Die Lenk- und Ruhezeiten sind ein komplexes und auch an einigen Stellen sehr verworrenes Thema. Umso weniger verwundert es, dass selbst eingefleischte „Brummi“-Fahrer sich die Frage stellen, wie die Lenkzeiten in Ihrem Unternehmen wirklich berechnet werden.
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Im PDF finden Sie:
- Infos über Lenkzeiten (täglich und wöchentlich)
- detailliere Erläuterungen über einzuhaltende Ruhezeiten
- Wissenswertes über Arbeits- und Pausenzeiten für Lkw-Fahrer
Ein Großteil des Güterverkehrs wird in den Industriestaaten per Lastkraftwagen transportiert und das nicht nur innerhalb der nationalen Grenzen. Desto wichtiger ist es, einheitliche Regelungen auf den Weg zu bringen.
Kurz & knapp: Lenk- und Ruhezeiten
Die Lenkzeit ist Teil der Arbeitszeit bei Berufskraftfahrern. Gemeint ist damit die Arbeit hinter dem Steuer. Lenk- und Ruhezeiten gelten für LKW-Fahrer, die ein Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht steuern.
Die Lenkzeit darf neun Stunden täglich bzw. 56 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ihre Verlängerung auf zehn Stunden ist nur zweimal wöchentlich zulässig.
Ruhezeit steht dem LKW-Fahrer zur freien Verfügung, ohne dass er in irgendeiner Form arbeiten oder Bereitschaft leisten muss. Die tägliche Ruhezeit mindest innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums mindestens elf Stunden betragen. Wann und inwiefern eine Verkürzung oder ein Aufteilen möglich ist, erfahren Sie in unserem kostenlosen eBook.
Wie die europäischen Verordnungen und Richtlinien genau aussehen, erfahren Sie im folgenden Ratgeber, der Ihnen zudem einen Überblick über die wichtigsten Begriffe zu den Lenk- und Ruhezeiten gibt.
Inhalt
Grundlegendes zu den Lenk- und Ruhezeiten
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass zwischen den Lenkzeiten und den Arbeitszeiten für Berufskraftfahrer zu unterscheiden ist. Sie betreffen zwei voneinander unabhängige Regelungskomplexe, die durch verschiedene Verordnungen und Gesetze abgedeckt werden.
Dazu zählen:
- Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Das Fahrpersonalgesetz (FPersV) sowie
- Die Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- Die EU-Richtlinie 2002/15/EG und
- Die EU-Verordnung 561/2006.
Daneben sei noch das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrArbZG) zu erwähnen.
Sie beschreiben die sogenannten Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Deren Einhaltung wird vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) sowie der Polizei kontrolliert. Dabei spielt der Tachograph beziehungsweise das EG-Kontrollgerät eine besondere Rolle. Im Gerät befindet sich die Fahrerkarte, die immer vom Lkw-Fahrer mitzuführen ist. Anhand dieser lässt sich die Aufzeichnung der letzten 28 Tage nachweisen.
Befindet sich kein Kontrollgerät im Fahrzeug, ist ein Tageskontrollblatt zu führen.
Generell müssen zu Zwecken der Nachvollziehbarkeit Angaben zu den Lenkzeiten, den sonstigen Arbeitszeiten, den Lenkzeitunterbrechungen und den Ruhezeiten gemacht werden.
Geltungsbereich der Lenk- und Ruhezeiten
Bevor es zur Erläuterung einzelner Begriffe und Aspekte geht, ist es wichtig, darauf einzugehen, für wen die Verordnungen gelten.
Die europäischen Richtlinien betreffen all jene Fahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 3, 5 Tonnen und mehr aufweisen. In Deutschland betreffen die Lenk- und Ruhezeiten auch jene Kraftfahrzeuge, die mindestens 2,8 Tonnen auf die Waage bringen. Dies geschieht auf Grundlage der Fahrpersonalverordnung.
Ausgenommen von diesem Geltungsbereich sind Lenk- und Ruhezeiten bestimmter Busfahrer. Denn lediglich der Buslinienverkehr mit einer Gesamtstreckenlänge von 50 km wird im Zuge der EG-Verordnung nicht erfasst.
Ebenso ausgenommen sind Fahrzeuge mit maximal acht Sitzplätzen und Lkw der Polizei oder des Zivilschutzes. Schließlich unterliegen auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes anderen Verordnungen.
Bedeutung der Lenk- und Ruhezeiten
Viele fragen sich, warum für den Lkw Lenk- und Ruhzeiten gelten und nicht auch für andere Fahrzeuge im Straßenverkehr.
Dabei steht die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt. Vor allem wenn die Pausen nur unzureichend oder gar nicht genommen werden, erhöht sich das Unfallrisiko als Folge von Übermüdung enorm. Insbesondere Unfälle unter Beteiligung von Lkw sind oft sehr schwer und können auch eine Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft ziehen.
Daneben ist hervorzuheben, dass gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten zur Harmonisierung des Wettbewerbs beitragen, vor allem durch die europäische, einheitliche Regelung auch international. Denn es besteht dadurch eine Verbindlichkeit für alle Transportunternehmen.
Die Richtlinien und Bestimmungen haben außerdem eine höhere Flexibilität für den Fahrer und das jeweilige Unternehmen geschaffen.
Schließlich profitiert der Fahrer von der Erhöhung der Ruhezeiten. Denn dadurch ist ein wenig mehr Freizeit geschaffen worden.
Was sind Lenkzeiten?
Gerade in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten sind immer wieder Fragen offen, selbst bei Lkw-Fahrern, die seit 20 Jahren auf den europäischen Straßen unterwegs sind.
