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Wobei handelt es sich um das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 21. November 2020

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Welche Rechte Arbeitnehmer haben, ist nicht ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen, anderweitig gültige Vorschriften oder den Klauseln im Arbeitsvertrag zurückzuführen.

Laut Gewohnheitsrecht muss Weihnachtsgeld bezahlt werden - wenn es in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits gewährt wurde.
Laut Gewohnheitsrecht muss Weihnachtsgeld bezahlt werden – wenn es in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits gewährt wurde.

Sie können sich ebenfalls aus über die Zeit wiederholt auftretenden Gebräuchen bilden, sofern dies im gegenseitigen Einverständnis geschah. Hieraus ergeben sich viele Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.

Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht

Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?

Vom sogenannten Gewohnheitsrecht ist die Rede, wenn eine Handlung über längere Zeit in regelmäßigen Abständen sowie im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeführt wird. Eine detailliertere Erklärung finden Sie hier.

Wann greift das Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht greift z. B. bei Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Zahlung mindestens drei Jahre in Folge sowie in gleicher Höhe veranlasst hat.

Wann besteht kein Anspruch auf das Gewohnheitsrecht?

Normalerweise haben Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit keinen Anspruch auf das Gewohnheitsrecht. Im Arbeitsvertrag können jedoch Regelungen vereinbart werden, welche die jeweiligen Arbeitszeiten ausdrücklich festsetzen.

Unter das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht fällt zum Beispiel die betriebliche Übung. Und auch von der betrieblichen Gleichbehandlung ist im Zusammenhang mit dem gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen oft die Rede. Der folgende Ratgeber erklärt, welches Recht ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einfordern kann.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht
  • Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?
    • Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?
    • Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
    • Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch

Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer Rechte, die nicht auf ein Gesetz oder den Arbeitsvertrag zurückzuführen sind.
Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer Rechte, die nicht auf ein Gesetz oder den Arbeitsvertrag zurückzuführen sind.

Auf welche Leistungen ein Beschäftigter Anspruch hat, ergibt sich im Arbeitsrecht nicht nur aus Gesetzen, Tarif- und Arbeitsverträgen. Werden bestimmte Rechte unwidersprochen akzeptiert – und das von allen – erhalten sie ebenfalls eine Verbindlichkeit, was sie quasi mit Gesetzesbestimmungen gleichwertig macht.

Das Gewohnheitsrecht wird auch als ungeschriebenes Recht bezeichnet. Es entwickelt sich aus einer Übung, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet: stetig, geraume Zeit andauernd, allgemein und gleichmäßig.

Sie darf von keinem der Beteiligten anzweifelt werden, obwohl auf die Gewährung von zum Beispiel Leistungen und Vergütungen eigentlich kein Recht bzw. Anspruch bestünde. Sind alle diese Punkte erfüllt, wird sie rechtsverbindlich.

Übrigens: Als Observanz wird im Rahmen des Rechts von einem örtlich begrenzten Gewohnheitsrecht – zum Beispiel einer lokal begrenzten Gemeinde – gesprochen.

Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?

Verhält sich ein Arbeitgeber vorbehaltlos längere Zeit immer gleich, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass dies auch in Zukunft weiter so geschehen wird. Diese gleichförmigen wiederkehrenden Handlungen bzw. Verhaltensweisen wirken sich somit auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus – der Arbeitnehmer kann hieraus unter Umständen einen Anspruch ableiten (§ 151 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.”

Für die betriebliche Übung gilt gemäß Arbeitsrecht: Werden bestimmte Leistungen gewährt, verändern diese den Arbeitsvertrag. Sie wird im Allgemeinen zum Gewohnheitsrecht gezählt. Zu vorbehaltlos und freiwillig gewährten Vergünstigungen können zum Beispiel zählen:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • wie lang und wann die Arbeitszeit unterbrochen werden darf (Pausen)
  • wie das betriebsspezifische Prozedere der Krankmeldung abläuft

Wann eine sich eine Handlung zum einforderbaren Gewohnheitsrecht für den Arbeitnehmer wird, kann in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht konkret bestimmt werden.

Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern

Im Arbeitsrecht kann das Gewohnheitsrecht nicht immer herangezogen werden, um Ansprüche einzufordern.
Im Arbeitsrecht kann das Gewohnheitsrecht nicht immer herangezogen werden, um Ansprüche einzufordern.

Beschäftigte, die in ein und demselben Betrieb oder Unternehmen angestellt sind und sich in einer ähnlichen Situation befinden, haben einen Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung. Das Arbeitsrecht will hiermit sicherstellen, dass der betriebliche Frieden nicht gefährdet wird.

Werden also bestimmte Leistungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt, dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung erheben kann, bedarf es einiger notwendiger Bedingungen:

  • einige Arbeitnehmer profitieren von einer bestimmten, nur für sie geltenden Leistung bzw. Vergütung
  • die Situation des Beanstandenden ist vergleichbar mit der der Nutznießenden
  • es existiert kein sachlicher Grund, warum der Vorteil nicht gewährt wurde

Können alle diese Punkte mit ja beantwortet werden, hat der Arbeitnehmer einen aus dem Gewohnheitsrecht entspringen Anspruch. Diesen kann er unter Umständen auch einklagen.

Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch

Wie es um das Gewohnheitsrecht beim Weihnachtsgeld bestellt ist, darüber hat das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vergangenheit bereits relativ eindeutig entschieden. Zahlen Arbeitgeber vorbehaltlos und freiwillig in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, handelt es sich um eine betriebliche Übung (LAG Hamm Az. 8 Sa 1099/11). Gleiches gilt für das aus dem Gewohnheitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Urlaubsgeld. Selbst, wenn später jahrelang eine solche Extra-Leistung ausbleibt, kann der Arbeitnehmer diese einfordern – notfalls auch vor Gericht. Ihm kommt daher eine große Bedeutung zu.

Achtung: Nicht zum Gewohnheitsrecht wird die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern, wenn sie über die Jahre unterschiedlich hoch waren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 516/95) entschieden.

Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Arbeitszeiten? Wird ein Arbeitnehmer über längere Zeit immer zur gleichen Schicht (inklusive Schichtzulage) eingeteilt, bildet sich hieraus nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht bezüglich der Arbeitszeit. Angeführt wird in diesem Fall häufig die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 9 Sa 1325/98), das den Fall eines seit Jahren in der Nachtschicht tätigen Arbeitnehmer verhandelte. Dieser setzte sich gegen seine plötzliche Einteilung in die Tagschicht zur Wehr mit der Begründung: Seine Arbeitszeit sei zum Gewohnheitsrecht geworden. Dieser Argumentation widersprachen die Richter: Es sei keine betriebliche Übung entstanden, da aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht der Wille erkennbar wurde, den Arbeitnehmer nur noch nachts einzusetzen. Das vermeintliche Gewohnheitsrecht passte den Arbeitsvertrag damit nicht nachträglich an.

Haben Sie Fragen zu verschiedenen Themen rund um das Gewohnheitsrecht, steht Ihnen ein Anwalt Rede und Antwort. Er informiert Sie auch darüber, ob es sich bei einer bestimmten Regelung in ihrem Betrieb um eine betriebliche Übung handelt oder nicht.
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Kommentare

  1. Moni meint

    13. Dezember 2017 um 18:48

    Hallo, ich arbeite seit 16 Jahren in einer Zahnarztpraxis als Prophylaxe – Assistentin. Habe immer meine 3 Wochen Haupturlaub bekommen, da ich Behandler unabhängig bin ( also nicht in der Assistenz ) . Da es in letzter Zeit immer wieder Schwierigkeiten gab den Urlaub unter 10 Assistentinnen zu planen, sollen nun “ALLE” nur noch 2 Wochen am Stück Urlaub bekommen , damit alle gleich behandelt werden. Damit bin ich nicht einverstanden. Ich kann ja auch nicht in die Assistenz, da meine Arbeitszeit so ausgelegt ist ,das ich nur Prophylaxe mache. Gibt es da ein Gewohnheitsrecht ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2018 um 13:11

      Hallo Moni,

      ob Gewohnheitsrecht gilt, ist immer vom Einzelfall abhängig. Hat der Arbeitgeber erkennen lassen, dass diese 3 Wochen Haupturlaub auf Dauer machbar sind, kann durchaus von Gewohnheitsrecht gesprochen werden. Eine Rechtsberatung dürfen wir hier leider aber nicht erteilen. Wenden Sie sich dazu an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann den Fall mit mehr Sicherheit analysieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Hubert K. meint

    19. Dezember 2017 um 19:26

    Hallo,

    ich arbeite seit 2012 in einem Feriendorf als Techniker. Dort ist es seit 2006 üblich dass der Vorarbeiter Ende des Jahres einen “Jahresplan” bezüglich der Dienstwochenende, welche jeder der vier Techniker zu gleichen Teilen leisten muss. D.h.: Eine Woche Spätdienst mit Samstag und Sonntag. In der Folgewoche hat der Techniker dann zwei Tage in der Woche als Ausgleich frei. Somit hat jeder techniker alle vier Wochen ein Wochenende Dienst. Der Jahresplan diente dazu als Vorlage zur Urlaubsplanung.
    Nun verhält es sich so dass der Assisten-Manger-Property den Jahreplan abschaffen will und erst 10 Tage vor Monatsbeginn den Dienstplan erstellen will. Dadurch ist es uns nicht möglich unseren Urlaub untereinander abzuklären, b.z.w. keine drei Wochen Urlaub zu planen. Meine Frage daher: Greift auch hier das sogenannte “Gewohnheitsrecht”? Kann man auf den Jahresplan bestehen?

    Gruß
    Hubert K.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 8:26

      Hallo Hubert,

      für Ihren Fall ist ein Anwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Jonathan meint

    29. Dezember 2017 um 15:14

    Hallo,
    ich bin Seefahrer und meine Reederei bucht jeweils die Flüge für die Hin-/Heimreise zum Auf-/Abstiegstag.
    Bislang hatte ich zu jeder Dienstreisenbuchung 2 Gepäckstücke frei. Für meinen nächsten Abstieg stehen mir bei der Airline nur 20kg Gepäck zu. Da ich das im Vorfeld nicht ahnen konnte, bin ich damals mit 2 Koffern angereist und müsste jetzt Übergepäck selbst zahlen.
    Könnte ich mich darauf berufen, dass ich zuvor in jedem Einsatz (seit 3 Jahren) 2 Stücke frei hatte?
    Vielen Dank!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 10:38

      Hallo Jonathan,

      sie können die Situation, bevor Sie sie rechtlich von einem Anwalt bewerten lassen, mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, vielleicht ist er kulant.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Sandra R. meint

    4. Januar 2018 um 15:08

    Hallo,

    wir haben einen alten Arbeitsvertrag in dem die Kernarbeitszeit von Mo.-Fr. von 9:00 – 15:30 Uhr und ein sonstiger Arbeitszeitraum von 7:00-17:30 Uhr angegeben ist. Über 10 Jahre haben wir aber auch am Sa. und So. (max. 3-4 Wochenendtage) sowie nach 17:30 Uhr gearbeitet. (im Tourismus)
    Nun beruft sich eine Kollegin auf ihren Vertrag und will plötzlich nicht mehr am Wochenende arbeiten und wir anderen Mitarbeiter (mit teilw. gleichem Vertrag) sollen das stundentechnisch auffangen.

    Geht das so einfach? Kann die Kollegin das durch bekommen und wir müssen darunter leiden? Ich habe nichts gegen Wochenendarbeit, wenn sie im Rahmen von max. 3-4 Tagen, je nach Wochenendanzahl im Monat, bleibt.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 14:10

      Hallo Sandra R.,
      normalerweise sind die Regelungen maßgeblich, die im Arbeitsvertrag stehen. Eine professionelle Rechtsberatung erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Birgit Sch. meint

    28. Januar 2018 um 14:42

    Ich arbeite seit sieben Jahren in meiner Firma und hab laut Arbeitsvertrag 20Tage Urlaub,jetzt ist meinem Chef aufgefallenen das ich zu viel Urlaub die letzten Jahre bekommen habe.Nun soll ich nur noch 16 Tage bekommen,nun wollte ich mal gern wissen ob da richtig ist oder ein Gewohnheitsrecht besteht Danke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 8:46

      Hallo Birgit,

      eine rechtliche Einschätzung kann leider nur ein Anwalt für Arbeitsrecht machen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Hubert K. meint

    28. Januar 2018 um 22:34

    Hallo,

    ich arbeite seit 2012 in einem Feriendorf als Techniker. Dort ist es seit 2006 üblich dass der Vorarbeiter Ende des Jahres einen “Jahresplan” bezüglich der Dienstwochenende, welche jeder der vier Techniker zu gleichen Teilen leisten muss. D.h.: Eine Woche Spätdienst mit Samstag und Sonntag. In der Folgewoche hat der Techniker dann zwei Tage in der Woche als Ausgleich frei. Somit hat jeder techniker alle vier Wochen ein Wochenende Dienst. Der Jahresplan diente dazu als Vorlage zur Urlaubsplanung.
    Nun verhält es sich so dass der Assisten-Manger-Property den Jahreplan abschaffen will und erst 10 Tage vor Monatsbeginn den Dienstplan erstellen will. Dadurch ist es uns nicht möglich unseren Urlaub untereinander abzuklären, b.z.w. keine drei Wochen Urlaub zu planen. Meine Frage daher: Greift auch hier das sogenannte “Gewohnheitsrecht”? Kann man auf den Jahresplan bestehen?

    Gruß
    Hubert K.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 14:45

      Hallo Hubert,

      ob in Ihrem Fall das Gewohnheitsrecht greift kann leider nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Jennifer meint

    22. Februar 2018 um 15:51

    Ich bin seit 15 Jahren im gleichen unternehmen jetzt Schliest es und wir werden versetzt. Seit 15 Jahren arbeite ich 3x die Woche früh 4 Sth und 2x Woche spät 4 sth. Bei der versetzungsstelle sind die Arbeitszeiten ganz anderes die sich mit meiner privaten Situation Kinder nicht anpassen. Kann ich drauf bestehen ( Gewohnheitsrecht ) so zu arbeiten wie in den letzten 15 Jahren zu den Uhrzeiten ? Lg Jennifer

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      16. März 2018 um 9:24

      Hallo Jennifer,
      da es sich dabei um eine sehr spezielle Situation handelt, würden wir Ihnen empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Jörn meint

    6. März 2018 um 16:08

    Ich habe eine kurze Frage, unsere Arbeitszeit läuft Werktags immer bis 16Uhr der alte Geschäftsführer hat es aber in den letzten 15 Jahren immer geduldet, das wir uns bereits um 15.45Uhr umziehen, um dann um 16Uhr zu stempeln. Der neue Geschäftsführer will das nun ändern, kann hier das Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. März 2018 um 10:15

      Hallo Jörn,

      da wird keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir nicht beurteilen, ob oder wann Gewohnheitsrecht angewendet werden darf. Im Zweifelsfall kann Ihnen das nur ein Anwalt beantworten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Zahri meint

    14. März 2018 um 10:39

    Hallo, Zusammen
    Ich arbeite seit 2005 in der Pflege in der gleichen Betrieb. Ich habe immer meinen Urlaub mit meiner Frau und Familie in den Schulferien, weil meine Frau Lehrerin ist. Jetzt stellt sich Arbeitsgeber und einige Arbeitskollegen dagegen, dass ich meinen Urlaub in den Schluferien nehmen darf. Ich glaube, dass diese seit 2005 mündliche Vereinbrung unter Gewohnheitsrecht unterliegt. Können sie mir bitte helfen und einen Antwort geben, damit ich mit meinem Arbeitsgeber für nächstes Jahr aushandeln kann.
    Vielen Dank im Voraus.
    Zahri

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. April 2018 um 17:54

      Hallo Zahri,

      eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Es kann in Ihrem Fall Gewohnheitsrecht vorliegen. Wir können aber nicht garantieren, dass es so ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Eberhard meint

    21. März 2018 um 16:56

    Hallo,
    ich bin seit Juli 2010 in einem Unternehmen angestellt, welches weit vor meinem Eintritt im Arbeitgeberverband bzw. der IG Metall angehörte.
    Dementsprechend gab es schon damals für die Vertriebsmitarbeiter im Innendienst “tarifliche Arbeitsverträge” und für „Außendienstler ” außertarifliche Arbeitsverträge.
    Im Jahr 2007, also vor meinem Eintritt als außertariflicher Angestellter, trat mein Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, lehnt sich aber seitdem jedes Jahr freiwillig an die tariflichen Verhandlungsergebnisse an.
    Es ist seitdem also jedes Jahr so, dass wenn die IG Metall eine Lohnerhöhung von beispielsweise 2,5% beschlossen hatte, diese für ALLE Mitarbeiter galt – egal ob tarifliche oder außertarifliche Angestellte. Unterschiede wurden somit nicht gemacht. Unser Arbeitgeber gewährte diese Lohnerhöhungen auch den außertariflichen Angestellten wie mir – jedes Jahr.
    Nun, im achten Jahr meiner Firmenangehörigkeit, nun wo die IG Metall nicht 1%, nicht 2%, sondern stolze 4,3% für dieses und 3,75% für nächstes Jahr ausgehandelt hat, will mein Arbeitgeber diese (seiner Aussage nach extreme) Gehaltserhöhung lediglich dem Innendienst, also den tariflichen Angestellten, und nicht den Außendienstlern, also den außertariflichen Mitarbeitern, gewähren.
    Meine Frage zielt jetzt darauf ab, ob das überhaupt „rechtens“ ist. Denn unabhängig von den unterschiedlichen Arbeitsverträgen, gehört mein Abreitgeber ja gar nicht mehr einem Arbeitgeberverband an – gibt es dann überhaupt noch eine rechtlich notwendige „sachliche Begründung“ für diese Ungleichbehandlung innerhalb der Angestellten?
    In meinem außertariflichen Arbeitsvertrag steht geschrieben, dass mein Gehalt jedes Jahr leistungsbezogen angepasst wird, wobei sich die Mindestanhebung an der durchschnittlichen Teuerungsrate richtet.
    Jetzt wo meine Kollegen im Innendienst 4,3% bekommen, bekomme ich demnach „nur“ 1,8%. Nun würde mich natürlich interessieren wie es mit dem sog. Gewohnheitsrecht in dieser Angelegenheit steht. Schließlich hat mir mein Arbeitgeber sieben Jahre lange dieselben „tariflichen Lohnerhöhungen bezahlt wie meinen Innendienstkollegen…
    Habe ich hier Chancen entsprechend zu argumentieren bzw. rechtlich dieselbe Lohnerhöhung wie meine Innendienstkollegen einzufordern?
    Beste Grüße aus Rheinland Pfalz

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 um 11:26

      Hallo Eberhard,

      ob Gewohnheitsrecht vorliegt, ist durch eine Rechtsberatung im Einzelfall zu bestimmen. Diese dürfen wir leider nicht anbieten. Daher wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Schuessler meint

    22. März 2018 um 22:47

    Guten Abend.
    Mich würde interessieren, ob es rechtens ist das Main Chef von einen auf den anderen Tag keine Schmutzzulage mehr zahlen darf. Bin seit 26 Jahren im selben Betrieb und erhalte seit ca 13 Jahren ( seitdem als Kundendienstmonteur eingestellt) jeden Monat eine Schmutzzulage für Ölkrssel Wartungen ( stundenweise). Die mir meines Wissen laut IG Metalll Küste auch zu steht. Darf er das einfach so??
    MfG
    T.S.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 um 15:38

      Hallo Schuessler,

      eine Änderung der vereinbarten Zulagen kann nur mit einer weiteren Vereinbarung durchgeführt werden. Wie sich Ihre Situation genau gestaltet kann ein Anwalt für Arbeitsrechte besser beurteilen..

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. HarryP meint

    5. April 2018 um 19:19

    Guten Tag,
    Thema betriebliche Übung: Ich wurde als Führungskraft aus dem 3 Schichtsystem seit herausgeholt. Seit 01.2009 bis 04.2017 Hatte ich Früh Spät Montag bis Freitag im Wechsel. Seit 04.2017 bis heute dann Tagesdienst mit gleitender Arbeitszeit. Ein Schreiben aus 2009 bescheinigte mir eine Erweiterung der Aufgaben. Ist das schon für die Betriebliche Übung ausreichend um nicht zurück in den Schichtdienst versetzt zu werden?
    Gruß
    HarryP

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      17. April 2018 um 13:34

      Hallo HarryP,

      nach so vielen Jahren kann durchaus ein Gewohnheitsrecht greifen. Dies muss jedoch im Einzelfall beurteilt werden. Wenden Sie sich dafür an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist eine Rechtsberatung nicht erlaubt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Rene A. meint

    11. April 2018 um 13:12

    Hallo,
    ich bin in einer Firma seit Januar 2005 beschäftigt.
    Ab ca. Mitte 2006 (nach der Geburt im April meines Sohne`s ) arbeite ich nur noch Tagschicht.
    Selbst nach der Insolvenz dieser Firma hat sich das nicht geändert. Ich hatte dann ca. 2013 noch einen Vertrag für Dauerfrüchschicht unter schreiben.
    Ende März diesen Jahres kam ein Brief mit ” der zur Kenntnisnahme ” auf Dreischicht.
    Dann ist es noch so das meine Frau jeden Tag von 08:00 bis 18:00 Uhr arbeiten muss und auch fast jeden Samstag im Monat.
    Kann ich hier vom Gewohnheitsrecht bzw. betriebliche Übung sprechen und die Schichtarbeit abweisen?

    Danke und liebe Grüße Rene A.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      23. April 2018 um 9:30

      Hallo Rene,

      ob es sich um Gewohnheitsrecht handelt, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Bernd meint

    26. April 2018 um 14:00

    Hallo,

    In unserer Firma ist es üblich, dass alle Mitarbeiter an Brückentagen frei haben und die Firma geschlossen bleibt. Man musste sich also nicht absprechen, wer ein langes Wochenende haben darf, sondern alle hatten frei. Den Mitarbeitern wird für den Brückentag entweder Gleitzeitstunden oder 1 Tag Urlaub abgezogen. Nur in Ausnahmefällen haben einzelne Mitarbeiter an diesen Brückentagen mal gearbeitet.
    Ebenso verhält es sich mit Heiligabend und Silvester: wir hatten automatisch frei und bekamen je einen halben Tag Urlaub abgezogen, niemand musste als “Notbesetzung” vormittags in der Firma sein.
    Es ist dazu aber nichts vertraglich geregelt.
    Fällt das unter das Gewohnheitsrecht/betriebliche Übung? (Wir haben eine neue Geschäftsführung und befürchten dass diese das Verfahren ändern könnte)

    Danke und Gruß,
    Bernd

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      3. Mai 2018 um 10:41

      Hallo Bernd,

      hier besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Gewohnheitsrecht vorliegt. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann dies genau prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Elke meint

    7. Mai 2018 um 10:41

    Hallo
    Ich Habe Mal eine Frage
    In meinem Arbeitsvertrag steht Verfügung 800€
    Seit November habe ich mehr gearbeitet so dass ich ein Festgehalt von 1200€bekommen habe.
    Ich bin seit Anfang März jetzt nach einem Unfall mit Hand OP krank geschrieben .
    Ab nächster Woche gehe jetzt wieder arbeiten.
    Mein Arbeitgeber hat mir gesagt dass er mich dann nur noch auf 800€ wieder arbeiten lässt.
    Kann er das machen oder kann ich mich auf die Arbeitszeit mit 1200€ beruhen.
    Vielen lieben Dank im voraus
    Elke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Mai 2018 um 11:47

      Hallo Elke,

      dies kann nur eine individuelle Rechtsberatung klären. Bitte wenden Sie sich hierfür an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Thomas Sch. meint

    8. Mai 2018 um 22:56

    Hallo
    Ich arbeite seit 2013 nur im Nachtdienst mit einer 0,75 Stelle ( ca. 130 Std ) im Monat. Im Gersundheitswesen.
    Das Team setzt sich zusammen aus 0,75Stelle, 0,6Stelle, und 0,25 Stelle . So fallen immer geringe Überstunden an.
    Nun hat der Arbeitgeber eine zusätzliche 0,75 Stelle eingestellt wodurch wir nun ca eine 0,5 Stelle zu viel sind und wir dadurch in den Minusbereich abrutschen. ( ohne Krank oder Urlaub) Der Arbeitgeber möchte nun das wir die anfallenden Minusstunden im Tagdienst ableisten.
    Da ich immer Nachtwachenblöcke von 5-7 Nächten ( a. 10 Std) am Stück arbeite und anschließend 4 – 6 Nächte frei habe.
    Ist es nun rechtens das das Nachtwachen Team in ein 3 Schichtsystem arbeiten muss und die anderen Kollegen aus dem 2 Schichtsystem weiter in diesem arbeiten können ohne Nachtdienste?
    Wie oben erwähnt bin ich seit 5 Jahren nur im Nachtdienst tätig.
    In den Arbeitsverträge ist die Nachtwachentätigkeit nicht aufgeführt, weil diese erst 2013 eingeführt wurden.. Vor dieser der Zeit gab es nur Schlafbereitschaften.

    Können wir hier ein Gewohnheitsrecht anmelden? Da wir nur im Nachtdienst tätig waren?

    MFG Thomas

    Antworten
    • Thomas Sch. meint

      8. Mai 2018 um 23:06

      Obwohl da stellt sich mir die Frage ?
      Da ich eine Wochenarbeitszeit von 39 Std. habe und mir auch ein Nachtwachenfrei zusteht (wobei hier noch keine Regelung über die Länge besteht) und ich meine Wochenarbeitszeit bereits überschritten habe bin ich da überhaupt planbar für den Tagdienst da ich ja wieder in den NW Block nach 5- 6 Tagen gehen?

      Antworten
      • Arbeitsrechte.de meint

        14. Mai 2018 um 12:58

        Hallo Thomas,

        auch hier dürfen wir keine individuelle Beurteilung vornehmen. Jedoch besagt das Arbeitszeitgesetz, dass die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag vereinbart sein müssen. Ändern sich die Zeiten sollte auch der Vertrag angepasst werden.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      14. Mai 2018 um 12:55

      Hallo Thomas,

      zur rechtlichen Beurteilung Ihrer Situation sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Eine individuelle Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Stefan meint

    9. Mai 2018 um 20:12

    Hallo ich wollte mal wegen dem gewohnheitsrecht nachfragen. Meine Frau hat einen Früh und Spätschicht Vertrag arbeitet seit aber 7 Jahren in tagschicht da wir Kinder unter 12 Jahren haben und ich selber in einem schichtbetrieb tätig bin kann eigentlich der Arbeitgeber sie nicht für Spätschicht einteilen. Kann sie bei dem Arbeitgeber das gewohnheitsrecht einsetzen da sie für mehrere Tätigkeiten im Tagesgeschäft ihrer Firma tätig ist anwenden da sie dafür teilweise auch angelernt wurde?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Mai 2018 um 11:07

      Hallo Stefan,

      ob hier das Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden kann, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Manfred meint

    15. Mai 2018 um 8:07

    Hallo,

    ich arbeite fast 40 Jahre in einem Verlagsverbund.
    Nach 24 Jahren wechselte ich in die kleinere Tochtergesellschaft unter Anrechnung meiner geleisteten Arbeitsjahre im Stammhaus.
    Ich habe die letzten 30 Jahre ausschließlich nur Spätschicht gearbeitet (16:00 – 23:30 Uhr).
    Im Arbeitsvertrag mit der Tochtergesellschaft ist diese Arbeitszeit gefixt.
    Ich soll aber in Zukunft wieder mit dem Stammhaus in Wechselschicht zusammenarbeiten.

    Wie ist hier die Rechtslage?

    Gruß Manni

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2018 um 15:36

      Hallo Manfred,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können daher keine Einschätzung der Rechtslage für Ihren Fall abgeben. Wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Mike meint

    20. Mai 2018 um 13:39

    Hallo,

    ich arbeite seit 12 Jahren als Festangestellter in einem Betrieb und habe dabei immer Frühdienst gehabt.
    Gleichzeitig arbeiten Leiharbeiter ebenfalls im Frühdienst. Gleiche Arbeitszeit.
    Jetzt möchte der Betrieb die Festangestellten nur noch im Spätdienst einsetzten, da die Leiharbeiter sogar mit höherem Gehalt , durch ihr Stammunternehmen lt. Tarifvertrag nicht im Spätdienst eingesetzt werden dürfen.
    Ist das legal Machbar?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2018 um 9:20

      Hallo Mike,

      wenn die Aufgaben und die Umstände nicht dem Wortlaut Ihres Arbeitsvertrages widersprechen, ist eine solche Änderung möglich. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Arbeitsrecht die Situation genauer bewerten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Lulu meint

    25. Mai 2018 um 19:51

    Hallo 🙂
    Ich habe einen Arbeitsvertrag in dem steht, dass Montag, Freitag und Samstag gearbeitet wird. Nun arbeiten wir einmal im Monat auch dienstags. Jeden Monat seit einem Jahr.
    Da der 1. Mai auf einem Dienstag war und wir hätten arbeiten müssen sind wir nun Mittwoch zur Arbeit. Steht mir dann für den Dienstag Feiertagsgeld zu?

    Viele Grüße

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Juni 2018 um 11:39

      hallo Lulu,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung zu Einzelfallfragen anbieten. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, darf nur ein Anwalt prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. STERNI meint

    11. Juni 2018 um 19:22

    Guten Tag,mein Mann hat vor 4 Jahren bei einer Firma als Sicherheitsmitarbeiter angefangen.Arbeitsvertrag lautet auf Teilzeit aber seit Beginn arbeitet er etwa 200 Stunden im Monat also wie Vollzeit Hat er nun das Recht auf abänderung des Arbeitsvertrages

    Danke für Ihre Antwort

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 13:50

      Hallo STERNI,

      ob Ihr Mann eine Abänderung des Vertrages durchsetzen kann, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. KampfKraut meint

    16. Juni 2018 um 3:42

    Wie dauert es mehrere Tage bis mein Kommentar freigeschaltet wird?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 11:01

      Hallo KampfKraut,
      zur Zeit erreicht uns eine Vielzahl an Kommentaren, wir versuchen natürlich, diese so schnell zu beantworten wie möglich. Teilweise kann es trotzdem zu Wartezeiten kommen, wir bitten Sie daher um ein wenig Geduld.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Susanne meint

    19. Juni 2018 um 12:24

    Hallo. Ich arbeite seit 20 Jahren in einem Unternehmen, in dem immer Akkord gearbeitet wurde. Vor 6 Jahren wurde die SAP Betriebs Software eingeführt und der Akkord ausgesetzt. Seit dem bekommen wir unseren Akkordlohn bezahlt ohne das wir die Zeiten dafür nachweisen müssen. Nun will die Geschäftsführung uns plötzlich den Akkord nicht mehr bezahlen sondern nur noch den normalen Zeitlohn. Ist das nach so langer Zeit möglich?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 11:37

      Hallo Susanne,

      in der Regel darf der Arbeitgeber Änderungen vornehmen. Manchmal sind dafür aber auch Änderungen der jeweiligen Arbeitsverträge nötig. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und auch keine genauen Einblicke in die Situation haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Dino meint

    25. Juni 2018 um 19:11

    Hallo liebes arbeitsrecht.de Team,

    in unserem Unternehmen, in dem ich als Azubi tätig bin, bekommen wir seit jeher eine Erfolgsprämie die mitte des Jahres ausgezahlt wurde. (Gewohnheitsrecht sollte also gelten?) Diese beruht auf dem Erfolg des Unternehmens im Vorjahr und ist nicht im AV oder ähnliches festgehalten, sondern einfach eine betriebliche Leistung. Nun hat die Geschäftsführung im Jahr 2018 die Prämie so geändert, dass Arbeitnehmer die über 10 Krankentage haben diese Prämie nicht ausgezahlt bekommen. Allerdings rückwirkend für das Jahr 2017. Dies bedeutet mir wurde rückwirkend die Prämie verwehrt, die ich im Vorjahr noch erhalten habe, ich wusste im Jahr 2017 nicht dass mich meine Krankentage in 2017 die Prämie in 2018 kosten. Außerdem wurde noch der Ausnahmefall hinzugefügt, dass Mitarbeiter mit einer langen Krankheitsbuchung über bspw. 10-20 Tage die Prämie trotzdem ausgezahlt bekommen, da es wohl nicht als “blau machen” wahrgenommen wird. Nur wenige Kollegen haben die Prämie nicht erhalten (Gleichbehandlung?). Läuft hier alles legal ab? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Mit besten Grüßen

    Dino

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 um 8:45

      Hallo Dino,

      ob diese Vorgehensweise legal oder legitim ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Moni meint

    6. Juli 2018 um 15:09

    Ich habe folgende Frage,wurde vor 6 Jahren in der Gastro ausschließlich für die Frühschicht eingestellt allerdings war das eine mündliche Absprache.Habe viele Doppelschichten oder auch 7Tage Woche ohne Murren durchgezogen,jetzt bin ich zum ersten Mal wegen dem Stress und der Dauerbelastung krank geschrieben und mein Arbeitgeber bedankt sich jetzt mit Spätschichten dafür,darf er das?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Juli 2018 um 11:01

      Hallo Moni,
      dabei kommt es in der Regel darauf an, was zur Schichteinteilung in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Detailliertere Informationen dazu, was Ihr Arbeitgeber darf und was nicht, erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Betty meint

    16. Juli 2018 um 14:38

    Hallo,

    ich bin noch einen halben Monat lang Auszubildende Verwaltungsfachangestellte. ab nächsten Monat soll ich die Stelle einer Kollegin eins zu eins übernehmen. Die Kollegin wurde mindestens 15 Jahre lang auf dieser Stelle in die EG 6 eingruppiert. Sobald ich die Stelle übernehme, soll sie allerdings nur mit der EG 5 bewertet werden. Ist so etwas möglich?

    MfG

    Betty

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      23. Juli 2018 um 8:43

      Hallo Betty,

      eine höherwertige Tätigkeit muss nicht unbedingt mit einem Wechsel der Gehaltsgruppe einhergehen. In so einem Fall kann dann ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Werner meint

    18. Juli 2018 um 12:40

    Ich bin seit 5 Jahren im Vorvorruhestand und bekomme von meiner Firma, wie schon während meiner 30 jährigen Zugehörigkeit, jeden Monat umsonst 3 Stangen Zigaretten. Diese Leistung ist nicht vertraglich abgesichert. Nun will die Firma diese freiwillige Leistung unter Zahlung einer kleinen Abfindung, die in keinem Verhältnis steht, streichen. Ist dies zulässig?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      30. Juli 2018 um 8:24

      Hallo Werner,

      wenn es keinen Vertrag gibt, der die Verbindlichkeit festschreibt, besteht keine Verpflichtung, diese Leistung beizubehalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Tony meint

    22. Juli 2018 um 10:33

    Hallo,

    ich habe folgende Frage, ich arbeite in der Gastronomie und mein Chef hat mir über Jahre hinweg Steuerfreie Zuschläge gezahlt. Darunter fallen Sonn-und Feiertagszuschläge, die von heute auf morgen gestrichen wurden, ist das rechtens ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. August 2018 um 16:28

      Hallo Tony,

      leider sind wir nicht befugt, eine Rechtsberatung zu erteilen, und können deshalb nicht einschätzen, ob dieses Vorgehen zulässig ist. Bitte lassen Sie die Rechtslage von einem Anwalt prüfen.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Silvia meint

    4. August 2018 um 22:13

    Hallo arbeite seid sechzehn Jahren im Einzelhandel in Frühschicht, war immer für Bestellung und einräumen da, jetzt ist das waren Wirtschaft System da und die Bestellungen entfallen, muß ich wirklich jetzt noch in der spät Schicht, oder kann ich mir da auf das gewohnheits recht beziehen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. August 2018 um 15:48

      Hallo Silvia,
      da uns nicht alle Umstände Ihres individuellen Falls bekannt sind und wir zudem keine Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Arno meint

    14. August 2018 um 15:41

    Hallo,
    kann man das Gewohnheitsrecht auch auf einen Firmenwagen beziehen?
    Wir hatten eine mündliche Vereinbarung über den Firmenwagen für einen gewissen Zeitraum.
    Dieser ist abglaufen und es wurde gesagt, bis auf weiteres kann ich den Wagen behalten.
    Würde das Gewohnheitsrecht in solch einem Falle auch greifen und wenn ja nach welchem Zeitraum? Ein Jahr?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. September 2018 um 16:43

      Hallo Arno,

      das Gesetz legt keine konkreten Zeiträume oder Vorraussetzungen fest, wann das Gewohnheitsrecht greift und wann nicht. Wir empfehlen Ihnen deshalb, den Sachverhalt von einem Anwalt für Arbeitsrecht einschätzen zu lassen.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Hans-Jürgen G. meint

    29. August 2018 um 23:59

    Der Arbeitgeber meiner Ehefrau erstattet seinen Mitarbeitern die Kinderbetreuungskosten (ohne Verpflegungsanteil) soweit Sie nicht von einer anderen Seite getragen werden. Da die Betreuungs-einrichtungen Monatsbeiträge erheben (ohne Berücksichtigung der Unterbringungstage) erfolgt die Zahlung auch bei Krankheit und Urlaub.
    Lässt sich daraus ein Gewohnheitsrecht in Bezug auf ihre jetzigen Entgeltzahlungen beim Beschäftigungsverbot und dem späteren Mutterschutz ableiten?
    Ihr Arbeitgeber verneint das mit der Begründung, dass eine Schwangerschaft ja keine Krankheit ist und sie deshalb ihr Kind selbst betreuen könnte. Darüber hinaus verweist er darauf, dass die Kinderbetreuungskosten stets Steuer- und SV-frei ersetzt wurden. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn sie zum geschuldeten Arbeitslohn gehören würden.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      24. September 2018 um 9:02

      Hallo Hans-Jürgen G.,

      eine Beurteilung Ihrer spezifischen Situation kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht vornehmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Thomas meint

    30. August 2018 um 12:51

    Guten Tag,
    ich arbeite in der Notaufnahme. Bis vor 11 Jahren hatten wir noch Bereitschaftsdienst und darum einen Fernseher im Aufenthaltsraum. Seit 11 Jahren haben wir Volldienst, aber der Fernseher würde weiterhin geduldet. Er hat sogar 2 Umzüge in andere Zimmer überstanden. Jetzt wurde uns das Recht einen Fernseher zu haben entzogen und er musste innerhalb 4 Wochen weichen.Ich denke dass der Fernseher auch unter das Gewohnheitsrecht fällt.
    Gruß Tex

    Antworten
  33. Ralf S. meint

    5. September 2018 um 12:39

    Mein Arbeitgeber will meinen permanenten RK Vorschuss sowie die zu 100% erstatteten Kosten für den Internetanschluss (separater Anschluss im Home-Office, es existiert auch ein privater Anschluss) zurückfordern, bzw. für den Intenetanschluss nur noch 50% zahlen.
    Der RK Vorschuss besteht bereits seit mehr als 6 Jahren. Man beruft sich auf die Möglichkeit eine Firmenkredidkarte anzuschaffen. Diese wird jedoch auch direkt von meinem privaten Konto belastet und somit ist das Risiko immer auf meiner Seite.Die Kosten3rstattung zu 100% für den im Home-Office betriebenen Internetanschluss besteht bereits seit 20 Jahren.
    Wie lange habe ich Zeit um den Vorschuss zurückzuzahlen und wie sieht es mit den Kosten für den Internetanschluss aus? Wie lange muss mir die Firma die Kosten weiterhin erstatten?
    Kommt hier das Gewohnheitsrecht zum tragen?

    Danke für Ihre Antwort.

    LG Ralf S.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Oktober 2018 um 9:32

      Hallo Ralf,

      bei einer so umfangreichen Änderung empfehlen wir, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Ihre Situation detailliert analysieren kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Ludwig meint

    18. September 2018 um 10:59

    Hallo
    ich bekomme seit 1994 eine sogenannte Springerzulage.
    Nun wird sie mir weggenommen mit der Begründung ich bekomme eine Zahlung die ich nicht mehr mache.
    Ich mache dieses so gennannte Schichtspringen schon seit mindestens 10 Jahren nicht mehr.
    Darf man diese Zulage wegnehmen oder gibt es hier ein Gewohnheitsrecht.
    Ich habe nur noch 4 Jahre zur Rente.
    Danke für ihre Information.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Oktober 2018 um 14:38

      Hallo Ludwig,
      es gibt durchaus die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, können und dürfen wir jedoch nicht beurteilen, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt oder Ihre Gewerkschaft.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Melanie meint

    1. Oktober 2018 um 7:04

    Hallo, nach der Geburt meiner Tochter vor 7 Jahren hat mein Arbeitgeber mir angeboten Tageweise im Homeoffice zu arbeiten. Nun möchte meine neue Managerin das nicht mehr. Ist die Arbeit in einem Homeoffice auch ein Gewohnheitsrecht?
    Vielen Dank im Voraus.
    VG
    Melanie

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. Oktober 2018 um 16:40

      Hallo Melanie,

      ob hier das Gewohnheitsrecht greift, können wir nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Ulla P. meint

    3. Oktober 2018 um 19:39

    hallo,

    Mein Arbeitgeber seit 8 Jahren hat mir immer 30 Tage im Jahr Urlaub gegeben. Nun soll es so sein, dass ab nächsten Jahr nur noch 24 Tage vergeben werden. Im Vertrag steht zwar keine Anzahl der Urlaubstage aber da ich diese nun schon seit 8 Jahren erhalten habe, müsste doch eigentlich das Gewohnheitsrecht greifen, oder?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      22. Oktober 2018 um 8:50

      Hallo Ulla,

      ob hier ein Fall des Gewohnheitsrechts vorliegt, kann nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Esra meint

    23. November 2018 um 10:05

    Hallo, unser Arbeitszeitmodell, das seit > 10 Jahren existiert (= Vertrauensarbeitszeit sowie Abgeltung bei eventuellen Überstunden mit Brückentagen, für die Brückentage musste kein Urlaub genommen werden) soll sich nun ändern auf ein Arbeitszeitmodell mit Zeiterfassung, dafür entfallen die Brückentage und dafür sollen Urlaub und/oder Gleitzeit (angesammelte Überstunden) genommen werden.
    Wir sind aber dafür, das bisherige Arbeitszeitmodell beizubhalten.
    Fällt dies auch unter das Thema Gewohnheitsrecht ?
    Ferner – einige Mitarbeiter, die die Möglichkeit haben, mehr Dienstreisen und Wochenendarbeit zu machen, haben eher die Chance, schnell Überstunden aufzubauen, als andere. Fällt das unter das Thema Gleichbehandlung ?
    Danke vorab.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      3. Dezember 2018 um 9:39

      Hallo Esra,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. felix meint

    12. Dezember 2018 um 13:23

    hi,

    wir haben bei uns im Fitnessstudio eine Früh und eine Spätschicht. Wie sieht es denn aus wenn der Arbeitgeber an gewissen Tagen wie am 24.12 nur morgens öffnet. Hat die Spätschicht an diesen Tagen dann Glück und das zählt für Ihn wie ein Feiertag oder darf der Arbeitgeber die Leute der Spätschicht dann auch in die Frühschicht einteilen und es zählt für diese wie ein normaler Arbeitstag?

    Antworten
  39. Melanie meint

    3. Januar 2019 um 3:23

    Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,

    wie oft muss man die vertraglich nicht verpflichtende Arbeitsunfähigkeitsbscheinigung eingereicht haben, damit ein Gewohnheitsrecht besteht?

    Nicht verpflichtend bedeutet, dass die AU erst ab dem 4. Krankheitstag eingereicht werden muss – aber seit anderthalb Jahren und knapp sechs Krankmeldungen bereits bei einer kürzeren Krankheitsdauer eingereicht wurde. Seit zwei Monaten sogar bereits am ersten Krankheitstag.

    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Januar 2019 um 11:06

      Hallo Melanie,
      gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, also bereits vor dem vierten Tag.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Gritt F. meint

    2. Februar 2019 um 11:54

    Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
    ich arbeite seit Oktober 2009 im gleichen Unternehmen als Betreuungskraft. Im Oktober 2017 wurde die Firma verkauft. Der neue Chef krempelt gerade die komplette Fa. um. Nun haben wir alle neue Arbeitsverträge erhalten, die wir unterschreiben sollen. Natürlich sind die Konditionen schlechter. Unter anderem soll ich auf einmal 2 Wochenenden im Monat arbeiten und auch 3 Schichten. Dies mußte ich in den ganzen 9 Jahren nicht. Gleichzeitig wurden aus den 28 Urlaubstagen nur noch 20 Tage Mindesturlaub und 8 Tage Mehrurlaub, der bei Krankheit ins Folgejahr verfällt und bei Kündigung sofort. Und viele andere Dinge, die in meinen Augen nicht ok sind.
    Meine Frage muss ich den Vertrag unterschreiben??
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gritt F.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 um 15:40

      Hallo Gritt,

      bei der Bewertung Ihres Arbeitsvertrages kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. U. meint

    5. Februar 2019 um 5:57

    Hallo liebes Arbeitsrecht-Team,

    habe einen Arbeitsvertrag von Di-Fr mit 18 Std (tägl. 4,5 Std).

    Von 2013 – 2017 habe ich aber ich aber 5 Tage die Woche mit 4,5 Std. gearbeitet.
    Ab 2017 gabs dann eine Lohnerhöhung (MIndestlohn), wobei die Stunden, angeblich wegen Arbeitsmangel, auf 4 Std tägl. reduziert wurden.
    Nun steht wieder eine Erhöhung des Mindestlohnes an und ich soll nur noch 5 Tage mit 3,5 Std. arbeiten. Hab schon dagegen protestiert. Bin mir aber nicht sicher, auf wieviele Stunden ich bestehn kann?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2019 um 10:39

      Hallo U.,
      die Regelungen des Arbeitsvertrags und damit auch die dort vereinbarte Stundenzahl sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Gabi meint

    11. Februar 2019 um 15:04

    Ich arbeite seit dreißig Jahren in einer Kita. Seit 13 Jahren habe ich Mittwoch meinen freien Tag, daher auch nur24 Tage Urlaub. Jetzt kommt eine neue Leitung und streicht mir, an ihrem siebten Arbeitstag, meinen freien Tag.
    Weil ich nicht so lange gebraucht werde bekomme ich eine 5 Tage Woche und arbeite an den Tagen kürzer. Stunden würden auch von 20 auf 18 gekürzt. 1o Stunden an 5 Tagen.
    Gilt hier ein Gewohnheitsrecht auf den freien Tag?

    Antworten
  43. Steffen meint

    12. Februar 2019 um 13:37

    Ich habe folgende Frage:
    Ein Angestellter hat mit seiner Firma ab Oktober 2018 eine Gehaltserhöhung vereinbart. Diese erfolgt auch, aber in einer unerwartet großen Höhe ( ca. 500 Euro). – Da das bisherige Gehalt nicht super üppig war, nimmt der Arbeitnehmer an, man habe das jetzt angepasst und akzeptiert die gezahlte Summe.

    Auch in den Folgemonaten (November, Dezember und Januar) wird das hohe Gehalt überwiesen. Erst Ende Februar stellt sich heraus, dass das wohl so nicht beansichtigt war und der angestellte soll den überzahlten Betrag zurückzahlen.

    Ist das rechtens, da er ja tatsächlich mit einer Lohnerhöhung gerechnet hat, die man ihm zugesichert hatte? – Ab welcher Anzahl Wiederholungen kann man ein Gewohnheitsrecht ableiten?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Februar 2019 um 17:17

      Hallo Steffen,
      mit diesen Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Alex meint

    12. Februar 2019 um 14:38

    Hallo,

    wir bekommen jeden Monat, jahrelang, Tankgutschein für 40 Euro.
    Jetzt will der Chef den Tankgutschein abschaffen. Kann er das machen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
  45. Birgit meint

    20. Februar 2019 um 14:40

    Hallo,
    wie verhält sich das Gewohnheitsrecht bei einer Dienstwagenüberlassung?
    Gilt auch hier der Grundsatz, wenn mehrere Jahre hintereinander ein Fahrzeug überlassen wurde, dass es künftig auch so sein muss?
    Vielen Dank im Voraus.

    LG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      25. Februar 2019 um 7:57

      Hallo Birgit,

      auch bei einem Dienstfahrzeug kann das Gewohnheitsrecht greifen. Ob es sich in Ihrem Fall so verhält, kann aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. S. meint

    7. März 2019 um 11:19

    Guten Tag, mein Arbeitgeber ändert mindestens einmal im Jahr die Arbeitszeiten. Manchmal habne wir nur Früh- und Spätschicht, dann mal wieder Früh,- Spät,- und Nachtschicht….jetzt will er auf Früh,- Mittel,- Spät,- und Nachtschicht ändern. Ausserdem sind wir 7 Teamleiter, welche in diesem Schichtsystem involviert sind. Ein Teamleiter ist aber schon über ein Jahr krank, so dass wir dessen Schicht mit abdecken müssen. Das ist im Moment soweit okay. Aber das neue Schichtsystem will der Arbeitgeber nur noch auf 6 Teamleiter reduzieren, so dass der siebte garnicht mehr berücksichtigt wird. Ist das denn überhaupt erlaubt?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. März 2019 um 9:18

      Hallo S.,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Wir dürfen daher nicht beurteilen, was im Einzelfall erlaubt ist. Sie können sich hierzu von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Susanne meint

    31. März 2019 um 12:45

    Betr: Gewohnheitsrecht

    Hallo, mein Mann ist Fernfahrer und seit ca. 37 Jahren in einer Firma beschäftigt. Seid 35 Jahren hat er ein festes Auto bzw. LKW. Jetzt sollen sie den LKW abgeben und jeden Tag auf ein anderen LKW gehen d.h. jeden Tag persönliche Sachen, Schutzkleidung für Abladestellen (Helm, Handschuhe) Schlafuntensilien (Schlafsack Decke) für Ferntouren mit aus dem Wagen nehmen und jeden Tag mit Handgepäck arbeiten gehen. Kann er sich dagegen stellen oder ist das vom Arbeitgeber erlaubt.
    LG

    Antworten
  48. N. H meint

    23. April 2019 um 19:32

    Hallo meine Frage : ich bin geringfügig beschäftigt (450€). Ich arbeire seit 16.06 2016 immer Freitags um Spätdienst. Im Vertrag wurde kein fester Wochentag festgelegt, Arbeitgeber und uch haben uns mündlich aud und den Freitag verständigt. Meine Frage ist : Wenn der Freitag ein gesetzlicher Feiertag z. B. Karfreitag.ist. Muss ich diesen nacharbeiten?
    Vielen Dank für die Antwort

    Antworten
  49. Ramon meint

    22. Mai 2019 um 12:38

    Arbeitsrecht funktioniert nicht in Deutschland. Mir wurde Physische und Körperliche fehlverhalten angetan und nichts ist passiert. Fehlverhalten wurde mit Führungsposten beloht und Arbeitnehmer befindet sich in der Kündigungsphase. Deutschland ist in der Arbeitswelt nur noch ungerecht. Ich werde sobald ich kann dieses ungerechte Land verlassen, so wie viele andere es inzwischen auch tun. Leider wird auch nach diesen Beitrag wahrscheinlich nichts passieren. Ist das unsere Zukunft?

    Antworten
  50. Karsten meint

    4. Juni 2019 um 11:06

    Hallo,
    Ich arbeite alle zwei Wochen in Frühschicht, die Arbeit beginnt im Durchschnitt gegen vier Uhr. Darauf habe ich 20% Nachtschichtzuschlag bekommen. Und das schon zwei Jahre lang. Jetzt soll ich aus gründen der Gleichberechtigung zu den anderen AN nur noch 15% bekommen. Nun meine Frage. Gilt hier das Gewohnheitsrecht wenn ich schon zwei Jahre 20% bekommen habe?

    Antworten
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