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Krankmeldung: Ab wann muss der Arbeitgeber informiert werden?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2023

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Mit triefender Nase und Schädel aufgewacht, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage: Zur Arbeit quälen oder lieber doch zum Arzt gehen und sich ein Attest holen? Auch wenn Sie sich erstmal gar nicht krank fühlen, achten Sie auf Ihre Kollegen. Wer krank am Arbeitsplatz erscheint, riskiert, andere mit seinen eigenen Bakterien oder Viren anzustecken und schnell ist die Personaldecke ausgedünnt, weil alle flachliegen. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Krankmeldung: Ab wann muss sie beim Arbeitgeber vorliegen? Hier finden Sie die Antwort.
Krankmeldung: Ab wann muss Sie beim Arbeitgeber vorliegen? Hier finden Sie die Antwort.

Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner

Ist der Gang zum Doktor unausweichlich, beachten Sie, dass auch eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen muss. Denn, wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, muss er umdisponieren, damit dringende Aufgaben trotzdem erledigt werden.

Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?

Wann muss ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) besagt: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Länge des voraussichtlichen Ausfalls müssen Sie zeitnah melden.

Wann muss die Krankschreibung beim Arbeitgeber sein?

Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.

Was, wenn der Chef die Bescheinigung schon früher verlangt?

Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen.

Wir klären im Folgenden alle Fragen, die rund um das Thema „Wann müssen Sie eine Krankmeldung abgeben?“ existieren. Dabei gehen wir auch darauf ein, ob eine Krankmeldung erst ab dem 3. Krankheitstag erfolgen muss oder Sie schon früher zur Anzeige beim Arbeitgeber verpflichtet sind.

Inhalt

  • Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
  • Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?
  • Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?
    • Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?
    • Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?
    • Weiterführende Suchanfragen

Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?

Arbeitsvertraglich einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten schriftlich. So ist zumindest der gewöhnliche Weg, wenngleich auch mündliche Absprachen grundsätzlich gültig sind. Erkranken Sie, können Sie daher das entsprechende Dokument zur Hand nehmen und dort nachlesen, ab welchem Tag die Krankmeldung zu erfolgen hat.

Achtung: Prinzipiell ist zwischen der Krankmeldung (mündliche, telefonische oder schriftliche kurze Nachricht, dass Sie auf dem Weg zum Arzt sind) und der Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch als gelber Zettel bekannt) zu unterscheiden. Der Arbeitgeber muss beides erhalten, jedoch können hierzwischen unter Umständen mehrere Tage liegen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begrifflichkeiten häufig synonym verwendet.
Krankmeldung: Ab wie viel Tagen müssen Sie den Arbeitgeber informieren? Ihr Arbeitsvertrag gibt Auskunft.
Krankmeldung: Ab wie viel Tagen müssen Sie den Arbeitgeber informieren? Ihr Arbeitsvertrag gibt Auskunft.

Ab wann die Krankmeldung vom Arzt eingereicht werden muss, geht aus dem Entgeltfortzahlungs­gesetz hervor. Wollen Arbeitnehmer auch in der Krankheitsphase weiterhin ihr Gehalt bekommen – hierauf haben sie für sechs Wochen einen Anspruch – müssen sie bestimmte Spielregeln einhalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist eine Krankmeldung und die abzusehende Dauer der Abwesenheit beim Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, anzugeben.

Mit einem Anruf oder einer E-Mail vor Arbeitsbeginn, dass Sie sich auf dem Weg zum Arzt befinden, tun Sie Ihrer Pflicht genüge. Doch ab welchem Tag braucht man eine Krankmeldung bzw. ein Attest? Auch dies ist gesetzlich geregelt:

Bei Erkrankungen, die vermutlich länger als drei Tage anhalten werden, ist dem Arbeitgeber zudem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die unter anderem Auskunft darüber gibt, wie lange Sie der Arbeit fernbleiben werden. Diese ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einzureichen. Wenn Sie länger krank sind, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt, müssen Sie am unmittelbar nächsten Arbeitstag eine Folgebescheinigung einreichen.

Krankmeldung – ab wann muss die Krankenkasse informiert werden? Vom Arzt erhalten Sie in der Regel drei Blätter. Eines zur Vorlage beim Arbeitgeber, eines für Ihre Unterlagen und eines, das Sie der Krankenkasse zukommen lassen müssen. Für die Anzeige einer Erkrankung bei der Kranken­versicherung haben Sie sieben Tage Zeit.

Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?

Krankmeldung - ab wann? Ob öffentlicher Dienst oder nicht: Auch der Betriebsrat kann bei Unsicherheit weiterhelfen.
Krankmeldung – ab wann? Ob öffentlicher Dienst oder nicht: Auch der Betriebsrat kann bei Unsicherheit weiterhelfen.

Ihr Vorgesetzter darf dies sogar verlangen, ohne Ihnen seine Beweggründe mitzuteilen. Selbst, wenn Sie gar nicht „krank feiern“, sondern zum Beispiel wegen Migräne nur einen Tag ausfallen, müssen Sie auf Wunsch ein Attest ab dem ersten Tag beibringen.

Ab welchem Tag die Krankmeldung mit einem Attest bestätigt werden muss, sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit, gerade wenn sie sich im Bekanntenkreis umhören und dort hören: „Also ich muss die Krankmeldung nicht erst ab dem dritten Tag, sondern schon am ersten abgeben.“ Handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, das rechtens ist? Ob eine Krankschreibung schon ab dem ersten Tag gefordert werden kann, geht ebenfalls aus dem EntFG hervor. Hier steht geschrieben:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Dieses Prozedere ist mit deutschem Recht vereinbar, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.

Ab wann brauche ich eine Krankmeldung vom Arzt? Verlangt Ihr Arbeitgeber schon am ersten Tag die Einreichung des gelben Scheins, obwohl dies in Ihrem Arbeitsvertrag, einem auf Sie aufzuwendenden Tarifvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung explizit untersagt ist, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um zu klären, wie Sie hierauf reagieren können.

Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?

Da Menschen keine programmierbare Maschinen sind, ist es durchaus möglich, dass Halsweh, Fieber und andere Symptome erst am Wochenende so richtig durchschlagen und eine Krankmeldung erforderlich machen. Ab welchem Tag ist das Attest denn dann einzureichen?

Krankmeldung: Wann Sie sie abgeben müssen, kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.
Krankmeldung: Wann Sie sie abgeben müssen, kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.

Sollten Sie Ihrer Arbeit von Montag bis Freitag nachgehen und am Wochenende krankheitsbedingt so richtig krank werden, suchen Sie spätestens am Montag einen Arzt auf und lassen Sie sich untersuchen – sofern sich Ihre Lage noch nicht wieder so gebessert hat, dass Sie sich arbeitsfähig fühlen. Zwar gibt es auch Bereitschaftsärzte, die für eine Notfallbehandlung am Wochenende zur Verfügung stehen, doch diese stellen Ihnen für gewöhnlich keine Arbeitsunfähigkeitsbeschei­nigung aus.

