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Probearbeiten: Infos rund um den Probearbeitstag

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 12 Minuten
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Bewerbern gibt sie die Chance, das Unternehmen kennenzulernen und ihren möglicherweise zukünftigen Chef von ihren Qualifikationen für den Job zu überzeugen, Arbeitgeber können sich wiederum ein Bild davon machen, ob sich ein Kandidat überhaupt für die ausgeschriebene Stelle eignet: Die Arbeit auf Probe soll die Entscheidung für oder gegen einen Arbeitsvertrag erleichtern.

Probearbeiten: Nach dem Vorstellungsgespräch ist dies oft der nächste Schritt im Bewerbungsverfahren.
Probearbeiten: Nach dem Vorstellungsgespräch ist dies oft der nächste Schritt im Bewerbungsverfahren.

In der heutigen Zeit ist es wohl in den meisten Branchen ganz normal, dass zunächst ein Probetag vereinbart wird, bevor ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Auf diese Weise können sich Bewerber und Arbeitgeber erst einmal „beschnuppern“, bevor es ans Eingemachte geht. Doch obwohl das Probearbeiten zum gängigen Standard gehört, stellen sich sowohl Bewerber als auch Arbeitgeber immer wieder einige Fragen zu diesem Thema.

Kurz & knapp: Probearbeiten

Muss ein Probearbeitstag vergütet werden?

Beim Probearbeiten handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis. Es muss also keine Vergütung gezahlt werden.

Inwiefern unterscheiden sich Probezeit und Probearbeit?

Probearbeit und Probezeit sind voneinander zu unterscheiden. Letztere stellt die Testphase dar, die zu Beginn eines frisch geschlossenen Arbeitsverhältnisses steht.

Was sollten Arbeitgeber beim Probearbeiten unbedingt bedenken?

Unter bestimmten Umständen kann beim Probearbeiten unbeabsichtigt ein Arbeitsvertrag zustande kommen. Beispiele dafür finden Sie hier. Ob dem so ist, muss allerdings vor Gericht entschieden werden.

Muss ein Probearbeitstag vergütet werden? Wie lange dauert er in der Regel? Besteht beim Probearbeiten überhaupt ein Versicherungsschutz? Worauf sollten Bewerber achten, wenn sie zur Probe arbeiten und den Arbeitgeber von sich überzeugen möchten? Antworten darauf sowie weitere nützliche Informationen zum Probearbeiten finden Sie in unserem Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Probearbeiten
  • Wie ist das Probearbeiten arbeitsrechtlich einzuordnen?
    • Probezeit vs. Probetag: Unterschiede im Arbeitsrecht
    • Probearbeiten: Was der Arbeitgeber beachten muss
    • Zusammenfassung: Wann wird beim Probearbeiten unbeabsichtigt ein Arbeitsvertrag geschlossen?
  • Vor dem Probearbeiten einen Vertrag abschließen: Ja oder Nein?
    • Probearbeiten bei Arbeitslosigkeit oder bestehendem Arbeitsverhältnis: Was ist zu beachten?
    • Welche Angebote zum Probearbeiten sollten Sie hellhörig werden lassen?
  • Probearbeiten: Tipps und Tricks zur Vorbereitung
    • So sollten Sie sich während dem Probearbeiten verhalten

Wie ist das Probearbeiten arbeitsrechtlich einzuordnen?

Nicht wenige Bewerber müssen erst zum Probearbeiten, bevor die Ausbildung starten kann.
Nicht wenige Bewerber müssen erst zum Probearbeiten, bevor die Ausbildung starten kann.

Können sich Arbeitgeber nicht festlegen, welchem Bewerber sie die ausgeschriebene Stelle anvertrauen möchten, obwohl Sie sich im Vorfeld bereits bei einem telefonischen Interview oder sogar einem Vorstellungsgespräch einen ersten Eindruck verschaffen konnten, greifen sie gerne auf einen Probearbeitstag zurück.

Im Zuge dessen können sie ihren Favoriten noch genauer auf den Zahn fühlen und sich so persönlich von ihren Fähigkeiten überzeugen. Dabei sollten sie allerdings gewisse arbeitsrechtliche Vorgaben beachten.

Von Bedeutung ist vor allem die Tatsache, dass beim Probearbeiten grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Vielmehr handelt es sich um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis. Es geht lediglich darum, dass Arbeitgeber und Bewerber sich unverbindlich kennenlernen und die Zeit nutzen, um herauszufinden, ob sie sich eine zukünftige Zusammenarbeit vorstellen können.

Probearbeiter müssen weder Arbeitszeiten einhalten, noch konkrete Aufgaben im Betrieb übernehmen. All dies geschieht auf freiwilliger Basis. Aus diesem Grund wird beim Probearbeiten auch in der Regel kein Arbeitsvertrag geschlossen.

Probezeit vs. Probetag: Unterschiede im Arbeitsrecht

Die Begriffe „Probearbeit“ und „Probezeit“ werden fälschlicherweise oft synonym verwendet. Im Gegensatz zum gerade beschriebenen Probearbeiten ist im Arbeitsrecht erst dann die Rede von einer Probezeit, wenn sich Arbeitgeber längst für einen Bewerber entschieden und mit diesem einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Sie fungiert sozusagen als Testphase und gibt beiden Parteien die Möglichkeit, herauszufinden, ob die Erwartungen an das frisch geschlossene Arbeitsverhältnis erfüllt wurden. Sollte dem nicht so sein, kann die Zusammenarbeit von beiden Seiten innerhalb von zwei Wochen wieder beendet werden. Einer Angabe von Gründen bedarf es dazu nicht.

§ 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschränkt die Probezeit zwar auf eine maximale Dauer von sechs Monaten, meist zeigt sich allerdings schon recht früh, ob die Vertragspartner miteinander harmonieren oder nicht. Welche Dauer laut Arbeitsrecht bei der Probearbeit vorgesehen ist und was Arbeitgeber außerdem beachten sollten, klären wir im nächsten Abschnitt.

Probearbeiten: Was der Arbeitgeber beachten muss

Auch Arbeitgeber müssen beim Probearbeiten gewisse Vorschriften beachten.
Auch Arbeitgeber müssen beim Probearbeiten gewisse Vorschriften beachten.

Es existieren gewisse arbeitsrechtliche Vorgaben, an die sich Arbeitgeber halten sollten, wenn sie Bewerbern das Probearbeiten anbieten. Tun sie dies nicht, kann aus dem eigentlichen Einfühlungs­verhältnis leicht unbeabsichtigt ein Arbeits­verhältnis werden.

Damit es gar nicht erst so weit kommt, haben wir im Folgenden die wichtigsten Vorschriften zusammengefasst, die bei der Probearbeit von Bedeutung sind:

Probearbeiten: Wie lange ist das laut Arbeitsrecht erlaubt?

