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Arbeitserlaubnis: Das regelt das Arbeitsrecht

  • Von Mohamed El-Zaatari
  • Letzte Aktualisierung am: 29. April 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 7 Minuten
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Kurz & knapp: Arbeitserlaubnis in Deutschland

Was ist mit Arbeitserlaubnis gemeint?

Eine Arbeitserlaubnis bedeutet eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme für (ausländische) Arbeitnehmer in Deutschland. Als Bürger eines Drittstaats erhalten Sie hierfür einen Eintrag in Ihre Aufenthaltsdokumente. Erfahren Sie hier mehr zur Definition der Arbeitserlaubnis.

Wann benötige ich eine Arbeitserlaubnis?

Wenn Sie deutscher Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines Landes innerhalb der EU oder des EWR sind, benötigen Sie in Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Mitglieder aus Drittstaaten müssen dagegen eine Arbeitserlaubnis einholen.

Kann ich als Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis erhalten?

Asylbewerber haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Hierfür gelten allerdings bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen. Welche Bedingungen das sind und was Sie bei einer Beantragung einer Arbeitserlaubnis als Asylbewerber beachten sollten, lesen Sie hier.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitserlaubnis in Deutschland
  • Definition Arbeitserlaubnis: Was ist damit gemeint?
    • Arbeitserlaubnis: Das gilt für EU-Bürger
    • Was für Nicht-EU-Bürger bei der Arbeitserlaubnis gilt
    • Die Regelungen zur Arbeitserlaubnis für Asylbewerber
    • Arbeitserlaubnis mit Duldung in Deutschland – Ist das möglich?

Definition Arbeitserlaubnis: Was ist damit gemeint?

Als deutscher Staatsbürger haben Sie von Geburt an eine unbefristete Arbeitserlaubnis.
Als deutscher Staatsbürger haben Sie von Geburt an eine unbefristete Arbeitserlaubnis.

Die grundsätzliche Definition einer Arbeitserlaubnis ist schnell erklärt: Sie berechtigt zur Aufnahme einer beruflichen Beschäftigung in Deutschland. Als deutscher Staatsangehöriger besitzen Sie die Arbeitserlaubnis in Deutschland automatisch und können Ihren Beruf somit frei wählen.

Haben Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit, müssen Sie dagegen eine Arbeitserlaubnis für Ausländer einholen, wenn Sie in Deutschland arbeiten wollen. Dies gilt jedoch nicht automatisch für alle Ausländer, sondern kommt unter anderem auf Ihr Herkunftsland an. Hierbei wird insbesondere zwischen Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR unterschieden.

Geregelt wird die Arbeitserlaubnis in Deutschland durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Beschäftigungsverordnung für Ausländerinnen und Ausländer (BeschV). Wenn Sie als Ausländer eine Arbeitserlaubnis beantragen wollen, wird automatisch auch ein Aufenthaltstitel benötigt. Dieser wird normalerweise gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis von der jeweiligen Ausländerbehörde erlassen. In bestimmten Fällen ist für den Aufenthaltstitel und damit einhergehend für die Arbeitserlaubnis die zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Sie erhalten damit eine Fiktionsbescheinigung, die Ihr vorläufiges Aufenthaltsrecht in Deutschland nachweist. Wenn Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel einer Beschäftigung nachgegangen sind, besitzen Sie eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis.

In diesem Zusammenhang müssen Sie auch einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen können. Allerdings muss es sich dabei nicht um eine eigene Wohnung handeln. Es genügt, wenn Sie zunächst bei Freunden oder Verwandten leben und deren Adresse angeben. Dadurch bescheinigen Sie den Behörden Ihre Erreichbarkeit.

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Arbeitserlaubnis: Das gilt für EU-Bürger

Wenn Sie als EU-Bürger eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen wollen, gibt es nicht viel, das Sie beachten müssen. Auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit haben Sie freien Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt oder auf sämtliche andere Arbeitsmärkte in allen EU-Staaten und Ländern des EWR. Sie besitzen somit eine unbefristete Arbeitserlaubnis.

EU und EWR – Welche Staaten gehören dazu?

Zur Europäischen Union gehören insgesamt 27 Länder. Dabei handelt es sich um: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst sämtliche Länder, die zur EU gehören, und darüber hinaus Liechtenstein, Norwegen und Island.

Als EU-Bürger benötigen Sie keine gesonderte Arbeitserlaubnis.
Als EU-Bürger benötigen Sie keine gesonderte Arbeitserlaubnis.

