Kurz & knapp: Der Aufenthaltstitel
Ein Aufenthaltstitel ist eine behördliche Erlaubnis für ausländische Staatsangehörige, sich für einen bestimmten Zweck und eine bestimmte Dauer in Deutschland zu arbeiten und aufzuhalten zu dürfen. Er stellt die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt dar und wird in verschiedenen Formen erteilt.
In Deutschland existieren verschiedene Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger, die je nach Aufenthaltszweck und -dauer erteilt werden. Dazu gehören das Visum für Kurzaufenthalte, die befristete Aufenthaltserlaubnis für längere Aufenthalte zu bestimmten Zwecken oder die Blaue Karte EU. Weitere Varianten der Aufenthaltstitel können Sie hier nachlesen.
Die Gültigkeitsdauer hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab: Visa und Aufenthaltserlaubnisse sind befristet. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind unbefristet. Die genaue Gültigkeitsdauer wird im jeweiligen Aufenthaltstitel vermerkt.
Inhalt
Was versteht man unter einem Aufenthaltstitel?
Ein Aufenthaltstitel ist für Ausländer, die sich längerfristig in Deutschland aufhalten möchten, von zentraler Bedeutung. Er regelt den rechtmäßigen Aufenthalt und ermöglicht in vielen Fällen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Grundsätzlich versteht man unter einem Aufenthaltstitel in Deutschland eine behördliche Erlaubnis für ausländische Staatsangehörige, sich für einen bestimmten Zweck und eine bestimmte Dauer in Deutschland aufzuhalten. Er stellt die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt dar und wird in verschiedenen Formen erteilt, die sich je nach Aufenthaltszweck und geplanter Aufenthaltsdauer unterscheiden. In Deutschland gibt es verschiedene Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger:
- Visum (für Kurzaufenthalte bis 90 Tage)
- Aufenthaltserlaubnis (befristet für bestimmte Zwecke)
- Blaue Karte EU (für hochqualifizierte Fachkräfte)
- ICT-Karte und Mobile-ICT-Karte (für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristet mit Recht auf Weiterwanderung in andere EU-Staaten)
Die rechtliche Grundlage bildet §4 Absatz 1 AufenthG. Hier sind die verschiedenen Arten der Aufenthaltstitel in Deutschland definiert. Grundsätzlich gilt zunächst:
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist […]
eAT: Ein elektronischer Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt
Seit dem Jahr 2011 werden Aufenthaltstitel in Deutschland als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat ausgestellt. Der eAT enthält einen Chip, auf dem biometrische Merkmale wie Fingerabdrücke und ein Lichtbild gespeichert sind, und bietet damit eine hohe Fälschungssicherheit. Der elektronische Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion ermöglicht es Ihnen, sich online auszuweisen, beispielsweise bei Behörden. Neben diesen Funktionen enthält der eAT auch wichtige Informationen wie persönliche Daten, die Gültigkeitsdauer und eventuelle Nebenbestimmungen zum Aufenthalt.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Karte im Scheckkartenformat ausgestellt und enthält auf der Vorderseite persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit, die Art des Aufenthaltstitels, die Gültigkeitsdauer, die ausstellende Behörde, einen Chip mit biometrischen Daten und die dem Aufenthaltstitel zugeordnete Nummer. Die Ausweisnummer auf dem Aufenthaltstitel dient Ihrer eindeutigen Identifikation.
In manchen Fällen reicht der Platz auf der Karte nicht aus, um alle relevanten Informationen unterzubringen – beispielsweise wenn mit den Aufenthaltstitel Nebenbestimmungen einhergehen. Dann wird zusätzlich ein Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel ausgestellt, auf dem weitere Nebenbestimmungen vermerkt werden können.
Das Zusatzblatt kann verschiedene Informationen enthalten, die für den Aufenthalt und die Rechte des Inhabers relevant sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Detaillierte Angaben zur erlaubten Erwerbstätigkeit
- Auflagen bezüglich des Wohnsitzes
- Hinweise auf Beschränkungen der Reisefreiheit innerhalb der EU
- Informationen über die Notwendigkeit, bestimmte Integrationsmaßnahmen zu absolvieren
Schließt der Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis mit ein? Eine Arbeitserlaubnis ist im Aufenthaltstitel nicht automatisch enthalten. Ob Sie arbeiten dürfen und welche Einschränkungen gelten, ist im jeweiligen Aufenthaltstitel spezifiziert. Gemäß §4a AufenthG dürfen Ausländer mit Aufenthaltstitel grundsätzlich arbeiten, sofern kein gesetzliches Verbot besteht. Mögliche Beschränkungen müssen gesetzlich festgelegt sein. Jeder Aufenthaltstitel muss klar angeben, ob und in welchem Umfang Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Für Tätigkeiten außerhalb dieser Bestimmungen ist eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich.
