Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Mutterschutz
  • Mutterschaftsgeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Was ist rechtlich unter dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu verstehen?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 24. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, bekommt sie während der Schutzfristen neben dem Mutterschaftsgeld auch einen Zuschuss zum Nettoarbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers.

Erfahren Sie im nachstehenden Ratgeber mehr über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und wie Sie ihn berechnen können.
Erfahren Sie im nachstehenden Ratgeber mehr über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und wie Sie ihn berechnen können.

Berechnen Sie hier kostenlos Ihr Mutterschaftsgeld!

Doch wie sieht ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld konkret aus? Was ist bei der Berechnung vom Mutterschaftsgeldzuschuss zu beachten?

Kurz & knapp: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Wann wird ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt?

Wenn Sie 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von Ihrer Krankenkasse bekommen und regulär mehr als 390 Euro im Monat verdienen, erhalten Sie normalerweise im Mutterschutz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.

Wie hoch fällt dieser Zuschuss aus?

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist abhängig von Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen in der Regel die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem ursprünglichen Gehalt.

Wie kann ich den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnen?

Wie Sie bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgehen, erklären wir hier.

An wen können Sie sich wenden, wenn der Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz nicht erfolgt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der nachstehende Ratgeber.

Inhalt

  • Berechnen Sie hier kostenlos Ihr Mutterschaftsgeld!
  • Kurz & knapp: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
    • Was ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
    • Mutterschaftsgeld erhöhen durch Arbeitgeberzuschuss
    • Berechnung: Zuschuss für das Mutterschaftsgeld

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Im Mutterschutz ist ein Zuschuss durch den Arbeitgeber gewährleistet, wenn Sie eigenständig gesetzlich krankenversichert sind.
Im Mutterschutz ist ein Zuschuss durch den Arbeitgeber gewährleistet, wenn Sie eigenständig gesetzlich krankenversichert sind.

Was ist der Mutterschutz überhaupt?
Der Schutz von Müttern vor und nach der Geburt steht hierbei im Mittelpunkt. Dies impliziert Beschäftigungsverbote, den Kündigungsschutz sowie das Mutterschaftsgeld und die Mutterschaftsversicherung. Der Mutterschutz ist von der sogenannten Elternzeit klar abzugrenzen.

Was ist das Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld steht allen Frauen zu, die eigenständig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für die Zeit des Mutterschutzes. Die Schutzfristen gelten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst. Im Normalfall sind dies sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach.

Im § 24i des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) ist das Mutterschaftsgeld geregelt. Dabei wird bereits auf Mutterschaftsgeld-Zuschuss hingewiesen.

Generell gilt das Mutterschaftsgeld für Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist des Mutterschutzes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und:

  • mit Anspruch auf Krankengeld dort versichert sind.
  • denen aufgrund des Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Wichtig! Frauen, die nicht berufstätig sind, erhalten auch kein Mutterschaftsgeld.

Was ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

An dieser Stelle ist auch vom Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld die Rede. In Bezug auf das Mutterschaftsgeld ist der Zuschuss durch den Arbeitgeber dafür gedacht, den Verdienstausfall auszugleichen, der durch das Beschäftigungsverbot eintritt.

Schwangere und Mütter sollen mithilfe des Mutterschutzgeldes vor wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit der Schwangerschaft und der ersten Wochen nach der Geburt bewahrt werden.

Der Zuschuss beim Mutterschaftsgeld fußt innerhalb des Arbeitsrechts auf folgender rechtlicher Grundlage – § 20 Mutterschutzgesetz (MuschG). In Absatz 1 heißt es:

Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt […].“

Mutterschaftsgeld erhöhen durch Arbeitgeberzuschuss

Bei der Mutterschaftsgeldzuschussberechnung ist auf den Beginn der Schutzfrist im besonderen Maße zu achten.
Bei der Mutterschaftsgeldzuschussberechnung ist auf den Beginn der Schutzfrist im besonderen Maße zu achten.

