Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, bekommt sie während der Schutzfristen neben dem Mutterschaftsgeld auch einen Zuschuss zum Nettoarbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers.

Berechnen Sie hier kostenlos Ihr Mutterschaftsgeld!
Doch wie sieht ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld konkret aus? Was ist bei der Berechnung vom Mutterschaftsgeldzuschuss zu beachten?
Kurz & knapp: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn Sie 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von Ihrer Krankenkasse bekommen und regulär mehr als 390 Euro im Monat verdienen, erhalten Sie normalerweise im Mutterschutz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist abhängig von Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen in der Regel die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem ursprünglichen Gehalt.
Wie Sie bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgehen, erklären wir hier.
An wen können Sie sich wenden, wenn der Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz nicht erfolgt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der nachstehende Ratgeber.
Inhalt
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Was ist der Mutterschutz überhaupt?
Der Schutz von Müttern vor und nach der Geburt steht hierbei im Mittelpunkt. Dies impliziert Beschäftigungsverbote, den Kündigungsschutz sowie das Mutterschaftsgeld und die Mutterschaftsversicherung. Der Mutterschutz ist von der sogenannten Elternzeit klar abzugrenzen.
Was ist das Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld steht allen Frauen zu, die eigenständig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für die Zeit des Mutterschutzes. Die Schutzfristen gelten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst. Im Normalfall sind dies sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach.
Im § 24i des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) ist das Mutterschaftsgeld geregelt. Dabei wird bereits auf Mutterschaftsgeld-Zuschuss hingewiesen.
Generell gilt das Mutterschaftsgeld für Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist des Mutterschutzes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und:
- mit Anspruch auf Krankengeld dort versichert sind.
- denen aufgrund des Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Wichtig! Frauen, die nicht berufstätig sind, erhalten auch kein Mutterschaftsgeld.
Was ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
An dieser Stelle ist auch vom Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld die Rede. In Bezug auf das Mutterschaftsgeld ist der Zuschuss durch den Arbeitgeber dafür gedacht, den Verdienstausfall auszugleichen, der durch das Beschäftigungsverbot eintritt.
Schwangere und Mütter sollen mithilfe des Mutterschutzgeldes vor wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit der Schwangerschaft und der ersten Wochen nach der Geburt bewahrt werden.
Der Zuschuss beim Mutterschaftsgeld fußt innerhalb des Arbeitsrechts auf folgender rechtlicher Grundlage – § 20 Mutterschutzgesetz (MuschG). In Absatz 1 heißt es:
Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt […].“
Mutterschaftsgeld erhöhen durch Arbeitgeberzuschuss

Für den Arbeitgeberzuschuss beim Mutterschaftsgeld ist die Schutzfrist maßgebend. Sie wird vom Arbeitgeber festgelegt und orientiert sich an der Berechnung des Entbindungstermins durch einen Arzt oder eine Hebamme.
Der Beginn ist in aller Regel fest, auch wenn sich bei der Ermittlung des Geburttermins geirrt wurde. Sollte die Entbindung jedoch früher oder später als erwartet stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Frist.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber greift dann, wenn das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der festgesetzten Schutzfrist die Grenze von 13 Euro übersteigt.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ergibt sich demnach aus der Differenz zwischen diesen 13 Euro und dem kalendertäglichen Nettobetrag, den Sie vor der Frist verdient haben.
Vergütete Nebentätigkeiten sollten in die Berechnung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch mitbetrachtet werden. Die Bezüge von Neben- und Haupttätigkeit sind dabei jedoch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
Wichtig! Erhöhungen des Gehalts, Leistungen für Mehrarbeit oder Sonderzahlungen sind beim Mutterschaftszuschuss zu berücksichtigen. Hingegen ist beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber Gehaltsminderungen (durch Kurzarbeit oder Arbeitsausfälle) nicht miteinzubeziehen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Bezug auf die Zuschüsse in der Schwangerschaft.
Berechnung: Zuschuss für das Mutterschaftsgeld
Wenn Sie den Zuschuss für das Mutterschaftsgeld berechnen möchten, sind einige Faktoren zu beachten. Nicht nur die Einschränkungen wie Einmalzahlungen oder Gehaltserhöhungen spielen eine Rolle.

Die bereits erwähnte Marke von 13 Euro entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.
Um für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld eine korrekte Berechnung aufstellen zu können, müssen Sie zunächst das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist zusammenrechnen.
Ist Ihr Entbindungstermin Mitte Dezember, hat die Frist Anfang November begonnen. Demnach müssen Sie nun die Monate Oktober, September und August betrachten für den Mutterschutz-Zuschuss.
Diesen Betrag müssen Sie anschließend durch 90 teilen, um das kalendertägliche Nettoentgelt zu ermitteln. Liegt dies über 13 Euro, haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Mutterschaftsgeldzuschuss.
Die 13 Euro erhalten Sie pro Kalendertag von Ihrer zuständigen Krankenkasse und sind von der errechneten Summe zu subtrahieren.
Die daraus resultierende Differenz ergibt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wichtig! Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Damit unterliegt dieser dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Für einen vollen Monat sind 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Das heißt, dass Sie seitens der Krankenkasse 390 Euro (das Produkt aus 13 und 30) bekommen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber ergibt sich zudem aus der Multiplikation der bereits vorher errechneten Differenz und den 30 Kalendertagen. Wenn Sie beispielsweise eine Differenz von 45 Euro errechnet haben, liegt der Zuschuss bei 1350 Euro.
Für begonnene Monate ist ein Teilmonatsentgelt zu berechnen.
Wenn Sie einer vergüteten Nebentätigkeit nachgegen ist ähnlich vorzugehen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass die Haupttätigkeit mit einer anderen Gewichtung zu berücksichtigen ist. Der prozentuale Anteil ist für die Berechnung beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld einzubeziehen.
Wichtig! Im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld ist der Arbeitgeberzuschuss zu beantragen, wenn Sie vom Arzt oder einer Hebamme den Entbindungstermin erhalten. Dies erfolgt beim Arbeitgeber direkt. Die Auszahlung erfolgt dann wie beim normalen Gehalt.
Carmen meint
Hallo ich habe eine Frage zur Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Ich habe einen Vertrag mit 30 Stunden pro Woche fest und 10 Stunden pro Woche, die nach geleisteten Stunden bezahlt werden. Wegen vorzeitiger Wehen wurde ich im Dezember 3 Wochen krank geschrieben und erhalte in diesem Monat weniger Gehalt weil ich die „Zusatzsstunden“ nicht geleistet habe. Der Mutterschutz beginnt am 26.12. Nach meiner Recherche werden die drei letzten vollständig abgerechneten Monate zur Berechnung herangezogen. Wenn nun mein Arbeitgeber den Monat Dezember schon am 20. Dezember vollständig abgerechnet hat, darf der Dezember dann in die Berechnung einbezogen werden?
