Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Gewohnheitsrecht

Wobei handelt es sich um das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Welche Rechte Arbeitnehmer haben, ist nicht ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen, anderweitig gültige Vorschriften oder den Klauseln im Arbeitsvertrag zurückzuführen.

Laut Gewohnheitsrecht muss Weihnachtsgeld bezahlt werden - wenn es in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits gewährt wurde.
Laut Gewohnheitsrecht muss Weihnachtsgeld bezahlt werden – wenn es in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits gewährt wurde.

Sie können sich ebenfalls aus über die Zeit wiederholt auftretenden Gebräuchen bilden, sofern dies im gegenseitigen Einverständnis geschah. Hieraus ergeben sich viele Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.

Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht

Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?

Vom sogenannten Gewohnheitsrecht ist die Rede, wenn eine Handlung über längere Zeit in regelmäßigen Abständen sowie im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeführt wird. Eine detailliertere Erklärung finden Sie hier.

Wann greift das Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht greift z. B. bei Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Zahlung mindestens drei Jahre in Folge sowie in gleicher Höhe veranlasst hat.

Wann besteht kein Anspruch auf das Gewohnheitsrecht?

Normalerweise haben Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit keinen Anspruch auf das Gewohnheitsrecht. Im Arbeitsvertrag können jedoch Regelungen vereinbart werden, welche die jeweiligen Arbeitszeiten ausdrücklich festsetzen.

Unter das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht fällt zum Beispiel die betriebliche Übung. Und auch von der betrieblichen Gleichbehandlung ist im Zusammenhang mit dem gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen oft die Rede. Der folgende Ratgeber erklärt, welches Recht ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einfordern kann.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht
  • Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?
    • Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?
    • Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
    • Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch

Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer Rechte, die nicht auf ein Gesetz oder den Arbeitsvertrag zurückzuführen sind.
Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer Rechte, die nicht auf ein Gesetz oder den Arbeitsvertrag zurückzuführen sind.

Auf welche Leistungen ein Beschäftigter Anspruch hat, ergibt sich im Arbeitsrecht nicht nur aus Gesetzen, Tarif- und Arbeitsverträgen. Werden bestimmte Rechte unwidersprochen akzeptiert – und das von allen – erhalten sie ebenfalls eine Verbindlichkeit, was sie quasi mit Gesetzesbestimmungen gleichwertig macht.

Das Gewohnheitsrecht wird auch als ungeschriebenes Recht bezeichnet. Es entwickelt sich aus einer Übung, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet: stetig, geraume Zeit andauernd, allgemein und gleichmäßig.

Sie darf von keinem der Beteiligten anzweifelt werden, obwohl auf die Gewährung von zum Beispiel Leistungen und Vergütungen eigentlich kein Recht bzw. Anspruch bestünde. Sind alle diese Punkte erfüllt, wird sie rechtsverbindlich.

Übrigens: Als Observanz wird im Rahmen des Rechts von einem örtlich begrenzten Gewohnheitsrecht – zum Beispiel einer lokal begrenzten Gemeinde – gesprochen.

Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?

Verhält sich ein Arbeitgeber vorbehaltlos längere Zeit immer gleich, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass dies auch in Zukunft weiter so geschehen wird. Diese gleichförmigen wiederkehrenden Handlungen bzw. Verhaltensweisen wirken sich somit auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus – der Arbeitnehmer kann hieraus unter Umständen einen Anspruch ableiten (§ 151 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.“

Für die betriebliche Übung gilt gemäß Arbeitsrecht: Werden bestimmte Leistungen gewährt, verändern diese den Arbeitsvertrag. Sie wird im Allgemeinen zum Gewohnheitsrecht gezählt. Zu vorbehaltlos und freiwillig gewährten Vergünstigungen können zum Beispiel zählen:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • wie lang und wann die Arbeitszeit unterbrochen werden darf (Pausen)
  • wie das betriebsspezifische Prozedere der Krankmeldung abläuft

Wann eine sich eine Handlung zum einforderbaren Gewohnheitsrecht für den Arbeitnehmer wird, kann in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht konkret bestimmt werden.

Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern

Im Arbeitsrecht kann das Gewohnheitsrecht nicht immer herangezogen werden, um Ansprüche einzufordern.
Im Arbeitsrecht kann das Gewohnheitsrecht nicht immer herangezogen werden, um Ansprüche einzufordern.

