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Krankmeldung: Ab wann muss der Arbeitgeber informiert werden?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2023

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Mit triefender Nase und Schädel aufgewacht, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage: Zur Arbeit quälen oder lieber doch zum Arzt gehen und sich ein Attest holen? Auch wenn Sie sich erstmal gar nicht krank fühlen, achten Sie auf Ihre Kollegen. Wer krank am Arbeitsplatz erscheint, riskiert, andere mit seinen eigenen Bakterien oder Viren anzustecken und schnell ist die Personaldecke ausgedünnt, weil alle flachliegen. Dies sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Krankmeldung: Ab wann muss sie beim Arbeitgeber vorliegen? Hier finden Sie die Antwort.
Krankmeldung: Ab wann muss Sie beim Arbeitgeber vorliegen? Hier finden Sie die Antwort.

Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner

Ist der Gang zum Doktor unausweichlich, beachten Sie, dass auch eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen muss. Denn, wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, muss er umdisponieren, damit dringende Aufgaben trotzdem erledigt werden.

Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?

Wann muss ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) besagt: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Länge des voraussichtlichen Ausfalls müssen Sie zeitnah melden.

Wann muss die Krankschreibung beim Arbeitgeber sein?

Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.

Was, wenn der Chef die Bescheinigung schon früher verlangt?

Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen.

Wir klären im Folgenden alle Fragen, die rund um das Thema „Wann müssen Sie eine Krankmeldung abgeben?“ existieren. Dabei gehen wir auch darauf ein, ob eine Krankmeldung erst ab dem 3. Krankheitstag erfolgen muss oder Sie schon früher zur Anzeige beim Arbeitgeber verpflichtet sind.

Inhalt

  • Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
  • Kurz & knapp: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?
  • Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?
    • Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?
    • Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?
    • Weiterführende Suchanfragen

Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?

Arbeitsvertraglich einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten schriftlich. So ist zumindest der gewöhnliche Weg, wenngleich auch mündliche Absprachen grundsätzlich gültig sind. Erkranken Sie, können Sie daher das entsprechende Dokument zur Hand nehmen und dort nachlesen, ab welchem Tag die Krankmeldung zu erfolgen hat.

Achtung: Prinzipiell ist zwischen der Krankmeldung (mündliche, telefonische oder schriftliche kurze Nachricht, dass Sie auf dem Weg zum Arzt sind) und der Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch als gelber Zettel bekannt) zu unterscheiden. Der Arbeitgeber muss beides erhalten, jedoch können hierzwischen unter Umständen mehrere Tage liegen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begrifflichkeiten häufig synonym verwendet.
Krankmeldung: Ab wie viel Tagen müssen Sie den Arbeitgeber informieren? Ihr Arbeitsvertrag gibt Auskunft.
Krankmeldung: Ab wie viel Tagen müssen Sie den Arbeitgeber informieren? Ihr Arbeitsvertrag gibt Auskunft.

Ab wann die Krankmeldung vom Arzt eingereicht werden muss, geht aus dem Entgeltfortzahlungs­gesetz hervor. Wollen Arbeitnehmer auch in der Krankheitsphase weiterhin ihr Gehalt bekommen – hierauf haben sie für sechs Wochen einen Anspruch – müssen sie bestimmte Spielregeln einhalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist eine Krankmeldung und die abzusehende Dauer der Abwesenheit beim Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, anzugeben.

Mit einem Anruf oder einer E-Mail vor Arbeitsbeginn, dass Sie sich auf dem Weg zum Arzt befinden, tun Sie Ihrer Pflicht genüge. Doch ab welchem Tag braucht man eine Krankmeldung bzw. ein Attest? Auch dies ist gesetzlich geregelt:

Bei Erkrankungen, die vermutlich länger als drei Tage anhalten werden, ist dem Arbeitgeber zudem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die unter anderem Auskunft darüber gibt, wie lange Sie der Arbeit fernbleiben werden. Diese ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einzureichen. Wenn Sie länger krank sind, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt, müssen Sie am unmittelbar nächsten Arbeitstag eine Folgebescheinigung einreichen.

Krankmeldung – ab wann muss die Krankenkasse informiert werden? Vom Arzt erhalten Sie in der Regel drei Blätter. Eines zur Vorlage beim Arbeitgeber, eines für Ihre Unterlagen und eines, das Sie der Krankenkasse zukommen lassen müssen. Für die Anzeige einer Erkrankung bei der Kranken­versicherung haben Sie sieben Tage Zeit.

Krankmeldung – ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?

Krankmeldung - ab wann? Ob öffentlicher Dienst oder nicht: Auch der Betriebsrat kann bei Unsicherheit weiterhelfen.
Krankmeldung – ab wann? Ob öffentlicher Dienst oder nicht: Auch der Betriebsrat kann bei Unsicherheit weiterhelfen.

Ihr Vorgesetzter darf dies sogar verlangen, ohne Ihnen seine Beweggründe mitzuteilen. Selbst, wenn Sie gar nicht „krank feiern“, sondern zum Beispiel wegen Migräne nur einen Tag ausfallen, müssen Sie auf Wunsch ein Attest ab dem ersten Tag beibringen.

Ab welchem Tag die Krankmeldung mit einem Attest bestätigt werden muss, sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit, gerade wenn sie sich im Bekanntenkreis umhören und dort hören: „Also ich muss die Krankmeldung nicht erst ab dem dritten Tag, sondern schon am ersten abgeben.“ Handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, das rechtens ist? Ob eine Krankschreibung schon ab dem ersten Tag gefordert werden kann, geht ebenfalls aus dem EntFG hervor. Hier steht geschrieben:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Dieses Prozedere ist mit deutschem Recht vereinbar, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.

Ab wann brauche ich eine Krankmeldung vom Arzt? Verlangt Ihr Arbeitgeber schon am ersten Tag die Einreichung des gelben Scheins, obwohl dies in Ihrem Arbeitsvertrag, einem auf Sie aufzuwendenden Tarifvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung explizit untersagt ist, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um zu klären, wie Sie hierauf reagieren können.

Krankmeldung – ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?

Da Menschen keine programmierbare Maschinen sind, ist es durchaus möglich, dass Halsweh, Fieber und andere Symptome erst am Wochenende so richtig durchschlagen und eine Krankmeldung erforderlich machen. Ab welchem Tag ist das Attest denn dann einzureichen?

Krankmeldung: Wann Sie sie abgeben müssen, kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.
Krankmeldung: Wann Sie sie abgeben müssen, kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.

Sollten Sie Ihrer Arbeit von Montag bis Freitag nachgehen und am Wochenende krankheitsbedingt so richtig krank werden, suchen Sie spätestens am Montag einen Arzt auf und lassen Sie sich untersuchen – sofern sich Ihre Lage noch nicht wieder so gebessert hat, dass Sie sich arbeitsfähig fühlen. Zwar gibt es auch Bereitschaftsärzte, die für eine Notfallbehandlung am Wochenende zur Verfügung stehen, doch diese stellen Ihnen für gewöhnlich keine Arbeitsunfähigkeitsbeschei­nigung aus.