Krankmeldung – ab welchem Tag muss das Attest abgegeben werden? In wessen Arbeits- oder Tarifvertrag steht, dass er erst am dritten Kalendertag die Krankmeldung einreichen muss, der ist bei einer am Sonntag auftretenden Erkrankung erst am Mittwoch dazu verpflichtet, den gelben Schein beim Arbeitgeber vorzulegen. Unter diesen Umständen ist es demnach auch erlaubt, erst am Dienstag oder Mittwoch zum Arzt zu gehen. Im Anschluss können Sie den ärztlichen Beleg dann direkt in der Firma vorbeibringen. So stellen Sie sicher, dass er rechtzeitig eintrifft und bei der Zustellung nicht verloren geht.

Obacht: Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist von Kalendertagen und nicht von Werktagen die Rede. Besteht in Ihrem Arbeitsverhältnis die Regelung, dass Sie am dritten Tag die Krankmeldung mit einem Krankenschein belegen müssen, haben Sie diese, bleiben Sie ab Freitag zuhause, allerspätestens am Montag einzureichen.
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Krankmeldung: Ab wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
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Kommentare

  1. Lukas meint

    4. Januar 2018 um 0:43

    Hallo,

    mal eine Fachfrage. Wenn der AN am 4. Tag zum Arzt geht und sich eine AU einholt, da die Erkrankung eben länger als 3 Tage dauert, sehe ich es dann richtig, dass die AU den gesamten Zeitraum erfassen muss? Es ist ja die gleiche Erkrankung und da diese nicht nach 3 Tagen abgeklungen ist, müsste der Arzt die ersten 3 Tage doch ebenfalls mit attestieren, oder? Ich finde hierzu leider nichts im Gesetz, nur einen Artikel der Uni Jena, der genau dies bestätigt. Leider sehe ich das Gesetz an der Stelle nicht eindeutig genug, da dort nicht erwähnt wird ob eine AU dann auch entsprechend rückzudatieren wäre oder sich entsprechend eine „Krankheit mit Attest“ an „3-Tage-ohne-Attest“ anschließt.

    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 10:14

      Hallo Lukas,

      klären Sie die Angelegenheit mit Ihrem Vorgesetzten und überprüfen Sie, welche Regelung im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Bei Regelungen, die eine bestimmte Anzahl an Tagen ohne Attest ermöglichen, reicht es in der Regel, die Krankschreibung auch ohne Rückwirkung auf die attestfreien Tage vorzulegen. Es kann jedoch sein, dass Arbeitgeber hier unterschiedliches wünschen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Volker meint

    5. Januar 2018 um 11:24

    Guten Tag und frohes neues Jahr,

    ich war für 5 Tage bis 30.12.17 im Marokkourlaub. Den letzten Tag kratzte schon mein Hals und Fieber bahnte sich an. Das Ganze steigerte sich, sodass ich den ersten Arbeitstag, Dienstag, 2.1.18 mich eine Stunde vor Arbeitsbeginn telefonisch persönlich bei der Arbeitgeberin (A=450.-€ Job, immer Di+Fr) krank meldete. (Sonntag und Montag Ärzte geschlossen) Mit der Vereinbarung, Mittags nach Arztbesuch wieder anzurufen. War dann 11:45 beim Hausarzt, bzw bei der Rezeption, die mir für den nächsten Tag, also Mi, früh, einen Termin gab. Mit dem Hinweis, das die Krankschreibung auch rückwirkend ausgestellt würde. Ich rief dann vereinbarungsgemäss wieder bei der Arbeitgeberin(A) an und teilte ihr den Sachstand mit. Da ich das erste mal seit 3 Jahren krank bin, sagte sie kein Problem, kurieren Sie sich mal aus. Sie ging davon aus, dass ich wegen Grippe bis Freitag krank sei. (AU-Bescheinigung genüge ihr nä. Woche, obwohl im Vertrag steht nä Tag.)
    Da ich bei zwei Arbeitgebern arbeite, rief ich daraufhin (immer noch Di, 2.1.18) den Arbeitgeber(B=sozialversichert beschäftigt im Umfang von 25 Stunden auf drei Tage/Mo/Mi/Do) an und teilte den Sachstand mit. Dass ich morgen, Mi, 3.1.18 nicht arbeiten könne, und den Mittwoch dann früh beim Arzt sei, der auch ein Attest ausstellt. Ungeklärt blieb bei diesem Gespräch ob ich auch noch Do krank bliebe.
    Mittwoch gab es dann nach Untersuchung das erforderliche Attest samt Duplikat für 2ten Arbeitgeber für 50cent.
    Umgehend informierte ich Mittwoch beide Stellen über die Dauer meiner Krankheit laut Attest (bis einschl. Fr). So wie es telefonisch gesagt wurde, wussten jetzt beide Arbeitgeber, dass ich bis Fr krankgeschrieben bin und nächste Woche wieder arbeiten werde. Bei beiden das erste mal seit über 3 Jahren krank)
    Arbeitgeber (B=Mo/Mi/Do) bei dem eine ärzliche Krankmeldung laut Arbeitsvertrag erst ab dem 3ten Krankheitstag nötig ist, ruft Donnerstag an und teilt mit, dass keine Krankmeldung eingetroffen sei und wie lange ich denn krank sei. (Ich antworte bis Fr und dass ich Mo wieder arbeite).
    Gehe dann doch am Fr hin und überreiche die AU persönlich.
    Wie beurteilen Sie den Sachverhalt.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 15:21

      Hallo Volker,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung erteilen. Wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Warn meint

    8. Januar 2018 um 13:35

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe mir die Hand eingeklemmt und werde wohl morgen wieder zur Arbeit gehen. Arbeite im kosmetischen Bereich und müsste mit den Händen arbeiten, was heute definitiv nicht möglich ist mit den Schmerzen. Brauche ich dafür einen Attest, wenn ich nur einen Tag fehle? In meinem Vertrag steht, dass die Krankmeldung bis zum dritten Tag eingereicht werden soll.

    Vielen lieben Dank für die Hilfe
    Warn

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 9:10

      Hallo Warn,

      sofern der Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorschreibt, muss der Krankenschein in der Regel erst am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden. Im Zweifelsfall können Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber nachfragen, wie dies gehandhabt wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Benjamin S. meint

    8. Januar 2018 um 23:12

    Moin,
    ich habe mich wegen anhaltender Kopfschmerzen für den heutigen (am 08.01.18) Tag krank gemeldet. und werde höchstwahrscheinlich, sofern es morgen wieder besser ist, meine Arbeit wieder aufnehmen.

    Im Vertag steht: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen“.