Für den Arbeitgeberzuschuss beim Mutterschaftsgeld ist die Schutzfrist maßgebend. Sie wird vom Arbeitgeber festgelegt und orientiert sich an der Berechnung des Entbindungstermins durch einen Arzt oder eine Hebamme.

Der Beginn ist in aller Regel fest, auch wenn sich bei der Ermittlung des Geburttermins geirrt wurde. Sollte die Entbindung jedoch früher oder später als erwartet stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Frist.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber greift dann, wenn das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der festgesetzten Schutzfrist die Grenze von 13 Euro übersteigt.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ergibt sich demnach aus der Differenz zwischen diesen 13 Euro und dem kalendertäglichen Nettobetrag, den Sie vor der Frist verdient haben.

Vergütete Nebentätigkeiten sollten in die Berechnung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch mitbetrachtet werden. Die Bezüge von Neben- und Haupttätigkeit sind dabei jedoch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.

Wichtig! Erhöhungen des Gehalts, Leistungen für Mehrarbeit oder Sonderzahlungen sind beim Mutterschaftszuschuss zu berücksichtigen. Hingegen ist beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber Gehaltsminderungen (durch Kurzarbeit oder Arbeitsausfälle) nicht miteinzubeziehen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Bezug auf die Zuschüsse in der Schwangerschaft.

Berechnung: Zuschuss für das Mutterschaftsgeld

Wenn Sie den Zuschuss für das Mutterschaftsgeld berechnen möchten, sind einige Faktoren zu beachten. Nicht nur die Einschränkungen wie Einmalzahlungen oder Gehaltserhöhungen spielen eine Rolle.

Für das Mutterschaftsgeld ist ein Zuschuss zu berechnen anhand der Nettoentgelte der letzten drei Monate.
Für das Mutterschaftsgeld ist ein Zuschuss zu berechnen anhand der Nettoentgelte der letzten drei Monate.

Die bereits erwähnte Marke von 13 Euro entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.

Um für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld eine korrekte Berechnung aufstellen zu können, müssen Sie zunächst das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist zusammenrechnen.

Ist Ihr Entbindungstermin Mitte Dezember, hat die Frist Anfang November begonnen. Demnach müssen Sie nun die Monate Oktober, September und August betrachten für den Mutterschutz-Zuschuss.

Diesen Betrag müssen Sie anschließend durch 90 teilen, um das kalendertägliche Nettoentgelt zu ermitteln. Liegt dies über 13 Euro, haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Mutterschaftsgeldzuschuss.

Die 13 Euro erhalten Sie pro Kalendertag von Ihrer zuständigen Krankenkasse und sind von der errechneten Summe zu subtrahieren.

Die daraus resultierende Differenz ergibt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wichtig! Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Damit unterliegt dieser dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Für einen vollen Monat sind 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Das heißt, dass Sie seitens der Krankenkasse 390 Euro (das Produkt aus 13 und 30) bekommen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber ergibt sich zudem aus der Multiplikation der bereits vorher errechneten Differenz und den 30 Kalendertagen. Wenn Sie beispielsweise eine Differenz von 45 Euro errechnet haben, liegt der Zuschuss bei 1350 Euro.

Für begonnene Monate ist ein Teilmonatsentgelt zu berechnen.

Wenn Sie einer vergüteten Nebentätigkeit nachgegen ist ähnlich vorzugehen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass die Haupttätigkeit mit einer anderen Gewichtung zu berücksichtigen ist. Der prozentuale Anteil ist für die Berechnung beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld einzubeziehen.

Wichtig! Im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld ist der Arbeitgeberzuschuss zu beantragen, wenn Sie vom Arzt oder einer Hebamme den Entbindungstermin erhalten. Dies erfolgt beim Arbeitgeber direkt. Die Auszahlung erfolgt dann wie beim normalen Gehalt.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (107 Bewertungen, Durchschnitt: 3,82 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Mutterschaftsgeld: Welche Höhe ist zu erwarten?
  • Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?
  • Wird Mutterschaftsgeld im Minijob gezahlt?
  • Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Wann besteht er?
  • Mutterschaftsgeld beantragen: So gehen Sie vor
  • Widerrufsvorbehalt - Welche Leistungen kann der Arbeitgeber widerrufen?
  • Kündigungsfrist in der Probezeit: Infos für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Welche Kündigungsfristen haben Arbeitgeber?
  • Erreichbarkeit im Urlaub: Was der Arbeitgeber darf und was nicht
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Was ist darunter zu verstehen?