Krankmeldung – ab welchem Tag muss das Attest abgegeben werden? In wessen Arbeits- oder Tarifvertrag steht, dass er erst am dritten Kalendertag die Krankmeldung einreichen muss, der ist bei einer am Sonntag auftretenden Erkrankung erst am Mittwoch dazu verpflichtet, den gelben Schein beim Arbeitgeber vorzulegen. Unter diesen Umständen ist es demnach auch erlaubt, erst am Dienstag oder Mittwoch zum Arzt zu gehen. Im Anschluss können Sie den ärztlichen Beleg dann direkt in der Firma vorbeibringen. So stellen Sie sicher, dass er rechtzeitig eintrifft und bei der Zustellung nicht verloren geht.

Obacht: Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist von Kalendertagen und nicht von Werktagen die Rede. Besteht in Ihrem Arbeitsverhältnis die Regelung, dass Sie am dritten Tag die Krankmeldung mit einem Krankenschein belegen müssen, haben Sie diese, bleiben Sie ab Freitag zuhause, allerspätestens am Montag einzureichen.
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Krankmeldung: Ab wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
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Kommentare

  1. Andreas B. meint

    7. Januar 2017 um 20:56

    Interessanter und lesenswerter Beitrag!

    Leider wird nie die Frage geklärt, wie man sich verhalten muss, wenn die Krankheit einen Gang zum Arzt
    NICHT zulässt. Muss dann der Notarzt her? Der stellt aber leider keine Krankschreibungen aus..?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 um 10:10

      Hallo Andreas,
      in diesem Fall haben Sie unter anderem die Möglichkeit, Ihren Arzt um einen Hausbesuch zu bitten oder sich von Freunden oder Verwandten zum Arzt fahren zu lassen. Mit einer rückwirkenden Krankmeldung sind einige Arbeitgeber nicht einverstanden, weshalb Sie versuchen sollten, dies zu vermeiden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Konrad P. meint

        21. November 2018 um 17:40

        Hallo liebes arbeitsrechte.de Team,

        aus aktuellem Anlass habe ich nun auch eine Frage.

        Folgendes Beispiel: Der Arbeitnehmer meldet sich am Donnerstag mündlich beim Arbeitgeber, bedingt durch eine Erkältung, krank. Am Freitag ist der Gemütszustand noch nicht bedeutend besser woraufhin er dem Arbeitgeber Bescheid gibt, dass er nochmals fehlen wird und das Wochenende zum auskurieren nutzt um am Montag dann in „alter Frische“ wieder arbeiten zu können -> Was so auch eintrifft.

        Am Mittwoch der darauffolgenden Woche besteht der Arbeitgeber auf das vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und bezieht sich auf einen Aushang der im Unternehmen hängt. Dort ist vermerkt das eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag zu erbringen ist. Im Arbeitsvertrag selber ist aber nichts derartiges vermerkt und es wurde auch sonst nichts unterschrieben. Es handelt sich um ein KMU ohne Betriebsrat.

        Antworten
    • Bianca meint

      6. Juli 2018 um 5:18

      Ärzte können bis zu 3 Tagen Rückwirkend krank schreiben!
      WICHTIG ist, dass man bei seinen Hausarzt anruft und Bescheid gibt, sodaß ein evtl. nötiger Hausbesuch möglich ist.

      Antworten
  2. Anja K. meint

    13. Januar 2017 um 17:51

    Hallo, ich war im Dezember krank geschrieben. Hab aber am dritten Tag (mit Fieber) nachmittags 3 Stunden gearbeitet. Muss der AG diese als Überstunden bezahlen? Oder verfallen diese einfach?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Januar 2017 um 10:32

      Hallo Anja,
      wenn Sie zur Arbeit erscheinen, obwohl Sie krankgeschrieben sind, handelt es sich dabei nicht automatisch um Überstunden. Im Regelfall haben Sie jedoch bei Krankheit das Recht auf Entgeltfortzahlung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Heike meint

    21. Januar 2017 um 13:12

    Hallo,ich habe schon seid Monaten Schmerzen,bin aber Arbeiten gegangen und ausgerechnet am Samstag konnte,ich mich garnicht mehr bewegen und konnte nicht zur Arbeit fahren,kann die Firma dann trotzdem eine krank Meldung verlangen und wer gibt sie mir?wollte Montag morgen direkt zum Arzt

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 um 9:42

      Hallo Heike,
      ob Sie bereits nach einem Tag eine Krankmeldung benötigen, sollte in Ihrem Arbeitsvertrag stehen. In Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Krankmeldung möglich, eine solche erhalten Sie von Ihrem Arzt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Felix meint

    25. Januar 2017 um 8:13

    Moin,

    Habe mich nur für 2 Tage mit Halsschmerzen und husten krank gemeldet. Arbeitgeber hatte mir gesagt ich soll ein Attest vorbei schicken, obwohl ich nach den 2 Tagen wieder gesund bin…muss ich dann trotzdem noch zum Arzt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 um 9:54

      Hallo Felix,

      Ihr Arbeitgeber hat das Recht, auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bestehen. Diese ist der Nachweis darüber, dass Sie wirklich krank waren. Entsprechend sollten Sie sich diese rückwirkend beim Arzt holen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Mark meint

    31. Januar 2017 um 23:28

    Liebes Arbeitsrechte.de-Team,

    folgendes: Ich bleibe am Donnerstag wegen Migräne arbeitsunfähig daheim und melde mich ordnungegemäß beim Arbeitgeber für den Tag ab. Am darauffolgenden Freitag bin ich wieder fit, aber habe eine Tag frei, muss also nciht arbeiten. Am Wochenende ist alles bestens. Aber am Montag wach ich auf und habe einen Hexenschuß. Ich rufe wieder an und melde mich nun für die Woche krank. An welchem Tag muss ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeben, wenn die Regelung im Betrieb die 3-Tage-Regel ist? Wegen der anderen (Vor-)Erkrankung von Donnerstag auch schon am Montag? oder erst am Donnerstag NACH dem Montag?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2017 um 9:28

      Hallo Mark,

      die 3-Tage-Regel greift für jede einzelne Krankheit. Der Migräne-Nachweis muss spätestens am Montag vorliegen, der Hexenschuss bis Donnerstag.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Katharina T. meint

    7. Februar 2017 um 0:19

    Hallo,

    bei mir im Manteltarifvertrag steht die Regelung, dass die Krankschreibung am 4.Tag beim Arbeitgeber sein muss, nichts jedoch dazu, ob der Arbeitgeber diese schon am ersten Tag verlangen kann.
    Kann er den Paragraphen aus dem EFZG, der dies zulässt, trotzdem anwenden??
    Vielen Dank für Ihre Antowrt, Katharina T.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 um 9:53

      Hallo Katharina T.,
      im Regelfall gilt in puncto Krankschreibung das, was im Arbeitsvertrag angegeben ist. Gemäß EntFG hat der Arbeitgeber jedoch das Recht, eine Krankschreibung auch schon früher zu verlangen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Recht nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Jana meint