Wie bereits erwähnt, sind Lenkzeiten für Lkw-Fahrer von dessen Arbeitszeiten, die in Deutschland gelten, zu unterscheiden und abzugrenzen.
Generell beschreibt eine Lenkzeit alle Zeiten, in denen tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt wird. Es sind demnach die konkreten Fahrzeiten beim Lkw, von denen die Rede ist.
Dabei ist es wichtig, zu berücksichtigen, dass in den gesetzlichen Richtlinien sowie Verordnungen bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten die Gesamtlenkzeit angegeben wird. Dies bedeutet eine Zeitspanne zwischen zwei täglichen Ruhezeiten sowie zwischen einer täglichen und wöchentlichen Ruhezeit. An dieser Stelle sei nur kurz darauf hingewiesen, dass eine Ruhezeit das Äquivalent zur Lenkzeit darstellt.
Die täglichen Lkw-Lenkzeiten betragen in der Regel neun Stunden. Zweimal in der Woche kann die Tageslenkzeit jedoch auf 10 Stunden erweitert werden.
Wichtig! Ein Teil der Lenkzeiten beziehungsweise Fahrzeit für Lkw-Fahrer ist das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, unter anderem an der Ampel, Bahnschranke, der Kreuzung oder im Stau.
Die wöchentlichen Lkw-Fahrzeiten dürfen grundsätzlich 56 Stunden nicht überschreiten.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die gemäß Arbeitszeitgesetz und Richtlinie 2002/15/EG bei 60 Stunden liegt, ist einzuhalten. Im Durchschnitt umfasst die Arbeitszeit für Lkw-Fahrer 48 Stunden (siehe § 21 a ArbZG).
Daneben gibt es die Einschränkung, dass innerhalb einer Doppelwoche nicht mehr als 90 Stunden gelenkt werden darf.
Wichtig! Alle Tätigkeiten neben dem eigentlichen Fahren zählen zur Arbeitszeit, nicht aber zur Lenkzeit. Das können neben den Be- und Entladevorgängen auch behördliche Aufgaben sein, wie das Ausfüllen von Frachtdokumenten.
Zusammenfassend sei festzuhalten:
- Wie lange darf ein Lkw-Fahrer demnach arbeiten? – Maximal 60 Stunden in der Woche
- Und wie lange dürfen Lkw-Fahrer letztlich fahren? – Maximal 56 Stunden in der Woche
- Nun ist noch zu klären: Wie lange darf ein Lkw-Fahrer am Stück fahren? – Gemäß den Sozialvorschriften für Lkw-Fahrer darf eine Einheit der Lenkzeiten nicht länger als 4,5 Stunden sein. Eine Lenkzeitüberschreitung begünstigt das Gefahrenpotential.
Es ist zu beachten, dass eine Lenkzeit, die um 23.00 Uhr an einem Sonntag erst beginnt, zur kommenden Woche hinzugerechnet wird.
Des Weiteren gilt eine neue Einheit der Lenkzeiten erst, wenn eine ausreichende Ruhezeit eingelegt wurde. Andernfalls summieren sich diese und die Lenkzeit wird überschritten.
Was sind Ruhezeiten?
Im Rahmen der Lkw-Fahrzeitenregelung sind die Ruhezeiten besonders akribisch zu berücksichtigen. Denn sie beschreiben eine Mindestdauer, die am Stück genommen werden muss. Diese Zeit steht dem Lkw-Fahrer zur freien Verfügung. Demnach dürfen in diesen zeitlichen Rahmen keine beruflichen Tätigkeiten fallen. Zudem ist die Bereitschaftszeit strikt davon abzugrenzen. Der Lkw-Fahrer befindet sich nicht in der Arbeitsbereitschaft. Auch die Zeit, die ein Fahrer in Doppelbesetzung im fahrenden Fahrzeug verbringt, ist davon auszuschließen. Anders geartet ist es mit dem Aufenthalt in der Schlafkabine (natürlich solange das Fahrzeug nicht fährt).
Die Lenk- und Ruhezeiten sind sehr ähnlich geregelt. Ebenso wie bei den Lenkzeiten ist auch zwischen der Wochenruhezeit für Lkw-Fahrer und der täglichen Ruhezeit zu unterscheiden.
Von der angemessenen Ruhezeit pro Tag wird gesprochen, wenn zwischen den Arbeitseinheiten 11 Stunden liegen. Diese müssen in einem 24-Stunden-Zyklus genommen werden. Die Ruhezeit kann aufgeteilt werden in einen drei- und einen neunstündigen Abschnitt. Die aufgezeigte Reihenfolge ist dabei verbindlich.
Verkürzte Ruhezeiten für den Lkw-Fahrer bestehen immer dann, wenn anstelle von 11 Stunden nur neun Stunden eingehalten werden. Das ist per se nicht ausgeschlossen, aber nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.
Wichtig! Die Ruhezeit kann dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten verkürzt werden. In diesen Fällen muss die Zeit auch nicht nachgeholt werden.
Die wöchentliche Ruhezeit, auch als Wochenendruhezeit für Lkw-Fahrer zu verstehen, beträgt in der Regel 45 Stunden, die zusammenhängend genommen werden sollten. Das klassische Wochenende nach einer Fünf-Tage-Woche greift in diesem Falle nicht.
Die 45 Stunden sind demnach nicht unbedingt an einem Samstag und Sonntag einzuplanen, sondern nach einem Zyklus von 6 mal 24 Stunden.
