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Gratifikation – freiwillige Sonderzahlung vom Arbeitgeber

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 28. Oktober 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Key Facts

  • Die Gratifikation ist eine im Normalfall freiwillige Sonderzahlung durch den Arbeitgeber.
  • Häufige Gründe für das Gewähren einer Gratifikation sind lange Betriebszugehörigkeit und außergewöhnliche Leistungen.
  • Eine Gratifikation ist nicht steuerfrei.

Was ist eine Gratifikation?

Eine Gratifikation kann ein finanzieller Segen sein.
Eine Gratifikation kann ein finanzieller Segen sein.

Inhalt

  • Was ist eine Gratifikation?
    • Ist eine Gratifikation steuerfrei?
  • Ist eine Gratifikation verpflichtend?
    • Gratifikation durch betriebliche Übung
  • Kündigung und Gratifikation
  • FAQ: Gratifikation

Eine Gratifikation ist im Arbeitsrecht eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter durch den Arbeitgeber und wird oft als ein Zeichen besonderer Anerkennung zusätzlich zum regulären Verdienst gewährt.

Häufige Gründe für die Zahlung einer Gratifikation sind:

  • außergewöhnliche Leistungen
  • eine lange Betriebszugehörigkeit

Es gibt keine verbindlichen Regeln für die Berechnung einer Gratifikation. Die Höhe der Zusatzleistung richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese können mündlich abgesprochen oder in einem individuellen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag festgeschrieben sein.

Die Gratifikation umfasst viele unter anderen Namen bekannte Zahlungen. Insofern sie nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung gekoppelt ist, ist auch eine Prämie eine Gratifikation. Andere Beispiele sind das Weihnachts-, das Jubiläums- oder das Urlaubsgeld.

Ist eine Gratifikation steuerfrei?

Weihnachtsgeld versteuern: In Deutschland gilt Weihnachtsgeld als steuerpflichtiges Einkommen.
Weihnachtsgeld versteuern: In Deutschland gilt Weihnachtsgeld als steuerpflichtiges Einkommen.

Eine Gratifikation ist weder für die Arbeitnehmer noch für die Unternehmen steuerfrei. Falls es sich um keine fortlaufende Zahlung handelt, ist die Gratifikation auf der Lohnabrechnung unter den sogenannten sonstigen Bezügen zu finden. Dadurch ist sie auch sozialabgabepflichtig.

Wird die Gratifikation fortlaufend mit dem normalen Entgelt überwiesen, wird sie als laufender Arbeitslohn versteuert.

Ist eine Gratifikation verpflichtend?

Eine Gratifikation ist ihrer Bedeutung nach eine Zusatzzahlung. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Es handelt sich grundsätzlich um eine freiwillige Zuwendung. Die Gratifikation richtet sich allerdings nicht nur nach der Lust und Laune des Arbeitgebers.

Die Gratifikation ist verpflichtend, wenn eine der folgende Bestimmungen getroffen wurden:

  • Es existiert eine Regelung bzgl. einer Gratifikation im individuellen Arbeitsvertrag.
  • Die Auszahlung einer Gratifikation (wie Weihnachtsgeld) ist im Tarifvertrag festgeschrieben.
  • Die Gratifikation ist Teil einer Betriebsvereinbarung.

Der Arbeitgeber muss außerdem den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen, was bedeutet, dass die Gratifikation nicht willkürlich verteilt werden darf. Wenn bestimmte Mitarbeiter eine Sonderzahlung erhalten sollen, während andere leer ausgehen, muss dies sachlich begründet und die Begründung offengelegt werden. Eine persönliche Präferenz ist bspw. keine ausreichende Erklärung für eine Gratifikation, eine lange Betriebszugehörigkeit dagegen schon.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bewirkt zudem, dass bei einer Sonderzahlung für Mitarbeiter in Vollzeit ebenfalls eine der Arbeitszeit entsprechenden anteilige Gratifikation für im Minijob Beschäftige gezahlt werden muss, sofern keine sachliche Begründung dagegenspricht. Sie können also auch im Minijob Weihnachtsgeld erhalten.

Gratifikation durch betriebliche Übung

Eine Gratifikation wird für den Arbeitgeber zu einer verpflichtenden Leistung werden, wenn aufgrund der betrieblichen Übung (auch: Gewohnheitsrecht) ein Anspruch entsteht.

Dieser Fall tritt ein, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. die Gratifikation bereits in drei aufeinanderfolgen Geschäftsjahren ausgezahlt wurde.
  2. es sich um eine freiwillige Gratifikation in derselben Höhe handelte.
  3. der Arbeitgeber nicht ausdrücklich darstellte, dass sich aus den bisher erfolgten Sondervergütungen keine erneute Gratifikation ableiten lässt.

Ist eine Gratifikation durch betriebliche Übung zu einer bindenden Zahlung geworden, kann sie durch eine Änderungskündigung beseitigt werden. Dies gilt ebenso für den individuellen Arbeitsvertrag.

Kündigung und Gratifikation

Unter bestimmten Bedingungen müssen Arbeitnehmer eine Gratifikation zurückzahlen. Bei einer Kündigung ist entscheidend, ob im jeweiligen Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel enthalten ist.

Sollte dies der Fall sein, darf der Arbeitgeber eine Gratifikation zurückfordern, insofern:

Müssen Sie bei einer Kündigung eine Gratifikation zurückzahlen?
Müssen Sie bei einer Kündigung eine Gratifikation zurückzahlen?
  • die Höhe der Gratifikation geringer als ein Bruttomonatsgehalt gewesen ist und der Arbeitnehmer vor dem 01. April des Folgejahres ausscheidet oder
  • die Höhe der Gratifikation mindestens einem Bruttomonatsgehalt entsprach und der Arbeitnehmer vor dem 01. Juli des Folgejahres ausscheidet.

Alle Rückforderungen ab dem 01. Juli des Folgejahres sowie von Beträgen unter 100 € sind trotz entsprechender Klausel im Arbeitsvertrag unzulässig.

FAQ: Gratifikation

Was versteht man unter einer Gratifikation?

Eine Gratifikation ist laut Definition eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers an einen oder mehrere Mitarbeiter.

Welche Gratifikation ist steuerfrei?

Eine Gratifikation ist grundsätzlich nicht steuerfrei. Genaueres finden Sie hier.

Kann der Arbeitgeber eine Gratifikation nach der Kündigung zurückfordern?

Unter bestimmten Umständen besitzt der Arbeitgeber das Recht auf die Rückerstattung einer bereits geleisteten Gratifikation. Eine entsprechende Rückforderungsklausel muss zu diesem Zweck im Arbeitsvertrag verankert gewesen sein. Weitere Informationen hier.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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