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Wobei handelt es sich um das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 26. April 2022

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Welche Rechte Arbeitnehmer haben, ist nicht ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen, anderweitig gültige Vorschriften oder den Klauseln im Arbeitsvertrag zurückzuführen.

Laut Gewohnheitsrecht muss Weihnachtsgeld bezahlt werden - wenn es in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits gewährt wurde.
Laut Gewohnheitsrecht muss Weihnachtsgeld bezahlt werden – wenn es in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits gewährt wurde.

Sie können sich ebenfalls aus über die Zeit wiederholt auftretenden Gebräuchen bilden, sofern dies im gegenseitigen Einverständnis geschah. Hieraus ergeben sich viele Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.

Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht

Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?

Vom sogenannten Gewohnheitsrecht ist die Rede, wenn eine Handlung über längere Zeit in regelmäßigen Abständen sowie im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeführt wird. Eine detailliertere Erklärung finden Sie hier.

Wann greift das Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht greift z. B. bei Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Zahlung mindestens drei Jahre in Folge sowie in gleicher Höhe veranlasst hat.

Wann besteht kein Anspruch auf das Gewohnheitsrecht?

Normalerweise haben Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit keinen Anspruch auf das Gewohnheitsrecht. Im Arbeitsvertrag können jedoch Regelungen vereinbart werden, welche die jeweiligen Arbeitszeiten ausdrücklich festsetzen.

Unter das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht fällt zum Beispiel die betriebliche Übung. Und auch von der betrieblichen Gleichbehandlung ist im Zusammenhang mit dem gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen oft die Rede. Der folgende Ratgeber erklärt, welches Recht ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einfordern kann.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht
  • Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?
    • Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?
    • Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
    • Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch

Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer Rechte, die nicht auf ein Gesetz oder den Arbeitsvertrag zurückzuführen sind.
Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer Rechte, die nicht auf ein Gesetz oder den Arbeitsvertrag zurückzuführen sind.

Auf welche Leistungen ein Beschäftigter Anspruch hat, ergibt sich im Arbeitsrecht nicht nur aus Gesetzen, Tarif- und Arbeitsverträgen. Werden bestimmte Rechte unwidersprochen akzeptiert – und das von allen – erhalten sie ebenfalls eine Verbindlichkeit, was sie quasi mit Gesetzesbestimmungen gleichwertig macht.

Das Gewohnheitsrecht wird auch als ungeschriebenes Recht bezeichnet. Es entwickelt sich aus einer Übung, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet: stetig, geraume Zeit andauernd, allgemein und gleichmäßig.

Sie darf von keinem der Beteiligten anzweifelt werden, obwohl auf die Gewährung von zum Beispiel Leistungen und Vergütungen eigentlich kein Recht bzw. Anspruch bestünde. Sind alle diese Punkte erfüllt, wird sie rechtsverbindlich.

Übrigens: Als Observanz wird im Rahmen des Rechts von einem örtlich begrenzten Gewohnheitsrecht – zum Beispiel einer lokal begrenzten Gemeinde – gesprochen.

Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?

Verhält sich ein Arbeitgeber vorbehaltlos längere Zeit immer gleich, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass dies auch in Zukunft weiter so geschehen wird. Diese gleichförmigen wiederkehrenden Handlungen bzw. Verhaltensweisen wirken sich somit auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus – der Arbeitnehmer kann hieraus unter Umständen einen Anspruch ableiten (§ 151 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.“

Für die betriebliche Übung gilt gemäß Arbeitsrecht: Werden bestimmte Leistungen gewährt, verändern diese den Arbeitsvertrag. Sie wird im Allgemeinen zum Gewohnheitsrecht gezählt. Zu vorbehaltlos und freiwillig gewährten Vergünstigungen können zum Beispiel zählen:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • wie lang und wann die Arbeitszeit unterbrochen werden darf (Pausen)
  • wie das betriebsspezifische Prozedere der Krankmeldung abläuft

Wann eine sich eine Handlung zum einforderbaren Gewohnheitsrecht für den Arbeitnehmer wird, kann in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht konkret bestimmt werden.

Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern

Im Arbeitsrecht kann das Gewohnheitsrecht nicht immer herangezogen werden, um Ansprüche einzufordern.
Im Arbeitsrecht kann das Gewohnheitsrecht nicht immer herangezogen werden, um Ansprüche einzufordern.

Beschäftigte, die in ein und demselben Betrieb oder Unternehmen angestellt sind und sich in einer ähnlichen Situation befinden, haben einen Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung. Das Arbeitsrecht will hiermit sicherstellen, dass der betriebliche Frieden nicht gefährdet wird.

Werden also bestimmte Leistungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt, dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung erheben kann, bedarf es einiger notwendiger Bedingungen:

  • einige Arbeitnehmer profitieren von einer bestimmten, nur für sie geltenden Leistung bzw. Vergütung
  • die Situation des Beanstandenden ist vergleichbar mit der der Nutznießenden
  • es existiert kein sachlicher Grund, warum der Vorteil nicht gewährt wurde

Können alle diese Punkte mit ja beantwortet werden, hat der Arbeitnehmer einen aus dem Gewohnheitsrecht entspringen Anspruch. Diesen kann er unter Umständen auch einklagen.

Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch

Wie es um das Gewohnheitsrecht beim Weihnachtsgeld bestellt ist, darüber hat das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vergangenheit bereits relativ eindeutig entschieden. Zahlen Arbeitgeber vorbehaltlos und freiwillig in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, handelt es sich um eine betriebliche Übung (LAG Hamm Az. 8 Sa 1099/11). Gleiches gilt für das aus dem Gewohnheitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Urlaubsgeld. Selbst, wenn später jahrelang eine solche Extra-Leistung ausbleibt, kann der Arbeitnehmer diese einfordern – notfalls auch vor Gericht. Ihm kommt daher eine große Bedeutung zu.

Achtung: Nicht zum Gewohnheitsrecht wird die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern, wenn sie über die Jahre unterschiedlich hoch waren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 516/95) entschieden.

Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Arbeitszeiten? Wird ein Arbeitnehmer über längere Zeit immer zur gleichen Schicht (inklusive Schichtzulage) eingeteilt, bildet sich hieraus nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht bezüglich der Arbeitszeit. Angeführt wird in diesem Fall häufig die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 9 Sa 1325/98), das den Fall eines seit Jahren in der Nachtschicht tätigen Arbeitnehmer verhandelte. Dieser setzte sich gegen seine plötzliche Einteilung in die Tagschicht zur Wehr mit der Begründung: Seine Arbeitszeit sei zum Gewohnheitsrecht geworden. Dieser Argumentation widersprachen die Richter: Es sei keine betriebliche Übung entstanden, da aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht der Wille erkennbar wurde, den Arbeitnehmer nur noch nachts einzusetzen. Das vermeintliche Gewohnheitsrecht passte den Arbeitsvertrag damit nicht nachträglich an.

Haben Sie Fragen zu verschiedenen Themen rund um das Gewohnheitsrecht, steht Ihnen ein Anwalt Rede und Antwort. Er informiert Sie auch darüber, ob es sich bei einer bestimmten Regelung in ihrem Betrieb um eine betriebliche Übung handelt oder nicht.
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Kommentare

  1. Martina A. meint

    28. Juli 2016 um 11:52

    HAllo..In meinem Arbeitsvertrag steht, die Vergütung wird nachträglich geleistet und wird ab dem 5. Werktag des Folgemaonats fällig.
    Die Zahlung erfolge aber immer zum letzten eines Monats…Jetzt hab ich gekündigt und die Vergütung ist nicht verbucht und heute haben wir den 28. DIe anderen Mitarbeiter haben ihre Vergütung bereits erhalten.
    Gilt da nicht auch das Gewohnheitsrecht, denn man hat ja auch auf seiner Bank die Abbuchungen so eingerichtet das sie zum letzten abgezogen werden, da es von Anfang des Arbeitsbeginnes so war?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

    Martina A.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. August 2016 um 9:49

      Hallo Martina,
      es gibt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundastz, der besagt, dass nur aus sachlichen Gründen eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmer vorgenommen werden darf. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, bringen Sie bei einem versierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erfahrung.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • KampfKraut meint

      11. Juni 2018 um 10:12

      Hallo,

      wie ist das den wenn man über mehrere Jahre (4 Jahre) immer 30 Tage Urlaub bekommt und auf einmal fällt der Firma auf das man eigentlich nur Anspruch auf 22 Tage hat?

      Gilt hier auch das „Gewohnheitsrecht“ ?

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        18. Juni 2018 um 9:39

        Hallo KampfKraut,
        da uns nicht alle Umstände Ihres konkreten Einzelfalls bekannt sind und wir außerdem keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • Weyona meint

      18. Juni 2018 um 15:13

      Hallo, ich habe eine Frage zum Gewohnheitsrecht bezüglich eines freien Tages in der Arbeitswoche.
      Arbeite seit 10 Jahren in der selben Firma im Einzelhandel und hatte regelmäßig den Mittwoch als freien Tag.
      Nun habe ich schon des Öfteren keinen freien Tag in der Woche. ( 40 std wöchentliche Arbeitszeit)

      wenn im Arbeitsvertrag nicht steht, dass mir ein freier Tag pro Woche zusteht, habe ich dann nicht trotzdem das Recht darauf?

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        18. Juni 2018 um 16:11

        Hallo Weyona,

        leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Wir können deshalb nicht beurteilen, ob Sie hier einen rechtlichen Anspruch auf einen freien Tag in der (Arbeits-)Woche haben. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  2. K. Goldmann meint

    28. Juli 2016 um 18:49

    Hallo,
    ich habe seit 16 Jahren immer die tarifliche Lohnerhöhung bekommen.
    Dieses Jahr aber nicht!
    Begründung der Betriebsleitung ist es fehle der Zusatz in meinem Arbeitsvertrag.
    Das kann doch nicht richtig sein!
    Ich möchte dagegen angehen!
    Welche gesetzlichen Bestimmungen greifen da?

    Mit freundlichem Gruß
    K.Goldmann

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. August 2016 um 9:52

      Hallo Herr Goldmann,
      wie aussichtsreich Ihr Vorgehen ist, darüber kann ein Arbeitsrechtsanwalt Ihnen genauer Auskunft geben. Wir dürfen von Rechtswegen leider keine Rechtsberatung erteilen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. K. Morrow meint

    3. August 2016 um 16:49

    Hallo,
    ich habe eine Nachfrage bezüglich der betrieblichen Übung bei Arbeitszeiten.
    „Es sei keine betriebliche Übung entstanden, da aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht der Wille erkennbar wurde, den Arbeitnehmer nur noch nachts einzusetzen. Das vermeintliche Gewohnheitsrecht passte den Arbeitsvertrag damit nicht nachträglich an.“
    Wann ist denn der beiderseitige Wille erkennbar, insbesondere der des Arbeitgebers?
    In diesem Fall, Arbeitnehmerin hat sich explizit um eine Tätigkeit nur im Nachtdienst beworben, ist deshalb auf eben diese Stelle innerbetrieblich versetzt worden, dem Versetzungsantrag wurde schriftlich (mit nur einem Satz) zugestimmt. Sie hat vor der Versetzung dort bereits ausschließlich im Nachtdienst hospitiert und es war der (schriftliche) Wunsch des Arbeitgebers, dass sie dort weiter arbeitet, um Versetzung bittet. Seit Versetzung hat sie ausschließlich im Nachtdienst gearbeitet.
    Danke.
    MfG, K. Morrow

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. August 2016 um 9:32

      Hallo K. Morrow,
      eine relativ eindeutige Willensbekundung wäre es, wenn einer oder beide Vertragspartner in der Verhandlung des Arbeitsvertrages klar und deutlich kommunizieren würden, dass immer – auch bei etwaigen betrieblichen Veränderungen – diese Arbeitszeiten eingehalten werden sollen. Da es sich bei der betrieblichen Übung eher um stillschweigende Vereinbarungen handelt, sind diese nicht ganz so deutlich abgrenzbar. Es obliegt daher den Richtern zu entscheiden, wann eine betriebliche Übung und damit ein Bindungswille entstanden ist und wann nicht.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Maik K. ( Erzieher ) meint

    18. August 2016 um 12:01

    Ich arbeite als Erzieher im öffentlichen Dienst und habe einen 20 Stunden Vertrag. Ich arbeite seit mindestens 15 Monaten 40 Stunden mit entsprechender Bezahlung. Jetzt nachdem ich die Kita-Leitung wegen Kindeswohlgefährdung bei der Gemeinde angezeigt habe wurde ich zurückgestuft ohne vorherige Information und wurde meiner Gruppe verwiesen die ich seit über 2 Jahren betreue. Ich darf keine Frühdienste und Spätdienste mehr machen und wurde als nicht vertrauenswürdig eingestuft.
    Ist das Rechtens.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. August 2016 um 10:24

      Hallo Maik,
      da die Suche nach einem Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber nicht zielführend erscheint, wäre es angesichts der Umstände vermutlich ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und mit ihm oder ihr die Möglichkeiten durchzuspielen, die Sie nun haben.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Friedrich C. meint

    21. September 2016 um 14:19

    Ich bin schwerbehindert 50%. Die Regelmäßigkeit ist gut für mich. Ich kann nicht zweimal in der Woche die Schicht wechseln. Außerdem wird mir mit der Änderung meine Arbeit weggenommen. Das macht dann eine andere Kollegin.

    Antworten
    • Thomas meint

      12. April 2019 um 17:21

      Weist du zufällig ob Schwerbehinderte noch Nachtschicht oder Wochenenddienst machen dürfen?
      Zu Deiner Beantwortung, deiner Anfrage: Lasse Dir das vom Betriebsarzt bestätigen, das du dadurch schlechter schläfst und du keine vollständige Konzentration für deine Tätigkeit hättest, dann dürfte man diese Wechselschichten bei dir als Betroffene von 50% GdB nicht mehr anwenden. Es gibt für solche Fälle auch noch die Schlichtungsstelle vom Betriebsrat!
      Schreibe mir bitte

      Antworten
  6. Müller H. meint

    24. September 2016 um 16:07

    Hallo wollte mal nachfragen bin Kraftfahrer habe seit 8 jahren den LKW mit nachhause dürfen mitnehmen
    jetzt will meine Chefin das nicht mehr um Geld zu sparen und ich soll mir einen PKW kaufen um zur Spedition zu fahren.habe aber nur ein PKW weil mein Frau diesen brauchrt um 40 km einen weg zur arbeit zu Fahrer kann ich da Gewohnheitsrecht anwenden.?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. September 2016 um 11:02

      Hallo Herr Müller,
      ob Ihnen Ihre Chefin den „Dienstwagen“ streichen kann, hängt davon ab, ob und wie Ihnen diese Leistung jemals zugesichert worden ist – zum Beispiel unter Umständen in Ihrem Arbeitsvertrag. Prinzipiell können Sie sich auf das Gewohnheitsrecht berufen, wenn keine anderen Gründe hiergegen sprechen. Zur vollständigen Beurteilung der Lage empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Einschätzung zu betrauen. Er gibt Ihnen rechtssicher Auskunft.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Mathias meint

    5. Oktober 2016 um 18:28

    Hallo, meine Frau arbeitet als Arzthelferin und hat vor 2,5 Jahren einen Vertrag unterzeichnet, nach dem sie 38,5 Stunden arbeiten muss. Tatsächlich arbeitet sie aber nur 33 Stunden. Diese 33 Stunden wurden ihr auch mündlich zugesichert. Sie hat diesen Vertrag unterschrieben, weil das Geld für 33 Stunden in Ordnung war, für 38,5 Stunden war es von vornherein zu wenig Geld.
    Die Praxis hatte auch in der gesamten Zeit nie länger als diese 33 Stunden geöffnet.
    Jetzt beruft der sich Arzt bei einer Arbeitszeitverkürzung (meine Frau möchte nicht mehr 33 Stunden arbeiten) auf den Vertrag in dem 38,5 Stunden angeben sind.
    Hat meine Frau ein „Gewohnheitsrecht“ auf diese 33 Stunden? Und muss man den gezahlten Stundenlohn in Bezug auf 38,5 Stunden berechnen, oder auf 33 Stunden?

    Für eine kurze Info wäre ich Ihnen dankbar.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Oktober 2016 um 11:12

      Hallo Mathias,
      in diesem Fall sind die Interessen des Arbeitgebers und Ihrer Frau gegeneinander abzuwägen. Für gewöhnlich gilt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der Sache an einen Rechtsanwalt zu wenden.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Neser H. meint

    6. Oktober 2016 um 10:41

    Hallo,
    ich arbeite seit 20 Jahren im Einzelhandel bei einer Firma. Mo – Do und einen Samstag im Monat. Jetzt hab ich einen neuen Chef der mich willkürlich von Montag bis Samstag einteilt. An den Tagen Freitag und Samstag arbeite ich auf 450€ Basis um mir meine Wohnung leisten zu können.
    Kann mein Chef das machen, oder habe ich ein gewisses Gewohnheitsrecht?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Oktober 2016 um 11:25

      Hallo Frau Neser,
      nur weil Sie jahrelang immer zur gleichen Zeit eingeteilt wurden, muss das nicht zwingend dazu führen, dass hieraus ein Gewohnheitsrecht entstanden ist. In juristischen Auseinandersetzungen sind immer die Interessen beider Seiten abzuwägen. Nur wenn hier eine übereinstimmender Wille beider Seiten bezüglich der Arbeitszeiten erkennbar ist, würde eine betriebliche Übung entstanden sein. Zu endgültigen Klärung empfiehlt es sich, Kontakt mit einem versierten Anwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Gabriele meint

    12. Oktober 2016 um 10:40

    Hallo,
    ich arbeite seit 23 Jahren im gleichen Betrieb. Anfangs in Vollzeit mit Notdienst auch am Wochenende oder nachts.
    Seit ich vor 17 Jahren mein erstes Kind bekommen habe, auf das noch zwei weitere folgten, habe ich nur in Teilzeit gearbeitet, entweder 16 Stunden/Woche oder so wie zur Zeit 8 Stunden/Woche. In den ganzen 17 Jahren habe ich keinen Notdienst am Wochenende oder nachts gemacht.
    Nun hat mein Arbeitgeber mich auch in den Notdienst eintragen, was für mich mit drei Kindern schwer zu schaffen ist. (Wochenende ist Kindergarten und Betreuung in der Schule natürlich zu und die Großeltern wohnen auch zu weit weg)
    Meine Frage: Ist das zulässig oder herrscht hier das sogenannte Gewohnheitsrecht?

    Über ein Antwort freue ich mich sehr

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      17. Oktober 2016 um 10:39

      Hallo Gabriele,
      es kommt in der Regel darauf an, welche konkreten Formulierungen Ihr Arbeitsvertrag enthält. Eine betriebliche Übung entsteht durch die übereinstimmende Willenserklärung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Entscheidend bei der Beurteilung, ob es sich um ein entstandenes Gewohnheitsrecht handelt oder nicht, ist, ob der Arbeitgeber durch die jahrelange Arbeitseinteilung eine grundsätzliche Einverständniserklärung zur Lage Ihrer Arbeitszeiten gegeben hat. Da wir leider keine Rechtsberatung erteilen dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der Sache mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Christoph W. meint

    3. November 2016 um 17:13

    Hallo,

    während der vergangenen 11 Monate wurden meine Überstunden immer in den Folgemonat übernommen, obwohl dies im Arbeitsvertrag nicht so steht. Nach längerer Krankheit wurden nun knapp 32 Stunden Arbeitszeit genullt, da die Überstunden mit dem Gehalt abgedeckt seien. Meiner Kollegin werden in derselben Position diese Überstunden gewährt. Ich bin 56 Jahre und leider nicht gesund, meine Kollegin knapp 30 Jahre. Gilt hier nicht das Gewohnheitsrecht? Der AG ist nicht tarifgebunden, es gibt viele verschiedene Arbeitsverträge.

    Vielen Dank für eine Antwort, ich bin echt ratlos.

    Viele Grüße
    Christoph

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      7. November 2016 um 10:14

      Hallo Christoph,
      zur Klärung dieser Angelegenheit sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen, da wir leider keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Marina meint

    10. November 2016 um 14:47

    Ich habe eine Frage zum Gewohnheitsrecht auf der Arbeit.
    Ich arbeite seit 15 Jahren in einem Restaurant, welches immer an Weihnachten geschlossen war.
    Seit 5 Jahren ist der Betrieb verpachtet, jedoch wurden alle Mitarbeiter und Verträge übernommen.
    Vertraglich ist es nicht festgelegt, dass an Weihnachten geschlossen ist.
    Dieses Jahr soll nun geöffnet sein zum ersten Mal.
    Deshalb meine Frage
    Greift hier das Gewohnheitsrecht?

    Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      14. November 2016 um 10:46

      Hallo Marina,
      das Gewohnheitsrecht ist eine diffizile Angelegenheit bei der es auf jedes Detail ankommt. Da wir leider keine Rechtsberatung erteilen dürfen, bitten wie Sie, sich mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt mit Fachgebiet Arbeitsrecht zu wenden. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Anja R. meint

    18. November 2016 um 9:53

    Ich hab da mal ne frage, meine Schwester Schaft seit 13.5 Jahren in der Firma. Nach der 2. Schwangerschaft ist sie nach 2 Jahren erziehungsurlaub wieder in der Firma auf Teilzeit (was mündlich vereinbart ist) arbeiten. Jetzt arbeitet sie schon seit 3.5 Jahren auf Teilzeit , von 8.00 uhr bis 14.00 uhr und ist jetzt sie unerwartet zum 3. Mal schwanger geworden. Der Arbeitgeber meinte nun, das sie nach der elternzeit wieder vollzeit und schichten kommen muss. Das ist aber nicht möglich, da ihr Mann von morgens um 6.00 uhr bis abends um 18.30 uhr arbeitsmäßig außer Haus ist. Darf der Arbeitgeber ihr einfach so die teilzeitstelle nehmen oder muss er sie auf teilzeit zurücknehmen. Sie hat Betreuung für die Kinder von 7.30 uhr bis 15.30uhr.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      21. November 2016 um 11:07

      Hallo Anja R.,
      wobei es sich um Gewohnheitsrecht handelt, ist eine diffizile Angelegenheit, deren abschließende Einschätzung unter anderem anhängig von den konkreten Umständen ist. Diese liegen uns nicht vor, weshalb es ratsam ist, sich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Peter G. meint

    23. November 2016 um 13:39

    Guten Tag , mein Name ist Peter G. Und ich habe auch im Namen meiner Arbeitskollegen eine Frage an Sie, wir arbeiten seit über 25 Jahre im schichtbetrieb wobei ich und meine Kollegen ausschließlich Nachschicht machen, und die anderen im zweischichtsystem wechseln , nun kommt unser Betriebsleiter auf die Idee das wir auf drei Schichten umstellen damit die andren auch in den genuss der nachschichtzulagen kommen , müssen wir uns dem fügen oder gilt hier das Gewohnheitsrecht aufgrund der Jahre die wir schon dauernachtschicht machen , was können wir dageben unternehmen da auch nicht bei allen dauernachtschicht im Arbeitsvertrag steht
    Wir würden uns auf eine Antwort freuen mit freundlichem Gruß meine Arbeitskollegen und ich

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 8:28

      Hallo Peter,
      wobei es sich um unter das Gewohnheitsrecht fallende Umstände handelt, kann nur ein Anwalt beurteilen. Bei der Einschätzung kommt es schließlich auf eine ganze Menge Parameter an: Wie war die Stellenausschreibung formuliert? Welcher Wortlaut ist konkret im Arbeitsvertrag zu finden? Welche weiteren Konstellationen sind anzutreffen? Da wir über diese Informationen nicht verfügen, können wir hierzu deshalb keine konkrete Antwort geben. Es empfiehlt sich zu Klärung der Angelegenheit, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Detlef H. meint

    1. Dezember 2016 um 11:19

    Hallo, mein Name Ist Detlef H. ich arbeite seit 2011 im gleichen Unternehmen im Sicherheitsdienst, wie allseits bekannt sein dürfte wird das Geld im Sicherheitsdienst durch die hohe Anzahl von Stunden verdient. Unssere DStunden beliefen sich je nach Monat zwischen 176 und 204 Std.
    Wir haben mit 4 Vollzeitmitarbeitern eine Stelle bestetzt die rund um die Uhr, den ganzen Monat eine Besetzung erfordert.
    Teilweise war ein Teizeitmitarbeiter vorhanden.
    Jetzt wurde eine 5. Vollzeitkraft eingestellt, und damit auf sie auf ihre Stunden kommt wurden unsere Stunden extrem beschnitten.
    Im Dezember z.b. von 184 auf 168. Die Fa. beruft sich auf das Gleichstellungsgesetz aller Mitarbeiter,
    sicherlich richtig, aber auch wir haben ein Gewohnheitsrecht auf die gleichen Stunden wie in den Jahren zuvor.
    Eine 5. Kraft hätte nicht eingestellt werden müssen, die Fa. war jedoch nicht willens bzw. in der Lage eine geeignete Teilzeitkraft zu verpflichten.
    Ich erwäge über das Arbeitsgericht, da alle Gespräche mit dem Arbeitgeber gescheitert sind, mein Recht einzufordern.
    Habe ich eine Chance ??
    Freundliche Grüße

    Detlef H.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 um 11:56

      Hallo Detlef,
      über die Erfolgsaussichten können wir leider keine Auskunft geben, da uns Rechtsberatungen von Rechtswegen her verboten sind. Die Konsultation eines Arbeitsrechtsanwalts bringt höchstwahrscheinlich Licht ins Dunkel.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Nadine meint

    7. Dezember 2016 um 13:29

    Guten Tag,
    unsere Firma möchte von 2 Personen Büros auf ein Großraumbüro umstellen. Die Firma wächst, aber leider nur an Mitarbeitern nicht an Platz…
    Ich arbeite seit 16 Jahren in dieser Firma und im Arbeitsvertrag steht dazu nichts.
    Greift hier das Gewohnheitsrecht bzw können wir Arbeitnehmer uns dagegen wehren?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Dezember 2016 um 10:37

      Hallo Nadine,
      bei der Beurteilung, ob es sich um Gewohnheitsrecht handelt oder nicht, kommt es auf die ganz konkreten Formulierungen in Ihrem Arbeitsvertrag, einem etwaigen Tarifvertrag und den Betriebsvereinbarungen an. Da uns diese nicht vorliegen, kann es hilfreich sein, einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Theobalt C. meint

    13. Dezember 2016 um 22:36

    Wir haben auf unserer mittagschicht über die woche 2 stunden mehr gearbeitet und freitags diese früher schluss gemacht. Die firma ist zwar nicht begeistert aber hat es über jahre toleriert. Jetzt möchte sie es abschaffen. Wirkt da kein Gewohnheitsrecht?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Dezember 2016 um 10:14

      Hallo Theobalt,
      bei der Beurteilung, ob es sich in Ihrem Fall um Gewohnheitsrecht handelt oder nicht, ist entscheidend, ob sich ein übereinstimmender Wille von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erkennen ließ. Hierzu bedarf es der Betrachtung aller Umstände, die ein Arbeitsrechtsanwalt sicher gern für Sie übernimmt.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Heike S. meint

    19. Dezember 2016 um 20:36

    Hallo!
    Ichn habe bei meinem Arbeitgeber fristgerecht gekünidgt würde aber ab den 02.12 freigestellt. Bin seit 3 Jahren und 10 Monaten beschäftigt. Meine Frage, habe in der ganzen Zeit Urlaubs- Weohnachtsgeld bekommen. Nur jetzt nicht mehr!!!! Steht mir kein Weihnachtsgeld mehr zu? Gehört das nicht zum Gewohnheitsrecht? Ist doch mehr als 3 jahre?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 um 11:28

      Hallo Heike,
      wann eine betriebliche Übung bezüglich des Weihnachtsgeld entstanden ist, hängt von vielen Faktoren ab. Liegt beispielsweise keine Vereinbarung hierzu vor und Sie haben jedes Jahr unterschiedlich viel Weihnachts- und Urlaubsgeld bekommen, kann beispielsweise in der Regel nicht auf das Gewohnheitsrecht gepocht werden.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Britta L. meint

    20. Dezember 2016 um 12:19

    Gibt es laut Gewohnheitsrecht einen Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Beschäftigungsverbot ( Mutterschutz) ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 um 10:59

      Hallo Britta,
      das Gewohnheitsrecht ist ein kompliziertes juristisches Unterfangen, bei dem viele Parameter berücksichtigt werden müssen. Aus dem Stehgreif können wir deshalb keine „Ja“- oder „Nein-Antwort“ geben. Bitte wenden Sie sich an einen Juristen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Angelika meint

    31. Januar 2017 um 21:26

    Hallo meine Frage : ich arbeite seid 24 Jahren beim DRK Landesverband von Montag bis Freitag 6 bis 13 Uhr kann mir einfach so gesagt werden dascich regelmäßig auch am Wochenende arbeiten muss oder greift hier das Gewohnheitsrecht LG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2017 um 9:21

      Hallo Angelika,

      das Gewohnheitsrecht greift nur, wenn diese „Frühschicht“ im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festegelgt ist oder der Arbeitgeber deutlich den Willen gezeigt hat, Sie dauerhaft nur in dieser Zeitspanne einzusetzen. Letzteres lässt sich aber nur schwierig nachweisen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Heike meint

    1. Februar 2017 um 9:02

    Ich arbeite seit 13 Jahren in Teilzeit, 25 Std. die Woche, 5 Std. täglich. Im Arbeitsvertrag steht nur 25 Std. pro Woche und ist nicht definiert von wann bis wann. Seit 13 Jahren arbeite ich immer von 8-13 Uhr. Nun will mein Arbeitgeber dass ich im Wechsel auch nachmittags arbeite. Mit kleinen Kindern kann ich nicht
    mehr argumentieren, die sind schon zu groß. Gilt hier das Gewohnheitsrecht???? Dass ich aus Gewohnheitsrecht darauf bestehen kann, weiterhin nur vormittags zu arbeiten??????

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2017 um 9:18

      Hallo Heike,

      Sie besitzen in diesem Fall nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht. Sie müssten dafür zweifelsfrei nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber eindeutig den Willen gezeigt hat, Sie dauerhaft nur in der Frühschicht arbeiten zu lassen. Und das ist ohne vertragliche Festlegung sehr schwierig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Jürgen meint

    3. Februar 2017 um 12:53

    Hallo,

    gibt es auch ein Gewohheitsrecht bzw. eine betriebliche Übung, wenn ich über Jahre hinweg immer um durchschnittlich 6:30 zur Arbeit komme und mein Chef plötzlich von mir verlangt, später zu kommen, damit ich Nachmittags länger verfügbar bin? Ich habe einen Gleitzeitvertrag, der ab 06:00 Uhr beginnt und die Hölle wäre für mich, nach Sieben Uhr anzufangen. Es wäre für mein ein Grund, mir einen neuen Job zu suchen. Ich kann nur zufrieden sein, wenn mein Privatleben Nachmittags nicht allzusehr gekürzt wird. Überzeugter Frühaufsteher halt 😉 Danke vorab für die Rückinfo !! Jürgen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2017 um 10:39

      Hallo Jürgen,

      das Gewohnheitsrecht greift nur dann, wenn der 06-Uhr-Beginn haargenau im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festegelegt ist oder der Arbeitgeber deutlich den Willen gezeigt hat, Sie dauerhaft nur ab diesem Zeitpunkt einzusetzen. Letzteres lässt sich aber nur schwierig nachweisen. Steht im Vertrag jedoch nur eine ungefähre Zeitspanne, kann der Arbeitgeber innerhalb der festgelegten Grenzen frei Ihre Arbeitszeit bestimmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Daniel meint

    3. Februar 2017 um 13:04

    Hallo,

    bei uns im Betrieb wurden seit Jahren (seit ca. 5 Jahren) alle Mitarbeiter zum 10jährigem Betriebszugehörigkeitsjubiläum einen Gutschein erhalten. Letztes Jahr wurden die Gutscheine nicht verteilt. Haben die Mitarbeiter einen Anrecht drauf?

    Danke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2017 um 10:42

      Hallo Daniel,

      für Gutscheine gibt es nach unserem Wissen keine Gesetzesgrundlage. Bei Weihnachtsgeld gilt beispielsweise, dass dieses nach Zahlung in drei aufeinander folgenden Jahren verpflichtend wird. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihren individuellen Fall genau analysieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Syndia meint

    9. Februar 2017 um 9:30

    Hallo,
    in unserer Firma wurden bisher immer (min 5 Jahre aufeinander) zum runden Firmenjubiläum ein Gutschein über eine gewisse Summe X erteilt.

    Im letzten Jahr war dies anders. Diesmal hatten nur die Kollegen einen Jubiläumsgutschein erhalten, die 20 Jahre dabei waren, aber die 10jährigen wurden außen vor gelassen.

    Meiner Meinung nach ist das nicht rechtens und man könnte es schlimmstenfalls als Mobbing im Sinne der Gleichbehandlung werten. Oder denke ich jetzt falsch?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 um 14:15

      Hallo Syndia,
      in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Benjamin B. meint

    10. Februar 2017 um 15:19

    Hallo! Mein Betrieb wurde vor geraumer Zeit übernommen. Der neue AG streicht nun seit kurzem Leistungen, mit der Begründung, das mit der Übernahme auch alte Gewohnheitsrechte nicht mehr gelten. In meinem Fall geht es um Sonderurlaub nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit. Dieser wurde unter dem neuen AG auch bis letztes Jahr noch gewährt.
    Nicht rechtens, oder?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 um 14:22

      Hallo Benjamin B.,
      § 613a BGB zufolge dürfen die Rechte und Pflichten bei einem Arbeitgeberwechsel vor Ablauf eines Jahres nach dem Wechsel nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Daraus resultiert, dass es nach Ablauf dieser Zeit im Ermessen des neuen Arbeitgebers liegt, Leistungen zu streichen oder nicht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Paul meint

    21. Februar 2017 um 7:51

    Hallo, in unserer Firma wird die Nachtschicht halbiert. Nach 20 Jahren Nachtschicht wurde mir dann mitgeteilt, dass ich zu unflexibel für eine halbbesetzte Nachtschicht wäre. Viele Kollegen, die auf Nachtschicht bleiben (dürfen). haben größtenteils weniger Nachtschichtjahre auf dem Buckel. Zudem habe ich Familie mit Kindern. Greift da nicht zuerst das Gewohnheitsrecht und andere soziale Aspekte (Familie)?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 13:09

      Hallo Paul,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Normalerweise begründet eine jahrelange Beschäftigung in der gleichen Schicht noch kein Gewohnheitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Tom meint

    26. Februar 2017 um 15:37

    Hallo,
    ich habe seit mehr als 3 Jahren Nachtschicht gemacht und entsprechende Nachtschichtzulage bekommen. Im Dezember wurde ich von den Schichten genommen weil mein Abteilungsleiter gekündigt hat und ich seine Arbeiten übernommen habe, wofür man auf der Tagschicht sein muss. Ich habe im November mit meinem Chef darüber gesprochen und nach einer Lohnerhöhung gefragt um einen Ausgleich für das Wegfallen der Schichtzulage zu haben. Seine Antwort war, dass er das erst im April machen könne aber er mich dennoch weiterhin, für im Schnitt 1 Woche pro Monat, auf Nachtschicht einteilen würde, um keinen finanziellen Ausfall zu haben. Mitlerweile haben wir fast März und ich wurde seit Dezember nicht mehr auf Nachtschicht eingeteilt. Von der Lohnerhöhung ist auch keine Spur und vor 2 Wochen musste ich sogar das Büro wechseln was nun dazu führte, dass ich gar keine Möglichkeit mehr habe, eine Nachtschicht zu übernehmen zumal mein Chef anfang Februar nun meinte, dass ich aufgrund meiner Arbeiten gar keine Nachtschicht mehr machen könne.
    Im Schnitt sind das ca. 200 Euro pro Monat die mir fehlen.
    Was habe ich in dem Fall für Rechte / Möglichkeiten und wie gehe ich die Sache am Besten an?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 um 9:55

      Hallo Tom,
      da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht in dieser Angelegenheit aufzusuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Marion B. meint

    3. März 2017 um 13:22

    Hallo, ich bin seit 17 Jahren in einer Firma wo Reisemobile hergestellt werden in Bayern. In meinen Arbeitsvertrag stehen 25 Std. die Woche. Ich arbeite aber schon nachweislich seit 15 Jahren 36 Std. wöchentlich. ich bin dort als Schneiderin tätig, fertige alles was mit Stoff in ein Reisemobil ( Poster Taschen Vorhänge)
    Vor 6 Jahren teilte ich meinen Chefs mit das ich nach Tirol gehen werde. Meine beiden Chefs wollten unbedingt das ich doch für sie weiter arbeiten soll. Waren auch sehr einverstanden damit weil dann die Polsterei in einen kleinen Raum geteilt werden kann , denn sie benötigten dringend einige Büroräume. Stellten mir sogar die großen Nähmaschinen zur Verfügung die ich ihnen aber dann abbezahlt habe, damit ich von zu hause aus arbeiten kann. Ich habe im Gegenzug mein Auto verkauft (Cabrio) und mir ein großen gekauft. Habe mir auch eine dementsprechende große Wohnung gesucht um dort einen geeigneten Raum zum Polstern eingerichtet. Es wurde im beiderseitigen Einverständnis vereinbart das ich einmal die Woche zur Firma komme meine Aufträge und das Material mitnehme es zu hause fertige die darauf folgende Woche bringe und neues mitnehme. Dies alles funktionierte jetzt 6 Jahre reibungslos. Seit letzten Jahr Sommer fing es an das es meinen Chefs nicht mehr gefiel. Ignorierten mich wenn ich im Hause war, musste wenn ich Urlaub wollte die ganze Arbeit im voraus rein arbeiten des alles an den Wochenenden, stellten bei einem Fernsehbericht eine Dame vom Büro vor als Schneiderin die gar keine ist und viele solche Sachen. Ich wurde durch all diese Mobbing Sachen krank. In der Zeit stellten sie einen Herrenschneider an auf Selbstständiger Basis der auch von zu hause aus fertig. Als es mir wieder besser ging und ich wieder arbeiten konnte meinte meine Chefin sie wird mich auf 25 Std. wöchentlich kürzen weil sonst nicht genug Arbeit für den Selbstständigen übrig ist oder aber ich muß täglich in der Firma erscheinen dann kann ich auf den 36 Std. wöchentlich bleiben. Wobei die Polsterei in den Jahren weil selten was genäht wurde in einen Behelfscontainer geschoben wurde. Das alles wurde mir zu viel ich konnte es nicht mehr verarbeiten, musste für 10 Tage in eine Psychiatrie.
    Jetzt meine Frage dürfen die Chefs des jetzt einfach wieder ändern oder kommt hier das Gewohnheitsrecht in Frage. Da ich doch auch ein großes Auto und eine große Wohnung wegen der Firma habe.
    Was für Möglichkeiten habe ich ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. März 2017 um 8:01

      Hallo Marion,
      in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und die Problematik mit ihm zu erörtern. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Noname meint

    5. März 2017 um 12:38

    Hallo,
    ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag über 25 Stunden pro Woche. Seit 2 1/2 Jahren bin ich in dem Unternehmen beschäftigt. Nun arbeite ich seit 8 Monaten auf 30 Stunden wöchentlich mit entsprechender Vertragsveränderung. Besteht nach einer gewissen Zeit ein Anspruch dauerhaft für höhere Stunden angestellt zu werden, also darauf meinen unbefristeten Vertrag über 25 Stunden zu einem Vertrag über 30 Stunden ändern zu lassen? die Veränderung galt für 30 Stunden, nicht für 20 Stunden.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. März 2017 um 9:35

      Hallo Noname,

      generell gelten die Zeiten, die im Arbeitsvertrag bzw. im Änderungsvertrag festgehalten sind. Danach muss sich der Arbeitgeber richten. Fehlt eine Festlegung, kann er die Arbeitszeiten nach Belieben einteilen. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, ob die Arbeitszeiten im Vertrag konkretisiert werden können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Matthias S. meint

    17. März 2017 um 8:37

    Hallo, ich bin seit 18 Jahren im Personennahverkehr als Zugführer tätig. Ich war in der Zeit immer am gleichen Standort ( Dienstbeginn und Dienstende ) tätig. Jetzt sollen plötzlich mehrere Dienstorte zusammengelegt was für mich bedeutet dass ich mir ein zweites Auto anschaffen muss da ich bisher zu Fuß zum Dienst kam. Kann ich mich auf das Gewohnheitsrecht berufen da ein zweites Auto mich im Moment finanziell sehr belasten würde?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. März 2017 um 12:19

      Hallo Matthias S.,
      wir würden Ihnen empfehlen, dies mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu erörtern, da dieser Ihren Fall persönlich und individuell prüfen kann. Es ist für uns schwer möglich, darüber eine pauschale Aussage zu treffen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. von der Brüggen meint

    30. März 2017 um 14:35

    Hallo,
    ich habe seit ca.13 Jahren einen Nebenjob wo es nie ein Problem gab das ich selber die Tage am Wochenende Abgebe incl. der Zeit die ich arbeiten kommen kann.
    Jetzt heißt es, dass dies nicht mehr ginge und das ich auch in der Woche arbeiten kommen müsse.
    Obwohl die Firma weiß das ich hauptberuflich Vollzeit tätig bin und ich nicht sagen kann wann ich Schluss habe.

    Da ich das Gefühl habe man wolle die 450€ Kräfte los werden wollte ich mal fragen ob hier das Gewohnheitsrecht greifen würde.

    LG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      3. April 2017 um 10:33

      Hallo von der Brüggen,
      nur weil Sie über längere Zeit hinweg stets zur gleichen Zeit beschäftigt wurden, muss sich daraus nicht direkt ein Gewohnheitsrecht ergeben. Wir würden Ihnen empfehlen, die Angelegenheit mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Enikö H. meint

    15. April 2017 um 13:33

    Hallo, ich habe 6 Jahre lang immer am Samstag nicht arbeiten müssen, jetzt habe ich eine neue Teamleiterin die mich 2 Samstage in einem Monat gibt! Habe ich recht hier auf ein gewohnheitsrecht oder nicht???? Ich wurde so aufgenommen dass ich am Samstag nicht arbeite! Jetzt plötzlich muss ich!??? Lg

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 8:11

      Hallo Enikö H.,
      es bildet sich nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht, wenn Sie über längere Zeit hinweg zur gleichen Arbeitszeit beschäftigt wurden. In Ihrem Fall ist normalerweise maßgeblich, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ist die Samstagsarbeit dort nicht explizit ausgeschlossen, werden Sie dem Wunsch Ihres Arbeitgebers wohl nachkommen müssen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Kai meint

    1. Mai 2017 um 16:39

    Guten Tag,
    Als angestellter Arzt in einer Hausarztpraxis beträgt meine Sprechstundenzeiten 50 Prozent (plus Vorbereitung und Überhang, im Vertrag nicht verankert) der Arbeitszeit, hinzu kommen mindestens 20 Prozent für Hausbesuche , die übrige Zeit für patientennahe und -ferne Arbeiten entspricht in Etwa den Angaben des aktuellen „Ärztemonitors“. Diese Regelung besteht seit 5 Jahren, von Anfang an. Mein neuer Arbeitgeber, entstanden durch Betriebsübergang (Verkauf der Praxis) verlangt Sprechstundenzeiten (netto) von 85 Prozent. Ist das mit geltendem Recht und Gewohnheitsrecht vereinbar? Die gesamte Arbeit ist dann jedenfalls in der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht zu schaffen.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2017 um 12:38

      Hallo Kai,

      § 613a BGB besagt: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.“

      Änderungen dieser Art dürfen also erst ein Jahr nach Arbeitgeberwechsel durchgesetzt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Kai J. meint

        2. Mai 2017 um 21:12

        Vielen Dank für diese hilfreiche und konkrete Antwort!

        Antworten
  33. kirsche meint

    11. Mai 2017 um 17:02

    hallo, mein arbeitgeber besitzt 2 tankstellen und in einer arbeite ich schon 15 jahre in nachtschicht. nun übernimmt mein arbeitgeber eine neue station und die station wo ich momentan arbeite wird anderwärtig verpachtet. bis die neue station fertig errichtet ist soll ich nun meinen jahresurlaub nehmen und an die 2 station die 40km weiter entfernt ist arbeiten. bin bereits 61 jahre alt und nach 8 std. nachtschicht ist die konzentration zum auto fahren nicht mehr da. muss ich diese regelung akzeptieren?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2017 um 11:46

      Hallo kirsche,
      in dieser Situation würden wir Ihnen empfehlen, erneut mit Ihrem Arbeitgeber über diese Regelung zu sprechen und ihm von Ihrer Sorge zu erzählen. Möglicherweise können Sie von der Nacht- in die Tagschicht wechseln oder es kommt zu einer anderen Lösung. Ansonsten haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und ihn um Rat zu fragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Ronald S. meint

    26. Mai 2017 um 20:34

    hallo, ich arbeite seit 12 jahren in meiner firma und mache seit 11,5 jahren nur spätdienst aufgrund meiner 70 prozentigen schwerbehinderung. diese wird laut BV alle halbe jahre verlängert. kann man diese jeder zeit kündigen oder habe ich anspruch auf gewohnheitsrecht? mit frdl.gruss ronald s.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      29. Mai 2017 um 16:58

      Hallo Ronald S.,
      in diesem Fall ist normalerweise maßgeblich, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Ist dort vereinbart, dass Sie ausschließlich im Spätdienst eingesetzt werden, kann dies normalerweise nicht einfach so geändert werden. Teilt jedoch Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeiten ein, kann etwas anderes gelten. Um sich zu vergewissern, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Lars K. meint

    29. Juni 2017 um 15:04

    Hallo,
    ich arbeite seit 22 Jahren in der Metallbranche.
    Seit über 10 Jahren in der LKW-entladung.Tarifvertragliche Arbeitszeit 06:00 Uhr – 14:00 Uhr.
    Annahmezeit der LKW 06:00 – 15:00!
    Arbeitgeber will Überstunden abbauen und Annahmezeit bzw. Arbeitszeit ändern.
    Ist das zulässig oder habe ich Gewohnheitsrecht bzw. Betriebliche Übung?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 10:45

      Hallo Lars K.,
      sieht ein Tarifvertrag eine bestimmte Arbeitszeit vor, kann der Arbeitgeber diese normalerweise nicht ohne Weiteres ändern. In puncto Gewohnheitsrecht würden wir Ihnen empfehlen, bei einem Anwalt für Arbeitsrecht nachzufragen, wie sich dies in Ihrem Fall verhält.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Dirk S. meint

    3. Juli 2017 um 13:03

    Hallo,
    ich arbeite seit mehreren Jahren (bereits vor 2015) in dem gleichen Einzelhandelsbetrieb als Minijobber (450 Euro). Mein Stundenlohn beträgt € 7,50. Meine wiederholte Anfrage, ob mir nicht der Mindestlohn zustehen würde, wurde verneint unter Berufung auf ein Gewohnheitsrecht und dem Hinweis, daß ja auch ein Betrag an die Knappschaft abgeführt würde. Können Sie mir hierzu einen Rat geben? Vielen Dank.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2017 um 10:24

      Hallo Dirk S.,
      in § 1 des Mindestlohngesetzes heißt es: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ Demzufolge haben auch Sie als Minijobber einen Anspruch auf den Mindestlohn. Weigert sich Ihr Arbeitgeber, Ihnen diesen zu zahlen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Florian S. meint

    27. Juli 2017 um 11:09

    Hallo, ich weiß nicht ob dies unter Gewohnheitsrecht fällt, aber ich arbeite seit 4 Jahren (direkt nach der Ausbildung) an einem Standort in meiner Heimatstadt, dies ist allerdings nur eine Nebenstelle meines Hauptsitzes. Ich soll nun meinen Bürositz in den Hauptsitz verlegen, der knapp 25km weiter entfernt ist.
    Die Gründe meiner Vorgesetzen sind in meinen Augen nicht plausibel genug. Der Hauptgrund ist, dass alle anderen meines Teams, die meine Tätigkeit ausführen, im Hauptsitz sitzen. Das ich nicht in der Nähe meines Hauptsitzes wohne, führt jedoch zu keinerlei Einschränkungen in meiner täglichen Arbeit, da unsere Aufträge kaum bis gar nicht vernetzt sind. Wirkliche Hilfe untereinander und vor Ort benötigen wir maximal 1-2x im Jahr (in diesen Fällen bin ich natürlich Entschädigungslos mit meinem Privatwagen gefahren), alles andere kann problemlos telefonisch geklärt werden.
    Ich habe dieses Thema schon mit meinem ehemaligen Vorgesetzten gehabt, als er sich aber mit der aktuellen Lage zufrieden gegeben hat, bin ich letztes Jahr innerhalb meiner Heimatstadt umgezogen. Nun habe ich einen neuen Vorgesetzten, der dies aber durchdrücken will, somit hätte ich mir meinen Umzug auch sparen können.
    Das größte Problem wird sein, dass in all unseren Arbeitsverträgen unser Hauptsitz als Regelarbeitsstelle aufgeführt ist.
    Meine Frage ist nun; MUSS ich mich damit abgeben?

    Danke und viele Grüße!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 9:18

      Hallo Florian S.,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung erteilen. Daher sollten Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Daniel K. meint

    14. August 2017 um 20:25

    Hallo,

    ich habe einen Vertrag, wo drin steht: Soweit der AG freiwillige Leistungen (Weihnachtsgeld etc.) erbringt, wird über diese Leistungen jedes Jahr im Mai neu entschieden. Selbst bei wiederholter Gewährung besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen, auchnicht für die Zukunft. Die Auszahlung soll anteilig zu 50% mit der Vergütung für Mai und zu 50% mit der Vergütung für Nov. erfolgen.
    Wird die Gratifikation ans sich gewährt so ist der Anspruch auf die anteilige Gratifikation jeweils ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältniss im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr ungekündigt fortbesteht.

    Sind diese Formulierungen rechtens?

    Schöne Grüße und Danke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      25. August 2017 um 12:45

      Hallo Daniel,

      bei Urlaubs- und Weihnachtsgeldern handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Rechtsanspruch, den Arbeitnehmer erheben können. Es sind zumeist Kulanzleistungen des Arbeitgebers, sodass diesem hier einige Verfügungsgewalt an die Hand gegeben ist. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Jenni meint

    23. August 2017 um 20:41

    Hallo, habe eine Frage und zwar wurde einem MA mündlich eine neue Arbeitszeit zugesagt, vor 4 Jahren aufgrund privater Probleme, dies erfolgte auch die letzten 4 Jahre. Nun hat sich allerdings die betrieblichen Aufstellung geändert und die Arbeitsstunden des MA werden anders gebraucht. Ist es rechtlich in Ordnung die Arbeitszeiten wieder zuändern oder gilt hier das Gewohnheitsrecht.
    Vielen Dank

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 10:18

      Hallo Jenni,

      das Gewohnheitsrecht gilt für gewöhnlich nur, wenn der Arbeitgeber klar erkennen lässt, dass er keine erneute Änderungen der Arbeitszeiten beabsichtigt. Andernfalls liegt nur eine Gewohnheit ohne verbindlichen Charakter vor. Nach etwa drei Jahren liegt jedoch die Vermutung nahe, dass der Arbeitgeber tatsächlich bei der eingeführten Regelung bleibt. Folglich kann dann durchaus Gewohnheitsrecht gelten. Betroffene sollten sich in einem solchen Fall am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Mario meint

    25. August 2017 um 13:20

    Servus,
    Mario M. ist meine Name.
    Ich arbeite als IHK Sicherheitsfachkraft bie eine Sicherheit Firma in M. seit 36 monaten.
    Unbefristet Arbeitsvertag.
    Ich bin durchschinitlich 280 Stunden jeden Monat eingesetzt ( wegen Krankheit und ausfallen der Kollegen)… ich werde immer angerufen und ich kommen immer zu arbeiten.
    da ich über 3 Jahre jede monat 280 stunden arbeiten …möchte ich wissen ob ich mir beschwerde darf falls ich in die Zukunf 230 stunden eingeteilt bekommen, weil neue einstellung von neue Mitarbeiter geplant ist. Mit freundlichen Grüßen,
    mario

    [personenbeziehbare Daten red. v. d. Red.]

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 11:01

      Hallo Mario,

      zu beachten ist, dass das Arbeitszeitgesetz in jedem Fall einzuhalten ist. Dabei darf die Regelarbeitszeit nur selten mehr als 8 Stunden täglich betragen und Ruhezeiten müssen entsprechend eingehalten werden. Bei einer Tätigkeit von 280 Stunden im Monat ist anzunehmen, dass das Arbeitszeitgesetz nicht immer eingehalten wird. Ein rechtlicher Anspruch auf gesetzeswidrige Arbeitszeiten kann daher auch ausgeschlossen sein. Wenden Sie sich zur Prüfung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. P. meint

    27. August 2017 um 18:00

    Ich bin 62 Jahre und seit 16 Jahren in der Firma. Jetzt will man mich zu Nachtschicht zwingen.
    Kann ich mich dagegen wehren und wenn, wie soll ich mich verhalten?
    Danke im Voraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 11:39

      Hallo,

      ausschlaggebend sind die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag. Sind hier feste Verfügbarkeiten vereinbart, müssen Sie einer Änderung in der Regel zustimmen. Wenden Sie sich zur Klärung des Sachverhalts bitte an einen Anwalt oder den Betriebsrat.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. MaryEmbrey meint

    5. September 2017 um 17:01

    Hallo zusammen,

    wir bekommen Urlaubs und Weihnachtsgeld immer zur selben Zeit und jedes Jahr!
    Es ist aber kein gleichbleibender Betrag. Wir bekommen mit unserem Januar Gehalt immer eine kleine Lohnerhöhung und daraus ergibt sich unser „13tes Gehalt“ welches geteilt wird zu Urlaubs und Weihnachtsgeld. Greift hier auch das Gewohnheitsrecht?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Oktober 2017 um 16:06

      Hallo MaryEmbrey,

      bei unterschiedlichen Beträgen ist das nicht sicher. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann den Fall genau beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Elisa meint

    11. Oktober 2017 um 8:30

    Hallo
    Und zwar ich arbeite in der gastronomie bin dort nur als Restaurantfachfrau eingestellt arbeite aber als frühdienstmutti !in meinem Vertrag ist das nicht klar geregelt arbeite aber nun seit gut 1 Jahr immer nur von montags – freitags von 8:30-15:30 Wochenende frei habe vllt in dem einem Jahr 2 mal an einem Samstag gearbeitet jetzt wollen sie mich zwingen am Wochenende zu arbeiten was mit Kind natürlich nicht geht ! Zählt das schon unter gewohnheitsrecht ?! Lg Elisa Kurth

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 10:51

      Hallo Elisa,
      was Gewohnheitsrecht ist, wird bei Streitfragen in der Regel von Gerichten entschieden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Schenderlein meint

    24. Oktober 2017 um 23:54

    Hallo, ich arbeite seit 7Jahren von 8-12 Uhr täglich Teilzeit,nun soll ich eine Woche 3 Tage voll und eine Woche 2Tage voll arbeiten was mir aber nicht möglich ist mit 2 Kindern.Besteht nicht ein Gewohnheitsrecht zumal mir das vom Arbeitgeber so mündlich zugesichert war.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Dezember 2017 um 17:55

      Hallo Schenderlein,

      entscheidend ist hierbei der Arbeitsvertrag. Dieser kann einen Arbeitgeber durchaus berechtigen, die Arbeitszeiten umzulegen. Andernfalls sollten Sie auf die Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht setzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Susann meint

    25. Oktober 2017 um 9:04

    Seit 21 Jahren habe ich zwischen Weihnachten und Silvester immer frei gehabt. (ich arbeite im Marketingbereich im Hotel).
    Ab diesem Jahr soll ich 3 Tage in dieser Zeit keinen Urlaub bekommen.
    Gilt hier das Gewohnheitsrecht?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Dezember 2017 um 17:59

      Hallo Susann,

      schon nach drei Jahren in Folge ergibt sich hier für gewöhnlich eine sogenannte betriebliche Übung, wodurch das erwähnte Gewohnheitsrecht herrscht. Bei Problemen lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Beate W. meint

    26. Oktober 2017 um 16:34

    Hallo,
    hatte 6 Jahre lang einen Jahresurlaub von 30 Tagen bei einer 5Tage Woche ( manchmalauch 6 Tage die Woche geabeitet vom Arbeitgeber anstandslos bekommen.
    Nun besteht er plötzlich auf die gesetzlichen 24 Tage Jahesulaub.Dafer das?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. Dezember 2017 um 9:23

      Hallo Beate,

      eine derart gravierende Änderung des Arbeitsvertrags sollte von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüft werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Chris meint

    9. November 2017 um 19:54

    Hallo

    ich arbeite seit 10 Jahren im Einzelhandel. Mit der damaligen Chefin war und Teilfirmeninhaberin ist vereinbart worden, daß ich nur in Ausnahmefällen Samstags arbeiten muss. Das ist nicht schriftlich fixiert worden.

    Jetzt ist die Chefin leider verstorben und der Teilhaber ist Gesamtbesitzer der Firma geworden. Kann ich mich weiterhin auf die Vereinbarung mit der verstorbenen Chefin berufen? Er hat ja auch vorher nie gegen diese Vereinbarung Einwände erhoben.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 13:16

      Hallo Chris,
      auch wenn ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg zur gleichen Arbeitszeit eingeteilt wurde, ergibt sich daraus nicht automatisch ein Gewohnheitsrecht. Wir würden Ihnen empfehlen, das Gespräch mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber zu suchen und die Vereinbarung mit Ihrer damaligen Arbeitgeberin schriftlich festzuhalten. Sollte er dem nicht zustimmen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Anni83 meint

    19. November 2017 um 19:24

    Guten Abend Team arbeitsrechte.de

    Ich habe jahrelang einmal im Jahr eine steuerfreie Erholungsbeihilfe in Höhe von 156€ von meiner Chefin bezahlt bekommen. Muss mein neuer AG(Chefin ging in Rente) diese ebenfalls zahlen? Greift hier das Gewohnheitsrecht?
    Die Erholungsbeihilfe ist allerdings nicht vertraglich festgehalten.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 14:35

      Hallo Anni83,

      lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Wir haben nicht genug Informationen für eine sichere Antwort.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Bernd meint

    24. November 2017 um 15:53

    Hallo , arbeite seit 7 Jahren als schichtarbeiter ( 4 schicht ) . Jetz sollen einige Leute aus unserer Schicht in die tagschicht wechseln , wegen auftragsmangel ect. und wir dadurch zu viel Leute auf der Schicht sind . Tagschicht bedeutet dann auch erheblich weniger Lohn . Meine Frage muss ich das einfach so hinnehmen und zustimmen oder kann ich mich weigern?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Januar 2018 um 11:53

      Hallo Bernd,
      leider ist es uns nicht gestattet, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Theresa M. meint

    7. Dezember 2017 um 19:13

    Hallo,

    ich arbeite seit 16 Jahren im selben Einzelhandelsunternehmen.
    Jedes Jahr (seit Beginn an) haben alle Mitarbeiter entweder Silvester oder Heilig Abend frei bekommen. Es gab immer Listen zum eintragen, aber nie einen Verweis oder irgend etwas Schriftliches, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelte.
    Jetzt sagt der Arbeitgeber plötzlich, dass es das ab nächstem Jahr nicht mehr geben wird. Er habe da einen „Fehler“ gemacht.
    Geht das einfach so? Mit den zusätzlichen freien Tagen in Feiertagswochen hat er das dieses Jahr auch schon gemacht. 16 Jahre zusätzlich ein freier Tag, ganz selbstverständlich, ohne Einschränkung und plötzlich war es ein „Fehler“.
    Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts und in der BV ist hierzu auch nichts geregelt.

    Vielen Dank für eine erste Einschätzung,
    Theresa

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 9:29

      Hallo Theresa,

      ob Sie über diese Zeit einen rechtlichen Anspruch auf den zusätzlichen freien Tag erworben haben, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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