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Louisa meint

    11. Oktober 2019 at 13:00

    Guten Tag,

    um das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist zu berechenen, hat mein Arbeitgeber keinen Durschnittswert von 30 Tagen/Monat sondern das Nettogehalt der 3 letzten Monate vor Mutterschutz (Juni, Juli, August) durch 92 geteilt.
    Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Anwendung eines Durschschnittwerts von 30 Tagen/Monat, die ich geltend machen kann, oder entscheidet der Arbeitgeber frei, ob er die tatsächliche Zahl der Kalendertage oder ein Durchschnittswert als Berechungsgrundlage benutzt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Mit frundlichen Grüßem.

    Antworten
  2. Thamara meint

    27. Juni 2019 at 17:27

    Hallo,
    meine Frage.
    Hat man während der Zeit im Mutterschutz auch noch das Anrecht auf einen Tankgutschein, wenn dieser vorher immer regelmäßig bezahlt wurde.
    Viele Dank! Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  3. Jessica meint

    30. Mai 2019 at 18:31

    Hallo, ich habe mal eine Frage zwecks Zuschuss Mutterschaftsgeld vom arbeitgeber. Ich habe Entbindungstermin am 8.7.2019, arbeite auf 450€ Basis an der Tankstelle, und habe ab dem 26.11.2018 bis 26.5.2019 Beschäftigungsverbot bekommen. Ab dem 27.5.2019 hat mein Mutterschutz begonnen. Mein Lohn war die letzten 3 Monate immer 450€ . Bin familienenversichert . Mein Chef sagt jetzt er bezahlt mich nur noch bis zul 26.5.2019 ab dann würde ich von ihm nichts mehr bekommen, auch nicht im Mutterschutz. Aber da mein Gehalt auch wenn es Beschäftigungsverbot war immer 450€ also über den 390€ lag, muss er doch den arbeitgeberzuschuss bezahlen oder nicht? Muss ich diesen Arbeitgeberzuschuss irgendwo beantragen? Oder muss mein Chef das klären mit Knappschaft bei 450€ Job? Wäre sehr dankbar für eine Antwort
    Lg Jessica

    Antworten
  4. Anna meint

    15. Mai 2019 at 10:41

    Hallo,

    wie steht es mit dem Arbeitgeberzuschuss wenn vor der Schutzfrist in der Elternzeit Teilzeit gearbeitet wurde. Wird hier der Nettolohn der letzten 3 Teilzeitgehälter für die Berechnnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen oder die letzten 3 Monate des Vollzeitgehaltes?

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
  5. Papa Björn meint

    3. April 2019 at 14:16

    Hallo,

    der Entbindungstermin meiner Frau war der 02.04. Bis zum 28.02. war sie in einer 100% Stelle tätig, ab dem 01.03. in einer 50% Stelle. Wie berechnet sich in diesem Fall das Mutterschaftsgeld?

    Vielen Dank für Eure Hilfe
    Papa Björn

    Antworten
  6. Vanessa meint

    19. März 2019 at 21:19

    Hallo,

    ich hatte bis 2 Monate nach Geburt unseres Kindes einen Firmenwagen. Die Firma hat den Mutterschaftsgeldzuschuss folgendermaßen berechnet:
    Brutto 3000 + 300EUR Firmenwagen geldwerter Vorteil = Brutto 2300. Abzüglich Steuern etc. Netto 2200. Auszahlungsbetrag: 2200 -300 (für den Firmenwagen)= 1900 EUR. Die Firma rechnet nun ausgehend vom Auszahlungsbetrag 1900 – 30*13EUR = 1610EUR.