    9. Februar 2017 um 7:41

    Liebes Arbeitsrecht.de Team,

    ich bin seit gestern (Mi) krank. Bei uns muss man am 4. Krankheitstag ein Attest vorlegen. Wenn ich nun
    morgen auch noch krank bin, benötige ich dann ein Attest für das Wochenende, wenn ich Montag wieder arbeiten kann?
    Liebe Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 um 11:45

      Hallo Jana,
      dies hängt davon ab, ob Sie auch samstags arbeiten oder nicht. Sie sollten ebenfalls bedenken, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Attest auch vor dem vierten Krankheitstag verlangen kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Michael meint

    17. Februar 2017 um 22:10

    Wenn ich 3 Arbeitstage krank bin (z.B. Montag bis Mittwoch) und Donnerstag wieder arbeiten gehe: Muss ich ein Attest vorlegen und wenn ja, reicht es dann, am Mittwoch erst zum Arzt zu gehen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Februar 2017 um 8:40

      Hallo Michael,
      normalerweise finden sich Regelungen dazu, ab wann der Arbeitgeber eine Krankmeldung verlangt, im Arbeitsvertrag. Grundsätzlich sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie direkt am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen und sich ein Attest ausstellen lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Bernd meint

    20. Februar 2017 um 16:59

    Hallo,
    es ist gesetzlich recht klar geregelt, wann eine Krankmeldung spätestens beim Arbeitgeber sein muss, nämlich am nächsten Arbeitstag nach 3 Kalendertagen (“ Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“) Welchen Bereich muss aber die Krankmeldung abdecken? Angenommen, ich werde Donnerstags krank. Dann ist der dritte Kalendertage Samstag. Ich müsste also Montag eine Bescheinigung vorlegen. Aber ab wann muss die gelten? Reicht es, wenn ich Montag zum Arzt gehe und er mich ab Montag krank schreibt, oder muss die Krankschreibung auch Sonntag oder Samstag überdecken?

    Gruss Bernd

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 11:18

      Hallo Bernd,
      um sicherzugehen, empfiehlt es sich stets, direkt am ersten Tag der Krankheit zum Arzt zu gehen und eine Krankschreibung zu besorgen. Wenn Sie weder Samstag noch Sonntag arbeiten müssen, reicht es normalerweise, wenn Sie am Montag zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. MARIE meint

    23. Februar 2017 um 16:27

    Hallo,
    bin wegen einem Schulter/Arm-Syndrom seit 14 Tagen krankgeschrieben, morgen wird der Termin für die OP besprochen, ich weiß dass ich nach der OP mindestens 4 Wochen nicht arbeiten kann und falle somit nach 6 Wochen Krankschreibung ins Krankengeld! Meine Frage: Wenn ich den Arzt morgen ( Freitag) bitte, mich erst wieder ab Montag krankzuschreiben gilt der Schein doch wieder als Erstbescheinigung oder nicht?? Wäre für eine schnelle Antwort sehr dankbar,
    Gruß MARIE

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 14:18

      Hallo Marie,

      wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten für dieselbe Krankheit so nah zusammenliegen, werden diese quasi addiert, auch, wenn Sie zwischendurch für einen oder mehrere Tage wieder gearbeitet haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Ursula meint

    24. Februar 2017 um 11:51

    Hallo liebes Team,
    ich muss lt. Vertrag am 3. Tag einen Schein vorlegen. Habe mich Don. mit Fieber krank gemeldet und Fr auch noch, da ich mich noch schlapp fühlte. Samstag war ich wieder fit. Nun brauche ich für Montag aber einen Schein, weil die beiden Wochenendtage dazwischen liegen. Ist das nicht eine absurde Regel? Demnach darf man Don./Fr. nicht mehr krank werden, da die beiden Wochenendtage in jedem Fall dazu gezählt werden, egal ob man da wieder gesund ist oder nicht, und man also einen Krankenschein vorzulegen hat. Warum hat man nicht die Möglichkeit, sich da wieder gesund zu melden? Die Chance wird einem ja verwehrt, weil das System die beiden Tage als Krankheitstage wertet. Selbst wenn man nur einen Tag (Freitag) fehlt, braucht man für Montag einen Krankenschein, da das der vierte Kalendertag wäre…hallo?!
    LG
    Ursula

    Antworten
    • Uwe M. meint

      7. Dezember 2017 um 20:37

      Hi Ursula, wurde schon geantwortet? Ich finde das auch nicht ganz stimmig.

      Antworten
      • Uwe Milkau meint

        7. Dezember 2017 um 21:03

        Hi Ursula, wurde schon geantwortet? Ich finde das auch nicht ganz stimmig. Denn es handelt sich praktisch um 2 Ausfalltage. Gibt man jetzt am Montag einen Schein ab, weiß ich auch nicht was logischerweise da drauf stehen soll. Soll der Arzt bescheinigen, das man Samstag und Sonntag gesund war? Oder soll er bescheinigen, das man nur Do. und Fr. krank war, was er ja nicht muss, weil wir uns ja 2 Tage selbst zubilligen dürfen.

        Antworten
  12. Markus K. meint

    6. März 2017 um 17:54

    In dem Beitrag ist erklärt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangt werden kann, wenn dieses im Arbeitsvertrag explizit untersagt ist.
    Frage:
    Ist das schon explizit untersagt, wenn im Vertrag geregelt wurde, dass erst nach dem zweiten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest einzureichen ist?
    Hintergrund:
    Ich habe Terminarbeiten im Büro. Der einzige Mitarbeiter, der hieran arbeiten kann ist nun krank. Ich muss meinem Auftraggeber darlegen, dass ich den Termin wegen Krankheit im Büro evtl. nicht halten kann. Hierzu muss ich ggfs. das Attest beifügen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 11:34

      Hallo Markus K.,
      durch diese Formulierung ist normalerweise nicht explizit ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ein Attest schon früher verlangen kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Stefan meint

    9. März 2017 um 12:31

    Hallo, liebes Arbeitsrechte.de Team,

    ich arbeite Mittwochs, Donnerstags und Freitags. Am Mittwoch war ich für 1,5 Std. arbeiten und dann krankheitsbedingt zuhause. Auch am Donnerstag und Freitag war ich krank. Eine Bescheinigung benötige ich laut Vertrag, ab dem 3. Arbeitstag. Brauche ich in diesem Fall eine Krankmeldung vom Arzt?
    Vielen Dank
    Stefan

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 9:59

      Hallo Stefan,
      da Sie Mittwoch, Donnerstag und Freitag krank waren, würden wir vermuten, dass Sie eine Krankschreibung vom Arzt benötigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Diana meint

    10. März 2017 um 7:43

    Guten Morgen. Ich habe auch mal eine Frage. Es geht um meine Arbeitskollegin, diese war im Dezember 10 Tage mit Au krank, hat es aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung versäumt sich am ersten Tag telefonisch krank zu melden, die Au lag fristgerecht vor. Auf ihrer Abrechnung hat sie festgestellt dass ihr nur 9 der 10 Tage die sie krank war anerkannt wurden. Darauf angesprochen sagte ihr die direkte Vorgesetzte dass dies so mit dem Geschäftsführer abgesprochen wurde. Sie selbst wurde darüber nie informiert sondern hat es erst anhand der Abrechnung gemerkt. Ich wäre dankbar für eine Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 12:29