Wie so oft im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten, gibt es auch hier eine Ausnahme beziehungsweise die Möglichkeit zur Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit. Der Fahrer darf eine Ruhezeit von nur 24 Stunden einlegen. Die ausstehenden 21 Stunden müssen aber ausgeglichen oder auf folgende Ruhezeiten angerechnet werden. Innerhalb der auf die Verkürzung folgenden drei Wochen muss eine zusammenhängende Ruhezeit erfolgen. Das kann entweder in direkten Anschluss an eine tägliche Ruhezeit erfolgen, die mindestens neun, aber in jedem Falle elf Stunden umfasst. Das bedeutet ganz konkret, dass der Fahrer eine Ruhezeit von 30 beziehungsweise 32 Stunden einplanen muss, bevor die nächste Lenkzeit beginnt.
Oder die nachzuholenden 21 Stunden schließen sich an eine Wochenendruhezeit von 45 Stunden an. Das würde dann eine zusammenhängende Ruhezeit von 66 Stunden bedeuten.
Wichtig! Nimmt man den Richtwert einer Doppelwoche, ist darauf zu achten, dass in diesem Zyklus mindestens zwei wöchentliche Ruhezeiten liegen. Darunter sollte laut Sozialvorschriften für Berufskraftfahrer mindestens eine Wochenendruhezeit von 45 Stunden liegen.
Pausen und Fahrtunterbrechungen in Abgrenzung zu den Lkw-Ruhezeiten
Eine Fahrtunterbrechung als Teil der Lenk- und Ruhezeiten ist gemäß Artikel 4 d der EG-Verordnung 561/2006 ein
[…] Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird […]“
Grundsätzlich sollte eine Fahrtunterbrechung, die auch oft als Lenkzeitunterbrechung bezeichnet wird, nach 4,5 Stunden Lenkzeit erfolgen und umfasst insgesamt 45 Minuten. Diese kann, aber muss nicht, am Stück genommen werden. Sie kann auch aufgeteilt werden in 15 und 30 Minuten. Gemäß der Sozialvorschriften sollte jeder Kraftfahrer darauf achten, dass die gesamte Lenkzeit bis zur 30-minütigen Ruhepause nicht die Grenze von 4,5 Stunden überschreitet.
Das bedeutet, wenn Sie als Fahrer die Fahrtunterbrechung splitten wollen, ist dennoch auf die Einhaltung der maximalen Einsatzzeit für Lkw-Fahrer zu achten.
Des Weiteren muss die Reihenfolge der Pausen eingehalten werden, auf die etwas kürzere folgt die längere Fahrtunterbrechung.
Schließlich müssen an dieser Stelle neben den Lenk- und Ruhezeiten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigt werden. Denn erledigt der Fahrer vor Antritt der Fahrt noch andere Tätigkeiten, die zur Arbeitszeit zählen, muss bedacht werden, dass spätestens nach sechs Stunden eine Pause einzulegen ist. Für eine Gesamtarbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden gilt eine Pause von 30 Minuten als gesetzliche Mindestanforderung. Bei über neun Stunden ist sogar eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen.
Dies beschreibt auch die europäische Richtlinie 2002/15/EG in Artikel 5.
Wichtig! Im Unterschied zur Ruhezeit darf die Fahrtunterbrechung auch in einem fahrenden Fahrzeug absolviert werden, beispielsweise wenn eine Wartezeit ansteht, dessen Dauer vorher abzusehen war, etwa bei einer Abfertigung an der Grenze oder gar bei der Be- und Entladung.
Die sogenannten bezahlten Pausen gibt es für Lkw-Fahrer eher selten, da sie einen Pauschallohn bekommen und nicht nach geleisteten Stunden abgerechnet werden.
Lenk- und Ruhezeiten in der Übersicht
zeitliche Abschnitte im Arbeitsalltag | Zeiträume | Ausnahmen |
---|---|---|
Lenkzeit | 4,5 Stunden | - |
tägliche Lenkzeit | 9 Stunden | kann 2x pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden |
wöchentliche Lenkzeit | 56 Stunden | in einer Doppelwoche 90 Stunden |
Fahrtunterbrechung | 45 Minuten | in 15- und 30-Minuten-Blöcke aufteilbar |
tägliche Ruhezeit | 11 Stunden | maximal dreimal pro Woche auf 9 Stunden reduzierbar |
wöchentliche Ruhezeit | 45 Stunden | 24 Stunden möglich, fehlenden 21 Stunden sind innerhalb von 3 Wochen nachzuholen |
Arbeitszeit | 48 Stunden | auf 60 Stunden erweiterbar |
(tägliche) Schichtzeit | 13 Stunden | bei reduzierter Ruhezeit auf 15 Stunden erweiterbar |
Doch was ist eigentlich die Schichtzeit für Lkw-Fahrer?
Vorab ist hervorzuheben, dass die Schichtzeit für Berufskraftfahrer nicht identisch mit der Lenkzeit ist.
Grundlegend beginnt die Schichtzeit beim Lkw mit dem Erscheinen des Fahrers am Arbeitsplatz. Dort kann als Erstes eine Besprechung erfolgen, in der die Aufträge sowie Aufgaben verteilt werden. Das zählt demnach bereits zur Schicht, ist aber nicht Teil der Lenkzeiten, da diese lediglich die eigentliche Fahrzeit beschreiben.
Die Lkw-Schichtzeit ist demnach als Arbeitszeit des Berufskraftfahrers zu verstehen und wird durch das Arbeitszeitgesetz reglementiert.
Wie bereits erwähnt, sind Arbeitszeiten sowie die Lenk- und Ruhezeiten zwei voneinander unabhängig zu betrachtende Komplexe, die dennoch miteinander verwoben sind und deshalb auch immer wieder große Verwirrung stiften.
Grundsätzlich liegt für den Lkw-Fahrer eine Schichtzeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit, dies wird auch ganz klar im Arbeitsvertrag für Kraftfahrer festgehalten.
