Brückenteilzeit: Das wird sich 2019 ändern
Durch den Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit und dem damit einhergehenden Recht, in Vollzeit zurückzukehren, soll Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden, ihr Arbeits- und Privatleben besser in Vereinbarung zu bringen. Außerdem stellt die Brückenteilzeit laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) auch eine „Brücke ins Ehrenamt, in die Weiterbildung, in die Verwirklichung eigener Ziele“ dar. Sprich: Das Modell der Brückenteilzeit bietet Arbeitnehmern mehr Sicherheit bezüglich einer Auszeit – ohne dass ein bestimmter Grund (wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) notwendig ist.
Wenn ein Arbeitnehmer in Zukunft den Wunsch nach Brückenteilzeit äußert, müssen darüber hinaus folgende Punkte beachtet werden.
- Das Arbeitsverhältnis besteht schon seit mindestens sechs Monaten.
- Die Teilzeitphase beträgt mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre.
- Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit dem Arbeitgeber in Textform vorliegen.
- Bei Ablehnung der Brückenteilzeit muss der Arbeitgeber die Gründe dafür plausibel darlegen.
- Für Betriebe mit bis zu 200 Mitarbeitern gelten die Regelungen des Brückenteilzeit-Gesetzes nur eingeschränkt: Pro 15. Beschäftigten ist nur ein Antrag auf befristete Teilzeit möglich.
Raus aus der „Teilzeitfalle“
Das Risiko, in der „Teilzeitfalle“ zu landen, wird durch das neue Gesetzesvorhaben also vermutlich deutlich reduziert. Das ist ein wichtiger Aspekt, schließlich wünschen sich laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) 50 Prozent der Männer und knapp 40 Prozent der Frauen eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit um mindestens 2,5 Wochenstunden.
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