    Kann ich in dem Fall auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten, sofern es bei diesem einen Tag bleibt und nichts anderes vereinbart wurde? Zum Arzt war ich deswegen jetzt nicht. Hab mich lediglich hingelegt, Kopfschmerztablette rein und geschlafen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 8:54

      Hallo Benjamin S.,
      da Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht länger gedauert hat als drei Tage, sollten Sie in diesem Fall auch keine ärztliche Bescheinigung benötigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Christian meint

    10. Januar 2018 um 16:25

    Ich war 3 Kalendertage (Mi-Fr) krank. Der Arbeitgeber wurde informiert am ersten Tag über die Dauer von 3 Tagen. Am 4. Tag war ich wieder auf Arbeit. Jetzt eine Wo später verlangt der AG einen Schein. Aber ist der AG nicht innerhalb dieser 3 Tage verpflichtet eine K-Schein anzufordern?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 10:45

      Hallo Christian,

      wann der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage eines Krankenscheins zu verlangen, hängt maßgeblich von der Regelung im Arbeitsvertrag ab. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Personalabteilung oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Linda meint

    27. Januar 2018 um 9:41

    Hallo,

    in meinem Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass eine Krankmeldung ab dem 3. Arbeitstag vorliegen muss. Jedoch erhielt ich nun ein Schreiben meines Arbeitgebers, dass ab Februar ein Attest ab dem 1. Tag vorliegen muss. Darf der Arbeitgeber dies einfach so ändern ohne Einwilligung meinerseits? Und die zweite Frage wäre: Muss ein Werkstudent eine Urlaubssperre einhalten, wenn er zu diesem Zeitpunkt z.B noch Prüfungen bzw. Seminararbeiten hat? Und zu guter Letzt: Darf ein Vertrag, der schlechter für den Arbeitnehmer ausfällt, einfach so erneuert werden ohne einen bestimmten Grund?

    Mit freundlichen Grüßen
    Linda

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 8:26

      Hallo Linda,

      das Attest ab dem ersten Tag zu fordern ist das Recht des Arbeitgebers. Urlaubssperren sind Arbeitsanweisungen bzw. Informationen über eine eingeschränkte Urlaubsbewilligung. Deswegen gilt sie auch für Werkstudenten. Jedoch kann ein Gespräch mit dem Arbeitgeber die Situation vereinfachen. ob eine Vertragsänderung oder -erneuerung rechtmäßig ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Alexander E. meint

    2. Februar 2018 um 12:58

    Hallo zusammen! In meiner Arbeitsvertrag steht, das bei Krankheit am dritten Tag eine entsprechende AU die den ersten Tag mit berücksichtigt einzureichen ist. Wie ist dieser Passus zu werten? Bedeutet das, dass ich bereits ab dem ersten Tag eine AU brauche? Dies verlang man nun von mir da ich einen einzigen Tag krank war und man mir diesen Tag so nicht gewehrt sondern mir dafür nun Stunden abziehen möchte!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 16:37

      Hallo Alexander,

      eine rechtliche Bewertung der Inhalte ihres Vertrages darf leider nur ein Anwalt übernehmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. waltraut meint

    2. Februar 2018 um 17:24

    Mein Mann war im Jahr 2017 an Tagen krank geschrieben. Im Arbeitsvertrag wurde festgelegt, dass erst ab dem 4. Tag ein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. In den 52 Tagen Krankenzeit ist auch eine Leistenbruchoperation durchgeführt worden. Mein Mann übt einen Beruf aus, wo er den ganzen im stehen oder laufen verbringt. Die Krankschreibung für diesen Krankheitsfall betrug 20 Tage. Nun erhielt er von seinem Arbeitgeber ein Schreiben in dem der Arbeitgeber schon ab dem 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Dieser teilte mit, dass nur 42 Tage als Krankheitsfall zählen in der die Regelung mit dem 4. Tag gilt. Ist dies rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 8:59

      Hallo waltraut,

      der Arbeitgeber hat das Recht, die AU ab dem ersten Tag zu fordern. Andere Vereinbarungen dahingehen können widerrufen werden. Das ist auch meist im Arbeitsvertrag so vereinbart.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Hansen meint

    21. Februar 2018 um 15:31

    Hallo,
    ich war von Montag bis Mittwoch krank geschrieben..
    Wir haben bei der Arbeit 3 K.O. Tage die wir ohne Krankschreibung nehmen können. Nun fühle ich mich aber nicht schon wieder fit und habe mich beim Arbeitgeber bis einschließlich Fr krank gemeldet. Muss ich jetzt eine Fortbescheinigung einholen oder kann ich dafür 2 von den drei Tagen nutzen ?
    Danke im Voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. März 2018 um 11:59

      Hallo Hansen,

      entsprechend der Regeln im Arbeitsvertrag müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 4. Tag vorlegen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Tina meint

    27. Februar 2018 um 7:19

    Wie sieht es aus wenn der Arbeitnehmer sich am Montag krank meldet? Zählt man dann auch das Wochenende mit?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 11:18

      Hallo Tina,

      die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arzt ausstellt, gibt genau an, für welche Tage die Krankschreibung erfolgt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Frank meint

    28. Februar 2018 um 21:52

    Moin,

    Meine Angestellte ist jetzt seit 2 Tagen nicht zur Arbeit erschienen und hat sich auch nicht bei mir gemeldet.
    Da sie ansonsten sehr zuverlässig ist und auch vorher etwas gekrängelt hat gehe ich davon aus das sie krank ist.
    Wenn ich richtig informiert bin muss sie ja spätestens am 4. Tag eine Krankmeldung abgeben und alles wäre fast gut. Bis auf das sie sich nicht am ersten Tag z.B. telefonisch bei mir gemeldet hat. Würde sie am 4. Tag einfach wieder zur Arbeit erscheinen hätte ich dann die Möglichkeit das Gehalt für die drei Tage die Sie unentschuldigt gefehlt hat einzubehalten?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 11:09

      Hallo Frank,

      Arbeitnehmer sind auch am ersten Tag der Krankheit dazu verpflichtet den Arbeitgeber über den Arbeitsausfall zu unterrichten. Ob Sie hier allerdings schon mit einer Lohnkürzung reagieren dürfen, oder zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen, kann Ihnen im Einzelfall nur ein Anwalt sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Vanessa meint

    2. März 2018 um 18:29

    Hallo!
    Ich habe vier Fälle von mir und bräuchte Euren Rat!
    1) Ich war am Mi und Do krank und hatte dafür eine AU. Am Freitag bin ich ebenso noch daheim geblieben. Die Woche drauf hatte ich Urlaub! Brauch ich für den Fr. eine weitere AU? Mein Arbeitgeber hat mir einen Tag Urlaub mehr (für diesen Fr.) abgezogen! Darf er das?
    2) Mir ging es am Do und Freitag nicht gut und bin erst am Montag zum Arzt! Dieser hat mir eine AU von Montag und Dienstag gegeben. Am Mittwoch war ich nochmal ohne AU daheim! Mein Arbeitgeber sagte mir, das er jetzt eigentlich 3 Urlaubstag (Do, Fr, und Mi) abziehen müsste. Stimmt das?
    3) Mir ging es am Montag nicht gut. Bin dann am Dienstag zum Arzt. Dieser hat mich von Di bis Fr. Kranke geschrieben (AU). Mein Arbeitgeber verlangt jetzt für den Montag auch noch eine AU sonst will er mir einen Urlaubstag abziehen. Darf er das?
    4) Bin an diesem Mittwoch daheim geblieben, da mein Haustier Krank war und zum Tierarzt musste. Jetzt sagt mir mein Arbeitgeber, das ich dafür ebenso Urlaub nehmen muss. Stimmt das?

