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Überstundenabbau: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 27. Mai 2022

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Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.

Das Arbeitszeitgesetz regelt bei Überstunden und Freizeitausgleich die Grenzen.
Das Arbeitszeitgesetz regelt bei Überstunden und Freizeitausgleich die Grenzen.

Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.

Kurz & knapp: Überstunden abfeiern

Müssen Überstunden grundsätzlich vergütet werden?

Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.

Welche Option gibt es außerdem?

Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.

Ist ein Überstundenabbau durch Freizeit mit Urlaub gleichzusetzen?

Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.

Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
  • Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
    • Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?

Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?

Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.

Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.

Überstunden abfeiern: Beim Anordnen müssen Arbeitgeber auch an sich denken.
Überstunden abfeiern: Beim Anordnen müssen Arbeitgeber auch an sich denken.

Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.

Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.

Allerdings können Arbeitnehmer nicht erwarten, den Zeitpunkt oder die Woche immer selbst bestimmen zu dürfen. In speziellen Situationen (wenn beispielsweise für eine gewisse Zeit keine Arbeit da ist) müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden abfeiern lassen, um so keinen Nachteil daraus zu ziehen.

Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?

Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:

  • Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
  • Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
  • Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
  • Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
  • Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Überstunden als Freizeitausgleich sind laut Arbeitsrecht in der Regel nicht möglich, wenn es im Vorfeld zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam. Arbeitgeber haben die Pflicht, auch dann die gemachten Überstunden zu vergüten. Ohne gültige Vereinbarung kann Ihr Chef demnach nicht entscheiden, dass Sie als Arbeitnehmer ihre mehrgeleistete Arbeitszeit abbummeln müssen.
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Überstundenabbau: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
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Kommentare

  1. Anne meint

    24. Januar 2017 um 22:06

    Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
    hat Überstundenabbau einen Bezug zum Urlaubsbezug?
    Mein Arbeitgeber sagt, dass sie damit die Arbeitstage verringern und damit auch der Urlaubsanspruch sinkt.
    Ich arbeite halbe Tage, wenn ich also einen ganzen Tag mache und dafür einen Tag frei mache, bedeutet dass dass sich der Urlaubsanspruch verringert.
    Ist das wirklich so?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 um 10:06

      Hallo Anne,

      bitte kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihr Recht vertreten. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. René meint

    25. Januar 2017 um 10:54

    Hallo Arbeitsrechte.de-Team,

    bei uns in der Firma macht sich gerade die Frage breit, wie lange Überstunden gültig sind. Laut TVÖD soll den Kollegen innerhalb von 6 Monaten die Möglichkeit geboten werden die geleisteten Überstunden abzufeirern. Aber, ab wann verfallen Überstunden? Gelesen habe ich mal irgendwo, dass die Überstunden, vom Zeitpunkt der letzten geleisteten Überstunde, drei Jahre gültig sind. Ist das korrekt? Heißt das auch, dass alle vorher geleisteten Überstunden weitere drei Jahre stehen bleiben können?

    Im Voraus vielen Dank für die Antwort.

    Gruß
    René

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 um 9:53

      Hallo René,

      das kommt darauf an. Sind in Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag Klauseln zum Verfall von Überstunden vermerkt, sind diese verbindlich, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist. Ob und inwieweit dies der Fall ist, können Sie bei einem Anwalt erfragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. David meint

    31. Januar 2017 um 12:38

    Kann der Arbeitgeber bei Überstunden die er nicht angeordnet aber geduldet hat, und die deshalb angefallen sind, weil die anfallende Arbeit in der regelarbeitszeit nicht zu bewältigen ist, sowohl die Auszahlung als auch das abfeiern verweigern? Oder müssen auch diese Überstunden in irgend einer Weise vergütet werden?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2017 um 9:43

      Hallo David,

      eine Vergütung für nicht angeordnete Überstunden lässt sich nur schwer erwirken. Generell in diesem Fall hier keine Auszahlung vorgesehen. Eine Ausnahme wäre: Die Überstunden haben sich Ihnen aus betrieblichen Gründen gerade zu aufgedrängt und Ihr Arbeitgeber hat dies gebilligt. Aber auch dieser Sonderfall erlegt Ihnen als Arbeitnehmer die Beweispflicht auf. Ohne stichhaltige Nachweise können Sie Ihren Anspruch vor Gericht also nur schwer geltend machen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Sina meint

    2. Februar 2017 um 12:30

    Hallo, meine Frage wäre nun…
    der Dienstplan steht- eine Mitarbeiterin steht mit 3 Fortbildungen im Plan. Nun fallen aber diese 3 tage FB aus. Sie hätte nun frei- will diese 8 stunden aber trotzdem haben, da der Dienstplan ja schon stand und sie ihre Überstunden abfeiern möchte wann sie es will. Vlt sollte ich noch dazu erwähnen dass wir in der Pflege arbeiten im 3 Schichtsystem

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2017 um 9:55

      Hallo Sina,

      das liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ihre Kollegin muss sich mit diesem absprechen. Nicht zuletzt gelten die bestimmungen des Arbeits- bzw. Tarifvertrages.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Birgit meint

    3. Februar 2017 um 7:45

    Guten Tag,
    Wenn ich meine Überstunden als freitzeitausgleich nehme, darf ich da in den Urlaub?
    Ich habe immer mal wieder 1 – 2 Wochen Überstunden. Meine Tochter wohnt mit ihrer Familie 500 Km weit weg, die ich in dieser Zeit gerne besuchen würde.
    Darf ich in dieser “ Überstundenabbauzeit“ ein paar Tage von Zuhause weg oder muss ich daheim bleiben?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2017 um 10:15

      Hallo Birgit,

      Ihre Freizeit können Sie so verbringen, wie Sie es wünschen. In dieser Zeit hat Ihr Arbeitgeber keinen Anspruch auf Sie. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Überstunden abbauen dürfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. paula meint

    4. Februar 2017 um 15:40

    Hallo,
    in meinem Arbeitsvertrag steht: “ Die Ü-Std. werden auf ein Zeitkonto gebucht. Bis zu 40 Std. werden auf diesem Z-Konto erfasst. Das Z-Konto kann nach Absprache durch Freizeitausgleich abgebaut oder bei der Monatsabrechnung als Normalstunden ausbezahlt werden.“

    Ich verstehe das so, dass ich entscheiden kann ob ich die Std. abbaue oder mir am Ende des Monats ausbezahlen lasse. Die Kollegin die für die Gehaltsabrechnungen zuständig ist hat mir aber gesagt, dass Überstunden automatisch auf das Z-Konto gehen, bis es voll ist. und die Stunden die dann übrig sind werden ausbezahlt. Hat sie Recht damit?

