Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich aus verschiedenen Gründen zur Kündigung entschließen, sei es weil Mitarbeiter sich dem Mobbing am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen sehen oder die Chemie einfach nicht mehr stimmt.
Kurz & knapp: Kündigungsfrist
Der Gesetzgeber sieht im Regelfall eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende für Arbeitnehmer vor. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber richtet sich normalerweise nach der Beschäftigungsdauer des betroffenen Mitarbeiters. Welche Fristen gelten, erfahren Sie hier.
Soll das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werden, liegt die Kündigungsfrist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bei zwei Wochen.
Weist der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist auf, finden normalerweise die gesetzlichen Regelungen aus § 622 BGB Anwendung.
Inhalt
Spezifische Informationen zu Kündigungsfristen:
Je verhärteter die Fronten, desto schneller wollen sich beide Vertragspartner in der Regel voneinander trennen. Entscheidend sind unter diesen Umständen die Kündigungsfristen, die vereinbart wurden und im Arbeitsrecht klar definiert werden.
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Erhalten Sie in den folgenden Ratgebern nähere Informationen hierzu:

Handelt es sich nicht um eine außerordentliche fristlose Entlassung, wird die sofortige Entlassung durch gesetzliche Vorgaben unterbunden, schließlich muss bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag doch eine Frist eingehalten werden. Die Kündigungsfrist wurde eingeführt, um beiden Vertragspartnern eine gewisse Schonfrist einzuräumen, die der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Mitarbeiter gewidmet werden kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht folgende Kündigungsfrist vor

Welche Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen einzuhalten sind, erfahren Sie zunächst aus Ihrem Arbeitsvertrag. Hier haben Sie und der Arbeitgeber vereinbart, welche Kündigungsfrist gilt. Ihr Spielraum ist – zumindest nach unten hin – gesetzlich vom BGB begrenzt. Es schreibt für die Kündigung vom Arbeitnehmer folgende Frist vor:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Abweichungen von dieser Regelung gelten, wenn der betroffene Mitarbeiter schon mindestens zwei Jahre in dem Unternehmen tätig ist, das er nun verlassen soll oder will.
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber laut BGB sehen wie folgt aus:
- Arbeitet ein Mitarbeiter schon zwei Jahre im Betrieb, beträgt die Kündigungsfrist vom Arbeitsvertrag laut BGB einen Monat bis zum Ende eines Kalendermonats.
- Geht er schon fünf Jahre seiner Beschäftigung nach, ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag gemäß BGB zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats möglich.
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren gilt: Bei der Kündigung ist die gesetzliche Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.
- Ist er schon seit zehn Jahren dort beschäftigt, muss bei der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Frist von vier Monaten zum Monatsende berücksichtigt werden.
- usw.

Darüber hinaus, gelten noch weitere Ausnahmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich darauf einigen, einen Arbeitsvertrag zu kündigen mit einer Frist von weniger als vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats, wenn:
- der Mitarbeiter übergangsweise (maximal drei Monate) als Aushilfe im Betrieb arbeitet
- im Unternehmen regelmäßig maximal 20 Auszubildende beschäftigt sind und die Kündigungsfrist im Minimum vier Wochen beträgt
Welche Kündigungsfrist ist in der Probezeit einzuhalten?
Die allermeisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zur sogenannten Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis quasi auf Bewährung besteht. In dieser Übergangsphase, die dem gegenseitigen Kennenlernen dient, ist bei der Kündigung folgende Frist einzuhalten, sollte der Arbeitnehmer entlassen werden oder von selbst gehen wollen:
Die mündliche Kündigung in der Probezeit ist gemäß Arbeitsrecht übrigens nicht gültig, deshalb werden die meisten Arbeitnehmer über ihre Entlassung auch schriftlich informiert.
Ilona W. meint
Ich bin 20 Jahre in einer FA und werde demnächst gekündigt bin 61 Lebensjahr. Wieviel Monte Kündigungsschutz habe ich?