    Wäre echt super, wenn ich mir die einzelnen Punkte kurz Antworten könntet.
    Vielen Dank im voraus!
    Lg Vanessa

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 10:59

      Hallo Vanessa,

      jeder unentschuldigte Arbeitstag ist ein ausreichender Grund für eine Abmahnung und weitere arbeitsrechtliche Schritte. So ist Urlaub die einzige Alternative.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Michel meint

    4. März 2018 um 13:09

    Hallo Miteinander,

    meine Frage, wie muß ich mich verhalten wenn ich wieder mal mit
    Migränekopfschmerzen flach liege ?
    in dieser Situation gibt es nur hinlegen, Rollos runter und Augen zu machen.
    Irgend eine Art der Bewegung ist möglichst zu vermeiden.
    Wie soll ich dann wegen einer Krankmeldung zum Arzt kommen ?
    Das selbe gilt für meinen Morbus Cron, diese schubhaften Durchfälle
    verhindern schon mal das verlassen der Wohnung bis es sich
    wieder stabiliesiert!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 12:17

      Hallo Michel,

      in bestimmten Fällen ist es auch zulässig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend zu erhalten. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arzt darüber, ob dies bei Ihren chronischen Erkrankungen der Fall ist. Trotzdem sollte der Arbeitgeber rechtzeitig telefonisch oder per Email über eine Arbeitsabwesenheit informiert werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Eva meint

    7. März 2018 um 0:58

    Hallo,
    Sie scheiben unter Pkt. 2.Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.
    Was bedeutet in diesem Zusammenhang „vorliegen“? Versende ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post und muss diese am 4. Tag „vorliegen“ müsste ich also spätestens am 2 Kranktag zum Arzt um die Zustellung per Post bis zum 4. Tag zu gewährleisten? Muss ich also die Postlaufzeit mit einkalkulieren? Ist die Frist gewahrt indem man die AU per Fax oder E-Mail dem AG zukommen lässt oder muss die Original-AU dem AG bis zum 4. Kranktag vorliegen.
    Ist es rechtens, wenn man sich am 1. Kranktag telefonisch krankmeldet, dann z. B. am 2 Tag zum Arzt geht eine AU ausgestellt bekommt, diese dann am gleichen Tag faxt und das Original dem AG vorlegt, sobald man wieder gesund zur Arbeit erscheint. Oder muss die ORIGINAL-AU dem AG fristgerecht vorliegen? Also persönlich beim AG abgeben (nicht so toll, wenn man eigentlich schnellstmöglich ins Bett möchte oder direkt Briefmarke und Briefumschlag zum Arzt mitnehmen um die AU direkt in den Postkasten zu werfen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. März 2018 um 10:51

      Hallo Eva,

      normalerweise ist zwischen Informationspflicht (muss unverzüglich geschehen, telefonisch oder per Email ab 1. Krankheitstag) und Nachweispflicht (Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) unterschieden werden. Die AU sollte dem Arbeitgeber tatsächlich am darauf folgenden Tag vorliegen, weshalb die Brieflaufzeiten eine Rolle spielen könnten. Abhängig ist dies im Einzelfall auch vom Arbeitsvertrag. Manche Arbeitgeber dulden es, dass die AU auch später eingereicht wird, solange die Arbeitsunfähigkeit richtig datiert ist. Erkundigen Sie sich deshalb direkt bei Ihrem Arbeitgeber, ob die Brieflaufzeiten berücksichtigt werden müssen, oder ob Sie die AU auch nachreichen können, solange der Arbeitgeber über das Attest und die voraussichtliche Dauer der Krankheit informiert wurde.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Christoph meint

    22. März 2018 um 16:10

    Guten Tag,
    meine Arbeitswoche läuft von Dienstag bis Samstag. Freitag und Samstag war ich krank, habe mich beim AG krankgemeldet und bin zu Hause geblieben, am Dienstag bin ich wieder arbeiten gegangen. Benötige ich dann eine Krankmeldung für diese beiden Tage? Zählen Sonntag und Montag (meine sowieso freien Tage) als Krankheit mit??
    Viele Grüße.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 um 12:22

      Hallo Christoph,

      grundsätzlich ist eine lückenlose Krankschreibung empfehlenswert. Waren Sie jedoch an diesen Tagen wieder gesund, müssen diese vom Attest auch nicht abgedeckt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Blanca meint

    27. März 2018 um 16:34

    Hallo, ich bin etwas verunsichert ich mache ein Jahrespraktikum in einem Kindergarten und war heute aufgrund einer Magenverstimmung die in der Nacht begonnen hat zuhause. Ich habe mich ordnungsgemäß rechtzeitig vor Arbeitsbeginn per Telefon abgemeldet. Nun ging es mir aber so schlecht das ich fast die ganze Zeit auf Toilette war und garnicht den Weg bis zum artzt geschafft habe, somit konnte ich mir keinen Attest holen. Nun ist es Nachmittags und die Sprechstundenzeiten sind um bei meinen Ärtzten in der Umgebung und mir geht es nun schon besser, benötige ich nun wirklixh eine Krankmeldung als Praktikant, ich brauche ja keine Vertretung für mich und bekomme auch kein Geld, weshalb ich auch eig der Krankenkasse nicht bescheid geben müsse aber meine Chefin ist sehr strend nun weiß ich nicht ob sie von mir verlangen kann das ich ein Attest nachreiche oder ob sie mir ein unentschuldigeten Fehltag in mein Abschlusszeugniss rein drürcken kann?!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. April 2018 um 9:29

      Hallo Blanca,

      im Regelfall ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/Krankschreibung erst ab dem dritten Fehltag nötig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. wolfgang meint

    29. März 2018 um 7:45

    Frage:
    Ich werde Mittwoch und Donnerstag vor Ostern krank.
    In der darauffolgenden Woche habe ich ich schon genehmigten Urlaub.
    Muss ich für die zwei Tage eine AU vorlegen ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. April 2018 um 10:27

      Hallo Wolfgang,

      im Regelfall ist erst ab dem dritten Krankheitstag eine AU fällig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Leo meint

    8. April 2018 um 10:13

    Hallo,
    Bei mir gilt die Regelung ab dem 3. Krankheitstag.
    Ich war Fr krank und auch noch am Mo, Di war ich wieder in der Arbeit. Am Wochenende muss ich nicht arbeiten.
    Gilt jetzt Sam und So trotzdem als Krankheitstage oder erst wenn ich Di auch noch krank wäre, wären die 3 Tage voll.
    Danke gut die Antwort im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. April 2018 um 10:01

      Hallo Leo,

      das Wochenende sollte nicht zu den Krankheitstagen dazu zählen, da sie an diesem nicht arbeiten. Vor Dienstag sollte keine Krankmeldung notwendig sein. Im Zweifelsfall klären Sie das Problem mit Ihrem Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Angela meint

    14. April 2018 um 17:19

    Hallo,

    bei uns gilt die Regelung ab dem 1. Krankheitstag. Ich habe bis einschließlich Freitag gearbeitet. Nach der Arbeit bin ich zum Arzt und wurde krank geschrieben. Der Arzt hat allerdings bei arbeitsunfähig seit das Datum vom Freitag angegeben. Samstag und Sonntag muss ich nicht arbeiten. Müsste ich mich bereits am Freitag krankmelden (obwohl ich da noch gearbeitet habe) oder reicht Montag vor Arbeitsbeginn?

