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Saisonarbeiter in der Landwirtschaft: Welche Vorschriften gelten?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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In der Landwirtschaft haben Saisonarbeiter bzw. Erntehelfer einen hohen Stellenwert. Gerade zur Erdbeer- und Spargelzeit verfügen viele landwirtschaftliche Betriebe nicht über genug Personal, um die zusätzliche Arbeit erledigen zu können.

Saisonarbeiter: In der Landwirtschaft sind sie während der Erntezeit von großer Bedeutung.
Saisonarbeiter: In der Landwirtschaft sind sie während der Erntezeit von großer Bedeutung.

Daher sind Landwirte häufig auf Saisonarbeitskräfte angewiesen. Diese stammen zwar teilweise aus Deutschland, aber auch nicht selten aus dem europäischen Ausland. In beiden Fällen gelten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen.

Kurz & knapp: Saisonarbeiter in der Landwirtschaft

Wie ist die Saisonarbeit in der Landwirtschaft arbeitsrechtlich einzuordnen?

Bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft handelt es sich grundsätzlich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis.

Gibt es eine Sozialversicherungspflicht?

Saisonarbeiter in der Landwirtschaft müssen unter anderem nicht in die Sozialversicherung einbezahlen, wenn Sie bei einer Fünf-Tage-Woche nicht länger als drei Monate im Jahr und bei weniger als fünf Tagen nicht länger als 70 Arbeitstage im Jahr beschäftigt sind.

Wird Saisonarbeitern in der Landwirtschaft der Mindestlohn gezahlt?

Seit dem 1. Januar 2019 erhalten Saisonarbeiter in der Landwirtschaft den gesetzlichen Mindestlohn.

Welche Vorschriften grundsätzlich für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft gelten, welche Besonderheiten bei ausländischen Erntehelfern berücksichtigt werden müssen, ob es eine Sozialversicherungspflicht gibt und ob in der Landwirtschaft tätige Saisonarbeiter den Mindestlohn erhalten, erklären wir im folgenden Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Saisonarbeiter in der Landwirtschaft
  • Welche Voraussetzungen müssen Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft erfüllen?
    • Mindestlohn in der Landwirtschaft? Wie Saisonarbeitskräfte entlohnt werden müssen

Welche Voraussetzungen müssen Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft erfüllen?

Erfüllen Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gewisse Voraussetzungen, besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Erfüllen Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gewisse Voraussetzungen, besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft in Deutschland um ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverhältnis. Damit gehen jedoch folgende Voraussetzungen einher:

  • Der Beschäftigung darf bei einer Fünf-Tage-Woche nicht länger als drei Monate im Jahr nachgegangen werden.
  • Arbeiten Saisonarbeiter in der Landwirtschaft weniger als fünf Tage in der Woche, darf die Beschäftigung nicht länger als 70 Arbeitstage im Jahr lang bestehen.
  • Die kurzfristigen Beschäftigung darf nicht nur ausgeübt werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten (Berufsmäßigkeit).
Zudem müssen alle kurzfristigen Jobs im jeweiligen Kalenderjahr zusammengerechnet werden. Werden die genannten Vorgaben dadurch überschritten, müssten Saisonarbeitskräfte in die Sozialversicherung einbezahlen. Normalerweise sind kurzfristige Beschäftigungen beitrags- und versicherungsfrei, in diesem Fall sind die dazu benötigten Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.

Für ausländische Saisonarbeiter in der Landwirtschaft bzw. Erntehelfer gilt übrigens Folgendes:

  • Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, wenn sie aus einem EU-Mitgliedstaat stammen. Für sie gelten die gleichen Vorschriften zu Art oder Dauer der Beschäftigung wie für deutsche Arbeitnehmer.
  • Um zu klären, welche Vorschriften etwa bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft gelten, wenn Österreich das Heimatland des Arbeiters ist, kommt es darauf an, ob er dort bereits einer Beschäftigung nachgeht oder nicht.
  • Ist dem so, gelten die österreichischen Vorschriften. In einem solchen Fall muss dem Arbeitgeber die sogenannte Bescheinigung „A1“ ausgehändigt werden. Sollte er jedoch keinen Job in seinem Land haben, finden die deutschen Regelungen Anwendung.

Mindestlohn in der Landwirtschaft? Wie Saisonarbeitskräfte entlohnt werden müssen

Ein Arbeitsvertrag für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft sollte ab 2018 den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen.
Ein Arbeitsvertrag für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft sollte ab 2018 den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen.

Seit dem 1. Januar 2015 muss normalerweise allen Arbeitnehmern in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Aktuell liegt dieser bei 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde.

Aber profitieren auch Saisonarbeiter in der Landwirtschaft davon? Schließlich behandelt das Mindestlohngesetz (MiLoG) in § 22 gewisse Branchen bzw. Berufsgruppen, die vom Mindestlohn ausgenommen sind.

Diese beziehen sich jedoch nicht auf die Saisonarbeit an sich. Demzufolge bekommen Saisonarbeitskräfte in Deutschland wie andere Arbeitnehmer ebenfalls 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde. Interessant: Bis zum 1. Januar 2018 galt für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft noch eine Übergangsregelung, die sich wie folgt zusammensetzte:

  • Der „Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V.“, die „Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände e.V.“ und die „IG Bauen-Agrar-Umwelt“ hatten einen Tarifvertrag abgeschlossen, der ein tarifliches Mindestentgelt für Saisonkräfte in der Landwirtschaft vorsah.
  • Aus diesem Grund galt übergangsweise ein Branchenlohn, der seit dem 1. Januar 2017 8,60 Euro brutto pro Stunde betrug.
  • Ab dem 1. November 2017 wurde er auf 9,10 Euro brutto pro Stunde erhöht. Wer der Saisonarbeit in Deutschland in der Landwirtschaft nachging, erhielt seinen Lohn vom Arbeitgeber in dieser Höhe jedoch nur bis zum 31. Dezember 2017, da der oben genannte Tarifvertrag gekündigt wurde.
  • Seit dem 1. Januar 2018 gilt demzufolge der gesetzliche Mindestlohn auch für die Tätigkeit als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Arkadiusz meint

    13. Januar 2020 at 16:51

    Hallo, Können saisonarbeiter aus der Ukraine in Deutschland arbeiten.

    Antworten
  2. Petra meint

    12. Januar 2019 at 14:03

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    welche Kriterien gelten in der Landwirtschaft für saisonale Arbeitskräfte hinsichtlich der Tätigkeit? Ist in dem Fall nur eine Tätigkeit als Erntehelfer zulässig? Während der Sommermonate hilft uns ein Rentner, in dem er verschiedene Tätigkeiten im Stall und auf dem Feld erledigt. Es gibt verschiedene Feldarbeiten also nicht nur die Heuernte. Allerdings haben wir die Information erhalten, daß ‚ Traktor fahren‘ das ganze Jahr über möglich ist und diese Tätigkeit auf dem Feld deshalb nicht als saisonale Arbeit anerkannt wird. Welche Bezeichnungen bzw. Tätigkeiten außer des Erntehelfers werden vom FA und der SV als saisonale Beschäftigung anerkannt?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Beantwortung meiner Frage.

    Beste Grüße

    Petra

    Antworten
  3. lydia meint

    18. September 2018 at 18:21

    hallo,
    ich möchte zur überbrückung als saisonarbeiterin arbeiten, bis meine festanstellung bei einem anderen arbeitgeber beginnt (ist zugesichert). bin ich bei nutzung des mustervertrags krankenversichert? und ich bin als arbeitssuchend gemeldet, muss ich mich abmelden

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Oktober 2018 at 14:49

      Hallo lydia,
      wenn Sie arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet sind, empfiehlt es sich, derartige Fragen mit der Agentur für Arbeit zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Birgit K. meint

    31. Juli 2018 at 15:04

    Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de
    meine 17-jährige Tochter möchte im Sommer als Erntehelferin arbeiten, steht ihr obwohl minderjährig
    ebenfalls der Mindeslohn zu. Der Arbeitgeber will 1Euro weniger bezahlen aufgrund ihres Alters.
    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. August 2018 at 17:04

      Hallo Birgit K.,

      tatsächlich sind Minderjährige von dieser Regelung bei einem kurzfristigen Mini-Job ausgenommen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Cristina meint

    12. Juli 2018 at 15:57

    Hallo
    mein Bruder arbeite in Deutschland 8 Monate in Jahr bei eine Kräuter Firma,lebt in Rumänien und kommt seit 22 Jahre hier in der Arbeit..Hat er Urlaubsansptuchrecht und wenn wie lange?

    Dankeschön
    Gruß Cristina

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Juli 2018 at 9:48

      Hallo Cristina,
      auch für Saisonarbeiter gibt es einen Urlaubsanspruch, wenn auch nur anteilig. Die wichtigsten Grundzüge zu diesem Thema können Sie in unserem Ratgeber über den Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit nachlesen.

      Wie sich die Situation für Ihren Bruder darstellt, können und dürfen wir nicht beurteilen, weil dies unter die Rechtsberatung fällt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Tea meint

    10. Mai 2018 at 15:54

    Hallo Mein Bruder kommt aus Georgien,und Ich mag bitte wissen ob er bei Ihnen arbeten darf oder nicht? und was braucht dafür? Mit freundlichen Grussen.Tea Guchua

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Mai 2018 at 11:30

      Hallo Tea,

      wir sind eine Ratgeber-Plattform, die über Rechte von Saisonarbeitern informiert. Wir stellen selbst keine Saisonarbeiter ein oder vermitteln sie.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Tina meint

    24. April 2018 at 14:39

    Darf auch an 6 Tagen gearbeitet werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 at 14:31

      Hallo Tina,

      es darf auch an 6 tagen gearbeitet werden, die maximale Wochenarbeitszeit darf dabei aber nicht überschritten werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Petra meint

    18. März 2018 at 19:35

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    gibt es irgendeine Möglichkeit , ganz legal, eine Saisonarbeitskraft aus Mazedonien zu beschäftigen ?
    Ich hätte einen Bewerber, jedoch gehört Mazedonien -noch nicht– zu den EU Mitgliedsstaaten.
    Vielen Dank

    Petra

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 at 13:42

      Hallo Petra,

      generell ist es möglich Saisonarbeiter aus nicht-EU-Ländern zu beschäftigen. Welche Formalitäten in Ihrem Fall notwendig werden, kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Arbeitsrecht verbindlich sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Hams R. meint

    12. März 2018 at 23:59

    Welche Leistungen des Arbeitgebers sind mit dem Lohn von ausländischen Saisonarbeitern aus Drittstaaten anrechenbar?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. April 2018 at 11:06

      Hallo Hams,

      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Thomas meint

    14. Dezember 2017 at 10:49

    Welche Arbeitszeitregelung besteht bei oben genanntem Personenkreis?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2018 at 13:27

      Hallo Thomas,

      auch hier sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Weiterhin gilt, dass die Beschäftigung bei einer 5-Tage-Woche nicht länger als drei Monate im Jahr betragen darf. Werden weniger als fünf Tage in der Woche gearbeitet, dürfen nicht mehr als 70 Arbeitstage im Jahr zusammenkommen. Dazu darf die Beschäftigung nicht dem Lebenserhalt dienen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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