    Heißt „als Normalstunden ausbezahlt“, ohne Zuschläge? Alle Mitarbeiter, die vor Januar 2017 angefangen haben, erhalten nämlich Ü-Std-Zuschläge. Ist das erlaubt oder muss man allen Mitarbeitern die gleichen Zuschläge zahlen?

    Vielen Dank!!!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2017 um 10:57

      Hallo Paula,

      Zuschläge müssen Ihnen nur gezahlt werden, wenn diese in Ihrem Arbeitsvertag festgehalten sind. Davon abgesehen steht Ihnen aber eine Vergütung für alle Überstunden zu, ohne Ausnahme.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Thomas W. meint

    9. Februar 2017 um 13:43

    Kann ein Arbeitgeber gemäß seines Weisungs- und Direktionsrecht vorgeben, dass Überstunden erst nach abgebauten Urlaub eingesetzt werden dürfen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 um 13:22

      Hallo Thomas W.,
      wann Arbeitnehmer ihre Überstunden durch Freizeitausgleich abbauen dürfen, liegt in der Regel im Ermessen des Arbeitgebers. Üblich es dabei jedoch, dass diese laufend oder pro Woche abgebaut werden. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Tante Käthe meint

    9. Februar 2017 um 15:28

    Hallo,
    in meinem Arbeitsvertrag steht, dass nicht genommene Überstunden zum Jahresende verfallen bzw. diese mit dem Dezembergehalt ausbezahlt werden. Mein AG hat sich entschieden, alle Überstunden seinen AN auszubezahlen.
    So weit so gut.
    Jetzt war ich aber von Ende September bis Anfang Januar durchgehend krank geschrieben, ich hatte keine Möglichkeit Überstunden abzubummeln.
    Im Dezember hatte ich von meinem AG keine Gehaltsabrechnung bekommen, da ich Krankengeld bezogen hatte. Somit hat er mir nichts ausbezahlt.
    Im Januar waren diese Stunden auch nicht auf der Abrechnung aufgeführt.
    Auf der Stempelkarte sind diese Überstunden gestrichen und mein AG sagt, dass das einfach so ist.
    Bei allen AN, in seinem Unternehemen, steht man ab Januar wieder auf Null, so auch ich.
    Kann ich das so einfach hinnnehmen? Ist das rechtens?

    Vielen Dank.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 um 13:32

      Hallo Tante Käthe,
      wir würden Ihnen in diesem Fall empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie genau über die mögliche Vorgehensweise informieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Marco meint

    9. Februar 2017 um 20:28

    Hallo,

    In meinem Arbeitsvertrag steht nichts bezüglich besonderer Überstundenregelung und meine Frage ist daher:

    Darf mein Arbeitgeber meine Überstunden mit 8 Tage lang, jeweils eine Stunde früher gehen abgelten ohne meiner Zustimmung?

    Ich würde es vorziehen einen Tag als gesamtes Frei zu haben, wenn ich schon einen Tag dafür „verloren“ habe einzuspringen. Auszubildender in der Altenpflege.

    Vorab schon mal vielen Dank

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 um 8:40

      Hallo Marco,
      Überstunden in der Ausbildung sind normalerweise gar nicht vorgesehen. Kommt es dennoch dazu, so muss der Freizeitausgleich – zumindest bei minderjährigen Auszubildenden – noch in der gleichen Woche erfolgen, in der die Überstunden gemacht wurden. Je nachdem, wie alt der Auszubildende ist, greift das Jugendarbeitsschutz- oder das Arbeitszeitgesetz (über 18 Jahre). Wann die Überstunden letztendlich abgebummelt werden, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Wir würden Ihnen empfehlen, ein Gespräch mit diesem zu suchen und zu versuchen, die Problematik auf diese Weise zu klären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Kasandra meint

    15. Februar 2017 um 0:13

    Hallo Arbeitsrechte.de Team,
    Verstehe ich das richtig, dass ich darauf bestehen kann meine Überstunden abzufeiern? Mein Chef möchte mir einen Teil meiner Überstunden auszahlen wovon ich wenig begeistert bin. Habe ich also das Recht meinem Chef zu sagen ich will die Überstunden abfeiern auch wenn das Abfeiern durch die Saison auf unbestimmte Zeit nicht möglich ist und dieses Jahr wieder neue Überstunden dazu kommen?

    Vielen Dank

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. Februar 2017 um 8:23

      Hallo Kasandra,
      ob gemachte Überstunden vergütet oder durch einen Freizeitausgleich verrechnet werden, bestimmt normalerweise der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in das jeweilige Dokument zu werfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Maik B. meint

    15. Februar 2017 um 5:47

    Hallo Arbeitsrechteteam,

    Ich bin bei uns BR und wollte wissen wie es sich verhält wenn bei einem Mitarbeiter die Befristung ausläuft und er eine geraume Anzahl an Überstunden mitbringt. Seine Anzahl an Überstunden reicht über 3Monate Freizeit hinaus, kann der Kollege verlangen diese Zeit in Freizeit umzuwandeln bis zum Befristungsende da er in einer ungünstigen Steuerklasse ist und keine Überstunden entlohnt haben möchte?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. Februar 2017 um 11:25

      Hallo Maik,
      ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann Ihr Chef anordnen, die Überstunden durch einen Freizeitausgleich abzubauen. Verbietet eines dieser Dokumente den Freizeitausgleich, müssen die gemachten Überstunden vergütet werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Tobias H. meint

    15. Februar 2017 um 9:21

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Arbeitgeber hat uns zum 15. nur 60% des Lohns ausbezahlt.
    Aufgrund der Tatsache, das wir befürchten das unsere Firma Insolvenz geht, möchten wir nun unsere Überstunden abbauen.
    Ist es rechtens, wenn uns dies verweigert wird bzw. über was für einen Zeitraum darf er uns dies Verweigern?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. Februar 2017 um 8:26

      Hallo Tobias,
      in der Regel liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann er seine Mitarbeiter Überstunden durch einen Freizeitausgleich abbauen lässt. Wir würden Ihnen in Ihrem speziellen Fall empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich dort genauer über Ihre Rechte und Pflichten informieren zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Nick meint

    16. Februar 2017 um 9:13

    Hallo,

    zählen Tage an denen die Überstunden abgefeiert werden, dann als Arbeitstage?

