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Krankmeldung: Ab wann Sie den Arbeitgeber informieren müssen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Key Facts

  • Ab wann braucht man eine Krankmeldung? Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht der Lage, Ihre Arbeit aufzunehmen, müssen Sie dies dem Arbeitgeber umgehend mitteilen.
  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (auch Krankschreibung genannt) vom Arzt brauchen Sie in aller Regel ab dem 4. Krankheitstag.
  • Allerdings können im Arbeits- bzw. Tarifvertrag auch andere Regelungen festgelegt sein, welche die Krankschreibung schon früher verlangen.

Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?

Krankmeldung: Ab wann muss Sie beim Arbeitgeber vorliegen? Hier finden Sie die Antwort.
Krankmeldung: Ab wann muss Sie beim Arbeitgeber vorliegen? Hier finden Sie die Antwort.

Inhalt

  • Ab wie viel Tagen braucht man eine Krankmeldung?
    • Krankmeldung: ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?
    • Krankmeldung: ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?
  • FAQ: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?

Wir klären im Folgenden alle Fragen, die rund um das Thema „Wann müssen Sie eine Krankmeldung abgeben?“ existieren. Dabei gehen wir auch darauf ein, ob eine Krankmeldung erst ab dem 3. Krankheitstag erfolgen muss oder Sie schon früher zur Anzeige beim Arbeitgeber verpflichtet sind.

Arbeitsvertraglich einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten schriftlich. So ist zumindest der gewöhnliche Weg, wenngleich auch mündliche Absprachen grundsätzlich gültig sind. Erkranken Sie, können Sie daher das entsprechende Dokument zur Hand nehmen und dort nachlesen, ab welchem Tag die Krankmeldung zu erfolgen hat.

Achtung: Prinzipiell ist zwischen der Krankmeldung (mündliche, telefonische oder schriftliche kurze Nachricht, dass Sie auf dem Weg zum Arzt sind) und der Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch als gelber Zettel bekannt) zu unterscheiden. Der Arbeitgeber muss beides erhalten, jedoch können hierzwischen unter Umständen mehrere Tage liegen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begrifflichkeiten häufig synonym verwendet.

Ab wann die Krankmeldung vom Arzt eingereicht werden muss, geht aus dem Entgeltfortzahlungs­gesetz hervor. Wollen Arbeitnehmer auch in der Krankheitsphase weiterhin ihr Gehalt bekommen – hierauf haben sie für sechs Wochen einen Anspruch – müssen sie bestimmte Spielregeln einhalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist eine Krankmeldung und die abzusehende Dauer der Abwesenheit beim Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerung, anzugeben.

Mit einem Anruf oder einer E-Mail vor Arbeitsbeginn, dass Sie sich auf dem Weg zum Arzt befinden, tun Sie Ihrer Pflicht genüge. Doch ab welchem Tag braucht man eine Krankmeldung bzw. ein Attest? Auch dies ist gesetzlich geregelt:

Bei Erkrankungen, die vermutlich länger als drei Tage anhalten werden, ist dem Arbeitgeber zudem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die unter anderem Auskunft darüber gibt, wie lange Sie der Arbeit fernbleiben werden. Diese ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einzureichen. Wenn Sie länger krank sind, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt, müssen Sie am unmittelbar nächsten Arbeitstag eine Folgebescheinigung einreichen.

Krankmeldung – ab wann muss die Krankenkasse informiert werden? Werden Sie von Ihrem Arzt krankgeschrieben, wird die Krankenkasse aufgrund der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch darüber in Kenntnis gesetzt.

Krankmeldung: ab wann? Ist schon der erste Tag entscheidend?

Krankmeldung - ab wann? Ob öffentlicher Dienst oder nicht: Auch der Betriebsrat kann bei Unsicherheit weiterhelfen.
Krankmeldung – ab wann? Ob öffentlicher Dienst oder nicht: Auch der Betriebsrat kann bei Unsicherheit weiterhelfen.

Ihr Vorgesetzter darf dies sogar verlangen, ohne Ihnen seine Beweggründe mitzuteilen. Selbst, wenn Sie gar nicht „krank feiern“, sondern zum Beispiel wegen Migräne nur einen Tag ausfallen, müssen Sie auf Wunsch ein Attest ab dem ersten Tag beibringen.