Gemäß Artikel 3 a der Verordnung 2002/15/EG ist die Arbeitszeit:
[…] die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d. h. — die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr.“
Folgendes wird zur Arbeitszeit und nicht zu den Lenk- und Ruhezeiten gezählt:
- Fahren
- Be- und Entladen
- Reinigung und technische Wartungsarbeiten
- Gesetzliche und behördliche Formalitäten
- Überwachung des Be- und Entladeprozesses
- Andere Arbeiten zur Gewährleistung der Sicherheit von Fahrzeug und Ladung
- Wartezeiten, deren Dauer vorher nicht bekannt ist
Die maximale Arbeitszeit liegt bei 48 Stunden. Sie kann aber auf bis zu 60 Stunden erweitert werden, wenn der Durchschnitt der letzten vier Monate bei 48 lag.
Zwar ist die „Schichtzeit“ als Begriff im Gesetz nicht näher bestimmt, aber, wie erwähnt, ist sie als Arbeitszeit zu verstehen. Dennoch kann diese vor allem im Hinblick auf die einzuhaltende Ruhezeit etwas weiter gefasst werden.
Denn hält sich der Fahrer an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden bleibt bei einem 24-Stunden-Zyklus eine Schichtzeit übrig von 13 Stunden. Wird die Ruhezeit verkürzt, ergibt sich eine Schicht für den Lkw-Fahrer von 15 Stunden, da die Ruhezeit nur neun Stunden beträgt.
Demnach setzt sich die Schicht aus der Arbeitszeit, der tatsächlichen Lenkzeit, der Bereitschaftszeit und den Fahrtunterbrechungen zusammen. Damit geht Schicht über die eigentliche Lenk-und Ruhezeit für Lkw-Fahrer hinaus.
Wichtig! Die Lenkzeitunterbrechungen und die Bereitschaftszeit werden nicht zur Arbeitszeit gezählt. Um dies ein wenig zu verdeutlichen, hier ein Beispiel:
- Die Gesamtlenkzeit innerhalb von 24 Stunden kann sich aus zweimal 4,5 Stunden und einer halben Stunde zusammensetzten.
- Bevor die eigentliche Lenkzeit beginnt, haben Sie als Fahrer bereits eine halbe Stunde Arbeitszeit absolviert.
- Zwischen den Lenkzeiten liegen dann Lenkzeitunterbrechungen sowie Bereitschaftszeiten von zusammen drei Stunden.
- Daraus resultiert eine Schichtzeit für Lkw-Fahrer von 13 Stunden.
- Die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden wird jedoch nicht überschritten, da die Fahrtunterbrechungen und die Bereitschaftszeit nicht mitgezählt werden.
Niko meint
15. Juni 2017 at 9:40
ich bin busfahrer und habe auch eine frage,
mein arbeitsbeginn ist zb.8.30 uhr,fahre zum kunden ,lade ein und fahre dann zum ziel.
um 10.00 uhr angekommen.um 16.00 uhr beginnt die rückfahrt,bin um 17.30 wieder in meiner firma,(arbeitsende).
nun die frage… wie wird,und oder darf dieser arbeitstag berechnet werden?
danke im vorraus für die antwort
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:35
Hallo Niko,
uns ist nicht ganz ersichtlich, was in der Zeit zwischen 10 und 16 Uhr geschieht. Können Sie uns genauere Informationen zukommen lassen?
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Holger P. meint
27. Mai 2017 at 16:21
Frage.
die fragen die hier gestellt werden sind nicht schlecht was die information angeht.
hier steht alles wichtige über lenk und ruhe zeiten
13 std schicht und 11 std pause
15 std schicht und 9 std pause.
soweit alles ok.
doch wo steht wer entscheidung befugt ist zu sagen ich mache nur 13 stunden als fahrer.
oder Disponent sagt du machst heute 15 stunden schicht.
Bitte genaue Angaben wo nachzulesen.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 16:01
Hallo Holger P.,
darüber können sowohl Arbeitsvertrag als auch Arbeitgeber entscheiden. Das Arbeitszeitgesetz sollte jedoch in jedem Fall eingehalten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heinz meint
26. Mai 2017 at 20:01
Wie wird das nach 561/2006 berechnet wenn ich Mittwochs abends arbeitende habe, Donnerstag ist Feiertag und Freitag wird um 07.00 wieder gefahren. Ist ja eigentlich keine Wochenruhezeit da diese für mich erst samstags beginnt.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 16:49
Hallo Heinz,
dabei handelt es sich nicht um eine reguläre Wochenruhezeit, da diese 45 Stunden am Stück betragen muss. Zwar kann sie auf 24 Stunden verkürzt werden, allerdings müssen die fehlenden 21 Stunden innerhalb der nächsten drei Wochen nachgeholt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Geist meint
24. Mai 2017 at 17:17
Darf ich meine Wochenendruhezeit von mindestens 45 Stunden im LKW verbringen.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 15:29
Hallo Geist,
nach herrschender Rechtssprechung ist es Lkw-Fahrern nicht erlaubt, ihre Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torsten meint
15. Mai 2017 at 10:21
Guten Tag,
ich hatte vor zwei Jahren einen Lehrgang Fahrsicherheit für Omnibusse.
Da wurde erzählt das die Ruhezeit mit betreten der Wohnung beginnt.
Können Sie dem zustimmen? Oder mir erklären ab wann und wo das genau steht.