Ich habe außerdem zusätzlich bei einer Tochterfirma meines Arbeitgebers einen 400 Euro Job gehabt, mit einem Durchschnittsverdienst von 170 euro pro Monat. Wird das beim Arbeitgeberzuschuss mitberechnet?
Ich würde mich sehr freuen über eine Antwort,
vielen Dank im voraus
Carmen
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Carmen,
die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Tag. Der Zuschuss berechnet sich am durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die Differenz zwischen diesem und der Zahlung der Krankenkasse muss vom Arbeitgeber gezahlt werden. Das Beschäftigungsverbot darf Ihnen folglich nicht zum Nachteil gereichen. Wir raten Ihnen jedoch in jedem Fall, dass Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
JoJo meint
Hallo,
mein Entbindungstermin ist der 10.05.2018, meine Mutterschutzfrist beginnt am 29.03.2018.
Ich bin nicht schwangerschaftsbedingt erkrankt und beziehe seit dem 01.01.2018 Krankengeld.
Leider ist nicht bekannt, ab wann ich wieder arbeiten kann.
Da ich im Oktober eine Gehaltserhöhung bekommen habe ist die Differenz zum Krankengeld, welches sich am Durchschnittseinkommen orientiert 450€, (für mich erheblich!!!)
Ich weiß, das die Monate mit Krankengeld als 0€ Gehalt in die Elterngeldberechnung einfließen :O(
Wie verhält es sich beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Leider finde ich hier absolut wiedersprüchliche Angaben.
Werden die letzten 3 Monate des Gehalts herangezogen, so laufe ich Gefahr 0€ Zuschuss zu erhalten wenn mir eine Genesung bis dahin misslingt, richtig?
Falls ich doch noch im März arbeiten kann, wird nur das eine Gehalt März herangezogen und für Jan.+Feb. 0€ ? Oder wird das Krankengeld irgendwie berücksichtigt?
Bitte helfen Sie mir schnell, da ich hier erhebliche Einbußen erwarte!!!!!!!!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo JoJo,
leider können wir von hier aus keine direkte Berechnung vornehmen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann alle notwendigen Unterlagen einsehen und eine klare Berechnung vornehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Theresia meint
Liebe Sachverständige vom Arbeitsrecht,
für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld werden die drei Nettogehälter vor der Mutterschutzfrist zugrundegelegt. Wenn aber vor der 2. Mutterschutzfrist eine vorherige 1. Elternzeit lag (die zum Beginn der 2. Mutterschutzfrist beendet wurde) und in diesen drei Monaten vor der 2. Mutterschutzfrist kein Gehalt gezahlt wurde, werden dann trotzdem diese drei 0-€-Monate zugrundegelegt oder die drei Moante vor Beginn der 1. Mutterschutzfrist?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung,
Theresia
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Theresia,
erst, wenn das Gehalt der letzten drei Monate ein Tagesdurchschnitt von 13 Euro überschreitet, wird der Zuschuss fällig. Ob Sie die Möglichkeit haben trotzdem einen Zuschuss zu bekommen kann Ihnen ein Anwalt oder Ihr Arbeitgeber mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schmid meint
In der Elternzeit liegt das Gehalt doch meist bei 0.
Wenn man vorher mehr als 390€ im Monat verdient hat muss man doch nicht mehr gross nachrechnen, dass ein Zuschuss vom AT toll wäre.
Was könnte ein Anwalt prüfen? Hätte so ein Fall im Arbeitsvertrag geregelt werden müssen?
MfG Schmid
Michaela meint
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu Berechnung des „Zuschuss Mutterschaftsgeld Arbeitgeber“.
Das voraussichtliche Geburtsdatum war der 25.01.2018, so dass ich ab dem 14.12.2017 in Mutterschutz bin.
Für die Berechnung habe ich als die Netto-Gehälter von September,Oktober, November herangezogen.
Im November habe ich doppeltes Gehalt bzw. Weihnachtsgeld bekommen. Muss ich dabei was besonderes beachten oder zählt der Nettowert komplett die in Berechnung mit ein? Ich habe nämlich pro Kalendertag eine 10 Euro Differenz zu dem was mein AG zahlt.
Meine Beispielrechnung mit einfachen Zahlen:
Nettlohn September:
1000
Nettlohn Oktober:
1000
Nettlohn November:
2000
4000 EUR / 91 = 43.96 EURkalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
– 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
= 30.96 EUR Zuschuss Mutterschaftsgeld Arbeitgeber
Wäre das so korrekt?
Vielen Dank für eure Hilfe
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Michaela,
ob der gesamte Nettolohn oder nur der reguläre Lohn angelegt werden kann, können Sioe mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rebecca meint
Hallo 🙂
Eine Sache erschließt sich mir nicht ganz beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Im MuschG steht der Zuschuss richtet sich nach den Kalendertagen.
Ich habe im Februar nun nur 28 Tage x mein tägliches Nettoentgeld bekommen. Ist das so richtig oder wird auch hier immer mit 30 Tagen gerechnet?
Denn mein normaler Lohn ist im Februar ja auch nicht weniger als im März.
Vielen Dank für die Antwort 🙂
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Rebecca,
der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber richtet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Um dieses zu berechnen, wird ein Durchschnittswert von 30 Tagen genommen. Die Auszahlung erfolgt allerdings in der Regel pro Kalendertag; sprich der Februar ist mit 28 Tagen zu berücksichtigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
Liebes Arbeitsrechte Team,
Ich habe mal eine Frage zum Mutterschaftsgeld. ET war der 22.2.2018, allerdings bin ich derzeit in Verlängerung, da der kleine bis heute noch nicht da ist.
Meine Frage ist etwas komplizierter. Ich habe 2015 bereits einen Sohn bekommen und arbeitete während meiner Elternzeit in Teilzeit die gesetzlich erlaubten 30 Stunden. Für die Elternzeit gab es dann einen Ergänzungsvertrag während meiner Elternzeit in Teilzeit. Die Dame von der Elterngeldstelle meinte, ich solle meine Elternzeit zum 10.1.18 kündigen, da ab 11.1.18 der Mutterschutz beginnt und somit mein alter Vollzeitvertrag wieder gelten müsste und ich für die die Zeit 6 Wochen vor ET und 8 Wochen nach ET mein Vollzeitgehalt ausgebezahlt werden müsste ( inkl. Krankenkassezuschuss 390€) .
