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Krankmeldung: Ab wann muss der Arbeitgeber informiert werden?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2023

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Mit triefender Nase und Schädel aufgewacht, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage: Zur Arbeit quälen oder lieber doch zum Arzt gehen und sich ein Attest holen? Auch wenn Sie sich erstmal gar nicht krank fühlen, achten Sie auf Ihre Kollegen. Wer krank am Arbeitsplatz erscheint, riskiert, andere mit seinen eigenen Bakterien oder Viren anzustecken und schnell ist die Personaldecke ausgedünnt, weil alle flachliegen. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Krankmeldung: Ab wann muss sie beim Arbeitgeber vorliegen? Hier finden Sie die Antwort.
Krankmeldung: Ab wann muss Sie beim Arbeitgeber vorliegen? Hier finden Sie die Antwort.

Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner

Ist der Gang zum Doktor unausweichlich, beachten Sie, dass auch eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen muss. Denn, wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, muss er umdisponieren, damit dringende Aufgaben trotzdem erledigt werden.

Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?

Wann muss ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) besagt: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Länge des voraussichtlichen Ausfalls müssen Sie zeitnah melden.

Wann muss die Krankschreibung beim Arbeitgeber sein?

Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.

Was, wenn der Chef die Bescheinigung schon früher verlangt?

Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen.

Wir klären im Folgenden alle Fragen, die rund um das Thema „Wann müssen Sie eine Krankmeldung abgeben?“ existieren. Dabei gehen wir auch darauf ein, ob eine Krankmeldung erst ab dem 3. Krankheitstag erfolgen muss oder Sie schon früher zur Anzeige beim Arbeitgeber verpflichtet sind.

Inhalt

  • Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
  • Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?
  • Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?
    • Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?
    • Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?
    • Weiterführende Suchanfragen

Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?

Arbeitsvertraglich einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten schriftlich. So ist zumindest der gewöhnliche Weg, wenngleich auch mündliche Absprachen grundsätzlich gültig sind. Erkranken Sie, können Sie daher das entsprechende Dokument zur Hand nehmen und dort nachlesen, ab welchem Tag die Krankmeldung zu erfolgen hat.

Achtung: Prinzipiell ist zwischen der Krankmeldung (mündliche, telefonische oder schriftliche kurze Nachricht, dass Sie auf dem Weg zum Arzt sind) und der Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch als gelber Zettel bekannt) zu unterscheiden. Der Arbeitgeber muss beides erhalten, jedoch können hierzwischen unter Umständen mehrere Tage liegen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begrifflichkeiten häufig synonym verwendet.
Krankmeldung: Ab wie viel Tagen müssen Sie den Arbeitgeber informieren? Ihr Arbeitsvertrag gibt Auskunft.
Krankmeldung: Ab wie viel Tagen müssen Sie den Arbeitgeber informieren? Ihr Arbeitsvertrag gibt Auskunft.

Ab wann die Krankmeldung vom Arzt eingereicht werden muss, geht aus dem Entgeltfortzahlungs­gesetz hervor. Wollen Arbeitnehmer auch in der Krankheitsphase weiterhin ihr Gehalt bekommen – hierauf haben sie für sechs Wochen einen Anspruch – müssen sie bestimmte Spielregeln einhalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist eine Krankmeldung und die abzusehende Dauer der Abwesenheit beim Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, anzugeben.

Mit einem Anruf oder einer E-Mail vor Arbeitsbeginn, dass Sie sich auf dem Weg zum Arzt befinden, tun Sie Ihrer Pflicht genüge. Doch ab welchem Tag braucht man eine Krankmeldung bzw. ein Attest? Auch dies ist gesetzlich geregelt:

Bei Erkrankungen, die vermutlich länger als drei Tage anhalten werden, ist dem Arbeitgeber zudem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die unter anderem Auskunft darüber gibt, wie lange Sie der Arbeit fernbleiben werden. Diese ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einzureichen. Wenn Sie länger krank sind, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt, müssen Sie am unmittelbar nächsten Arbeitstag eine Folgebescheinigung einreichen.

Krankmeldung – ab wann muss die Krankenkasse informiert werden? Vom Arzt erhalten Sie in der Regel drei Blätter. Eines zur Vorlage beim Arbeitgeber, eines für Ihre Unterlagen und eines, das Sie der Krankenkasse zukommen lassen müssen. Für die Anzeige einer Erkrankung bei der Kranken­versicherung haben Sie sieben Tage Zeit.

Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?

Krankmeldung - ab wann? Ob öffentlicher Dienst oder nicht: Auch der Betriebsrat kann bei Unsicherheit weiterhelfen.
Krankmeldung – ab wann? Ob öffentlicher Dienst oder nicht: Auch der Betriebsrat kann bei Unsicherheit weiterhelfen.

Ihr Vorgesetzter darf dies sogar verlangen, ohne Ihnen seine Beweggründe mitzuteilen. Selbst, wenn Sie gar nicht „krank feiern“, sondern zum Beispiel wegen Migräne nur einen Tag ausfallen, müssen Sie auf Wunsch ein Attest ab dem ersten Tag beibringen.

Ab welchem Tag die Krankmeldung mit einem Attest bestätigt werden muss, sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit, gerade wenn sie sich im Bekanntenkreis umhören und dort hören: „Also ich muss die Krankmeldung nicht erst ab dem dritten Tag, sondern schon am ersten abgeben.“ Handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, das rechtens ist? Ob eine Krankschreibung schon ab dem ersten Tag gefordert werden kann, geht ebenfalls aus dem EntFG hervor. Hier steht geschrieben:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Dieses Prozedere ist mit deutschem Recht vereinbar, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.

Ab wann brauche ich eine Krankmeldung vom Arzt? Verlangt Ihr Arbeitgeber schon am ersten Tag die Einreichung des gelben Scheins, obwohl dies in Ihrem Arbeitsvertrag, einem auf Sie aufzuwendenden Tarifvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung explizit untersagt ist, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um zu klären, wie Sie hierauf reagieren können.

Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?

Da Menschen keine programmierbare Maschinen sind, ist es durchaus möglich, dass Halsweh, Fieber und andere Symptome erst am Wochenende so richtig durchschlagen und eine Krankmeldung erforderlich machen. Ab welchem Tag ist das Attest denn dann einzureichen?

Krankmeldung: Wann Sie sie abgeben müssen, kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.
Krankmeldung: Wann Sie sie abgeben müssen, kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.

Sollten Sie Ihrer Arbeit von Montag bis Freitag nachgehen und am Wochenende krankheitsbedingt so richtig krank werden, suchen Sie spätestens am Montag einen Arzt auf und lassen Sie sich untersuchen – sofern sich Ihre Lage noch nicht wieder so gebessert hat, dass Sie sich arbeitsfähig fühlen. Zwar gibt es auch Bereitschaftsärzte, die für eine Notfallbehandlung am Wochenende zur Verfügung stehen, doch diese stellen Ihnen für gewöhnlich keine Arbeitsunfähigkeitsbeschei­nigung aus.