    Das ist in meinen Augen nicht korrekt. Die Firma müsste ausgehend vom NETTO Betrag kalkulieren, also: 2200 -30*13EUR = 1910EUR. (da die Firma sowieso nochmal die 300 EUR abzieht in den Monaten in den ich Mutterschaftsgeld bezogen habe).

    Was ist richtig? Netto Betrag als Basis oder Auszahlungsbetrag?

    Antworten
  7. Miriam meint

    18. März 2019 at 9:03

    Hallo. Ich möchte gerne folgendes Wissen:

    Seitdem 01.06.2017 befinde ich mich in Elternzeit und bin erneut schwanger. Die laufenden Elternzeit habe ich deshalb zum 07.03.2019 vorzeitig beendet, da der Mutterschutz zum 08.03.2019 beginnt. Mutterschutzgeld von der Krankenkasse habe ich pünktlich erhalten. Die Aufstockung durch meinen Arbeitgeber allerdings nicht. Ist das richtig? Habe ich nicht ein Recht auf Aufstockung, da ich mich un Mutterschutz befinde?

    Über eine schnelle Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    Antworten
  8. Agnes meint

    7. März 2019 at 12:06

    Hallo,

    meine kleine ist am 06.01.2019 gekommen.

    Meine Frage ist, ich habe vor dem Mutterschutz regelmäßig einen Tankgutschein erhalten. Darf dies von meinem Bruttolohn abgezogen werden um den Zuschuss des Arbeitgebers zu ermitteln und ist das richtig, dass im Februar nur 28 Tage gezählt werden?

    Also ich bekomme in meinem Mutterschutz nicht meinen Nettogehalt da mein Tankgutschein abgezogen wird von meinem Bruttolohn und im Februar noch viel weniger, da es nur 28 Tage hat.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. März 2019 at 9:24

      Hallo Agnes,
      bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine Einzelfallfragen beantworten dürfen. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Franziska meint

    27. Februar 2019 at 22:09

    Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de – Team,

    welcher Betrag meiner Lohnabrechnung dient als Berechnungsgrundlage für den „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“, welchen mir mein Arbeitgeber auszahlen muss?
    Der „Netto- Verdienst“
    (bei mir 3978 Euro=gesetzliches Netto, hierbei sind Lohnsteuer, Solizuschlag, AV-Beitrag abgezogen)
    oder
    der „Auszahlungsbetrag“
    (bei mir 3071 Euro, hierbei sind zusätzlich Beitrag Versorgungswerk, Beitrag zur Pflegevers. und Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung abgezogen)

    Bei meiner letzten Schwangerschaft wurde nämlich der Netto- Verdienst zur Berechnung genommen und bei dieser Schwangerschaft der Auszahlbetrag (bei je gleichen Bedingungen) – wurde damals ein Fehler gemacht oder jetzt?

    Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
  10. Magdalena meint

    22. Februar 2019 at 15:50

    Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de – Team,

    folgender Sachverhalt: Seit dem 30.01.2019 bin in Mutterschutz und bekomme Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, der aus den Monaten Oktober – Dezember 2018, Steuerklasse 3, berechnet wurde. Zum Januar 2019 habe ich eine Gehaltserhöhung bekommen, die theoretisch auch in die Berechnung des Zuschusses miteinbezogen werden müsste. Da ich aber seit Januar 2019 in die Steuerklasse 5 gewechselt habe, meint mein Arbeitgeber, dass dieser Wechsel einen negativen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses haben würde und deswegen werden zur Berechnung die Monate Oktober – Dezember 2018 herangezogen. Die Frage ist nun, ist es rechtens, die Gehaltserhöhung nicht zu berücksichtigen mit der Begründung, dann müsste auch der Steuerklassenwechsel auch mitberücksichtigt werden? Oder müsste der Steuerklassenwechsel in diesem Fall keine Rolle spielen (auch wenn es schon zu schön wäre)?