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. Februar 2017 um 11:01

      Hallo Nick,
      an Tagen, an denen Sie ohnehin frei haben, können keine Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut werden. Daher muss es sich um Arbeitstage handeln.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Rut meint

    16. Februar 2017 um 23:47

    Hallo. Ich habe eine 30 Stunden-Arbeitswoche und arbeite an 3 Tagen 7.5 Std. Und an 2 Tagen 4 Std. Wenn ich an den kurzen Tagen meine Überstunden abfeier dürfen mir dann auch nur 4 Std. abgezogen werden?
    Chef meinte 30 Std. durch 5 Tage dann wären es 6 Std. pro Tag. Wenn es so wäre dann müssten mir ja für den langen Tag auch nur 6 Std. abgezogen werden.
    Vielen Dank schon mal für ihre Antwort

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. Februar 2017 um 11:00

      Hallo Rut,
      normalerweise sollten sich Angaben im Arbeits- oder Tarifvertrag befinden, die den Überstundenabbau durch Freizeit regeln. Widersprechen diese der Aussage Ihres Chefs, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. M. Hofmann meint

    17. Februar 2017 um 9:18

    Frage: Hallo. Ich musste, nach Anruf der Schule, meine Tochter wegen Übelkeit dort abholen. DAzu konnte ich direkt von der Arbeit aus hingehen, 3 Stunden vor Beendigung meiner reguläten Arbeitszeit. Nun hat mein AG dafür meine Überstunden als Ausgleich genommen. Ist das berechtigt? MfG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. Februar 2017 um 11:05

      Hallo M. Hofmann,
      es liegt in der Regel im Ermessen des Arbeitgebers, wann er Überstunden durch einen Freizeitausgleich abbauen lässt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Tom meint

    20. Februar 2017 um 18:03

    Hallo,

    bei einem Montage Einsatz wurde ich zwei Tage früher fertig als geplant. Ich bat darum meinen Rückflug um zwei Tage nach vorne zu verlegen. Es wurde abgelehnt, da die Umbuchunsgebühr (400€) zu teuer sei. Darauf hin wurde angeordnet zwei Tage Überstunden abzubauen und den Ursprünglichen Rückflug anzutreten. Ist das Rechtens?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 11:00

      Hallo Tom,
      wurde in Ihrem Betrieb keine genaue Vereinbarung getroffen, wann Überstunden durch Freizeitausgleich abzubauen sind, so hat der Arbeitgeber normalerweise das Recht, einen Überstundenabbau jederzeit anzuordnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Hevi17 meint

    20. Februar 2017 um 18:33

    Mein Arbeitgeber zahlt einen Zuschlag für Mehrarbeit. Die Arbeitszeit geht auf ein Stundenonto.
    Meine Frage ist wann muss der Arbeitgeber den Zuschlag bezahlen. Wenn ich Stunden abfeier bekomme ich den Zuschlag nicht. Lasse ich mir Stunden irgendwann auszahlen bekomme ich den Zuschlag mit ausbezahlt. Wann steht mir der Zuschlag zu ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 11:19

      Hallo Hevi17,
      Angaben dazu sollten sich normalerweise in Ihrem Arbeitsvertrag befinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Katrin meint

    21. Februar 2017 um 14:15

    Hallo,
    wie ist es, wenn ich gekündigt habe und möchte gern meine Überstunden abbummeln, aber mein Chef möchte mir dies auszahlen. Kann ich auf das Abbummeln bestehen?
    In meinen Arbeitsvertrag steht dies bezüglich nichts geschrieben.

    Lg Katrin

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 8:27

      Hallo Katrin,
      normalerweise verhält es sich so, dass Ihr Arbeitgeber Überstunden vergüten muss, wenn dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. § 612 BGB besagt zudem, dass er die Überstunden auch dann vergüten muss, wenn keine vertragliche Regelung besteht, dies jedoch im Betrieb oder in der Branche so üblich ist. Letztendlich liegt die Entscheidung in der Regel beim Arbeitgeber, wenn sich weder Vorschriften dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag befinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Jan meint

    24. Februar 2017 um 13:45

    Guten Tag,

    ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2017 ordentlich gekündigt und fange ab 01.07.2017 ein neues Arbeitsverhältnis an. Meine Überstunden (ca. 250) werden in den letzten Wochen, sprich Mai, Juni abgefeiert. Inklusive Urlaubstagen könnte ich ab 01.05.2017 „verfügbar“ sein.

    Eine vorzeitige Vertragsauflösung kam für meinen Chef nicht in Frage.

    Mein neuer Arbeitgeber würde mich gerne schon vor dem 01.07 beschäftigen. Welche Möglichkeiten habe ich da? Minijob während des Arbeitsausgleichs etc….

    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und Hilfe!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 8:42

      Hallo Jan,
      in Deutschland ist die Rechtsberatung den Anwälten vorbehalten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen solchen zu wenden und sich von ihm über die in Ihrem Fall gegebenen Möglichkeiten informieren zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Cathleen meint

    27. Februar 2017 um 11:05

    Hallo hab eine kurze Frage.Ich arbeite bei Wind und Wetter draussen.Monatlich 165 Stunden/40Stunden die Woche.Was mehr ist gilt als Überstunden.Die sollen eigentlich für schlechtes Wetter stehen bleiben.Hab jetzt 80Überstunden.Kann mein Chef mich zwingen diese jetzt zunehmen.Arbeit ist genügend da.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 13:01

      Hallo Cathleen,

      wann Sie Ihre Überstunden abbummeln, darf in der Tat normalerweise Ihr Arbeitgeber entscheiden. Allerdings sollte er dies auch mit Ihnen absprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Becker meint

    28. Februar 2017 um 11:08

    Guten Tag

    Ich bin in einem gekündigten Verhältnis, habe noch 6 Urlaubstage und etwas mehr als 150 Überstunden offen.
    Darf der Arbeitgeber mich zwingen diese Stunden nicht abzufeiern? Obwohl ein Nachfolger bereits angestellt wurde.
    Über eine rasche Antwort würde ich mich freuen.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. März 2017 um 11:27

      Hallo Becker,
      in diesem Fall ist normalerweise das maßgeblich, was im Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Ist das Abfeiern von Überstunden darin ausgeschlossen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diese vergüten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. katja meint

    1. März 2017 um 17:58

    Wenn Freizeitausgleich beantragt und genehmigt ist, bis wann kann der Chef dann widerrufen. Einen Tag vorher noch? Wir haben eine BV aber sowas ist dort nicht geregelt. Lediglich dass Freizeitausgleich ab 1 Tag zu gehnehmigen ist. Aber mann muss ja auch planen können und manche Kollegen nutzen das für (Kurz)Urlaub und haben gebucht.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. März 2017 um 9:33

      Hallo Katja,
      im Arbeitsrecht wird zwischen dem Anspruch auf Freizeitausgleich und dem Anspruch auf Urlaub unterschieden. Wurde Urlaub genehmigt, kann dies nicht widerrufen werden, dies ist jedoch bei Freizeitausgleich nicht der Fall. Dies ist im Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO begründet, welches es ihm ermöglicht, Arbeitnehmer an bestimmten Tagen freizustellen, sie jedoch auch an normalerweise „freien“ Tagen wieder zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Sie müssen demnach bei einem Freizeitausgleich immer damit rechnen, dass dieser doch noch widerrufen werden kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Manuela meint

    3. März 2017 um 14:18

    Liebes Team,

    ich mache im Namen unseres Chefs die Dienstpläne. Jetzt möchte ich den Kollegen an einem bestimmten Tag Überstunden frei geben. Kann ich dies tun, ohne es immer mit den Kollegen abzustimmen?
    Kann ich den Kollegen evtl. auch weniger Wochenstundenzeit, z. B. 35 Std., eintragen (tariflich sind 38,5 Std festgelegt) und dies dann als Überstundenabbau deklarieren?

    MfG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. März 2017 um 10:11

      Hallo Manuela,

      wie in Ihrem Unternehmen der Überstundenabbau gehandhabt wird, sollten Sie mit Ihrem Vorgesetzten abklären. Haben Sie die Befugnis dies zu entscheiden, sollten Sie dies eintragen können. Haben Sie die Befugnis nicht, ist das mit dem zuständigen Mitarbeiter oder Ihrem Vorgesetzten zu klären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Anja meint

    5. März 2017 um 12:58

    Hallo,
    ich arbeite in der Verwaltung eines christlichen Hauses. Unser Abteilungsleiter verkündete uns nun, das wir unsere geleisteten Überstunden nicht mehr am Stück, also als ganze Tag sondern nur noch mit Verkürzung der Arbeitszeit abfeiern dürfen.
    Ist das rechtens??
    Besten Dank
    Anja

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. März 2017 um 7:48

      Hallo Anja,
      normalerweise liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann geleistete Überstunden abgefeiert werden dürfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Anja meint

        6. März 2017 um 19:05

        Hallo, ja das ist mir bewusst, aber darf mir der Arbeitgeber verbieten diese an einem ganzen Tag zu nehmen. Also mal ein langes Wochenende oder sowas.
        Vielen Dank
        Anja

        Antworten
  25. Hans meint

    6. März 2017 um 17:47

    Hallo,
    ich arbeite nach einem Vertrag, welcher vorsieht die Überstunden durch Freizeitausgleich abzubauen (es gibt keinen weiteren Tarifvertrag o.ä.).
    Nun bin ich arbeitsunfähig geschrieben und mir wurde (fristgerecht) während dieser Zeit gekündigt, mit einem Arbeitsendzeitpunkt, welcher noch innerhalb meiner Arbeitsunfähigkeit liegt. Ich habe in den vergangenen Monaten Überstunden geleistet, kann ich auf das Ausbezahlen der Überstunden bestehen oder kann es zum ‚Verfall“ der Überstunden kommen?

    Andere Frage, rein aus Interesse: kann ein AG persönlich Urlaubstage festlegen und wenn ja, gibt es Regeln, mit wie viel Vorlauf so etwas geschehen muss?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 12:15

      Hallo Hans,
      können Sie den festgesetzten Freizeitausgleich nicht wahrnehmen, sollten Ihnen die gemachten Überstunden normalerweise vergütet werden. Um sich zu vergewissern, würden wir Ihnen jedoch empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. In § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Dem Arbeitgeber sollte es demnach nur möglich sein, Urlaubstage festzulegen, wenn betriebliche Umstände dies unbedingt erforderlich machen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Hans meint

    7. März 2017 um 12:47

    Entschuldigung, aber eine weitere Frage kam auf:
    Im Falle eines Teilzeitvertrages (32h Wo an 4 Tagen), und einseitiger Aussage des AG „dazu kommt eine Überstundenkulanz des AN i.H.v. 10%) und regelmäßig geleisteten Überstunden, wie ändert sich die Situation? Handelt es sich durch die Aussage des AG um einen rechtsverbindliche ‚Absprache‘ sprich, kann der AN die Kompensation jeglicher Überstunden trotzdem einfordern, bzw. eine auf die erhöhte Arbeitsleistung angepasste Entlohnung einfordern?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 14:11

      Hallo Hans,
      sind Sie in einem Teilzeitjob beschäftigt, dürfen grundsätzlich keine Überstunden angeordnet werden, da dies dem Teilzeitmodell widerspricht. In Ausnahmefällen sind jedoch auch Überstunden bei Teilzeit möglich, etwa wenn der Arbeitgeber diese nicht vorhersehen konnte. Es empfiehlt sich, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen, denn dieser hat mehr Gewicht als die mündliche Aussage Ihres Arbeitgebers. So oder so müssen Sie für geleistete Überstunden entlohnt werden oder einen Freizeitausgleich dafür erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. D. W. meint

    7. März 2017 um 17:04

    Hallo allerseits,

    Ich arbeite 6 Tage die Woche: Mittwoch und Samstags je 4 Stunden, an den restlichen Tagen 8. Beim Überstundenabbau behauptet nun die Geschäftsleitung, dass ich um einen Samstag frei zu bekommen 8 und nicht 4 Überstunden „einlösen“ muss. Die Begründung: Es handelt sich ja um einen ganzen Urlaubstag. Ist das so korrekt? Vielen Dank im Vorraus.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 13:30

      Hallo D. W.,
      der Überstundenabbau durch einen Freizeitausgleich ist grundsätzlich nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf Urlaub. Sie sollten nicht für weniger Überstunden einen Freizeitausgleich erhalten, als Sie geleistet haben, wenn Ihnen die Mehrarbeit schon nicht vergütet wird. Es existiert keine gesetzliche Regelung für das „Abfeiern“ von Überstunden. Daher sollten Sie sich mit diesem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Arnie meint

    8. März 2017 um 12:58

    Hallo Liebes AR-Team,
    ich habe meine Überstunden in 4 freie Tage umwandeln wollen,
    Mein AG hat allerdings gesagt, es sei nur möglich, mal eher zu gehen, um so die Überstunden ab zu bauen.
    Da aber jedes mal eine Anfahrt von circa 40min pro Strecke ensteht, ist das kein wirklicher Freizeitausgleich.
    Was sagt da das AR zu?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 11:44

      Hallo Arnie,
      der Überstundenabbau durch Freizeitausgleich ist nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln. Es handelt sich im Regelfall bereits um einen Freizeitausgleich, wenn Sie früher Feierabend machen dürfen. Es liegt zudem im Ermessen Ihres Arbeitgebers, wann er Sie Überstunden abbauen lässt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Philipp meint

    9. März 2017 um 16:06

    Hallo.
    In meinem derzeitigen Krankenschein (bis 12.03.17) wurde mir gekündigt (zum 21.03.17). Heute bekam ich einen Brief wonach von 13.03.17-21.03.17 freizeitausgleich stattfinden soll. Da ich noch nicht fit bin muss mein krankenschein wohl verlängert werden. Wie verhält es sich mit dem Zeitausgleich? Bin ja schließlich arbeitsunfähig. Dann könnte man ja immer wenn ein MA krank wird freizeitausgleich anordnen statt KS.

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 12:37

      Hallo Philipp,

      für gewöhnlich muss der Freizeitausgleich angeordnet werden, bevor der Krankheitsfall auftritt – andernfalls ist die Rechtmäßigkeit fragwürdig. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Andre meint

    9. März 2017 um 17:24

    Hallo guten Tag, ich arbeite bei einem Versandunternehmen, in einer 5 Tagewoche (Mo.-Fr.). Alle 3 Wochen muß ich aber auch Samstags arbeiten, dieser Tag wird normalerweise durch Freizeit ausgeglichen. Nun ist mir aber folgendes passiert- ich wurde Krank und bis einschließlich Mittwoch Arbeitsunfähig geschrieben. In dieser Woche mußte ich aber Samstag arbeiten und mein Ausgleichstag für die Samstagsarbeit fiel lt. betrieblicher Festlegung in die Krankentage(Dienstag). Ich habe von Do. bis Samstag gearbeitet und bin der Meinung das mir der Ausgleich für die Samstagarbeit noch zusteht. Mein Arbeitgeber verneint dies mit dem Hinweis der Ausgleich wäre mit der Krankschreibung abgegolten. Aber wenn das so ist hätte ich ja “ 6 Tage “ gearbeitet. Vielen Dank Andre

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 12:34

      Hallo Andre,

      generell ist es rechtens, dass ein Freizeitausgleich abgegolten ist, auch wenn an den festgelegten Tagen ein Krankheitsfall auftritt. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Marco meint

    10. März 2017 um 20:17

    hallo ich arbeite in einem großen lager, wo auch mal die eine oder andere überstunde anfällt. nun ist es so das sich die obersten einfallen lassen haben, eine woche für nur 7 stunden zu arbeiten so das immer eine stunde tag für tag abgezogen wird von unserern überstunden. ist der überstunden abbau rechtens ist das legal? es werden keine überstunden bezahlt weder noch gibt es einen freizeitausgleich.

    mfg und danke im voraus

    marco

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 9:09

      Hallo Marco,
      wenn Sie normalerweise acht Stunden pro Tag arbeiten und nun eine Stunde pro Tag in der Woche abgezogen wird, so handelt es sich dabei um einen Freizeitausgleich. Diese Art des Überstundenabbaus ist daher durchaus rechtens.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Monika meint

    11. März 2017 um 19:13

    Hallo zusammen,
    Ich arbeite Vollzeit in der Gastrononmie und alles ist mit dem Lohn abgegolten. §3.1. Überstunden, Feiertage (bekommt man nicht gut geschieben). Ich habe den Vertrag mit 173 Stunden/Monat unterschrieben. Zusätzlich dürfte ich 8 Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten, ohne jeglichen Ausgleich. Dies ist schon seit Wochen der Fall. Ich habe mittlerweile 6 Guttage und 34 Stunden Überstunden…Gilt dieser §3.1. ?
    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. März 2017 um 11:27

      Hallo Monika,

      ihr Arbeitgeber verstößt gegen § 3 Arbeitszeitgesetz, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich länger als 8 Stunden pro Tag arbeiten. Sprechen Sie Ihn darauf an und wenden Sie sich wenn nötig an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Überstunden müssen zudem ausgezahlt werden, wenn kein Freizeitausgleich besteht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Paula meint

    18. März 2017 um 10:48

    Hallo liebes Team von arbeitsrechte.de,
    in meinem Vertrag steht folgende Klausel unter dem Punkt Arbeitszeit:

    „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38 Stunden wöchentlich auf der Grundlage einer 5-Tage-Woche. Während der Zeit des Events gilt diese Regelung nicht. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Pausen richten sich nach der betrieblichen Übung bei dem Arbeitgeber. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Überstunden sind mit der in § III genannten Vergütung abgegolten.“

    Ist diese Klausel wirksam in Bezug auf die Überstunden? Habe ich dennoch einen Anspruch auf Freizeitausgleich?

    Vielen Dank und Grüße,
    Paula

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. März 2017 um 13:45

      Hallo Paula,
      da keine Höchstgrenze für die zu leistende Mehrarbeit im Arbeitsvertrag genannt wird, ist diese Formulierung normalerweise unwirksam. Wir würden Ihnen empfehlen, Ihren Vertrag einem Anwalt für Arbeitsrecht vorzulegen und mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Kai meint

    23. März 2017 um 0:20

    Hallo zusammen,
    Ich arbeite als Industriemechaniker auf Montage. An jedem Wochen-Arbeitstag bekommen wir 1 Stunde auf unser Freiteitguthabenkonto eingezahlt. Diese Stunden können wir dann mit Absprache des Vorgesetzten nehmen, um beispielsweise einen Tag oder mehrere Tage zuhause zu bleiben.

    Nun besagt eine neue Zusatzregelung / ein Zusatzvertrag, dass wir innerhalb von 48 Stunden Einsatzbereit sein müssen.
    Wenn ich zb. Einvernehmlich mit meinem Vorgesetzten eine Woche zu Hause bleibe und dem entsprechend Stunden abbaue, ich innerhalb von 48 Stunden Einsatzbereit sein muss.
    Ist dies rechtens oder könnte man dann auch den Einsatz/ Die Arbeit verweigern, da es schließlich um mein Freizeitkonto geht und es vorher anders abgesprochen war?

    Gruß

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. März 2017 um 12:01

      Hallo Kai,

      unterschreiben Sie den neuen Zusatzvertrag, dann erklären Sie sich mit dieser Regelung einverstanden. Dann sind Sie auch verpflichtet, danach zu handeln.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Anna meint

    23. März 2017 um 14:03

    Hallo Team von arbeitsrechte.de,

    In meinem Anstellungsvertrag ist aufgeführt, dass meine individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit 130,02 Stunden beträgt.Dies entspricht einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche.
    Trotz die erfüllte Stunden (30 Stunden pro Wochen) mir wurden die Überstunden abgezogen, weil im Februar nur 20 Arbeitstage gab und ich die monatlichen Sollarbeitsstunden nicht erreicht habe.
    Weiter von Arbeitergeber gegebene Antwort:

    „Du hattest Ende 2016 einen AZK-Stand im Höhe von 7,96 Stunden.
    Für 01/2017 gilt folgende Berechnung:
    Gesamtstunden (inkl. Fehlzeiten): 132,21 Stunden // ergibt abzüglich der monatlichen Sollarbeitsstunden von 130,02 Stunden einen Aufbau in Höhe von 2,19 Stunden.

    AZK-Stand Ende Januar: 10,15 Stunden (7,96 Std. + 2,19 Std).

    Für 02/2017 gilt folgende Berechnung:
    Gesamtstunden (inkl. Fehlzeiten): 120Stunden // ergibt abzüglich der monatlichen Sollarbeitsstunden von 130,02 Stunden einen Abbau in Höhe von 10,02 Stunden.
    AZK-Stand Ende Februar: 0,13 Stunden (10,15 Std. – 10,02 Std.)“

    Ist das so korrekt?

    Danke im Voraus.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. März 2017 um 12:26

      Hallo Anna,
      ist im Arbeitsvertrag lediglich die monatliche Arbeitszeit definiert, macht es normalerweise keinen Unterschied, ob Sie die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erfüllt haben oder nicht, da die Wochenanzahl von Monat zu Monat variiert. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und mit ihm zu erörtern, ob die Berechnung Ihres Arbeitgebers der Richtigkeit entspricht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Verena meint

    26. März 2017 um 16:31

    Hallo liebes Team,

    ich habe zwei Fragen:

    – Ich arbeite im Krankenhaus und kann gelegentlich Überstunden abbummeln. Bin ich während des Freizeitausgleiches dazu verpflichtet für den Arbeitgeber erreichbar zu sein? Oder zurückzurufen, falls ich doch bei der Arbeit benötigt werde und einspringen soll? Bzw. bin ich dazu verpflichtet einzuspringen?

    – Ich habe anstatt mit der vertraglich bestehenden 4-wöchigen Kündigungsfrist 4,5 Monate vorher meine Kündigung bekannt gemacht. In einem persönlichen Gespräch mit dem Chef habe ich mündlich vereinbart, meine Überstunden zusammen mit dem Resturlaub am Ende der Vertragszeit abzufeiern- was 2 Monate wären, dies wurde abgenickt. Nun kurz vorher heißt es plötzlich „geht nicht, wir sind zu schlecht besetzt, das ist zu kurzfristig“. Welche Rechte habe ich hier? Lohnt es sich dagegen anzugehen? Kann ich nun immer noch von der 4-wöchigen Kündigungsfrist Gebrauch machen?

    Vielen Dank!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. März 2017 um 12:05

      Hallo Verena,

      existiert im Arbeitsvertrag keine gesonderte Klausel, die das vorgibt, sind Sie dazu auch nicht verpflichtet. Sie können immer einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bitten, Sie bei Ihrem Recht zu unterstützen. Ein mündlicher Vertrag gilt nämlich ebenso wie ein schriftlicher. Schwierig ist in diesem Fall nur die Erbringung des Nachweises: Sie müssen beweisen, dass es diese Zusage gegeben hat, falls Ihr Arbeitgeber dies bestreitet.

      Es gilt aber das Datum, zudem Sie gekündigt haben. Sie können die Kündigung nicht einfach vorziehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Roman meint

    29. März 2017 um 22:34

    Hallo Arbeitsrechte Team,

    Mein Chef schreibt uns seit neuestem vor, dass wir nur noch 4 Stunden Zeitausgleich nehmen dürfen am Tag und nicht mehr 8 Stunden für einen Freien Tag. Wer einen ganzen Tag braucht muss Urlaub nehmen.
    Und erst wenn kein Urlaubsanspruch mehr besteht kann ein Tag mit ZA genommen werden.
    Ich Arbeite 40 Stunden pro Woche + Samstags. Samstags Arbeit wird aber vergütet.
    In meinem Arbeitsvertrag steht, dass Überstunden bezahlt werden und nichts von Zeitausgleich.
    Ist das so rechtmässig? Ich habe im ArbG nach gelesen im Betriebsverfassungsgesetz aber nichts gefunden. Wo könnte ich denn noch nach lesen?

    Ich hoffe Ihr könnt mir und meinen Kollegen weiter helfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Roman

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 um 11:53

      Hallo Roman,

      steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Überstunden ausgezahlt werden, muss sich Ihr Arbeitgeber auch daran halten, sonst verstößt er gegen geltendes Arbeitsrecht. Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Johann meint

    2. April 2017 um 11:33

    Hallo meine Chefin zwingt mich Überstunden abzubauen indem sie andere Leute in meiner Regelarbeitszeit meine Arbeit erledigen lässt,
    Vereinbart ist 40 std Woche, Überstunden werden in einer Arbeitsarmen Zeit genommen.
    Ich Arbeite auf einem Pferdebetrieb mit Landwirtschaft

    Antworten
  39. nadja meint

    3. April 2017 um 21:43

    Hallo,
    Ich habe auf ende april gekündigt und nun hat meine chefin für Tage an denen ich ursprünglich Überstunden abgebaut habe einfach Urlaubstage eingetragen… ist es möglich so was (trotz zusätzlich noch bestehenden Überstunden) nach einer Kündigung einfach so zu verrechnen? Wenn es mir nicht selbst aufgefallen wäre, wäre ich darüber auch nicht informiert worden… Ich arbeite in einer Ergotherapie Praxis… danke im vorraus schonmal.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      10. April 2017 um 10:27

      Hallo nadja,
      es liegt normalerweise im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer gemachte Überstunden abbauen. Da Sie gekündigt haben, müssen sowohl noch vorhandene Urlaubstage als auch Überstunden verrechnet werden. Sollte dies bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sein, müssen in der Regel sowohl die Überstunden als auch die noch übrigen Urlaubstage ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist Ihre Chefin jedoch nicht dazu berechtigt, ohne vorherige Absprache über Ihre Urlaubstage zu bestimmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Ines L. meint

    16. April 2017 um 17:56

    Hallo,
    Ich habe einen Arbeitsvertrag von 37,5 Stunden, die Woche.
    Für das Jahr 2016 habe ich ungefähr 200 Überstunden geleistet.
    Vom Arbeitgeber wurde angewiesen, das bis Ende März jeden Freitag nicht gearbeitet wird und dafür das AZK genommen werden muss. Nun bin ichin diesem Zeitraum 2 Wochen krank gewesen und mein AG hat mir 6 Tage AZK geschrieben. Die 2 Freitage sind ja ok, das war ja angekündigt, aber die anderen 4 Tage finde ich nicht.
    Kann das sein, das auch bei Krankhei AZK geschrieben wird ?

    Vielen Dank, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ines

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 13:25

      Hallo Ines L.,
      wenn im Vorfeld bereits feststand, dass in dieser Zeit Überstunden abgebaut werden sollen und Sie krank werden, ist der Abbau normalerweise trotzdem gerechtfertigt. Da Ihnen jedoch sechs Tage anstatt zwei abgezogen wurden, würden wir Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitgeber darauf anzusprechen und das Ganze mit ihm zu klären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Andre meint

    18. April 2017 um 10:19

    Guten Morgen Arbeitsrechte Team,

    ist es möglich an bundeseinheitlichen Feiertagen (Ostern) Stunden abzubauen?
    Im sinne der Ruhe und Lenkzeiten sind diese rechnerisch abgegolten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 12:57

      Hallo Andre,

      das ist nur dann in Ordnung, wenn diese Tage für Sie in der Regel als normale Arbeitstage gelten. Darüber hinaus sind für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen Ersatzruhetage zu schaffen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Kostja meint

    19. April 2017 um 1:03

    Hallo,
    Ich arbeite in einem Betrieb, der ein Überstundenampelsystem führt. D.h. am Ende des Monat darf man die 80+ Std Freischicht / Gleitzeit nicht überschreiten.
    Da wir seit Jahrzehnten immer am Limit arbeiten kommen viele immer in diese Situation die Std. zeitnah abzufeiern.
    Wegen massiven Personalmangel werden deshalb die Überstunden oft ohne Absprache mit Arbeitnehmern einfach statt für genehmigten Urlaub getauscht.
    Ist sowas überhaupt rechtens a) genehmigten Urlaub gg. Freischichten / Gleitzeit überhaupt zu tauschen, und b) wenn ja, dies ohne Absprache durchzuführen?
    Soweit ich auch richtig hier gelesen habe zählt das Abbauen von Überstunden nicht direkt zur Erholungsfreien Zeit? Da man ja im Jahr mindestens zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen soll der Erholung wegen, zählt dies dann überhaupt noch, wenn z.b. 4 Tage in Überstunden gewandelt worden sind?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 12:15

      Hallo Kosta,

      es ist in jedem Fall nicht rechtmäßig, durch den Abbau von Überstunden Urlaubstage zu verlieren. Wie Sie korrekt erfasst haben, hat der Erholungsurlaub absolut nichts mit den Überstunden zu tun. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin. Weigert sich dieser, diese Praxis zu ändern, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Marina meint

    20. April 2017 um 15:08

    Hallo
    Ich bin seit geraumer Zeit erkrankt und mein Gleitzeitkonto ist jetzt, ab März, auf meinen Lohnzettel verschwunden
    Im Februar war dies noch da
    Soll das heißen, dass meine Überstunden weg sind?
    Liebe Grüße

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      24. April 2017 um 13:24

      Hallo Marina,
      diese Frage können wir Ihnen leider nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an Ihren Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. M.Jünke meint

    28. April 2017 um 21:26

    Guten Abend,
    nachfolgend dieser Text.: „3. Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen entsprechend des Entgeltfortzahlungsgesetzes
    Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, erhält der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte aus dem Überstunden.
    Der Gesetzgeber lässt die Ausnahme zu, dass durch das Führen eines Überstundenkontos an gesetzlichen Feiertag Überstunden abgebaut werden müssen.“
    Bei neun (9) Feiertagen sind das 72 Stunden die aus dem Überstundenkonto abgezogen werden.
    Ist das rechtens
    Michael 28.04.2017

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2017 um 14:25

      Hallo M.Jünke,
      in § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“ Es ist dort nicht die Rede davon, dass sich dieses Arbeitsentgelt aus vorher gemachten Überstunden ergibt. Ein Überstundenabbau an Feiertagen ist normalerweise nur dann rechtens, wenn Sie an diesem Tag ohnehin gearbeitet hätten. Ihnen steht dann in der Regel ein Ersatzruhetag zu. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, damit dieser für Klarheit sorgt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Chris meint

    29. April 2017 um 19:52

    Hallo, ich hab aktuell nur für 3h Arbeit am Tag. Mein Chef will, dass ich die restlichen 5h pro Tag Überstunden abbaue. Kann er das einfach bestimmen? Sollte/muss er mir das schriftlich anordnen?
    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2017 um 12:25