Gesetzlich ist zwar nicht festgeschrieben, auf welche Dauer sich das Probearbeiten beschränken sollte, gänzlich freie Hand haben Arbeitgeber allerdings auch nicht. Schließlich soll sich nicht ungewollt ein Arbeitsverhältnis daraus ergeben, weil sie einen Bewerber über einen längeren Zeitraum hin haben probearbeiten lassen.

Die gängigste Variante besteht wohl daraus, Interessenten lediglich an einem Probetag „arbeiten“ zu lassen. Denkbar sind aber auch mehrere Tage, wobei ein Zeitraum von maximal einer Woche nicht überschritten werden sollte. Kürzere Zeiträume von ein paar Stunden am Vor- oder Nachmittag sind grundsätzlich von Vorteil.

Ein schlüssiges Argument, um Bewerber beispielsweise an mehreren Tagen probearbeiten zu lassen, wäre beispielsweise, dass gewisse Arbeiten nur an bestimmten Tagen im Betrieb erledigt werden und der Interessent auch davon einen Eindruck bekommen soll.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine zweite Auswahlrunde zu veranstalten und dazu nur einen Teil der vorherigen Favoriten zum Probearbeiten einzuladen. In diesem Fall bewegen sich mehrere Probearbeitstage ebenfalls noch im Rahmen. Es handelt sich zudem bei der Dauer des Probearbeitens nur um einen Faktor von vielen, der zu einem versehentlichen Arbeitsverhältnis führen kann. Ein unüblich langer Zeitraum reicht dementsprechend dafür nicht aus.

Muss mit der Probearbeit immer eine Bezahlung einhergehen?

Da Bewerber beim Probearbeiten, wie bereits erwähnt, keine konkreten arbeitsbezogenen Aufgaben verrichten und sich normalerweise auch nicht an die für Arbeitnehmer im Betrieb geltenden Arbeitszeiten halten müssen, erhalten sie auch keine Vergütung. Demzufolge müssen sich Arbeitgeber auch keine Gedanken um den Mindestlohn machen, wenn sie Interessenten nach einer vielversprechenden Bewerbung zum Probearbeiten einladen.

Das Probearbeiten wird grundsätzlich nicht vergütet.
Das Probearbeiten wird grundsätzlich nicht vergütet.

Manche Unternehmen möchten den Kandidaten wenigstens ein wenig entgegenkommen und bieten ihnen daher an, zumindest die Fahrtkosten zu übernehmen. Die Zahlung einer Aufwands­entschädigung ist ebenfalls möglich.

In diesem Fall sollten Arbeitgeber jedoch im Vorfeld definitiv in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten, dass diese nicht als Bezahlung für die Arbeitsleistung zu werten ist.

Wichtig: Auch wenn ein Bewerber beim Probearbeiten Aufgaben verrichtet, die in irgendeiner Weise verwertbar oder von Nutzen sind, ergibt sich daraus nicht automatisch der Anspruch auf eine entsprechende Vergütung! Bei welchen Tätigkeiten Arbeitgeber in der Regel auf der sicheren Seite sind, beschreiben wir im nächsten Abschnitt.

Welche Aufgaben dürfen Probearbeiter problemlos erledigen?

Damit aus dem ursprünglichen Einfühlungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis wird, sollte sich das Probearbeiten ausschließlich auf Aufgaben von geringem Umfang beschränken. Möglich sind beispielsweise Tätigkeiten, die zeitlich begrenzt sind und von dem Bewerber nicht gänzlich allein verrichtet werden müssen. So können sich Vorgesetzte direkt ein Bild davon machen, wie der Kandidat im Team arbeitet.

Ansonsten können Probearbeiter auch kurzzeitig eigene Aufgaben übernehmen, jedoch nicht in dem Maß, wie es von einem im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erwartet wird. Sie erhalten beispielsweise eine abgeschwächte Probeaufgabe, die sie in einer vorgegebenen Zeitspanne erledigen müssen. Im Anschluss daran können Arbeitgeber diese vergleichen, was ihnen wiederum nach dem Probearbeiten die Entscheidung erleichtert, wem sie den Job geben möchten.

Überschritten wäre der Rahmen des Einfühlungsverhältnisses etwa dann, wenn sich die Tätigkeiten eines Lkw-Fahrers beim Probearbeiten nicht nur darauf beschränken würden, neben dem eigentlichen Fahrer zu sitzen und zu beobachten, sondern auch auf das Beladen und Führen des Fahrzeugs. In einem solchen Fall kann durchaus von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, was wiederum eine entsprechende Vergütung nach sich ziehen würde.

Es empfiehlt sich demzufolge, dem Bewerber gleich zu Beginn des Probearbeitstags in aller Deutlichkeit klarzumachen, dass er nicht dazu verpflichtet ist, in irgendeiner Form eine Arbeitsleistung zu erbringen. Ratsam ist auch, eine schriftliche Vereinbarung über das Einfühlungsverhältnis zu schließen und darin unter anderem diesen Punkt festzuhalten, bevor der Kandidat überhaupt mit dem Probearbeiten beginnt.

Probearbeiten: Welche Versicherung haftet bei Unfällen?

Beim Probearbeiten greift die gesetzliche Unfallversicherung normalerweise nicht.
Beim Probearbeiten greift die gesetzliche Unfallversicherung normalerweise nicht.

Passiert einem Mitarbeiter während der Ausübung seiner Tätigkeit ein Unfall, ist er grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Anders verhält es sich allerdings beim Probe­arbeiten, da es sich in der Regel nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Auf diesen Schutz können sich Probearbeiter daher nicht verlassen, weshalb eine private Unfallversicherung von Vorteil ist.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Rahmen des Einfühlungsverhältnisses längst überschritten wurde und zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein Arbeitsverhältnis vorherrschte. Geschah das Unglück beispielsweise im Zuge einer Tätigkeit, die der jeweilige Bewerber auf Anweisung des Arbeitgebers verrichten sollte, ist er in der Regel auch beim Probearbeiten gesetzlich unfallversichert.

Dem Vorgesetzten drohen in einer solchen Situation jedoch unangenehme Konsequenzen: Da er das Arbeitsverhältnis nicht angemeldet hat, ist von Schwarzarbeit auszugehen, was wiederum zur Folge hat, dass die Berufsgenossenschaft ihn in Regress nehmen kann. Das Ganze wird dann zwar als Arbeitsunfall angesehen und die Behandlungskosten werden von der Berufsgenossenschaft getragen, sie kann sich diese allerdings vom Arbeitgeber zurückholen.

Sollten aus einem Unfall keine körperlichen Verletzungen, sondern vielmehr Schäden an firmeneigenem Eigentum entstehen, die auf das Fehlverhalten des Bewerbers beim Probearbeiten zurückzuführen sind, greift seine private Haftpflichtversicherung. Es kann daher nicht schaden, sich als Vorgesetzter zu Beginn des Probetags darüber zu informieren, ob der Interessent über eine solche Versicherung verfügt.