Ist dies korrekt oder was müsste mir mein Arbeitgeber jetzt zahlen für den Mutterschutz? Teilzeitgehalt oder Vollzeitgehalt?
Vielen lieben Dank für Ihre Unterstützung.
Mein Arbeitgeber weiß es leideR nicht besser und überweist derzeit noch weniger als ich zuvor in Teilzeit bekommen habe.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Christina,
wenn der Einzelfall, wie bei Ihrem Sachverhalt, sich komplizierter gestaltet, sollten Sie oder auch Ihr Arbeitgeber sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, dieser kann die Situation genau aufklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
meine Frau ist seit dem 01. Februar 2018 (einschließlich) in Mutterschutz und wir haben soeben die Abrechnung des Mutterschutzgeldzuschuss vom Arbeitgeber erhalten. Habe auf diversen Seiten gelesen, dass selbst der Februar mit 28 Tagen mit 30 Tagen bewertet wird, sofern man den vollen Monat in Mutterschutz ist. Sie hat nur für 28 Tage Mutterschutzgeld erhalten. Müsste es nicht auch für 30 Tage ausbezahlt werden, nachdem sie ab dem 01.02. (also einschließlich) in Mutterschutz ging und somit der volle Monat zählt?
Vielen DANK für Ihre Antwort 🙂
Stefan
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Stefan,
dass jeder Monat mit 30 Tagen berücksichtigt wird, bezieht sich hier auf die Berechnung des Zuschusses, nicht auf die Auszahlung. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber richtet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Um dieses zu berechnen, wird ein Durchschnittswert von 30 Tagen genommen. Die Auszahlung erfolgt allerdings in der Regel pro Kalendertag; sprich der Februar ist mit 28 Tagen zu berücksichtigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dani meint
Hallo!
Muss man irgendwie aktiv werden für den Arbeitgeberzuschuss oder wird der automatisch überwiesen?
Vielen Dank im Voraus!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Dani,
um welchen Arbeitgeberzuschuss handelt es sich denn? Ob ein Antrag/ein Formular dafür nötig ist, kann Ihnen die Personalabteilung sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Catrin meint
Hallo, ich habe eine Frage bzgl, des Zuschusses durch den Arbeitgeber. Ich musste nun auch lernen dass sich dieser aus den letzten 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes berechnet. In einem dieser Monate geht meine jährliche Altersvorsorge von meinem Bruttogehalt ab. Das heißt dass ich in diesem Monat ein deutlich geringeres Nettoeinkommen habe als in den anderen 11. Müssen die 3 Monate repräsentativ für das Durchschnittsgehalt sein oder habe ich jetzt einfach Pech gehabt dass meine Tochter zu diesem Zeitpunkt geboren wurde. Danke und viele Grüße, Catrin
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Catrin,
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz heißt es: „Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt.“ Ob die Abzüge vom Bruttolohn durch die jährliche Altersvorsorge hier auf den monatlichen Durchschnitt heruntergerechnet werden können, kann Ihnen allerdings nur ein Anwalt oder Steuerberater sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rabenstein meint
Wie sieht die Lage aus, wenn man weniger als 3 Monate beim AG vor der Schutzfrist beschäftigt war/ist?
Dann kann ja auf Grundlage des „kein finanzieller Nachteil“ nicht einfach 0 für die Wochen bis zum 3. Monat genommen werden, die man noch nicht angestellt war.
Mein AG hat 400€ weniger gezahlt als Aufstockung zu meinem eigentlichen Nettoeinkommen, da sie 0 Euro genommen hat…..
Also nur der Durchschnitt der tatsächlichen gearbeiteten Wochen/Angestellten Verhältnis?
Lg,
Rabenstein
S. meint
Liebes Team von arbeitsrechte.de,
mein Mutterschutz hat am 30.12.17 begonnen.
Also werden zur Berechnung des Mutterschutzgeldes die Monate September bis November herangezogen.
Gem. § 21 MuSchG IV Nr. 1 „… ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe … zugrunde zu legen … wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird“
Ich habe im September 10 Std./Woche gearbeitet, ab Oktober 20 Std./Woche. Fällt eine Stundenerhöhung und damit eingehende geänderte Arbeitsentgelthöhe unter den § 21 MuSchG IV Nr. 1?
Also sprich darf zur Berechnung des Mutterschutzgeldes nur das Entgelt bei 20 Wochenstunden herangezogen werden?
Vielen Dank.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo S.,
der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Das bedeutet, dass Sie das, was Sie in den Monaten September, Oktober und November jeweils **tatsächlich** verdient haben, zusammenrechnen und durch die Anzahl der Kalendertage teilen müssen. Der Betrag, der sich daraus ergibt, dient als Berechnungsgrundlage für den Mutterschaftsgeldzuschuss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra T. meint
Hallo,
ich habe meinen voraussichtigen Entbindungstermin am 07.05.18 . Ich hatte von März 2016 bis zum 28.02.18 ein befristetes Arbeitsberhältnis (Vollzeit >13€ am Tag)und bin aber seit dem 22.02.18 krank geschrieben bis zum Beginn des Mutterschutzes (Beginn 26.03.18).
Ich erhalte kein Arbeitslosengeld aber voraussichtlich Krankengeld. Wer ist für das Mutterschaftsgeld zuständig und erhalte ich Zuschuss?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sandra,
Arbeitnehmerinnen, die sechs Wochen vor der errechneten Entbindung in einem Arbeitsverhältnis stehen und gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Inwieweit Ihnen Zuschüsse zustehen, können Sie in einer Beratung durch Ihre Krankenkasse in Erfahrung bringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Natalie meint
Hallo, ich habe gelesen dass es seit 2017 neu ist, dass die Mutterschutzfrist bei behinderten Kinder 12 Wochen ist.
Wir haben ein Kind mit Down syndrom bekommen heißt es dass ich dann auch 12 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe? Der Krankenkasse und Arbeitgeber haben wir die Behinderung nicht mitgeteilt. Sollte ich dass dann besser machen?
Ich wäre dankbar über eine Antwort
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Natalie,
seit der Reformation des Mutterschutzgesetzes gilt eine Schutzfrist von 12 Wochen, wenn ein behindertes Kind zur Welt gebracht wurde. Das Mutterschaftsgeld wird innerhalb der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie am Entbindungstag selbst gezahlt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
Hallo,
ich habe am 01.08.2017 mein zweites Kind bekommen, d.h. ich bin von der Elternzeit in die Mutterschutzfrist rübergegangen.