Wie Sie den Aufenthaltstitel beantragen können
Je nachdem, ob Sie sich bereits in Deutschland befinden oder noch im Ausland, läuft der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unterschiedlich ab. Wenn Sie noch nicht in Deutschland sind, müssen Sie zunächst ein Visum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat in Ihrem Heimatland beantragen. Sind Sie bereits in Deutschland, wenden Sie sich für Neuanträge oder Verlängerungen direkt an die örtliche Ausländerbehörde. Informieren Sie sich im Vorfeld, ob Sie einen Termin vereinbaren müssen oder Ihr Anliegen während der regulären Öffnungszeiten vorbringen können.
Bei jedem Antrag prüfen die Behörden, ob die entsprechenden Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltstitel erfüllt sind. Da jeder Fall individuell bewertet wird, hängen Ihre Chancen auf einen Aufenthaltstitel immer vom Einzelfall ab. Gemäß §23a AufenthG haben die Bundesländer zudem die Möglichkeit, in Härtefällen Ausnahmen zu machen und die Erteilung auch dann zu gewähren, wenn nicht alle Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld über die genauen Anforderungen für den gewünschten Aufenthaltstitel zu informieren.
Folgende Dokumente werden in der Regel benötigt:
- Gültiger Pass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Ausgefülltes Antragsformular
- Nachweise zum Aufenthaltszweck (z.B. Arbeitsvertrag, Studienbescheinigung)
- Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung
- Krankenversicherungsnachweis
In dringenden Fällen oder wenn der bisherige Aufenthaltstitel während der Bearbeitungszeit abläuft, kann eine Fiktionsbescheinigung als Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Dieser vorläufige Aufenthaltstitel erlaubt den Aufenthalt bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.
Für den vorläufigen Aufenthaltstitel kann eine Verlängerung notwendig sein
Sie können bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel verlängern – dies ist insbesondere bei befristeten Aufenthaltstitel wichtig. Der Prozess ähnelt in weiten Teilen der Erstbeantragung.
Mindestens 4-6 Wochen vor Ablauf sollten Sie die Verlängerung beantragen, indem Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren und die notwendigen Unterlagen zusammenstellen. Dazu gehören neben den üblichen Dokumenten auch der aktuelle Aufenthaltstitel. Bei der persönlichen Vorsprache werden die Unterlagen geprüft und gegebenenfalls neue biometrische Daten erfasst. Anschließend prüft die Behörde, ob die Bedingungen für eine Verlängerung von Ihrem Aufenthaltstitel weiterhin erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Sollten Sie Ihren Aufenthaltstitel verloren haben, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde melden. Bei Diebstahl sollten Sie zusätzlich Anzeige bei der Polizei erstatten. Um einen Ersatz zu bekommen, müssen Sie einen neuen Aufenthaltstitel beantragen. Bis zur Ausstellung erhalten Sie in der Regel eine vorläufige Bescheinigung.
Wie hoch sind die Kosten für den Aufenthaltstitel?
Die Gebühren für einen Aufenthaltstitel variieren je nach Art und Dauer. So kostet eine befristete Aufenthaltserlaubnis 93 bis 100 Euro für Erwachsene und die Hälfte für Minderjährige. Für einen unbefristeten Aufenthaltstitel liegen die Kosten zwischen 113 und 147 Euro für Erwachsene und 55 Euro für Minderjährige. Eine ICT-Karte kostet 70 bis 80 Euro. Wenn Sie eine Änderung des Titels aufgrund veränderter Voraussetzungen beantragen, zahlen Sie 98 Euro.
Folgende Personengruppen sind von den Gebühren für Aufenthaltstitel befreit:
- Anerkannte Flüchtlinge
- Asylberechtigte
- Personen mit subsidiärem Schutz
- Resettlement-Flüchtlinge
- Schüler, Studenten und Lehrer im Rahmen von Ausbildungsreisen, Studienreisen oder Forschungsreisen
- Personen, die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen
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