Beschäftigte, die in ein und demselben Betrieb oder Unternehmen angestellt sind und sich in einer ähnlichen Situation befinden, haben einen Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung. Das Arbeitsrecht will hiermit sicherstellen, dass der betriebliche Frieden nicht gefährdet wird.

Werden also bestimmte Leistungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt, dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung erheben kann, bedarf es einiger notwendiger Bedingungen:

  • einige Arbeitnehmer profitieren von einer bestimmten, nur für sie geltenden Leistung bzw. Vergütung
  • die Situation des Beanstandenden ist vergleichbar mit der der Nutznießenden
  • es existiert kein sachlicher Grund, warum der Vorteil nicht gewährt wurde

Können alle diese Punkte mit ja beantwortet werden, hat der Arbeitnehmer einen aus dem Gewohnheitsrecht entspringen Anspruch. Diesen kann er unter Umständen auch einklagen.

Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch

Wie es um das Gewohnheitsrecht beim Weihnachtsgeld bestellt ist, darüber hat das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vergangenheit bereits relativ eindeutig entschieden. Zahlen Arbeitgeber vorbehaltlos und freiwillig in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, handelt es sich um eine betriebliche Übung (LAG Hamm Az. 8 Sa 1099/11). Gleiches gilt für das aus dem Gewohnheitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Urlaubsgeld. Selbst, wenn später jahrelang eine solche Extra-Leistung ausbleibt, kann der Arbeitnehmer diese einfordern – notfalls auch vor Gericht. Ihm kommt daher eine große Bedeutung zu.

Achtung: Nicht zum Gewohnheitsrecht wird die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern, wenn sie über die Jahre unterschiedlich hoch waren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 516/95) entschieden.

Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Arbeitszeiten? Wird ein Arbeitnehmer über längere Zeit immer zur gleichen Schicht (inklusive Schichtzulage) eingeteilt, bildet sich hieraus nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht bezüglich der Arbeitszeit. Angeführt wird in diesem Fall häufig die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 9 Sa 1325/98), das den Fall eines seit Jahren in der Nachtschicht tätigen Arbeitnehmer verhandelte. Dieser setzte sich gegen seine plötzliche Einteilung in die Tagschicht zur Wehr mit der Begründung: Seine Arbeitszeit sei zum Gewohnheitsrecht geworden. Dieser Argumentation widersprachen die Richter: Es sei keine betriebliche Übung entstanden, da aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht der Wille erkennbar wurde, den Arbeitnehmer nur noch nachts einzusetzen. Das vermeintliche Gewohnheitsrecht passte den Arbeitsvertrag damit nicht nachträglich an.

Haben Sie Fragen zu verschiedenen Themen rund um das Gewohnheitsrecht, steht Ihnen ein Anwalt Rede und Antwort. Er informiert Sie auch darüber, ob es sich bei einer bestimmten Regelung in ihrem Betrieb um eine betriebliche Übung handelt oder nicht.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (129 Bewertungen, Durchschnitt: 3,83 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Aktuelle Arbeitsrecht-Ratgeber
  • Aktuelle News aus dem Arbeitsrecht
  • Für Anwälte: Kanzleiprofil auf arbeitsrechte.de
  • Welche Kündigungsfrist sieht das Arbeitsrecht vor?
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht
  • Gefährdungsbeurteilung: Was gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
  • Was macht ein Fachanwalt für Arbeitsrecht?
  • Arbeitsrecht: Muster für Arbeitsverträge, Kündigungen und Co.
  • Arbeitsvertrag: Rechte sowie Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Mindestkündigungsfrist: Was schreibt das Arbeitsrecht vor?

Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Moni meint

    6. Juli 2018 at 15:09

    Ich habe folgende Frage,wurde vor 6 Jahren in der Gastro ausschließlich für die Frühschicht eingestellt allerdings war das eine mündliche Absprache.Habe viele Doppelschichten oder auch 7Tage Woche ohne Murren durchgezogen,jetzt bin ich zum ersten Mal wegen dem Stress und der Dauerbelastung krank geschrieben und mein Arbeitgeber bedankt sich jetzt mit Spätschichten dafür,darf er das?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Juli 2018 at 11:01

      Hallo Moni,
      dabei kommt es in der Regel darauf an, was zur Schichteinteilung in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Detailliertere Informationen dazu, was Ihr Arbeitgeber darf und was nicht, erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Dino meint