Krankmeldung – ab welchem Tag muss das Attest abgegeben werden? In wessen Arbeits- oder Tarifvertrag steht, dass er erst am dritten Kalendertag die Krankmeldung einreichen muss, der ist bei einer am Sonntag auftretenden Erkrankung erst am Mittwoch dazu verpflichtet, den gelben Schein beim Arbeitgeber vorzulegen. Unter diesen Umständen ist es demnach auch erlaubt, erst am Dienstag oder Mittwoch zum Arzt zu gehen. Im Anschluss können Sie den ärztlichen Beleg dann direkt in der Firma vorbeibringen. So stellen Sie sicher, dass er rechtzeitig eintrifft und bei der Zustellung nicht verloren geht.

Obacht: Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist von Kalendertagen und nicht von Werktagen die Rede. Besteht in Ihrem Arbeitsverhältnis die Regelung, dass Sie am dritten Tag die Krankmeldung mit einem Krankenschein belegen müssen, haben Sie diese, bleiben Sie ab Freitag zuhause, allerspätestens am Montag einzureichen.
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Krankmeldung: Ab wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
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Kommentare

  1. Kosta meint

    11. August 2017 um 16:24

    Hallo,

    muss ich mich an Briefkasten-Leerungszeiten des Arbeitgebers halten oder kann die AU-Bescheinigung auch am dritten Tag Abends eingeworfen werden?

    Vielen Dank

    Kosta

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. August 2017 um 13:04

      Hallo Kosta,

      der Arbeitgeber kann den Zugang des Nachweises über die Arbeitsunfähigkeit durch vertragliche Bestimmungen festlegen, ausschlaggebend sind dann also die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Fristen. Wie und in welcher Art und Weise die AU eingereicht werden muss, bestimmt der Gesetzgeber nicht. Dies ergibt sich regelmäßig aus betriebsinternen Regelungen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Kosta meint

    13. August 2017 um 20:13

    Hallo,

    Ich hatte zwar schon einmal was gepostet, dieser Post wurde aber gelöscht.

    Falls das dieses Mal wieder passiert, wäre ich sehr dankbar, wenigstens eine Begründung zu erhalten, warum das so ist.

    Muss man sich beim Abgeben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinung an die Briefkastenleerungszeiten des Arbeitgebers halten? Oder reicht es, wenn man die Bescheingung am dritten Tag Abends einwirft?

    Vielen Dank

    Mit feruendlichen Grüßen
    Kosta

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. August 2017 um 12:30

      Hallo Kosta,

      Ihr vorangegangener Kommentar wurde nicht gelöscht. Kommentare werden von uns jedoch erst nach eingehender Prüfung beantwortet und gemeinsam mit der Antwort veröffentlicht. Bis dahin sind sie nur für den Fragesteller und die Redaktion einsehbar. Bezüglich Ihrer Frage verweise ich auf die auf Ihren letzten Kommentar erteilte Antwort.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Bezüglich

      Antworten
  3. Beate K. meint

    17. August 2017 um 13:41

    Guten Tag, nachdem ich Ihre Ausführungen zum Thema Krankmeldung/-schreibung gelesen habe verstehe ich Folgendes nicht: Gleich im ersten gelb-orangenen Kasten steht, dass prinzipiell zwischen einer Krankmeldung und einer ärztlichen Krankschreibung unterschieden werden muss – im weiteren Text ist dann fast ausschließlich nur noch von Krankmeldungen die Rede, auch wenn es sich vom Zusammenhang her um Krankschreibungen handeln müsste. Was denn nun?!? Es ist zumindest verwirrend, den Text zu lesen und dabei immer zu überlegen, was genau gemeint ist…
    MfG, Beate K.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. September 2017 um 14:31

      Hallo Beate K.,
      wie Sie unserer Infobox entnehmen können, werden die Begriffe „Krankmeldung“ und „Krankschreibung“ häufig synonym verwendet. Daher tun wir dies im Ratgeber ebenfalls. Es sollte sich jedoch aus dem jeweiligen Kontext ergeben, wann beispielsweise von einem Anruf oder dem Dokument gesprochen wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Kschmitz meint

    21. August 2017 um 10:18

    Hallo ihr Lieben,
    ich habe eine Frage. Am Freitag war ich krank und lag mit Magen Darm im Bett. Da mein Arzt im Urlaub war (3 Wochen) und ich nicht in meiner schlechten Verfassung zu einem Vertretungsarzt, der weiter weg ist gehen wollte, bin ich zuhause geblieben.
    Am Montag war es leider nicht besser und daraufhin bin ich zu einem weiteren Vertretungsarzt gegangen. Dieser hat mich MO bis MI krankgeschrieben. Jetzt meint mein Arbeitgeber, dass ich auch eine Krankschreiben für FR brauche. Das ist aber leider nicht möglich, da der Arzt, der mich für MO-MI krankgeschrieben hat keine offizielle Vertretung für die Woche davor war (so sagen die in der Praxis). Und von meinem Hausarzt kann ich keine Krankschreiben bekommen, weil er ja gar nicht da war.
    Ist das in einem solchen Fall ok, dass ich kein Geld bekomme für MO?
    Vielen lieben Dank,
    lg,e

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. September 2017 um 11:39

      Hallo Kschmitz,
      können Sie nicht nachweisen, dass Sie am Montag unverschuldet erkrankt waren, ist Ihr Arbeitgeber in der Regel auch nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Um sicherzugehen, wie sich dies in Ihrem Fall genau verhält, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Mia meint

    22. August 2017 um 8:54

    Hallo,
    ich habe eine Überweisung zum Hautarzt, da ich eine sehr schmerzhafte Narbe habe und der Dermatologe soch diese (lt. Hausarzt dringend) ansehen sollte.
    Bei 3 Praxen habe ich erst einen Termin im Dezember bekommen. Die 4.Praxis teilte mir mit ich solle zur offenen Sprechstunde (8.00-9.00)Uhr kommen. Als ich gestern zur offenen Sprechstunde um 8:00Uhr kam, teilte man mit mit ich soll um 10.00Uhr wieder kommen.
    Da ich bis 9.00Uhr Gleitzeit hätte, ist das etwas blöd.
    Meinen AG informierte ich unverzüglich. Meine Frage:
    Muss der Arzt mit ein Attest von 8.-11Uhr ausstellen? Oder nur für die eine Stunde von 10.-11Uhr.
    Hätte ich gleich einen Termin für 10 Uhr bekommen, hätte ich von 6-9.30Uhr zur Arbeit gekonnt und meine Arbeot kurzweilig unterbrechen.
    Muss mein AG das Attest annehmen? Oder kann er mir dafür Stunden abziehen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. September 2017 um 13:19

      Hallo Mia,

      zur Sicherheit sollten Sie sich alle abwesenden Stunden attestieren lassen. Sie sollten Arztbesuche aber auch grundsätzlich mit Ihrem Arbeitgeber absprechen, damit es dabei nicht zu solchen Unsicherheiten kommt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Khadija meint

    30. August 2017 um 9:35

    Hallo,

    ich arbeite von montags bis freitags. Ich war am Donnerstag und Freitag krank, ab Montag war ich wieder in der Arbeit. Muss ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen? Bei uns gilt die 3-Tage-Regelung.