      Hallo Diana,

      wir empfehlen den Kontakt zum Arbeitsrechtanwalt. Krankmeldungen gelten auch rückwirkend. Entsprechend sollte eine Anerkennung der Tage stattfinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Yashila meint

    10. März 2017 um 8:00

    Hallo,

    wie sieht es mit den Versicherungen aus, im Fall wenn meine AU über eine Woche geht und ich nach zwei Tagen wieder arbeiten gehen würde und dann ein Arbeitsunfall passiert. z.B. Sym: Bluthochdruck, Sehstörungen. Wer haftet bei einem Unfall, wenn ich vom Gerüst falle und berufsunfähig werde? Wie verhält sich das mit der BG, gesetzlichen Krankenversicherung und Unfallversicherung?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 12:20

      Hallo Yashila,

      bei richtiger Meldung hilft hier die zuständige Berufsgenossenschaft. Sechs Wochen zahlt der AG weiter den Lohn, dann übernimmt die BG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Franz meint

        17. September 2018 um 11:58

        Die Frage wurde nicht beantwortet es geht darum wie bei vorzeitiger Arbeitssufnahme obwohl noch krankgeschrieben bei einem eventuellen Arbeitsunfall die BG von der Leistung freigestellt ist

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          9. Oktober 2018 um 14:29

          Hallo Franz,
          wer in einem solchen Fall konkret haftet, kann nicht pauschal beantwortet werden, weil es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Auch sind wir dazu nicht befugt, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Daher nur einige allgemeine Anmerkungen:
          Die Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar. Der Arbeitnehmer ist auch weiterhin gesetzlich unfallversichert, wenn er vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Probleme mit dem Versicherungsschutz kann es jedoch geben, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall durch die Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht wird.
          Außerdem muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und den Mitarbeiter unter Umständen wieder nach Hause schicken, wenn er der Auffassung ist, der krank geschriebene Arbeitnehmer könnte sich durch die frühere Arbeitsaufnahme gefährden. Unterlässt der Arbeitgeber dies, könnte er in Haftung genommen werden.
          Für weitergehende Fragen zur Haftung empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Nachfragen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  16. Uta A. meint

    13. März 2017 um 15:44

    Sehr geehrtes Team,

    Ich habe mal eine Frage,
    Mein Mann hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende März. Er ist allerdings seit Anfang des Jahres krankgeschrieben auf ein und die selbe Krankheit. Sein Arbeitgeber hätte ihm telefonisch informiert das er ihn nicht verlängern werde. Was er aber nicht getan hat. Jetzt meine Frage, ist es rechtens ihn im Krankheitsfall zu kündigen auch wenn es nur ein befristeter Arbeitsvertrag ist.
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. März 2017 um 9:20

      Hallo Uta A.,
      es existiert keine gesetzliche Grundlage, die es dem Arbeitgeber vorschreibt, seinem Mitarbeiter mitzuteilen, dass der Vertrag nicht verlängert wird. Es handelt sich außerdem nicht um eine Kündigung, wenn der Vertrag ausläuft. Da es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, endet dieser normalerweise automatisch mit dem Ablauf der Zeit, für die er geschlossen wurde.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Nora meint

    27. März 2017 um 22:07

    Hallo, heute habe ich das Attest von meiner Mitarbeiterin erhalten,obwohl sie seit dem 17.3.17 krank geschrieben war. Lt. Personalabteilung bin ich verpflichtet als AG den gelben Schein entgegen zu nehmen bis zu 3 Monaten sogar. Ich sehe es immer noch nicht ein u bin stink sauer darüber. Bitte um aufklärung

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 um 10:20

      Hallo Nora,
      normalerweise besteht die Pflicht, die Krankschreibung am vierten Tag der Krankheit vorzulegen. Hat sich Ihre Mitarbeiterin nicht daran gehalten, kann eine Abmahnung fällig werden. Es ist Ihnen in der Regel jedoch nicht möglich, die Krankschreibung abzulehnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Tatjana K. meint

    3. April 2017 um 7:22

    Hallo,

    ich bin am Donnerstag und Freitag mit Grippe zu Hause geblieben. Für Freitag habe ich einen Attest. Nur ging es mir am Montag noch immer nicht so gut und ich bin auch da zu Hause geblieben. Ich benötige normalerweise ab dem 3. Tag einen Attest. Wird es ausreichend sein, dass ich für Freitag einen Attest habe oder brauche ich jetzt für den Montag auch noch eine Krankschreibung vom Arzt?

    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 um 10:52

      Hallo Tatjana K.,
      Sie benötigen normalerweise auch für den Montag ein Attest.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Axel G. meint

    3. April 2017 um 11:57

    Wet teilt dem Arbeitnehmer mit, dass er ein Attest bereits ab dem 1. Tag benötigt, obwohl im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist? Muss der Betriebsrat diese Maßnhame genehmigen oder zur Kenntnis nehmen? Wird dieses Vorgehen in der Personalakte dokumentiert/hinterlegt.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 um 12:17

      Hallo Axel G.,
      diese Regelung ist in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes festgehalten. Dort heißt es, dass der Arbeitgeber eine Krankschreibung auch schon früher verlangen kann. Der Betriebsrat wird wohl nur etwas dagegen unternehmen können, wenn dieses Recht des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen ist. Es ist durchaus möglich, dass ein solches Vorgehen in der Personalakte dokumentiert wird. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, zunächst mit Ihrem Arbeitgeber darüber zu sprechen und zu versuchen, die Angelegenheit zu klären. Ggf. kann sich auch der Gang zum Anwalt anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Peter meint

    3. April 2017 um 22:16

    Hallo mir hat man erzählt, dass ich einen Tag in der Woche ohne Krankmeldung fehlen kann.
    Das würde bedeuten ich kann am Freitag ohne AU zuhause bleiben und am Montag ebenfalls?
    Hätte dann vier Tage frei. ist das Richtig od. Quatsch

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    • arbeitsrechte.de meint

      10. April 2017 um 10:09

      Hallo Peter,
      dem ist nicht so. Gesetzlich ist es so geregelt, dass Sie normalerweise eine Krankschreibung benötigen, wenn Sie länger als drei Kalendertage krank sind. Der Arbeitgeber ist jedoch dazu berechtigt, die Krankschreibung auch schon früher zu verlangen. Erscheinen Sie am Freitag und am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit, benötigen Sie demnach in jedem Fall eine Krankschreibung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

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  21. Melanie meint

    3. April 2017 um 23:27

    Hallo, meine Freundin war mittwochs krank und hatte sich dafür eine au geholt ( einfach für Nummer sicher) donnerstag morgen ging es ihr aber immer noch nicht besser. Braucht sie jetzt für Donnerstag auch eine au und wird der Donnerstag als 1._krankheitstag gesehen (au muss am 3 tag erfolgen) oder braucht sie dennoch eine Folge Bescheinigung ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. April 2017 um 10:36

      Hallo Melanie,
      wenn Ihre Freundin am Freitag wieder zur Arbeit erschienen ist, benötigt sie normalerweise keine Krankschreibung. Der besagte Donnerstag gilt als zweiter Krankheitstag. Laut Gesetz ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, eine Krankschreibung auch schon früher zu verlangen (also vor dem dritten Krankheitstag); daher kann es nicht schaden, ebenfalls für den Donnerstag eine solche zu besorgen. Grundsätzlich sollte Ihre Freundin jedoch keine benötigen.

