem Urlaub von 40 auf 20 Stunden runtergesetzt und nun wurde mir gesagt, dass diese Regelung auch während meines 3 wöchigen Urlaubs gelten würden und ich somit nur die Hälfte meines Gehaltes bekommen würde. Dennoch müsste ich dafür volle 15 Tage Urlaub nehmen.
    Ist das rechtens?

    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Vielen Dank und liebe Grüße,

    Luisa

    Antworten
    • JL meint

      30. März 2020 um 19:23

      Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dies wird häufig wünschenswert sein, da auf diese Weise – insbesondere bei Betriebsferien – Kurzarbeit ggf. vermieden werden kann. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). [Link v. d. Red. entfernt]

      Antworten
  11. Nikolaus meint

    16. März 2019 um 15:23

    Guten Tag,

    darf der Arbeitgeber ohne Genehmigung von der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anordnen?
    Mein Arbeitgeber hat ohne Zustimmung von mir (und auch meinen Kollegen) Lohnabrechnungen für August und September als Kurzarbeit berechnet, und behauptet dass er unsere Zustimmung nicht braucht, und Arbeitsamt hat das genehmigt.
    Wie oder wo kann ich das herausfinden ob es eine Genehmigung gab?

    Antworten
  12. FaBs meint

    31. März 2019 um 7:06

    Hallo,

    Dürfen in einer Firma die Kurzarbeit arbeiten möchte noch Leiharbeitnehmer beschäftigt sein? Wenn ja wie viele dürfen das noch sein?

    Danke

    Antworten
    • gerhard meint

      4. September 2019 um 10:56

      ^hallo würdemich auch intresieren

      Antworten
      • CMG meint

        19. Januar 2021 um 2:24

        Ja. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

        Antworten
  13. Heinz meint

    2. April 2019 um 14:57

    Hallo, ich hätte da auch eine Frage, die mich brennend interessieren würde und zu welcher ich leider keine Antwort im Netz finde. Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass während der KUK- Phase die im Haupturlaub anfallenden KUK-Tage vor und oder nach dem Urlaub nachgeholt werden müssen.
    Ist das rechtens? Aktuell haben wie Zwei Tage KUK in der Woche. Das heißt, dass ich bei Drei Wochen Urlaub Sechs, bzw. dann Acht Tage KUK nachholen müsste.

    Würde mich über eine Antwort oder einem Link eines Urteils sehr freuen.

    Freundliche Grüße
    Heinz

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. April 2019 um 9:56

      Hallo Heinz,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Jörg meint

    15. April 2019 um 13:09

    Hallo,
    hier heißt es, Überstunden müssten abgebaut werden. Können Überstunden auch vor der Kurzarbeit ausbezahlt werden?
    Viele Grüße
    Jörg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. April 2019 um 12:03

      Hallo Jörg,

      ob in diesem Fall auch eine Auszahlung der Überstunden möglich ist, ist nicht eindeutig geregelt. Wir empfehlen Ihnen, die Rechtslage von einem Anwalt prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Bärbel meint

    30. April 2019 um 19:00

    Hallo, ich habe schon in einigen Seiten gesucht aber immernoch eine Frage.
    Was passiert eigentlich mit Vermögenswirksamen Leistungen und Betrieblicher Altersvorsorge während der Kurzarbeitsphase ? Wird das ganz normal weitergeführt?

    Antworten
  16. Helmut meint

    14. Mai 2019 um 18:08

    Hallo
    Wir haben seit 2 Wochen den Plan zur KU.
    Am kommenden Freitag habe ich demnach frei.
    Den Freitag habe ich nun privat verplant. Kann dieser Tag mir kurzfristig wieder gestrichen werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Mai 2019 um 11:16

      Hallo Helmut,

      eine kurzfristige Änderung des Arbeitsplans muss bis spätestens vier Tage vorher erfolgen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Martin P. meint

        13. Oktober 2019 um 17:27

        Wie sieht es denn bei schwerbehinderten aus . Kann man kurzfristig in die arbeit beordert werden ?