Ab welchem Tag die Krankmeldung mit einem Attest bestätigt werden muss, sorgt bei vielen Arbeitnehmern für Unsicherheit, gerade wenn sie sich im Bekanntenkreis umhören und dort hören: „Also ich muss die Krankmeldung nicht erst ab dem dritten Tag, sondern schon am ersten abgeben.“ Handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, das rechtens ist? Ob eine Krankschreibung schon ab dem ersten Tag gefordert werden kann, geht ebenfalls aus dem EntFG hervor. Hier steht geschrieben:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dieses Prozedere ist mit deutschem Recht vereinbar, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.

Ab wann brauche ich eine Krankmeldung vom Arzt? Verlangt Ihr Arbeitgeber schon am ersten Tag die Einreichung des gelben Scheins, obwohl dies in Ihrem Arbeitsvertrag, einem auf Sie aufzuwendenden Tarifvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung explizit untersagt ist, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um zu klären, wie Sie hierauf reagieren können.

Krankmeldung: ab wann, wenn das Wochenende dazwischenliegt?

Krankmeldung: Wann Sie sie abgeben müssen, kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.
Krankmeldung: Wann Sie sie abgeben müssen, kann auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein.

Da Menschen keine programmierbare Maschinen sind, ist es durchaus möglich, dass Halsweh, Fieber und andere Symptome erst am Wochenende so richtig durchschlagen und eine Krankmeldung erforderlich machen. Ab welchem Tag ist das Attest denn dann einzureichen?

Sollten Sie Ihrer Arbeit von Montag bis Freitag nachgehen und am Wochenende so richtig krank werden, suchen Sie spätestens am Montag einen Arzt auf und lassen Sie sich untersuchen – sofern sich Ihre Lage noch nicht wieder so gebessert hat, dass Sie sich arbeitsfähig fühlen. Zwar gibt es auch Bereitschaftsärzte, die für eine Notfallbehandlung am Wochenende zur Verfügung stehen, doch diese stellen Ihnen für gewöhnlich keine Arbeitsunfähigkeitsbeschei­nigung aus.

Krankmeldung – ab welchem Tag muss das Attest abgegeben werden? In wessen Arbeits- oder Tarifvertrag steht, dass er erst am dritten Kalendertag die Krankmeldung einreichen muss, der ist bei einer am Sonntag auftretenden Erkrankung erst am Mittwoch dazu verpflichtet, den gelben Schein beim Arbeitgeber vorzulegen. Unter diesen Umständen ist es demnach auch erlaubt, erst am Dienstag oder Mittwoch zum Arzt zu gehen.

FAQ: Ab wann muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen?

Wann muss ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) besagt: Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und die Länge des voraussichtlichen Ausfalls müssen Sie zeitnah melden.

Wann muss die Krankschreibung beim Arbeitgeber sein?

Sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist, muss die Krankmeldung (bzw. das Attest) bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung spätestens am darauffolgenden Tag beim Arbeitgeber vorliegen.

Was, wenn der Chef die Bescheinigung schon früher verlangt?

Arbeitgeber dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Bildnachweise

Kommentare

  1. Jnafloh meint

    14. Januar 2020 at 23:56

    Hallo,

    § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG
    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
    (verständlich)

    § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG
    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
    (auch verständlich)

    § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG:
    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
    (nicht ganz verständlich)

    Der Satz 3 bezieht sich doch nur auf das frühere (physische) Vorhandensein (Vorlage) der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Kalendertagen.
    Z.B. bei einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche (länger als drei Kalendertage) muss dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag beim Arbeitgeber sein (im Original vorliegen).

    Wie ist der Sachverhalt bei einer Arbeitsunfähigkeit von nur zwei oder weniger Kalendertagen? Ist dann auch eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen und wenn ja wann?

    Denn Satz 3 sagt doch nur etwas über die frühere Abgabe der AU bei einer Dauer von länger als drei Kalendertagen aus.

    Antworten
  2. Susi meint

    9. Dezember 2019 at 9:10

    Hallo!
    In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich ab dem 3. Krankheitstag eine AU vorlegen muss (Altvertrag). In neueren Verträgen meiner Kollegen ist dies geändert, diese müssen ab dem 1. Tag eine AU vorlegen. Nun hat der Chef verkündet (in einer Sitzung, die über ein Protokoll an alle Mitarbeiter geschickt wird), dass in Zukunft alle Arbeitnehmer ab dem 1. Tag eine AU benötigen. Es gab KEINE Änderung in den Arbeitsverträgen.
    Gilt hier der Arbeitsvertrag oder die mündliche Mitteilung?