Müssen Arbeitgeber Bewerber zum Probearbeiten anmelden?

Diese Frage ist mit einem kurzen und knappen „Nein“ zu beantworten. Solange es sich um ein Einfühlungsverhältnis handelt und nicht unbeabsichtigt ein Arbeitsvertrag zustande kommt, besteht weder eine Sozialversicherungspflicht, noch muss der Arbeitgeber den Bewerber beim Finanzamt anmelden.

Zusammenfassung: Wann wird beim Probearbeiten unbeabsichtigt ein Arbeitsvertrag geschlossen?

Grundsätzlich lässt sich also sagen, dass ein Einfühlungsverhältnis als überschritten gilt, sobald der Kandidat beim Probearbeiten quasi als fester Mitarbeiter in den Betrieb aufgenommen und eine entsprechende Arbeitsleistung von ihm gefordert wird. In einer solchen Situation bedarf es nicht einmal einer schriftlichen Vereinbarung – der betroffene Bewerber könnte dann vor Gericht eine Vergütung verlangen.

Unter Umständen kann beim Probearbeiten ein Arbeitsvertrag zustande kommen.
Unter Umständen kann beim Probearbeiten ein Arbeitsvertrag zustande kommen.

Dies ist in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 17.03.2005 begründet (Az.: 4 Sa 11/05).

Um zu verhindern, dass Interessenten beim Probearbeiten als kostenlose Arbeitskraft ausgenutzt werden, entschied das Gericht, dass eine Überschreitung des Einfühlungsverhältnisses im Regelfall als stillschweigender Abschluss eines Arbeitsvertrags gewertet wird.

Die folgenden Anhaltspunkte könnten vor Gericht dafür sprechen, dass die Grenzen des Probearbeitens überschritten wurden:

  • Es wurde eine Vergütung vereinbart.
  • Der Arbeitgeber trägt dem Bewerber wiederholt oder dauerhaft konkrete Aufgaben auf, die denen der bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern gleichen.
  • Der Kandidat muss sich beim Probearbeiten an gewisse Pausen- und Arbeitszeiten halten.
  • Es wird von ihm verlangt, dass er eine Dienstkleidung trägt.
  • Der Bewerber muss sich an spezielle Arbeitsorte begeben.

Welche Konsequenzen hat dies für das Unternehmen?

Wenn es versehentlich zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kam, weil die Grenzen beim Probearbeiten nicht eingehalten wurden, kann es für den betroffenen Arbeitgeber ziemlich ungemütlich werden. Ist es dem jeweiligen Bewerber möglich, diese Tatsache nachzuweisen und das Ganze endet in einem Rechtsstreit, kann das Unternehmen dazu verpflichtet werden, dem Probearbeiter die geleistete Arbeit zu vergüten.

Zudem handelt es sich dann um ein Arbeitsverhältnis, welches grundsätzlich nur schriftlich beendet werden kann. Außerdem einzuhalten sind in diesem Fall die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB. Selbst wenn Arbeitgeber dem eigentlichen Probearbeiter sofort kündigen, müssen sie sich mindestens auf die Nachzahlung von dem Gehalt für einen Monat einstellen.

Vor dem Probearbeiten einen Vertrag abschließen: Ja oder Nein?

Da sich ein Einfühlungsverhältnis in einigen Aspekten von einem regulären Arbeitsverhältnis unterscheidet, kann es nicht schaden, die jeweiligen Punkte vor dem eigentlichen Probearbeiten in einer Vereinbarung festzuhalten. Bei möglichen Unsicherheiten, die sich auch erst im Nachhinein ergeben können, sind beide Vertragspartner so abgesichert.

Was gehört in eine Vereinbarung über das Probearbeiten?
Was gehört in eine Vereinbarung über das Probearbeiten?

Um Ihnen einen Einblick zu geben, haben wir Ihnen im Folgenden die Punkte zusammengefasst, die in jedem Fall in einer Vereinbarung über das Probearbeiten erwähnt werden sollten:

  • Name des Unternehmens und des Bewerbers
  • Angabe des Ortes, an dem die Probearbeit stattfinden soll, sowie der Zeitspanne
  • Ansprechpartner des Bewerbers
  • Hinweis darauf, dass der Interessent nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und daher auch keine Vergütung erhält
  • Anmerkung, dass das Hausrecht des Unternehmens Anwendung findet
  • Vermerk, dass das Probearbeiten jederzeit von beiden Vertragspartnern mündlich wieder beendet werden kann

Möchten Sie als Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewerber in puncto Probearbeitstag treffen? Unser Muster für einen Probearbeitsvertrag können Sie gerne als grobe Orientierung nutzen.

vertrag-probearbeit-vorschau
Laden Sie hier kostenlos das Muster für die Vereinbarung der Probearbeit herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Vertrag zur Probearbeit (Muster).doc
Vertrag zur Probearbeit (Muster).pdf

Probearbeiten bei Arbeitslosigkeit oder bestehendem Arbeitsverhältnis: Was ist zu beachten?

Beziehen Sie Hartz IV und sind auf Jobsuche, müssen Sie sich unter Umständen nach einer Einladung zum Probearbeiten beim Arbeitsamt melden und dies dort mitteilen. Handelt es sich lediglich um eine Probeaufgabe, die zwei oder drei Stunden in Anspruch nimmt, ist dies nicht der Fall. Haben Sie allerdings beispielsweise zur gleichen Zeit einen Termin beim Jobcenter, können Sie diesen wegen dem anstehenden Probearbeiten absagen.

Für Arbeitslose können beim Probearbeiten andere gesetzliche Vorschriften gelten.
Für Arbeitslose können beim Probearbeiten andere gesetzliche Vorschriften gelten.

Es ist außerdem möglich, dass die Probearbeit vom Jobcenter selbst als Maßnahme angeordnet wird. Vor allem in letzterem Fall ist eine Besonderheit zu beachten: Kommt es beim Probearbeiten zu einem Arbeitsunfall, kann bei Arbeitslosen – im Gegensatz zu regulären Probearbeitern – die gesetzliche Unfallversicherung greifen.

Dazu muss der Probearbeitstag allerdings von der Agentur für Arbeit veranlasst worden sein, was impliziert, dass Betroffene als arbeitssuchend gemeldet sind.

Welche Angebote zum Probearbeiten sollten Sie hellhörig werden lassen?

Die Arbeit auf Probe an sich ist zwar grundsätzlich für Arbeitgeber sowie für Bewerber eine gute Sache, allerdings ist es teilweise kein Wunder, dass so mancher Interessent Angst vor dem Probearbeiten hat. Schließlich gab es in der Vergangenheit schon genug Fälle, in denen Probearbeiter als kostenlose Arbeitskraft ausgenutzt wurden und ihr Bestes gaben, obwohl sie längst nicht mehr Teil des Auswahlverfahrens waren.

Um eine solche unangenehme und auch ärgerliche Situation zu vermeiden, erhalten Sie im Folgenden eine Auswahl gewisser Punkte, die Sie als Bewerber skeptisch werden lassen sollten:

  • Sie werden dazu aufgefordert, gleich mehrere Wochen zum Probearbeiten zu kommen
  • Sie erhalten die Einladung zur Probearbeit noch vor dem eigentlichen Vorstellungsgespräch
  • Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie gleich zu Beginn „mitanpacken“ und die gleichen Aufgaben erledigen wie Ihre möglicherweise zukünftigen Kollegen
  • Es findet weder eine Vor- noch eine Nachbereitung mit dem Arbeitgeber statt
  • Ihnen wird eine Vereinbarung zum Probearbeiten von vornherein verwehrt
  • Sie sollen Tätigkeiten verrichten, die gar nichts mit der ausgeschriebenen Stelle zu tun haben
Achten Sie also stets darauf, dass Sie der Probearbeit ausschließlich dann zustimmen, wenn es sich um ein seriöses Angebot handelt und Sie das Gefühl haben, dass das Unternehmen wirklich daran interessiert ist, Sie kennenzulernen. Anderweitige Angebote, die Ihnen „nicht ganz koscher“ vorkommen, können Sie normalerweise getrost ablehnen.

Probearbeiten: Tipps und Tricks zur Vorbereitung

Im Allgemeinen sollten Sie sich als Bewerber vor dem Probearbeiten zwei Fragen stellen:

Sie können gerne an Ihrem Probetag auf unsere Tipps zurückgreifen.
Sie können gerne an Ihrem Probetag auf unsere Tipps zurückgreifen.
  1. Wie kann ich meinen möglicherweise zukünftigen Arbeitgeber von mir überzeugen?
  2. Wie kann ich herausfinden, ob ich wirklich in diesem Unternehmen arbeiten möchte?

Antworten darauf erhalten Sie in der Regel nur durch eine entsprechende Vorbereitung. Im Folgenden haben wir Ihnen daher einige Tipps und Tricks aufgelistet, auf die Sie zurückgreifen können, um am Probetag für alle Eventualitäten gewappnet zu sein:

  • Informieren Sie sich: Es ist stets von Vorteil, sich ein gewisses Hintergrundwissen über Ihren möglicherweise zukünftigen Arbeitgeber anzueignen. Durchforsten Sie daher seine Webseite und prägen sich die wichtigsten Infos zum jeweiligen Unternehmen ein. So können Sie bei Fragen oder ersten Gesprächen mit Kollegen souverän antworten und somit beweisen, dass Sie sich wirklich für das Unternehmen und seine Geschichte interessieren.
  • Sorgen Sie für einen leeren Terminkalender: Vermeiden Sie Termine, die Sie noch vor dem eigentlichen Probearbeiten wahrnehmen müssen. Um nicht in Zeitnot zu geraten oder in Gedanken ganz woanders zu sein, sollten Sie sich an diesem Tag nichts weiter vornehmen. Möglicherweise müssen Sie auch etwas länger bleiben, was dann ebenfalls kein Problem darstellen sollte.
  • Seien Sie pünktlich: Stellen Sie rechtzeitig Ihren Wecker und planen Sie sicherheitshalber etwas mehr Zeit für den Weg ein. Eventuell hat Ihr Zug Verspätung, Ihr Auto eine Panne oder aufgrund eines Verkehrsunfalls herrscht Stau auf den Straßen. Da der erste Eindruck zählt, sollten Sie es sich nicht direkt zu Beginn durch Unpünktlichkeit am Probearbeitstag verscherzen.
  • Achten Sie auf Ihr Erscheinungsbild: Beim Probearbeiten spielt die Kleidung eine wichtige Rolle. Sie sollte in jedem Fall angemessen und sauber sein. Dies gilt jedoch auch für Ihr gesamtes Erscheinungsbild. Wer mit fettigen Haaren, Mundgeruch und Matsch an den Schuhen zum Probetag erscheint, wird sich schneller von dem angebotenen Job verabschieden müssen, als ihm lieb ist.
  • Stellen Sie sich auf mögliche Stresssituationen ein: Arbeitgeber nutzen das Probearbeiten gerne, um zu testen, wie belastbar der jeweilige Kandidat ist und wie er sich in Stresssituationen verhält. Überlegen Sie daher, mit welchen Fangfragen oder unerwarteten Aufgaben Sie konfrontiert werden könnten, um nicht in Panik zu verfallen, wenn es soweit ist.
  • Klären Sie gleich zu Beginn das Verhältnis: Was wird beim Probearbeiten von Ihnen erwartet? Wie lange soll das Ganze dauern? Erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung? Um erst gar keine Unklarheiten aufkommen zu lassen, sollten Sie unter anderem die genannten Punkte beim Arbeitgeber ansprechen und sie schriftlich in einer Vereinbarung festhalten.

So sollten Sie sich während dem Probearbeiten verhalten

Mit Freundlichkeit, Respekt und Engagement hinterlassen Sie beim Probearbeiten einen guten Eindruck.
Mit Freundlichkeit, Respekt und Engagement hinterlassen Sie beim Probearbeiten einen guten Eindruck.

Natürlich ist es nicht damit getan, sich bestmöglich auf die Probearbeit vorzubereiten und einfach auf das Beste zu hoffen. Auch währenddessen sollten Sie gewisse Punkte beachten, um Ihren möglicherweise zukünftigen Arbeitgeber von sich zu überzeugen.

Grundsätzlich ist es von großer Wichtigkeit, dass Sie diesen sowie die anwesenden Kollegen mit Respekt behandeln und stets freundlich sind. Weiterhin sollten Sie ein gesundes Maß an Engagement zeigen.

Achten Sie dabei jedoch darauf, nicht zu eifrig oder gar besserwisserisch zu wirken. Dadurch könnten Sie schnell den Eindruck einer Nervensäge hinterlassen. Vielmehr sollten Sie ab und an die Initiative ergreifen sowie Ihre Hilfe anbieten, Fragen stellen und Ideen vorschlagen. Zu guter Letzt sollten Sie es in jedem Fall vermeiden, wiederholt auf die Uhr zu sehen oder verträumt aus dem Fenster zu starren.

Dies empfinden Arbeitgeber schnell als schlichtes Desinteresse, was Sie beim Probearbeiten logischerweise nicht erreichen möchten. Geben Sie sich also interessiert und motiviert; es ist kein Weltuntergang, wenn Sie nicht gleich zu Beginn mit allen Aufgaben zurechtkommen, solange echtes Interesse zu erkennen ist.
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Kommentare

  1. Musa meint

    21. Mai 2024 at 9:51

    Ich habe eine Probetag ungefähr Maximal 9 Stunden, muss ich es bei Jobcenter melden. und brauche ich dafür eine Genehmigung.

    ich habe es bei Jobcenter per E-Mail mitgeteilt, der Person der für mich zuständig ist, hatte mich angerufen und behauptet das ich einen Genehmigung brauche, auch wenn es nur 1 Stunde ist.

    Antworten
  2. K.S. meint

    6. März 2024 at 11:28

    Guten Tag. Ich habe letztes Jahr 3 Tage Probe gearbeitet . Ich bekam Arbeitskleidung und musste auch wirklich schwere körperliche arbeiten verrichten . Steht mir eine Vergütung zu ?

    Vielen Dank und mir freundlichen Grüßen

    K.S.

    Antworten
  3. Margita meint

    10. Juni 2021 at 11:25

    muss ich wenn ich über eine Zeitarbeitsfirma zum Probearbeiten gehe, vorher eine Arbeitssicherheit
    von der BG ausfüllen, auch wenn das Probearbeiten über die Agentur für Arbeit genehmigt ist.

    Antworten
  4. Manuela meint

    22. April 2021 at 9:46

    Ich bin für 6 Monate in Probearbeit und habe 2 Wochen Kündigungsfrist. Jetzt habe ich ein Jobangebot mit Festanstellung und besserem Gehalt bekommen, muss aber am 01.05.2021 anfangen. das überschreitet 1 Woche meine Kündigungsfrist. Was kann ich tun?

    Antworten
  5. Katrin meint

    25. Januar 2021 at 11:51

    Probearbeiten und Vorstellungsgespräch bei bestehenden Angestellten Verhältniss.
    Hallo, ich möchte umziehen in eine andere Stadt. Jetzt habe ich zwei Tage auf der Arbeit gefehlt, einmal für dass Vorstellungsgespräch und das zweite Mal wegen Probearbeit. Wie wird das gehandhabt? Ist das für mich jeweils 2 Tage Urlaubsabzu oder gibt es da sonder Regelungen?
    Danke für Ihre Antwort

    Antworten
  6. Jassi meint

    13. Januar 2021 at 14:13

    Ich habe 2 tage von 4-12 uhr in einer küche als probearbeit gearbeitet ohne geld ubd vertrag. Sie haben mir gesagt to etwas untersheiben dass ich da gearbeitet habe und kein copy mir gegeben. Muss der chef mir geld bezahlen? Ich habe keine Beweise dafür, dass ich dort gearbeitet habe.

    Antworten
  7. Christiane meint

    26. November 2019 at 8:13

    Eine Ärztin wird zum Probearbeitstag eigeladen, der Oberarzt empfiehlt anschließend die Einstellung. Allerdings wird der Ärztin dann mitgeteilt, dass es gar kein freie Planstelle gibt, ist das rechtens? Ergibt sich nicht sogar ein Anspruch auf Einstellung?

    Antworten
  8. Jörg meint

    24. Oktober 2019 at 11:53

    Guten Tag,

    wenn ich in einem festen Arbeitsverhältnis stehe darf ich dann bei einer anderen Firma Probe arbeiten, und wenn ja wie sieht da der Versicherungsschutz aus.
    Dann noch die Frage, wie sieht das aus wenn ich Arbeitgeber bin und lade einen Bewerber , der in einem festen Beschäftigungsverhältnis steht, zum Probe arbeiten ein. Wie sieht da der Versicherungsschutz aus.

    Würde mich über eine Antwort die mir weiterhilft freuen.

    Antworten
  9. A.Klus meint

    21. August 2019 at 9:20

    Tja das mit der Probearbeit ist schon so ein ding ……!!!
    Machst du keine Probearbeit , stehst du vor dem Jobcenter als stinkenfaul und unwillig da ….Ich habe selbst als Raumpflegerin schon Probearbeit gemacht , was einfach nur ein Witz war . Mann muß sich doch nurmal anschauen zuwelchen Zeiten diese Firmen dringends Kräfte suchen …..endweder vor den Ferien oder vor Weihnachten ….und danach hörst du nie wieder etwas von denen…..oder mann fragt ob mann sich ob mann nicht unter der Hand irgendwie so quasi einigen könnte …….
    Es hört sich auch sehr gut an , das der Probearbeiter/in nur mal den Kollegen über die Schulter schauen soll ….aber welcher Chef will schon jemanden der mit den Händen in der Kittelschürze da steht ……
    Ich kann nur den Tipp geben , maximal 4 st. Probearbeit zumachen ….denn wenn mann erstmal im Betrieb steht …..hast du zu machen was der Chef sagt , weil du willst ja schließlich den Job bekommen . Es wird auch keiner deiner neuen Kollegen sagen ….sie mußte gleich von Anfang bis Ende mitanpacken …..weil in der heutigen Zeit hat jeder Angst um seinen eigenen Job !!!!

    Antworten
  10. Adora meint

    4. August 2019 at 11:29

    Gestern, beim Gespräch zu einem Minijob, kam das Thema Einfühlungsverhältnis zur Sprache.
    8 Stunden mit vorgeschriebener Zeit und Arbeitskleidung waren vorgesehen…
    Ich habe das dann dankend abgesagt.
    Habe ich auch Verständnis für diese Dauer bei einer Vollzeitstelle, so widerstrebt mein Kopf diesem Vorgehen bei einem Minijob – erst recht, wenn ich Arbeitskleidung tragen soll.
    Lasst euch nicht auf alles ein, verlasst euch lieber auf euren Wert und euer Bauchgefühl. Deshalb immer vorher alle Eckdaten ansprechen! Wer da schon komisch reagiert, der ist auslesbar …

    Antworten
  11. BERESCU N. meint

    18. Juli 2019 at 12:18

    Guten Morgen,
    Mein Mann machte eine 3-Tage-Probearbeit für eine Firma.
    Die 3 Tage arbeitete er genau wie die anderen 8 Stunden am Tag. (sah nicht aus)
    Die Zusammenarbeit wurde nicht beendet.
    Ich glaube nicht, dass diese 3 Tage nicht bezahlt werden!!
    Es ist unglaublich.
    wie die Sklaven kamen wir zurück.
    Bitte, ich warte für deine offiziell Nachricht.
    Mit freundliche Gruße
    berescu

    Antworten
  12. Lutz G. meint

    28. Mai 2019 at 12:47

    Das Auswaschen von Arbeitnehmerrechten hat in Deutschland weite Tradition. Unter Führung der SPD jubelten ein mal die Altparteien gemeinsam mit Herrn Schröder, in Europa den billigsten Arbeitsmarkt geschaffen zu haben. Das Ergebnis tragen die Schultern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch heute als Last:
    Leiharbeit, Unterlaufen per politisch erlassenen Gesetz vom nicht Existenz sichernden Mindestlohn, unbezahlte Überstunden, schlechte Zahlungsmoral vieler Arbeitgeber, über Jobcenter gesponserte Arbeitskraft, bei denen die „Arbeitnehmer“ beim Auslaufen solcher absurden Maßnahmen getauscht werden, wie ein abgenutztes Unterhemd, bis hin zum Umwandeln regulärer Arbeit in so genanntes Ehrenamt, das sind Ergebnisse der absurden Politik aus dem Ministerium für Arbeit und Soziales, seit dem Jahr 2005!
    Kein Mensch käme auf die Idee, vom so genannten Arbeitgeber einen Probezahltag des Lohnes und der damit verbundenen Sozialabgaben einzufordern. Allein bei Betrachtung der Kehrseite der Medaille zeigt sich die Absurdität bei dem Ringen Arbeitsleistung zu entwürdigen und nicht mehr Wert zu schätzen.

    Antworten
  13. A. meint

    22. April 2019 at 20:19

    Ich wurde nach einem vorstellungsgespräch zum 2h probearbeiten in einem restaurant eingeladen,über konditionen wurde gesprochen, termin und uhrzeit wurde gesetzt, ich erschien in dienstkleidung, das lokal war allerdings personell unterbesetzt und von gästen überbesetzt, so dass ich die 2 stunden voll zum einsatz und ins schwitzen kam. Ich nahm bestellungen entgegen und servierte und räumte an vielen tischen ab,durfte aber nicht kassieren.Die chefin war nicht mal da zir begutachtung. Ihre schwester am tresen gab mir konkrete anweisungen. Danach gab es aber keine auszahlung, als ich nach dem trinkgeld fragte, wurde ich komisch angekuckt, nicht mal ein danke gabs oder essen oder ähnliches. Gleichzeitig erschienen andere, um sich vorzustellen, welche aufs probearbeiten verwiesen wurden. Mir kommt es so vor, als ob so kostenfreie mitarbeiter erhascht werden oder personalmangel etsetzt wird. Zählt dies nun zu probearbeiten, was nicht bezahlt wetden muss oder war dies eher ausbeutung?

    Antworten
    • shane meint

      18. Juli 2019 at 1:34

      Ja, so liest sich das. Du warst ein kostenloser Mitarbeiter, aber da Du Arbeitsleistung erbracht hast und Dir jemand Anweisungen gegeben hat, ist stillschweigend ein Arbeitsvertrag zustande gekommmen.

      —

      Risiken für den Arbeitgeber
      Sollte ein Arbeitgeber seine Rechte (wie er den Bewerber anweist, welche Auflagen er für das Probearbeiten festlegt, wie er den Bewerber schließlich behandelt) missbrauchen, dann könnte das vom Arbeitsgericht als Arbeitsvertragsabschluss gewertet werden.
      Indizien für einen Missbrauch wären:
      • Der Bewerber muss zu bestimmten Arbeitszeiten erscheinen.
      • Der Bewerber übt – ähnlich wie die angestellten Arbeitnehmer – immer wieder konkrete Tätigkeiten aus, die ihm Vorgesetzte auferlegen.
      • Der Bewerber erwirtschaftet Gewinn für das Unternehmen.
      • Der Bewerber muss zu bestimmten Arbeitsorten kommen.
      • Der Bewerber muss Dienstkleidung tragen.
      • Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Bewerber eine Vergütung.
      Als Personalverantwortliche sollten Sie Vorgesetzte über diese Vorgaben aufklären und überprüfen, ob sie eingehalten werden. Denn ein Arbeitsvertrag, der unbeabsichtigt zustande kommt, kann unangenehme Folgen haben.

      Sollte der Bewerber in einem Rechtsstreit nachweisen können, dass sein Probearbeiten eher ein Arbeitsverhältnis war, dann muss der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit entlohnen.

      Antworten
  14. Janich meint

    20. April 2019 at 10:06

    Guten Tag,
    ich bin seit Ende Januar bis auf Weiteres krankgeschrieben. Mein damaliger Arbeitgeber hat mich zum 31.03.2019 gekündigt. Ich bin also noch nicht arbeitslos gemeldet, sondern beziehe Krankengeld. Jetzt hatte ich ein Vorstellungsgespräch, wo mir angeboten wurde, Anfang Mai 1 Tag Probe zu Arbeiten. Wie kann ich das am besten machen? Darf ich das trotz AU, oder soll ich mich nicht weiter krankschreiben lassen und mich vor dem Probearbeitstag arbeitslos melden, obwohl ich noch nicht so ganz fit bin? Habe großes Interesse an der Stelle.
    LG Pe

    Antworten
    • shane meint

      18. Juli 2019 at 1:31

      Wenn Du krank bist kannst Du nicht zur Probe arbeiten, sonst wärst Du arbeitsfähig.
      Da Probearbeit nicht angemeldet wird hast Du nichts zu befürchten, solltest Du aber einen Unfall an Deinem Probetag haben, hast Du ein Problem mit der Krankenkasse.

      Antworten
  15. Biene meint

    9. Januar 2019 at 11:17

    Guten Tag, ich habe mich bei einer Reinigungs-Firma beworben, wo ich dann in einem Thermalbad 1 Woche im Schichtdienst arbeiten soll.
    Es sind beim Vorstellungsgespräch keinerlei Abmachungen getroffen wurden, ausser die Aussage, das sie mich gern nehmen würden, aber ich solle erstmal anschauen ob mir die Schichtarbeit zusagt usw.
    Ich finde 1 Woche mit über 30Std. recht viel. Ist dies üblich und was ist mit einer Krankenversicherung?

    Ich würde dort sehr gerne anfangen zu arbeiten, daher habe ich mich nicht getraut etwas über die lange Probearbeitszeit zu sagen und bin dem Vorschlag eingegangen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Januar 2019 at 7:53

      Hallo Biene,
      wir haben die wichtigsten Fragen, wie lange Probearbeit zu leisten ist, bereits in unserem Ratgeber zusammengefasst. Für einzelfallbezogene Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Shane meint

      18. Juli 2019 at 1:29

      Was sagt das Arbeitsrecht zum Probearbeiten?

      Probearbeiten ist und soll für den Arbeitgeber unverbindlich sein. Es geht ums Kennenlernen und Abwägen, ob eine Zusammenarbeit für beide Seiten Sinn machen könnte.

      —

      Zulässige Dauer von Probearbeit

      Der Gesetzgeber gibt für das Probearbeiten keine Höchstgrenze vor. Mehr als eine Woche sollten Sie Bewerber jedoch nicht zum Probearbeiten bitten. Kürzere Zeiträume wie ein paar Stunden am Vor- oder Nachmittag sind die sicherste Variante. Zudem sollte der Bewerber an einem Probetag Pausen einhalten und keine Extrastunden leisten.

      Merke: „Ob und wann der Bewerber im Unternehmen erscheint und wie lange er bleibt, darf er selbst bestimmen. Er hat sich nicht an einen Dienstplan zu halten.“

      —

      Risiken für den Arbeitgeber

      Sollte ein Arbeitgeber seine Rechte (wie er den Bewerber anweist, welche Auflagen er für das Probearbeiten festlegt, wie er den Bewerber schließlich behandelt) missbrauchen, dann könnte das vom Arbeitsgericht als Arbeitsvertragsabschluss gewertet werden.
      Indizien für einen Missbrauch wären:
      • Der Bewerber muss zu bestimmten Arbeitszeiten erscheinen.
      • Der Bewerber übt – ähnlich wie die angestellten Arbeitnehmer – immer wieder konkrete Tätigkeiten aus, die ihm Vorgesetzte auferlegen.
      • Der Bewerber erwirtschaftet Gewinn für das Unternehmen.
      • Der Bewerber muss zu bestimmten Arbeitsorten kommen.
      • Der Bewerber muss Dienstkleidung tragen.
      • Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Bewerber eine Vergütung.

      Als Personalverantwortliche sollten Sie Vorgesetzte über diese Vorgaben aufklären und überprüfen, ob sie eingehalten werden. Denn ein Arbeitsvertrag, der unbeabsichtigt zustande kommt, kann unangenehme Folgen haben.

      Sollte der Bewerber in einem Rechtsstreit nachweisen können, dass sein Probearbeiten eher ein Arbeitsverhältnis war, dann muss der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit entlohnen.

      Antworten
  16. elke meint

    30. Dezember 2018 at 14:13

    Habe ein kleines Café und würde gerne neue Mitarbeiter zur Probe arbeiten lassen ca 4 Stunden. In dieser Zeit soll die Interessentin zeigen, ob ein Job in der Gastronomie das Richtige für sie ist. Bisher habe ich alle immer angemeldet bezahlt und oft keine gute Leistung bekommen auch nach zwei Wochen und länger nicht. Der Aufwand ist immer sehr groß, sodass man auch ungeeignete Leute zu lange mit durchschleppt auf Kosten der anderen Mitarbeiter uned meine Kosten als Arbeitgeber nicht nur pekuniär.
    Ist das ok. jetzt zur Probe arbeiten zu lassen?

    Antworten
    • Robert meint

      18. Juli 2019 at 1:24

      Warum möchtest Du Interessenten kostenlos arbeiten lassen? Bei einer Probearbeit kann ein Iteressent selbst bestimmen wann er/sie kommt und geht. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung.

      Probearbeit heisst kleinere Aufgaben übernehmen wo Du daneben stehst und „Dir“ über die Schulter schaut was für eine Arbeit ihn/sie erwartet und Du kannst Dir ein Bild machen überden Bewerber.

      —
      Dabei soll der Bewerber zwar einen Einblick in den Arbeitsalltag erhalten, darf aber im Unternehmen nicht mit anpacken. Als Ersatz-Arbeitskraft dient er nämlich keineswegs.

      Ein Kandidat kann das Probearbeiten seinerseits zum Hineinschnuppern in eine Organisation nutzen.

      Dem Kandidaten darf der Arbeitgeber keine Weisungen erteilen

      Antworten
  17. Jensz meint

    19. Dezember 2018 at 10:25

    Guter Artikel, da die Firma für die ich arbeite, neue Arbeitskräfte sucht. Die von Ihnen genannte Probearbeit könnte sich als sehr hilfreich erweisen. Um an Arbeitskräfte zu gelangen suche ich eine Personalvermittlung die Personal bereitstellen kann.

    Antworten
  18. AC meint

    17. November 2018 at 10:39

    Hallo,
    ich arbeitete nun eine Woche in einer Firma von 7Uhr bis 15:30Uhr mindestens und 30 Minuten Pause. Eher arbeite ich täglich bis zu einer Stunde länger.
    Das Probearbeiten ist mit dem Jobcenter vertraglich abgeklärt.
    Meine Aufgaben dort sind schon längst denen (minimum) gleich, die da fest arbeiten. …und wehe ich bin zu langsam.
    Jetzt soll ich ab Montag weiter da arbeiten, weil der Werkstattmeister die Frau vom Jobcenter am Freitag nicht erreicht hat. Betrifft Festeinstellung.
    Ist das alles im gesetzlichen Rahmen??
    Danke im Voraus

    Antworten
    • Robert meint

      18. Juli 2019 at 1:19

      Wie können Arbeitgeber ohne Verpflichtungen probearbeiten lassen?

      Damit das Probearbeiten für den Arbeitgeber möglichst unverbindlich bleibt, sollten sich Arbeitgeber und Bewerber in dieser Zeit tatsächlich nur „beschnuppern“ und abwägen, ob sie sich vorstellen können zusammenzuarbeiten. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber lädt den Bewerber ein, sich die Aufgabengebiete und das Unternehmen genau anzusehen – ohne ihn dafür bezahlen zu müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Bewerber auch kleinere Arbeiten erledigen. Die wichtigsten Punkte in Kürze:

      -Das Probearbeiten dauert MAXIMAL wenige Tage.
      -Der Bewerber sollte keine Aufgaben übernehmen, die normalerweise entlohnt werden, höchstens Teilaufgaben.
      – Der Bewerber darf fürs Probearbeiten Geld bekommen – allerdings nicht als Lohn für die Arbeit, sondern nur als Aufwandsentschädigung.

      —

      Ein Kandidat kann das Probearbeiten seinerseits zum Hineinschnuppern in eine Organisation nutzen.

      —

      Wichtig: Dem Kandidaten darf der Arbeitgeber keine Weisungen erteilen

      —

      Was sagt das Arbeitsrecht zum Probearbeiten?

      Probearbeiten ist und soll für den Arbeitgeber unverbindlich sein. Es geht ums Kennenlernen und Abwägen, ob eine Zusammenarbeit für beide Seiten Sinn machen könnte.

      —

      Zulässige Dauer von Probearbeit

      Der Gesetzgeber gibt für das Probearbeiten keine Höchstgrenze vor. ***Mehr als eine Woche sollten Sie Bewerber jedoch nicht zum Probearbeiten bitten.***

      Kürzere Zeiträume wie ein paar Stunden am Vor- oder Nachmittag sind die sicherste Variante. Zudem sollte der Bewerber an einem Probetag Pausen einhalten und keine Extrastunden leisten.

      ***Ob und wann der Bewerber im Unternehmen erscheint und wie lange er bleibt, darf er selbst bestimmen. Er hat sich nicht an einen Dienstplan zu halten.***

      Antworten
  19. Jana meint

    15. November 2018 at 18:43

    Seit letzter Woche Freitag mache ich ein Probearbeiten von von über zwei Wochen und langsam fühle ich mich sehr ausgenutzt :(. Klar die Mitarbeiter sind wirklich sehr freundlich, aber dennoch arbeite ich mit Überstunden. Ich muss schnell nähen und darf nicht zu langsam sein, aber das kann ich leider jetzt noch nicht so schnell. Wenn ich nachhause komme bin ich wirklich erschöpft. Die Arbeit an sich bereitet mir schon Spaß, aber ich weiß eben auch nicht voran ich nun bin. Denn der Chef ist auf Reisen, wenn ich den Job nicht so sehr bräuchte würde ich abbrechen wollen. Jedoch muss man als Berufsanfänger einiges über sich ergehen lassen, wie ich finde.

    Antworten
    • Robert meint

      18. Juli 2019 at 1:15

      Wann kommt durch Probearbeiten ein Arbeitsvertrag zustande?

      Geht das Probearbeiten über ein Beschnuppern hinaus und wird der Bewerber in den Betrieb und seine Abläufe integriert, könnte er vor Gericht – auch ohne schriftlichen Vertrag – eine Bezahlung für seine geleistete Arbeit fordern. Denn um Arbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen, gilt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte: Übersteigen die Tätigkeiten und Instruktionen des Chefs ein Schnupperverhältnis, gilt das vor Gericht in den meisten Fällen als stillschweigender Abschluss eines Arbeitsvertrags (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2005 – 4 Sa 11/05).

      Antworten
  20. Birgit meint

    2. November 2018 at 0:20

    Hallo, habe einen Abend für 3 Std Probe gearbeitet, bin aber noch in einem Arbeitsverhältnis. Nun hat der Chef mich mit sofortiger Wirkung entlassen, darf er das?

    Antworten
    • Robert meint

      18. Juli 2019 at 1:13

      Du musst Dich an Deinen Arbeitsvertrag halten. Ist Deine Probezeir rum und Du hast keine Abmahnung bekommen, kannst Du Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (in dreifacher Ausfertigung) beantregen.

      Merke: Nach dem Du die Kündigung in den Händen hälst hast Du 3 Wochen Zeit zu klagen.

      Du kannst auf Wiedereinstellung klagen. Berate Dich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Antworten
  21. Ralf meint

    23. Oktober 2018 at 11:59

    Habe mich bei einer Leiharbeitsfirma Beworben , die boten mir einen Job an aber ich soll einen Tag Probearbeiten (5 Stunden ) aber das Arbeitsamt [edit. v. d. Red.] lehnt das ab mit der Begründung das sie Probearbeiten bei Leihfirmen nicht Unterstützen

    Antworten
    • Robert meint

      18. Juli 2019 at 1:09

      „Verursacht der Bewerber einen Schaden im Betrieb, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig“, sagt Ueckert. Deshalb ist es ratsam, sich vom Bewerber vor den Probetagen schriftlich zusichern lassen, dass er auch eine Haftpflichtversicherung besitzt.
      —
      Hat der Schnupperkandidat während des Probearbeitstags einen Unfall, greift in der Regel nicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch hier gilt Vorsicht, falls tatsächlich kein Einfühlungsverhältnis, sondern schon ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Stellt sich heraus, dass der Bewerber auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat, ist er zwar gesetzlich unfallversichert. Der Unternehmer muss dann aber mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen, weil er das Arbeitsverhältnis nicht gemeldet und den Arbeitnehmer somit schwarz beschäftigt hat.

      Arbeitslose fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter die gesetzliche Unfallversicherung, und zwar wenn sie auf Veranlassung der Agentur für Arbeit zu einem Schnuppertag geschickt werden. Sie müssen also als arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet sein (Landessozialgericht NRW, Urteil v. 16.2.2000, Az. L 17 U 290/99).

      Antworten
  22. Sun meint

    18. Oktober 2018 at 23:54

    Hallo,

    ich habe eine Frage, was ist für einer Vertrag wenn ich ganz spontan arbeite, nur zum Ersatz von jemandem. oder etwa ein paar Tage des Monat nur wenn der Arbeitgeber braucht oder nur wenn das Geschäft gut läuft ist. Ist das zu recht, wenn der Arbeitgeber nur Probezeit vereinbart oder muss er einen Arbeitsvertrag macht. muss der Arbeitgeber bei Finanzamt anmelden ?
    Vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen
    Sun.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 at 11:39

      Hallo Sun,

      in der Regel sollte auch bei spontanen Arbeitseinsätzen ein Arbeitsvertrag aufgesetzt werden, der sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber rechtlich absichert.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Daiva meint

    18. Oktober 2018 at 22:50

    an Arbeitsrechte.de

    Aber im Fall von Walburga war es das Probearbeiten, aber keine Probezeit (wenn ich richtig verstanden habe, das war eine Arbeit ohne Vertrag). Warum muss dann der Arbeitsgeber jetzt bezahlen? Wie kann Walburga jetzt beweisen, dass sie da gearbeitet hat? Ist das nicht eine Gesetzeslücke, ohne schriftlichen Vereinbarung, um irgendeine Arbeit zu beginnen?

    Antworten
    • Robert meint

      18. Juli 2019 at 1:06

      An Probetagen dürfen Bewerber höchstens kleinere Aufgaben erledigen, damit noch von einem Einfühlungsverhältnis gesprochen werden kann. Die Kandidaten sollten an diesem Tag möglichst nur mitlaufen und nicht selbst verwertbare Arbeitsleistungen erbringen. Ein Lastwagenfahrer dürfte also zum Beispiel am Probetag auf dem Beifahrersitz sitzen, den Lastwagen aber nicht selbst lenken oder beladen. Diese Aufgaben weisen nämlich auf ein Arbeitsverhältnis hin. Ein Einfühlungsverhältnis wäre damit schon überschritten.

      Antworten
  24. Walburga W. meint

    20. September 2018 at 2:04

    Ich habe an 3 Tagen je 8 Stunden auf Probe gearbeitet. Mein Job war es, die Köchin zu ersetzen, die im Urlaub war, was ich dann auch getan habe. 8 Stunden im Akkord gearbeitet in einer Küche und kein Geld erhalten und auch keinen Vertrag, obwohl ich mehrfach angerufen habe. Dieser Arbeitgeber reitet auf dieser Masche. Schreibt eine nette Anzeige und lässt Leute jeweils 3 Tage auf Probe arbeiten. So kommt der Arbeitgeber gut über den Monat und spart Personal. Meine Frage: Muss der Arbeitgeber nun zahlen für die 3 Tage von je 8 Stunden ? Habe ich Anspruch darauf bzw. auch auf einen Vertrag, da ich die Köchin vertreten bzw, deren Arbeiten gemacht habe ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Oktober 2018 at 14:48

      Hallo Walburga,

      der Arbeitgeber ist zur Zahlung der geleisteten Arbeit verpflichtet. Auch die in der vertraglichen Probezeit geleistete Arbeit muss entgolten werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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