        Antworten
  17. Axel L. meint

    5. Juni 2019 um 21:23

    Hallo
    Muss ich bevor mein Chef Kurzarbeit anmeldet meinen Urlaub nehmen?
    Wenn ja wie viele Tage darf er mich in den Urlaub schicken?
    Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Juni 2019 um 8:50

      Hallo Axel L.,

      uns ist keine Regelung darüber bekannt, die besagt, dass Sie vor der Kurzarbeit Urlaub nehmen müssen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Gress W. meint

    21. August 2019 um 20:28

    Ich bin Rentner und habe einen Arbeitsvertrag über 45 Stunden im Monat.
    Was geschieht mit mir wenn Kurzarbeit kommt?

    Antworten
  19. ibins meint

    4. September 2019 um 11:02

    hallo
    was passiert bei Lohnsteuer jahresausgleich muss ich etwas zurück zahlen

    Antworten
  20. Nancy meint

    15. September 2019 um 19:58

    Guten Tag,
    Besteht die Möglichkeit, die Ursprünglich vereinbarte Kurzarbeiterzeit von zum Beispiel 10% im Laufe der Zeit zu verändern? Falls die Auftragslage besser wird und beispielsweise statt 10% wieder 75% gearbeitet werden könnte, jedoch nicht ausreichend um in Vollzeit zurück zu kehren?

    Antworten
  21. Kirsten meint

    22. Oktober 2019 um 21:46

    Guten Abend,
    mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit für den gesamten Betrieb angeordnet und der Betrieb arbeitet nur noch von Montag bis Mittwoch. Als Teilzeitbeschäftigte arbeite ich ganz regulär von Montag bis Mittwoch (18 Stunden).
    Nun stellt sich mir die Frage, ob ich auch kurz arbeiten müsste ( 14 h) .
    Im voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.
    Gruß Kirsten

    Antworten
  22. Ronny meint

    5. November 2019 um 9:22

    Hallo
    Meine Firma hat Kurzarbeit gemeldet und ein paar sind schon daheim, selber bin ich noch nicht betroffen.
    Frage: kann ich da noch ein Nebenjob anmelden ohne das es vom Kurzarbeitsgeld abgezogen wird?

    MFG Ronny

    Antworten
  23. Olaf meint

    18. Dezember 2019 um 7:34

    Moin, bin im Straßenbau tätig. Wir haben Witterungsbedingt vom 01.12 bis 31.03 kurzarbeit. Wie schnell muss ich meinen AG zuverfügung stehen? Es besteht keine Rufbereitschaft oder sonstiges. mfg Olaf

    Antworten
  24. Michael meint

    7. Januar 2020 um 11:48

    Guten Tag,

    ich hätte eine Frage?

    Wie sieht es aus wenn ich während einer beantragten Kurzarbeit ( einen Tag pro Woche ), auf einer 450€ Job Suche bin und diese erst nach dem ersten Kurzarbeitstag antrete. Wird mir das Geld dann auch auf das KUG angerechnet? Wenn ich den Vertrag für einen 450€ Job nicht an einem Kurzarbeitstag antrete ( unterschreibe ), sollte dies nach meinem Verständnis nicht der Fall sein, oder irre ich mich?

    Mfg

    Michael

    Antworten
  25. Chris meint

    9. Januar 2020 um 5:11

    Mein Chef hat gesagt, dass ich in der Zeit von Kurzarbeit keinen „Urlaub“habe sondern an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen muss. So wie ich das verstanden habe muss die Weiterbildung wenn dann von externen Anbietern erfolgen stimmt das?

    Antworten
  26. Christian meint

    15. Januar 2020 um 13:46

    Servus. Ich habe eine einfache Frage

    Ab wann wird ein Nebenerwerb angerechnet. Während des Bezugs von Kug ist klar aber gilt das auch schon bei mündlicher ausgesprochen evtl. kommenden Kurzarbeit, oder wenn schon eine andere Abteilung in Kurzarbeit ist.