Danke für Ihre Antwort.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Ilona,
ab einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren gilt für Arbeitgeber in der Regel eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten bis zum Ende des Kalendermonats.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S., Sonja meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in einem Unternehmen seit dem 01.12.2014 beschäftigt. Aufgrund von erheblichen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bin ich seit Januar 2017 von einem Psychologen krankgeschrieben. Ich habe im letzten August auch schon eine Reha-Kur angetreten. Mitte Juli d. J. werde ich nun ausgesteuert. Nun möchte ich gerne dort kündigen und mir eine neue Arbeitsstelle suchen. In meinem Arbeitsvertrag steht jedoch nichts von einer Kündigungsfrist. Daher meine Frage: Kann ich mit einer Frist von 4 Wochen kündigen?
Vielen Dank schon einmal im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Stein
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sonja,
sofern der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist festlegt, gilt für Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens meint
Hallo
Laut meinem Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist 12 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Ich bin genau 1 Jahr beschäftigt und will auf eigenen Wunsch das Unternehmen verlassen.
Ist diese Liste lange Kündigungsfrist rechtens?
Danke für Ihre Einschätzung im voraus.
Gruß Jens
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Jens,
§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch besagt unter anderem: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“ Innerhalb der ersten zwei Jahre darf Sie der Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Folglich darf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers einzig allein nicht länger ausfallen – es sei denn, für den Arbeitgeber gilt dieselbe längere Kündigungsfrist. Dann ist die Verlängerung legitim.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris K. meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
ich möchte meinen Arbeitsvertrag während der Probezeit kündigen. In meinem Arbeitsvertrag stehet:
„Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, ohne das es einer Begründung bedarf.“
Wenn mein neuer Arbeitsvertrag an einem Monatg beginnt, würde ich gerne zum Sonntag kündigen.
Da ich die Kündigung nur spätestens Freitag abgeben kann, wäre es wichtig für mich zu wissen, ob es sich bei den zwei Wochen um eine feste Frist handelt, so dass ein Freitag der letzte Arbeitstag für mich wäre, oder ob ich die Kündigung mit Datum vom Freitag persönlich abgeben kann zum Sonntag, also in zwei Wochen plus zwei Tage.
Vielen Dank schon mal im Vorraus, bei der Klärung dieser, für einen Laien nicht ganz einfachen Frage, die sicherlich viele Arbeitnehmer haben.
Mit freundlichen Grüßen
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Chris,
bei der Frist handelt es sich um eine Mindestfrist. Das heißt Sie können die Kündigung jederzeit zwei Wochen vor dem Termin abgeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
Hallo,
Ich bin seit dem 1.7.13 angestellt und möchte zum 30.6.18 kündigen. Ist das richtig, dass ich einen Monat Kündigungsfrist habe, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch keine 5 Jahre angestellt bin? Oder gelten hier schon die 2 Monate Kündigungsfrist?
Ich freue mich auf eine Antwort.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Christina,
nach 4 Jahren gilt weiterhin die Frist von mindestens vier Wochen für den Arbeitnehmer.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ulrike Z. meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechteteam,
Ich bin seit 01.05.2003 in einem Arbeitsverhältnis. In meinem Arbeitsvertrag steht als Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsende – verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für die Arbeitnehmerin. Ich möchte meinen Arbeitgeber wechseln zu welchem Zeitpunkt ist das möglich? Gilt hier auch die verlängerte Kündigungsfrist laut BGB?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Ulrike,
die verlängerten Kündigungsfristen gelten gemäß § 622 BGB zunächst einmal nur für den Arbeitgeber. Ist allerdings im Arbeitsvertrag festgehalten, dass sich die Kündigungsfristen beidseitig je nach Betriebszugehörigkeit verlängern, ist dies ebenfalls zulässig. Die Frist für Arbeitnehmer darf dabei allerdings nicht länger sein als die für Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Caro meint
Guten Tag,
Ich bin seit Dezember 2010 im Unternehmen tätig und möchte nun schnellst möglich den Arbeitgeber wechseln, welche Fristen muss ich einhalten?
Vielen Danke!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Caro,
sofern die Kündigungsfristen nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt werden, gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese haben wir in unserem Ratgeber über Kündigungsfristen für Sie zusammengefasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
Hallo,
ich habe im Arbeitsvertrag eine dreimonatige Kündigungsfrist, bin seit 18 Jahren im Unternehmen. Es gibt den Passus “ Jede Verlängerung der Kündigungsfristen gilt gleichermaßen für beide Vertragspartner“.