    Für Ihre Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
    Freundliche Grüße und ein schönes Wochenende

    Magdalena

    Antworten
  11. Stefan meint

    20. Februar 2019 at 11:38

    Hallo,
    Meine Frau bis zu ihrem Beschäftigungsverbot als Minijobber angestellt und ist bei mir Familienversichert.
    Nach rv-abzug ist ihr monatliches netto ca 433e.

    Bechäftigung
    Geringfügig Beschäftigte
    ?
    Kranken-
    versicherung
    Familienversichert
    ?
    Monats-Netto
    433
    × ?

    Netto bisher tägl. 14,43 € i
    Zahlung vom BVA einmal 210,00 € i
    + Arbeitgeberzuschuss tägl. 1,43 € i
    = Mutterschaftsgeld
    bei 6+8 Wochen tägl. 3,55 €
    ⇒ Monatl. Lücke: 326,40 €

    Von der KK bekommt sie ja kein Geld, da minijob und familienversichert. Verstehe ich das richtig, das der Arbeitgeber ihr die differenz aus den 13e die sie ja nicht bekommt und dem täglichen netto, zahlt? Wie kann das rechtens sein das man dann monatlich eine Lücke von 326,40 hat? In der Zeit wo man das Geld und keinen zusätzlichen Stress am meisten braucht? Ich denke die Frau soll durch die Schwangerschaft nicht schlechter gestellt werden als ohne? Irgendwie passt das für mich nict zusammen.

    Danke im Voraus!

    Stefan

    Antworten
  12. Sibs meint

    5. Februar 2019 at 11:02

    Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,

    mein Mutterschutz hat am 21.01.2019 begonnen.
    Ich bin unbefristet mit 20 Wochenstunden angestellt, hatte aber befristet von 01.08.2018 bis 31.12.2018 eine Stundenerhöhung auf 35 Wochenstunden.

    Wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nun auf Grundlage des Lohns für die seit 01. Januar wieder geltenden 20 Wochenstunden berechnet, oder auf Grundlage des Lohns den ich für Oktober, November und dezember (35 Wochenstunden) erhalten habe?

    Vielen Dank und viele Grüße!

    Antworten
  13. Nic1988 meint

    30. Januar 2019 at 14:42

    Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de – Team,

    ich habe folgendes Problem. Ich bin seit 24. Oktober 2018 im Mutterschutz. Vor Beginn meines Beschäftigungsverbotes habe ich in Vollzeit 40 Wochenstunden gearbeitet. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde mir mein Arbeitsentgelt entsprechend des Zuschusses zum Mutterschutzgeld ausgezahlt. Ab 2019 ist mein Arbeitsvertrag auf Teilzeit 50% ausgelegt. Mit Sichtung der Bezügemitteilung Januar 19 (ich arbeite im öffentlichen Dienst) ist mir aufgefallen, dass für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nur die 50% meines Vollzeitentgeltes (also das Teilzeitgehalt) herangezogen wurden. Nach Auslegung des MuSchG §20 Abs. 1 müssten doch für die Berechnung des Arbeitsentgeltes die drei Monate vor der Schutzfrist vor Geburt, also der 24. Oktober (Juli, August, September) maßgeblich sein. Bisher wurde dies von der Bezügestelle auch so mit dem vollen Arbeitsentgelt berechnet. Gehe ich recht in der Annahme, dass hier ein Fehler vorliegt und die Bezügestelle die Abrechnung auf Basis des vollen Entgeltes korrigieren müsste? Durch die Kürzung würde mir ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehen und maßgeblich ist doch das Arbeitsentgelt vor der Entbindung.

    Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen und verbleibe
    mit freundlichem Gruß

    N. J.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 at 9:13

      Hallo Nic1988,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Melanie meint

    25. Januar 2019 at 1:01

    Hallo, ich habe eine Frage, am 4.06.19 endet meine erste Elternzeit, die dauerte 2 Jahre.
    Für den 26.7.19 ist der Geburtstermin des 2. Kindes festgesetzt. (Beginn neuer Mutterschutz am 14.06.2019)

    Ich habe nur im Oktober &Nov. 2018 bei einem anderen AG auf 450€ gearbeitet.