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  22. Karola meint

    12. April 2017 um 12:07

    Wenn sich unsere 450-Euro-Mitarbeiterin für einen Tag krank meldet, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung. Aber wie verhält es sich mit den nicht geleisteten Arbeitsstunden? Dürfen die vom Arbeitgeber eingefordert werden? Ist folgende Formulierung im Arbeitsvertrag zulässig: „Soweit gesetzlich zulässig, werden Krankheitstage auf den Erholungsurlaub angerechnet.“

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 10:54

      Hallo Karola,
      wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt und den Arbeitgeber ordnungsgemäß darüber in Kenntnis setzt, dürfen sich daraus normalerweise keine Minusstunden ergeben. Die von Ihnen genannte Formulierung ist nicht zulässig. Der Erholungsurlaub bleibt von Krankheitstagen unberührt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

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  23. Silke meint

    19. April 2017 um 18:15

    Meine Tochter war 2 Wochen krank geschrieben. Sie hat dem AG fristgerecht gleich am ersten Tag ein Attest vorgelegt. Nach den 2 Wochen hätte sie eine Woche Urlaub gehabt. Nach dem ersten Urlaubstag ging es ihr jedoch wieder schlechter und sie ist erneut zum Artz gegangen und hat eine AU für weitere 2 Wochen bekommen. Jetzt möchte der AG das sie zu einem Betriebsarzt geht, weil sie ihr nicht glauben das sie krank ist. Ist das rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. April 2017 um 14:14

      Hallo Silke,
      um nachzuprüfen, ob ein Mitarbeiter wirklich krank ist oder nur simuliert, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den betroffenen Arbeitnehmer zum Betriebsarzt zu schicken. Grundsätzlich ist der Mitarbeiter jedoch nicht dazu verpflichtet, sich auf Wunsch des Arbeitgebers von einem Betriebsarzt untersuchen zu lassen, nur um eine Bestätigung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erlangen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Stefan M. meint

    20. April 2017 um 18:39

    Hallo,
    im Gesetz steht ja genau „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung […]“.
    Daraus folgere ich, dass ich erst ab dem vierten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung brauche.
    Verstehen das alle falsch, wenn sie immer davon reden, man müsse am 3. Tag schon eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen oder verstehe ich das falsch?

    3 Tage sind doch nicht „länger als 3 Tage“!

    Somit bräuchte ich, wenn ich Montag krank werde, laut Gesetz erst eine ärztliche Bescheinung, wenn ich auch noch Donnerstag krank werde.

    Wie sehen Sie das?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. April 2017 um 13:22

      Hallo Stefan M.,
      es ist gesetzlich geregelt, dass Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, wenn Sie länger als drei Kalendertage krank sind. Diese Bescheinigung müssen Sie dem Arbeitgeber normalerweise am vierten Krankheitstag vorlegen. Er hat jedoch in der Regel das Recht, die Bescheinigung auch schon am ersten Krankheitstag zu verlangen. Ist im Arbeitsvertrag beispielsweise vereinbart worden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am dritten Tag zu erfolgen hat, ist diese Angabe maßgeblich. Es kommt demnach darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

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  25. Carmen O. meint

    21. April 2017 um 16:32

    Bei uns ist geregelt, dass ab dem 4.Krankheitstag eine AU vorgelegt werden muss. Wenn nun ein Mitarbeiter nur 3 Tage am Stück arbeitet, dann 2 Tage frei hat, dann wieder 3 Tage arbeitet und sich für die 3 Tage jeweils krank meldet, kann dass alles ohne AU erfolgen? Werden die zwei freien Tage rückwirkend auch als „krank“ gewertet? Denn dann müsste doch eine AU beim Arzt eingeholt werden.
    Ich finde dazu keine Literatur. Vielen Dank für eine klärende Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. April 2017 um 15:05

      Hallo Carmen O.,
      Ihre zwei freien Tage können normalerweise nicht rückwirkend als „krank“ gewertet werden. Daher könnte in der Regel alles, was Sie beschreiben, ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen. Das Ausnutzen solcher Regelungen kann jedoch Konsequenzen haben. Können Sie Ihrem Arbeitgeber auf Dauer gewisse Krankzeiten nicht nachweisen, kann eine Abmahnung drohen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Nicola meint

    24. April 2017 um 7:08

    Hallo,

    wenn ich dienstags krank bin und am Mittwoch wieder arbeiten gehen, brauche ich dann für den Duenstag einen gelben Schein?
    Grüße, Nicola

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. April 2017 um 10:26

      Hallo Nicola,

      Sie müssen jeden Tag, an dem Sie durch eine Krankheit fehlen, durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Monika meint

    25. April 2017 um 23:37

    Wann muss eine AU abgegeben werden, wenn sich jemand für Freitag krank meldet, am Wochenende wieder fit ist, der Montag aber Feiertag und der MA daher erst am Dienstag wieder arbeiten gehen muss?

    Bei uns gilt auch die Regel, dass länger als 3 Tage krank am darauffolgenden Tag die AU.
    Wäre kein Feiertag gewesen und der MA am Montag gekommen, hätter er ja definitv noch keine AU gebraucht. Muss er jetzt in diesem speziellen Fall eine bringen oder nur auf ausdrückliches Verlangen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2017 um 16:43

      Hallo Monika,
      normalerweise muss erst dann eine AU eingereicht werden, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert. Es können jedoch andere Vorschriften im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Blick in das entsprechende Dokument zu werfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Walter S. meint

    27. April 2017 um 9:40

    Guten Tag,
    ist ein Attest erforderlich, wenn man sich an einem Freitag krank meldet, am darauffolgenden Montag ein Feiertag ist und man am Dienstag wieder zur Arbeit geht? (Samstag und Sonntag ist arbeitsfrei)
    Grüße
    Walter

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2017 um 16:46

      Hallo Walter S.,
      in der Regel müssen Arbeitnehmer erst dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) einreichen, wenn Sie länger als drei Kalendertage erkrankt sind. Es können jedoch andere Fristen im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in dieses Dokument zu werfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. sylvia meint

    2. Mai 2017 um 14:32

    Guten Tag,
    wir haben in unserem Arbeitsvertrag auch stehen, dass ab dem 3. Tag eine Krankmeldung vorgelegt werden muss.
    Ich habe das immer so verstanden, dass wenn ich einen Tag fehle, ich dann nicht unbedingt zum Arzt gehe und am nächsten wieder versuche zu kommen. Meistens klappt das so.
    Nun sagt mir meine Chefin, dass dies nur 3x im Kahr so funktionert, deshalb die „3-Tage Regelung“.? Das war für mich neu. Das heisst, ich darf nur 3×1 Tag unentschuldigt, also ohne Attest fehlen?
    Das kann ich nicht glauben. Die Frage, welche ich mir jetzt eher stelle, seitdem ich Ihr Forum lese ist, bedeutet die 3-Tage-Regelung nicht eher: ich war nur einen Tag krank und muss die Krankschreibung dieses einen Tages erst am 3. Tag dem AG einreichen?
    Ich danke Ihnen
    Sylvie