    Mfg Chris

    Antworten
  27. Micha meint

    13. März 2020 um 20:02

    Hallo
    War krank geschrieben in der kurz arbeit
    2 Wochen meine Kollegen haben gearbeitet und Wetter war auch teiweise schön hab normal eine 40 Stunden Woche und meine kranken Tage wurden als Kuk krankheits Tage richtig gekürzt wie kurzarbeit also hatte ich 2 Wochen Krankheit als Kurzarbeit bezahlt bekommen Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  28. S. meint

    17. März 2020 um 20:47

    Hallo, der Arbeitgeber meines Mannes hat kurzarbeit angekündigt. Es wurde schriftlich angekündigt aber dort die Höhe der kurzarbeit in % nicht angegeben. Ist das OK oder muss das im Schreiben drin stehen. Es ist ein allgemeines Schreiben nicht individuell für jeden Mitarbeiter.

    Antworten
  29. CoronaChaos meint

    18. März 2020 um 12:12

    Wie erfolgt die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei umsatzabhängiger und somit monatlich (teils erheblich) schwankender Entlohnung? Es ergibt sich im fraglichen Fall bereitsr bei regulärer Lohnzahlung eine Schwankungsbreite von 800,- € p.a.
    Daraus folgt natürlich, daß hier nicht die niedrigsten Werte Maßstab sein können, da dieses Vorgehen den AN unangemessen benachteiligen würde.

    Antworten
  30. Melek meint

    18. März 2020 um 12:33

    Hallo, Bayern hat ja Katastrophenfall angesagt. Viele Läden sowie mein Arbeitgeber werden demnächst auch schließen. Nun ist meine Frage, darf mein Arbeitgeber bei Kurzarbeit mich in eine andere Region schicken um zu Arbeiten ? Laut seiner aussage Badenwürttemberg ist kein Katastrophenfall ich muss zum Aushelfen in eine andere Filiale.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. März 2020 um 18:41

      Hallo Melek,

      ausschlaggegebend ist hierbei in der Regel, ob ein fester Einsatzort vertraglich bestimmt wurde. Bitte wenden Sie sich zur Prüfung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Andreas meint

    19. März 2020 um 17:37

    Guten Tag,

    Folgende Sachlage: ich bin Leiharbeiter und an eine Firma verliehen.
    Heute wurde mir von meiner Firma ein Formular zugeschickt, in dem ich Kurzarbeit (aufgrund von Corona) zustimmen soll. Mein Arbeitgeber spricht vorsorglich aus, dass die Arbeitszeit während der Kurzarbeit 0 Std. wöchentlich betragen soll.

    Ich komm damit nicht klar, was das bedeutet, denn die Firma, in die ich ausgeliehen bin, macht keine Kurzarbeit. Im Gegenteil – aufgrund der Arbeitslast wurde jetzt sogar Schichtdienst eingeführt. Wenn ich da jetzt fehle, entsteht doch der Firma, in die ich verliehen bin, ein Schaden, weil dann meine Arbeitskraft fehlt.

    Wenn ich das mir zugeschickte Formular unterschreibe, stimme ich der Kurzarbeit der Leihfirma (bei der ich angestellt bin) zu. Wem bin ich denn jetzt verpflichtet? Ich bin da in der Zwickmühle.
    Können Sie mir da einen Rat geben, wie ich mich verhalten soll?

    Mit freundlichem Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. März 2020 um 18:30

      Hallo Andreas,

      bitte wenden Sie sich für eine Prüfung des Sachverhaltes an einen Anwalt. Wir können an dieser Stelle keine juristische Einschätzung zu diesem Sonderfall abgeben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Steve meint

    19. März 2020 um 23:36

    Guten Abend,
    ich habe gerade eine Einverständniserklärung vom Arbeitgeber (eine Sprachschule) zum unterschreiben bekommen. Da steht wortwörtlich und ohne Zeitangaben:

    „Aufgrund der Corona Pandemie beabsichtigen wir den Betrieb ab______________ Zeit zu schließen und Kurzarbeit einzuführen. Der der Kurzarbeit ist derzeit nicht absehbar und kann bis hin zur Kurzarbeit ’null‘ reichen, wenn ein Arbeiten im Betrieb nicht möglich sein sollte.
    Wir bitten Sie Ihr Einverständnis zur Durchführung und zum Umfang der Kurzarbeit durch Unterzeichnung dieses Schreibens schriftlich zu erklären.“

    Der Arbeitgeber selbst hat also kein Datum/ Zeit eingegeben (nicht mal der Name unserer Sprachschule steht auf dem Formular) und nicht unterschrieben. Er erwartet von uns dies zu unterzeichnen.
    Trotz all der wirtschaftlichen Ungewissheiten die die Pandemie bringt, ist es ratsam zu unterschreiben?

    Bleibt gesund,

    S.G.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. März 2020 um 18:26

      Hallo Steve,

      bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung und Prüfung der vertraglichen Anpassung an einen Anwalt. Eine rechtliche Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Martin meint

    20. März 2020 um 8:31

    Hallo,

    können Außendienstler (mit Homeoffice) auch in Kurzarbeit geschickt werden??

    Wie verhält sich das mit der Arbeitszeit ?

    Erfolgen noch Provisionszahlungen und werden diese auf das KUG angerechnet?

    Grüße

    Antworten
  34. Ralf S. meint

    20. März 2020 um 16:52

    Hallo, meine Frau bekam heute mitgeteilt, dass sie auf 0h reduziert wird (vorher 25h/Woche).
    Ist das faktisch die Anordnung zur Kurzarbeit? Oder kommt das einer Kündigung gleich?
    Wie geht es nun weiter?
    Danke
    Ralf

    Antworten
  35. Oliver meint

    21. März 2020 um 7:59

    Guten Morgen
    Mein Chef hat sich die Zustimmung, für die Kurzarbeit eingeholt.
    Aber er hat keine Zeiten angegeben. Er meint, er ruft an oder sagt einen Tag vorher Bescheid, ob wir arbeiten kommen sollen. Er hätte 0-100% angekündigt
    Geht das? Und was rechnet er im Krankheitsfall ab?
    Gruß Oliver

    Antworten
  36. Sven meint

    22. März 2020 um 8:35

    Hallo,
    ich arbeite in der Personaldienstleistungsbranche. Mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit von 01.04.2020 bis 30.06.2020 für alle internen Mitarbeiter für 80% verfügt. 20% sollen weiter erbracht werden. Erwartet wird allerdings, dass man seine Arbeitsleistung zu 100% zur Verfügung stellt. Rechtlich kann das doch nicht passen?
    Vielen Dank vorab für Ihr Feedback.
    VG Sven

    Antworten
    • ireneus meint

      28. März 2020 um 19:58

      guck unter „Wie ist die Regelung für Kurzarbeit und Überstunden?“
      ergo: Strafbarkeit dieses Vorgehens

      Antworten
  37. Holger meint

    23. März 2020 um 7:19

    Guten Morgen,
    ich habe viele Überstunden. Von heute auf Morgen wurde wegen dem Coronavirus Kurzarbeit angemeldet. Jetzt muss ich lt. meinem Arbeitgeber erst meine Überstunden nehmen bevor ich Kurzarbeitergeld beziehen kann. Ich hatte ja vorher überhaupt keine Chance, meine Überstunden abzufeiern, da dies ja sehr kurzfristig war. Hatt jemand Erfahrung mit so einem Fall? Muss ich die jetzt wirklich abfeiern?
    MfG Holger

    Antworten
    • Frank meint

      31. März 2020 um 1:23

      Hallo Holger,

      Sie können sie vorher nicht feiern. Allerdings sollte Ihr Überstundensaldo Null sein, bevor Sie in die Kurzzeitarbeit eintreten.
      Ich empfehle Ihnen, im Voraus zu planen und sie zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr zu feiern.

      Antworten
    • Jens meint

      31. März 2020 um 20:27

      Hätte da mal fragen zur Kurzarbeit. Muss der Chef mir das schriftlich bestätigen wieviel Stunden ich arbeiten soll bzw darf?

      Muss der Chef mir einen Dienstplanen erstellen?

      Oder kann er sich die Stunden jeden Tag aussuchen? Und mir jeden Abend sagen morgen kommst du dann und gehst dann!

      Danke

      Antworten
  38. Ute meint

    23. März 2020 um 19:28

    Guten Tag,

    mich interessert, wie es mit weiter Arbeit aussieht. Das heisst, wegen der Corona Krise hat mein Ausbildungbetrieb den Laden schließen müssen, wir bekommen Kurzarbeitergeld und sind nun zu Hause. Nun meint meinChef, wir sollen das mal nicht als Urlaub ansehen sondern uns überlegen, was wir noch arbeiten können, also ggf. Ware verräumen, putzen ect. Ich arbeite in einem Einzelhandel.
    Für Ratschläge / Tipss Wäre ich sehr dankbar.

    Danke, Gruss U. H.

    Antworten
  39. Maik meint

    24. März 2020 um 7:13

    Kann ein Mitarbeiter eigentlich Kurzarbeit ablehnen und was passiert dann?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. April 2020 um 17:48

      Hallo Maik,
      lehnen Sie die Kurzarbeit ab, kann eine Änderungskündigung die Folge sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Erika meint

    24. März 2020 um 12:46

    Mein Chef hat Kurzarbeit auf null beim Arbeitsamt beantragt . Meine Frage: bis es bewilligt ist vom Amt , das ja wahrscheinlich nicht bis zum nächsten 1. alles bearbeitet hat , muss dann der Chef bezahlen und er bekommt es vom Arbeitsamt zurück oder muss ich auf das Geld warten bis ich das Geld von ihnen ausbezahlt bekomme ?

    Antworten
  41. Silke meint

    24. März 2020 um 15:10

    Hallo,
    ich bin seit August letzten Jahres als Angestellte in einem mittelständigem Unternehmen. Da ich als Langzeitarbeitslose vom Arbeitsamt gefördert werden, bange ich nun um meinen Job, da diese Unternehmen Kurzarbeit anmelden muss.
    Hab ich mit einer Kündigung zu rechnen oder darf ich positiv in die Zukunft schauen, wenn dann alles überstanden ist ?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
  42. BB meint

    26. März 2020 um 8:34

    Hallo,

    kann mir jemand sagen wie die Arbeitszeit während der Kurzarbeit eingeteilt werden muss.
    Unser Betrieb möchte 20% Kurzarbeit einführen.

    Sinnvoll aus Sicht der MA wäre es nun, die Wöchentliche Arbeitszeit jeweils um einen Tag zu kürzen.
    Der Betrieb möchte jedoch das jeder MA seine tägliche Arbeitszeit verkürzt.

    Ist das so zulässig?

    Danke für die Hilfe.

    Antworten
  43. Lydia meint

    26. März 2020 um 10:40

    Guten Tag,

    ein Betrieb hat ab 01.04. Kurzarbeit angemeldet.
    Die Arbeitnehmer sind damit einverstanden.

    Mitarbeiter X ist krank und hat eine AU vorgelegt.
    Als Antwort wurde der Mitarbeiter X ab 01.04. komplett in Kurzarbeit geschickt.

    Ein Betrieb kann Abteilungen in Kurzarbeit schicken. Kann ein Betrieb nur einen einzigen Mitarbeiter in volle Kurzarbeit schicken während alle anderen voll weiterarbeiten?

    Muss man sich in dem Fall an die Bundesagentur für Arbeit wenden oder gibt es eine andere Stelle?

    Zudem wurde Überstunden noch nicht abgebaut.

    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
  44. Peter meint

    26. März 2020 um 11:17

    Guten Tag,

    In meinem Betrieb wurde Kurzarbeit angemeldet. Wir haben die Ansage bekommen, dass wir zwar weiterhin volles Gehalt bekommen, jedoch die fehlenden Arbeitsstunden als Minus auf dem Stundenkonto erfasst werden und somit nach der Krise wieder eingearbeitet werden müssen.
    Ist das rechtmäßig? Der AG bekommt ja dadurch Unterstützung vom Staat, bekommt aber unterm Strich die gleiche Arbeitsleistung der AN.