    Vielen Dank!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 15:48

      Hallo Khadija,
      da bei Ihnen die Drei-Tage-Regelung gilt und Sie lediglich an zwei Tagen krank waren, sollten Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Ines P. meint

    3. September 2017 um 16:36

    03.09.2017
    Hallo, an meinem freien Tag hatte ich einen Orthopäden-Termin.Dieser stellte mir für den nächsten Tag einen AU-Schein aus, woraufhin ich gleich nach Ausstellung beim AG vorstellig wurde. Habe den AU-Schein nicht abgegeben, sondern einen Tag frei genommen. Am darauf folgenden Tag war ich wieder zur Arbeit.Können mir jetzt für diesen Tag Minusstunden angerechnet werden oder bezahlt diesen Tag der AG?

    Mit freundlichen Grüßen
    Ines

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. September 2017 um 15:59

      Hallo Ines,

      da Sie den entsprechenden Tag Urlaub genommen haben, sollten Ihnen keine Minusstunden angerechnet werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Steffi meint

    4. September 2017 um 13:24

    Liebes Arbeitsrechte.de-Team,

    in meinem Arbeitsvertrag steht die übliche Klausel, demnach ich erst nach drei Tagen eine Krankschreibung benötige.

    Nun setzten letzte Woche bei mir die ersten Symptome einer Erkältung ein, Heiserkeit, etwas Schnupfen…ich bin bis einschließlich Samstag aber weiter arbeiten gegangen, es ging mir sonst nicht weiter schlecht. Ab Samstagabend hatte ich dann nun mit Reizhusten zu kämpfen und hatte eine entsprechend kurze Nächte. Daher entschloss ich mich heute nun dazu noch zu hause zu bleiben, um den Husten abklingen zu lassen.
    Meinen Arbeitgeber habe ich heute früh direkt informiert. Nun wurde mir gesagt, dass ich auch nur für einen Tag krank ein ärztliches Attest benötige.
    Davon war aber zuvor nie die Rede. Weder schriftlich noch mündlich gab es dazu jemals eine Anweisung, dass das so zu handhaben ist. Eine Kollegin ist auch schon des Öfteren Migräne bedingt für einen oder zwei Tage zu hause geblieben. Nie war das ein Thema.
    Kann der Arbeitgeber das so „spontan“ entscheiden?
    Glücklicherweise war ich in den letzten 3 Jahren Betriebszugehörigkeit keinen einzigen Tag, daher bin ich nun aber auch etwas unsicher was dies nun in meinem Fall zu bedeuten hat.

    Vielen Dank vorab
    & Herzliche Grüße
    Steffi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. September 2017 um 16:04

      Hallo Steffi,

      Ihre Schilderung nach verstößt Ihr Arbeitgeber in der Tat gegen die vertraglichen Vereinbarungen. Erfolgt dies ohne schlüssige Begründung empfiehlt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Melanie meint

    6. September 2017 um 10:14

    Guten Tag,
    mit Interesse lese ich Ihre Beiträge zum Thema Krankschreibung und hab zu diesem Thema auch eine generelle Frage: ich bin Halbtagskraft und arbeite von Montag bis Donnerstag. Muss eine Krankschreibung trotzdem über die volle Woche, also bis Freitag ausgestellt werden oder bis Donnerstag?
    Vielen Dank für eine Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Oktober 2017 um 16:33

      Hallo Melanie,

      eine Krankschreibung sollte grundsätzlich den Zeitraum erfassen, in dem Sie arbeitsunfähig sind. So vermeiden Sie rechtliche Probleme.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Katharina meint

    15. September 2017 um 11:39

    Guten Tag,

    ich arbeite an drei Tagen in der Woche, Montags, Dienstags und Donnerstags. Wir müssen ab dem vierten Tag eine AU vorlegen.
    Diese Woche war ich Montag und Dienstag krank, und musste mich jetzt auch für gestern krankmelden. Meine Vorgesetzte war sich nicht sicher, ob ich eine AU benötige. Eigentlich bin ich ja nur drei Tage krank gewesen (Mittwoch musste ich ja ohnehin nicht arbeiten), oder zählt mein freier Tag zur Krankheitszeit dazu? Können Sie mir da weiterhelfen?

    Dankeschön 🙂

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2017 um 11:28

      Hallo Katharina,

      genau genommen müssen Sie bei der Regelung und dem geschilderten Fall noch kein Attest vorlegen. Aber es ist nicht optimal, wenn selbst Ihre Vorgesetzte unsicher ist. Daher sollten Sie sich mit dieser zusammen setzen und die Regelung so modifizieren, dass auch bei Ihrer Drei-Tage-Woche klar ist, wann Sie sich ordnungsgemäß mit einer AU krankmelden müssen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Daniela meint

    22. September 2017 um 9:41

    Hallo,
    ich arbeite samstags und war an einem Samstag krank.
    Krankschreibung wird lt. Vertrag vom ersten Tag an verlangt.
    Ich konnte aber nicht zum Arzt fahren, ich kenne keinen der Hausbesuche macht (der wäre auch nur wegen der Krankschreibung gekommen, da die Erkrankung chronisch ist) + meine Hausärztin hat samstags keine Sprechstunde.
    Muss ich wirklich wegen einem Tag krank sein, eine Krankschreibung vorlegen?
    LG von Dani

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. November 2017 um 10:32

      Hallo Daniela,

      tatsächlich kann der Arbeitgeber das verlangen. Selbst wenn Sie keinen Arzt antreffen konnten, müssen Sie sich rechtzeitig, vor Arbeitsantritt, als krank melden. Im Folgenden müssen Sie Ihrem Arbeitgeber zumindest nachweisen, dass Sie sich um den Arztbesuch bemüht haben und am nächstmöglichen Tag das Attest besorgen. Gibt es dabei Probleme, hilft ein Anwalt für Arbeitsrecht. Reden Sie jedoch mit Ihrem Chef über die Regelung. In solchen Fällen gestaltet sich diese schwierig. Vielleicht lässt sich die Regel auf „am Tag nach der Krankmeldung“ anpassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Bianca meint

    25. September 2017 um 12:29

    Guten tag
    Ich habe eine besondere frage
    Ich habe mehrere folgebescheinigung bekommt wegen gesundheitlichen Probleme und der letzte was ich bekomme habe für eine Zeitraum von 5 Tage habe ich nicht zum Arbeitsamt gegeben. Ist das krankenmeldung gültig ob ich das nicht weitergegeben habe zum Arbeitsamt oder nicht(ich habe nur mündlich, telefonisch gesagt dass ich in die Zeitraum eine weitere folgebescheinigung bekommt habe aber nicht abgegeben) weil ich habe mich besser gefühlt und ich wollte weiter arbeitssuchend sein
    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. November 2017 um 13:58

      Hallo Bianca,
      es reicht nicht aus, lediglich telefonisch Bescheid zu sagen. Sie müssen die Folgebescheinigung bei der Agentur für Arbeit abgeben, sonst können Ihre Leistungen gekürzt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Carry meint

    27. September 2017 um 9:01

    Hallo!

    Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.09. fristgerechet gekündigt. Am Montag 18.09. wurde ich von meiner Hausärztin wegen Grippe bis einschließlich Freitag krankgeschrieben. Da ich am Montag 25.09. immernoch nicht auskuriert war, bin ich zur Vertretung meiner Hausärztin (da sich diese seit dieser Woche im Urlaub befindet) gegangen und der stellte eine Stirnhöhlenentzündung fest und schrieb mich ebenfalls bis einschließlich Freitag 29.09. krank. Beide Krankmeldungen habe ich fristgerecht vorab per E-Mail und dann noch per Post an meinen Arbeitgeber verschickt. Da mein Arbeitsverhältnis nun am 30.09. endet, forderte ich meinen Arbeitgeber auf mir meinen Resturlaub von 2,5 Tagen auszuzahlen.
    Dieser antwortet mir, dass er für Samstag + Sonntag (23.09./24.09.) sowie den kommenden Samstag (30.09.) keine Krankmeldung erhalten hat und er somit meinen Resturlaub damit verrechnet.

    Meine wöchentliche Arbeitszeit war von Montag – Freitag festgelegt (steht auch so im Vertrag). Ich habe dort auch nie samstags oder sonntags arbeiten müssen. Da kann er doch jetzt nicht fürs Wochenende eine Krankmeldung fordern?

    Können Sie mir da weiterhelfen?
    Grüße Carry

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. November 2017 um 16:11

      Hallo Carry,
      eine solche Vorgehensweise erscheint uns nicht rechtens. Sie sollten sich demzufolge an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Marcel meint

    4. Oktober 2017 um 9:33

    Im Arebitsvertrag steht, dass ich erst ab dem 3. Tag meine Krankschriebung vorlegen muss, darf der Arbeitgeber trotzdem früher verlangen? Und falls ja, wie lange vorher muss er das mitteilen. Er kann ja nixht zum Beispiel um 16 Uhr sagen, ich möchte eine Krannkschreibung, wenn der Arzt gar nciht mehr offen hat!?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 8:47

      Hallo Marcel,

      der Arbeitgeber hat prinzipiell das Recht die Krankschreibung ab dem ersten Tag zu fordern. Widerspricht das einer vertraglichen Vereinbarung, kann ein Anwalt helfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Lotti meint

    6. Oktober 2017 um 10:00

    Ein Bekannter arbeitet Montag, Freitag, Samstag und war nun vergangenen Samstag krank ohne AU und Montag dann auch. Nun hatte er 3 freie Tage und ist für heute und morgen krank mit AU. Nun ist die Frage, kann er den Samstag der letzten Woche und den Montag dieser Woche krank ohne AU nehmen, oder geht das nicht, weil es ein Wochenende ist?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 9:51

      Hallo Lotti,

      wann es in Ordnung ist ohne Krankschreibung zu fehlen, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ansonsten ist in den ersten drei aufeinanderfolgenden Werktagen einer Krankheit keine Krankschreibung nötig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. lisa m. meint

    7. Oktober 2017 um 12:38

    hi,

    wegen eines bänderrisses darf ich kein auto fahren und bin krankgeschrieben. mein arbeitsplatz ist nur mit dem pkw zu erreichen – homeoffice hat der arbeitgeber abgelegt. jetzt habe ich ein konzert besucht und der arbeitgeber ist empört, wie ich krank auf ein konzert fahren kann aber nicht arbeiten kommen kann. (ich bin nicht selbst mit dem pkw gefahren sondern wurde mitgenommen) ich habe bereits gelesen, dass ich am gesellschaftlichen leben teilnehmen darf wenn es meine genesung nicht gefährdet – hat es in diesem falle nicht. wo finde ich hierzu eine rechtsgrundlage?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 10:17

      Hallo Lisa,
      grundsätzlich ist es okay, mit Krankschreibung am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wenn dadurch die Genesung nicht gefährdet ist. Eine Rechtsgrundlage gibt es dazu nicht. Nur Gerichtsentscheidungen. So wäre im Streitfall ein Anwalt der sichere Ansprechpartner.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Karin J. meint

    16. Oktober 2017 um 15:32

    Liebes Arbeitsrechte.de- Team,

    ich beziehe derzeit Krankegeld aufgrund von permanenten Rückenschmerzen undaraus resultierenden Depressionen. Meine Ärztin schreibt mich ab sofort immer nur 1 Woche krank. Sie unsterstellt mir, dass ich nicht mehr arbeiten möchte. Dies ist aber nicht der Fall, ich habe weiterhin permanente Schmerzen, kann nicht mehr richtig schlafen usw.

    Sollte ich ggf. den Hausarzt nach über 20 Jahren wechseln.

    Vielen Dank.

    Antworten
  18. Susanne meint

    18. Oktober 2017 um 9:55

    Hi,

    es besteht eine Vereinbarung, dass im Krankheitsfall erst spätestens am dritten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss. Wie verhält es sich denn, wenn der AN am Donnerstag & Freitag krank ist, am Montag aber wieder auf Arbeit erscheint. Muss am Montag eine AU vorgelegt werden? Arbeitstage sind Mo-Fr

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Dezember 2017 um 13:05

      Hallo Susanne,

      muss erst ab dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bedeutet das in diesem Fall: Eine AU am Montag ist nicht mehr notwendig, da es nur zu zwei Ausfalltagen kam. Zur Sicherheit sollten Sie solche Fragen aber mit dem Arbeitgeber abklären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Claudia meint

    24. Oktober 2017 um 14:41

    Hallo
    Mein Problem, Mein Bruder arbeitet auf dem Bau und ist heute morgen mit Grippesymptomen aufgestanden. Er hat nun sein Polier bescheid gesagt das er heute abend geholt wird das er zum Arzt kann. Der Polier ist der Meinung er hat keine Lust auf Arbeit und soll sich doch bitte genau überlegen was er macht. Darf der das so einfach machen? Ich muss sagen er ist wirklich selten Krank. Dem Polier geht es nur um die Arbeit und nicht die Mitarbeiter.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Dezember 2017 um 17:47

      Hallo Claudia,

      Drohungen sind absolut unangemessen, wenn sich ein Arbeitnehmer vorschriftsmäßig krankmeldet. Krankheiten sollten jedoch auch nicht „im Vorhinein“ angemeldet werden. Das erweckt den falschen Eindruck. Er sollte einfach direkt zum Arzt gehen und sich rechtzeitig vor Arbeitsantritt abmelden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Anke B. meint

    24. Oktober 2017 um 15:31

    Guten Tag,
    ich war im Krankenhaus habe dann von meiner Frauenärztin eine Au bis zum 23.10.17 bekommen die dann verlängert wurde, meine Chefin rief mich heute trotz Absprache ( falle den gasamten Oktober aus wegen Gebärmutterentfernung) an und war der Meinung ich bin meinen Plichten nicht nachgekommen,die Au hätte schon gestern neu vorliegenmüssen bzw. eine telefonische Meldung. Hat damit Recht trotz Abspache?
    Ich habe nicht mal einen Arbeitsvertrag für evtl. Regelungen.