Bedeutet dies, dass gem. 622 BGB ich nun als Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 6 Monaten habe?
Danke für eine Antwort.
Gruß
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Klaus,
ja, das bedeutet, dass die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 BGB auch für Sie gelten. Bei 18 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annett R. meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 1992 in dem Unternehmen tätig und möchte kündigen. In meinem Arbeitsvertrag stehen 6 Monate Kündigungsfrist ab 20 Jahre Betriebszugehörigkeit. Muss ich diese Kündigungsfrist einhalten? Bei Bewerbungen ist die lange Kündigungsfrist ein absolutes Ausschlusskriterium.
Welche Kündigungsfrist muss ich mindestens einhalten?
Herzlichen Dank für ihre Hilfe
A.R.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Annett R.
die gesetzlichen Regelungen müssen eingehalten werden, sofern keine einvernehmliche Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jan meint
Hallo,
Ich bin seit 2002 im Unternehmen beschäftigt und möchte gerne so schnell wie möglich einen neuen Job antreten.
It meinem Arbeitsvertag steht: „Soweit die Vorraussetzung des §622 Abs. 5 BGB vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einen Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Soweit für den Arbeitsvertag zwingend die verlängerten Kündigungsfristen gehen, gehen dieter auch für den Arbeitnehmer.“
Welche Kündigungsfristen muss Ich einhalten? (6Monate?)
Vielen Dank, Jan
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Jan,
wir dürfen nicht beurteilen, ob individuelle Vertragsvereinbarungen wirksam sind und wie diese auszulegen sind. Es empfiehlt sich, entweder mit dem Arbeitgeber zu sprechen oder aber im Falle eines Rechtsstreits einen Anwalt aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
KingaUla meint
Hallo, ich habe 12 Monate befristete Arbeitsvertrag, ich bin schon 4 Monate beschäftigt, möchte aber kündigen, daher meine Frage: ich weiß das bis sechste Monat Beschäftigung der küdigungsfrist ist 2 Wochen, aber in meinem Vertrag würde kein Probezeit schriftlich vereinbart, auch keine anderen fristen. Gilt der kündigungsfrist von 2 Wochen auch für mich ??
Arbeitsrechte.de meint
Hallo KingaUla,
die zweiwöchige Kündigungsfrist gilt laut § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine vereinbarte Probezeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Moritz meint
Hallo,
ich bin seit 1.10.2013 im Betrieb beschäftigt und möchte zum 30.09.2018 kündigen. Welche Fristen muss ich einhalten. Im Arbeitsvertrag wird auf den Fristen vom Manteltarifvertag verwiesen, die Firma ist der BG Bau eingegliedert.
Reicht hier eine Frist von 4 Wochen?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Moritz,
auch nach einer längeren Betriebszugehörigkeit sollte für den Arbeitnehmer keine verlängerte Kündigungsfrist bestehen. Im Zweifelsfall kann ein Mitarbeiter in der Personalabteilung oder ein Anwalt für Arbeitsrecht den Arbeitsvertrag bestätigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anastasia meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechtteam,
Ich bin seid 01.08.2016 fest angestellt und habe das Arbeitsverhältnis am 30.05.2018 zum 30.06.2018 gekündigt.
In meinem Arbeitsvertrag steht drin das ich eine Kündigungsfrist von 2 Monaten habe. Ist das rechtmässig? Muss ich mich daran überhäuft halten? Laut Arbeitsgesetz hab ich eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Würde mich über eine Antwort freuen.
Grüßle Ana
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Anastasia,
die Kündigungsfrist kann auch vertraglich vereinbart werden. Diese muss jedoch mit arbeitsrechtlichen Regeln vereinbart sein. So ist es z. B. nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässig, dem Arbeitnehmer für seine Kündigung vertraglich eine längere Frist aufzuerlegen als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ob Sie die vertragliche Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten müssen, können und dürfen wir nicht beurteilen. Hierzu müsste unter anderem der Arbeitsvertrag genau geprüft werden. Dies fällt jedoch in den Bereich der Rechtsberatung, die wir nicht anbieten. Sie können sich hierzu jedoch anwaltlich beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frau S. meint
Ich bin seit 15 Jahren in meiner Firma und möchte selbst kündigen. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von einer Kündigungsfrist drin. Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Frau S.,
das BGB verlangt bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, diese gilt aber nur für den Arbeitgeber. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann auch eine längere Frist vereinbart werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M meint
Hallo,
in einer andern Antwort wird geschrieben, dass eine Verlängerung der Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber gilt!?