Danke
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:49
Hallo Thorsten,
als Ruhezeit gilt die Zeit, welche Ihnen ungebunden zur Verfügung steht. Das bedeutet: Sobald Sie nicht mehr arbeiten müssen, beginnt theoretisch die Ruhezeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. Böhme meint
28. April 2017 at 11:44
Hallo,
habe mal eine Frage, wenn ich als Fahrer 4 Stunden bis ins Depot fahre und an der Rampe dann dort 3 Stunden Arbeitszeit gedrückt habe und danach wieder losfahren möchte, dann muß ich erst noch 45 Minuten Pause machen…oder zählen die 3 Stunden schon als Unterbrechung und man kann wieder volle 4,5 Stunden fahren?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 14:58
Hallo M. Böhme,
normalerweise zählen die drei Stunden Arbeit nicht als Unterbrechung. Sie müssen daher eine Pause machen, bevor Sie weiterfahren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
andre´ meint
20. April 2017 at 19:43
lenkzeiten mal aussen vor gelassen – abladen beim kunden ist halt pause…!
arbeitsbeginn 5.30 ende 18.00 bei 5 tage woche! ist das zuviel schicht- bzw. arbeitszeit?
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 15:10
Hallo andre´,
in § 3 des Arbeitszeitgesetzes heißt es: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ Da Sie jedoch jeden Tag 12 1/2 Stunden arbeiten, liegt ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor. Sie sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
31. März 2017 at 1:57
Guten Tag
Hab da mal eine Frage.
Wenn ich jetzt um 16 uhr anfange zu arbeiten fahre dann zu einem Abholer ca2h dann belade ich 45min.
Fahre dann weiter zum ablader 1h
Dann habe ich ja 3h Fahrzeit und 3,75h Einsatzzeit.
Wenn ich jetzt dann bei dem Ablader 3h warten muss weil ich dann erst meinen neuen Auflieger bekomme zählt das dann zur Arbeitszeit?
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:31
Hallo Klaus,
die dreistündige Wartezeit zählt als Arbeitszeit, jedoch nicht als Lenkzeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
30. März 2017 at 9:06
Ich habe am Samstag um 04:30 Uhr eine 24 stündige Pause eingelegt und am Sonntag um 05:00 habe ich diese wieder beendet. Soweit so gut, 24,5 Stunden Pause, alles OK.
Aber wie ist das bei der Zeitumstellung am 26.03.2017 – Uhr wurde vorgestellt?
Laut Uhrzeit habe ich 24,5 Stunden Pause gemacht. Der LKW hat aber nur 23,5 Stunden gestanden?
Eine Erklärung wäre ganz nett.
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:59
Hallo Christian,
die Zeitumstellung sollte in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten nicht beachtet werden. Bei einer 23,5-stündigen Pause fehlen 30 Minuten Pause, damit die Gesetzesvorgabe erfüllt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
C. meint
15. November 2017 at 13:17
Hallo Christian.
Um zukünftig Komplikationen zu vermeiden würde ich grundsätzlich nach der UTC Zeit rechnen (die Zeit mit welcher der Fahrtenschreiber arbeitet)
und die Ortszeit außen vor lassen. Somit hast Du keine Probleme mit der Zeitumstellung. UTC bleibt immer gleich.
Mit freundlichen Gruß,
C.
Petra meint
24. März 2017 at 10:08
Hallo!
Wenn ich innerhalb eines 24h Zyklus meine Einsatzzeit von 13h überschreite wird die Einsatzzeit dann wie 15h gerechnet? Und wenn ich dann 11h Pause mache, wird die Pause dann nur wie 9h Pause angerechnet?
MfG Pitschi
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 12:08
Hallo Petra,
11 Stunden Pause zählen als 11 Stunden. Und auch die überschrittene Einsatzzeit zählt nicht als 15 Stunden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
30. Oktober 2018 at 21:50
11std Pause nach mehr als 13 Std. Schichtzeit zählen als verkürzte Tagesruhezeit da sie nicht innerhalb eines 24 Std Zyklus liegen
robokob meint
30. August 2017 at 19:01
Ja, würde ich es auch so sehen..
Jörg teilt meint
21. März 2017 at 15:02
Die rechtliche Definition der Arbeitszeit ist klar.
Das Fahren, das Be- und Entladen, das Tanken, kurzum, alle Tätigkeiten, die ihnen ihr Arbeitgeber in ihrer Schichtzeit aufträgt, ist von ihm zu entlohnen.
Auch notwendige Fort- und Weiterbildungen fallen in den meisten Fällen in die Arbeitszeit.
Tom meint
17. März 2017 at 13:19
Hallo,
meine Arbeitgeber ist ein Art Subunternehmen von eine Pharmaunternehmen. Meine Arbeitszeit ist nur die Lenkzeit (eine Festzeit) die die Pharmaunternehmen definiert. Das heißt Stauzeit ist von meine Arbeitgeber nicht in meinen Lohn mitberechnet. Ebenso alle Tätigkeiten (beladen entladen des Autos, Tanken etc), sind nicht in meine Lenkzeit (Arbeitzeit) berechent.
Ist das in Ordnung?
MfG Tom
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 13:10
Hallo Tom,
zwar ist zwischen Lenk- und Arbeitszeit zu unterscheiden, allerdings müssen Sie auch für Ihre Arbeitszeit entlohnt werden. Da das Be- und Entladen scheinbar ebenfalls in Ihren Aufgabenbereich fällt, ist es in der Regel nicht korrekt, Sie lediglich für die Lenkzeit zu entlohnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torsten meint
13. März 2017 at 21:55
Guten Tag,
darf mein Arbeitgeber die angefallenen Wochenruhezeiten mit meinem geplanten Urlaub bzw mit den Feiertagen an dennen ich frei hatte verrechnen?
In meinem Fall ist es so das ich in einem 2 Wochenzeitraum eine reduzierte WRZ mit 34 Stunden und eine WRZ vom 45 Stunden hatte. Die Woche darauf hatte ich ab Montag 7 Tage geplanten Urlaub. Danach war ich wieder arbeiten in einem 2 Wochenzeitraum. Am Ende des “ Wochenzeitraum bekam ich genau 91 Stunden WRZ. Als ich fragte was mit meiner reduzierten WRZ sei bekam ich zur Antwort , diese sei mit dem Urlaub abgegolten.
Ist mein Arbeitgeber dazu berechtigt? bzw welche Tage sind zur Abgeltung von der gesetzlichen WRZ zu berücksigten.
Gruss Torsten G.
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 13:41
Hallo Torsten,
normalerweise dürfen weder gesetzliche Feiertage noch normale Urlaubstage als Ausgleichszeiten dienen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcel meint
10. März 2017 at 14:21
Frage: Wenn ich von Montag bis einschließlich Freitag 08:00 arbeiten muss, und dann in die Wochenruhezeit von 45 Stunden gehen soll, steht mir dann für den Freitag noch eine Tagesruhezeit zu?
MfG Marcel
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:56
Hallo Marcel,
handelt es sich um 8 Stunden Arbeitszeit, dann genügt die gesetzliche Pause. Handelt es sich um Fahrzeit, muss auch die Tagesruhezeit eingehalten werden. Sollten Sie sich unsicher sein, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. meint
10. März 2017 at 11:01
Guten Tag,
ich bin Busfahrer in einem Komunalenverkehrsunternehmen. Ich arbeite zum Teil in der laut FPesV zugelassen 12 Tage Regelung für den Linienverkehr unter 50 km Linienlänge, mit zu Teil verkürzten Wochenruhezeiten.
Nun zu meiner Frage: Steht mir vor der eigentlichen Wochenruhezeit noch eine tägliche Ruhezeit zu?
Als Beispiel: Mo,Di,Mi,Do,Fr gehe ich voll arbeiten. Unsere Fahrmeister rechnen dann ab dem Dienstende am Freitag um 14 Uhr + 34 Stunden ( verkürzte Ruhezeit laut Tarif ) und lassen mich dann am Sonntag um 06 Uhr wieder anfangen.
Ist in der Wochenruhezeit die Tagesruhe vom Freitag, also dem zuletzt gearbeiteten Tag schon enthalten?
MfG M.
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:26
Hallo M.,
für gewöhnlich wird auch die Ruhezeit am Freitag getrennt von der Wochenruhezeit betrachtet. Achten Sie darauf, dass die Stunden eingehalten werden, die Ihnen zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bussinator meint
4. März 2017 at 10:52
Ich habe eine Frage,die mir bisher niemand schlüssig beantworten kann.
Wenn man im Verlauf einer Arbeitswoche krank wird und die Krankheit über den Zeitraum der WRZ hinausgeht,ist diese dann nach Gesundung nachzuholen oder verfällt die WRZ ersatzlos?
Wie sieht es aus,wenn die Krankschreibung innerhalb einer 48h WRZ endet?
Nach meiner Meinung würde ich schätzen das nachgeholt werden muss, da Krankheit eigentlich nicht als Ruhezeit gezählt werden kann,ich finde dazu aber keine Regelung.
Vielleicht kann mir hier jemand helfen
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 9:53
Hallo Bussinator,
in der Regel gelten Krankschriften nicht als Ausgleichszeiten, denn hierfür können nur bezahlte Ruhezeiten herangezogen werden. Inwieweit diese nachgearbeitet werden müssen, ist mit dem Arbeitgeber abzuklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anonymus meint
30. Januar 2017 at 11:05
Fahrerkarte wird bei Arbeitsbeginn eingelegt. Dann erfolgt Abladen u. Beladen incl. Ladungssicherung. Nach Abfahrt erfolgt spätestens nach 6 Stunden erste Pause. Alle am Tag gemachten Be-u. Endladungen, Ladungssicherungen, Tanken und Wartezeiten( länge nicht bekannt) werden als Pause gedrückt. Habe somit am Tag 13- 15 Stunden abzüglich 3-4 Stunden Pause die auf den Tachograph so eingegeben werden. Andere Tätigkeiten erscheinen nicht auf der Karte. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 10:05
Hallo Anonymus,
spätestens nach einer Fahrt von 4,5 Stunden muss normalerweise eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden. Danach dürfen Sie erneut 4,5 Stunden fahren. Die Überwachung von Be- und Entladungen oder andere nicht vorhersehbare Wartezeiten zählen im Regelfall nicht als Pausen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden und mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anonymus meint
3. Februar 2017 at 18:20
Ich muss für die Anfrage noch hinzufügen das Beladung/Endladung zum Teil mit einem Stapler selbst ausgeführt werden. Für diese Zeit drücken Fahrer Pause. Das gleiche gilt für weitere 4-6 Ent-u. Beladepunkte am Tag. Die Lenkzeit wird nicht überschritten, aber die Arbeitszeit nach den ArbZG. Gehe ich richtig der Annahme das so eine Praxis die Manipulation der Fahrerkarte und seine Aufzeichnungspflicht Gesetzeswidrig ist. Vom Chef wird so eine Machart ausdrücklich gewünscht und geduldet über Jahre schon. Des weiteren werden Stapler ohne aktuellen Nachweis einer regelmäßigen Schulung bewegt, wenn überhaupt ein gültiger Nachweis zum Bedienen von Flurfördermitteln vorliegt.
Rene meint
4. Januar 2017 at 18:24
Hallo, mein Arbeitgeber zahlt nur die Lenkzeiten, Schicht-, sowie Arbeitszeit wird nicht entlohnt. Bin dennoch täglich fast 13 bis 15 Stunden am schindern. Ist das rechtens?