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Mai 2017 um 15:17

      Hallo sylvia,
      wenn in Ihrem Arbeitsvertrag steht, dass Sie erst dann eine Krankschreibung vorlegen müssen, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert, so ist diese Angabe normalerweise maßgeblich. Erlaubt Ihre Chefin dies jedoch nur drei Mal im Jahr, so muss dies in der Regel ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Blick in das entsprechende Dokument zu werfen und erneut das Gespräch mit Ihrer Chefin zu suchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Lisa meint

    2. Mai 2017 um 16:20

    Hallo,
    Bei uns in der Arbeit ist geregelt, dass man bei Krankheit erst am 3. Tag ein Attest vorzulegen hat. Ich war am Freitag krank und bin ohne Attest daheim geblieben. Übers we wurd die Krankheit noch schlimmer. Montag war Feiertag. Am Dienstag hab ich mir gleich ein Attest geholt. Das Attest belegt, das ich von Di bis Do krank geschrieben bin. Nun frag ich mich, ob ich eventuell rückwirkend noch ein Attest für den Freitag brauch (Und übers We sowie Feiertag).

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Mai 2017 um 8:45

      Hallo Lisa,
      normalerweise müsste Ihr Attest den Sonntag ebenfalls abdecken, wenn ein solches am dritten Krankheitstag erwartet wird, da von Kalendertagen ausgegangen wird und nicht von Arbeitstagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Sabrina meint

    3. Mai 2017 um 11:13

    Hallo,

    in meinem Arbeitsvertrag ist es genau so niedergeschrieben, also ab dem 4. Tag wird eine AU benötigt, der Arbeitgeber kann diese aber schon früher verlangen. Nach einem Unfall war ich in der Rettungsstelle, hatte mehrere Prellungen. Da ich deshalb nicht richtig laufen konnte, war ich 3 Tage zu Hause, ohne nochmal zum Arzt zu gehen. Nun verlangt der Arbeitgeber aber im Nachhinein, dass ich für diese 3 Tage eine AU vorlege, welche ich nicht habe. Was gilt nun? Kann ich eine Abmahnung erhalten?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Mai 2017 um 15:45

      Hallo Sabrina,
      Sie können versuchen, sich die benötigte Krankschreibung rückwirkend vom Arzt ausstellen zu lassen. Sollte dieser sich weigern, Ihnen eine solche auszustellen, kann es durchaus passieren, dass Sie eine Abmahnung erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Stefanie meint

    8. Mai 2017 um 13:39

    Hallo, ich arbeite von Montag bis Donnerstag. Am darauffolgenden Sonntag war ich krank und bin am Montag noch daheim geblieben, da der Kreislauf noch schlecht war. Brauche ich dann eine Krankmeldung? Wir müssen erst ab dem 4. Tag ein Attest abgeben. Danke!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Mai 2017 um 15:51

      Hallo Stefanie,
      wenn Ihr Arbeitgeber erst ab dem vierten Tag eine Krankschreibung verlangt, benötigen Sie logischerweise in diesem Fall keine. Schließlich sind Sie nur an einem Tag nicht zur Arbeit erschienen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Stefanie meint

        8. Mai 2017 um 16:32

        Vielen Dank! Ich war mir nur nicht sicher, da der Montag inkl. Der arbeitsfreien Tage (Freitag-Sonntag) der 4. Tag war.

        Antworten
  33. Oliver meint

    14. Mai 2017 um 19:22

    Bei uns hat sich folgender Fall zugetragen!

    Ein Kollege kam Donnerstags humpelnd von einer Baustelle zur Mittagspause! Er hat aus unerklärlichen Gründen das Wadenbein geschwollen und kann kaum auftreten! Da er so im Straßenbau nicht weiter arbeiten kann, geht er heim und bleibt auch den Freitag dort nach erneuter Abmeldung beim Arbeitgeber! Da selbst bis zum folgenden Montag keine Besserung eintrat, meldete er sich erneut beim Arbeitgeber ab und bemühte sich um einen Arzttermin. Der Orthopäde hatte erst einen Termin in X Wochen und der Hausarzt einen am Mittwochnachmittag, obwohl er der Arzthelferin mitteilte, daß er ein Attest benötigt!
    Wir brauchen erst am 4 Kalendertag ein Attest!

    Ist das Verhalten des Arztes einwandfrei gegenüber dem Patienten und seiner Attestvorlegepflicht?
    Muß es dem Arbeitgeber genügen über den sehr verzögerten Arzttermin nur mündlich informiert zu werden, oder kann er den Arbeitnehmer zwingen auch dies schriftlich nachzuweisen?
    Wie viele Tage darf der Arzt den Patienten rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit attestieren?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2017 um 11:27

      Hallo Oliver,
      normalerweise müsste Ihr Kollege in einem solchen Fall zumindest nachweisen können, dass er sich um Arzttermine bemüht hat. Unter gewissen Voraussetzungen dürfen Ärzte einen Patienten maximal drei Tage rückwirkend krankschreiben. Wir würden Ihrem Kollegen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, sollte ihm aufgrund dieser Vorkommnisse eine Abmahnung drohen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Kohn meint

    16. Mai 2017 um 10:29

    Hallo
    Habe mich für freitag 21.04.17 krank gemeldet…
    Am Wochenende wird in der firma nicht gearbeitet
    Und ich habe mich am montag 24.04.17 krank gemeldet

    Nun soll es eine. Abmahnung geben, da ich keinen Krankenschein eingereicht habe..
    Ist das rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2017 um 9:59

      Hallo Kohn,

      das ist davon abhängig, was in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich der Krankmeldung geregelt ist. Normalerweise ist laut Entgeltfortzahlungsgesetz am vierten Kalendertag ein Attest vorzulegen. Dies wäre in Ihrem Fall der Montag. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihr Problem zu klären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. SunChee meint

    16. Mai 2017 um 15:46

    Guten Tag,
    folgende Konstellation:
    Ich war ab Montag krank. In der Praxis wurde ich nicht mehr angenommen, da nur vormittags offene Sprechstunde ist. Also gehe ich zur nächsten offenen Sprechstunde am Dienstag nachmittag. Ich habe in der Praxis von 16:00 bis 20:30 Uhr gesessen. Den „gelben Zettel“ am Abend in den Briefkasten geworfen. Zugestellt wurde er am Donnerstag. Daraufhin habe ich ein Schreiben vom AG bekommen, das Krankmeldungen am 3. Tag vorliegen müssen und davon ausgegangen wird „das kommt nicht nochmal vor“ (!). Die Personalstelle ist aber ca. 150 km entfernt. Vorbeibringen war nicht möglich. Ist das gerechtfertigt? Im Arbeitsvertrag ist geregelt: …am dritten Tag vorliegen. Die Arbeitsunfähigkeit war auf Montag zurück datiert, da ich in der Praxis war, aber nicht angenommen wurde.

    Ergänzung: Ich hatte mich gleich montags telefonisch gemeldet und am Mittwoch Vormittag und die Dauer bekannt gegeben.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2017 um 12:18

      Hallo SunChee,

      der Arbeitgeber hat das Recht darauf zu bestehen, dass diese Regelung eingehalten wird. Entsprechend darf er auch abmahnen. Dabei gilt das Vorliegen des Dokuments, nicht die Datierung des Beginns der Krankheit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Peter meint

    22. Mai 2017 um 23:35

    Hallo, in meinem Vertrag steht „Der Arbeitnehmer hat ab dem dritten Tag eine Krankschreibung ab dem ersten Tag vorzulegen“. Wie kann man das verstehen? Wenn ich jetzt nur 2 Tage krank bin, brauche ich dennoch ein Attest? Oder erst ab dem 3. Tag und dann rückwirkend?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      29. Mai 2017 um 13:03

      Hallo Peter,
      dies bedeutet, dass Sie ein Attest ab dem dritten Krankheitstag benötigen. Sind Sie lediglich zwei Tage krank, sollten Sie normalerweise kein Attest brauchen. Dieses Attest muss jedoch die gesamte Zeit abdecken, in der Sie krank waren. Wenn Sie also vermuten, dass Ihre Krankheit Sie länger als drei Tage außer Gefecht setzen wird, empfiehlt es sich, bereits am ersten Krankheitstag einen Arzt aufzusuchen. In Ausnahmefällen ist jedoch auch eine rückwirkende Krankschreibung möglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Mona meint

    26. Mai 2017 um 9:40

    Hallo

    Ich muss auch am wochenende arbeiten. Mein Arbeitgeber möchte ein Attest immer am 1 Tag der Krankheit. Wie regle ich so etwas wenn ich Samstags oder Sonntags krank werde? Da hat ja lein Arzt auf.

    Lg.Mona

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      29. Mai 2017 um 15:40

      Hallo Mona,
      normalerweise gibt es immer einen Arzt, der auch am Wochenende Bereitschaft hat. Sollte dies in Ihrem Fall nicht so sein, können Sie direkt am Montag zum Arzt gehen und sich rückwirkend krankschreiben lassen. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu drei Tage möglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Schelli meint

    6. Juni 2017 um 16:30

    Hallo, thema Gastronomie. Ich bin samstagabend krank geworden mit magen-darm. Konnte somit pfingstsonntag und pfingstmontag nicht arbeiten.nun war ich heute am dienstag beim arzt und der hat mich noch bis freitag krank geschrieben allerdings den sonntag und montag nicht rückwirkend weil sie das angeblich nicht kann. Nun habe ich die krankmeldung abgegeben aber mein chef will für sonntag und montag auch eine au obwohl im vetrag steht “krankmeldung bis spätestens 3tag abzugeben“ . Wie muss ich mich jetzt verhalten?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Juni 2017 um 13:08

      Hallo Schelli,
      auch wenn eine Krankschreibung erst dann verlangt wird, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert, muss sie normalerweise trotzdem den gesamten Krankheitszeitraum umfassen. Sie können versuchen, erneut mit Ihrem Arzt zu sprechen und ihm die Situation zu erklären. Unter gewissen Umständen ist es Ärzten erlaubt, bis zu drei Tage rückwirkend krankzuschreiben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Flo meint

    15. Juni 2017 um 10:44

    Hallo Zusammen, wenn man Montag und Dienstag krank ist am Mittwoch arbeiten geht dann aber am Donnerstag und Freitag wieder krank sein sollte braucht mandann eine AU vom Arzt?

    Bitte um Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Juni 2017 um 12:50

      Hallo Flo,

      das richtet sich nach den Vorgaben in Ihrem Arbeitsvertrtag. Hierin sollte festgehalten sein, ab welchem Zeitraum krankheitsbedingten Ausfalls ein Attest vom Arzt vorgelegt werden soll.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Pierre F. meint

    20. Juni 2017 um 4:42

    Guten Morgen,

    bei uns gilt AU ab dem. 4 Tag:

    Habe mich Mittwoch, Donnerstag und Freitag telefonisch ohne AU krankgemeldet. Am darauffolgenden Montag geht es beim Arzt nun darum, ob die AU ab Montag oder ab Mittwoch ausgestellt werden soll.?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Juni 2017 um 8:33

      Hallo Pierre F.,
      normalerweise sollte es sich so verhalten, dass Sie zwar erst ab dem 4. Tag eine Krankschreibung beim Arbeitgeber einreichen müssen, diese jedoch den gesamten Krankheitszeitraum umfassen muss.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Alexandra meint

    21. Juni 2017 um 9:41

    Guten Morgen,
    in meinem Arbeisvertrag steht, ich muss nach 3 Tage ein Attest vom Arzt holen.
    Ich bin schwanger und war lange wegen heftigen Übelkeit und Erbrechen krankgeschrieben. Seit 3 Wochen arbeite ich wieder. Allerdings ist mein Kreislauf immer noch schwach. Vor zwei Wochen musste ich nach 2 Stunden arbeit nach Hause fahren und war nur den Tag ohne Attest krank. Am Folgetag war ich arbeiten. Heute kann ich wieder nicht arbeiten gehen, aber wahrscheinlich morgen schon.
    Wie oft darf man 1-1 Tage ohne ärztliches Attest ausfallen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 10:18

      Hallo Alexandra,

      wie oft Sie ohne ärztliches Attest ausfallen dürfen, hängt von den Regelungen des jeweiligen Unternehmens ab. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, dass der Arbeitgeber ab dem 1. Krankheitstag ein Attest verlangen kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Christian meint

    21. Juni 2017 um 9:51

    Ich war Montag und Dienstag krank und rief an den Tagen im Betrieb an.
    Dienstag sagte ein Vorgesetzter ich bräuchte nicht jeden Tag anrufen solange ich meiner Chefin ein Attest mitbringe.

    Im Vertrag steht dass nach 3 Kranksheitstagen am darauffolgenden Tag eine AU vorliegen muss.
    An dem Mittwoch ging ich zur Arbeit und er wollte die AU sehen, aber dazu war ich nicht in der Lage.

    Kann eine AU so spontan übers Telefon früher verlangt werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 10:22

      Hallo Christian,

      wenn in Ihrem Vertrag nicht geregelt ist, dass Sie eine gewisse Zeit ohne Krankenschein fehlen dürfen, müssen Sie für Ihre Krankheitstage ein Attest vorlegen. In Ihrem Fall muss das ärztliche Attest dann am 4. Tag bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Uwe meint

    21. Juni 2017 um 14:35

    Hallo,
    kann der Abreitgeber (hier öffentlicher Dienst) eine sofortige Nachweispflicht für ALLE Mitarbeiter/Innen verlangen, wenn die Krankheit nach einem Wochenende oder Feiertag eintritt? Stellt er damit nicht die gesamte Belegschaft unter „Generalverdacht“?
    Danke für eine Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 11:49

      Hallo Uwe,

      grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, wann er von den Mitarbeitern einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit verlangt (Weisungsbefugnis des Arbeitgebers). Er kann diesen auch bereits ab dem ersten Tag der Krankheit einfordern. Ausschlaggebend sind dabei die Regelungen, die in dem jeweiligen Arbeits- bzw. Tarifvertrag getroffen wurden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. S. Rose meint

    28. Juni 2017 um 20:22

    Ich war bis zum 10. d.M. krank geschrieben mit der Diagnose 1. Der Zeitraum betrug 40 Tage.
    Am 10. abends ging ich zu einem anderen Facharzt und wurde zum 11. d. M. mit der völlig anderen Diagnose 2 krank geschrieben.
    Beginnt mein Anspruch auf Lohnfortzahlung neu?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 10:15

      Hallo S. Rose,
      in der Regel sollte Ihr Anspruch in diesem Fall nicht neu beginnen, da Sie durchgehend krankgeschrieben waren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Tapestry meint

    2. Juli 2017 um 9:59

    Hallo,
    ich bin bis einschliesslich Montag krank gechrieben, aber da sich meine Krankheit nicht gebessert hat, kann ich noch nicht arbeiten gehen. Bei Verlängerung der AU soll ich lt. Tarifvertrag unverzüglich eine neue AU vorlegen. Reicht es wenn ich am Di. zum Arzt gehe und die AU dann per Post schicke? Was bedeutet unverzüglich? Oder muss ich gleich am Montag hin und er schreibt mich ab dem nachsten Tag (Di.) weiter krank?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2017 um 8:44

      Hallo Tapestry,
      die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss direkt im Anschluss an die vorherige AU erfolgen. Waren Sie beispielsweise bis zum 10.07. krankgeschrieben, muss die neue AU ab dem 11.07. greifen. Wir würden Ihnen also empfehlen, direkt am Montag zum Arzt zu gehen, Ihren Arbeitgeber telefonisch über die Verlängerung zu informieren und das jeweilige Dokument dann per Post an Ihren Arbeitgeber zu schicken.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Lena meint

    4. Juli 2017 um 9:30

    Hallo,

    Bei meinem Freund im Betrieb gibt es seit neuestem eine neue Regelung in der der Chef verlangt dass schon am 1.tag krank eine Krankschreibung noch am gleichen Tag ausgestellt werden und eingereicht werden muss. dieses gilt auch für Wochenenden. Was hieße dass man wenn man sa krank ist und nicht arbeiten kann zum ärztlichen notdienst müsste um sich eine Krankschreibung zu holen. Ist das überhaupt rechtens? Zumal soweit ich weiß Notfall Praxen für Notfälle gedacht sind und nicht für Krankschreibungen. Ebenfalls verlangt er dass es ein Arzt mit Praxis in der Nähe des Wohnortes ausgestellt haben muss…Danke für die Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2017 um 15:36

      Hallo Lena,
      der Arbeitgeber hat das Recht dazu, eine Krankschreibung direkt am ersten Tag zu verlangen. Dass diese von einem Arzt ausgestellt wurde, der seine Praxis in der Nähe des Wohnortes der Arbeitnehmers hat, ist jedoch normalerweise nicht rechtens. Um sicherzugehen, würden wir Ihnen empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Ramona meint

    14. Juli 2017 um 11:13

    Guten Tag ,

    bei uns im Unternehmen gilt die Nachweispflicht nach dem § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Dauert die
    Arbeitsunfähigkeit inklusive des ersten Krankheitstages maximal drei Kalendertage, kann der Arbeitgeber auf einen Nachweis verzichten. Hier wird umgangssprachlich von sogenannten „Karenztagen“ gesprochen.
    Ist es möglich die so genannten Karenztage am Stück(3 Tage) z. B. am Montag dem Arbeitgeber zu melden?
    Die Meldung heißt: Kann nicht arbeiten, fühle mich nicht in der Lage, komme aber ab Donnerstag wieder zur Arbeit.
    Sollte es nicht so sein, sich täglich beim AG zu melden und ihm mitzuteilen, dass es heute noch nicht geht, komme aber morgen. Wenn ich schon weiß, dass ich 3 Tage nicht arbeiten kann(woher eigentlich),
    gehe ich gleich zum Arzt. Oder liege ich da falsch? Kann der Mitarbeiter seine 3 „Karenztage“ im voraus ankündigen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Juli 2017 um 12:08

      Hallo Ramona,

      die Vorankündigung kann in diesem Fall auch dazu führen, dass der Arbeitgeber doch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung verlangt, da dies die Skepsis grundsätzlich erhöhen könnte. Die Klausel sagt ja lediglich, dass es sich hierbei um Kulanz des Arbeitgebers handelt. Er verpflichtet sich nicht generell dazu, auf entsprechende Nachweise zu verzichten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Selina F. meint

    26. Juli 2017 um 15:37

    Hallo,
    ich wurde letzte Woche Mittwoch Abend ins Krankenhaus eingeliefert und stationär bis Donnerstag aufgenommen. Freitag habe ich Urlaub gehabt. Meine Chefin verlangt nun im Nachhinein eine AU für Donnerstag obwohl in meinem Vertrag eine Regelung ab dem 3. Tag festgehalten ist. Was kann ich tun?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 8:44

      Hallo Selina F.,
      § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes besagt, dass der Arbeitgeber die Krankschreibung auch früher verlangen darf. Da Sie am Donnerstag noch im Krankenhaus waren, sollte es kein Problem darstellen, sich dort eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese Ihrer Chefin vorzulegen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Brigitte meint

    27. Juli 2017 um 15:31

    Hallo,
    wir habenötigen din 3-Tage-Regel.

    Ich wurde wegen einer zahnärztlichen OperatIon 1 Tag krankgeschrieben. In der darauffolgenden Nacht fingen starke Schädelknochenschmerzen an und habe mich noch einen Tag AU gemeldet ohne ärztliches Attest – also insgesamt 2 Tage.

    Jetzt meint die Personalabteilung, man darf die Krankschreibung, auch nicht um 1 Tag , verlängern ohne ärztliches Attest.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 11:05

      Hallo Brigitte,
      wenn dies so in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten ist, müssen Sie sich auch daran halten. Demzufolge müssen Sie für den zweiten Krankheitstag ebenfalls ein Attest vorlegen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Vanny meint

    3. August 2017 um 11:58

    Hallo bin heute den 2. Tag krank. Morgen geh ich wieder arbeiten. Muss ich eine krankmeldung vorlegen? Wenn nicht kann mein Chef dies als Fehltage anrechnen wenn ich kein attest habe?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. August 2017 um 15:19

      Hallo Vanny,

      das ist abhängig von der jeweiligen betriebsinternen Regelung. Bitte schauen Sie in Ihren Vertrag. Hier sollte stehen, ab dem wievielten Krankheitstag dem Arbeitgeber die Krankschreibung vorzulegen ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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