In der Landwirtschaft haben Saisonarbeiter bzw. Erntehelfer einen hohen Stellenwert. Gerade zur Erdbeer- und Spargelzeit verfügen viele landwirtschaftliche Betriebe nicht über genug Personal, um die zusätzliche Arbeit erledigen zu können.

Daher sind Landwirte häufig auf Saisonarbeitskräfte angewiesen. Diese stammen zwar teilweise aus Deutschland, aber auch nicht selten aus dem europäischen Ausland. In beiden Fällen gelten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen.
Kurz & knapp: Saisonarbeiter in der Landwirtschaft
Bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft handelt es sich grundsätzlich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis.
Saisonarbeiter in der Landwirtschaft müssen unter anderem nicht in die Sozialversicherung einbezahlen, wenn Sie bei einer Fünf-Tage-Woche nicht länger als drei Monate im Jahr und bei weniger als fünf Tagen nicht länger als 70 Arbeitstage im Jahr beschäftigt sind.
Seit dem 1. Januar 2019 erhalten Saisonarbeiter in der Landwirtschaft den gesetzlichen Mindestlohn.
Welche Vorschriften grundsätzlich für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft gelten, welche Besonderheiten bei ausländischen Erntehelfern berücksichtigt werden müssen, ob es eine Sozialversicherungspflicht gibt und ob in der Landwirtschaft tätige Saisonarbeiter den Mindestlohn erhalten, erklären wir im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Welche Voraussetzungen müssen Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft erfüllen?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft in Deutschland um ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverhältnis. Damit gehen jedoch folgende Voraussetzungen einher:
- Der Beschäftigung darf bei einer Fünf-Tage-Woche nicht länger als drei Monate im Jahr nachgegangen werden.
- Arbeiten Saisonarbeiter in der Landwirtschaft weniger als fünf Tage in der Woche, darf die Beschäftigung nicht länger als 70 Arbeitstage im Jahr lang bestehen.
- Die kurzfristigen Beschäftigung darf nicht nur ausgeübt werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten (Berufsmäßigkeit).
Für ausländische Saisonarbeiter in der Landwirtschaft bzw. Erntehelfer gilt übrigens Folgendes:
- Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, wenn sie aus einem EU-Mitgliedstaat stammen. Für sie gelten die gleichen Vorschriften zu Art oder Dauer der Beschäftigung wie für deutsche Arbeitnehmer.
- Um zu klären, welche Vorschriften etwa bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft gelten, wenn Österreich das Heimatland des Arbeiters ist, kommt es darauf an, ob er dort bereits einer Beschäftigung nachgeht oder nicht.
- Ist dem so, gelten die österreichischen Vorschriften. In einem solchen Fall muss dem Arbeitgeber die sogenannte Bescheinigung „A1“ ausgehändigt werden. Sollte er jedoch keinen Job in seinem Land haben, finden die deutschen Regelungen Anwendung.
Mindestlohn in der Landwirtschaft? Wie Saisonarbeitskräfte entlohnt werden müssen

Seit dem 1. Januar 2015 muss normalerweise allen Arbeitnehmern in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Aktuell liegt dieser bei 12,00 € (Stand Oktober 2022) brutto pro Stunde.
Aber profitieren auch Saisonarbeiter in der Landwirtschaft davon? Schließlich behandelt das Mindestlohngesetz (MiLoG) in § 22 gewisse Branchen bzw. Berufsgruppen, die vom Mindestlohn ausgenommen sind.
Diese beziehen sich jedoch nicht auf die Saisonarbeit an sich. Demzufolge bekommen Saisonarbeitskräfte in Deutschland wie andere Arbeitnehmer ebenfalls 12,00 € (Stand Oktober 2022) brutto pro Stunde. Interessant: Bis zum 1. Januar 2018 galt für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft noch eine Übergangsregelung, die sich wie folgt zusammensetzte:
- Der „Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V.“, die „Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände e.V.“ und die „IG Bauen-Agrar-Umwelt“ hatten einen Tarifvertrag abgeschlossen, der ein tarifliches Mindestentgelt für Saisonkräfte in der Landwirtschaft vorsah.
- Aus diesem Grund galt übergangsweise ein Branchenlohn, der seit dem 1. Januar 2017 8,60 Euro brutto pro Stunde betrug.
- Ab dem 1. November 2017 wurde er auf 9,10 Euro brutto pro Stunde erhöht. Wer der Saisonarbeit in Deutschland in der Landwirtschaft nachging, erhielt seinen Lohn vom Arbeitgeber in dieser Höhe jedoch nur bis zum 31. Dezember 2017, da der oben genannte Tarifvertrag gekündigt wurde.
- Seit dem 1. Januar 2018 gilt demzufolge der gesetzliche Mindestlohn auch für die Tätigkeit als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft.
Thomas meint
Welche Arbeitszeitregelung besteht bei oben genanntem Personenkreis?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Thomas,
auch hier sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Weiterhin gilt, dass die Beschäftigung bei einer 5-Tage-Woche nicht länger als drei Monate im Jahr betragen darf. Werden weniger als fünf Tage in der Woche gearbeitet, dürfen nicht mehr als 70 Arbeitstage im Jahr zusammenkommen. Dazu darf die Beschäftigung nicht dem Lebenserhalt dienen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hams R. meint
Welche Leistungen des Arbeitgebers sind mit dem Lohn von ausländischen Saisonarbeitern aus Drittstaaten anrechenbar?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Hams,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es irgendeine Möglichkeit , ganz legal, eine Saisonarbeitskraft aus Mazedonien zu beschäftigen ?
Ich hätte einen Bewerber, jedoch gehört Mazedonien -noch nicht– zu den EU Mitgliedsstaaten.
Vielen Dank
Petra
arbeitsrechte.de meint
Hallo Petra,
generell ist es möglich Saisonarbeiter aus nicht-EU-Ländern zu beschäftigen. Welche Formalitäten in Ihrem Fall notwendig werden, kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Arbeitsrecht verbindlich sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
Darf auch an 6 Tagen gearbeitet werden?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tina,
es darf auch an 6 tagen gearbeitet werden, die maximale Wochenarbeitszeit darf dabei aber nicht überschritten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tea meint
Hallo Mein Bruder kommt aus Georgien,und Ich mag bitte wissen ob er bei Ihnen arbeten darf oder nicht? und was braucht dafür? Mit freundlichen Grussen.Tea Guchua
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tea,
wir sind eine Ratgeber-Plattform, die über Rechte von Saisonarbeitern informiert. Wir stellen selbst keine Saisonarbeiter ein oder vermitteln sie.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cristina meint
Hallo
mein Bruder arbeite in Deutschland 8 Monate in Jahr bei eine Kräuter Firma,lebt in Rumänien und kommt seit 22 Jahre hier in der Arbeit..Hat er Urlaubsansptuchrecht und wenn wie lange?
Dankeschön
Gruß Cristina
arbeitsrechte.de meint
Hallo Cristina,
auch für Saisonarbeiter gibt es einen Urlaubsanspruch, wenn auch nur anteilig. Die wichtigsten Grundzüge zu diesem Thema können Sie in unserem Ratgeber über den Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit nachlesen.
Wie sich die Situation für Ihren Bruder darstellt, können und dürfen wir nicht beurteilen, weil dies unter die Rechtsberatung fällt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit K. meint
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de
meine 17-jährige Tochter möchte im Sommer als Erntehelferin arbeiten, steht ihr obwohl minderjährig
ebenfalls der Mindeslohn zu. Der Arbeitgeber will 1Euro weniger bezahlen aufgrund ihres Alters.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Birgit K.,
tatsächlich sind Minderjährige von dieser Regelung bei einem kurzfristigen Mini-Job ausgenommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
lydia meint
hallo,
ich möchte zur überbrückung als saisonarbeiterin arbeiten, bis meine festanstellung bei einem anderen arbeitgeber beginnt (ist zugesichert). bin ich bei nutzung des mustervertrags krankenversichert? und ich bin als arbeitssuchend gemeldet, muss ich mich abmelden
arbeitsrechte.de meint
Hallo lydia,
wenn Sie arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet sind, empfiehlt es sich, derartige Fragen mit der Agentur für Arbeit zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
welche Kriterien gelten in der Landwirtschaft für saisonale Arbeitskräfte hinsichtlich der Tätigkeit? Ist in dem Fall nur eine Tätigkeit als Erntehelfer zulässig? Während der Sommermonate hilft uns ein Rentner, in dem er verschiedene Tätigkeiten im Stall und auf dem Feld erledigt. Es gibt verschiedene Feldarbeiten also nicht nur die Heuernte. Allerdings haben wir die Information erhalten, daß ‚ Traktor fahren‘ das ganze Jahr über möglich ist und diese Tätigkeit auf dem Feld deshalb nicht als saisonale Arbeit anerkannt wird. Welche Bezeichnungen bzw. Tätigkeiten außer des Erntehelfers werden vom FA und der SV als saisonale Beschäftigung anerkannt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Beantwortung meiner Frage.
Beste Grüße
Petra
Arkadiusz meint
Hallo, Können saisonarbeiter aus der Ukraine in Deutschland arbeiten.