    Vielen Dank schon mal für jede Antwort.

    Antworten
  45. Christina meint

    26. März 2020 um 12:05

    Guten Morgen an Alle,

    folgender Sachverhalt:

    Mein Betrieb hat Kurzarbeit angebmeldet und gestern auch das ok bekommen.

    Allerdings erst ab nächster Woche.

    Aus diesem Grund muss ich bis zur Kurzarbeit meine Jahresurlaub Anspruch von Januar bis März 2020 nehmen (4,999 Tage) und gehe dann in die Kurzarbeit über. Meine Betonung liegt bei „muss“ ich mußte Urlaub nehmen.

    Ich weiß, dass Kollegen von mir noch krank sind und noch Überstunden haben.

    Warum muss ich neuen Urlaub nehmen?

    Welche Alternativen hätte es gegeben?

    Herzlichen Dank im voraus und bleiben Sie gesund

    Antworten
  46. Susanne meint

    26. März 2020 um 12:21

    Guten Tag,

    ich habe eine 30 std Woche und leiste zusätzlich ca. 6/Monat Bereitschaftsdienste von 11 std.. Wie sieht es aus, wenn wir auf 50 % Kurzarbeit gehen? Wielange muss ich dann noch arbeiten? Wir gehen nach dem DIenst nach Hause und die TagArbeitszeit wird abgezogen. Der Dienst läuft 20-7 Uhr Krankenhaus Rö Abteilung

    Herzlichen Dank

    Antworten
  47. Sabine meint

    26. März 2020 um 15:46

    Guten Tag, mein Arbeitgeber hat Kurzarbeit angekündigt. Es wurde schriftlich angekündigt aber dort die Höhe der kurzarbeit in % nicht angegeben. Ist das OK oder muss das im Schreiben drin stehen. Es ist ein allgemeines Schreiben nicht individuell für jeden Mitarbeiter.

    Antworten
  48. Bianca meint

    26. März 2020 um 21:09

    Hallo, meine Firma hat ab dem 23.03.2010 Kurarbeit 50 angemeldet. Diese Woche habe ich aber noch meine normalen Arbeitsstunden erbracht. 8,5 Std pro Tag. Und ab Montag den 30.03 soll ich eine Woche nicht Arbeiten. Ist das so korrekt? Ich Habens dann von den sieben Arbeitstagen, die es noch diesen Monat sind, 5 normal gearbeitet. Hätte es dann nicht die Hälfte, also3,5 Arbeitstage sein müssen?
    Mit freundlichen Grüßen Bianca

    Antworten
  49. M.Schmidt meint

    27. März 2020 um 18:31

    Hallo,

    Mein Vater bezieht seit 3 Jahren die Rente, arbeitet allerdings noch Vollzeit bei seiner Firma (seit 22 Jahren dort beschäftigt). Jetzt will die Firma Kurzarbeit anmelden. Hat er noch eine Chance dort weiter beschäftigt zu werden oder droht ihm die Kündigung weil Rentner von der Kurzarbeit ausgeschlossen werden?
    Danke im voraus.

    Antworten
  50. An meint

    31. März 2020 um 2:25

    Guten Tag.
    Die Corona Krise trifft uns ja leider alle.
    Ich habe jedoch schon VOR der Krise meine Eigenkündigung eingereicht, bin allerdings noch bis Ende April angestellt. Nun hat der Chef rückwirkend ab März Kurzarbeit angeordnet und will somit auch Kurzarbeitergeld zahlen.
    Verstehe ich es richtig, dass ich aufgrund meiner Kündigung nicht für Kurzarbeitergeld berechtigt bin und – was ich nirgends herausfinde – was ist denn dann die Alternative? Muss mein Arbeitgeber mir meinen normalen Lohn fortzahlen?

    Antworten
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