      Hallo Chris,

      hier sind die Klauseln im Arbeitsvertrag zu beachten. Generell darf Ihr Arbeitgeber jedoch bestimmen, wann Sie die Überstunden abbauen. Er muss es nur mit Ihnen absprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Peter meint

    3. Mai 2017 um 20:47

    Hallo, hier Peter

    1. Wenn ich ab Juni andere Position in der Firma habe und schon über 70 Überstunde, was ist damit? Wie werden die Überstunden abgebaut?
    2. Der Plan für diese Monat wurde schon gezeigt und geschrieben. Ohne mir zu sagen, hat mein Chef mich, in meine freien Tagen , in Dienst geschrieben, obwohl sind schon genügen MA. Ich fühle mich schon „gemobt „.
    3. Mein Chef hat sich krank gemeldet und er erwartet, dass ich als sein stllv. , die beide Positionen-beruflich und die andere stllv.- täglich,vollzeitig, zu arbeiten?? Dass heißt dass ich tgl 12-13 Stunde arbeiten muss………

    Danke im Voraus!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Mai 2017 um 8:01

      Hallo Peter,
      normalerweise sollte sich eine Regelung dazu in Ihrem Arbeitsvertrag befinden, ob Überstunden ausgezahlt oder durch einen Freizeitausgleich kompensiert werden. Fühlen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber unfair behandelt oder sogar gemobbt, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und die Problematik mit ihm erörtern.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Marie meint

    12. Mai 2017 um 13:00

    Hallo,
    bei meinem Arbeitgeber ist es so, dass uns Überstunden abgezogen werden, wenn der Monat weniger Tage hat. Ist dies erlaubt, obwohl wir Stempelkarten haben, die die Zeit erfassen?

    Danke im Voraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2017 um 11:43

      Hallo Marie,
      eine solche Vorgehensweise ist normalerweise nicht erlaubt, da dem Arbeitnehmer unverschuldet keine Nachteile entstehen dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und dagegen vorzugehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Ruth S. meint

    12. Mai 2017 um 13:41

    Personal Ruth S.
    Hallo Team Arbeitsrecht,
    ich arbeite seit kurzen in einem Fitnessstudio /nicht tarifgebunden) im Personalbüro. Folgende Sachlage: Im Arb.-Vertrag der MAin wurde eine tägl. Arb.-Zeit von 5 Std. und 25 Std. wö. sowie 2 Std. Mehrarbeit pro Woche vereinbart mit festem Gehalt. Seit April 17 arbeitet die MAin nun Montag, Dienstag und Donnerstag mit jeweils 8,33 Std. Die Sollarbeitszeit wäre im April 17 = 100 Std. lt. Arb.-Vertrag zzgl. 8 Std. Mehrarbeit. Die MAin hat am 17.04.17 gearbeitet und trägt in ihren Arb.-Nachweis 8,33 Std. ein. Sie hat Urlaub vom 23.4. bis 30.04.17 und trägt für ihre „normale 3 Arbeitstage“ je 8,33 Std. ein. Frage: Trägt Sie für Mittwoch den 26.04.17 und Freitag den 28 04.17 jeweils 5 Std. lt. Vertrag ein, wäre die Sollzeit 110 Std. und es fehlen 2 Std. die dann im nächsten Monat nachgearbeitet werden müssen? Ist das richtig?
    Vorab vielen Dank für Ihre Info.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2017 um 13:15

      Hallo Ruth S.,
      bitte wenden Sie sich mit dieser Frage direkt an Ihren Arbeitgeber. Uns liegen leider nicht genug Informationen vor, um Ihnen darauf eine Antwort zu geben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. I. meint

    15. Mai 2017 um 13:57

    Guten Tag,
    ich habe folgende Frage:
    Ich werde in naher Zukunft in Elternzeit gehen und gleichzeitig 20 Std. pro Woche arbeiten. Da ich aufgrund der Auftragslage davon ausgehe, dass ich immer wieder Überstunden arbeiten muss, wäre meine Frage ob dies einmal grundsätzlich erlaubt ist und ob es möglich ist, diese als eine Art „Zeitkonto“ anzusammeln und erst nach der Elternzeit auszuzahlen. Da ich Elterngeld erhalte, möchte ich nicht mehr als 20 Std. in der Woche ausbezahlt bekommen. Was für legale Möglichkeiten kommen für die Überstd. in Betracht?
    Vielen Dank für eine Antwort.
    I.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2017 um 12:26

      Hallo I.,

      Überstunden in der Elternzeit sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht nachhaltig oder auf Dauer geleistet werden. Hier gilt es darauf zu achten, was im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Sie dürfen eine wöchentliche Arbeitsleistung von 30 Stunden nicht überschreiten (gemessen am monatlichen Durchschnitt), sonst entfällt der Anspruch auf die Elternzeit. Besprechen Sie diese Sachlage mit Ihrem Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Claudia meint

    18. Mai 2017 um 14:52

    Hallo, ich habe bei meinem alten Arbeitgeber zum 14.5.2017 gekündigt hatte zu diesem zeitpunkt noch 69 Überstunden. Außerdem stehen mir bei einem jahresurlaub vonn 22 tagen ja für diese Jahr noch 8 Tage Urlaub zu.
    Bei meiner Lohnabrechnung von April diesen Jahres berchnete mein Ex Chef aber zwei feiertage nicht und hat mir meiner Meinung nach somit zuviel Überstunden abgezogen vom Arbeitszeitkonto. ist es rechtens das er mir die Feiertage nämlich Karfreitag und Ostermontag nicht bezahlen will?

    Mit freundlichen grüßen
    Claudi

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2017 um 11:38

      Hallo Claudia,

      gelten diese Feiertage in Ihrem Betrieb als normale Arbeitstage, müssen Ihnen diese auch ausgezahlt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Claudia G. meint

        26. Mai 2017 um 19:24

        Hallo es wurden bis jetzt diese feiertage immer normal bezahlt, als Arbeitstag wenn es Feiertage innerhalb der woche waren. Da das ja regulär Arbeitstage wären. Dann kann er doch meiner Meinung nach nicht bloß weil ich gekündigt habe und noch jede Menge überstunden habe nicht auf einmal anders handhaben oder?

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          29. Mai 2017 um 11:21

          Hallo Claudia G.,
          normalerweise ist eine solche Vorgehensweise nicht rechtens. Es ist uns jedoch leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
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