    Danke und viele Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. April 2018 um 11:32

      Hallo Angela,
      da Sie am Freitag noch gearbeitet haben, mussten Sie sich an diesem Tag auch nicht krankmelden. Montag vor Arbeitsbeginn sollte dementsprechend ausreichend sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Florian meint

    17. April 2018 um 20:26

    Hallo was passiert wenn ich auf Arbeit bin und sagen wir mal nach 4-5 Stunden nach Hause geh weil es mir wirklich schlecht geht!
    Frage: muss ich dann noch eine Krankschreibung vorlegen wenn ich trotzdem am nächsten Tag wiederkomme?

    Mfg.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. April 2018 um 11:00

      Hallo Florian,
      bitte fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welche Regelung diesbezüglich bei Ihnen im Unternehmen gelten. In der Regel kann der Arbeitgeber nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) einen entsprechenden Nachweis verlangen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Ursula meint

    18. April 2018 um 14:49

    Ich war 15 tage krankgeschrieben habe meine krankmeldung rechtzeitig per Einschreiben und rückschein geschickt auch die zweite soverschickt jetzt sagt mein Arbeitgeber das er keine wochenende und keine Feiertage bezahlt ist das rechtens.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. April 2018 um 11:22

      Hallo Ursula,
      § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besagt, dass der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch sein Gehalt hat. Die Frage, ob das Verhalten des Arbeitgebers im Einzelfall rechtens ist, kann nur im Rahmen einer Rechtsberatung beantwortet werden. Zu dieser sind wir nicht berechtigt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Eileen meint

    22. April 2018 um 9:10

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    zum Thema Krankheit ist in meinem Vertrag Folgendes festgehalten: „Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Außerdem ist vor Ablauf des dritten Kalendertags nach Beginn der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.“
    Nachdem ich Anfang März 1 Tag krank war, mich vor Arbeitsbeginn krank gemeldet habe und am Folgetag wieder arbeiten war, habe ich keine AU vom Arzt, da ich die Formulierung so verstanden hatte, dass ich eine Bescheinigung vom Arzt vorlegen muss, wenn ich min. 3 Tage krank bin, also 2 Tage krank + am 3. Tag wieder arbeiten keine ärztliche Bescheinigung erfordern. Nun wurde ich gefragt wo die AU vom Arzt für diesen Tag sei. Für die Zukunft ist es auf jeden Fall klar, dass ab dem 1. Tag eine Bescheinigung vom Arzt benötigt wird. Dies wurde vorher allerdings nicht mitgeteilt (auch nicht mündlich) und da der Satz im Vertrag nun irgendwie schwammig erscheint, hätte ich gerne gewusst, ob Ihrer Meinung nach hiermit gemeint ist, dass man erst eine ärztliche Bescheinigung braucht, wenn die Erkrankung 3 Tage und länger andauert und die Bescheinigung auch am 3. Kranktag dem Arbeitgeber vorliegen muss, oder ob man grundsätzlich ab dem 1. Krankheitstag eine AU braucht, die spätestens am 3. Tag nach dem Kranktag dem Arbeitgeber vorliegen muss. Wie gesagt wurde mündlich nicht besprochen, dass grundsätzlich ab dem 1. Krankheitstag eine Bescheinigung vom Arzt vorgelegt werden muss und von Bekannten habe ich erfahren, dass es entweder mündlich klar gestellt wurde oder im Vertrag explizit steht „ab dem 1. Krankheitstag wird eine AU benötigt.“
    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 um 13:09

      Hallo Eileen,

      leider dürfen wir keine Einschätzung zu Verträgen abgeben, da dies eine Rechtsberatung wäre, die nur von einem zugelassenen Anwalt gemacht werden darf.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. David T. meint

    30. April 2018 um 8:39

    Hallo,

    in meinem Arbeitsvertrag ist ebenfalls die 3 Tage Regelung getroffen worden.
    Für Mo.,den 23.04. bis Fr.,den 27.04.18 habe ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheiningung erhalten. Am Montag (heute) ging es mir wieder nicht gut und blieb zu hause.
    Diesmal wegen etwas anderem.
    Wochenendarbeit gibt es bei uns i.d.R. nicht.
    Brauche ich nun wieder einen Attest oder eine Folgebescheinigung oder wird wieder von vorne gerechnet, weil das WE dazwischen lag und 1. AU-Bescheinigung nur bis voraussichtlich Freitag ausgeschrieben war.

    Vielen lieben Dank

    David

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Mai 2018 um 8:25

      Hallo David,

      diesen Fall sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Dieser sollte darüber Informiert sein, dass Sie wegen einer anderen Erkrankung nicht auf Arbeit erscheinen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Frl.Smilla meint

    1. Mai 2018 um 20:27

    Hallo.
    Hier sind ja schon einige Fälle erklärt worden. Meiner ist folgender:

    Bin Auszubildende, volljährig und psychisch krank. Vorgesetzte wissen Bescheid und haben zuerst Verständnis gezeigt. War deswegen im März schon 2 Wochen krank. Nun habe ich es Montag nach 4 Stunden Arbeit psychisch nicht mehr ausgehalten und konnte Schichleiter überreden, dass ich zum Arzt gehen darf. Schichtleiter ( = nicht direkter Vorgesetzter) hat Satz „ja geh mal heim, damit du Mittwoch wieder fit bist“ geäußert (Dienstag Feiertag). Ich kann natürlich nicht auf die Schnelle fit werden. Leide seit 15 von 31 Lebensjahren an Depressionen und vor kurzem wurde auch Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Bin seit 1,5 Jahren in Therapie. Auch dass ich mir nen neuen Therapeuten suchen soll, wurde mir nahe gelegt seitens des Schichtleiters.
    Habe es am Montag einfach nich auf die Reihe gebracht, meinem direkten Vorgesetzten von Krankmeldung in Kenntnis zu setzen. Habe ihm am Dienstag (Feiertag = kein Arbeitstag) AU für 14 Tage einschl 1. Tag per Whatsapp geschickt. Seine Antwort: „lustig dass du Krankmeldung seit gestern hast und erst heute Bescheid gibst […] . Wir werden nach Krankenstand mal mit Chef reden und nach einer Lösung suchen.“ Habe diese Nachricht gespeichert. Werde AU am Mittwoch mit Post losschicken. Hoffentlich reicht die Zeitspanne.

    Ich mache mir natürlich Sorgen, ob ich nicht demnächst gekündigt werde oder mich doch bzgl Krankmeldung falsch verhalten habe. Im Azubivertrag steht nichts darüber. Bin seit 1.11.2017 im Ausbildungsverhältnis…
    Danke im Vorraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Mai 2018 um 9:24

      Hallo Frl. Smilla,

      ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, die Situation zu meistern.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Holger meint

    8. Mai 2018 um 8:37

    Hallo,

    ich bin seit dem 17.01. arbeitsunfähig und beziehe mittlerweile Krankengeld (das erste Mal). Neu war für mich, dass die Krankenkasse von AU zu AU bezahlt. Nun gibt es immer wieder Ärger mit der Auszahlung und, obwohl ich noch nicht wieder 100% fit bin, spiele ich mit dem Gedanken mich gesundschreiben zu lassen. Ich bin es leid als Bittsteller behandelt zu werden. Ich bin mehr als 35 Jahre bei meiner Krankenkasse versichert, das nur nebenbei. Nun meine Frage: Wie verhält es sich, wenn ich bis zum 11.05. arbeitsunfähig bin und ich an dem Tag meinen Arzt bitte, mich beispielsweise für den 25.05. abschließend arbeitsfähig zu schreiben, wann bekomme ich dann das Krankengeld? Wie bisher, 7-10 Tage nachdem ich die AU abgegeben habe, oder dann nach dem 25.05..

    Über eine Antwort würde ich mich freuen

    MFG

    Holger

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Mai 2018 um 12:36

      Hallo Holger,

      leider ist uns die Handhabe der Krankengeldstelle nicht bekannt. Daher können wir keine verlässliche Aussage über das Datum machen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Ille meint

    13. Mai 2018 um 13:30

    Liebes Team. Ich muss auch am WE arbeiten. 1te frage .Ich bin seit Samstag krank , habe dieses auch Telefonisch an meiner Vorgesetzten gemeldet, bin ich verpflichtet dass in meiner Abteilung weiter zu geben , oder muss meine Vorgesetzte die Information weitergeben? Die Zuständige Person in meiner Abteilung hatte am Samstag frei , nun bekam ich am Sonntag einen Anruf das die zuständige Person in meiner Abteilung erst um Sonntag um 10 Uhr wüsste das ich mich Samstag krank gemeldet habe. Ist das okay oder hätte ich Sonntag nochmal anrufen müssen? Frage 2.Wenn es mir Montag wieder gut geht, kann ich dann ohne EU wieder Arbeiten gehen ? Oder muss ich zum Arzt. Es gilt die 3 Tage Regel. Mit freundlichen Grüßen Ille

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2018 um 14:17

      Hallo Ille,

      normalerweise ist ab dem dritten Tag eine Krankmeldung erforderlich, allerdings können andere Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Was die erste Frage angeht, so kann dies nur ein Anwalt, mit Einblick in das Arbeitsverhältnis/den Arbeitsvertrag beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Chris meint

    16. Mai 2018 um 10:39

    Hallo zusammen,

    mir heute zum heutigen Tag eine Arbeitsanweisung per Email zugestellt, dass ich ab heute eine AU bereits ab dem 1. Tag vorzulegen habe. Im Arbeitsvertrag steht aber, dass ich diese er ab dem 3. Krankheitstag abzugeben habe. Wiegt § 5 Abs.1 Satz 3 des Entgeldfortzahlungsgesetzes höher als der ursprünglich vereinbarte Arbeitsvertrag? Desweiteren die Frage: In unserem Unternehmen gilt allgemein die 3-Tage-Regel (steht z. B. so im Intranet), auch andere Kollegen haben dies im Arbeitsvertrag. Wenn nun nur ich ab dem 1. Tag eine AU brauche, wie ist das mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar? Ich fühle mich diskriminiert. Würde das als Argument vor einem Arbeitsgericht bestand haben?

    Danke und viele Grüße ans Team!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Mai 2018 um 16:25

      Hallo Chris,

      in der Regel können Arbeitgeber sich dieses Recht vorbehalten, müssen es dann aber im Arbeitsvertrag oder an anderer Stelle vermerken. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. XXX meint

    18. Mai 2018 um 17:58

    Hallo,
    In meinem Arbeitsvertrag steht: „Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf des dritten Kalendertages, dem Arbeitgeber eine ärztlich erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.“
    Heißt das, ich brauche ab dem 1. Tag schon eine AU?
    Ich arbeite 2 Tage die Woche auf 450€ Basis und war einen Tag krank. Die Krankmeldung erfolgte telefonisch, jedoch ohne AU. Dieser Tag würde mir im Nachhinein als Minusstunden angerechnet. Beim nächsten Mal habe ich dann am 1. Tag nachgefragt und bekam erst dann mündlich mitgeteilt, dass ich bereits am 1. Fehltag eine AU vorlegen müsse.

    LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2018 um 9:07

      Hallo XXX,

      auch wenn eine Krankschreibung erst am dritten Tag abgegeben werden muss, muss sie dennoch ab dem ersten Tag ausgestellt sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. LaOe meint

    22. Mai 2018 um 11:39

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Wenn man krankgeschrieben ist und während dieser Krankschreibung die Kündigung erhält
    ( Probezeit 4 Wochen Kündigungsfrist), aber das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vor der 6 Wochen Lohnzahlungsfrist abläuft, wie verhält es sich??
    Der AG meldet zum 31.5 das Arbeitsverhältnis ab und der AN ist nicht mehr Krankenversichert, oder wie??? Auch wenn der AG laut Lohnfortzahlunggesetz trotz Kündigung zur Zahlung angehalten ist. Ist man trotzdem Krankenversichrt bei (EX) AG ???? Es gibt eine Überschneidung Krankmeldung vom 24.4- bis über den Kündigungstermin hinaus, zwar sagt es aus das die Krankenkasse ab der 7.KW übernimmt. aber was passiert in der Überschneidung der Kündigung…..31.5 und der 6 Wochenfrist endet am 5.6??? Das sind die Tage die interessieren …..was passiert vom 1-5.6 ist man trotzdem bei AG versichert? Mit freundlichen Gruß Laoe

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Mai 2018 um 10:13

      Hallo Laoe,

      mit Ende der Anstellung endet auch die Versicherung durch den Arbeitgeber. Kündigungen während einer unverschuldeten Krankheit schützen in der Regel auch vor einer Kündigung. Sie sollten sich mit diesem Fall an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Susanne meint

    6. Juni 2018 um 18:22

    Hallo,

    Ich habe mich an einem Freitag bei meinem Arbeitgeber telefonisch krank gemeldet. Aufgrund eines akuten psychischen Problems bin ich erst am Montag zum Arzt gegangen, hatte jedoch bereits am Freitag telefonisch Kontakt zu meinem Arzt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt mein Arbeitgeber ab dem ersten Tag. Diese wurde am Montag rückwirkend ausgestellt ab Freitag ausgestellt. Nun verlangt mein Arbeitgeber eine Bescheinigung meines Arztes, dass ich bereits am Freitag dort gewesen bin. Was kann ich tun? Kann mein Arbeitgeber darauf bestehen oder darf ich weitere Nachweise verweigern?

    Gruß susann

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Juni 2018 um 9:04

      Hallo Susanne,
      hier stellt sich die Frage, ob der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend ausstellen dufte. Die wichtigsten Informationen zu der Frage, ob ein Arzt rückwirkend krankschreiben darf, haben wir in einem Ratgeber zusammengefasst.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Timo meint

    20. Juni 2018 um 7:18

    Ich war Donnerstag und Freitag krank. Muss ich am Montag eine krankmeldung vorlegen? Wir haben die 3 Tage Regelung und arbeiten am Sonntag nicht.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 12:48

      Hallo Timo,

      normalerweise sollte mit einer solchen Regelung am Montag noch keine Krankschreibung fällig werden. Bei Unsicherheiten können Sie sich an Ihre Personalstelle wenden und dort um Klärung bitten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Andreas meint

    20. Juni 2018 um 12:03

    Hallo zusammen,

    gibt es Ausnahmen von der Nachweispflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Zum Beispiel, wenn man aufgrund der Schwere der Erkrankung (Depressionen u.ä.) nicht in der Lage ist das Attest dem Arbeitgeber zu übersenden.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 13:12

      Hallo Andreas,

      Ausnahmen gibt es normalerweise nicht. Im Gespräch mit Ihrem Arzt können Sie jedoch Wege finden, wie das Attest trotzdem zum Arbeitgeber gelangen kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Peggy meint

    21. Juni 2018 um 9:04

    Eine frage mir ging es letzte woche freitag nicht gut und bin ich zuhause geblieben dachte es wird besser über das we wurde aber nicht dann habe ich montag und diennstag abgewartet und Mittwoch erst zum arzt gegangen kann ich mir die drei tage als ko tag nehmen ?der arzt hat nicht rückwirkend geschrieben

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 14:24

      Hallo Peggy,

      wenn keine Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber existieren, die das Fehlen entschuldigen, kann nur Ihr Arbeitgeber entscheiden, wie das Fehlen geahndet wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Braunisch meint

    7. Juli 2018 um 18:03

    Ein Mitarbeiter ist häufig einzelne Tage krank und diese oft vor oder nach dem Urlaub, an Feiertagen und Zeirausgleichstagen. Ab sofort verlangt die Personalabteilung eine Krankmeldung ab dem 1.Tag. Jetzt hat der Mitarbeiter wieder Urlaub und rief mich einen Tag zuvor vom Arbeitsplatz, dass er Krank ist und 3 Stunden eher nach Hause geht. Ich machte auf ein Atest im Arzt aufmerksam. Danach rief der Mitarbeiter in der Personalabteilung an und bemerkte, dass eine Krankmeldung ja erst ab dem 1. Tag von ihm gefordert wird. Unsere Personalabteilung ist sich über die Rechtslage nicht sicher, hat aber eine Krankmeldung verlangt. Wie ist die Rechtslage?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Juli 2018 um 11:29

      Hallo Braunisch,
      § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz lautet:

      Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

      Zur genauen Rechtslage in Ihrem Fall lassen Sie sich bitte von einem Anwalt beraten. Wir bieten diese Beratung nicht an.

      Antworten
  35. Jenny meint

    8. August 2018 um 15:55

    Hallo zusammen,

    in meinem Arbeitsvertrag steht „Der Mitarbeiter ist verpflichtet, jede Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Dienstverhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich der vorgesetzten Stelle anzuzeigen. Dauert die AU länger als 3 Kalendertage ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“

    Bedeutet das jetzt, dass ich theoretisch 3 Tage ohne Krankmeldung einfach zuhause bleiben könnte und mir keinen „gelben Schein“ holen muss?

    Danke und Gruß
    Jenny

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. August 2018 um 15:52

      Hallo Jenny,
      dies bedeutet, dass Sie erst dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen müssen, wenn Sie länger als drei Tage krank sind.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Marx meint

    15. August 2018 um 10:09

    Guten Tag,
    ich bin einen Tag vor meinem 3-wöchigen Urlaub für 2 Wochen erkrankt. Wann muss ich den Krankenschein beim Arbeitgeber vorlegen bzw. ihn per Mail/telefonisch informieren? Wäre unmittelbar nach den 2 Wochen Krankheit noch in Ordnung, da der Arbeitgeber mit mir in der geplanten Urlaubszeit ja sowieso nicht rechnet? Würde mich über rechtliche Hinweise sehr freuen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. September 2018 um 10:32

      Hallo Marx,
      Regelungen dazu befinden sich normalerweise in Ihrem Arbeitsvertrag. Allgemein sollten Sie Ihren Arbeitgeber direkt am ersten Tag der Krankheit telefonisch oder per E-Mail informieren; die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber normalerweise am ersten Arbeitstag vorliegen, der auf die Krankheit folgt. Da die gesetzlichen Vorschriften jedoch vertraglich angepasst werden können, sollten Sie einen Blick in Ihren Vertrag werfen, um sicherzugehen, wie sich das Ganze bei Ihrem Arbeitgeber verhält.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Peter meint

    22. August 2018 um 8:23

    Guten Tag

    Ich habe einen Werktagsvertrag dem zu Folge ich eine 6 Tage Woche habe. Ich muß dem zu Folge auch Samstag als Urlaubstag nehmen, obwohl ich da nicht arbeiten müsste. Muß ich nun im Falle einer Krankschreibung den Samstag auch mit abdecken? Mein Chef ist der Meinung, wenn ich bis Freitag krankgeschrieben bin, muss ich Samstag arbeiten. Bin ich aber bis einschließlich Samstag krankgeschrieben, bezahlt er nur von Mo-Fr. obwohl ich Sa Dienst gehabt hätte. Ist das so korrekt ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 um 15:43

      Hallo Peter,

      wenn die vertraglich vereinbarten Zeiten gearbeitet werden oder Sie attestiert krank sind, müssen diese auch bezahlt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Bastian meint

    28. August 2018 um 18:56

    Moin Team von Arbeitsrechte.de,
    Bei uns auf Arbeit gibt es im Mitarbeiter-Handbuch den Punkt „Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit“
    dort steht unter anderem:
    „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die ärztliche Bescheinigung hat spätestens am 4. Tag im Personalbüro vorzuliegen. „Drei Tage im Jahr können auch ohne ärztliche Bescheinigung in Anspruch genommen werden“, dauert die Krankheit dann doch länger, ist die ärztliche Bescheinigung rückwirkend nachzureichen.
    Diese Drei Tage bezeichnen Wir wie Woanders auch als Karenztage. Diese 3 Karenztage sind im Mitarbeiter-Handbuch geregelt. Ist gibt diesbezüglich nichts im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Auch haben Wir keinen Tarifvertrag.
    Nun sollen vereinzelt Kollegen diese 3 Karenztage gestrichen werden, für ein Jahr. Da die Geschäftsleitung ihnen vorwirft diese auffällig nur am Wochenende zunehmen (Es betrifft die Schichtarbeiter im 5-Schichtensystem). Die GL belegt es sogar.
    So nun endlich meine Frage: Darf der Arbeitgeber dies in Einzelfall Entscheidungen einfach machen, ohne die Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 BetrVG. Bzw. dürfte der Arbeitgeber die Karenztage auch komplett aufheben und ab den 1. Krankheitstag eine AU verlangen?
    Danke im Voraus
    Bastian

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. September 2018 um 15:47

      Hallo Bastian,
      § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) lautet hierzu:

      „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“

      Von einer Zustimmungspflicht seitens des Betriebsrats diesbezüglich ist uns nichts bekannt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Markus meint

    7. September 2018 um 11:15

    Sehr geehrtes Arbeitsrechts-Team und Mitleser,

    Ich habe bei meinem Betrieb eine Ausbildung gemacht. Im 3. Lehrjahr hat die Geschäftsführung beschlossen das nun alle Mitarbeiter ab dem 1. Tag eine Krankschreibung benötigen. Nun habe ich meine Lehre dort beendet und habe einen neuen Vertrag bekommen, in diesem steht aber nun das ich die Krankschreibung erst ab dem 3.Tag einreichen muss. Wie sieht das hier das Gesetzt? Welche Regelung gilt nun?

    mfg, Markus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. September 2018 um 15:58

      Hallo Markus,
      sieht Ihr neuer Arbeitsvertrag eine andere Regelung vor, sollte diese auch Anwendung finden. Um sicherzugehen haben Sie jedoch die Möglichkeit, direkt bei Ihrem Arbeitgeber nachzufragen, wann dieser konkret eine Krankschreibung erwartet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Andreas meint

    11. September 2018 um 17:49

    § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Zeitpunkt der Abgabe einer AU:folgendermaßen: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
    Also muss die AU normalerweise am 4. Kalendertag einr Krankheit dem Arbeitgeber zugehen.
    Oder???

    Antworten
  41. Federico meint

    12. September 2018 um 14:50

    Hallo,
    Ich habe eine Fage.
    Ich war in eine Woche von Montag bis Donnerstag Krank und war Krank geschrieben, dann am Freitag hatte ich ein Urlaubstag.
    Am Montag war ich noch nicht Gesund und bin nicht zum Arbeit gegangen aber habe Morgens informiert das ich Krank war. Brauche ich ein Atest von Arzt für Montag auch? Weil das habe ich nicht.
    Am Dienstag bin ich wieder zur Arbeit gegangen.
    Danke
    Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Oktober 2018 um 9:30

      Hallo Frederico,

      der Arbeitgeber braucht, wenn nicht anders vereinbart, für jeden Tag der Krankschreibung ein Attest.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Heike W. meint

    13. September 2018 um 20:08

    Guten Tag,

    mein Arbeitgeber hat eine 3tägige Karenzzeit eingeführt und will keinen Krankenschein vor dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt bekommen. Kann er verlangen, dass in dieser Zeit vorhandene Überstunden abgebaut werden? Kann ich trotzdem einen Krankenschein abgeben und muss er diesen akzeptieren?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. September 2018 um 8:56

      Hallo Heike,

      während einer Krankheit kann ein Arbeitnehmer nicht zum Abbau von Überstunden gezwungen werden. Ein Krankenschein kann jederzeit abgegeben werden und ein ärztliches Attest kann vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Nadine meint

    18. September 2018 um 9:09

    Hallo,
    wie ist es wenn ein Mitarbeiter von Mittwoch bis Freitrag krankgeschrieben war mit Attest, und Montag und Dienstag nicht anwesend ist, keine mündliche Mitteilung und kein Attest. Wann muss er sich melden bzw. wann muss das Attest da sein?

    Gruß Nadine

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Oktober 2018 um 14:34

      Hallo Nadine,
      ist ein Arbeitnehmer (krankheitsbedingt) verhindert, so muss er dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang ohne schuldhaftes Zögern. Anderenfalls kann sein Fehlen als unentschuldigt gelten und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Sven meint

    20. September 2018 um 8:41

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de TEAM,

    unser AG fordert die Krankmeldung schon ab dem ersten Tag. Das bedeutet aber doch nicht, dass die AU auch direkt am ersten Tag beim AG sein muss? (Das funktioniert technisch ja auch gar nicht)
    Gillt in diesem Falle auch die Regel, zum Arzt gehen direkt am ersten Tag aber die AU muss beim AG am 4. Tag sein?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Oktober 2018 um 14:32

      Hallo Sven,
      diese Frage sollten Sie direkt an Ihren Arbeitgeber richten. Normalerweise gilt in einem solchen Fall: Sie melden sich am ersten Krankheitstag beim Arbeitgeber krank, gehen zum Arzt und legen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag vor, an dem Sie wieder arbeiten. Diese Regelungen können jedoch von Unternehmen zu Unternehmen variieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Waice meint

    23. September 2018 um 17:45

    Hallo,
    welche konsequenzen hat es , wenn man später als 4 Tage sine Arbeitsunfähigkeitbescheigigung bei Arbeitsgeben abgibt.
    welches Recht hat in diesem Fall der Arbeitsgeben, darf er mich in der Probezeit kündigen.
    Wer kann mir Antworten.
    MfG
    waice

    Antworten
  46. Denis meint

    24. September 2018 um 13:07

    Hallo,

    bin in einem Unternehmen, dass auch am Wochenende arbeitet. Aufgrund von hoher Krankheitstage muss ich den Krankenschein am 1. Tag per Mail senden. Was soll ich tun wenn der Beginn der AU auf einen Samstag/Sonntag fällt?

    Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Oktober 2018 um 12:09

      Hallo Denis,
      der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Arbeitgeber können auch am Wochenende per Email benachrichtigt und die AU-Bescheinigung anschließend nachgereicht werden, sobald ein Arzt während der Öffnungszeiten aufgesucht wurde.
      Bitte besprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, wie das in Ihrem Unternehmen gehandhabt wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Sascha meint

    29. Oktober 2018 um 9:37

    Hallo ich wurde am Freitag ins Krankenhaus gefahren in die Notaufnahme weil ich einen kleinen epileptischer anfall hatte. Wurde kurz untersucht und mir ging es aber wieder besser. Arzt wollte das ich übers Wochenende drin bleib weil die da keinen Neurologen da hatten. Dann kam der Vorschlag das ich mich ambulant untersuchen lassen können. Jetzt hab ich mich für Samstag und Montag krank gemeldet aber mir geht’s gut. Brauche ich jetzt für die 2 tage eine Schriftliche Krankmeldung?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. November 2018 um 8:35

      Hallo Sascha,

      in der Regel hat der Arbeitgeber das Recht für jeden Krankheitstag ein Attest zu erhalten. Wenn im Arbeitsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen wurden, gilt dies auch für Sie.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Andreas meint

    6. November 2018 um 9:55

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    letzten Dienstag habe ich mich krank gemeldet ohne AU. Da es am Folgetag nicht besser wurde bin ich zum Arzt gegangen und habe von Mittwoch bis Freitag eine AU bekommen. Mein Arbeitgeber meinte, dass wenn vor und der nach der Krankschreibung Tage ohne Krankmeldung habe geht das nur, wenn ich nochmal zum Arzt gehe und eine neue AU zu besorgen, andernfalls müsste ich für den einen Tag Urlaub oder Gleitzeit nehmen. Ist das rechtens ?

    Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. November 2018 um 11:32

      Hallo Andreas,
      Arbeitnehmer sind gemäß § 5 EntgFG verpflichtet, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Absatz 1 der Vorschrift lautet:

      „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. […]“

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Tine meint

    12. November 2018 um 11:47

    Hallo,
    folgende Situation: Der Arbeitnehmer wohnt in einem Bundesland in dem am 01.11 Feiertag war, arbeitet aber in einem Bundesland ohne Feiertag. Er meldet sich am 01.11. krank, gibt eine Krankheitsbescheinigung vom Arzt für mehrere Tage mit Beginn und Feststellung 02.11. ab, da der heimische Arzt aufgrund seiner Abwesenheit in der Praxis (wegen des Feiertags) am 01.11. nicht krank schreiben darf.
    Der Arbeitgeber besteht aber auf das Attest ab 01.11. wegen der Erstattung – welche Möglichkeiten gibt es für den Arbeitnehmer?

    Antworten
  50. Bilal meint

    21. November 2018 um 13:36

    Hallo,
    wie oft im Jahr, kann man von der Reglung 3 Tage krank ohne Attest in Anspruch nehmen?

    Antworten
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