    Vielen Dank
    Anke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Dezember 2017 um 8:18

      Hallo Anke,

      in der Regel genügt bei Einvernehmlichkeit mit dem Arbeitgeber ein Telefonat um die Umstände abzuklären. Ohne Arbeitsvertrag ist es jedoch schwierig Ansprüche geltend zu machen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen in Ihrem Fall eine detaillierte Auskunft geben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Oliver B. meint

    27. Oktober 2017 um 10:03

    Ich muss nach zwei Krankheitstagen eine Krankmeldung vorlegen (Also, sollte ich den dritten Tag auch noch krank sein). Jetzt habe ich folgende Frage. Ich bin normal zur Arbeit gegangen, habe aber dann festgestellt, dass ich nicht fähig bin zu arbeiten und bin dann gegangen. Gilt dies schon als erster Kranktag oder wird der erste Kranktag ab dem nächsten Tag gerechnet?? Vielen Dank.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Dezember 2017 um 9:41

      Hallo Oliver,
      ab wann in einem solchen Fall eine Krankmeldung vorliegen muss, kann Ihre Personalabteilung beantworten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Cori meint

    4. November 2017 um 19:53

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,

    mein Mann ist bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und braucht ab dem ersten Krankheitstag ein Attest. Seit heute fühlt er sich erkältet, hofft aber, dass er am Montag arbeiten gehen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, will er zum Arzt gehen.

    Unser Problem ist, dass mein Mann einen sehr langen Arbeitsweg hat und schon aus dem Haus müsste, bevor die Arztpraxen öffnen. Auch bei seiner Zeitarbeitsfirma und dem Einsatzbetrieb ist noch niemand da, wenn er aus dem Haus muss. Wie soll er sich in so einem Fall verhalten? Daheim bleiben, einen Arzttermin vereinbaren und dann den Firmen Bescheid geben? Oder muss er dennoch in die Arbeit fahren, wenn er sich zu krank fühlt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 9:34

      Hallo Cori,
      in diesem Fall empfiehlt es sich, den Arbeitgeber zu informieren und dann den Arzt aufzusuchen. So kann erfragt werden, wann das Attest vorgelegt werden muss.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Marita P. meint

    5. November 2017 um 19:15

    Guten Abend,
    wärend meines Urlaubs in Österreich bin ich auf die Knie gestürzt, war im Krankenhaus und habe es röntgen lassen, Ergebniss: Prellungen und Blutergüsse unter der Kniescheibe.Ich hatte nachdem ich das Krankenhaus verlassen hatte , meine Firma gleich von dem Sturz und dem Besuch in der Klinik informiert. Nächsten Tag mußte mein Mann Wohnwagen ,Vorzelt, Motorräder und alles was wir dabei hatten alleine verstauen. Den nächsten morgen sind wir dann aufgebrochen nach Hause. Da wir in mehrere Staus gekommen sind, mit Tranzporter und Wohnwagen unterwegs waren,waren wir auch nicht sehr schnell, ( (80 km/h). wir sind erst am Freitag gegen Abend zu Hause angekommen und da die Ärzte geschlossen hatten, bin ich am Montag gleich zum Arzt mit dem Ärztebrief aus dem österreichischem Krankenhaus. Dieser hat mich dann von dem Montag bis Freitag krankgeschieben, rückwirkend durfter er es nicht. Jetzt meine Frage: Bekomme ich diese Tage im Urlaub 19.09.- 22.09 wo ich krank war wieder gutgeschrieben, da ich ja nicht schriftliches habe. Ich habe nur das ich im Krankenhaus war 19.09. und die Krankschreibung vom 25.09- 29.09.
    Vielen lieben Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 10:18

      Hallo Marita,

      bei einem kulanten Arbeitgeber ist es sicher möglich, den Urlaub erstattet zu bekommen, ein Rechtsanspruch darauf existiert jedoch nicht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Sven meint

    7. November 2017 um 9:50

    Hi,

    es besteht eine Vereinbarung, dass im Krankheitsfall erst spätestens am dritten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss. Wie verhält es sich denn, wenn der AN am Donnerstag & Freitag krank ist, am Montag aber wieder auf Arbeit erscheint. Muss am Montag eine AU vorgelegt werden? Arbeitstage sind Mo-Fr

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 10:56

      Hallo Sven,

      der folgende Montag wäre der dritte Arbeitstag in Krankheit, laut Ihrer Formulierung würde also kein Attest notwendig sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Carola meint

    9. November 2017 um 8:27

    Hallo,
    wenn man bereits bei der Arbeit war und aus Krankheitsgründen früher nach Hause geht, zählt der Tag dann als Krankheitstag? Gibt es eine zeitliche Staffelung ?

    Ich danke für eine Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 11:50

      Hallo Carola,

      für diesen Fall gibt es keine einheitliche Regelung. Die Details sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber absprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Karla meint

    10. November 2017 um 14:16

    Guten Tag,

    wie sieht es mit folgender Situation aus:

    (Im Betrieb gilt die Regelung, 3 Tage ohne AU krank, und AU dann am 4. Tag.)

    Mitarbeiter xy ist von Montag – Freitag mit AU wegen eines verstauchten Fußes krankgeschrieben. Am Wochenende kann er wieder normal gehen und ist gesund. Am Montag hat er dann starke Migräne, weswegen er nicht zur Arbeit geht. Benötigt der Mitarbeiter für diesen Tag eine AU?

    (Aktuell tendiert der Betrieb dazu, dass eine AU benötigt wird.)

    Ist es wichtig, dass es zwei voneinander unabhängige Krankheiten sind? Evtl. gibt es dort eine Sonderregelung.

    Und wie sieht es aus, wenn jemand einen Tag mit AU krank ist und dann direkt darauf folgend 2 Tage ohne AU krank ist?

    Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Januar 2018 um 16:02

      Hallo Karla,

      es gilt, was im Arbeitsvertrag steht. Ist eine Krankheit „abgeschlossen“ und tritt kurze Zeit später eine neue Erkrankung auf, gilt die Tage-Regel grundsätzlich erneut. Arbeitgeber achten jedoch auch darauf, ob Regelungen dieser Art zu Unrecht ausgenutzt werden. Zeigt sich, dass ein Unwohlsein nur vorgetäuscht ist, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Jörg meint

    11. November 2017 um 13:15

    Hallo zusammen,

    bei uns fehlt alle paar Wochen ein Kollege nur einen einzigen Tag, wegen welcher Symptome auch immer . Die Krankmeldung kommt meist per SMS und am nächsten Tag ist er wieder im Dienst. Einen Arzt hat er jeweils nicht aufgesucht.
    1. Frage:
    benötigt er für den Fehltag eine AU – Bescheinigung oder wenigstens ein Attest, wenn bei uns erst nach dem 3. Tag die AU – Bescheinigung vorgelegt werden muss.
    2. Frage:
    wie verhält es sich hier mit der Lohnfortzahlung wenn nichts nachgereicht wird

    Vorab schon mal vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Januar 2018 um 16:26

      Hallo Jörg,

      es gilt die Regelung aus dem Arbeitsvertrag. Wird erst ab „Tag Nummer 3“ eine Krankmeldung verlangt, sind Meldungen dieser Art zunächst in Ordnung. Das ändert sich aber schnell, wenn die Krankmeldung frequent auftreten und an den jeweiligen Tagen viel zu spät an zuständiger Stelle eintreffen. Eine Krankmeldung via SMS erscheint uns auch eher unüblich, aber das kann von Unternehmen zu Unternehmen anders sein. Arbeitgeber sollten in jedem Fall darauf achten, dass solche kulanten Regelungen nicht missbraucht werden und Meldungen nicht, entgegen arbeitsrechtlicher Bestimmungen, erst nach Arbeitsbeginn im Betrieb eintreffen. Unangemessene bzw. unrechtmäßige Krankmeldungen können die Lohnfortzahlung negativ beeinträchtigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Kati meint

    13. November 2017 um 21:05

    Hallo,

    unsere Regelung besagt, dass man wenn man LÄNGER als drei Kalendertage krank ist, einen Attest vorlegen muss.
    Die Arbeitszeit ist Montag-Freitag, man KANN aber auch samstags arbeiten.
    Nun war eine Kollegin Donnerstag und Freitag krank, ist aber am Montag wieder zur Arbeit gekommen. Muss sie dann einen Attest vorlegen, obwohl sonntags nicht gearbeitet wird? Und sie auch immer nur Mo-Fr arbeitet?