Zugehörige eines EU-Staates sind jedoch nicht die einzigen, die als Ausländer eine Arbeit ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland aufnehmen dürfen. Neben den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea und Israel gibt es auch für die Schweiz Ausnahmegenehmigungen. Sind Sie Staatsangehöriger einer der genannten Länder innerhalb und außerhalb Europas, dürfen Sie in Deutschland Arbeit suchen und müssen erst im Anschluss eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Außerdem müssen Sie vorab kein Visum beantragen.

Ich komme aus Großbritannien: Was gilt für mich nach dem Brexit?

Seit dem 1. Februar 2020 ist Großbritannien durch den Brexit nicht mehr Teil der EU. Wenn Sie als Staatsangehöriger Großbritanniens vor Ende des Jahres 2020 in Deutschland wohnhaft waren, gilt Ihre Arbeitserlaubnis unbefristet weiter.
Sind Sie nach dem 31.12.2020 zum Arbeiten nach Deutschland gekommen, gelten Sie als Staatsangehöriger eines Drittstaats und müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Was für Nicht-EU-Bürger bei der Arbeitserlaubnis gilt

Um eine Arbeitsgenehmigung für Ausländer zu erhalten, benötigen Sie als Drittstaatsangehöriger zunächst ein Visum.
Um eine Arbeitsgenehmigung für Ausländer zu erhalten, benötigen Sie als Drittstaatsangehöriger zunächst ein Visum.

Als Nicht-EU-Bürger, also als Staatsangehöriger eines sogenannten Drittstaats, haben Sie andere Auflagen zu erfüllen. Sie müssen dann sowohl einen Aufenthaltstitel sowie eine Arbeitserlaubnis zum Arbeiten in Deutschland unmittelbar nach Ihrer Einreise einholen. Bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland müssen Sie zudem ein Visum bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen.

Folgende Schritte sollten Sie also als Staatsangehöriger eines Drittstaates beachten:

  1. Beantragung eines Arbeitsvisums bei der deutschen Botschaft.
  2. Registrierung Ihrer Wohn- oder Meldeadresse beim Bürgeramt.
  3. Abschließen einer Krankenversicherung.
  4. Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren.
  5. Einreichen Ihres Antrags für eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland.

Bei der Beantragung Ihres Visums haben Sie zwei Optionen. Sie können entweder ein Arbeitsvisum oder ein Visum zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Ein Arbeitsvisum erhalten Sie nur dann, wenn Ihnen nachweislich bereits ein Stellenangebot aus Deutschland vorliegt. Ein Visum zur Arbeitsplatzsuche benötigen Sie, wenn Sie noch keine feste Stelle in Deutschland haben. Es ist sechs Monate gültig. In diesem Zeitraum haben Sie Zeit, eine Arbeitsstelle zu finden.

Die Regelungen zur Arbeitserlaubnis für Asylbewerber

Neben den beschriebenen Regelungen zur Arbeitserlaubnis von EU- und Nicht-EU-Bürgern kommt häufig die Frage auf: Dürfen Asylbewerber arbeiten? Und was ist die Regelung, wenn ein Flüchtling eine Arbeitserlaubnis beantragen will?
Zunächst sollten dafür einige Begriffe definiert werden. Vorab kann jedoch festgehalten werden: Das Eintreten auf den Arbeitsmarkt und im Zusammenhang damit das Erhalten einer Arbeitserlaubnis ist auch für Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Flüchtlinge bzw. Schutzsuchende gelten bei der Einreise zunächst als Asylsuchende. Zum Asylbewerber werden sie dann, wenn ihnen der Ankunftsnachweis ausgestellt und der Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht wurde. Eine Arbeitserlaubnis für einen Flüchtling kann erst dann ausgestellt werden, wenn dieser mindestens den Status des Asylbewerbers erhalten hat.

Nach erfolgreichem Erhalt der Aufenthaltsgestattung ist die Arbeitserlaubnis der nächste Schritt.
Nach erfolgreichem Erhalt der Aufenthaltsgestattung ist die Arbeitserlaubnis der nächste Schritt.

Wenn Sie als Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis für den deutschen Arbeitsmarkt erhalten wollen, dann gelten unterschiedliche Regelungen. Diese werden durch das Asylgesetz (AsylG) geregelt. Sind Sie dazu verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung unterzukommen, dann gilt für Sie ein Beschäftigungsverbot. Laut § 47 Abs. 1 AsylG endet diese Pflicht nach maximal sechs Monaten. Eine Ausnahme bilden nach § 29a AsylG Asylbewerber aus „sicheren Herkunftsstaaten“. Anschließend haben Sie einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sind Sie nicht zum Wohnen in einer Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet, haben Sie bereits drei Monate nach Ihrer Einreise das Recht auf den deutschen Arbeitsmarkt zuzugreifen.