Liebe Grüße, Trucker Rene
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:37
Hallo Rene,
LKW-Fahrer erhalten oft einen Pauschallohn, dabei wird nicht nach geleisteten Stunden abgerechnet. Entscheidend ist jedoch, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Daran muss sich der Arbeitgeber halten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vogt meint
30. Dezember 2016 at 23:26
Frage muss ich auf verlangen bzw. zum Vorteil des Arbeitgebers meine Ruhezeiten auf 9 std verkürzen ?
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:24
Hallo Vogt,
jeder Arbeitgeber muss sich hinsichtlich der Ruhezeiten an die arbeitsrechtlichen Regelungen halten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
lichtblau meint
26. Dezember 2016 at 4:18
Wenn ich mit ICE zur Einsatzstelle fahre, ist das Ruhezeit oder Arbeitszeit.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:20
Hallo lichtblau,
in der Regel sollte es sich dabei um Arbeitszeit handeln, da Sie diese Zeit benötigen, um anzureisen und um Ihrer Arbeit erst nachgehen zu können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uwe meint
21. Dezember 2016 at 17:24
Hallo
ich fahre Linienbus, Linienlänge unter 50 km, Haltestellenabstand und 3 km, ausschließlich Blockpausen.
Wenn ich 5 Std. fahre mit 2 mal 15 Min. innerhalb der ersten 4,5 Std. muss doch die dritte Pause von 15 Min. unmittelbar nach einer Lenkzeit von 4,5 Std. beginnen. Richtig?
Ich bekomme meine dritte Pause erst nach 5 Std.! Damit überschreite ich meine Lenkzeit um 30 Min. und habe meine Ruhezeit verkürzt. Richtig?
Danke für die Antwort
LG Uwe
arbeitsrechte.de meint
23. Dezember 2016 at 9:23
Hallo Uwe,
theoretisch ist die Fahrtunterbrechung von 45 min. sogar nur in einen 15-Min-Block und einen 30-Min-Block unterteilbar. Die 9 Stunden Tageslenkzeit dürfen zudem nciht überschritten werden.
Dabei ist jedoch entscheidend, dass Sie wirklich 4,5 Stunden lenken und keine anderen Tätigkeiten erledigen, die im Zusammenhang mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Leistungen stehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eddi meint
3. Dezember 2016 at 13:50
Hallo,
mir sind die Bestimmungen zum Ausgleich der verkürzten Wochenruhezeit noch unklar.
A) Wo ist das Splitting der auszugleichenden Zeit genauer beschrieben/definiert. Wie wird es geahndet, wenn es in zwei Teilzeiten genommen wird?
Die konkrete Splitting Auslegung finde ich nicht im EG 561/2006 – (4)“Sie können die wöchentliche einzuhaltene Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen“.
B) Wenn nach verkürzter Wochenruhezeit gleich am 3 Anschlusstag der Ausgleich erfolgt, fängt dann die Zählweise der WRZ wieder von vorne an? Oder erst, wenn die normale 45 h WRZ in der Folgewoche genommen wurde?
Hoffentlich wagt sich jemand vor.
Gruß Eddi
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 11:51
Hallo Eddi,
vielleicht finden Sie in einer der folgenden Verordnungen eine Antwort, die Sie zufrieden stellt:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carsten F. meint
27. November 2016 at 9:51
Ich mache am Sa. um 15 Uhr Feierabend und fange am Mo. um 6 Uhr wieder an und am Fr. um 17 Uhr Feierabend . Wie werden die Pausen genau berechnet und wie muss ich die Verkürzung wieder reinholen ?
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 12:19
Hallo Carsten,
wann und wie Sie die verkürzte Wochenruhezeit nachholen können, erfahren Sie im obigen Text. Liegen nur 24 Stunden dazwischen, müssen die fehlenden 21 Stunden innerhalb der nächsten drei Wochen nachgeholt werden.
Pausen, Fahrtunterbrechungen sowie Ruhezeiten sind zu unterscheiden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
13. November 2016 at 5:42
Hi Christph, Du darfst deine Schichtzeit auf 15 Std. verlängern und anschließend auch deine Ruhezeit von 11Std. auf 9Std. verkürzen ( gilt auch nicht als Verkürzung da Du deine Ruhezeit geschplittet hast ), das heißt Du darfst deine Ruhezeit weiterhin noch 3 mal in dieser Woche auf 9Std. verkürzen,.
Deine Lenkzeit an diesem Tag darf aber nicht mehr als 10 Std. betragen.
Gruß Andreas
dirk meint
7. November 2018 at 3:08
Frage
bei einer 15 Stunden Schicht muss dann nicht in der Folge Woche ein Stunden Ausgleich geschaffen werden oder darf man immer 3 x 7n der Woche 15 Stunden?
Christoph meint
1. November 2016 at 20:31
So…..
Da meine Frage:
Zählt der 3-Stündige Teil einer gesplitteten Tagesruhezeit nun zur Schicht- bzw. Arbeitszeit oder nicht?
Was sich ja doch deutlich auswirkt…..
Sprich ich mach um 00:00 Uhr los….
Lenke 4,5 Stunden
Mach 0,75 Pause
Fahre 1h weiter zum Kunden
Es ist jetzt 6:15
Ich splitte meine Ruhezeit auf 3+9 und fahre um 9:30 an die Rampe…. Und habe noch lenkzeit offen….
Habe ich mein Arbeitsende (max. 13h) jetzt auf 16.00Uhr Verschoben oder ist trotzdem um 13.00 Uhr (aufgrund Arbeitsbeginn 00:00 Uhr)
„Ende im Gelände“
Bis jetzt hab ich da noch keine Konkrete Antwort erhalten. Bzw. keine Vernünftige Erklärung….
arbeitsrechte.de meint
7. November 2016 at 10:34
Hallo Christoph,
Sie haben nach 9.30 noch eine Lenkzeit von 3,5 Stunden übrig und müssten demnach um 13 Uhr Schluss machen.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
13. November 2016 at 5:48
Die Schichtzeit hat nicht mit der Lenkzeit zu tun, solange er die Lenkzeit nicht überschreitet darf er auf eine Schichtzeit von max. 15 Std. verlängern und seine anschließende Ruhezeit auf 9Std. verkürzen ohne das es als eine ( der 3 möglichen ) Verkürzung gilt!!!
Gruß Andreas
Rainer H. meint
18. März 2018 at 14:38
Hey
Wie ist es dann beim be und endladen . Fahre kühler die meisten Lager von Lebensmittel Discounter wollen das der Fahrer selbst abladen soll und die Paletten akkurat ohne die Folie in vorgeschriebener Reihe aufstellt und um eine Ameise zum abladen zu bekommen muss man den LKW Schlüssel abgeben . Ist das eigentlich rechtlich geschützt und ist das zulässig ?
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 12:20
Hallo Rainer,
welche Tätigkeiten ein Fahrer neben seiner Lenktätigkeit verrichten muss, ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Köhler meint
18. April 2018 at 11:39
Bekommst du bei jedem Discounter eine Einweisung und eine Belehrung zum Umgang mit der Ameise siehe Unfallverhütungsvorschriften??? Ansonsten gibt’s bei einem Unfall große Probleme mit der BG /Staatsanwalt/Versicherungen. Das du den Schlüssel abgeben musst hängt sicher damit zusammen, das schon mal der eine oder andere mit samt der Ameise wieder los gefahren ist. Und im Arbeitsvertrag sollte stehen was deine Aufgaben sind.
Günther B. meint
29. Juli 2018 at 20:41
Das Fahrer mit einem Hilfsmittel (E-Ameise, Flurförderfahrzeug mit Fahrerstand. Stapler) die sich im Besitz des Empfängers befinden ab- und eventuell auch wieder aufladen muss, ist mittlerweile die Regel.
Dabei wird, teilweise aus Unwissenheit, vergessen, das hierfür dem Fahrer ein Fahrauftrag durch den Besitzer des o.a. Hilfsmittels nebst einer Einweisung erteilt werden muss. Obwohl die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nur bei Staplern und Mitgängerflurförderfahrzeugen mit Fahrerstand einen „schriftlichen Fahrauftrag“ fordern, empfiehlt es sich für alle Hilfsmittel den Auftrag zu Dokumentationszwecken schriftlich zu erteilen.Darin sollte vor allem festgehalten werden: 1. Der Fahrer wurde auf das Hilfsmittel (Typbeschreibung) eingewiesen. 2. Der Fahrer ist im Besitz eines Straplerscheines (zwingend bei Stapler und bei Mitgängerflurförderfahrzeuge mit Fahrerstand wenn die Geschwindigkeit über 6 kmh beträgt).Kommt es zu einem Unfall und der Fahrer ist nicht im Besitz eines Staplerscheines ist dies mit äußert unangenehmen Folgen mit dem Verantwortlichen des Empfängers verbunden. So hat erst kürzlich das LG Mainz einen Verantwortlichen zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt, weil er es zuließ, das jemand ohne Staplerschein und Einweisung einen Stapler bewegte und dabei zu Tode kam.
Günther B.
Fachreferent für Arbeits-, Fahrpersonal- und Sozialrecht
– Studiengruppe Recht & Logistik –
KVM Kissel meint
8. November 2016 at 19:24
die EG VO 561/2014 sieht vor, das eine verkürzte tägliche Ruhezeit genommen werden kann, ohne das die Möglichkeit von 3 verkürzten täglichen Ruhezeiten angegriffen wird, wenn eine zusammenhängende 3 Stunden Pause vorab genommen wurde. Die tägliche Ruhzeit summiert sich auf insgesamt 12 Stunden.
konkret, und vereinfacht heisst das für Sie:
00:00 Start 4,5h Lenken 45Minuten Pause 1 Stunde lenken 3 Std. Pause ….
nun ist es bereits 09:15 Uhr. Spätestes Arbeitsende muss um 15:00 !!!! erfolgen.
Denn im Gesetzestext heisst es: „innerhalb eines 24h Zeitraumes muss eine mindestens 11h tägliche Ruhezeit eingelegt werden. 3 x in der Woche kann die Ruhezeit auf 9h verkürzt werden. Alternativ (und das ist für sie wichtig) kann eine verkürzte (9h) tägliche Ruhezeit eingelegt werden (ohne das sie eine der Möglichkeiten der Verkürzungen angreift) wenn vorab zusammenhängend bereits 3h Pause eingelegt wurden. Im weiteren Verlauf können Sie jeden Tag in der gleichen Art und Weise gestalten. Jeden!!! 6 Tage die Woche.
Was Sie von 09:30 bis 15:00 machen. ob sie lenken (3,5h/4,5h) oder arbeiten ist ja Wumpe.
Gruss Kissel
(PS: liebes Arbeitsrecht. ich weiss das Du nur eine 11h Pause zusammenhängend vorsiehst. Du bist aber nur nationales Recht. die 561/2014 ist EU recht. Sticht Dich 🙂 !)
Philipp meint
20. Juni 2017 at 22:22
Bei 0h Beginn immer nach 15Std =15h Schichtende
Stephan L. meint
9. November 2018 at 8:33
Dein Arbeitsende ist immernoch 13 Uhr! Du musst jetzt noch 9h Pause zusammenhängend machen. Das ganze wird dann aber nicvt als Ruhezeitverkürzung auf 9h gerechnet!