    Grüße Kati

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Januar 2018 um 10:20

      Hallo Kati,
      wir würden Ihrer Kollegin empfehlen, sich mit dieser Frage direkt an den Arbeitgeber zu wenden. Sie arbeitet zwar nur von Montag bis Freitag, die Regelung bezieht sich allerdings auf Kalendertage, weshalb es sich anbietet, sicherheitshalber ein Attest vorzulegen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Dimitri meint

    15. November 2017 um 14:48

    Hallo Arbeitsrechte-Team,

    bei uns im Betrieb gilt, dass wir zwei Tage ohne AU zuhause bleiben können, ab dem dritten Tag müssen wir dann eine AU einreichen. Ich habe mich also am Montag krank gemeldet und bin wegen starker Schmerzen zum Arzt gegangen, dieser wollte mich bis einschließlich Dienstag krankschreiben, was ich allerdings ablehnte, so dass die AU nur für Montag ist. Habe dann später am Montag noch einmal im Betrieb angerufen um mittzuteilen wie lange die AU gilt. Weil ich allerdings gemerkt habe, dass es eine schwere Fehleinschätzung meinerseits war, dass ich am Dienstag wieder fit bin, habe ich angegeben, dass ich Mittwoch wieder da sein werde. Ich war also Montag mit AU krank und Dienstag Ohne, nun will die Perso eine AU für den Dienstag. Eigentlich hätte ich ja nicht einmal für die beiden Tage eine AU einreichen müssen…jetzt bin ich der gelackmeierte…am Mittwoch war ich im übrigen wieder auf der Arbeit.

    Liebe Grüße

    Dimitri

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Januar 2018 um 17:38

      Hallo Dimitri,

      durch Ihre Teilweise-Krankmeldung verkompliziert sich Ihr Fall. Lassen Sie sich am besten für einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten, wenn es zu ernsthaften Problemen kommt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Tobias meint

    17. November 2017 um 10:04

    Hi,

    bei uns gilt die 3-Tages-Regelung. Wie verhält es sich denn, wenn der AN am Donnerstag und Freitag krank ist, aber am Montag wieder auf Arbeit erscheint. Wird dann hier eine AU benötigt?

    Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 8:19

      Hallo Tobias,
      in diesem Fall sollten Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Angelika meint

    18. November 2017 um 11:53

    hallo, ich arbeite im service und habe keinen schriftlichen vertrag, wenn ich jetzt am samstag krank bin muss ich dann eine krankmeldung für den einen tag vorlegen??

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 11:27

      Hallo Angelika,
      ab welchen Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, legt gewöhnlich der jeweilige Arbeitgeber fest. Bitte fragen Sie daher bei Ihrem Arbeitgeber nach.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Melanie meint

    19. November 2017 um 16:46

    Hallo, ich hatte mich Dienstag krank gemeldet. Die AU müsste am 4. Tag vorliegen. Ich arbeite Montag bis Donnerstag. Da ich davon ausgegangen bin, dass ich nach dem WE wieder fit bin, war ich bisher nicht beim Arzt. Bin allerdings immer noch krank. Reicht es denn, wenn ich morgen zum Arzt gehe oder muss ich quasi zur Arbeit um keine Probleme zu bekommen?
    Danke & liebe Grüße
    Melanie

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 14:31

      Hallo Melanie,

      Sie müssen rechtzeitig im Unternehmen Bescheid sagen und zügig eine Folgebescheinigung vorlegen. Dann sollte es keine Probleme geben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Anke P. meint

    22. November 2017 um 10:20

    Hallo liebes Team von Arbeitsrechte. de.
    Ich war am 13.10.17 ein Tag krank, nachdem ich die Woche mit einer Mittelohrentzündung gearbeitet habe, ging an dem Tag nichts mehr, auch der Besuch beim Arzt war für mich nicht möglich. Ich war auch in dem Glauben, 1 Tag geht das so. Als ich dann am Montag, immer noch stark angeschlagen wieder gearbeitet habe, wurde nicht nach einem Krankenschein gefragt.
    Gestern, als am 21.11. ! wurde mir dann gesagt, ich müsste für den Tag Urlaub oder unbezahlt nehmen! Ist das korrekt, nach so langer Zeit?
    Wie gesagt, ich wurde nicht darauf hingewiesen, dass ich einen Schein vorlegen muss, es steht zwar im AV, wie ich jetzt festgestellt habe, aber das war mir damals nicht so präsent.
    Ich hoffe, Sie können mir helfen.
    LG Anke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 11:37

      Hallo Anke P.,
      ist in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten, dass Sie bereits am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, müssen Sie dem auch nachkommen. Tun Sie dies nicht, könnte Ihnen eine Abmahnung drohen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Thomas meint

    22. November 2017 um 13:24

    Hallo, ich habe folgende Frage:
    Es geht um eine 32-Std.-Woche (Fr. frei)
    Mi. wird mündlich Kündigung ausgesprochen. Aus betriebl. Gründen. Mitarbeitergespräch usw. war alles sehr gut – gut.
    Die ganze Nacht nicht geschlafen, gebrochen, weil überhaupt nicht mit gerechnet und die Nerven lagen total blank. Do.-Morgen dann auch noch verhoben (vorhandener Bandscheibenvorfall)
    Nicht aus dem Bett gekommen, krank gemeldet auf der Arbeit, aber nicht zum Arzt, da Hoffnung, es würde übers We weggehen und Fr. ja eh frei. Und in der Firma musste man bisher die Krankschreibung immer erst am 3. Tag abgeben. 2 Tage konnte man auch ohne fehlen. Da es aber
    Montag so schlimm war, zum Arzt gegangen,
    Krankschreibung für die Woche erhalten.
    Direkt Mo. eingereicht. Nun erfolgt vom Arbeitgeber die Aufforderung für den Do.
    und den Fr. (freier Tag) Krankschreibung nachzureichen. Im AV steht folgendes: Im Falle der Erkrankung ist der Mitarbeiter verpflichtet, vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Firma ist berechtigt, auch schon vor Ablauf des 3. Tages der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erbitten. Arzt sagt natürlich, er darf rückwirkend gar keine Krankschreibung ausschreiben, da 4 Tage und We würde dazuzählen) Ich hatte ja vor, Mo. wieder hinzugehen, da es sich aber übers We so verschlimmert hat, bin ich direkt Mo. zum Arzt. Frage: Kann dadurch eine fristlose Kündigung erfolgen? Muss für die 2 besagten Tage wirklich ein Attest nachgereicht werden? Vielen Dank im Voraus. MfG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Januar 2018 um 10:18

      Hallo Thomas,

      generell kann auf eine ordentliche Kündigung auch eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen, sofern diese aus einem anderen Grund ausgesprochen wird als die ordentliche Kündigung.

      ABER: Die Gründe für eine fristlose Kündigung müssen gute Gründe sein, durch die es für den Arbeitgeber unzumutbar wird, den Angestellten bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Inwiefern dieser in Ihrem Fall vorliegt, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Dieser kann Ihnen außerdem sagen, wie die Formulierung Ihres Vertrags auszulegen ist, und ob die Einreichung der AU tatsächlich zu spät erfolgte.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Svenson meint

    24. November 2017 um 18:02

    Liebes Team von arbeitsrechte.de – ich bin am heutigen Freitag ausgefallen, da ich erkältet bin und kein Risiko eingehen wollte, dass es schlimmer wird. Beim Arbeitgeber habe ich ebenfalls bescheid gesagt, alles in Ordnung. Nun meinte eine Kollegin von mir, dass ich (sie sei sich aber nicht ganz sicher) wegen dem folgenden Wochenende für den heutigen Freitag einen Attest brauchen würde. Da ich aber aller Voraussicht am Montag wieder arbeiten gehen werde, bin ich der Meinung, dass das nicht wirklich Sinn macht – gehört habe ich davon auch noch nie etwas.

    Was könnt ihr mir dazu sagen?`

    Danke und liebe Grüße
    Sebastian

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Januar 2018 um 10:39

      Hallo Svenson,
      Arbeitgeber können bereits ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Was bei der Krankschreibung gilt, wenn ein Wochenende dazwischen liegt, haben wir im Ratgeber für Sie zusammengefasst.

      Bei Unsicherheiten ist es ratsam, direkt beim Arbeitgeber nachzufragen oder im eigenen Arbeitsvertrag nachzulesen, welche Anforderungen gestellt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Berta meint

    1. Dezember 2017 um 7:13

    Hallo liebes Team,
    Bei uns gilt die 3 Tage Regelung. Also ab dem 4 Tag AU.
    Ich arbeite von montags bis freitags.
    Letzten Montag und Dienstag war ich zu Hause wegen Fieber und Halsschmerzen (lag bereits am Sonntag flach).
    Mittwoch war ich arbeiten. Donnerstag und Freitag liege ich flach mit Rückenschmerzen. . Brauche ich eine AU?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      29. Januar 2018 um 18:09

      Hallo Berta,

      da es sich dabei um eine „neue Erkrankung“ handelt, beginnt die Regelung von vorn und Sie brauchen theoretisch keine AU. Bei kurz aufeinander folgenden Ausfällen wie diesen kann der Arbeitgeber jedoch Missbrauch vermuten. Hier sollten Sie achtgeben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Andreas R. meint

    2. Dezember 2017 um 14:03

    An das Arbeitsrecht.de Team!

    Muss ich obwohl ich krankgeschrieben bin, einen kurzfristig einberufenen ( allgemeinen ) Gesprächstermin an einem Sonntag wahrnehmen? ( Eventlogistik )

    Danke im Voraus für Ihre Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Januar 2018 um 15:30

      Hallo Andreas,

      in der Regel ist der Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit von seiner Arbeitsleistung befreit und ist deshalb nicht verpflichtet, Weisungen des Arbeitgebers zu folgen, solange er krankgeschrieben ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. DONFeliz meint

    4. Dezember 2017 um 9:53

    Liebes Team von Arbeitsrechte.de
    Folgender Sachverhalt: Mitarbeiter hat eine 5,5 Tage Woche, arbeitet im Schichtdienst eines Krankenhauses auch an den Wochenenden. Er meldet sich am Freitag fristgerecht für das anstehende Wochenende beim AG arbeitsunfähig. Am darauffolgenden Montag geht er zum Arzt und lässt sich für weitere 4 Tage krank schreiben. Dies Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gibt er am Montag beim Arbeitgeber fristgerecht ab. Laut bestehendem Arbeitsvertrag muss eine Bescheinigung erst nach dem dritten Tag vorliegen. Der Arzt stellt Ihm eine Bescheinigung ab Montag aus. Ist dies korrekt bzw. benötigt er eine Bescheinigung bereits ab Samstag?
    Vielen Dank für Eurer Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Februar 2018 um 15:14

      Hallo DONFeliz,
      bei Unsicherheiten hinsichtlich der Regelungen zur Krankschreibung sollten sich Mitarbeiter zuerst bei ihrer Personalabteilung erkundigen, wie die Vertragsregelung zu verstehen ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Narotschka meint

    4. Dezember 2017 um 18:20

    Hallo,

    unsere Personalverwaltung teilte mir mit, dass ich erst ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbeschreibung (AU) brauche.
    Ich nahm dass nun bei einer Erkankung wortwörtlich und bin am dritten Tag meiner Erkrankung zum Arzt, da ich noch nicht wirklich gesund war . Er stellt mir für die nächsten zwei Tage eine AU aus. Der Arzt frage mich sogar, ob ich auch rückwirkend eine AU brauche, aber ich verneinte aufgrund der Aussage der Personalverwaltung.
    Jetzt fragte mich die Personalverwaltung wiederum nach der rückwirkenden AU.
    Offentlichsichtlich lag ein Missverständnis meinseits vor, da ich auch erst seit einem Jahr in dem Betrieb arbeite und es sich um meine erste Krankmeldung handelt.
    Unsere Verwaltung wäre vielleicht auch „kulant“ und würde das als Missverständnis zu meinen Gunsten auslegen, aber wie ist denn nun rechtlich geregelt, wenn dazu nichts im Arbeitsvertrag steht? Mit was müsste ich nun schlimmstenfalls rechnen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Februar 2018 um 16:08

      Hallo Narotschka,
      laut § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntGFG) kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher verlangen.
      Mögliche Folgen einer Verletzung dieser Nachweispflicht sind z. B. die Abmahnung oder eine Kündigung. Unter welchen Umständen diese in Betracht kommen und ob Sie damit zu rechnen haben, können Sie bei einem Anwalt erfragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Renate D. meint

    5. Dezember 2017 um 16:58

    Hallo,
    Ich habe eine Frage:
    Ich habe eine 50%-Stelle (Montag, Mittwoch und Donnerstag) und einen Minijob (Dienstag und Freitag).
    Ich bin am Montag krank geworden, und auch heute, Dienstag noch zuhause, da mein Kreislauf nach dem hohen Fieber gestern noch nicht wieder in Ordnung ist. Wenn ich morgen, Mittwoch, auch noch nicht fit bin, brauche ich dann (wenn die 3-Tage-Regelung gilt) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Ich habe ja sozusagen bei jedem Arbeitgeber erst einen Tag gefehlt. Oder werden hier einfach die Arbeitstage zusammengezählt, egal bei wem ich arbeite?
    Vielen Dank! Gruß Renate D.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2018 um 15:47

      Hallo Renate,

      wie mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Seiten Ihrer Arbeitgeber umgegangen wird, können Ihnen diese oder die Personalabteilungen mit Sicherheit sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Marli meint

    6. Dezember 2017 um 10:13

    Meine Frage ist Folgende:

    ich bin seit Montag Mittag krank, den Montag als Arbeitstag habe ich noch halb absolviert, dann bin ich krank nach Hause gegangen. Dienstag und heute Mittwoch bin ich auch noch krank zu Hause. Wir benötigen bei uns in der Firma ein Attest ab dem 4. Tag. Meine Frage lautet nun: zählt der halbe Montag als mein erster Krankheitstag oder erst der Dienstag? Bräuchte ich also schon ab Donnerstag ein ärztliches Attest oder erst ab Freitag?

