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Kündigungsschutz in der Schwangerschaft – diese Regelungen gelten

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Kurz & knapp: Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Warum haben Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft soll als Maßnahme des Mutterschutzes die werdende Mutter absichern und sie vor psychischer und finanzieller Belastung durch eine Kündigung bewahren. So kann sie sich auf die Geburtsvorbereitung konzentrieren, sich im Wochenbett ausreichend erholen und in Ruhe eine gesunde Beziehung zum Kind aufbauen.

Wann beginnt der Kündigungsschutz bei einer Schwangerschaft?

Ab wann der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und der Mutterschutz beginnen, ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt: Der Kündigungsschutz greift ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes. Wenn Sie in Elternzeit gehen, verlängert sich der Kündigungsschutz dadurch noch einmal. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem 2023 veröffentlichten Urteil auf eine konkrete Tagesanzahl von 280 Tagen festgelegt, bis zu denen der Beginn des Kündigungsschutzes ausgehend vom Geburtstermin rückwirkend errechnet werden kann. Weiter unten können Sie mehr zu diesem Urteil erfahren. Beachten Sie im Falle einer Schwangerschaft auch die Mitteilungspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Wann darf Schwangeren gekündigt werden?

Der Kündigungsschutz für Schwangere ist sehr umfassend. Folglich ist eine Kündigung in der Schwangerschaft nur in absoluten Ausnahmefällen, beispielsweise einer Insolvenz des Betriebs, möglich. Die Kündigung einer Schwangeren darf in einem solchen Fall nicht mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehen. Soll beim Kündigungsschutz durch Schwangerschaft eine Ausnahme gemacht werden, muss die Kündigung von der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz genehmigt werden. Die Kündigung muss zudem schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund klar benennen. Die Genehmigung der Behörde muss eingeholt werden, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
  • Schwangerschaft und Kündigungsschutz
    • Muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, um Kündigungsschutz zu erhalten?
    • Gilt der besondere Kündigungsschutz auch bei einer Schwangerschaft in der Probezeit?
    • Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt

Schwangerschaft und Kündigungsschutz

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft: Ab wann greift er?
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft: Ab wann greift er?

Eine Schwangerschaft bedeutet oftmals einen großen Umbruch im Leben, der mit körperlichen und psychischen Herausforderungen verbunden ist. Aus diesem Grund gilt – unabhängig von Branche und Beruf – ein besonderer Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft. Neben dem Kündigungsschutzgesetz gibt es sogar ein eigenes Gesetz zum Mutterschutz. Der Gesetzgeber legt dort unter anderem Folgendes fest:

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  1. während ihrer Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Sie sind also nicht nur vor und während der Geburt geschützt, sondern genießen auch einen Kündigungsschutz nach Ihrer Schwangerschaft. Sollten Sie im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit nehmen, verlängert sich der Kündigungsschutz noch einmal um die Dauer der Elternzeit. Wenn der Kindsvater Elternzeit nimmt, gilt auch für ihn in dieser Zeit ein Kündigungsschutz.

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, um Kündigungsschutz zu erhalten?

Kündigungsschutz als Vater? Eine Schwangerschaft schützt nur die Mutter vor einer Kündigung
Kündigungsschutz als Vater? Eine Schwangerschaft schützt nur die Mutter vor einer Kündigung

Als werdende Mutter haben Sie eine Mitteilungspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen sollten, sobald sie Ihnen bekannt ist. Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft besteht dann jedoch nicht erst ab Ihrer Mitteilung, sondern ab Empfängnis. Gegebenenfalls gilt also ein rückwirkender Kündigungsschutz bei einer Schwangerschaft. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft verlangen, auf der das errechnete Geburtsdatum vermerkt sein muss. Diese Bescheinigung kann auch von einer Hebamme ausgestellt werden. Das Gesetz sagt hierzu:

(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

§ 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Sie sollten Ihren Arbeitgeber also zeitnah informieren, damit er die notwendigen Vorkehrungen zum Mutter- und Arbeitsschutz in der Schwangerschaft treffen kann, zu deren Einhaltung auch Sie als werdende Mutter verpflichtet sind. Dazu gehört beispielsweise das Verbot von Nachtarbeit, körperlich schwerer Arbeit oder auch der Umgang mit Gefahrenstoffen. In manchen Fällen kann der behandelnde Arzt auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot attestieren. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber trotz Kenntnis über die Schwangerschaft nicht informieren, müssen Sie unter Umständen Schadensersatz zahlen. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, wenn Sie bereits schwanger sind, aber Ihren Arbeitgeber noch nicht informiert haben, haben Sie nach Eingang der Kündigung zwei Wochen Zeit, den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu informieren.

Gilt der besondere Kündigungsschutz auch bei einer Schwangerschaft in der Probezeit?

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft: Die Probezeit beeinflusst den Mutterschutz nicht
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft: Die Probezeit beeinflusst den Mutterschutz nicht

Wer schwanger ist, genießt Kündigungsschutz – das gilt auch in der Probezeit. Das Mutterschutzgesetz steht hier über dem Kündigungsrecht der Probezeit. Die Probezeit darf durch die Schwangerschaft auch nicht unterbrochen beziehungsweise verlängert werden. Nach spätestens sechs Monaten ist sie vorbei, egal, ob eine Schwangerschaft vorliegt oder nicht. Falls Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, kann es jedoch sein, dass das Arbeitsverhältnis während des Mutterschutzes endet, da eine Schwangerschaft die Laufzeit befristeter Verträge nicht beeinflusst.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 in einem Urteil (Az. 2 AZR 11/22) einer Arbeitnehmerin Recht gegeben, der gekündigt wurde, als sie von ihrer Schwangerschaft noch nicht wusste. Der Arbeitgeber hegte aufgrund des errechneten Geburtstermins Zweifel daran, dass die Angestellte zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich schon schwanger war, doch in der dritten Instanz gab das Bundesarbeitsgericht der Mutter schließlich Recht und begründete dies mit der Annahme, dass eine Schwangerschaft bis zu 280 Tage dauern könne. Somit galt, als sie die Kündigung erhielt, bereits der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft.

Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt

Bei einer Schwangerschaft besteht Kündigungsschutz – ob Probezeit oder nicht, ist hierbei irrelevant. Und auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche sowie nach stillen Geburten oder dem Tod des Neugeborenen gilt der Kündigungsschutz für die Mutter bis vier Monate nach der Geburt. Bei einer Fehlgeburt vor der 12. Schwangerschaftswoche erlischt der Kündigungsschutz direkt im Anschluss. Dies ist auch bei einem Schwangerschaftsabbruch der Fall. Hier gilt der Kündigungsschutz nach der Schwangerschaft nicht mehr.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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