Leider habe ich von der Krankenkasse eine falsche Aussage erhalten, dass mir der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber nicht zusteht, da ich zwischen den beiden Kindern nicht gearbeitet habe. Habe ich noch die Möglichkeit den Zuschuss beim Arbeitgeber nachzufordern?
Vielen Dank
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Diana,
ob eine solche Forderung Erfolg haben kann, ist nicht sicher, allerdings können Sie Ihrem Arbeitgeber die Situation erklären und vielleicht so gemeinsam eine Lösung finden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Juhlemann meint
Moin 🙂
Wir erwarten Zwillinge, ET ist der 08.08.2018.
Nun habe ich hier erfahren, dass ich den Arbeitgeberanteil des Mutterschaftsgeleds also selbst beim AG beantragen muss.
Gibt es dafür ein Formular oder einen Musterbrief?
Ich bin unbefristet bei einem Discounter angestellt und befinde mich seit geraumer Zeit bereits im individuellen Beschäftigungsverbot. Mein Gehalt bekomme ich aktuell normal weiter, bis zum MuSchu-Beginn, nehme ich an.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Juhlemann,
dem Arbeitgeber reicht normalerweise ein Nachweis über den mutmaßlichen Geburtstermin aus. Sie müssen den Zuschuss also nicht explizit beantragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franziska meint
Guten Tag,
ich habe eine kurze Frage:
Ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen?
Laut dem Satz in der oben stehenden Zusammenfassung habe ich den Verdacht, dass dies nicht der Fall
ist: „Im Zusammenhang mit dem Mutterschutz wird ein Zuschuss vom Arbeitgeber im Regelfall gewährt.“
Haben Sie ein Beispiel in welcher Situation der Arbeitgeber den Zuschuss nicht gewährt?
Vielen Dank für die Antwort
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Franziska,
§ 24i SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) legt fest, wann Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss besteht. So wird z. B. in der Regel kein Mutterschaftsgeld gezahlt, wenn eine Arbeitnehmerin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana M. meint
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Mutterschaftsgeld.
Ich habe zwei Arbeitgeber, bei einem in Vollzeit und beim anderen auf 450 EUR eingestellt. Nach der Rückfrage bei der Krankenkasse werden die 13 EUR Aufgrund der Vollzeiteinstellung gezahlt und der Zuschuss für denjenigen Arbeitgeber berechnet, wie es bezüglich des Minijob ausschaut wüssten die nicht.
Bekommt man auch für den Minijob Mutterschaftsgeld und wenn, wo stellt man den Antrag? In manchen Informationsquellen heißt es, die Krankenkasse würde das Verhältnis ausrechnen und somit wüsste jeder AG seinen Zuschussanteil.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Jana,
ob es in Ihrem Fall die Möglichkeit gibt, bei zwei Arbeitgebern einen Zuschuss zu beantragen, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeits- oder Finanzrecht sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Koch meint
Hallo,
Ich habe für die Zeit direkt anschließend an die Entbindung ElternZeit beantragt. Bekomme ich für diese Zeit ebenfalls Mutterschaftsgeld und den Zuschuss vom Arbeitgeber? Oder erhält man das Mutterschaftsgeld nur, wenn man keine Elternzeit beantragt? Könnte man die Elternzeit auch erst nach 8 Wochen nach der Entbindung, also nach Ablauf der Mutterschutzfrist, beantragen?
Danke
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Koch,
die Elternzeit kann direkt im Anschluss an den Mutterschutz, also acht Wochen nach der Entbindung, beantragt werden. Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden während des Mutterschutzes gezahlt. Während der Elternzeit ist der Arbeitgeber zu keiner Zuschuss verpflichtet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
JOANA meint
Hallo,
Ich habe eine 1 1/2 jährige Tochter(geb.: 19.10.16) jetzt bekommen wir am 14.6.18 nochmal ein Baby ich habe währenddesen nicht gearbeitet und die elternzeit fristgerecht beendet mein Arbeitgeber hat jedoch das Mutterschaftsgeld mehr als die Hälfte gekürzt. Darf er das einfach so?
Danke im Vorraus
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Joana,
leider könne wir Ihre Situation nicht genau beurteilen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht oder eine Familienberatung kann Ihnen möglicherweise weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
Hallo,
am 07.07. beginnt meine Mutterschutzfrist in der mir aufgrund eines kalendertäglichen Nettoentgeltes von 52,32€ neben den 13€ der Krankenkasse noch 39,32€ Zuschuss vom Arbeitgeber zustehen. Das ergibt für Juli einen Arbeitgeberzuschuss von 983,00€ und ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse von 325€.
Nun möchte ich stundenweise in der Schutzfrist vor Entbindung arbeiten.
Angenommen es werden 10 Stunden im Juli, dann bekomme ich 178,80€ Bruttolohn für die Zeit der Schutzfrist.
Dann zahlt die Krankenkasse ja auch nicht mehr komplett die 13€, sondern nur noch anteilig, da ich in der Schutzfrist ja noch Arbeitsentgelt beziehe und auch der Zuschuss verringert sich entsprechend.
Wie errechnen sich dann der Krankenkassen- und Arbeitgeberanteil? Ich kann ja nicht einfach die 178,80€ von dem mir komplett zustehenden Betrag abziehen und dann anteilig auf Arbeitgeber und Krankenkasse wieder verteilen, weil es sich ja um Bruttoeinkommen handelt, nicht um Netto mit dem sonst immer gerechnet wird.
Freundliche Grüße
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Melanie,
bei Fragen zur Berechnung wenden Sie sich bitte zunächst an die Krankenkasse bzw. Ihren Arbeitgeber. Bei Rechtsstreitigkeiten hierzu kann Sie außerdem ein Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
Guten Tag,
ich kann keine Information darüber finden, welche Monate für die Berechnung des Arbeitgeber-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zugrundegelegt werden, wenn die Mutter während der drei Monate vor der Mutterschutz-Frist in Elternzeit war. Verschieben sich die zugrundegelegten drei Monate vor die Schutzfrist des vorherigen Kindes, also in die Zeit, in der zuletzt real verdient wurde, oder wird das erhaltene Elterngeld bzw. ein Äquivalenzeinkommen zugrundegelegt?
Vielen Dank!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sebastian,
ist die Elternzeit vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist beendet oder wird für diese unterbrochen, wird das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss für gewöhnlich am ursprünglichen Einkommen, das vor der ersten Mutterschutzfrist erzielt wurde, bemessen. Läuft die Elternzeit während des Mutterschutzes weiter, wird in der Regel nur das Mutterschaftsgeld gezahlt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
Ich versteh das alles gerade noch nicht so und zwar arbeite ich als Azubi als fleischfachverkäuferin bin im beschäftigungsverbot seit 2.januar 2018
Heute 11.06 wäre der geburtstermin (verschiebt sich aber so wie es aussieht bis jetzt)
Und Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse habe ich bekommen und letzten Monat auch mein Gehalt vom Chef aber diesen Monat hab ich nix bekommen… Ist das jetzt in Ordnung oder warum bekomme ich nix mehr vom Chef?… Bin total aufgeschmissen weil ich jetzt kein Geld bekomme muss ja auch irgendwie einkaufen… 🙁 brauche dringend Hilfe… Hoffe ihr könnt mir schnell antworten…
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sabrina,
wir würden Ihnen empfehlen, zunächst einmal bei Ihrem Arbeitgeber nachzufragen, wo das Geld bleibt. Weigert er sich, zu zahlen, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zahide meint
Hallo
Mein Mutterschutz hat am 24.6.2018 begonnen und die Krankenkasse hat berwits die 546 € überwiesen. Nun meine Frage, da die Mutterschutzzeit fast zum Ende des Monats eintritt und ich bis dato im Beschäftigungsverbot war wie diw Bezahlung der Arbeitgeber sein muss?
Theoretisch gesehen müssten sie mir bis zum 24.6 mein normales Gehalt noch schicken oder?
Etwas kompliziert alles:)
Danke für die Antwort schonmal
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Zahide,
um zu erfahren wer wann zu zahlen hat, wenden Sie sich an Elterngeldstelle, die können Sie beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
Wer kümmert sich um den Arbeitgeberzuschuss wenn Anspruch besteht? Muss ich dem Arbeitgeber, ausser dem Schreiben des Gynäkologen über voraussichtlichen ET, etwas mitteilen oder passiert dies dann automatisch?
Was wenn ich einen Nachweis über den Arbeitgeberzuschuss für die Beantragung von Elterngeld benötige, der AG allerdings mir kein Schreiben gibt?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Claudia,
wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben, kann die Elterngeldstelle oder ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jule meint
Hallo,
ich war seit 31.12.2017 in Mutterschutz und hatte im Dezember Überstunden. Zählen Sie mit oder bleibt dieser Monat unberücksichtigt, obwohl ich da volle 30 Tage gearbeitet hatte. Manche Rechner zählen ihn mit, manche nicht.
Danke für eine schnelle Antwort!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Jule,
welche Beträge zur Berechnung verwendet werden und welche nicht, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jule meint
Danke, aber das ist es ja gerade. Mein Arbeitgeber sagt, dass Dezember nicht mitzählt, da ich seit 31.12. im Mutterschaftsurlaub war. Aber einige Mutterschaftsrechner zählen das Einkommen aus Oktober, November und Dezember mit.
Danke für Ihre schnelle Antwort!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Jule,
wenn der Mutterschutz im Dezember begann, sollten September, Oktober und November die relevanten vorangegangenen Monate sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa meint
Hallo,
ich hätte eine Frage: ich wurde von meinem Arbeitgeber aufgrund meiner Schwangerschaft bis zum Mutterschutz freigestellt. Ich arbeite in einer Kinderkrippe, d.h. im U3-Bereich. Ich bin nun davon ausgegangen dass ich dann Mutterschutzlohn bekomme – mir wurde aber vom Arbeitgeber gesagt dass ich einfach mein normales Gehalt weiter bekommen würde. Dies würde aber viel niedriger ausfallen da ich in den Monaten vor Eintritt der Schwangerschaft viele Überstunden geleistet habe.
Kann der Arbeitgeber mir einfach weniger zahlen oder wird die Berechnung des Mutterschutzlohn von irgendwem „kontrolliert“? Ist eine Freistellung das gleiche wie ein allgemeines Beschäftigungsverbot? Ich musste nicht zum Betriebsarzt oder ähnliches sondern wurde einfach „zum Schutz des Kindes“ freigestellt? Was für Möglichkeiten habe ich jetzt? Oder ist es rechtens dass ich bei einer Freistellung nur mein normales Gehalt weiterbekomme?
Danke für die Rückmeldung!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Lisa,
da sich der Mutterschutzlohn am Grundgehalt orientiert, sollte das Gehalt immer mehr sein, als durch Mutterschaftsgeld und Zuschuss in Deutschland zu kriegen ist. Ein Einkommensberater kann Ihnen zu Ihrem Fall exakte Informationen geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wibke meint
Guten Tag,
ich bin seit dem 19.7 in Mutterschutz und war vorher mit Kind Nr 1 in Elternzeit welche ich zum 18.7 unterbrochen habe um wieder in den Mutterschutz zu gehen. Von meiner KK habe ich den Anteil erhalten aber mir steht doch auch der Arbeitgeberzuschuss zu oder? Muss mein AG diesen zahlen?
An wen kann ich mich wenden wenn er diesen nicht zahlt?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Wibke,
ob Ihnen ein Arbeitgeberzuschuss zusteht, hängt von Ihrem zuvor erzielten Nettoeinkommen ab. Ein Anwalt kann prüfen, ob ein Anspruch besteht. Außerdem kann er Ihnen helfen, sollte der Arbeitgeber die Zahlung trotz Anspruch verweigern.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Katrin meint
Hallo,
in Ihren Erläuterungen steht, dass sich Minderungen des Gehaltes aufgrund von Arbeitsausfällen nicht nachteilig auf die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses auswirken. Zählt ein gekürztes Gehalt aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit (Ende Entgeltfortzahlung mit anschließenden Krankengeldbezug) auch dazu? Bzw anders formuliert: wenn ich aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit in einem der letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist nur ein anteiliges Gehalt bekomme, da die Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, dann mindert dies den Durchschnitt und somit den AG Zuschuss? Oder muss der AG den fiktiven vollen Nettolohn berücksichtigen, da der Arbeitsunfähigkeit meine Schwangerschaft zu Grunde liegt? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Katrin,
da eine Arbeitsunfähigkeit in der Regel keine Gehaltskürzung bewirken darf, nehmen wir an, dass Sie bei Ihrem „gekürzten Gehalt“ vom Krankengeld reden (andernfalls empfehlen wir Ihnen dringend, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen). Leider konnten wir auch nach intensiver Recherche keine Antwort auf die Frage finden, wie sich die Berechnung verhält, wenn die Arbeitnehmerin in den drei Monaten vor der Schutzfrist ausschließlich Krankengeld bezieht.
Unter Umständen kann Ihnen Ihre Krankenkasse oder ein Anwalt für Arbeitsrecht diesbezüglich Auskunft geben.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Jana meint
Guten Tag,
ich habe ab dem Tag der Geburt ein Elterngeld beantragt. leider kein Mutterschaftsgeld. Wenn ich jetzt nachträglich Mutterschaftsgeld beantrage, zahlt mein Arbeitgeber dann auch noch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, obwohl ich auch Elterngeld beziehe?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Jana,
da es sich laut § 20 Mutterschutzgesetz um einen gesetzlichen Anspruch handelt, kann dieser auch im Nachhinein eingefordert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Irina meint
Guten Tag,
ich befinde mich seit dem 19.06.18 im Mutterschutz. Für Monat Juni hat mein Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgelt ordnungsgemäß bezahlt. Leider warte ich bis heute auf den Zuschuss für Monat Juli.
Die Firma wird momentan durch einen Insollvenzverwalter geleitet. Als ich den Verwalter anrief und wegen dem Geld nachfragte wurde mir mitgeteilt das er kein Geld zur Verfügung habe um zu bezahlen.
Meine Frage wäre ob ich den Anteil des Arbeitgebers z.B. direkt beim BKK-Landesverband erhalten könnte oder an ggfls. an einer anderen Stelle? Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich herzlich!
Mit freundlichen Grüßen
Irina
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Irina,
wenn der Arbeitgeber als Zahlungsverpflichteter insolvent ist und sie sich nicht als Gläubiger haben registrieren lassen, kann es passieren, dass Ihr Anspruch nicht erfüllt werden kann. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kirsten meint
Guten Tag,
ich hätte eine Frage zum Anspruch auf den Elterngeldzuschuss vom Arbeitgeber. Da mein Arbeitsvertrag befristet ist bis zu 30.09.18, endet dieser ja automatisch, trotz Schwangerschaft. Mein Mutterschutz beginnt knapp eine Woche eher am 25.09.18 . Besteht in dem Falle überhaupt Anspruch auf diesen Zuschuss?
M.f. G. K.Magener
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Kirsten,
bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, muss Ihr Arbeitgeber normalerweise den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn Sie Anspruch auf einen solchen haben. Ab dem Tag, der auf das Beschäftigungsende folgt, übernimmt normalerweise die Krankenkasse diese Zahlung als Ausgleich in Höhe des Krankengeldes. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihrer Frage an Ihre Krankenkasse zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Britta meint
Hallo,
ich habe bis 28.8.2018 voll gearbeitet (100%) in der Entgeldstufe E13. Anschließend bekam ich einen Vertrag (80%) mit einer E10-Einstufung bis zum 26.9.2018 (ursprünglich wurde ein E13-Vertrag 100% abgesprochen – ich bin im Schuldienst als Vertretungslehrerin). Mein Mutterschutz startete am 3.9.18. Der volle Verrtag klappte aufgrund einer Stundenfehleintragung seitens meiner Schulleiterin nicht. Nach späterem Aufstockungsversuch noch vor meiner Mutterschutzfrist durch meine Schulleiterin, die den Fehler bemerkte, wurde dies mit folgender Begründung von der Bezirksregierung abgelehnt:
„Die Aufstockungsmaßnahme muss ich leider aus verwaltungsökonomischen Gründen ablehnen, da Frau … ab dem 3.9.18 in den Mutterschutz geht. Bis ich hierzu die erforderlichen Zustimmungen habe und der Arbeitsvertrag ausgehändigt werden kann, kommen wir auf diesen Vertragsbeginn. Damit kann die Arbeitsleistung von Frau … tatsächlich nicht erbracht werden und diese Aufstockung ist nicht wirtschaftlich. Ich verweise auch auf die Verfügung vom 10.05.2012 – danach sollte eine Vertretungsmaßnahme mind. 4 Wochen umfasse. Da die Schwangerschaft und die Festsetzung der Mutterschutzzeit durch meine Kollegin erfolgt, habe ich bei meiner Email von gestern diese Tatsache übersehen. Ich bedaure Ihnen keine anderslautende Nachricht geben zu können. Mit freundlichen Grüßen ….“.
Nun habe ich die vorläufige Berechnung meines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erhalten. Danach werden die drei vorhergehenden Monate zur Berechnung herangezogen, allerdings werden andere Bruttobeträge benannt, da ich ja nun ein anderes, weitaus geringeres Gehalt habe. Ist das so richtig?
Vorher hatte ich ein Bruttogehalt von knapp 4000 Euro bzw. ein Nettoentgeld von 2320 Euro, nun wurden aber nur 1100 als Nettoentgeld eingetragen.
Meine Frage wäre, ob erstens die Ablehnung so rechtens ist?
Und die zweite wäre, ob die Berechnung des Mutterschaftsgeldes auch richtig ist?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Sandra meint
Hallo ich bin seit 14.09.18 im Mutterschutz habe 1050 netto verdient was bekomm
ich an Mutterschaftsgeld ? Mein ET war am 26.10.18 unser Kind wird aber per Kaiserschnitt am 11.10 geholt wie geht das nun mit dem Geld weiter ? Liebe Grüße
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sandra,
leider können wir keine Aussage über den weiteren Verlauf ihres Falls machen. bei einem Netto-Einkommen von 1050 Euro können Sie jedoch ungefähr mit 35 Euro pro Tag rechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yildiz meint
Hallo ihr lieben habe eine Frage mein Entbindung Termin ist 22.12.18 ich gehe am 9.11.18 in Mutterschutz bekomme ich noch von mein Arbeitgeber November und Dezember Lohnbehzahlt würde mich für ein anwort Seher freuen Danke
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Yildiz,
sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt erhalten Sie normalerweise kein Gehalt mehr, sondern Mutterschaftsgeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kathi meint
Hallo!
Sehr spannende Beiträge hier.
Ich habe auch zwei Fragen:
Ich erhalte,neben dem Gehalt monatlich netto Auszahlungen für Reiseauslagen bzw. 12/24 € pro Tag wenn ich unterwegs bin.
Nun ist es aktuell so,dass ich länger als 3 Monate in ein – und demselben Projekt bin.
Die Zulage 12/24€ wird dadurch steuerpflichtig. Mir wird der Betrag auf mein Bruttoentgeld hinzugerechnet (durchversteuert). Dieser Zustand beeinflusst ja bekanntlich dann auch die Nettobezüge.
Werden diese Bestandteile rausgerechnet?
Zweite Frage geht um unsere, einmal im Jahr (Auszahlung immer mit dem Septembergehalt) ausgezahlte ‚Boni‘ für besondere Leistungen (Beteiligung am Unternehmensgewinn). Dieses Jahr machte es bei mir ca. 4000€ netto aus.
Ende Oktober beginnt meine Mutterschutzzeit.
Wird der einmalige ( wiederkehrende) variable Anteil zu 100% mit in die Berechnung des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate mit berücksichtig?
Danke für ein kurzes Feedback!
Dine meint
Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,
bis zum 11.12.18 befinde ich mich in Elternzeit. Mein neuer Mutterschutz beginnt am 26.12.18. Die Tage dazwischen habe ich mit meinem Chef vereinbart Urlaub zu nehmen. Können Sie mir sagen, ob ein AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt wird oder ob dies aus Kulanz des AG‘s zu erfolgen hat.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Dine,
wenn ein Zuschlag angemessen ist, muss dieser in der Regel auch gezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Evgenia meint
Hallo!
ich hätte eine Frage: ich war bis zum 26.06.2018 in Elternzeit mit Kind Nr. 1 und danach von 27.06.2018 bis Beginn des Mutterschutzes 11.08.2018 (ET 22.09 und Geburtstermin war am 28.09( habe ich Beschäftigungsverbot von meiner FÄ ausgesprochen bekommen. In der Zeit habe ich dann auch den normalen Gehalt erhalten. Danach hatte mein Chef Prboleme mit seinem Steuerberater und habe während des Mutterschutzes nichts bekommen. Heute habe ich die Lohnabrechnungen erhalten und war erstaunt. Der Zuschuss
für Sept. 21,30
für okt. 22,01
für Nov. 137,02
Mein Monats-Nettobetrag ist
für Juni 175,94
für Juli 1058,38 Euro
für August 274,86 vobei es wurde nur bis zum 7. August berücksichtigt, warum auch immer.
Habe ich den Anspruch auf den vollen Argeitgerberzuschuss? oder die angefangene Monate werden nicht berechnet?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!
Melanie meint
Hallo, ich habe eine Frage, am 4.06.19 endet meine erste Elternzeit, die dauerte 2 Jahre.
Für den 26.7.19 ist der Geburtstermin des 2. Kindes festgesetzt. (Beginn neuer Mutterschutz am 14.06.2019)
Ich habe nur im Oktober &Nov. 2018 bei einem anderen AG auf 450€ gearbeitet.
Erhalte ich den AG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Netto (ca1700€) von vor der ersten Schwangerschaft? Oder wie wird mein neuer Zuschuss berechnet, dadurch dass ich ja 10 Tage nicht mehr in Elternzeit gewesen sein werde, sondern eigentlich Vollzeit zum AG Züruck kehren müsste. (Unbefristeter Vollzeit Vertrag)
Vielen Dank für die Antwort und liebe Grüße
Nic1988 meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de – Team,
ich habe folgendes Problem. Ich bin seit 24. Oktober 2018 im Mutterschutz. Vor Beginn meines Beschäftigungsverbotes habe ich in Vollzeit 40 Wochenstunden gearbeitet. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde mir mein Arbeitsentgelt entsprechend des Zuschusses zum Mutterschutzgeld ausgezahlt. Ab 2019 ist mein Arbeitsvertrag auf Teilzeit 50% ausgelegt. Mit Sichtung der Bezügemitteilung Januar 19 (ich arbeite im öffentlichen Dienst) ist mir aufgefallen, dass für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nur die 50% meines Vollzeitentgeltes (also das Teilzeitgehalt) herangezogen wurden. Nach Auslegung des MuSchG §20 Abs. 1 müssten doch für die Berechnung des Arbeitsentgeltes die drei Monate vor der Schutzfrist vor Geburt, also der 24. Oktober (Juli, August, September) maßgeblich sein. Bisher wurde dies von der Bezügestelle auch so mit dem vollen Arbeitsentgelt berechnet. Gehe ich recht in der Annahme, dass hier ein Fehler vorliegt und die Bezügestelle die Abrechnung auf Basis des vollen Entgeltes korrigieren müsste? Durch die Kürzung würde mir ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehen und maßgeblich ist doch das Arbeitsentgelt vor der Entbindung.
Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
N. J.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Nic1988,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sibs meint
Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,
mein Mutterschutz hat am 21.01.2019 begonnen.
Ich bin unbefristet mit 20 Wochenstunden angestellt, hatte aber befristet von 01.08.2018 bis 31.12.2018 eine Stundenerhöhung auf 35 Wochenstunden.
Wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nun auf Grundlage des Lohns für die seit 01. Januar wieder geltenden 20 Wochenstunden berechnet, oder auf Grundlage des Lohns den ich für Oktober, November und dezember (35 Wochenstunden) erhalten habe?
Vielen Dank und viele Grüße!
Stefan meint
Hallo,
Meine Frau bis zu ihrem Beschäftigungsverbot als Minijobber angestellt und ist bei mir Familienversichert.
Nach rv-abzug ist ihr monatliches netto ca 433e.
Bechäftigung
Geringfügig Beschäftigte
?
Kranken-
versicherung
Familienversichert
?
Monats-Netto
433
× ?
Netto bisher tägl. 14,43 € i
Zahlung vom BVA einmal 210,00 € i
+ Arbeitgeberzuschuss tägl. 1,43 € i
= Mutterschaftsgeld
bei 6+8 Wochen tägl. 3,55 €
⇒ Monatl. Lücke: 326,40 €
Von der KK bekommt sie ja kein Geld, da minijob und familienversichert. Verstehe ich das richtig, das der Arbeitgeber ihr die differenz aus den 13e die sie ja nicht bekommt und dem täglichen netto, zahlt? Wie kann das rechtens sein das man dann monatlich eine Lücke von 326,40 hat? In der Zeit wo man das Geld und keinen zusätzlichen Stress am meisten braucht? Ich denke die Frau soll durch die Schwangerschaft nicht schlechter gestellt werden als ohne? Irgendwie passt das für mich nict zusammen.
Danke im Voraus!
Stefan
Magdalena meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de – Team,
folgender Sachverhalt: Seit dem 30.01.2019 bin in Mutterschutz und bekomme Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, der aus den Monaten Oktober – Dezember 2018, Steuerklasse 3, berechnet wurde. Zum Januar 2019 habe ich eine Gehaltserhöhung bekommen, die theoretisch auch in die Berechnung des Zuschusses miteinbezogen werden müsste. Da ich aber seit Januar 2019 in die Steuerklasse 5 gewechselt habe, meint mein Arbeitgeber, dass dieser Wechsel einen negativen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses haben würde und deswegen werden zur Berechnung die Monate Oktober – Dezember 2018 herangezogen. Die Frage ist nun, ist es rechtens, die Gehaltserhöhung nicht zu berücksichtigen mit der Begründung, dann müsste auch der Steuerklassenwechsel auch mitberücksichtigt werden? Oder müsste der Steuerklassenwechsel in diesem Fall keine Rolle spielen (auch wenn es schon zu schön wäre)?
Für Ihre Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
Freundliche Grüße und ein schönes Wochenende
Magdalena
Franziska meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de – Team,
welcher Betrag meiner Lohnabrechnung dient als Berechnungsgrundlage für den „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“, welchen mir mein Arbeitgeber auszahlen muss?
Der „Netto- Verdienst“
(bei mir 3978 Euro=gesetzliches Netto, hierbei sind Lohnsteuer, Solizuschlag, AV-Beitrag abgezogen)
oder
der „Auszahlungsbetrag“
(bei mir 3071 Euro, hierbei sind zusätzlich Beitrag Versorgungswerk, Beitrag zur Pflegevers. und Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung abgezogen)
Bei meiner letzten Schwangerschaft wurde nämlich der Netto- Verdienst zur Berechnung genommen und bei dieser Schwangerschaft der Auszahlbetrag (bei je gleichen Bedingungen) – wurde damals ein Fehler gemacht oder jetzt?
Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Agnes meint
Hallo,
meine kleine ist am 06.01.2019 gekommen.
Meine Frage ist, ich habe vor dem Mutterschutz regelmäßig einen Tankgutschein erhalten. Darf dies von meinem Bruttolohn abgezogen werden um den Zuschuss des Arbeitgebers zu ermitteln und ist das richtig, dass im Februar nur 28 Tage gezählt werden?
Also ich bekomme in meinem Mutterschutz nicht meinen Nettogehalt da mein Tankgutschein abgezogen wird von meinem Bruttolohn und im Februar noch viel weniger, da es nur 28 Tage hat.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Agnes,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine Einzelfallfragen beantworten dürfen. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Miriam meint
Hallo. Ich möchte gerne folgendes Wissen:
Seitdem 01.06.2017 befinde ich mich in Elternzeit und bin erneut schwanger. Die laufenden Elternzeit habe ich deshalb zum 07.03.2019 vorzeitig beendet, da der Mutterschutz zum 08.03.2019 beginnt. Mutterschutzgeld von der Krankenkasse habe ich pünktlich erhalten. Die Aufstockung durch meinen Arbeitgeber allerdings nicht. Ist das richtig? Habe ich nicht ein Recht auf Aufstockung, da ich mich un Mutterschutz befinde?
Über eine schnelle Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Vanessa meint
Hallo,
ich hatte bis 2 Monate nach Geburt unseres Kindes einen Firmenwagen. Die Firma hat den Mutterschaftsgeldzuschuss folgendermaßen berechnet:
Brutto 3000 + 300EUR Firmenwagen geldwerter Vorteil = Brutto 2300. Abzüglich Steuern etc. Netto 2200. Auszahlungsbetrag: 2200 -300 (für den Firmenwagen)= 1900 EUR. Die Firma rechnet nun ausgehend vom Auszahlungsbetrag 1900 – 30*13EUR = 1610EUR.
Das ist in meinen Augen nicht korrekt. Die Firma müsste ausgehend vom NETTO Betrag kalkulieren, also: 2200 -30*13EUR = 1910EUR. (da die Firma sowieso nochmal die 300 EUR abzieht in den Monaten in den ich Mutterschaftsgeld bezogen habe).
Was ist richtig? Netto Betrag als Basis oder Auszahlungsbetrag?
Papa Björn meint
Hallo,
der Entbindungstermin meiner Frau war der 02.04. Bis zum 28.02. war sie in einer 100% Stelle tätig, ab dem 01.03. in einer 50% Stelle. Wie berechnet sich in diesem Fall das Mutterschaftsgeld?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Papa Björn
Anna meint
Hallo,
wie steht es mit dem Arbeitgeberzuschuss wenn vor der Schutzfrist in der Elternzeit Teilzeit gearbeitet wurde. Wird hier der Nettolohn der letzten 3 Teilzeitgehälter für die Berechnnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen oder die letzten 3 Monate des Vollzeitgehaltes?
Vielen Dank im Voraus
Jessica meint
Hallo, ich habe mal eine Frage zwecks Zuschuss Mutterschaftsgeld vom arbeitgeber. Ich habe Entbindungstermin am 8.7.2019, arbeite auf 450€ Basis an der Tankstelle, und habe ab dem 26.11.2018 bis 26.5.2019 Beschäftigungsverbot bekommen. Ab dem 27.5.2019 hat mein Mutterschutz begonnen. Mein Lohn war die letzten 3 Monate immer 450€ . Bin familienenversichert . Mein Chef sagt jetzt er bezahlt mich nur noch bis zul 26.5.2019 ab dann würde ich von ihm nichts mehr bekommen, auch nicht im Mutterschutz. Aber da mein Gehalt auch wenn es Beschäftigungsverbot war immer 450€ also über den 390€ lag, muss er doch den arbeitgeberzuschuss bezahlen oder nicht? Muss ich diesen Arbeitgeberzuschuss irgendwo beantragen? Oder muss mein Chef das klären mit Knappschaft bei 450€ Job? Wäre sehr dankbar für eine Antwort
Lg Jessica
Thamara meint
Hallo,
meine Frage.
Hat man während der Zeit im Mutterschutz auch noch das Anrecht auf einen Tankgutschein, wenn dieser vorher immer regelmäßig bezahlt wurde.
Viele Dank! Mit freundlichen Grüßen
Louisa meint
Guten Tag,
um das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist zu berechenen, hat mein Arbeitgeber keinen Durschnittswert von 30 Tagen/Monat sondern das Nettogehalt der 3 letzten Monate vor Mutterschutz (Juni, Juli, August) durch 92 geteilt.
Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Anwendung eines Durschschnittwerts von 30 Tagen/Monat, die ich geltend machen kann, oder entscheidet der Arbeitgeber frei, ob er die tatsächliche Zahl der Kalendertage oder ein Durchschnittswert als Berechungsgrundlage benutzt?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit frundlichen Grüßem.