    Viele Grüße und vielen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2018 um 16:04

      Hallo Marli,

      da der Umgang mit Fehlzeiten von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich ist, kann Ihnen das Ihre Personalabteilung oder Ohr Vorgesetzter am besten erklären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Nicole Sp. meint

    6. Dezember 2017 um 11:39

    Liebes Arbeitsrechte.de- Team,

    meine Arbeitstage sind von Montag bis Donnerstag geregelt. Nun bin ich am vergangenen Montag aufgrund einer Schulterentzündung zu Hause geblieben. Mein Arbeitgeber hätte nun gerne eine AU, da der Montag der vierte Kalendertag meiner Abwesenheit sei. Meine Abwesenheit bezog sich aber nur auf diesen einen Montag.
    Ist das Verlangen der AU nachvollziehbar?

    VG, Nicole

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 8:32

      Hallo Nicole,
      der Arbeitgeber kann die AU ab dem ersten Tag verlangen. Häufig gibt es einen Kulanzrahmen von drei Tagen, doch wenn dieser nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, kann der Arbeitgeber diese fordern, um nachzuweisen, dass wirklich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Petra L. meint

    11. Dezember 2017 um 14:47

    Guten Tag, ich habe jetzt leider die Konstellation, ich habe mich Mittwoch, dann Donnerstag und dann Freitag für je einen Tag krank ohne Attest gemeldet. Heute ist Montag und ich bin wieder arbeiten. Muss ich einen Krankenschein vorlegen. Hierzu ist auch nichts in der Betriebsvereinbarung zu lesen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 11:11

      Hallo Petra,

      der Arbeitgeber hat ein Recht auf eine AU ab dem ersten Tag der Krankheit, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung zu belegen. Davon abweichende Regelungen müssen im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Peter meint

    12. Dezember 2017 um 8:27

    Hallo und vielen Dank für den Artikel!

    Wie verhält sich das, wenn man sich krankgemeldet hat (bei 3-Tage-Regelung, also ohne Attest) und dann bei Besserung den halben Tag noch zur Arbeit kommt? Hat man dann Unterstunden, was man im vollen Krankheitsfall ja nicht hätte?

    Grüße
    Peter

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 11:28

      Hallo Peter,

      leider ist die Regelung zur Krankschreibung nicht so detailliert. Erscheint der AN an einem Krankheitstag auf Arbeit wird der Tag in der Regel als regulärer Arbeitstag gewertet. Sollten so Unstimmigkeiten entstehen können Sie jedoch mit Ihrem AG reden und den Fehler korrigieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Ursula meint

    12. Dezember 2017 um 14:35

    Hallo

    Ist es rechtens, dass nur ein Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ein Attest braucht, alle anderen aber ab dem 3. Tag ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 15:39

      Hallo Ursula,

      es gilt, was im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers steht, unabhängig von den Regeln, nach denen sich andere Beschäftigte richten müssen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Mimi meint

    18. Dezember 2017 um 11:27

    Guten Tag, meine Frage lautet:

    Montag bis einschließlich Mittwoch ohne Krankschreibung mit Infekt krank zu Hause gewesen. So und Fr leidlich arbeiten gewesen. Übers Woende erneuter Infekt, sodass am folgenden Mo und So wieder nicht gearbeitet werden kann. Ist dann für diese 2 Tage jetzt eine Krankschrift notwendig, oder geht der 3-Tagerhythmus ohne Krankschreibung von vorne los?
    Danke und freundlicher Gruß.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Februar 2018 um 14:13

      Hallo Mimi,
      ab welchem Tag der Arbeitgeber eine Krankschreibung (AU) verlangt, ist gewöhnlich im Arbeitsvertrag geregelt. Sollten sich hier Unklarheiten ergeben, so sprechen Sie bitte zuerst mit Ihrem Arbeitgeber und fragen dort nach der geltenden Regel. Im Übrigen gibt es hierzu auch eine gesetzliche Vorschrift. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besagt:

      „… Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.„

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Mimi meint

    18. Dezember 2017 um 11:29

    Pardon: es muss beide Male Donnerstag nicht so heißen.

    Antworten
  48. Bea meint

    19. Dezember 2017 um 13:10

    Ich habe mich von Mi-Fr am Mittwoch krank gemeldet. Es ging mir besser. Am Sonntag jedoch ging es mir auf einmal so schlecht, dass ich mich bereits an diesem Tag für den folgenden und 1 Woche AU meldete.
    Den Krankenschein sandte ich am Mo um 9 Uhr per E-Mail und am Di wurde er abgegeben. Am Freitag rief mich meine KK an, dass mein AG beantragte, mich dem MdK vorzustellen und die KK das ablehnen wolle. Sie wollte sich jedoch zunächst erkundigen, wie es mir geht und ob ich ab Mo wieder arbeiten ginge, was ich bejahte. Mein AG will mir nun das Wochenende zwischen der Karrenztageregelung und der Vorlage des AU Nachweises vom Gehalt abziehen. Meine AT sind aber Mo-Fr. Wie soll ich damit umgehen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Februar 2018 um 14:37

      Hallo Bea,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen daher bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Nici meint

    22. Dezember 2017 um 16:00

    Hallo ,
    Ich bin am Mittwoch früher von der Arbeit gegangen weil es mir nicht gut ging (Magen-darm). Am folgenden Tag (Donnerstag) war ich dann beim Hausarzt und habe dann auf der Arbeit bescheid gesagt dass ich bis Freitag krankgeschrieben bin.
    Nun ist heute Freitag und ich werde nachher die Krankmeldung in den Briefkasten werfen.
    Ist es schlimm, wenn mein Chef die Krankmeldung erst im Januar wenn die Firma wieder auf hat (haben zwischen den Jahren zu) die Krankenmeldung sieht ?

    Mfg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:00

      Hallo Nici,

      die Handhabung mit den Krankschreibungen ist von Firma zu Firma unterschiedlich. Deswegen können wir keine Aussage darüber machen, wie Ihr Arbeitgeber reagieren wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Ulrike meint

    22. Dezember 2017 um 16:59

    Mein Arbeitgeber verlangt eine AU ab dem 1. Krankheitstag und möchte das Attest auch an diesem Tag vorliegen haben. Ich wohne ca 20 km vom Arbeitsort entfernt.

    Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich persönlich das Attest bei ihm abgebe?

    Ich habe keinen Scanner zu Hause. Ich kann das Attest also nur mit der Post an den Arbeitgeber senden. Dann liegt es ihm aber nicht am selben Tag vor. Kann ich dadurch Schwierigkeiten bekommen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:02

      Hallo Ulrike,

      unter Ihren Umständen ist es angeraten, mit dem Vorgesetzten ein gemeinsames Vorgehen in solchen Fällen zu erarbeiten. Eigentlich sollte einer umgehenden postalischen Übersendung nichts im Wege stehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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