    Antworten
  3. Peter meint

    5. August 2019 at 10:51

    Hallo, wie sieht es in diesem Fall aus?
    Am Donnerstag/Freitag krank mit Attest
    Am Sonntag Abend – Krankmeldung für Montag/Dienstag ohne Attest (andere Erkrankung)
    für 2 Tage (bei uns sind 3 Tage ohne Attest erlaubt)

    Greift hier die Lohnfortzahlung gem. Entgeltfortzahlungsgesetz?

    Mit bestem Dank im Voraus

    Antworten
  4. Ralph D. meint

    3. Juli 2019 at 9:05

    Hallo,
    mein AG verlangt von mir eine Krankmeldung ab dem ersten Tag, was kein Problem ist, denn wenn ich Krank bin, bin ich Krank.
    Kann er aber auch verlangen das die Krankmeldung noch am selben Tag, an dem ich beim Arzt war, bei Ihm vorzuliegen hat?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Juli 2019 at 15:55

      Hallo Ralph,

      ja, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber dies verlangen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Romy L. meint

    28. Juni 2019 at 0:09

    Mich würde generell interessieren ob es rechtens ist, das ein Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bei Krankheit mit den Stunden runter setzen darf, um so nicht das volle Gehalt zu zahlen.

    Antworten
  6. Nina meint

    26. Mai 2019 at 8:45

    Hallo,
    darf der Arbeitgeber verlagen, wenn man wegen Krankheit früher von der Arbeit nach Hause geht ein Attest zu verlangen?
    Und darf der AG verlangen ein Krankenhaus aufzusuchen wenn es außerhalb der ärztlichen Öffnungszeiten liegt? (Bei Kopfschmerzen oder Übelkeit ist es doch sinnlos ins KH zu gehen…)

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Mai 2019 at 8:42

      Hallo Nina,
      § 5 Abs. 1 EntgFG regelt die Nachweispflicht zur Arbeitsunfähigkeit wie folgt:

      „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. […]“

      Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Anna A. meint

    4. Mai 2019 at 9:23

    Hi,
    Ab wann eine AU vorliegen muss weiß ich, auch nach Vertraglichen Regelungen etc. Frage ist jetzt aber: Ab wann muss dies AU gelten?
    Fall: Ich war Dienstags Arbeiten und habe Abends dann gemerkt das ich Krank werde. Mittwoch war ich, trotz Krankheit, noch bei einer kleinen Teamsitzung in der Firma und bin danach gegangen. Da zu dem Zeitpunkt mein Hausarzt keine Sprechstunde mehr hatte wollte ich am nächsten Tag zum Arzt gehen, was ich auch tat. Da wurde ich dann von Donnerstag bis Freitag Arbeitsunfähig geschrieben. Da ich weiß das mein Hausarzt ungern und nur in sehr speziellen Fällen eine AU rückwirkend ausspricht, habe ich keine verlangt. Die AU habe ich am gleichen Tag noch in die Firma gebracht.
    Nun kam dann eine Woche Später die Personalchefin zu mir und fragte mich warum die AU nicht auch schon für Mittwoch gelte, weil ich da ja nicht gearbeitet habe. Ich erklärte ihr das mein Hausarzt sowas nicht macht und sie hat es nicht verstanden.
    Also ab wann muss die AU gelten? ab dem ersten Krankheitstag oder kann man den auch ohne das er auf der AU steht abdecken? Wie ist man da als Arbeitnehmer gegen die „Willkür“ einer Personalchefin geschützt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Mai 2019 at 9:10

      Hallo Anna A.,
      § 5 Abs. 1 EntgFG besagt hierzu:

      „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

      Für weitergehende einzelfallbezogene Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Hemberger meint

      21. Mai 2019 at 11:01

      Hallo Anna,
      ich habe gerade das gleiche Problem. Hast du bei einem Anwalt nachgefragt?

      Antworten
  8. Romina meint

    2. April 2019 at 22:09

    Guten Abend,

    Heute morgen habe ich mich bei meinem Hauptjob für den heutigen Tag aufgrund einer Erkältung krankgemeldet.
    Ich bin nicht zum Arzt, da ich morgen wieder zur Arbeit gehen werde.

    Heute Abend bin ich meinen Nebenjob nachgegangen und wurde von meiner Arbeitskollegin aus dem Hauptjob gesehen.

    Gibt es nun für mich rechtliche Konsequenzen im Hauptjob?

    Lg

    Antworten
  9. Sascha meint

    1. April 2019 at 12:55

    Hallo, bei mir steht im Vertrag: Eine ärztliche Bescheinigung über das bestehen einer arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlichen Dauer soll so dargelegt werden: wenn die arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Werktag.

    Also muss ich nicht direkt am ersten Tag zum Arzt ein Attest holen, richtig? Mir geht es richtig schlecht und ich habe einfach keine Kraft zum Arzt zu gehen.

    Antworten
  10. Torben D. meint

    29. März 2019 at 10:47

    Hallo,

    eine AN meldet sich am Sonntagabend telefonisch bei ihrer Vorgesetzten für den folgenden Montag krank.
    Am Montagabend meldet sie telefonisch, dass sie wieder insoweit gesundet sei, dass sie am Dienstag wieder zur Arbeit erscheinen könnte. Sie hat laut Dienstplan jedoch am Dienstag und Mittwoch frei und verbleibt somit auch zu hause. Am Mittwochabend meldet sie sich erneut bei ihrer Vorgesetzten krank und verbleibt am Donnerstag und Freitag AU zu hause.
    Die Personalabteilung vertritt nun die Meinung, dass es sich hier um eine durchgängige AU handelt und die Mitarbeiterin spätestens am 3. Tag der Erkrankung eine AU-Bescheinigung ihres Arztes hätte vorlegen müssen. Dementsprechend soll die Mitarbeiterin keine Entgeltfortzahlung erhalten.
    Es gibt in unserem Unternehmen keine fixierte Regelung außerhalb des EntFG.
    Ist das Verhalten der Personalabteilung rechtskonform?

    Herzliche Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. April 2019 at 14:47

      Hallo Torben,
      bitte erfragen Sie dies bei einem Rechtsanwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Marc meint

    27. März 2019 at 21:15

    Hallo,

    jemand ist Donnerstag und Freitag krank ohne AU und möchte das Wochenende nutzen um sich zu erholen. Am Montag ist es noch nicht besser, man geht zum Arzt und dieser schreibt eine AU für die ganze Woche und rückwirkend zum letzten Donnerstag. Wann muss die AU vorliegen am nächsten Arbeitstag sprich am Dienstag ?

    Danke

    Gruß
    Marc

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. April 2019 at 14:20

      Hallo Marc,
      § 5 Abs. 1 EntgFG lautet:

      „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. […]“

      Fragen Sie bitte ggf. bei Ihrem Arbeitgeber nach.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Henning meint

    18. März 2019 at 18:35

    Hallo,

    ein AN ist seit letzte Woche Dienstag Krank bis dato kam kein Attest, letzte Woche sagte er käme heute (Montag) wieder zur Arbeit.

    Heute schickte er nur eine Nachricht dass er wieder zum Arzt ginge und wahrscheinlich wieder die ganze Woche fehlen würde.

    Welche Möglichkeiten hat ein AG um dass in den Griff zu bekommen?

    Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. März 2019 at 16:44

      Hallo Henning,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Verstoßen Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, können Sie grundsätzlich erst einmal abgemahnt werden. Ändern sie ihr Fehlverhalten auch danach nicht, ist unter Umständen eine Kündigung möglich. Wir würden Ihnen empfehlen, sich in dieser Angelegenheit von einem Anwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Christian meint

    12. März 2019 at 7:39

    Hallo liebes Team von Arbeitsrechte,

    wir haben hier im Betrieb hin und wieder den Fall das für einen Tag zuhause geblieben wird, wegen diversen Krankheitbildern, Übelkeit, Erkältung, Rücken… Nun geht man für solche Sachen für üblich nicht zum Arzt, weil man am nächsten Tag mit etwas Ruhe wieder fit ist, bzw. am Montag wenn das Wochenende dazwischen liegt. Wenn der Mitarbeiter allerdings nicht wegen einer „Lappalie“ zum Arzt geht und kein Attest hat, kann er dann trotzdem einen Kranktag abgerechnet bekommen, oder geht dann ein Tag Urlaub dafür drauf?
    Und wie oft im Jahr ist das tolerierbar?
    Mit freundlichen Grüßen Christian

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. März 2019 at 9:19

      Hallo Christian,

      der Arbeitgeber hat ein Recht darauf, für jeden Fehltag ein Attest zu bekommen. Viele Unternehmen haben aber eine vertragliche Regelung, die ein Attest erst ab dem dritten Tag nötig macht. Solche Entscheidungen liegen aber im Ermessen des Arbeitgebers.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Ulrike meint

    7. Februar 2019 at 10:00

    Hallo,
    ich habe mich am Donnerstag und Freitag in der Arbeit krank gemeldet. Am Montag war ich dann beim Arzt, der mich eine Woche krank geschrieben hat (ab Montag). Nun sagt die Lohnbuchhaltung, dass lt. TVöD ab dem 4. Tag eine AU vorliegen muss. Da dies ein Sonntag ist, müsste die AU schon rückwirkend ab Freitag ausgestellt sein. Stimmt das?
    Herzlichen Dank im Voraus.
    Gruß

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Februar 2019 at 9:06

      Hallo Ulrike,

      in der Regel geht es bei beim vierten Tag um den vierten Arbeitstag. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Karsten K. meint

    1. Februar 2019 at 22:08

    Hallo,
    meine Frau hat zwei Arbeitsverhältnisse. Das eine von Montag bis Mittwoch, das andere Donnerstag und Freitag. Nun ist unser Kind am Freitag krank gewesen. Die Krankschreibung hat sie dem zweiten Arbeitgeber sowie der Krankenkasse übermittelt. Die Krankenkasse hat nun anscheinend das Gehalt aus dem zweiten Arbeitsverhältnis durch 30 Tage geteilt und 1/30stel als Krankengeld ausgezahlt. Das kann doch nicht korrekt sein. Wie müsste das Krankengeld korrekt berechnet werden? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    MfG
    Karsten

    Antworten
  16. Lisa B. meint

    1. Februar 2019 at 16:57

    Muss die Krankschreibung in Papierform eingereicht werden, oder reicht es auch diese nur digital einzureichen?
    Und müssen Krankschreibungen nach 3 Jahren zerstört werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 at 15:28

      Hallo Lisa,

      in der Regel gibt der Arbeitgeber vor, in welcher Form das Attest einzugehen hat. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht nicht, wann die Scheine vernichtet werden kann in der Regel beim Datenschutzbeauftragten erfragt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Chris meint

    30. Januar 2019 at 14:33

    Ein Mitarbeiter hatte sich für Montag und Dienstag ( 28./29. ) krank gemeldet. Nun kommt heute ein Krankenschein für den Zeitraum 30.01.-02.02.2019
    Was ist mit den 2 fehlenden Tagen 28./29.
    Müsste hier nicht dann auch ein Krankenschein vorliegen?
    Vorab vielen Dank.

    Antworten
    • Gebhard S. meint

      9. Oktober 2019 at 18:22

      Der Arbeitnehmer dachte eben, dass er nach 2 Tagen gesund ist. Es kam anders und er ging dann zum Arzt. Der kann wiederum nicht rückwirkend krank schreiben, sondern erst ab dem er den Patienten untersucht hat.
      Das war sicher keine schlechte Absicht des Arbeitnehmers. Er kann die Dauer auch nur schätzen.

      Antworten
  18. Elisa meint

    14. Januar 2019 at 15:33

    Liebes Team,

    ich habe nun folgenden Fall: ich kann nur 2 Tage ohne AU krank sein. Habe jedoch Nachtdienste mit Bereitschaft, das heißt heute Beginn um 18:30 Uhr und morgen Ende um 09:00 Uhr. Morgen nochmal dasselbe bis Mittwoch morgen. Dies stellen 3 Tage, jedoch nur 2 Schichten dar. Brauche ich dann eine AU?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Januar 2019 at 8:45

      Hallo Elisa,
      bitte fragen Sie Ihren Arbeitgeber. Es kann auch sein, dass Ihr Arbeitsvertrag eine Regelung hierzu enthält.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Wilkosz meint

    13. Januar 2019 at 8:43

    Hallo, ich habe mich am Mittwoch und Donnerstag wegen Magen-darm krankgemeldet, zu Arzt war ich ncht, am Freitag ging es mir besser und ich konnte arbeiten. Ab Samstag hat mich jedoch Erkaeltung erwischt, die am Sonntag heftiger geworden ist. Im Vertrag steht -Krankschreibung erst ab dem dritten Tag. Ich habe am dritten Tag Freitag gearbeitet, aber ab montag werde ich wahrscheinlich noch krank sein. Muss ich erst ab Mittwoch ein Krankschreiben haben oder noch ab Montag?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Januar 2019 at 8:37

      Hallo Wilkosz,
      bitte fragen Sie Ihren Arbeitgeber, wie da in Ihrem Unternehmen gehandhabt wird.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Mark meint

    11. Januar 2019 at 7:56

    “[…] Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.”

    Heisst das, wenn ich jetzt. z.B. nur einen oder zwei Tage krank bin, keine AU benötige?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Januar 2019 at 8:20

      Hallo Mark,
      es ist ratsam, diese Frage mit Ihrem Arbeitgeber zu klären. Unter Umständen regelt auch Ihr Arbeitsvertrag diese Frage.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Olaf meint

    6. Januar 2019 at 21:17

    Hallo,
    kann ein Arbeitgeber verlangen, dass die AU im Original bereits am ersten Krankheitstag eingereicht werden muss?
    Gruss Olaf

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Januar 2019 at 12:02

      Hallo Olaf,

      § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) lautet:

      „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. […]“

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Siegfried meint

    27. Dezember 2018 at 11:18

    Wir dürfen 3 Tage bei Kankheit ohne Krankenschein zuhause bleiben. Erst ab dem 4 Tag wird eine AU benötigt. Reicht es wenn diese am 4 Tag beim Arzt dann den 4 u. 5 Tag umfasst. Weil 3 darf ich ja ohne Krankschreibung zu Hause bleiben und ich dachte das nach 3 Tagen alles gut ist.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Januar 2019 at 10:10

      Hallo Siegfried,
      da der Arbeitgeber auch schon früher eine AU fordern kann, macht es Sinn, Wenn Sie diese Frage mit Ihrem Arbeitgeber zu klären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. D. Knecht meint

    5. Dezember 2018 at 11:07

    Hallo,
    sind pauschale Regelungen im AV rechtens, wonach alle Arbeitnehmer verpflichtet werden bereits am ersten Tag der Krankheit einen Krankenschein vorzulegen? M.E. wäre das kein Ermessen des AG sondern eine Pauschalverurteilung.
    VG D. Knecht

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Dezember 2018 at 9:28

      Hallo D. Knecht,
      in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es: „[…] Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber einen Krankenschein in der Regel bereits ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Alexandra meint

    28. November 2018 at 8:31

    Guten Tag,
    in unseren AV ist geregelt, dass unsere MA ab dem 3. Tag eine Krankmeldung vorlegen müssen:
    [Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung darüber sowie über deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Bei über den angegebenen Zeitraum hinausgehender Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage seit Ablauf der vorangegangenen Bescheinigung einzureichen. Eine Mitteilung über die Folgeerkrankung ist spätestens am letzten Tage der Arbeitsunfähigkeit der Firma mitzuteilen.]

    Es geht nicht klar daraus hervor, ob die 2 Tage zuvor bezahlt oder unbezahlt sind.
    Ist das denn notwendig? Wie sieht hier die Rechtslage aus?

    Vielen Dank!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2018 at 15:18

      Hallo Alexandra,

      jeder Tag den der Arbeitnehmer unverschuldet fehlt, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Im Streitfall kann das ärztliche Attest der nötige Beweis sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. C. meint

    24. November 2018 at 20:53

    Hallo
    Wie steht es denn beim Thema Krankheit mit der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.
    Ich bin seit knapp 19 Jahren im selben Unternehmen tätig und muß mich im Krankheitsfall zum Zeitpunkt des Dienstbeginns krankmelden, am selben Tag zum Arzt gehen und die Krankmeldung muß bis zum 3. Tag bei meinem Arbeitgeber vorliegen. Selbst bei Zahnarzterminen muß ich eine Bescheinigung mitbringen, die bestätigt das ich in der Praxis in Behandlung war.

    Ich habe aber auch Kollegen, die morgens nicht zur Arbeit erscheinen und von denen man dann hört, dass sie bspw. nur 3 Stunden später kämen, es ginge ihnen nicht so gut o.ä.
    Diese brauchen keine Atteste oder Bescheinigungen mitbringen. Ist das so korrekt?
    Stichworte Schikane, betriebliche Übungen usw.
    Es kann ja irgendwo nicht sein, dass für jeden Arbeitnehmer in der selben Firma unterschiedliche Bedingungen gelten oder?

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    C.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Dezember 2018 at 9:59

      Hallo C.,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen in einem solchen Fall mit Sicherheit gerne weiter.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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