    Erhalte ich den AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Netto (ca1700€) von vor der ersten Schwangerschaft? Oder wie wird mein neuer Zuschuss berechnet, dadurch dass ich ja 10 Tage nicht mehr in Elternzeit gewesen sein werde, sondern eigentlich Vollzeit zum AG Züruck kehren müsste. (Unbefristeter Vollzeit Vertrag)

    Vielen Dank für die Antwort und liebe Grüße

    Antworten
  15. Evgenia meint

    29. November 2018 at 20:51

    Hallo!
    ich hätte eine Frage: ich war bis zum 26.06.2018 in Elternzeit mit Kind Nr. 1 und danach von 27.06.2018 bis Beginn des Mutterschutzes 11.08.2018 (ET 22.09 und Geburtstermin war am 28.09( habe ich Beschäftigungsverbot von meiner FÄ ausgesprochen bekommen. In der Zeit habe ich dann auch den normalen Gehalt erhalten. Danach hatte mein Chef Prboleme mit seinem Steuerberater und habe während des Mutterschutzes nichts bekommen. Heute habe ich die Lohnabrechnungen erhalten und war erstaunt. Der Zuschuss
    für Sept. 21,30
    für okt. 22,01
    für Nov. 137,02
    Mein Monats-Nettobetrag ist
    für Juni 175,94
    für Juli 1058,38 Euro
    für August 274,86 vobei es wurde nur bis zum 7. August berücksichtigt, warum auch immer.
    Habe ich den Anspruch auf den vollen Argeitgerberzuschuss? oder die angefangene Monate werden nicht berechnet?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!

    Antworten
  16. Dine meint

    9. November 2018 at 11:43

    Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,

    bis zum 11.12.18 befinde ich mich in Elternzeit. Mein neuer Mutterschutz beginnt am 26.12.18. Die Tage dazwischen habe ich mit meinem Chef vereinbart Urlaub zu nehmen. Können Sie mir sagen, ob ein AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt wird oder ob dies aus Kulanz des AG‘s zu erfolgen hat.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. November 2018 at 8:41

      Hallo Dine,

      wenn ein Zuschlag angemessen ist, muss dieser in der Regel auch gezahlt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Kathi meint

    11. Oktober 2018 at 23:04

    Hallo!

    Sehr spannende Beiträge hier.

    Ich habe auch zwei Fragen:
    Ich erhalte,neben dem Gehalt monatlich netto Auszahlungen für Reiseauslagen bzw. 12/24 € pro Tag wenn ich unterwegs bin.
    Nun ist es aktuell so,dass ich länger als 3 Monate in ein – und demselben Projekt bin.
    Die Zulage 12/24€ wird dadurch steuerpflichtig. Mir wird der Betrag auf mein Bruttoentgeld hinzugerechnet (durchversteuert). Dieser Zustand beeinflusst ja bekanntlich dann auch die Nettobezüge.
    Werden diese Bestandteile rausgerechnet?
    Zweite Frage geht um unsere, einmal im Jahr (Auszahlung immer mit dem Septembergehalt) ausgezahlte ‚Boni‘ für besondere Leistungen (Beteiligung am Unternehmensgewinn). Dieses Jahr machte es bei mir ca. 4000€ netto aus.
    Ende Oktober beginnt meine Mutterschutzzeit.
    Wird der einmalige ( wiederkehrende) variable Anteil zu 100% mit in die Berechnung des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate mit berücksichtig?

    Danke für ein kurzes Feedback!

    Antworten
  18. Yildiz meint

    8. Oktober 2018 at 23:59

    Hallo ihr lieben habe eine Frage mein Entbindung Termin ist 22.12.18 ich gehe am 9.11.18 in Mutterschutz bekomme ich noch von mein Arbeitgeber November und Dezember Lohnbehzahlt würde mich für ein anwort Seher freuen Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Oktober 2018 at 12:10

      Hallo Yildiz,
      sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhalten Sie normalerweise kein Gehalt mehr, sondern Mutterschaftsgeld.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Sandra meint