Arbeitserlaubnis mit Duldung in Deutschland – Ist das möglich?

Im Laufe Ihres Asylbewerbungsverfahren gibt es nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten zum weiteren Verfahren: Entweder Sie erhalten einen positiven oder einen rechtskräftig negativen Bescheid.

  • Der positive Bescheid bedeutet für Sie eine Aufenthaltserlaubnis, was Sie zu einem Asylberechtigten macht.
    • Nach drei bzw. fünf Jahren, in denen Sie gewisse Kriterien bezgl. Sprachkenntnissen und Lebensunterhalt erfüllen, können Sie die dauerhafte Niederlassungserlaubnis samt unbefristeter Arbeitserlaubnis erhalten.
  • Der negative Bescheid bedeutet für Sie, dass Sie dazu verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen. Allerdings kann es sein, dass die Abschiebung aus bestimmten Gründen ausgesetzt wird. Dann gelten Sie als Geduldeter.
Bei Duldung Arbeitserlaubnis: Wenn keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, ist dies möglich.
Bei Duldung Arbeitserlaubnis: Wenn keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, ist dies möglich.

Im Zuge dessen kommt bezgl. der Arbeitsgenehmigung für Ausländer die Frage auf: Besteht eine Chance auf Arbeitserlaubnis mit Duldung in Deutschland? Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, eine Möglichkeit besteht aber durchaus.

Eine Arbeitserlaubnis bei Duldung soll nach sechs Monaten erteilt werden, wenn Sie in Aufnahmeeinrichtungen leben. Leben Sie als Geduldeter außerhalb solcher Aufnahmeeinrichtungen, kann Ihnen eine Arbeitserlaubnis bereits nach drei Monaten erteilt werden.

Es gilt also grundsätzlich erst einmal dieselbe Regelung, wie wenn Sie den Status des Asylbewerbers haben. Allerdings kann die zuständige Ausländerbehörde Ihnen auch ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot aussprechen. Dies muss laut § 60a Abs. 6 AufenthG passieren, wenn …

  • … Sie beschuldigt werden, ausschließlich für den Bezug von Sozialleistungen nach Deutschland gekommen zu sein.
  • … Ihre Abschiebung nachvollziehbar und begründbar ist und Ihnen unterstellt wird, dass Sie nicht ausreichend zur Durchführung Ihrer Aufenthaltsbeendigung mitwirken (z.B. durch vermutete Täuschung bei der Identität oder mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung).
  • … Sie aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ nach Deutschland gekommen sind und Ihr Asylantrag abgelehnt wurde.

Wenn Sie den Status als Geduldeter innehaben, besteht für Sie die Möglichkeit, eine Beschäftigungsduldung zu beantragen. Diese gibt insbesondere länger Geduldeten, die einen gesicherten Lebensunterhalt und gute Integration nachweisen können, die Möglichkeit, im Anschluss an die Beschäftigungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Eine Beschäftigungsduldung können Sie nach § 60d AufenthG für 30 Monate erhalten, wenn Sie alle der im Folgenden aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen:

  • Klärung Ihrer Identität bis zum 31. Dezember 2024 bei Einreise zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022.
  • Besitz einer Duldung seit mindestens 12 Monaten.
  • Sie sind in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche beschäftigt.
  • Gesicherter Lebensunterhalt, der auch mindestens zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung Bestand hatte.
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2).
  • Keine Verurteilungen aufgrund von Straftaten.
  • Besitz eines gültigen Ausweisdokuments.
  • Kein Bestehen einer Abschiebungsverordnung nach § 58a AufenthG.
  • Keine Verbindung zu extremistischen oder terroristischen Organisationen.

Quellen und weiterführende Links

  • § 29a AsylG
  • § 47 AsylG
  • § 60 AufenthG
  • § 60a AufenthG
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Über den Autor

Mohamed El-Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed E-Zataari erhielt 2022 seine Zulassung als Rechtsanwalt, nachdem er zuvor in Bremen ein Jura-Studium absolvierte, welches er 2020 erfoglreich mit dem 2. Staatsexamen beendete. Von 2020 bis 2022 führte er als Leiter ein Referat einer Bremer Landesbehörde. In seiner Rolle als Autor für arbeitsrechte.de macht er es sich zur Aufgabe, Verbrauchern wichtige Informationen gut verständlich zur Verfügung zu stellen.

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