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Überstundenabbau: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 28. Februar 2022

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Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.

Das Arbeitszeitgesetz regelt bei Überstunden und Freizeitausgleich die Grenzen.
Das Arbeitszeitgesetz regelt bei Überstunden und Freizeitausgleich die Grenzen.

Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.

Kurz & knapp: Überstunden abfeiern

Müssen Überstunden grundsätzlich vergütet werden?

Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.

Welche Option gibt es außerdem?

Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.

Ist ein Überstundenabbau durch Freizeit mit Urlaub gleichzusetzen?

Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.

Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
  • Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
    • Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?

Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?

Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.

Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.

Überstunden abfeiern: Beim Anordnen müssen Arbeitgeber auch an sich denken.
Überstunden abfeiern: Beim Anordnen müssen Arbeitgeber auch an sich denken.

Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.

Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.

Allerdings können Arbeitnehmer nicht erwarten, den Zeitpunkt oder die Woche immer selbst bestimmen zu dürfen. In speziellen Situationen (wenn beispielsweise für eine gewisse Zeit keine Arbeit da ist) müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden abfeiern lassen, um so keinen Nachteil daraus zu ziehen.

Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?

Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:

  • Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
  • Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
  • Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
  • Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
  • Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Überstunden als Freizeitausgleich sind laut Arbeitsrecht in der Regel nicht möglich, wenn es im Vorfeld zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kam. Arbeitgeber haben die Pflicht, auch dann die gemachten Überstunden zu vergüten. Ohne gültige Vereinbarung kann Ihr Chef demnach nicht entscheiden, dass Sie als Arbeitnehmer ihre mehrgeleistete Arbeitszeit abbummeln müssen.
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Überstundenabbau: Welche Rechte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
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Kommentare

  1. Gaby F. meint

    30. Juli 2016 um 10:48

    Frage:
    Kann ein Vorgesetzter mir verweigern Überstunden abzufeiern?
    Ist dieses gesetzlich irgendwo verankert?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. August 2016 um 9:40

      Hallo Gaby,
      in der Regel verbieten Arbeitgeber das Abfeiern von Überstunden eher nicht, da sie die Mehrarbeit so nicht vergüten müssen. Er kann Ihnen jedoch verweigern, zu einem ausschließlich von Ihnen gewünschten Zeitpunkt die Überstunden abzubauen. Dies ist auf sein Weisungs-/Direktionsrecht zurückzuführen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Kat meint

        9. Juni 2017 um 16:43

        Hallo,

        Ich arbeite im pflegerischen Sektor. Meine Frage lautet mit wie viel stunden darf ein Freizeit Ausgleichs Tag berechnet werden? Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38.5 h? Da unsere Leitung jetzt versucht schneller Überstunden abzubauen in dem sie pro Überstunden freien Tag 10 h berechnet. Hätte immer gedacht das es rechtlich gesehen 7.7 h sind.

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          20. Juni 2017 um 13:22

          Hallo Kat,
          wenn Sie pro Tag 7,7 Stunden arbeiten, dürfen Ihnen normalerweise auch nur 7,7 Stunden abgezogen werden, wenn Sie einen Tag als Freizeitausgleich nehmen sollen. Ansonsten arbeiten Sie mehr, als Sie als Ausgleich erhalten.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
    • HSK meint

      22. Februar 2017 um 22:22

      Hallo, in meinem Vertrag steht, dass gelegentliche Überstunden durch das Gehalt abgegolten sind. Allerdings bin ich kein leitender Angestellter, sondern kleiner Sachbearbeiter. Ist das i. O. oder dürfen Sie dazu evtl. nichts sagen?

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        27. Februar 2017 um 9:12

        Hallo HSK,
        in der Regel ist eine solche Formulierung im Arbeitsvertrag ungültig. Ist jedoch unter anderem der Umfang „gelegentlicher Überstunden“ genau definiert und das übliche Maß wird nicht überschritten, so kann diese Regelung rechtens sein. Entschieden wurde dies in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2012 (Az. 5 AZR 331/11). Um festzustellen, ob die Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag Bestand hat oder nicht, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
      • Daniel W. meint

        28. März 2017 um 17:52

        Hallo ich habe eine frage. Mein Arbeitgeber und ich haben uns wegen einer Krankheit die länger dauern wird auf einen aufhebungs Vertrag geeinigt. Jetzt ist es so das er mir heute gesagt hat er könne mir meine Überstunden die ich über die Jahre angesammelt habe nicht vollständig ausbezahlen. Er würde mir von 95 Std nur noch 31 Std bezahlen. Er sagte irgendwas von einer verjährung. Wie verhält sich das jetzt darf er das einfach so?

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          3. April 2017 um 12:01

          Hallo Daniel W.,
          normalerweise verfällt der Anspruch auf die Vergütung von Überstunden nach drei Jahren. Doch auch vor Ablauf dieser Frist kann es zu einem Verfall von Überstunden kommen. Warten Sie als Arbeitnehmer beispielsweise sehr lange damit, Ihre Ansprüche erstmals geltend zu machen und nehmen es monatelang hin, keine Vergütung für geleistete Überstunden zu erhalten, kann für den Arbeitgeber der Eindruck entstehen, dass die Mehrarbeit ohne die Erwartung einer Vergütung geleistet wurde (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08. Januar 2008 – 2 Sa 70/07). Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen jedoch zugesagt, Ihnen die Überstunden zu vergüten, kann der Anspruch darauf in der Regel nicht einfach so verfallen. Wir würden Ihnen empfehlen, in diesem Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
      • Karin meint

        12. Juni 2017 um 13:05

        Ich habe auf 450 Euro in der Gastronomie gearbeitet und jetzt gekündigt weil mein Chef ein Choleriker ist. Darf mein Chef mich zwingen meine Überstunden auf Steuerkarte auszuzahlen ? Man hätte dann bei 330 Überstunden enorme Abzüge. Danke

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          14. Juni 2017 um 12:41

          Hallo Karin,

          nicht in jedem Fall kann er Sie dazu zwingen, da es auch gewisse Steuerfreibeträge gibt. Gibt Ihr Arbeitgeber nicht nach, holen Sie sich einen Anwalt für Arbeitsrecht als Verstärkung.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
          • Karin A. meint

            1. Juli 2017 um 20:47

            Ich bin mit meinen hohen Überstunden als 450Euro Kraft,die ich jetzt abfeier, noch bei meinem Arbeitgeber bis Ende des Jahres gemeldet. Stehen mir für die Monate noch Urlaub zu ? Herzlichen Dank

          • Arbeitsrechte.de meint

            10. Juli 2017 um 12:05

            Hallo Karin A.,
            je nachdem, ob Sie Ihren im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahresurlaub bereits aufgebraucht haben oder nicht, steht Ihnen natürlich für das restliche Jahr noch Urlaub zu. Gemachte Überstunden spielen dabei keine Rolle.

            Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        • Karin meint

          5. August 2017 um 10:16

          Ich bin durch meine Überstunden noch bis Ende des Jahres bei meinem jetzigem Arbeitgeber gemeldet, darf ich notfallmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ( Gastronomie) einspringen ? Danke

          Antworten
          • Arbeitsrechte.de meint

            18. August 2017 um 16:25

            Hallo Karin,

            sofern das Anstellungsverhältnis noch besteht, kann ein weiteres Anstellungsverhältnis ggf. nach Steuerklasse 6 als Nebenerwerb versteuert werden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater und den derzeitigen Arbeitgeber, um prüfen zu lassen, inwieweit ein Zweitjob nebenher zulässig und sinnvoll erscheint.

            Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      • Vicky meint

        2. April 2019 um 12:57

        Mein Arbeitsgeber Hat aus einer Laune mir meine Überstunden (35) Einfach so gestrichen!! Ich bin 2x 15 Minuten später zur Arbeit gekommen da die Bahn zu spät Kamm Wurde mir meine Überstunden gestrichen.!!! Begründung ich weiß nicht ob du immer zu spät kommst .Ich bin die erst in der Kita Sie Kamm 2x früher als ich und gerade da musste ich später kommen!!“ Die Bahn in Berlin streiken öfter hier das weis sie auch ,Nicht nur ich Kamm an den Tag später sondern viele Kollegen.Darf sie das einfach so entschieden????!!!!
        (Ich bin Chefin Wenn es dir nicht passt dann geh doch) das ist ihre Einstellung

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          8. April 2019 um 9:49

          Hallo Vicky,
          bei derartigen Rechtsstreitigkeiten kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu konsultieren oder sich an die eigene Gewerkschaft zu wenden. Wir hingegen bieten keine Rechtsberatung an.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
    • Bea meint

      23. Februar 2017 um 19:05

      Frage: Ich habe einen Arbeitsvertsg ohne Anmerkung von Überstunden.
      Nun sagt mein Arbeitgeber, ich kann nur die Stunden absetzten, welche ich im selben Monat vor 1 Jahr erzeugt habe. Das heißt: im Februar 2017 die Stunden aus Februar 2016.
      Ist das rechtens?
      Bitte um Antwort, Danke

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        27. Februar 2017 um 10:38

        Hallo Bea,
        normalerweise liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann Sie Ihre Überstunden abfeiern dürfen. Um sich zu vergewissern, ob dies in Ihrem Fall so rechtens ist, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • Patrick meint

      23. Mai 2017 um 7:00

      Hallo ich habe folgende Frage:
      Im Februar habe ich meinem Chef, mitgeteilt. Das ich Mitte mai einen wichtigen Artzt Termin habe. Und dafür ca. zwei Stunden eher gehen müsste.
      Jetzt sagte mein Chef mir! Ich solle dafür einen Tag Urlaub nehmen.
      Jetzt zu meiner Frage: kann ich diesen Tag nicht auch, mit Überstunden abfeiern? Da ich mehr als genug davon habe! Oder kann mein Chef so einfach, über meinen Urlaub bestimmen? Da ich ihm auch sofort gesagt habe das ich bis auf zwei Stunden arbeiten komme.
      Mit freundlichen Grüßen

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        29. Mai 2017 um 13:17

        Hallo Patrick,
        es liegt normalerweise allein im Ermessen des Arbeitgebers, wann Sie Überstunden abfeiern dürfen. Möchten Sie wegen zwei Stunden keinen Urlaubstag nehmen, haben Sie die Möglichkeit, erneut mit Ihrem Arbeitgeber darüber zu sprechen und ihm anzubieten, diese Stunden an einem anderen Tag nachzuarbeiten oder doch durch bereits geleistete Überstunden auszugleichen. Handelt es sich bei Ihrem Arzttermin um eine unbedingt notwendige Untersuchung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann, muss Ihr Arbeitgeber dies jedoch in der Regel so hinnehmen (§ 616 BGB).

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • Karin A. meint

      5. Juni 2017 um 9:43

      Hallo ! Mein Chef ist ein Choleriker und hat mich 450Euro Kraft in seinem Wutanfall nach Hause geschickt. Da ich mir so etwas nicht bieten lasse zumal ich auch noch unschuldig war, möchte ich nun meinen Urlaub und meine Überstunden nehmen. Ist das mit sofortiger Wirkung möglich? Danke

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        7. Juni 2017 um 7:27

        Hallo Karin A.,
        der Arbeitgeber ist gemäß § 7 des Bundesurlaubsgesetzes dazu verpflichtet, die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn „ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“ (§ 7 BUrlG). Wenn Sie mit „Überstunden nehmen“ meinen, diese durch einen Freizeitausgleich zu kompensieren, so gilt: Es liegt normalerweise im Ermessen des Arbeitgebers, wann er Sie Überstunden abbauen lässt. Wir würden Ihnen empfehlen, das Ganze direkt mit Ihrem Chef zu besprechen.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • Gerhard F. meint

      24. Juni 2017 um 19:07

      Hallo,
      in meinem Arbeitsvertrag steht die Wochenarbeitszeit beträgt die betriebsübliche Zeit. Angeordnete Ùberstunden wären mit dem Gehalt abgegolten. Bis zu 16 Stunden können angeordnet werden, darüber hinaus wird vergütet. Diese können auch an Wochenenden und Feiertagen angeordnet werden, ohne Sondervergütung. Soweit so gut. Mich würde interessieren ob es auch einen Grund geben muss ausser dass er gerne ein Projekt schneller fertig hätte. Kann er jetzt jederzeit sagen ab sofort arbeitet jeder 15 Stunden mehr auch Wochenende obwohl es keinen triftigen Grund gibt dies auch nur währen der normalen Arbeitszeit zu erledigen? Ist man dieser Willkür voll ausgesetzt wenn dies im AV steht? Unser Team wurde über die Jahre immer kleiner und neue Mitarbeiter werden nicht eingestellt. Ich glaube er möchte dies auch mit seinem Recht auf diese 15 Stunden kompensieren.

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        3. Juli 2017 um 12:56

        Hallo Gerhard,

        in aller Regel bedarf es für die Anordnung von Überstunden einer triftigen Begründung. Eine erhöhte Auftragslage allein genügt hierbei oftmals nicht aus, da diese auch mit Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte kompensiert werden könnte. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, inwieweit die unentgeltliche Ableistung von Überstunden tatsächlich mit der Rechtsprechung übereinstimmt.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • Ta meint

      10. November 2017 um 14:10

      Hallo,

      Wie ist das bei einer Kündigung?
      Ist es dem Chef rechtlich erlaubt darauf zu bestehen, dass die Überstunden ausgezahlt werden?
      Im Arbeitsvertrag ist nichts zu den überstunden verankert.

      Mfg
      Ta

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        2. Januar 2018 um 15:53

        Hallo Ta,
        wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde, wie gemachte Überstunden zu behandeln sind, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dafür in der Regel eine Vergütung zukommen lassen, wenn dies in Ihrem Betrieb oder Ihrer Branche so üblich ist. Sie haben die Möglichkeit, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich von ihm beraten zu lassen, wie sich dies in Ihrem Fall verhält.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  2. Sandra meint

    24. August 2016 um 15:50

    Guten Tag, ich habe einen befristeten Vertrag bis 31.10. hatte 35überstunden. Im Sept.dienstplan würden mir alle zum abfeiern aufgebrummt so dass ich nun sogar im Minus bin. Obwohl andere Überstunden machen müssen. Ist das rechtens mir ohne Absprache alle Überstunden zu nehmen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      29. August 2016 um 9:34

      Hallo Sandra,
      in der Regel darf Ihr Arbeitgeber den Zeitpunkt bestimmen, zu dem Sie Ihre Überstunden abbauen müssen. Das Arbeitsrecht lässt dieses Prozedere prinzipiell zu.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Sabine meint

    30. August 2016 um 18:33

    FRAGE:
    Während meiner Krankzeit wurden für einen Tag alle Mitarbeiter meiner Abteilung betriebsbedingt freigestellt. Die Zeit wurde mit den Überstundenkonten verrechnet. Dieser Tag wurde bei mir auch vom Überstundenkonto abgezogen. Ist das o.k.?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. September 2016 um 9:57

      Hallo Sabine,
      In der Regel muss der Zeitraum der Freistellung vor Bekanntwerden Ihrer Arbeitsunfähigkeit bekannt sein. Es kommt demnach auf die konkreten Umstände und ggf. auch die Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag an. Es empfiehlt sich demnach eine Rechtsberatung.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • B. Ihring meint

      9. November 2016 um 22:48

      Hallo, Frage:
      Wenn ein AN anstelle von Überstunden Freizeitausgleich gibt, was wird dann vom AN bezahlt ?
      Werden nur die Überstundenzuschläge finanziell wegfallen, oder die gesamten Überstunden ?
      Keine Wochenendarbeit und auch keine Kündigung. Normale 5 Tage Woche.

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        14. November 2016 um 10:43

        Hallo Herr Ihring,
        wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen als Ausgleich zu geleisteten Überstunden einen Freizeitausgleich bietet, erhalten Sie für gewöhnlich keine Vergütung in dieser Zeit. Die Länge der zusätzlichen Freizeit wird äquivalent mit den Überstunden verrechnet.
        Das Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  4. Sandra meint

    13. September 2016 um 18:57

    Ich habe gekündigt und möchte meine Überstunden gerne abbummeln, bevor ich gehe, ist das möglich? Darf ich darauf bestehen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. September 2016 um 9:07

      Hallo Sandra,
      ob Sie diese Überstunden abbummeln dürfen, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitsvertrag dies vorsieht. Es kann rechtens sein, dass eine bestimmte Anzahl an Überstunden pro Monat mit der Vergütung abgegolten wird. Zu achten ist ebenfalls auf Ausschlussklauseln, denn möglicherweise sind Ihre Überstunden bereits verfallen. Zudem ist es in diesem Zusammenhang wichtig, ob der Chef diese Überstunden angeordnet bzw. ggf. stillschweigend akzeptiert hat. Auch hiervon hängt ab, ob ein Mehr an Stunden überhaupt als Überstunden anerkannt wird. Ihr Vorgesetzter kann sich unter bestimmten Umständen zur Vergütung der Mehrarbeit entschließen und sich Ihrem Wunsch nach Abbummeln entgegenstellen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Tanascha meint

        28. Januar 2019 um 21:05

        Hallo Team, mein Fall ist der oben geschilderte. Die Überstunden wurden angeordnet und in meinem Arbeitsvertrag ist keine Regelung genannt. Gerne würde ich die Überstunden abbummeln, jedoch weigert sich die Chefin. Wie kann ich argumentieren?

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          30. Januar 2019 um 17:31

          Hallo Tanascha,

          Sie können Ihren Arbeitgeber auf die im Ratgeber geschilderte Gesetzeslage hinweisen. Führt dies zu keinen Ergebnis, empfiehlt es sich, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  5. Katinka meint

    25. September 2016 um 11:04

    Liebes Team von arbeitsrechte.de,

    die Einrichtung, in der ich arbeite, hat an bestimmten Tagen im Jahr geschlossen. In dieser Zeit müssen wir Urlaub nehmen. Bisher war es immer so, dass uns noch zusätzliche, frei wählbare Urlaubstage zustanden. Mit den Betriebsferien und diesen frei wählbaren Tagen kamen wir auf die im Vertrag stehenden Urlaubstage. Die freien Tage um Weihnachten herum wurden uns „geschenkt“, hieß es immer, vermutlich, um die 3/5-Regelung nicht zu verletzen. Nun sollen wir erstmals auch in der Ferienzeit um Weihnachten Urlaub nehmen. Somit wären alle Urlaubstage verbraucht. Beim Blick in den Arbeitsvertrag stelle ich fest, dass Urlaubstage nur in der Ferienzeit der Einrichtung zu nehmen sind. Ist dies rechtens? Oder verhält es sich in sozialen Einrichtungen anders?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. September 2016 um 11:44

      Hallo Katinka,
      grundsätzlich muss der Arbeitgeber berücksichtigen, dass Sie als Arbeitnehmerin über einen bestimmten Anteil Ihres Urlaubsanspruch frei verfügen können. Das Bundesarbeitsgericht bemisst diesen auf 2/5 Ihres Gesamtkontingents. Damit ist nicht gesagt, der Urlaub dann auch zwingend gewährt werden muss. Betriebliche Gründe können dem entgegenstehen. Doch prinzipiell haben Sie hierauf einen Anspruch.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Christian meint

    6. Oktober 2016 um 10:54

    Liebes Arbeitsrechteteam,
    in meinem Arbeitsvertrag stehen 40 Wochenstunden an 5 Tagen in der Woche. Alle Mehrarbeit wird als Überstunde gutgeschrieben. Nun arbeite ich an einigen Tagen 9 und anderen Tagen 7 Stunden (z.b. Freitag). ich wollte jetzt den Freitag mit 7 Stunden als Überstundentag nehmen. Mein Chef rechnet mir nun aber 8 Stunden ab, da 40 Wochenstunden durch 5 Tage. Er meint, wenn er mir schon flexible Arbeitszeit ermöglicht dann auch für alle Seiten gleich. Wenn ich am 9 Stunden Tag Urlaub nehme bekomme ich ja auch nicht 1 Stunde gutgeschrieben und am 7 Stunden Tag abgezogen. Ist das so korrekt??

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Oktober 2016 um 11:20

      Hallo Christian,
      wann Sie Ihre Überstunden abbummeln dürfen, ist in der Regel arbeitsvertraglich geregelt, wie z. B. auch das Führen eines Arbeitszeitkontos, das Ihre genauen Arbeitszeiten aufführt. Beachten Sie: Der Arbeitgeber hat jedoch auch ein Direktionsrecht, das besagt: Er darf den Zeitpunkt weitgehend selbst bestimmen. Für die genau juristische Einordnung, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Thomas meint

      20. Juli 2018 um 17:19

      Aus meiner Sicht ergibt sich die Diskussion über einen 7 oder 9h-Tag nicht. Bei einem geführten Zeitkonto spielt es keine Rolle, an welchen tagen Sie ihre Stunden abfeiern, da die Soll Zeit mit der tatsächlichen Anwesenheitszeit abgeglichen wird. Wenn sie bei einer 40h-Woche 3x9h + 1x7h arbeiten, ergibt sich für den letzten Tag eine Minus von 6h. Ihnen werden also 6h vom Überstundenkonto abgezogen. Oder anders gerechnet: Ihnen werden für den freien Tag 8h abgezogen für den Tag mit 7h Arbeit 1h abgezogen und für die anderen 3 Tage jeweils 1h gutgeschrieben. Ergibt also wieder 6h Minus für die gearbeitete Woche.

      Antworten
  7. Stefanie S. meint

    10. Oktober 2016 um 17:02

    Hallo Stefanie,
    ist es erlaubt, Überstunden weder abbauen zu dürfen, noch vergütet zu bekommen?
    In dem Unternehmen, in dem ich arbeite, ist das so der Fall: die Überstunden werden am Ende des Monats einfach gestrichen!
    Es steht auch nicht in meinem Vertrag, dass mit meinem Gehalt Überstunden abgegolten sind.
    Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort!
    Schöne Grüße
    Stefanie

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      17. Oktober 2016 um 10:19

      Hallo Frau Sanio,
      in der Regel ist die allgemein gehaltene Klausel „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ rechtlich nicht haltbar, da sie den Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteiligt. Da Ihr Arbeitsvertrag diese Formulierung nicht enthält, muss Ihr Arbeitgeber Ihre Mehrarbeit in der Regel entweder in Form von Freizeit oder Geld ausgleichen – sofern er sie angeordnet hat. Welche Vorgaben gelten, geht auch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen hervor. Es lohnt sich daher auch ein Blick hierauf.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Dennis meint

    16. Oktober 2016 um 14:09

    Hallo Arbeitsrechte.de

    Ich habe im Laufe dieses Jahres knapp 100 Überstunden angesammelt, und meine gelesen zu haben, der Arbeitnehmer hätte das Recht alle Überstunden bis spätestens zu Ende März des folgenden Jahres in Freizeit zu nehmen. Dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt (Zeitraum) bestimmen kann ist mir bewusst, aber habe ich tatsächlich das Recht mein Überstundenkonto bis Ende März auf Null zu bringen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      17. Oktober 2016 um 10:28

      Hallo Dennis,
      die Regelung von der Sie sprechen, bezieht sich auf die übriggebliebenen Urlaubstage aus dem Vorjahr. Die meisten Arbeitgeber gewähren Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, im laufenden Jahr nicht genommene Tag bis ins nächste Jahr (zum 31.3.) zu schieben. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Resturlaub dann aber auch genommen werden, damit er nicht verfällt.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Wiebke W. meint

    23. Oktober 2016 um 17:29

    Hallo und guten Tag.

    Wenn man Überstunden gemacht hat und dann mal diese abfeiern kann, muss man dann ‚griffbereit‘ sein; dass der Chef dann mit einem Anruf jm zurückholen darf..? Oder hat man ein Anrecht drauf und darf dann diese Zeit für sich nutzen? ?

    Schöne Grüßen
    Wiebke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      24. Oktober 2016 um 9:23

      Hallo Wiebke W.,
      beim Überstundenabbau handelt es sich um Zeit, die Ihrer Erholung dient. Es handelt sich um Freizeit, die nicht mit der Rufbereitschaft gleichzusetzen ist.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • S. Braumann meint

        26. Oktober 2016 um 22:06

        Guten Abend, genau danach habe ich gesucht. Die Antwort hilft mir schon sehr weiter. Dennoch würde ich sehr gerne wissen, ob man dies auch in irgendeinem GesetzesText/Buch finden kann?

        Schönen Gruß S. Braumann

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          31. Oktober 2016 um 10:30

          Hallo Frau Braumann,
          im Arbeitsrecht gibt es leider bisher noch keine einheitliche Kodifikation, weshalb sich in vielen verschiedenen Gesetzen arbeitsrechtliche Themen verstecken. Welche Mindestvorgaben der Gesetzgeber bezüglich der Arbeitszeit macht, finden Sie im Arbeitszeitgesetz heraus. Allgemeine Arbeitsrechts-Grundsätze finden Sie in der Gewerbeordnung.
          Das Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
      • B. meint

        4. Januar 2017 um 13:00

        Gibt es dafür gesetzliche Regelung. Bei meiner Arbeit wird immer gesagt: Überstunden abbauen ja aber immer in Rufbereitschaft sein.
        Ist das rechtens?

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          5. Januar 2017 um 8:57

          Hallo B.,

          Überstundenabbau ist mit Freizeit gleichgesetzt. Das heißt, Sie müssen dabei nicht rufbereit sein.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
      • Max meint

        13. Oktober 2018 um 8:37

        Hallo, gibt es diesbezüglich einen Gesetzesverweis? Mein neuer Chef ist der Meinung, dass er berechtigt ist,
        einem Angestellten bereits geplanten Freizeitausgleich spontan streichen zu dürfen. (z.B. bei plötzl Krankheit anderer Kollegen), sogar wenn dieser geplante Freizeitausgleich nahtlos dem Erholungsurlaub anliegt und man u. U. verreist ist.

        Antworten
  10. Silvia meint

    25. Oktober 2016 um 8:47

    Hallo,
    meine Kollegen und ich sind für einen Samstag im November zum Arbeiten eingeteilt. (Callcenter – Schichtarbeit). Nun wurde im individuellen Arbeitsplan jeweils hinterlegt: Arbeitszeit 09:00 Uhr – 14: 00 Uhr, Überstundenabbau 14:00 Uhr – 17:00 Uhr. Dies wurde mit uns vorher nicht abgesprochen oder in irgendeiner Weise angekündigt. Unser Büro hat an diesem Tag nur von 09:00 bis 14:00 Uhr geöffnet. Ist es deshalb rechtes, uns Überstundenabbau aufzudrängen, obwohl wir sowieso nicht anwesend gewesen wären?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      31. Oktober 2016 um 10:15

      Hallo Silvia,
      sofern Sie keine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass Sie vor der Ankündigung des Freizeitausgleiches informiert werden müssen, hat Ihr Arbeitgeber in der Regel das Recht dazu, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen. Da wir leider keine Rechtsberatung anbieten dürfen, bitten wir Sie, die Rechtmäßigkeit des Zeitpunktes mit einem Rechtsanwalt zu erörtern.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Caius meint

    25. Oktober 2016 um 22:12

    Ich habe meine Arbeit fristgerecht zum 1 December gekündigt.
    Habe aber noch 100 Überstunden die ich im November abfeiern möchte.
    Mein Arbeitgeber hat mich aber den ganzen Monat zur Arbeit verdonnert.
    Mir ist viel wichtiger frei zu bekommen.
    Darf der Arbeitgeber die Überstunden so „ausgeben“ wie er will.
    Ich habe anfangs des Jahres dafür unterschreiben müssen dass ich Überstunden nicht ausbezahlt haben möchte.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      31. Oktober 2016 um 10:20

      Hallo Caius,
      der Arbeitgeber darf in der Regel in eigenem Ermessen bestimmen, wann ein Freizeitausgleich stattfinden darf. Wie es sich nun in Ihrem Fall verhält, können wir aus der Ferne leider nicht beurteilen, da uns der Einblick in die Detail fehlt. Bitte suchen Sie sich juristischen Beistand, um die Angelegenheit zu klären.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. J. Winning meint

    26. Oktober 2016 um 9:03

    Guten Morgen,
    darf der Arbeitgeber mir untersagen meine Überstunden als ganze Tage abzufeiern? Er lässt uns die Überstunden immer nur stundenweise abbauen, jedoch nie als ganzen Tag.
    Gruß, J. Winning

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      31. Oktober 2016 um 10:25

      Hallo Herr Winning,
      grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Zeitpunkt, an dem der Freizeitausgleich stattfinden darf, bestimmen. Welche Rahmenbedingungen er hierbei gegebenenfalls berücksichtigen muss, geht aus einem etwaigen Tarifvertrag oder Ihrem Arbeitsvertrag hervor. Es lohnt sich diese genau zu durchforsten. Haben Sie die Vermutung, dass sich Ihr Arbeitgeber sich nicht rechtens verhält, hilft häufig eine anwaltliche Beratung weiter.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Özlem meint

    27. Oktober 2016 um 8:37

    Hallo Arbeitsrecht.de
    Bei unserem Unternehmen haben wir das Problem das viele ihre Überstunden nicht als Freizeit Ausgleich immer nehmen!!!! Es werden in den Dienstplänen Schichten eingesetzt wo die Arbeitnehmer z.b die ganze Woche eine Stunde später arbeiten müssen!!! Und sü Überstünden abgebaut werden statt Freizeitausgleich!!!! Z.b soll Schicht Beginn 6:45 aber sollen dan erst um 7:45 kommen das ist jeden Tag eine Stunde!!!! Ist das erlaubt???

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      31. Oktober 2016 um 11:08

      Hallo Özlem,
      auch der stundenweise Abbau von Überstunden kann unter Umständen rechtskonform sein. Denn: Häufig darf der Arbeitgeber den Zeitpunkt bestimmen, wann der Freizeitausgleich stattfinden soll. Dies gilt nur, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Franz meint

    2. November 2016 um 14:45

    Darf mein Chef mir Überstunden auszahlen ohne mein Einverständnis?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      7. November 2016 um 10:06

      Hallo Franz,
      es kommt in der Regel auf die getroffenen Absprachen in Ihrem Arbeitsvertrag an. Auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können gegebenenfalls derlei Vereinbarungen enthalten. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag geschrieben, dass Überstunden in Freizeit zu vergüten sind, muss er sich hieran grundsätzlich halten.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Jazzy meint

        28. März 2019 um 14:15

        Und wenn nichts im Vertrag verankert ist? Meine Ü-St Nudeln standen nun einfach auf meiner Abrechnung.
        LG

        Antworten
  15. Melanie meint

    3. November 2016 um 14:09

    Hallo Arbeitsrechte.de,
    mein Mann hat zu diesem Zeitpunkt 323 Überstunden angesammelt. Da er im Mai für 1,5 Jahre in Elternzeit gehen wird, würde er diese natürlich gerne vorher abfeiern. Jetzt wurde ihm aber sogar die beantragte freie Zeit für Dezember wieder gestrichen (120 Überstunden) und er soll die Überstunden erst nach der Elternzeit nehmen können. Ist eine so lange Verschiebung des Überstundenabbaus rechtens?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      7. November 2016 um 10:11

      Hallo Melanie,
      prinzipiell darf der Arbeitgeber bestimmen, wann Überstunden abgefeiert werden dürfen. Bis wann dies erfolgen muss, ist gesetzlich nicht konkret geregelt. Es lohnt sich jedoch in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen nach etwaigen Regelungen Ausschau zu halten. Sogenannte Verfallsfristen könnten jedoch auch im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Es lohnt sich daher, einen Arbeitsrechtler zu diesem Thema zu befragen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. madden 17 coins meint

    4. November 2016 um 17:05

    Thanks with regard to providing this kind of very good content

    Antworten
  17. Johna165 meint

    5. November 2016 um 6:48

    An interesting dialogue is worth comment. I feel that you must write more on this topic, it won’t be a taboo subject but typically people are not sufficient to speak on such topics. To the next. Cheers

    Antworten
  18. Maik meint

    13. November 2016 um 7:08

    Hallo Arbeitsrechte.de

    Ich wollte fragen wie lange im voraus das abbummeln angekündigt werden muss? Im aktuellen Fall geht es darum ob ich früh zur Arbeit kommen kann und der Chef mich dann noch nach Hause schicken kann? Vielen Dank

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      14. November 2016 um 10:16

      Hallo Maik,
      der Arbeitgeber hat die Ankündigung des Freizeitausgleichs so vorzunehmen, dass Sie sich ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen können. Der von Ihnen beschriebene Fall dürfte als zu kurzfristig gelten.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Holger meint

    15. November 2016 um 19:25

    Guten Abend,

    mein Vorgesetzter verlangt das ich Überstunden, auch ganze Tage Mehrarbeit wie z.B. Samstag gearbeitet obwohl wir eigentlich nur von Mo-Fr arbeiten, nur Stundenweise abfeiern darf. Sozusagen mal später kommen oder eher gehen.
    Ist das so in Ordnung oder habe ich ein Anrecht auch ganze Tage frei zu nehmen? Wir sind keinen Tarifvertrag angeschlossen und auch im Arbeitsvertrag gibt es keine Reglung dazu.

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      21. November 2016 um 10:31

      Hallo Holger,
      der Arbeitgeber darf, wenn keine anderen Formulierungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zu finden sind, entsprechend seines Weisungsrechtes bestimmen, wann Überstunden abgefeiert werden dürfen. Das heißt auch, dass Ihnen nicht zwingend ganze freie Tage gewährt werden müssen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Tom meint

    16. November 2016 um 20:40

    Hallo Arbeitsrecht.de,

    sorry leider etwas kompliziert

    ich habe vor zu kündigen der Vertrag beim neuen Arbeitgeber ist in Arbeit, mündliche Zusage vom glaubwürdigen Chef habe ich. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende d.h. letzte Möglichkeit zu kündigen ist übermorgen! Zum 01.01.2017 wollte ich beim neuen Arbeitgeber beginnen.
    Problem: Ich habe noch 23 Tage Urlaub und 470 Überstunden. Ich will mir die Überstunden nicht auszahlen lassen, da ich bei Lohnsteuerkl. 1 sehr viele abzüge habe. Kann ich die Überstunden abfeiern und gleichzeitig beim neuen Arbeitgeber bereits anfangen zu arbeiten? Dann würde ich am 01.01.2017 beim neuen Arbeitgeber anfangen und beim alten erst zum 31. März kündigen. Ist das rechtens? Bzw auch lukrativ für mich?
    Haben sie einen anderen Tipp für mich?

    Herzlichen Dank für eine schnelle Antwort

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      21. November 2016 um 10:45

      Hallo Tom,
      das Arbeitszeitgesetz besagt, wie hoch die maximal am Tag abzuleistende Arbeitszeit ausfallen darf. Gehen Sie einen neuen Arbeitsvertrag ein, dürften sich Überschneidungen ergeben, die nicht mit deutschem Recht vereinbar sein können. Darüber hinaus enthalten manche Arbeitsverträge Klauseln, die besagen, dass Nebentätigkeiten angezeigt werden müssen. Sollte der Arbeitsvertrag bei Ihrem alten Arbeitgeber diese enthalten, verhalten Sie sich bei Nichtauskunft vertragswidrig. Hinzu kommt, dass der Freizeitausgleich Ihrer Erholung dient. Wenn Sie in dieser Zeit arbeiten gehen, handeln Sie womöglich ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben zuwider.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Schneider D. meint

    21. November 2016 um 1:57

    Guten Tag,
    Ist es zulässig, dass mein Chef mir im folgendem Dienstplan 75% der zu arbeitenden Stunden frei einträgt?
    Um im Nachhinein, nach Abrechnung,
    Freizeitausgleich dafür einzusetzen. Ohne dies vorher mit mir abzusprechen und ohne das vorher im Dienstplan ersichtlich ist an welchen Tagen frei und an welchen Freizeitausgleich ist?
    Was passiert wenn ich in diesem langen Zeitraum krank werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. November 2016 um 10:34

      Hallo Schneider,
      erkranken Sie während des Urlaubs, werden die Krankheitstage gut geschrieben. Sie können die Tage zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen. Bei einem Freizeitausgleich ist dies nach Urteils des Bundesarbeitsgerichtes nicht möglich. Der Arbeitgeber darf den Zeitpunkt bestimmen, wann Sie den Freizeitausgleich bekommen (ebenso vom Bundesarbeitsgericht bestätigt).
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Schneider D. meint

    21. November 2016 um 18:02

    Hallo Arbeitsrecht,
    Vielen Dank schon mal für die Antwort.
    Zum ersten Teil nochmal,
    Ist es tatsächlich zulässig das mein Chef ohne mich zu fragen 60 meiner Stunde über Freizeitausgleich abbaut ohne dies im Dienstplan zu vermerken? Jetzt steht für Dezember den ganzen Monat frei drin und erst im Januar, nach Abrechnung wird mein Chef wo er will frei durch Freizeitausgleich ersetzen.
    Hab ich nicht wenigstens das Recht vorher einzusehen an welchen Tagen meine Stunden abgebaut werden?
    Es gibt keine Möglichkeit mich dagegen zu wehren?
    Vielen Dank

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 9:17

      Hallo Frau Schneider,
      es kommt darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag oder einer etwaigen Betriebsvereinbarung vermerkt ist. Auch in einem eventuell geltenden Tarifvertrag können Sie fündig werden. Grundsätzlich kann es dem Arbeitgeber erlaubt sein, Sie kurzfristig nach Hause zu schicken. Wie Sie sich dagegen wehren können, bringen Sie bei einem Arbeitsrechtsanwalt in Erfahrung.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Marcel L. meint

    23. November 2016 um 21:01

    Hallo,

    es geht um folgende Situation:
    In meinem Arbeitsvertrag ist festgelegt, das 10% Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Da die Regelarbeitszeit am Freitag nur 7 Stunden beträgt, habe ich auf dem Urlaubsantrag vermerkt, die Freitage mit Überstunden zu verrechnen anstatt einem vollen Urlaubstag. Die Regelarbeitszeit von Montag – Donnerstag beträgt 9 Stunden. So würde ich pro Freitag zwei Stunden einsparen.

    Nun habe ich zufällig mitgeteilt bekommen, das auf Anordnung der Geschäftsleitung sowohl die Freitage in den genommenen Urlaubswochen, als auch die, mit dem Abteilungsleiter abgesprochenen freien Tage (Donnerstag und Freitag) auf Überstundenbasis, anstatt mit Überstunden durch Urlaubstage gefüllt wurden.

    Meine Frage ist, kann der AG dies einfach so, noch dazu ohne Rücksprache mit dem AN, anordnen?

    Vielen Dank vorab!

    Viele Grüße, Marcel

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 10:45

      Hallo Marcel,
      prinzipiell kann der Arbeitgeber bestimmen, wann Überstunden abgebaut werden müssen. Hierbei muss er in der Regel jedoch auch Ihre Interessen berücksichtigen. Stärker eingeschränkt wird er durch etwaige Absprachen in Arbeits- oder Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen. Diese gilt es noch einmal genau zu lesen. Für eine ausführliche Rechtsberatung stehen Ihnen versierte Arbeitsrechtsanwälte zur Verfügung.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Johanna meint

    24. November 2016 um 13:39

    Hallo,

    bis wann darf man Überstunden aufheben? Gibt es eine Regelung wie zB den 31.3 des Folgejahres bei Urlaubstagen?

    Lg

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 8:40

      Hallo Johanna,
      in den meisten Arbeitsverträgen findet sich eine sogenannte Ausschlussklausel, die besagt, dass Ansprüche nur binnen 3 Monaten geltend gemacht werden können. Betragen Sie in dieser Zeit nicht (schriftlich) Ihren Überstundenabbau, verfällt Ihr Anspruch.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Bettina E. meint

    24. November 2016 um 20:25

    Liebe Kollegen von Arbeitsrechte.de,
    mein Chef möchte mir „kurzfristig“ 5 Tage Überstundenabbau streichen.
    Die 5 Tage habe ich bereits vor 5 Monaten abgestimmt, kalendarisch eingeplant und genehmigt bekommen.
    Auf Grund dieser Genehmigung habe ich einen Flug in den Urlaub gebucht.
    Nun hat mein Chef einen Termin in diese Woche gelegt und möchte mir den bereits längst zugesagten Freizeitausgleich streichen. In dem Termin könnten mich Kollegen fachlich vertreten. Im Fall der Verweigerung dieser 5 Tage würden hohe Umbuchungskosten des Fluges auf mich zukommen.
    Wie ist hier die rechtliche Aufstellung?
    Danke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 8:56

      Hallo Bettina,
      grundsätzlich darf der Arbeitgeber darüber bestimmen, wann der Überstundenabbau stattzufinden hat. Einschränkungen können sich durch etwaige Betriebsvereinbarungen oder Formulierungen im Arbeitsvertrag ergeben. Da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, ist der Besuch bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ratsam.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Christina W. meint

    28. November 2016 um 19:04

    Guten Abend
    ich habe noch 155 überstunden und 8,5 tage resturlaub. Ich möchte kündigen, da ich eine neue Stelle ab Februar habe. Muss ich mir die hart erarbeiteten Stunden ausbezahlen lassen oder darf ich diese als Freizeit fordern?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 10:02

      Hallo Christina,
      für gewöhnlich gelten Arbeitgeber Überstunden lieber mit Freizeit ab als diese auszubezahlen. Schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, einem etwaigen Tarifvertrag oder der entsprechenden Betriebsvereinbarung nach, ob es hierzu spezielle Regelungen gibt. Diese sind dann maßgeblich. Steht nicht mehr genügend Zeit für den Freizeitausgleich zur Verfügung, dürfen Überstunden auch ausbezahlt werden.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Erna meint

        3. April 2017 um 22:27

        Wie ist das, wenn man mehr als 80000 € verdient, im Arbeitsvertrag steht, man muss die Überstunden in Freizeit ausgleichen und bei der Kündigungsfrist von 4Wochen aber keine Zeit dazu bleibt bzw. man nicht frei bekommt. Verfallen dann die geleisteten Überstunden? Viele Dank für eine Antwort!

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          10. April 2017 um 10:18

          Hallo Erna,
          übersteigt Ihr Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze, haben Sie zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung Ihrer Überstunden, allerdings müssen Ihnen diese in der Regel ausgezahlt werden, wenn sie nicht in Freizeit ausgeglichen werden können (etwa aufgrund einer Kündigung). Konsultieren Sie wenn nötig einen Anwalt für Arbeitsrecht.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  27. Ibiwibi meint

    29. November 2016 um 13:30

    Liebes Team,
    ich arbeite in einer Einrichtung als Teilzeitkraft. (Kita) Wir arbeiten wöchentlich eine halbe Stunde weniger für Elternangebote etc. D.H. ich habe 23 Stunde im Jahr die ich durch „Aktionen“ erbringen muss. Tatsächlich erbringe ich weit über 40 Stunden. Als TZ kraft darf ich aber nur 2 ganze Tage Überzeit abbauen sind bei mir 8,5 Stunden. die GZ Kräfte dürfen 15 Stunden abfeiern. Da ich aber den gleichen Arbeitsaufwand und Anwesenheitspficht wie GZ angestellte habe, entseht hier schon ein ungleichgewicht. Zusätzlich muss ich mir die Überzeit die ich nicht abfeiern kann auszahlen lassen. Bei Steuerklasse 5 brauchen wir da nicht viel zu rechnen. Alleine die Betreuung meiner 2 KLeinen Kinder kostet schon 3 mal soviel wie ich herausbekomme.
    Meine Frage wäre nun kann ich verpflichtet werden die Überzeit auszahen zu lassen, auch wenn ich das nicht möchte, was wäe ein Argument wenn ich mit meinen AGs spreche bezüglich dem Ungleichgewicht zwische TZ und GZ Kräften.
    Vieen Dank im Vorraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 10:39

      Hallo Ibiwibi,
      es kommt in der Regel darauf an, worauf Sie sich im Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt haben bezüglich des Ableistens von Überstunden und der Abgeltung dieser Mehrarbeit. Haben Sie sich mit dem beschriebenen Prozedere einverstanden erklärt, dürfte nur noch eine Änderung des Arbeitsvertrages helfen. Bitte wenden Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt. Hier erhalten Sie eine umfassende Rechtsberatung.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. O. Bieck meint

    1. Dezember 2016 um 10:56

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    darf mein Arbeitgeber geleistete Mehrarbeitsstunden ohne meine Zistimmung auf mein Gleitzeitkonto verschieben?

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    O. Bieck

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 11:07

      Hallo Herr Bieck,
      in der Regel kommt es hier auf die jeweiligen Formulierungen im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer eventuell bestehenden Betriebsvereinbarung an.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Lars meint

    4. Dezember 2016 um 5:08

    Guten Tag
    Ich habe nun in 10 Monaten bei einer 40 Stunden Woche etwa 200 Überstunden aufgebaut. Der AG zahlt generell nicht aus. Ich sehe derzeit aber auch keinen Freizeitausgleich auf uns zu kommen. Jeder ma hat ähnlich viele Überstunden. Zudem bin ich mit 10 tagen resturlaub noch gut bedient andere schleppen über 30 mit sich herum.
    Kann man hier irgendwas tun um an seine Freizeit oder wenigstens das Geld dafür zu kommen? Sonst schreib ich vermutlich in weiteren 10 Monaten von 400 Überstunden.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Dezember 2016 um 10:17

      Hallo Lars,
      eine Klausel im Arbeitsvertrag, die besagt, dass Überstunden (egal wie viele) mit dem Gehalt abgegolten sind, benachteiligt Arbeitnehmer unzulässig und ist daher nicht rechtens. Haben Sie auf Anweisung Überstunden geleistet, muss er – wenn er diese nicht vergüten will – ihre Mehrarbeit mit Freizeitausgleich abgelten. Da wir von Gesetzes wegen keine Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Sie bitten, sich an einen versierten Anwalt mit dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu wenden.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. H.Baumgärtel meint

    5. Dezember 2016 um 12:35

    Liebes Team,

    darf der Arbeitgeber beim Überstunden absetzen gleichzeitig eine Rufbereitschaft anordnen? Ich bin der Meinung er darf es nicht, da Überstunden eigentlich als Freizeitausgleich dienen.

    Vielen Dank.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Dezember 2016 um 10:48

      Hallo Frau Baumgärtel,
      die Rufbereitschaft wird von Gesetzes (Arbeitszeitgesetz) als Ruhezeit betrachtet und zählt damit nicht zur Arbeitszeit. In der zum Überstundenabbau definierten Zeit müssen Sie für gewöhnlich Ihrem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Sven H. meint

    8. Dezember 2016 um 1:44

    Hallo liebes Arbeitsrechteteam,

    gibt es eine gesetzliche Frist innerhalb der mein Arbeitgeber Überstunden abbauen muss (Also z.B. innerhalb von 6 Monaten nach entstehen)? Das der AG bestimmen darf, wann er mich abbummeln lässt ist mir klar. Es haben sich in den letzten drei Jahren allerdings 350 Überstunden angesammelt. Der AG argumentiert mit dem personellen Engpass, so dass es nie die Gelegenheit gibt, die Stunden abzubauen.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Dezember 2016 um 10:11

      Hallo Sven,
      viele Arbeitsverträge weisen eine Klausel auf, die besagt, innerhalb welcher Frist Ansprüche geltend gemacht werden können. In der Regel wird hier ein Zeitraum von drei Monaten angegeben. Angesichts der Vielzahl ihrer Überstunden wäre es ratsam, sich an einen Arbeitsrechtsanwalt zu wenden, um die Lage so schnell wie möglich zu klären.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Rosi meint

    8. Dezember 2016 um 7:22

    Hallo,
    folgende Situation.
    Eine Arbeitnehmerin hat ziemlich viele überstunden. Diese sollten nun abgefeiert werden. Jedoch nicht Tageweise, sondern sie sollte jeden Tag 2,5h arbeiten und kommen und 4,5h absetzen. Nun nach bekanntgabe kam der Krankenschein. Ist nun auch das Überstunden absetzen hinfällig für diese Tage?
    Danke im vorraus für ihre Hilfe.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Dezember 2016 um 10:35

      Hallo Rosi,
      grundsätzlich kann auch in diesem Fall ein rechtswirksamer Freizeitausgleich vorgenommen werden. Entscheidende Voraussetzung ist, dass der Überstundenabbau vorher festgesetzt wurde und die Arbeitsunfähigkeit erst nachher auftrat.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. grace meint

    13. Dezember 2016 um 19:58

    Liebe Arbeitsrechte Team,

    Ich habe vor meinen job zu wechseln und habe bis jetzt 80 Überstunden gemacht. Da ich an der neuen stelle aber nicht direkt anfangen kann sondern erst 3 Wochen in lehrgängen beschäftigt wäre und ich erst seit 3 Monaten bei meinem jetzigen Arbeit geber bin, habe ich nicht die Möglichkeit urlaub für die lehrgänge zu beantragen. Ich hatte eigentlich gehofft dafür meine Überstunden nutzen zu können. Bin ich jetzt gezwungen meinen jetzigen arbeitsplats zu kündigen ohne den neuen Arbeitsplatz unterschrieben zu haben?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Dezember 2016 um 10:25

      Hallo Grace,
      durchforsten Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag nach etwaigen Nebenbeschäftigungsklauseln. So mancher Arbeitgeber verlangt nämlich eine vorherige Zustimmung. Darüber hinaus können Sie vom Arbeitgeber zwar verlangen, Ihre Überstunden zu einem bestimmten abzubummeln, Ihrem Wunsch stattgeben muss er jedoch nicht unbedingt, da betriebliche Gründe dem entgegenstehen können. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie erst Ihren alten Job kündigen und dann beim neuen Arbeitgeber anfangen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Nadine meint

    16. Dezember 2016 um 22:03

    Liebes Arbeitsrechte Team,

    mein Chef will nun zum Jahresende allen Mitarbeitern die kompletten Überstunden vergüten, darf er das so einfach machen? Viele von uns wollen das gar nicht; aber wir wissen nicht, wie sich das verhält, ob man da eventuell gerichtlich gegen vorgehen kann?!

    Grüße; Nadine

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 um 11:09

      Hallo Nadine,
      entscheidend sind in der Regel die in den jeweiligen Arbeitsverträgen niedergeschriebenen Formulierungen. Ist dort festgehalten, dass Überstunden mit Freizeit abgegolten werden, ist zu prüfen, inwieweit sich Ihr Arbeitgeber korrekt verhalten hat. Die Beurteilung kann nur ein Rechtsanwalt übernehmen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Silvia S. meint

    19. Dezember 2016 um 9:23

    Hallo!
    Ich arbeite in einem Betrieb, der zweimal im Jahr Betriebsurlaub anordnet. Dafür gehen fast alle Urlaubstage drauf, weil es insgesamt fünf bis sechs Wochen sind. Nun hat mein Chef einfach meine 150 Überstunden als Urlaubstage benutzt, damit er mir keine Extratage (2/5 zur freien Verfügung) geben muss. Darf er das? Oder stehen mir trotzdem noch die Tage zu?
    Danke und beste Grüße

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 um 11:59

      Hallo Silvia,
      sofern Sie keinen Arbeitsvertrag haben in dem dieses Prozedere ausgeschlossen ist, kann der Arbeitgeber die Lage des Freizeitausgleich mehr oder weniger selbst bestimmen. Abweichende Regelungen können auch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein. Der Arbeitgeber muss sich deshalb nicht ausschließlich nach Ihren Wünschen richten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, da die Rechtslage zur Länge der Betriebsferien durchaus unklar ist.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Nicole meint

    19. Dezember 2016 um 14:30

    Hallo,
    ich arbeite in einer Arztpraxis, in der die Mitarbeiter unabhängig vom Chef Urlaub machen, d.h. während der Chef im Urlaub ist, haben die Angestellten Telefondienst. Nun ist es so, dass unser Chef sagt, die Überstunden werden in dieser Zeit abgegolten, da wir ja nur die Öffnungszeiten lang da sind, die jedoch nicht der vertraglichen Arbeitszeit gleich sind.
    Nun die Frage: Ist das rechtesn oder kann ich meine Überstunden anderweitig „abbummeln“?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 um 11:25

      Hallo Nicole,
      prinzipiell darf der Arbeitgeber bestimmen, zu welchen Zeiten Überstunden abgebummelt werden dürfen, sofern es keine vertraglichen Regelungen dazu gibt. Dabei müssen häufig jedoch auch die Arbeitnehmerbedürfnisse berücksichtigt werden.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Thomas P. meint

    19. Dezember 2016 um 18:44

    Hallo Arbeitsrechte Team,

    ich arbeite 12 Tage a´ 10Std. hintereinander durch, bei einem 35 Stunden Vertrag. Den Sonntag feiere ich dann laut Arbeitszeitgesetz §11 Abs.3 als Ersatzruhetag an einem Wochenarbeitstag ab. Nun soll ich an diesem Ersatzruhetag, der ja den Charakter eines arbeitsfreien Sonntag hat, meine Überstunden abfeiern. Ist das mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar? Meines Erachtens muss ich mich an einem Ersatzruhetag doch nicht von meiner Pflicht entbinden zu arbeiten.

    Viele Grüße

    Thomas

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 um 11:31

      Hallo Thomas,
      es kommt darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. einem ggf. zutreffenden Tarifvertrag steht. Sollte die Beurteilung eines Rechtsanwaltes ergeben, dass sich Ihr Arbeitgeber womöglich rechtswidrig verhalten hat, gilt es zu überlegen, welche weiteren Schritte es lohnt einzuleiten oder auch nicht.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Manuela Z. meint

    20. Dezember 2016 um 9:47

    Hallo !
    Ich arbeite nach tvöd und habe wie alle Kollegen reichlich Überstunden angesammelt. Jetzt hat sich die Pflegedirektion einen tollen Plan ausgedacht. Wir sollen ab Januar , falls die Station nicht voll belegt ist und nicht zufällig eine Kollegin krank ist, wieder nach Hause geschickt werden und Überstunden abbauen. IAst das rechtens ? Ich habe dann die Anfahrtswege und Kosten und muss dann wieder nach Hause. Eigentlich möchte ich meine freien Tage im Voraus wissen. Habe ich dazu ein Recht?
    Danke für die Auskunft. Manuela

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Dezember 2016 um 12:59

      Hallo Manuela,
      zwischen dem Abbau von Überstunden und einem freien Tag ist zu unterscheiden. Des Weiteren sind die Bestimmungen im Arbeitsvertrag entscheidend, ob ein Arbeitszeitkonto besteht, oder nicht. Der Arbeitgeber darf dabei den Zeitpunkt bestimmen, wann ein Freizeitausgleich für die Überstunden erfolgt.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Rene meint

    21. Dezember 2016 um 18:49

    Hallo, darf ich bei Schlechtwetter meine Überstunden absetzen. ? LG. Rene

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 um 10:57

      Hallo Rene,
      es obliegt dem Unternehmen, in dem Sie angestellt sind, wann der Freizeitausgleich erfolgen darf. Ihre Bedürfnisse sind hierbei ebenso zu berücksichtigen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Christiane W. meint

    23. Dezember 2016 um 22:54

    Hallo Arbeitsrecht Team,
    ich habe einige Überstunden aufgebaut und möchte diese durch Freizeit abbauen. Leider hatte ich fast keine Möglichkeit dazu, da im Geschäft Krankheitsfälle und das Weihnachsgeschäft dies nicht zu liesen. Jetzt wurden mir Überstunden vergütet,obwohl ich dieses absolut nicht wollte, und das alles ohne Rücksprache mit mir. Ich hab die Steueklasse 5 und wollte deshalb keine zusätzliche Vergütung.
    Darf der Arbeitgeber das tun?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. Januar 2017 um 8:56

      Hallo Christiane,
      grundsätzlich werden gemachte Überstunden zusätzlich vergütet, da Arbeitnehmer sonst mehr Arbeit geleistet hätten und dafür nicht entlohnt worden wären. Nur wenn der Arbeitgeber damit im individuellen Einzelfall einverstanden ist und sich derartige Regelungen im Arbeitsvertrag befinden, können Sie Überstunden durch einen Freizeitausgleich abbauen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Stephan meint

    3. Januar 2017 um 8:23

    Hallo,
    Iich bin im Einzelhandel beschäftigt. Auf Vollzeit.Nun meine Frage. An Silvester hat unser Laden nur 4 Stunden geöffnet. Um allen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben einen Tag frei zu bekommen, entweder Heiligabend oder Silvester, wurde das aufgeteilt. Wir konnten an den Tagen Überstunden abfeiern. Nun wurden mir für den einen Tag 8 Überstunden abgezog obwohl nur 4 Stunden offen war.Ist das so rechtens?
    Gruß Stephan

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. Januar 2017 um 9:48

      Hallo Stephan,

      sprechen Sie das zunächst bei Ihrem Chef an. Sollten Sie sich mit ihrem Chef nicht einigen können, kontaktieren Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Bärbel meint

    5. Januar 2017 um 14:29

    Hallo und guten Tag, ich arbeite in einer Arztpraxis eines Ärztehauses und es haben sich im letzten Jahr knapp 100 Überstunden angesammelt. Unsere Arztpraxis hat freitags immer nur kurz, also genau 3,5 Stunden geöffnet. Ich wurde nun angehalten meine Überstunden abzubummeln und soll dies nun immer freitags tun. Da laut der Geschäftsführung ein Arbeitstag 8Stunden hat, soll mir für diesen jeweiligen freien Freitag immer volle 8 Überstunden abgezogen werden. So schenke ich in meinen Augen jeden Freitag meiner Firma 5,5 Überstunden, die ich ja voll an anderen Tagen raus gearbeitet habe. Gibt es hier keine festgeschriebene Regelung für den Ausgleich der Überstünden?
    Vielen Dank vorab für ihre Antwort.
    MfG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 um 9:35

      Hallo Bärbel,
      da keine gesetzliche Regelung für das Abbummeln gemachter Überstunden existiert, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Grundsätzlich sollten Sie nicht für weniger Überstunden einen Freizeitausgleich erhalten, als Sie geleistet haben, wenn Ihnen die Mehrarbeit schon nicht vergütet wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Andreas B. meint

    5. Januar 2017 um 16:13

    Für einen freien Tag habe ich meinem Arbeitgeber Überstundenabbau angegeben.
    Der Arbeitgeber hat das nicht akzeptiert und einfach ohne Rückspracheeinen Resturlaubstag von 2016 angegeben.

    Darf er das ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 um 9:29

      Hallo Andreas,
      es liegt normalerweise allein im Ermessen der Arbeitgebers, wann und ob er einem Überstundenabbau zustimmt. Grundsätzlich sollte der Urlaub zwischen Arbeitgeber und -nehmer jedoch einvernehmlich festgelegt werden. Wir würden Ihnen empfehlen, Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber zu halten und ihn auf seine Handlungsweise anzusprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. AS meint

    6. Januar 2017 um 20:07

    Guten Abend,

    habe auch eine Frage zu den Überstunden.
    Unsere tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Std.
    Nehem ich dann einen ganzen Tag Übestunden frei sind dies 8 Überstunden.
    Nehme ich dann nach 7 Std. frei, muss ich vorher 30min. Pause machen und mir wird 1 Überstunde abgezogen.
    Wie sieht es aber aus, wenn ich nur 5 Std. komme. Werden mir dann 3 Überstunden abgezogen, oder nur 2,5 Std., da ich dann ja keine 30min. Pause machen muss??

    Vielen Dank
    A.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 um 10:20

      Hallo AS,
      da Sie bei einer Arbeitszeit von fünf Stunden keine Pause machen müssen, sollten Ihnen normalerweise drei Überstunden abgezogen werden. Andernfalls würde eine Pause berücksichtigt werden, die gar nicht existiert.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Stephanie D. meint

    10. Januar 2017 um 15:51

    Guten Tag,die Firma meines Mannes ruft regelmäßig ca.2-3Stunden vor Diensteginn an und ordnet für diesen Tag einen Überstundenabbau an!Ist dies rechtens oder sollte/dürfte ein Abbau von Überstunden für den Arbeitnehmer planbar sein?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    Stephanie

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 um 8:20

      Hallo Stephanie,
      Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihre Überstunden zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubummeln. Findet sich dazu eine andere Regelung im Arbeitsvertrag, kann etwas anderes gelten. Gibt es an den Tagen, an denen Ihr Mann angerufen wird, beispielsweise keine oder nicht genug Arbeit, hat sein Chef normalerweise das Recht, ihn an diesem Tag seine Überstunden abbauen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Marek meint

    11. Januar 2017 um 9:02

    Hallo Arbeitsrechte.de-Team,

    ich arbeite in einer Branche, in welcher auch Feiertags (wenn es in der Woche ist) gearbeitet wird. Nun hatten wir ja den Fall, dass der 26.12.2016 auf einen Montag viel. Ich habe im Arbeitsvertrag 5 Arbeitstage die Woche.
    Den Samstag vor Weihnachten, 17.12.2016, mussten wir arbeiten. Nun hat mir der Arbeitgeber die Überstunden, welche ich am Samstag, den 17.12.2016 gemacht habe, für den Feiertag, welcher am Montag, den 26.12.2016 war, abgezogen. Normalerweise hätte ich sonst an dem Tag arbeiten müssen. Ist dies so in Ordnung?

    Grüße

    Mar

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Januar 2017 um 9:28

      Hallo Marek,

      für Fragen zu einem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Wir dürfen keine Rechtsberatung vornehmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Sandra meint

    16. Januar 2017 um 4:59

    Hallo,
    ich habe im letzten Jahr 230 Überstunden gemacht, die ich jetzt abfeiern soll/will.
    Meine Chefin ordnet mir nun an, dies täglich über einen Zeitraum eines halben Jahres zu tun und verweigert mir, die Stunden zumindest teilweise, auch an ganzen Tagen abzufeiern.
    Meine Kollegen jedoch (die haben im Schnitt 70 Überstunden) dürfen alle tageweise oder sogar wochenweise abfeiern.
    Ist das rechtens?
    Müsste sie mir das nicht zumindest teilweise auch anbieten?

    Gruß
    Sandra

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. Januar 2017 um 9:12

      Hallo Sandra,

      ob eine bestimmte Vorgehensweise des Arbeitgebers rechtens ist, dürfen wir nicht beurteilen, weil dies einer Rechtsberatung gleichkäme. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Anne meint

    20. Januar 2017 um 11:00

    Hallo,
    ich habe jetzt angefangen, in Teilzeit zu arbeiten. Nun habe ich schon ein paar Überstunden angesammelt. Regulär arbeite ich 3 Tage die Woche (2 T: 8h, 1 T: 5h). Habe jetzt auch eine Urlaubswoche abgesprochen, also quasi 3 Tage. Kann ich für die langen Tagen 2 Tage Urlaub nehmen und für den kurzen 5 Überstunden nehmen, oder muss ich für die Überstunden Differenzwochenstunden ausrechnen?

    Gruß

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 um 9:36

      Hallo Anne,
      dies sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Die Regelungen können von Unternehmen zu Unternehmen variieren. Bei angesammelten Überstunden ist sowohl eine Vergütung dieser als auch ein Freizeitausgleich möglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Karsten meint

    23. Januar 2017 um 15:46

    Hallo Arbeitsrechte.de Team,

    verfällt mein Freizeitausgleich wenn ich während der Abgeltung für einen kranken Kollegen/in einspringen musste?
    Vielen Dank!

    MfG
    K.Stipp

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 um 10:45

      Hallo Karsten,

      Arbeit beeinflusst nicht Ihren Anspruch auf Überstundenausgleich. Entsprechend darf Ihnen dieser nicht aberkannt werden, weil Sie helfend einspringen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Tesche meint

    24. Januar 2017 um 18:19

    Hallo,
    wir führen einen kleinen Saisonbetrieb im Gastronomiegewerbe und arbeiten mit Saisonarbeitskräften. Damit sie Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, legte eine unserer Kellnerinnen letztes Jahr ein Überstundenkonto an. Sie sammelte Überstunden für drei Monate und ist dafür bis zum 31. Januar 2017 angestellt. Im November, Dezember und Januar sollte sie diese Überstunden abbummeln, nun ist sie allerdings schon seit Mitte Oktober krank geschrieben. Hat sie nun einen vollen Anspruch auf Ausbezahlung ihrer Überstunden? Wir sind uns nicht sicher, denn die Monate waren ja nicht zum Arbeiten vorgesehen, sondern gezielt zum Überstundenabbau.

    Gruß
    Tesche

    Da wir alles korrekt abwickeln möchten, bitte ich um eine kurze Stellungnahme

    VIELEN DANK!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. Januar 2017 um 10:25

      Hallo Tesche,

      da der Krankheitszeitraum sich nicht mit dem Abbauzeitraum der Überstunden überschneidet, beeinflusst er diesen auch nicht. Der volle Anspruch besteht also weiterhin.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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