    19. September 2018 at 16:17

    Hallo ich bin seit 14.09.18 im Mutterschutz habe 1050 netto verdient was bekomm
    ich an Mutterschaftsgeld ? Mein ET war am 26.10.18 unser Kind wird aber per Kaiserschnitt am 11.10 geholt wie geht das nun mit dem Geld weiter ? Liebe Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Oktober 2018 at 14:43

      Hallo Sandra,

      leider können wir keine Aussage über den weiteren Verlauf ihres Falls machen. bei einem Netto-Einkommen von 1050 Euro können Sie jedoch ungefähr mit 35 Euro pro Tag rechnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Britta meint

    17. September 2018 at 11:35

    Hallo,
    ich habe bis 28.8.2018 voll gearbeitet (100%) in der Entgeldstufe E13. Anschließend bekam ich einen Vertrag (80%) mit einer E10-Einstufung bis zum 26.9.2018 (ursprünglich wurde ein E13-Vertrag 100% abgesprochen – ich bin im Schuldienst als Vertretungslehrerin). Mein Mutterschutz startete am 3.9.18. Der volle Verrtag klappte aufgrund einer Stundenfehleintragung seitens meiner Schulleiterin nicht. Nach späterem Aufstockungsversuch noch vor meiner Mutterschutzfrist durch meine Schulleiterin, die den Fehler bemerkte, wurde dies mit folgender Begründung von der Bezirksregierung abgelehnt:
    „Die Aufstockungsmaßnahme muss ich leider aus verwaltungsökonomischen Gründen ablehnen, da Frau … ab dem 3.9.18 in den Mutterschutz geht. Bis ich hierzu die erforderlichen Zustimmungen habe und der Arbeitsvertrag ausgehändigt werden kann, kommen wir auf diesen Vertragsbeginn. Damit kann die Arbeitsleistung von Frau … tatsächlich nicht erbracht werden und diese Aufstockung ist nicht wirtschaftlich. Ich verweise auch auf die Verfügung vom 10.05.2012 – danach sollte eine Vertretungsmaßnahme mind. 4 Wochen umfasse. Da die Schwangerschaft und die Festsetzung der Mutterschutzzeit durch meine Kollegin erfolgt, habe ich bei meiner Email von gestern diese Tatsache übersehen. Ich bedaure Ihnen keine anderslautende Nachricht geben zu können. Mit freundlichen Grüßen ….“.
    Nun habe ich die vorläufige Berechnung meines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erhalten. Danach werden die drei vorhergehenden Monate zur Berechnung herangezogen, allerdings werden andere Bruttobeträge benannt, da ich ja nun ein anderes, weitaus geringeres Gehalt habe. Ist das so richtig?
    Vorher hatte ich ein Bruttogehalt von knapp 4000 Euro bzw. ein Nettoentgeld von 2320 Euro, nun wurden aber nur 1100 als Nettoentgeld eingetragen.
    Meine Frage wäre, ob erstens die Ablehnung so rechtens ist?
    Und die zweite wäre, ob die Berechnung des Mutterschaftsgeldes auch richtig ist?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Antworten
  21. Kirsten meint

    31. August 2018 at 14:33

    Guten Tag,

    ich hätte eine Frage zum Anspruch auf den Elterngeldzuschuss vom Arbeitgeber. Da mein Arbeitsvertrag befristet ist bis zu 30.09.18, endet dieser ja automatisch, trotz Schwangerschaft. Mein Mutterschutz beginnt knapp eine Woche eher am 25.09.18 . Besteht in dem Falle überhaupt Anspruch auf diesen Zuschuss?
    M.f. G. K.Magener

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. September 2018 at 14:24

      Hallo Kirsten,
      bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, muss Ihr Arbeitgeber normalerweise den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn Sie Anspruch auf einen solchen haben. Ab dem Tag, der auf das Beschäftigungsende folgt, übernimmt normalerweise die Krankenkasse diese Zahlung als Ausgleich in Höhe des Krankengeldes. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihrer Frage an Ihre Krankenkasse zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Irina meint

    27. August 2018 at 11:41

    Guten Tag,

    ich befinde mich seit dem 19.06.18 im Mutterschutz. Für Monat Juni hat mein Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgelt ordnungsgemäß bezahlt. Leider warte ich bis heute auf den Zuschuss für Monat Juli.
    Die Firma wird momentan durch einen Insollvenzverwalter geleitet. Als ich den Verwalter anrief und wegen dem Geld nachfragte wurde mir mitgeteilt das er kein Geld zur Verfügung habe um zu bezahlen.
    Meine Frage wäre ob ich den Anteil des Arbeitgebers z.B. direkt beim BKK-Landesverband erhalten könnte oder an ggfls. an einer anderen Stelle? Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich herzlich!

    Mit freundlichen Grüßen
    Irina

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. September 2018 at 11:08

      Hallo Irina,

      wenn der Arbeitgeber als Zahlungsverpflichteter insolvent ist und sie sich nicht als Gläubiger haben registrieren lassen, kann es passieren, dass Ihr Anspruch nicht erfüllt werden kann. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Jana meint

    17. August 2018 at 14:38

    Guten Tag,

    ich habe ab dem Tag der Geburt ein Elterngeld beantragt. leider kein Mutterschaftsgeld. Wenn ich jetzt nachträglich Mutterschaftsgeld beantrage, zahlt mein Arbeitgeber dann auch noch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, obwohl ich auch Elterngeld beziehe?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 at 12:43

      Hallo Jana,

      da es sich laut § 20 Mutterschutzgesetz um einen gesetzlichen Anspruch handelt, kann dieser auch im Nachhinein eingefordert werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Katrin meint

    13. August 2018 at 12:55

    Hallo,

    in Ihren Erläuterungen steht, dass sich Minderungen des Gehaltes aufgrund von Arbeitsausfällen nicht nachteilig auf die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses auswirken. Zählt ein gekürztes Gehalt aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (Ende Entgeltfortzahlung mit anschließenden Krankengeldbezug) auch dazu? Bzw anders formuliert: wenn ich aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit in einem der letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist nur ein anteiliges Gehalt bekomme, da die Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, dann mindert dies den Durchschnitt und somit den AG Zuschuss? Oder muss der AG den fiktiven vollen Nettolohn berücksichtigen, da der Arbeitsunfähigkeit meine Schwangerschaft zu Grunde liegt? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. September 2018 at 16:17

      Hallo Katrin,

      da eine Arbeitsunfähigkeit in der Regel keine Gehaltskürzung bewirken darf, nehmen wir an, dass Sie bei Ihrem „gekürzten Gehalt“ vom Krankengeld reden (andernfalls empfehlen wir Ihnen dringend, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen). Leider konnten wir auch nach intensiver Recherche keine Antwort auf die Frage finden, wie sich die Berechnung verhält, wenn die Arbeitnehmerin in den drei Monaten vor der Schutzfrist ausschließlich Krankengeld bezieht.

      Unter Umständen kann Ihnen Ihre Krankenkasse oder ein Anwalt für Arbeitsrecht diesbezüglich Auskunft geben.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Wibke meint

    1. August 2018 at 22:34

    Guten Tag,

    ich bin seit dem 19.7 in Mutterschutz und war vorher mit Kind Nr 1 in Elternzeit welche ich zum 18.7 unterbrochen habe um wieder in den Mutterschutz zu gehen. Von meiner KK habe ich den Anteil erhalten aber mir steht doch auch der Arbeitgeberzuschuss zu oder? Muss mein AG diesen zahlen?
    An wen kann ich mich wenden wenn er diesen nicht zahlt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. August 2018 at 16:49

      Hallo Wibke,

      ob Ihnen ein Arbeitgeberzuschuss zusteht, hängt von Ihrem zuvor erzielten Nettoeinkommen ab. Ein Anwalt kann prüfen, ob ein Anspruch besteht. Außerdem kann er Ihnen helfen, sollte der Arbeitgeber die Zahlung trotz Anspruch verweigern.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
« Zurück 1 2 3 4 5 Weiter »

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige