Kurz & knapp: Kündigungsschutz in der Elternzeit
Der Kündigungsschutz in der Elternzeit greift frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn und endet zeitgleich mit ihrem Ablauf. Das passiert allerdings nicht von selbst: Sie müssen die Elternzeit beantragen, um Kündigungsschutz zu erhalten.
Arbeitnehmer in Elternzeit sind vor einer Kündigung gut geschützt – im Anschluss erlischt der besondere Kündigungsschutz jedoch wieder. Erfahren Sie hier alles Wichtige zu den Ausnahmen im Kündigungsschutz, die auch eine Kündigung während der Elternzeit begründen können.
Eine betriebsbedingte Kündigung kann zulässig sein, auch, wenn ein besonderer Kündigungsschutz wegen der Elternzeit besteht.
Inhalt
Wann besteht Kündigungsschutz in der Elternzeit?
Die Elternzeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem sich Eltern nach der Geburt eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen können. Den Eltern stehen insgesamt 36 Monate in den ersten drei Jahren ab der Geburt beziehungsweise 24 Monate ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes zu. Dieses Zeitkontingent können die Eltern nach eigenen Bedürfnissen unter sich aufteilen. Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser tritt bis zu acht Wochen vor Beginn der Elternzeit in Kraft. Anmelden müssen Sie die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor ihrem Beginn. Diese Frist gilt bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wenn Sie Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen, müssen Sie diese dreizehn Wochen vor ihrem Beginn anmelden. Ab dann gilt auch der Kündigungsschutz der Elternzeit.
Da der Kündigungsschutz vor der Elternzeit nur eine festgelegte Zeitspanne umfasst, sollten Sie berücksichtigen, dass Ihr Arbeitgeber Sie trotz Anmeldung der Elternzeit kündigen kann, wenn diese noch länger als acht bzw. dreizehn Wochen hin ist.
Wann gilt während der Elternzeit für den Vater Kündigungsschutz?
Der Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt immer nur für den Betrieb und das Elternteil, das die Elternzeit beantragt und genommen hat. Sollte nur die Mutter in Elternzeit gehen, gilt für den Vater kein Kündigungsschutz und umgekehrt. Für Kündigungsschutz sollte der Vater Elternzeit nehmen – das kann Vätern auch dabei helfen, eine gute Beziehung zum Kind aufzubauen und die Mutter zu entlasten. Die Mutterschutz-Zeit nach der Geburt – in der Regel acht, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten auch zwölf Wochen – wird von der Elternzeit abgezogen. Kündigungsschutz gilt für Mutterschutz und Elternzeit.
Gibt es beim Kündigungsschutz in der Elternzeit Ausnahmen?
Wie so oft bestätigen auch beim Kündigungsschutz in der Elternzeit Ausnahmen die Regel: Eine Kündigung ist zwar nur schwer möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch trotzdem möglich sein. Kündigungsschutz und Elternzeit im Kleinbetrieb (als Kleinbetrieb gilt ein Unternehmen, das regelmäßig nur bis zu zehn Beschäftigte hat) gestalten sich durchlässiger als der Kündigungsschutz in mittleren oder großen Unternehmen. Kündigungen während der Elternzeit müssen zwar auch in Kleinbetrieben behördlich genehmigt werden – sie erhalten jedoch häufiger einen positiven Bescheid, da das ökonomische Risiko bei kleinen Betrieben oftmals größer ist und die Behörde dies bei ihrer Prüfung in der Regel berücksichtigt.
Auch Umstände wie die Insolvenz des Arbeitgebers und eine teilweise oder gar vollständige Schließung können dazu führen, dass eine Kündigung trotz des besonderen Schutzes ihre Gültigkeit behält. Ebenso ist es dem Arbeitgeber erlaubt, aufgrund schwerer Pflichtverletzungen (wie zum Beispiel Diebstahl von Unternehmenseigentum, schwerer Beleidigung oder Belästigung) eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, die nicht vom Kündigungsschutz abgedeckt wird.
Während der Elternzeit muss eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers immer behördlich genehmigt werden. Ohne Genehmigung ist die Kündigung unwirksam. Nach Eingang der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzulegen.
Was gilt für Kündigungsschutz und Elternzeit bei Teilzeit?
Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, genießt Kündigungsschutz. Es gelten dieselben Ausnahmeregelungen wie für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht arbeiten. Haben Sie vor Geburt des Kindes ohnehin in Teilzeit gearbeitet, besteht der Kündigungsschutz für Sie sogar, wenn Sie keine Elternzeit nehmen. Dies gilt jedoch nur für die ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes und auch nur dann, wenn Sie Elterngeld beziehen.
Die Regelungen zur Elternzeit sehen Kündigungsschutz bei Probezeit ebenso vor wie in anderen Phasen des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Kündigung in der Probezeit ist also nicht ohne Weiteres möglich. Ob und wie sich die „Kennenlernphase“ des Arbeitsverhältnisses durch die Freistellung verlängert, ist gesetzlich nicht festgelegt. Möglicherweise ist in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag bereits etwas für diesen Fall vereinbart.
Wie lange nach der Elternzeit besteht Kündigungsschutz?
Während es vor Beginn der Elternzeit zwar einen Vorlauf gibt, erlischt der besondere Kündigungsschutz nach der Elternzeit direkt. Der letzte Tag der Elternzeit ist somit auch der letzte Tag, an dem der Kündigungsschutz gilt. Theoretisch ist eine Kündigung also bereits ab dem ersten Arbeitstag wieder möglich, solange die allgemein geltenden Regelungen für Kündigungen eingehalten werden. Andersherum ist es Ihnen als Arbeitnehmer übrigens auch während der Elternzeit möglich, zu kündigen. Eine Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers steht während der Freistellung weder unter besonderen Regelungen noch muss sie behördlich genehmigt werden.
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