Wenn ich also 20 Jahre in einen Unternehmen bin, und ich, als Arbeitnehmer kündigen will, und es keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt, habe ich dann 7 Monate zum Monatsende oder 4 Wochen zum Monatsende bzw.15. Kündigungsfrist?
Danke
Arbeitsrechte.de meint
Hallo M,
die Antwort, auf die Sie sich beziehen, wurde bereits korrigiert. Vielen Dank für den Hinweis. Für Arbeitnehmer gilt immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michèle meint
Guten Tag,
Ich bin seit 1.8.2001 bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Lt Arbeitsvertrag gelten für den AG als auch für mich die Lt BGB verlängerten Kündigungsfristen. Demnach aktuell 7 Monate. Auf Grund eines Wechsels auf der Geschäftsführer Ebene als auch des Inhabers meines Arbeitgebers versuche ich nun eine andere Kündigungsfrist zu vereinbaren, sprich den Passus das auch die verlängerte Frist für mich gilt aufzuheben. Wir sprechen über eine Einigung von 3 Monaten zum Monatsende. Dazu ist mein AG bereit, allerdings mit dem Hinweis dass dies nur geht, wenn dies beidseitig gilt, sprich auch der AG aus der Verlängerung „entlassen“ ist. Ist das rechtens?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Michèle,
hier sollte im Vorfeld geklärt werden, ob von der gesetzlichen Regelung durch einen Vertrag abgewichen werden darf. Diese Frage kann Ihnen allerdings nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torsten meint
Hallo liebes Team,
ich bin seit März 2003 bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt und möchte kündigen. In meinem Vertrag steht, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Dies wären ja meines Wissens 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Gilt für mich bei Selbstkündigung nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auch die mehrmonatige Kündigungsfrist?
Vielen Dank und liebe Grüße
Torsten
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Torsten,
die verlängerten Kündigungsfristen gelten laut Gesetz nur für Arbeitgeber (§ 622 Absatz 2 BGB). Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag festzuhalten, dass sie für beide Parteien gleichermaßen gelten. Weist Ihr Vertrag eine derartige Formulierung nicht auf, sollte für Sie eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats maßgeblich sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
Guten Tag,
auch ich habe mich entschlossen meinen Arbeitgeber zu wechseln.
Eintritt ins Unternehmen war 09/2003 und folgender Passus steht in meinem Vertrag.
„Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Soweit die gesetzlicheen Kündigungsfristen die vereinbarte Frist übersteigen, gilt die verlängerte Frist für beide Parteien“
Gehe ich recht davon aus, dass meine Kündigungsfrist 5 Monate beträgt und ich frühestens zum 31.12. diesen Jahres kündigen kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort
viele Grüße
Peter
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Peter,
Klauseln im Arbeitsvertrag, die verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber vorsehen, sind grundsätzlich erlaubt. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer darf allerdings nicht länger sein als die für Arbeitgeber. Sind Sie bereits zwölf aber noch keine 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt, sollte gemäß § 622 Absatz 2 BGB eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Ende des Kalendermonats maßgeblich sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
Hallo,
Ich bin seit dem 01.05.2010 fest angestellt in einer Firma. Ich habe im März 2015 ein Kind bekommen und im August 2016 das zweite Kind bekommen. Meine Elternzeit endet am 31.08.2018.
In meinem Vertrag steht keine Kündigungsfrist. Wie ist denn meine Kündigungsfrist?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Christina,
befinden sich im Arbeitsvertrag keine Angaben zur Kündigungsfrist, gilt in der Regel die gesetzlich festgeschriebene von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Um sicherzugehen, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
Hallo,
Ich bin seit Oktober 2015 in meinem jetzigen Betrieb tätig. In dieser Zeit war ich von Oktober 2015 bis Dezember 2015 Praktikant. Anschließend war ich bis September 2017 Werkstudent und ab Oktober 2017 bis heute in einer unbefristeten Festanstellung mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist. Nun meine Frage: Zählt bei der gesetzliche Kündigungsfrist bis zum 15. eines Monats, die bei einer Anstellung unter 2 Jahren gilt, das Praktikum und die Werkstudententätigkeit mit in die 2 Jahre hinein oder erst der Vertrag der Vollbeschäftigung.
Vielen lieben Dank schonmal im Voraus
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sebastian,
es gibt keine eindeutige Regelung, ob ein Praktikum oder eine Werkstudententätigkeit zur Betriebszugehörigkeit hinzugezählt wird. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Betriebsrat zu wenden und ggf. sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Robert meint
Guten Tag,
ich möchte das derzeitige Arbeitsverhältnis bald kündigen als Arbeitnehmer.
Mein Arbeitsvertrag lautet wie folgt: „Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist von 21 Tagen gekündigt werden. Die Verlängerung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.“ Ich bin seit zwei Jahren im Unternehmen. Welche Frist gilt für mich? 21 Tage oder 4 Wochen laut Gesetz?
Ich bedanke mich vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Robert,
leider ist es uns nicht erlaubt, Klauseln in Arbeitsverträgen zu interpretieren. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen solchen aufzusuchen und Ihre Frage an ihn zu richten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ahmed meint
Hallo,
ich bin seit 01.10.2009 in meine Unternehmen. Am Anfang habe ich eine befristet Vertrag. Am 01.12.2010 wurde ich in eine unbefristete Arbeitsverhältnis übernommen.
In meine Vertrag steht „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Kündigungsfristen beiderseits entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfristen gilt für beide Seiten gleichermaßen.“
Meine Frage ab wann rechnet man meine Beschäftigungszeit? ab 01.10.2009 (der Befristete Vertrag) oder ab die unbefristet Arbeitsverhältnis (01.12.2010).
Und in beide Fälle wie lang ist meine Kündigungsfrist wenn ich die Firma verlassen möchte?
Vielen Dank im Voraus
Ahmed
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Ahmed,
die Auslegung eines Vertrags und die Berchnung von Kündigungsfristen fallen unter die Rechtsberatung und sind damit einem Rechtsanwalt vorbehalten. Wir dürfen diese nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heinz meint
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
folgende Problematik:
beziehe seit 01.04.2017 Rente für langjährig Versicherte. Seit dieser Zeit bin ich als Minijobber in einem Kleinbetrieb tätig.
Auch vor der Rentenzeit war ich im gleichen Kleinbetrieb ( 15.09.2008 bis 31.03.2017 ) als kaufm. Angestellter tätig.
Bin also insgesamt 10 Jahre in diesem Betrieb tätig.
Welche Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber jetzt einzuhalten ???
Dank im voraus für eine entsprechende Antwort….
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Heinz,
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen wie folgt (Gesetzesauszug):
Es können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag jedoch abweichende Regelungen getroffen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
jurij meint
Hallo guten tag
Ich bin seid 3 Jahren in meinem Betrieb, will jetzt aber zu einer andern Firma wechseln , und habe deswegen zum heutigen Tag gekündigt 26.09.2018
Ich weiß das meine kündigungsfrist 1 Monat geht, wollte aber wissen ob ich bis zum 26.10 oder bis zu 31.10 arbeiten muss ?
Vielen Dank im voraus
Juri
Jens meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechteteam,
mein Arbeitgeber hat Mitte September Insolvenz in Eigenvervaltung angemeldet. Laut meinem Arbeitsvertrag (Ich bin 12 Jahre im Unternehmen) habe ich eine Kündigungsfrist von 5 Monaten. Wie gut stehen meine Chancen die Frist auf 3 Monate zu begrenzen?
Andreas C. meint
Meine Frau hat einen Arbeitsvertrag unterschrieben bei der keine Probezeit vorgesehen ist. Außerdem wurde vom Tag 1 eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart. Nun stellt sich heraus dass meine Frau dort überhaupt nicht arbeiten möchte, da nur Chaos im Betrieb herrscht. Der Wegfall der Probezeit und die verlängerte Kündigungsfrist ist somit total zum Nachteil meiner Frau. Sie möchte jedoch schnellstens dort weg. Ist ein solcher Arbeitsvertrag überhaupt rechtmäßig ?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Andreas,
ob die vertraglichen Vereinbarungen zulässig sind, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Rico meint
Guten Tag, ich möchte gerne kündigen und habe im Arbeitsvertrag die gleiche Kündigungsfrist vereinbart, wie der Arbeitgeber laut Gesetz hat. Sprich nach 23Jahren, sind das 7Monate. Muss ich die Frist so einhalten, oder gilt nach heutiger Rechtssprechung die Frist von 4Wochen?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen Kaufmann
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Rico,
so lange die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nicht länger ist als die für Arbeitgeber, ist eine solche Regelung durchaus rechtens. Da uns die Auslegung von Arbeitsverträgen jedoch nicht erlaubt ist, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und das entsprechende Dokument von ihm überprüfen lassen, um sicherzugehen, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Adrian meint
Guten Tag ich habe kein Arbeitsvertrag gilt für mich auch 4 Wochen Kündigung..?,und was hat damit zu tun mit 28 Tage ?
Maria meint
Hallo liebes Team,
Ich bin jetzt über einem Jahr bei meinen Arbeitgeber. Ich habe eine Kündigung Frist von „6 Wochen vor Ende des Kalenderviertel Jahres“. Kann ich denn dann bis zum 11.11. Kündigen aber erst am 1.2 die Arbeit dort beenden? Oder muss ich zum 1.1 schon raus?
Mit freundlichen Grüßen
Roeschen meint
Sehr geehrtes Team von arbeitsrechte.de,
in meinem Vertrag steht folgende Frist: ‚Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis bis zum 3. Werktag des Monats zum Ablauf des nächsten Monats gekündigt werden.‘ (Bin seit 1,5 J. angestellt)
Heißt das, wenn ich zum Beispiel bis zum 30.11. kündige, läuft die Frist bis 31.12. oder heißt das bis 31.01.19?
Besten Dank im voraus!
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Roeschen,
die Auslegung von Arbeitsverträgen fällt unter die Rechtsberatung, die wir nicht anbieten dürfen. Sie können sich jedoch gerne an einen Anwalt wenden und Ihre Frage von ihm beantworten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcus meint
Hallo,
wenn ich als Arbeitnehmer kündigen möchte und in meinen Arbeitsvertrag auf die übliche Kündigungsfrist hingewiesen wird, kann ich dann 4 Wochen zum 15. bzw. Monatsende kündigen, auch wenn ich seit 6 Jahren in der Firma unbefrisetet angestellt bin?
Gelten die gestaffelten Kündigungsfristen in Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeit nur für die Arbeitgeber oder auch für mich als Arbeitnehmer?
Im Arbeitsvertrag stehen weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber besondetre Fristen, es wird lediglich auf die „üblichen Kündigungsfristen“ hingewiesen.
Danke für die Antwort
Marc D.W.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Marcus,
für den Arbeitnehmer gelten die übliche vier Wochen. Seine Fristen bleiben von der Betriebszugehörigkeit unberührt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claus meint
Ich bin in meinem Betrieb seit 1992 beschäftigt, durch einen Strukturwechsel im Unternehmen bekam ich 2008 einen neuen Arbeitsvertrag. Dieser enthält einen Satz der mich mit einem Angestellten gleich stellt, der seit 1992 beschäftigt ist. Meine Kündigungsfrist ist außerdem mit dem des Arbeitgebers gleichgestellt. Beträgt diese jetzt 4 oder 7 Monate? Vielen Dank
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Claus,
die Auslegung von Arbeitsverträgen ist uns leider nicht gestattet. Generell ist es erlaubt, dass für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleiche Kündigungsfrist gilt; die für Arbeitnehmer darf lediglich nicht länger sein. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Astrid meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
ich bin seit acht Jahren Teilzeit in einem Unternehmen beschäftigt. Es gibt nur einen mündlichen Arbeitsvertrag, welche Fristen gelten in diesem Fall für mich, wenn ich kündigen möchte.
Besten Dank im voraus!
Astrid
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Astrid,
soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten gewöhnlich die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Abs. 1 der Vorschrift lautet:
Welche Frist für Sie konkret gilt, können wir nicht beantworten, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ronny meint
Hallo,
ich will bei meinen jetzigen arbeitgeber kündigen. Bin seit 12.2007 dort.
Wie lange kann ich mit meiner Kündigungsfrist rechnen? Sind es 3 Monate oder 6 Monate?
Im Vertrag leider nichts gefunden!
Kann ich was machen das es schneller geht, wenn ich weiß das ich schon was neues habe?
MfG
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Ronny,
befinden sich keine Angaben zur Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag, gelten normalerweise die gesetzlichen Vorschriften. Diese befinden sich in § 622 BGB. In Absatz 1 dieses Paragraphen heißt es: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine K meint
Liebes Arbeitsrechte.de Team,
in meine Kündigung steht:
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zu jedem Quartalsende vier Wochen zum fünfzehnten oder Ende eine Kalendermonats.
Mein Chef hat die Kündigung am 17.12.18, zum 31.01.2019, erhalten und meint ich wäre außerhalb der Frist.
Er hat mir vorher im Streit schon die Kündigung „Angeboten“ und der Grund warum ich kündige ist Videoüberwachung mit Tonaufnahme im Geschäft.
Ein anderer Arbeitgeber hat mir nun gesagt, dass ein dringender Fall vorliegt und somit wieder die gesetzliche Kündigungsfrist anfällt.
Stimmt dies?
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Vielen Dank
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Sabine K,
um sicherzugehen, sollten Sie sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul meint
Hallo,
ich habe vertraglich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende und bin über 20 Jahre in der Firma. Sollte es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, änderst sich dann meine Kündigungsfrist auf 7 Monate zum Monatsende oder 7 Monate zum Quartalsende?
Viele Grüße
Wolfgang meint
Hallo,
ist ein Verweis auf Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag , zb. KVO, zulässig?
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang
Viktor meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
bin seit 01.02.2015 in einer Firma eingestellt, möchte aber jetzt das Unternehmen verlassen.
Laut meinem Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
Welche Kündigungsfrist muss ich mindestens einhalten?
Herzlichen Dank für ihre Hilfe.
Jörg meint
Ich gebe heute (1.2.19) meine Kündigung gemäß § 622 BGB (im AV festgelegt) ab, ich möchte nur gern wissen, ist dies noch innerhalb der 4-Wochen-Frats zum 28.02.19 oder dann doch erst zum 15.03.19. Im der Kündigung schrieb ich „… zum 28.02.19, hilfsweise zum schnellstmöglichen Termin.“
Jörg H. meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
ich habe am 01.02.2019 zum 28.02.2019, hilfsweise zum schnellstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Im AV ist vereinbart, die gesetzlichen Regelungen also §622 BGB. Meine Frage nun, ist die Frist zum 28.02. eingehalten oder doch erst zum 15.03.,2109.
Vielen Dank im Vorraus.
J meint
Hallo, ich habe eine Frage. Meine Freundin arbeitet seit 26 Jahren im Krankenhaus. In ihren Vertrag steht nichts über Kündigungsfristen. Sie will sich jetzt wo anderes bewerben. Wie lange ist dann Kündigungsfrist bei ihr?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo J,
es kann sein, dass der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist, in welchem die Fristen dann festgelegt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so gelten die Kündigungsfristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frankie meint
Sehr geehrtes Arbeitsrecht-Team,
ich habe meine Beschäftigung am 26.1. 2014 aufgenommen. Wie ist hier die Kündigungsfrist von 4 Wochen zu verstehen?
Wann muss ich die Kündigung einreichen, wenn ich beispielsweise im Mai eine neue Stelle antreten möchte.
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Frankie,
die Kündigungsfrist eine Mindestfrist, Sie können die Kündigung auch früher als vier Wochen vor dem Termin einreichen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
Hallo, ich arbeite seid 4 1/2 Jahren in einem Betrieb auf Minijobbasis, bis Oktober letzen Jahres ohne Vertrag (mündlicher Vertrag) und nun mit schriftlichem Vertrag. Ich würde gerne kündigen und im Vertrag steht die gesetzliche Kündigung. Heißt es das der schriftliche Vertrag nun zählt und die Jahre vorher somit nicht mehr? Welche Kündigungszeit habe ich nun? 2 Wochen oder 4 Wochen?
LG
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Chris,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Margrit meint
Ich habe am 7.2.19 einen aushilfsjob übernommen und nun zum 25.2.19 eine ausbildung angeboten bekommen, kann ich mit sofortiger wirkung kändigen? Lg matti
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Margrit,
Ihre Kündigungsfrist sollte aus Ihrem Arbeitsvertrag hervorgehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
Ich finde den Text „Abweichungen von dieser Regelung gelten, wenn der betroffene Mitarbeiter schon mindestens zwei Jahre in dem Unternehmen tätig ist, das er nun verlassen soll oder will.“ im Artikel obenverwirrend.
Laut Gesetzestext in BGB §622 (2) sind längere Fristen seitens des Gesetzes nur für die Kündigung durch den AG vorgesehen, hier heißt es in (2): „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist [..}“ – der AN kann doch weiterhin in 4 Wochen 15. oder Monatsende kündigen, wenn nicht explizit etwas anderes im Vertrag geregelt ist. Das verstehe ich doch richtig, oder?
Heißt doch auch konkret: Wenn in meinem Arbeitsvertrag darauf verwiesen wird, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, ich etwas mehr als sechs Jahre im Unternehmen beschäftigt bin, dann kündige ich fristgemäß in 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Richtig?
Janet meint
Hallo, ich bin seit April 2014 in meiner Firma beschäftigt. Ich möchte kündigen da ich etwas anderes gefunden habe.vleider verstehe ich meine Kündigungsfrist nicht ganz.
„…Kündigungsfrist gemäß Paragraph 622 Absatz 1 BGB. Die Verlängerung der Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen lt. Paragraph 622 Absatz 2. Solche Verlängerung der Kündigungsfrist hat auch die Mitarbeiterin bei Kündigungen gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten.“
Kann ich jetzt tatsächlich erst 1 Monat zum Monatsende kündigen auf Grund Abs 2? Oder auch zum 15.?
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Janet,
die gesetzliche Frist beträgt für Sie einen Monat, wenn Sie keine einvernehmliche Lösung mit ihrem Arbeitgeber finden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
Liebes Team von Arbeitsrechte de
Ich arbeite seid 22 Jahren in den selben Unternehmen. Welche Frist habe ich wenn ich jetzt kpndige?
LG
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Maria,
normalerweise ergeben sich die Kündigungsfristen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Wurde dort keine Regelung getroffen, gilt gewöhnlich § 622 Abs. 1 BGB:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Miguel P. meint
Guten Tag,
ich bin seit 10 Jahren im Unternehmen beschäftigt.
Im Sommer möchte ich den Atbeitsvertrag kündigen. In diesem wurde eine Kündigungsfrist von 2 Monaten bereinbart.
Wenn ich als Arbeitnehmer kündige, welche Fristen sind zu beachten, die arbeitsdvertagliche von 2 Monaten, oder die gesetzliche von 4 Wochen?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Miguel,
in der Regel gelten die gesetzlichen Fristen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nora meint
Hallo,
ich habe am 01.09.2011 die Ausbildung angefangen und am 20.06.2014 beendet. Ab dem 21.06.2014 habe ich im selben UN eine Vollzeitstelle angefangen.
Wie ist meine Kündigungsfrist?
Im Vertrag steht dass „mit einer frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden kann – ändert sich die Kündigungsfrist aufgrund gesetzl. Vorschriften für einen Vertragspartner, so gilt diese Änderung auch für den anderen Vertragspartner“
Ist somit dann auch eine Kündigung zum 15. eines Monats möglich?
Anja meint
Liebes Team von arbeitsrechte.de,
seit August 2017 bin ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber tätig. Ich habe aktuell einen befristeten Arbeitsvertrag.
Am Montag (01.04.2019) werde ich am späten Nachmittag erfahren, ob ich einen neuen Job habe oder nicht. Wäre es bei der gesetzlichen Kündigungsfrist ausreichend, wenn meine Kündigung am Dienstag (02.04.2019) zum 30.04.2019 eingehen würde (das wären dann exakt vier Wochen) oder müsste sie wenn schon am Montag (01.04.) eingehen?
Vielen Dank im Voraus für ein kurzes Feedback,
Anja
Chris meint
Hallo,
Ich bin seit Dezember 2009 im Betrieb und will nunmehr kündigen. In meinem Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen drin. Welche Kündigungsfrist habe den nunmehr, 4 Wochen oder durch meine Betriebszugehörigkeit 3 Monate?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Arbeitsrechte.de meint
Hallo Chris,
sofern eine Kündigungsfrist nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, gilt laut § 622 BGB Folgendes:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de