    25. Juni 2018 at 19:11

    Hallo liebes arbeitsrecht.de Team,

    in unserem Unternehmen, in dem ich als Azubi tätig bin, bekommen wir seit jeher eine Erfolgsprämie die mitte des Jahres ausgezahlt wurde. (Gewohnheitsrecht sollte also gelten?) Diese beruht auf dem Erfolg des Unternehmens im Vorjahr und ist nicht im AV oder ähnliches festgehalten, sondern einfach eine betriebliche Leistung. Nun hat die Geschäftsführung im Jahr 2018 die Prämie so geändert, dass Arbeitnehmer die über 10 Krankentage haben diese Prämie nicht ausgezahlt bekommen. Allerdings rückwirkend für das Jahr 2017. Dies bedeutet mir wurde rückwirkend die Prämie verwehrt, die ich im Vorjahr noch erhalten habe, ich wusste im Jahr 2017 nicht dass mich meine Krankentage in 2017 die Prämie in 2018 kosten. Außerdem wurde noch der Ausnahmefall hinzugefügt, dass Mitarbeiter mit einer langen Krankheitsbuchung über bspw. 10-20 Tage die Prämie trotzdem ausgezahlt bekommen, da es wohl nicht als „blau machen“ wahrgenommen wird. Nur wenige Kollegen haben die Prämie nicht erhalten (Gleichbehandlung?). Läuft hier alles legal ab? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Mit besten Grüßen

    Dino

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 at 8:45

      Hallo Dino,

      ob diese Vorgehensweise legal oder legitim ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Susanne meint

    19. Juni 2018 at 12:24

    Hallo. Ich arbeite seit 20 Jahren in einem Unternehmen, in dem immer Akkord gearbeitet wurde. Vor 6 Jahren wurde die SAP Betriebs Software eingeführt und der Akkord ausgesetzt. Seit dem bekommen wir unseren Akkordlohn bezahlt ohne das wir die Zeiten dafür nachweisen müssen. Nun will die Geschäftsführung uns plötzlich den Akkord nicht mehr bezahlen sondern nur noch den normalen Zeitlohn. Ist das nach so langer Zeit möglich?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 at 11:37

      Hallo Susanne,

      in der Regel darf der Arbeitgeber Änderungen vornehmen. Manchmal sind dafür aber auch Änderungen der jeweiligen Arbeitsverträge nötig. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und auch keine genauen Einblicke in die Situation haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. KampfKraut meint

    16. Juni 2018 at 3:42

    Wie dauert es mehrere Tage bis mein Kommentar freigeschaltet wird?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 at 11:01

      Hallo KampfKraut,
      zur Zeit erreicht uns eine Vielzahl an Kommentaren, wir versuchen natürlich, diese so schnell zu beantworten wie möglich. Teilweise kann es trotzdem zu Wartezeiten kommen, wir bitten Sie daher um ein wenig Geduld.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. STERNI meint

    11. Juni 2018 at 19:22

    Guten Tag,mein Mann hat vor 4 Jahren bei einer Firma als Sicherheitsmitarbeiter angefangen.Arbeitsvertrag lautet auf Teilzeit aber seit Beginn arbeitet er etwa 200 Stunden im Monat also wie Vollzeit Hat er nun das Recht auf abänderung des Arbeitsvertrages

    Danke für Ihre Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 at 13:50

      Hallo STERNI,

      ob Ihr Mann eine Abänderung des Vertrages durchsetzen kann, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Lulu meint

    25. Mai 2018 at 19:51

    Hallo 🙂
    Ich habe einen Arbeitsvertrag in dem steht, dass Montag, Freitag und Samstag gearbeitet wird. Nun arbeiten wir einmal im Monat auch dienstags. Jeden Monat seit einem Jahr.
    Da der 1. Mai auf einem Dienstag war und wir hätten arbeiten müssen sind wir nun Mittwoch zur Arbeit. Steht mir dann für den Dienstag Feiertagsgeld zu?

    Viele Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Juni 2018 at 11:39

      hallo Lulu,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung zu Einzelfallfragen anbieten. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, darf nur ein Anwalt prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Mike meint

    20. Mai 2018 at 13:39

    Hallo,

    ich arbeite seit 12 Jahren als Festangestellter in einem Betrieb und habe dabei immer Frühdienst gehabt.
    Gleichzeitig arbeiten Leiharbeiter ebenfalls im Frühdienst. Gleiche Arbeitszeit.
    Jetzt möchte der Betrieb die Festangestellten nur noch im Spätdienst einsetzten, da die Leiharbeiter sogar mit höherem Gehalt , durch ihr Stammunternehmen lt. Tarifvertrag nicht im Spätdienst eingesetzt werden dürfen.
    Ist das legal Machbar?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2018 at 9:20

      Hallo Mike,

      wenn die Aufgaben und die Umstände nicht dem Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages widersprechen, ist eine solche Änderung möglich. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Arbeitsrecht die Situation genauer bewerten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Manfred meint

    15. Mai 2018 at 8:07

    Hallo,

    ich arbeite fast 40 Jahre in einem Verlagsverbund.
    Nach 24 Jahren wechselte ich in die kleinere Tochtergesellschaft unter Anrechnung meiner geleisteten Arbeitsjahre im Stammhaus.
    Ich habe die letzten 30 Jahre ausschließlich nur Spätschicht gearbeitet (16:00 – 23:30 Uhr).
    Im Arbeitsvertrag mit der Tochtergesellschaft ist diese Arbeitszeit gefixt.
    Ich soll aber in Zukunft wieder mit dem Stammhaus in Wechselschicht zusammenarbeiten.

    Wie ist hier die Rechtslage?

    Gruß Manni

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2018 at 15:36

      Hallo Manfred,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können daher keine Einschätzung der Rechtslage für Ihren Fall abgeben. Wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Stefan meint

    9. Mai 2018 at 20:12

    Hallo ich wollte mal wegen dem gewohnheitsrecht nachfragen. Meine Frau hat einen Früh und Spätschicht Vertrag arbeitet seit aber 7 Jahren in tagschicht da wir Kinder unter 12 Jahren haben und ich selber in einem schichtbetrieb tätig bin kann eigentlich der Arbeitgeber sie nicht für Spätschicht einteilen. Kann sie bei dem Arbeitgeber das gewohnheitsrecht einsetzen da sie für mehrere Tätigkeiten im Tagesgeschäft ihrer Firma tätig ist anwenden da sie dafür teilweise auch angelernt wurde?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Mai 2018 at 11:07

      Hallo Stefan,

      ob hier das Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden kann, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Thomas Sch. meint

    8. Mai 2018 at 22:56

    Hallo
    Ich arbeite seit 2013 nur im Nachtdienst mit einer 0,75 Stelle ( ca. 130 Std ) im Monat. Im Gersundheitswesen.
    Das Team setzt sich zusammen aus 0,75Stelle, 0,6Stelle, und 0,25 Stelle . So fallen immer geringe Überstunden an.
    Nun hat der Arbeitgeber eine zusätzliche 0,75 Stelle eingestellt wodurch wir nun ca eine 0,5 Stelle zu viel sind und wir dadurch in den Minusbereich abrutschen. ( ohne Krank oder Urlaub) Der Arbeitgeber möchte nun das wir die anfallenden Minusstunden im Tagdienst ableisten.
    Da ich immer Nachtwachenblöcke von 5-7 Nächten ( a. 10 Std) am Stück arbeite und anschließend 4 – 6 Nächte frei habe.
    Ist es nun rechtens das das Nachtwachen Team in ein 3 Schichtsystem arbeiten muss und die anderen Kollegen aus dem 2 Schichtsystem weiter in diesem arbeiten können ohne Nachtdienste?
    Wie oben erwähnt bin ich seit 5 Jahren nur im Nachtdienst tätig.
    In den Arbeitsverträge ist die Nachtwachentätigkeit nicht aufgeführt, weil diese erst 2013 eingeführt wurden.. Vor dieser der Zeit gab es nur Schlafbereitschaften.

    Können wir hier ein Gewohnheitsrecht anmelden? Da wir nur im Nachtdienst tätig waren?

    MFG Thomas

    Antworten
    • Thomas Sch. meint

      8. Mai 2018 at 23:06

      Obwohl da stellt sich mir die Frage ?
      Da ich eine Wochenarbeitszeit von 39 Std. habe und mir auch ein Nachtwachenfrei zusteht (wobei hier noch keine Regelung über die Länge besteht) und ich meine Wochenarbeitszeit bereits überschritten habe bin ich da überhaupt planbar für den Tagdienst da ich ja wieder in den NW Block nach 5- 6 Tagen gehen?

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        14. Mai 2018 at 12:58

        Hallo Thomas,

        auch hier dürfen wir keine individuelle Beurteilung vornehmen. Jedoch besagt das Arbeitszeitgesetz, dass die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag vereinbart sein müssen. Ändern sich die Zeiten sollte auch der Vertrag angepasst werden.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Mai 2018 at 12:55

      Hallo Thomas,

      zur rechtlichen Beurteilung Ihrer Situation sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Eine individuelle Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Elke meint

    7. Mai 2018 at 10:41

    Hallo
    Ich Habe Mal eine Frage
    In meinem Arbeitsvertrag steht Verfügung 800€
    Seit November habe ich mehr gearbeitet so dass ich ein Festgehalt von 1200€bekommen habe.
    Ich bin seit Anfang März jetzt nach einem Unfall mit Hand OP krank geschrieben .
    Ab nächster Woche gehe jetzt wieder arbeiten.
    Mein Arbeitgeber hat mir gesagt dass er mich dann nur noch auf 800€ wieder arbeiten lässt.
    Kann er das machen oder kann ich mich auf die Arbeitszeit mit 1200€ beruhen.
    Vielen lieben Dank im voraus
    Elke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Mai 2018 at 11:47

      Hallo Elke,

      dies kann nur eine individuelle Rechtsberatung klären. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Bernd meint

    26. April 2018 at 14:00

    Hallo,

    In unserer Firma ist es üblich, dass alle Mitarbeiter an Brückentagen frei haben und die Firma geschlossen bleibt. Man musste sich also nicht absprechen, wer ein langes Wochenende haben darf, sondern alle hatten frei. Den Mitarbeitern wird für den Brückentag entweder Gleitzeitstunden oder 1 Tag Urlaub abgezogen. Nur in Ausnahmefällen haben einzelne Mitarbeiter an diesen Brückentagen mal gearbeitet.
    Ebenso verhält es sich mit Heiligabend und Silvester: wir hatten automatisch frei und bekamen je einen halben Tag Urlaub abgezogen, niemand musste als „Notbesetzung“ vormittags in der Firma sein.
    Es ist dazu aber nichts vertraglich geregelt.
    Fällt das unter das Gewohnheitsrecht/betriebliche Übung? (Wir haben eine neue Geschäftsführung und befürchten dass diese das Verfahren ändern könnte)

    Danke und Gruß,
    Bernd

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Mai 2018 at 10:41

      Hallo Bernd,

      hier besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Gewohnheitsrecht vorliegt. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann dies genau prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Rene A. meint

    11. April 2018 at 13:12

    Hallo,
    ich bin in einer Firma seit Januar 2005 beschäftigt.
    Ab ca. Mitte 2006 (nach der Geburt im April meines Sohne`s ) arbeite ich nur noch Tagschicht.
    Selbst nach der Insolvenz dieser Firma hat sich das nicht geändert. Ich hatte dann ca. 2013 noch einen Vertrag für Dauerfrüchschicht unter schreiben.
    Ende März diesen Jahres kam ein Brief mit “ der zur Kenntnisnahme “ auf Dreischicht.
    Dann ist es noch so das meine Frau jeden Tag von 08:00 bis 18:00 Uhr arbeiten muss und auch fast jeden Samstag im Monat.
    Kann ich hier vom Gewohnheitsrecht bzw. betriebliche Übung sprechen und die Schichtarbeit abweisen?

    Danke und liebe Grüße Rene A.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. April 2018 at 9:30

      Hallo Rene,

      ob es sich um Gewohnheitsrecht handelt, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. HarryP meint

    5. April 2018 at 19:19

    Guten Tag,
    Thema betriebliche Übung: Ich wurde als Führungskraft aus dem 3 Schichtsystem seit herausgeholt. Seit 01.2009 bis 04.2017 Hatte ich Früh Spät Montag bis Freitag im Wechsel. Seit 04.2017 bis heute dann Tagesdienst mit gleitender Arbeitszeit. Ein Schreiben aus 2009 bescheinigte mir eine Erweiterung der Aufgaben. Ist das schon für die Betriebliche Übung ausreichend um nicht zurück in den Schichtdienst versetzt zu werden?
    Gruß
    HarryP

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. April 2018 at 13:34

      Hallo HarryP,

      nach so vielen Jahren kann durchaus ein Gewohnheitsrecht greifen. Dies muss jedoch im Einzelfall beurteilt werden. Wenden Sie sich dafür an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist eine Rechtsberatung nicht erlaubt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Schuessler meint

    22. März 2018 at 22:47

    Guten Abend.
    Mich würde interessieren, ob es rechtens ist das Main Chef von einen auf den anderen Tag keine Schmutzzulage mehr zahlen darf. Bin seit 26 Jahren im selben Betrieb und erhalte seit ca 13 Jahren ( seitdem als Kundendienstmonteur eingestellt) jeden Monat eine Schmutzzulage für Ölkrssel Wartungen ( stundenweise). Die mir meines Wissen laut IG Metalll Küste auch zu steht. Darf er das einfach so??
    MfG
    T.S.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 at 15:38

      Hallo Schuessler,

      eine Änderung der vereinbarten Zulagen kann nur mit einer weiteren Vereinbarung durchgeführt werden. Wie sich Ihre Situation genau gestaltet kann ein Anwalt für Arbeitsrechte besser beurteilen..

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Eberhard meint

    21. März 2018 at 16:56

    Hallo,
    ich bin seit Juli 2010 in einem Unternehmen angestellt, welches weit vor meinem Eintritt im Arbeitgeberverband bzw. der IG Metall angehörte.
    Dementsprechend gab es schon damals für die Vertriebsmitarbeiter im Innendienst „tarifliche Arbeitsverträge“ und für „Außendienstler “ außertarifliche Arbeitsverträge.
    Im Jahr 2007, also vor meinem Eintritt als außertariflicher Angestellter, trat mein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, lehnt sich aber seitdem jedes Jahr freiwillig an die tariflichen Verhandlungsergebnisse an.
    Es ist seitdem also jedes Jahr so, dass wenn die IG Metall eine Lohnerhöhung von beispielsweise 2,5% beschlossen hatte, diese für ALLE Mitarbeiter galt – egal ob tarifliche oder außertarifliche Angestellte. Unterschiede wurden somit nicht gemacht. Unser Arbeitgeber gewährte diese Lohnerhöhungen auch den außertariflichen Angestellten wie mir – jedes Jahr.
    Nun, im achten Jahr meiner Firmenangehörigkeit, nun wo die IG Metall nicht 1%, nicht 2%, sondern stolze 4,3% für dieses und 3,75% für nächstes Jahr ausgehandelt hat, will mein Arbeitgeber diese (seiner Aussage nach extreme) Gehaltserhöhung lediglich dem Innendienst, also den tariflichen Angestellten, und nicht den Außendienstlern, also den außertariflichen Mitarbeitern, gewähren.
    Meine Frage zielt jetzt darauf ab, ob das überhaupt „rechtens“ ist. Denn unabhängig von den unterschiedlichen Arbeitsverträgen, gehört mein Abreitgeber ja gar nicht mehr einem Arbeitgeberverband an – gibt es dann überhaupt noch eine rechtlich notwendige „sachliche Begründung“ für diese Ungleichbehandlung innerhalb der Angestellten?
    In meinem außertariflichen Arbeitsvertrag steht geschrieben, dass mein Gehalt jedes Jahr leistungsbezogen angepasst wird, wobei sich die Mindestanhebung an der durchschnittlichen Teuerungsrate richtet.
    Jetzt wo meine Kollegen im Innendienst 4,3% bekommen, bekomme ich demnach „nur“ 1,8%. Nun würde mich natürlich interessieren wie es mit dem sog. Gewohnheitsrecht in dieser Angelegenheit steht. Schließlich hat mir mein Arbeitgeber sieben Jahre lange dieselben „tariflichen Lohnerhöhungen bezahlt wie meinen Innendienstkollegen…
    Habe ich hier Chancen entsprechend zu argumentieren bzw. rechtlich dieselbe Lohnerhöhung wie meine Innendienstkollegen einzufordern?
    Beste Grüße aus Rheinland Pfalz

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 at 11:26

      Hallo Eberhard,

      ob Gewohnheitsrecht vorliegt, ist durch eine Rechtsberatung im Einzelfall zu bestimmen. Diese dürfen wir leider nicht anbieten. Daher wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Zahri meint

    14. März 2018 at 10:39

    Hallo, Zusammen
    Ich arbeite seit 2005 in der Pflege in der gleichen Betrieb. Ich habe immer meinen Urlaub mit meiner Frau und Familie in den Schulferien, weil meine Frau Lehrerin ist. Jetzt stellt sich Arbeitsgeber und einige Arbeitskollegen dagegen, dass ich meinen Urlaub in den Schluferien nehmen darf. Ich glaube, dass diese seit 2005 mündliche Vereinbrung unter Gewohnheitsrecht unterliegt. Können sie mir bitte helfen und einen Antwort geben, damit ich mit meinem Arbeitsgeber für nächstes Jahr aushandeln kann.
    Vielen Dank im Voraus.
    Zahri

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. April 2018 at 17:54

      Hallo Zahri,

      eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Es kann in Ihrem Fall Gewohnheitsrecht vorliegen. Wir können aber nicht garantieren, dass es so ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Jörn meint

    6. März 2018 at 16:08

    Ich habe eine kurze Frage, unsere Arbeitszeit läuft Werktags immer bis 16Uhr der alte Geschäftsführer hat es aber in den letzten 15 Jahren immer geduldet, das wir uns bereits um 15.45Uhr umziehen, um dann um 16Uhr zu stempeln. Der neue Geschäftsführer will das nun ändern, kann hier das Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. März 2018 at 10:15

      Hallo Jörn,

      da wird keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir nicht beurteilen, ob oder wann Gewohnheitsrecht angewendet werden darf. Im Zweifelsfall kann Ihnen das nur ein Anwalt beantworten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Jennifer meint

    22. Februar 2018 at 15:51

    Ich bin seit 15 Jahren im gleichen unternehmen jetzt Schliest es und wir werden versetzt. Seit 15 Jahren arbeite ich 3x die Woche früh 4 Sth und 2x Woche spät 4 sth. Bei der versetzungsstelle sind die Arbeitszeiten ganz anderes die sich mit meiner privaten Situation Kinder nicht anpassen. Kann ich drauf bestehen ( Gewohnheitsrecht ) so zu arbeiten wie in den letzten 15 Jahren zu den Uhrzeiten ? Lg Jennifer

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. März 2018 at 9:24

      Hallo Jennifer,
      da es sich dabei um eine sehr spezielle Situation handelt, würden wir Ihnen empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Hubert K. meint

    28. Januar 2018 at 22:34

    Hallo,

    ich arbeite seit 2012 in einem Feriendorf als Techniker. Dort ist es seit 2006 üblich dass der Vorarbeiter Ende des Jahres einen “Jahresplan” bezüglich der Dienstwochenende, welche jeder der vier Techniker zu gleichen Teilen leisten muss. D.h.: Eine Woche Spätdienst mit Samstag und Sonntag. In der Folgewoche hat der Techniker dann zwei Tage in der Woche als Ausgleich frei. Somit hat jeder techniker alle vier Wochen ein Wochenende Dienst. Der Jahresplan diente dazu als Vorlage zur Urlaubsplanung.
    Nun verhält es sich so dass der Assisten-Manger-Property den Jahreplan abschaffen will und erst 10 Tage vor Monatsbeginn den Dienstplan erstellen will. Dadurch ist es uns nicht möglich unseren Urlaub untereinander abzuklären, b.z.w. keine drei Wochen Urlaub zu planen. Meine Frage daher: Greift auch hier das sogenannte “Gewohnheitsrecht”? Kann man auf den Jahresplan bestehen?

    Gruß
    Hubert K.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 at 14:45

      Hallo Hubert,

      ob in Ihrem Fall das Gewohnheitsrecht greift kann leider nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Birgit Sch. meint

    28. Januar 2018 at 14:42

    Ich arbeite seit sieben Jahren in meiner Firma und hab laut Arbeitsvertrag 20Tage Urlaub,jetzt ist meinem Chef aufgefallenen das ich zu viel Urlaub die letzten Jahre bekommen habe.Nun soll ich nur noch 16 Tage bekommen,nun wollte ich mal gern wissen ob da richtig ist oder ein Gewohnheitsrecht besteht Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 at 8:46

      Hallo Birgit,

      eine rechtliche Einschätzung kann leider nur ein Anwalt für Arbeitsrecht machen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Sandra R. meint

    4. Januar 2018 at 15:08

    Hallo,

    wir haben einen alten Arbeitsvertrag in dem die Kernarbeitszeit von Mo.-Fr. von 9:00 – 15:30 Uhr und ein sonstiger Arbeitszeitraum von 7:00-17:30 Uhr angegeben ist. Über 10 Jahre haben wir aber auch am Sa. und So. (max. 3-4 Wochenendtage) sowie nach 17:30 Uhr gearbeitet. (im Tourismus)
    Nun beruft sich eine Kollegin auf ihren Vertrag und will plötzlich nicht mehr am Wochenende arbeiten und wir anderen Mitarbeiter (mit teilw. gleichem Vertrag) sollen das stundentechnisch auffangen.

    Geht das so einfach? Kann die Kollegin das durch bekommen und wir müssen darunter leiden? Ich habe nichts gegen Wochenendarbeit, wenn sie im Rahmen von max. 3-4 Tagen, je nach Wochenendanzahl im Monat, bleibt.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 at 14:10

      Hallo Sandra R.,
      normalerweise sind die Regelungen maßgeblich, die im Arbeitsvertrag stehen. Eine professionelle Rechtsberatung erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Jonathan meint

    29. Dezember 2017 at 15:14

    Hallo,
    ich bin Seefahrer und meine Reederei bucht jeweils die Flüge für die Hin-/Heimreise zum Auf-/Abstiegstag.
    Bislang hatte ich zu jeder Dienstreisenbuchung 2 Gepäckstücke frei. Für meinen nächsten Abstieg stehen mir bei der Airline nur 20kg Gepäck zu. Da ich das im Vorfeld nicht ahnen konnte, bin ich damals mit 2 Koffern angereist und müsste jetzt Übergepäck selbst zahlen.
    Könnte ich mich darauf berufen, dass ich zuvor in jedem Einsatz (seit 3 Jahren) 2 Stücke frei hatte?
    Vielen Dank!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 at 10:38

      Hallo Jonathan,

      sie können die Situation, bevor Sie sie rechtlich von einem Anwalt bewerten lassen, mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, vielleicht ist er kulant.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Hubert K. meint

    19. Dezember 2017 at 19:26

    Hallo,

    ich arbeite seit 2012 in einem Feriendorf als Techniker. Dort ist es seit 2006 üblich dass der Vorarbeiter Ende des Jahres einen „Jahresplan“ bezüglich der Dienstwochenende, welche jeder der vier Techniker zu gleichen Teilen leisten muss. D.h.: Eine Woche Spätdienst mit Samstag und Sonntag. In der Folgewoche hat der Techniker dann zwei Tage in der Woche als Ausgleich frei. Somit hat jeder techniker alle vier Wochen ein Wochenende Dienst. Der Jahresplan diente dazu als Vorlage zur Urlaubsplanung.
    Nun verhält es sich so dass der Assisten-Manger-Property den Jahreplan abschaffen will und erst 10 Tage vor Monatsbeginn den Dienstplan erstellen will. Dadurch ist es uns nicht möglich unseren Urlaub untereinander abzuklären, b.z.w. keine drei Wochen Urlaub zu planen. Meine Frage daher: Greift auch hier das sogenannte „Gewohnheitsrecht“? Kann man auf den Jahresplan bestehen?

    Gruß
    Hubert K.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 at 8:26

      Hallo Hubert,

      für Ihren Fall ist ein Anwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Moni meint

    13. Dezember 2017 at 18:48

    Hallo, ich arbeite seit 16 Jahren in einer Zahnarztpraxis als Prophylaxe – Assistentin. Habe immer meine 3 Wochen Haupturlaub bekommen, da ich Behandler unabhängig bin ( also nicht in der Assistenz ) . Da es in letzter Zeit immer wieder Schwierigkeiten gab den Urlaub unter 10 Assistentinnen zu planen, sollen nun „ALLE“ nur noch 2 Wochen am Stück Urlaub bekommen , damit alle gleich behandelt werden. Damit bin ich nicht einverstanden. Ich kann ja auch nicht in die Assistenz, da meine Arbeitszeit so ausgelegt ist ,das ich nur Prophylaxe mache. Gibt es da ein Gewohnheitsrecht ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2018 at 13:11

      Hallo Moni,

      ob Gewohnheitsrecht gilt, ist immer vom Einzelfall abhängig. Hat der Arbeitgeber erkennen lassen, dass diese 3 Wochen Haupturlaub auf Dauer machbar sind, kann durchaus von Gewohnheitsrecht gesprochen werden. Eine Rechtsberatung dürfen wir hier leider aber nicht erteilen. Wenden Sie sich dazu an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann den Fall mit mehr Sicherheit analysieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
« Zurück 1 2 3 4 5 Weiter »

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige