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Wobei handelt es sich um das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Welche Rechte Arbeitnehmer haben, ist nicht ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen, anderweitig gültige Vorschriften oder den Klauseln im Arbeitsvertrag zurückzuführen.

Laut Gewohnheitsrecht muss Weihnachtsgeld bezahlt werden - wenn es in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits gewährt wurde.
Laut Gewohnheitsrecht muss Weihnachtsgeld bezahlt werden – wenn es in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits gewährt wurde.

Sie können sich ebenfalls aus über die Zeit wiederholt auftretenden Gebräuchen bilden, sofern dies im gegenseitigen Einverständnis geschah. Hieraus ergeben sich viele Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.

Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht

Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?

Vom sogenannten Gewohnheitsrecht ist die Rede, wenn eine Handlung über längere Zeit in regelmäßigen Abständen sowie im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeführt wird. Eine detailliertere Erklärung finden Sie hier.

Wann greift das Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht greift z. B. bei Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Zahlung mindestens drei Jahre in Folge sowie in gleicher Höhe veranlasst hat.

Wann besteht kein Anspruch auf das Gewohnheitsrecht?

Normalerweise haben Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit keinen Anspruch auf das Gewohnheitsrecht. Im Arbeitsvertrag können jedoch Regelungen vereinbart werden, welche die jeweiligen Arbeitszeiten ausdrücklich festsetzen.

Unter das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht fällt zum Beispiel die betriebliche Übung. Und auch von der betrieblichen Gleichbehandlung ist im Zusammenhang mit dem gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen oft die Rede. Der folgende Ratgeber erklärt, welches Recht ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einfordern kann.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht
  • Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?
    • Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?
    • Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
    • Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch

Worum handelt es sich beim Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer Rechte, die nicht auf ein Gesetz oder den Arbeitsvertrag zurückzuführen sind.
Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht: Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer Rechte, die nicht auf ein Gesetz oder den Arbeitsvertrag zurückzuführen sind.

Auf welche Leistungen ein Beschäftigter Anspruch hat, ergibt sich im Arbeitsrecht nicht nur aus Gesetzen, Tarif- und Arbeitsverträgen. Werden bestimmte Rechte unwidersprochen akzeptiert – und das von allen – erhalten sie ebenfalls eine Verbindlichkeit, was sie quasi mit Gesetzesbestimmungen gleichwertig macht.

Das Gewohnheitsrecht wird auch als ungeschriebenes Recht bezeichnet. Es entwickelt sich aus einer Übung, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet: stetig, geraume Zeit andauernd, allgemein und gleichmäßig.

Sie darf von keinem der Beteiligten anzweifelt werden, obwohl auf die Gewährung von zum Beispiel Leistungen und Vergütungen eigentlich kein Recht bzw. Anspruch bestünde. Sind alle diese Punkte erfüllt, wird sie rechtsverbindlich.

Übrigens: Als Observanz wird im Rahmen des Rechts von einem örtlich begrenzten Gewohnheitsrecht – zum Beispiel einer lokal begrenzten Gemeinde – gesprochen.

Zählt die betriebliche Übung zum Gewohnheitsrecht?

Verhält sich ein Arbeitgeber vorbehaltlos längere Zeit immer gleich, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass dies auch in Zukunft weiter so geschehen wird. Diese gleichförmigen wiederkehrenden Handlungen bzw. Verhaltensweisen wirken sich somit auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus – der Arbeitnehmer kann hieraus unter Umständen einen Anspruch ableiten (§ 151 Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.“

Für die betriebliche Übung gilt gemäß Arbeitsrecht: Werden bestimmte Leistungen gewährt, verändern diese den Arbeitsvertrag. Sie wird im Allgemeinen zum Gewohnheitsrecht gezählt. Zu vorbehaltlos und freiwillig gewährten Vergünstigungen können zum Beispiel zählen:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • wie lang und wann die Arbeitszeit unterbrochen werden darf (Pausen)
  • wie das betriebsspezifische Prozedere der Krankmeldung abläuft

Wann eine sich eine Handlung zum einforderbaren Gewohnheitsrecht für den Arbeitnehmer wird, kann in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht konkret bestimmt werden.

Das Arbeitsrecht verlangt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern

Im Arbeitsrecht kann das Gewohnheitsrecht nicht immer herangezogen werden, um Ansprüche einzufordern.
Im Arbeitsrecht kann das Gewohnheitsrecht nicht immer herangezogen werden, um Ansprüche einzufordern.

Beschäftigte, die in ein und demselben Betrieb oder Unternehmen angestellt sind und sich in einer ähnlichen Situation befinden, haben einen Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung. Das Arbeitsrecht will hiermit sicherstellen, dass der betriebliche Frieden nicht gefährdet wird.

Werden also bestimmte Leistungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt, dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf betriebliche Gleichbehandlung erheben kann, bedarf es einiger notwendiger Bedingungen:

  • einige Arbeitnehmer profitieren von einer bestimmten, nur für sie geltenden Leistung bzw. Vergütung
  • die Situation des Beanstandenden ist vergleichbar mit der der Nutznießenden
  • es existiert kein sachlicher Grund, warum der Vorteil nicht gewährt wurde

Können alle diese Punkte mit ja beantwortet werden, hat der Arbeitnehmer einen aus dem Gewohnheitsrecht entspringen Anspruch. Diesen kann er unter Umständen auch einklagen.

Das Gewohnheitsrecht – diese Beispiele machen das Thema plastisch

Wie es um das Gewohnheitsrecht beim Weihnachtsgeld bestellt ist, darüber hat das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vergangenheit bereits relativ eindeutig entschieden. Zahlen Arbeitgeber vorbehaltlos und freiwillig in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, handelt es sich um eine betriebliche Übung (LAG Hamm Az. 8 Sa 1099/11). Gleiches gilt für das aus dem Gewohnheitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Urlaubsgeld. Selbst, wenn später jahrelang eine solche Extra-Leistung ausbleibt, kann der Arbeitnehmer diese einfordern – notfalls auch vor Gericht. Ihm kommt daher eine große Bedeutung zu.

Achtung: Nicht zum Gewohnheitsrecht wird die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern, wenn sie über die Jahre unterschiedlich hoch waren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 516/95) entschieden.

Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Arbeitszeiten? Wird ein Arbeitnehmer über längere Zeit immer zur gleichen Schicht (inklusive Schichtzulage) eingeteilt, bildet sich hieraus nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht bezüglich der Arbeitszeit. Angeführt wird in diesem Fall häufig die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 9 Sa 1325/98), das den Fall eines seit Jahren in der Nachtschicht tätigen Arbeitnehmer verhandelte. Dieser setzte sich gegen seine plötzliche Einteilung in die Tagschicht zur Wehr mit der Begründung: Seine Arbeitszeit sei zum Gewohnheitsrecht geworden. Dieser Argumentation widersprachen die Richter: Es sei keine betriebliche Übung entstanden, da aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht der Wille erkennbar wurde, den Arbeitnehmer nur noch nachts einzusetzen. Das vermeintliche Gewohnheitsrecht passte den Arbeitsvertrag damit nicht nachträglich an.

Haben Sie Fragen zu verschiedenen Themen rund um das Gewohnheitsrecht, steht Ihnen ein Anwalt Rede und Antwort. Er informiert Sie auch darüber, ob es sich bei einer bestimmten Regelung in ihrem Betrieb um eine betriebliche Übung handelt oder nicht.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Paul meint

    21. Februar 2017 at 7:51

    Hallo, in unserer Firma wird die Nachtschicht halbiert. Nach 20 Jahren Nachtschicht wurde mir dann mitgeteilt, dass ich zu unflexibel für eine halbbesetzte Nachtschicht wäre. Viele Kollegen, die auf Nachtschicht bleiben (dürfen). haben größtenteils weniger Nachtschichtjahre auf dem Buckel. Zudem habe ich Familie mit Kindern. Greift da nicht zuerst das Gewohnheitsrecht und andere soziale Aspekte (Familie)?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. Februar 2017 at 13:09

      Hallo Paul,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Normalerweise begründet eine jahrelange Beschäftigung in der gleichen Schicht noch kein Gewohnheitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Benjamin B. meint

    10. Februar 2017 at 15:19

    Hallo! Mein Betrieb wurde vor geraumer Zeit übernommen. Der neue AG streicht nun seit kurzem Leistungen, mit der Begründung, das mit der Übernahme auch alte Gewohnheitsrechte nicht mehr gelten. In meinem Fall geht es um Sonderurlaub nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit. Dieser wurde unter dem neuen AG auch bis letztes Jahr noch gewährt.
    Nicht rechtens, oder?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 at 14:22

      Hallo Benjamin B.,
      § 613a BGB zufolge dürfen die Rechte und Pflichten bei einem Arbeitgeberwechsel vor Ablauf eines Jahres nach dem Wechsel nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Daraus resultiert, dass es nach Ablauf dieser Zeit im Ermessen des neuen Arbeitgebers liegt, Leistungen zu streichen oder nicht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Syndia meint

    9. Februar 2017 at 9:30

    Hallo,
    in unserer Firma wurden bisher immer (min 5 Jahre aufeinander) zum runden Firmenjubiläum ein Gutschein über eine gewisse Summe X erteilt.

    Im letzten Jahr war dies anders. Diesmal hatten nur die Kollegen einen Jubiläumsgutschein erhalten, die 20 Jahre dabei waren, aber die 10jährigen wurden außen vor gelassen.

    Meiner Meinung nach ist das nicht rechtens und man könnte es schlimmstenfalls als Mobbing im Sinne der Gleichbehandlung werten. Oder denke ich jetzt falsch?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2017 at 14:15

      Hallo Syndia,
      in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Daniel meint

    3. Februar 2017 at 13:04

    Hallo,

    bei uns im Betrieb wurden seit Jahren (seit ca. 5 Jahren) alle Mitarbeiter zum 10jährigem Betriebszugehörigkeitsjubiläum einen Gutschein erhalten. Letztes Jahr wurden die Gutscheine nicht verteilt. Haben die Mitarbeiter einen Anrecht drauf?

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2017 at 10:42

      Hallo Daniel,

      für Gutscheine gibt es nach unserem Wissen keine Gesetzesgrundlage. Bei Weihnachtsgeld gilt beispielsweise, dass dieses nach Zahlung in drei aufeinander folgenden Jahren verpflichtend wird. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihren individuellen Fall genau analysieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Jürgen meint

    3. Februar 2017 at 12:53

    Hallo,

    gibt es auch ein Gewohheitsrecht bzw. eine betriebliche Übung, wenn ich über Jahre hinweg immer um durchschnittlich 6:30 zur Arbeit komme und mein Chef plötzlich von mir verlangt, später zu kommen, damit ich Nachmittags länger verfügbar bin? Ich habe einen Gleitzeitvertrag, der ab 06:00 Uhr beginnt und die Hölle wäre für mich, nach Sieben Uhr anzufangen. Es wäre für mein ein Grund, mir einen neuen Job zu suchen. Ich kann nur zufrieden sein, wenn mein Privatleben Nachmittags nicht allzusehr gekürzt wird. Überzeugter Frühaufsteher halt 😉 Danke vorab für die Rückinfo !! Jürgen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2017 at 10:39

      Hallo Jürgen,

      das Gewohnheitsrecht greift nur dann, wenn der 06-Uhr-Beginn haargenau im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festegelegt ist oder der Arbeitgeber deutlich den Willen gezeigt hat, Sie dauerhaft nur ab diesem Zeitpunkt einzusetzen. Letzteres lässt sich aber nur schwierig nachweisen. Steht im Vertrag jedoch nur eine ungefähre Zeitspanne, kann der Arbeitgeber innerhalb der festgelegten Grenzen frei Ihre Arbeitszeit bestimmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Heike meint

    1. Februar 2017 at 9:02

    Ich arbeite seit 13 Jahren in Teilzeit, 25 Std. die Woche, 5 Std. täglich. Im Arbeitsvertrag steht nur 25 Std. pro Woche und ist nicht definiert von wann bis wann. Seit 13 Jahren arbeite ich immer von 8-13 Uhr. Nun will mein Arbeitgeber dass ich im Wechsel auch nachmittags arbeite. Mit kleinen Kindern kann ich nicht
    mehr argumentieren, die sind schon zu groß. Gilt hier das Gewohnheitsrecht???? Dass ich aus Gewohnheitsrecht darauf bestehen kann, weiterhin nur vormittags zu arbeiten??????

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2017 at 9:18

      Hallo Heike,

      Sie besitzen in diesem Fall nicht zwingend ein Gewohnheitsrecht. Sie müssten dafür zweifelsfrei nachweisen, dass Ihr Arbeitgeber eindeutig den Willen gezeigt hat, Sie dauerhaft nur in der Frühschicht arbeiten zu lassen. Und das ist ohne vertragliche Festlegung sehr schwierig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Angelika meint

    31. Januar 2017 at 21:26

    Hallo meine Frage : ich arbeite seid 24 Jahren beim DRK Landesverband von Montag bis Freitag 6 bis 13 Uhr kann mir einfach so gesagt werden dascich regelmäßig auch am Wochenende arbeiten muss oder greift hier das Gewohnheitsrecht LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2017 at 9:21

      Hallo Angelika,

      das Gewohnheitsrecht greift nur, wenn diese „Frühschicht“ im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festegelgt ist oder der Arbeitgeber deutlich den Willen gezeigt hat, Sie dauerhaft nur in dieser Zeitspanne einzusetzen. Letzteres lässt sich aber nur schwierig nachweisen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Britta L. meint

    20. Dezember 2016 at 12:19

    Gibt es laut Gewohnheitsrecht einen Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Beschäftigungsverbot ( Mutterschutz) ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 at 10:59

      Hallo Britta,
      das Gewohnheitsrecht ist ein kompliziertes juristisches Unterfangen, bei dem viele Parameter berücksichtigt werden müssen. Aus dem Stehgreif können wir deshalb keine „Ja“- oder „Nein-Antwort“ geben. Bitte wenden Sie sich an einen Juristen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Heike S. meint

    19. Dezember 2016 at 20:36

    Hallo!
    Ichn habe bei meinem Arbeitgeber fristgerecht gekünidgt würde aber ab den 02.12 freigestellt. Bin seit 3 Jahren und 10 Monaten beschäftigt. Meine Frage, habe in der ganzen Zeit Urlaubs- Weohnachtsgeld bekommen. Nur jetzt nicht mehr!!!! Steht mir kein Weihnachtsgeld mehr zu? Gehört das nicht zum Gewohnheitsrecht? Ist doch mehr als 3 jahre?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Dezember 2016 at 11:28

      Hallo Heike,
      wann eine betriebliche Übung bezüglich des Weihnachtsgeld entstanden ist, hängt von vielen Faktoren ab. Liegt beispielsweise keine Vereinbarung hierzu vor und Sie haben jedes Jahr unterschiedlich viel Weihnachts- und Urlaubsgeld bekommen, kann beispielsweise in der Regel nicht auf das Gewohnheitsrecht gepocht werden.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Theobalt C. meint

    13. Dezember 2016 at 22:36

    Wir haben auf unserer mittagschicht über die woche 2 stunden mehr gearbeitet und freitags diese früher schluss gemacht. Die firma ist zwar nicht begeistert aber hat es über jahre toleriert. Jetzt möchte sie es abschaffen. Wirkt da kein Gewohnheitsrecht?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Dezember 2016 at 10:14

      Hallo Theobalt,
      bei der Beurteilung, ob es sich in Ihrem Fall um Gewohnheitsrecht handelt oder nicht, ist entscheidend, ob sich ein übereinstimmender Wille von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erkennen ließ. Hierzu bedarf es der Betrachtung aller Umstände, die ein Arbeitsrechtsanwalt sicher gern für Sie übernimmt.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Nadine meint

    7. Dezember 2016 at 13:29

    Guten Tag,
    unsere Firma möchte von 2 Personen Büros auf ein Großraumbüro umstellen. Die Firma wächst, aber leider nur an Mitarbeitern nicht an Platz…
    Ich arbeite seit 16 Jahren in dieser Firma und im Arbeitsvertrag steht dazu nichts.
    Greift hier das Gewohnheitsrecht bzw können wir Arbeitnehmer uns dagegen wehren?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Dezember 2016 at 10:37

      Hallo Nadine,
      bei der Beurteilung, ob es sich um Gewohnheitsrecht handelt oder nicht, kommt es auf die ganz konkreten Formulierungen in Ihrem Arbeitsvertrag, einem etwaigen Tarifvertrag und den Betriebsvereinbarungen an. Da uns diese nicht vorliegen, kann es hilfreich sein, einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Detlef H. meint

    1. Dezember 2016 at 11:19

    Hallo, mein Name Ist Detlef H. ich arbeite seit 2011 im gleichen Unternehmen im Sicherheitsdienst, wie allseits bekannt sein dürfte wird das Geld im Sicherheitsdienst durch die hohe Anzahl von Stunden verdient. Unssere DStunden beliefen sich je nach Monat zwischen 176 und 204 Std.
    Wir haben mit 4 Vollzeitmitarbeitern eine Stelle bestetzt die rund um die Uhr, den ganzen Monat eine Besetzung erfordert.
    Teilweise war ein Teizeitmitarbeiter vorhanden.
    Jetzt wurde eine 5. Vollzeitkraft eingestellt, und damit auf sie auf ihre Stunden kommt wurden unsere Stunden extrem beschnitten.
    Im Dezember z.b. von 184 auf 168. Die Fa. beruft sich auf das Gleichstellungsgesetz aller Mitarbeiter,
    sicherlich richtig, aber auch wir haben ein Gewohnheitsrecht auf die gleichen Stunden wie in den Jahren zuvor.
    Eine 5. Kraft hätte nicht eingestellt werden müssen, die Fa. war jedoch nicht willens bzw. in der Lage eine geeignete Teilzeitkraft zu verpflichten.
    Ich erwäge über das Arbeitsgericht, da alle Gespräche mit dem Arbeitgeber gescheitert sind, mein Recht einzufordern.
    Habe ich eine Chance ??
    Freundliche Grüße

    Detlef H.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 at 11:56

      Hallo Detlef,
      über die Erfolgsaussichten können wir leider keine Auskunft geben, da uns Rechtsberatungen von Rechtswegen her verboten sind. Die Konsultation eines Arbeitsrechtsanwalts bringt höchstwahrscheinlich Licht ins Dunkel.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Peter G. meint

    23. November 2016 at 13:39

    Guten Tag , mein Name ist Peter G. Und ich habe auch im Namen meiner Arbeitskollegen eine Frage an Sie, wir arbeiten seit über 25 Jahre im schichtbetrieb wobei ich und meine Kollegen ausschließlich Nachschicht machen, und die anderen im zweischichtsystem wechseln , nun kommt unser Betriebsleiter auf die Idee das wir auf drei Schichten umstellen damit die andren auch in den genuss der nachschichtzulagen kommen , müssen wir uns dem fügen oder gilt hier das Gewohnheitsrecht aufgrund der Jahre die wir schon dauernachtschicht machen , was können wir dageben unternehmen da auch nicht bei allen dauernachtschicht im Arbeitsvertrag steht
    Wir würden uns auf eine Antwort freuen mit freundlichem Gruß meine Arbeitskollegen und ich

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Dezember 2016 at 8:28

      Hallo Peter,
      wobei es sich um unter das Gewohnheitsrecht fallende Umstände handelt, kann nur ein Anwalt beurteilen. Bei der Einschätzung kommt es schließlich auf eine ganze Menge Parameter an: Wie war die Stellenausschreibung formuliert? Welcher Wortlaut ist konkret im Arbeitsvertrag zu finden? Welche weiteren Konstellationen sind anzutreffen? Da wir über diese Informationen nicht verfügen, können wir hierzu deshalb keine konkrete Antwort geben. Es empfiehlt sich zu Klärung der Angelegenheit, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Anja R. meint

    18. November 2016 at 9:53

    Ich hab da mal ne frage, meine Schwester Schaft seit 13.5 Jahren in der Firma. Nach der 2. Schwangerschaft ist sie nach 2 Jahren erziehungsurlaub wieder in der Firma auf Teilzeit (was mündlich vereinbart ist) arbeiten. Jetzt arbeitet sie schon seit 3.5 Jahren auf Teilzeit , von 8.00 uhr bis 14.00 uhr und ist jetzt sie unerwartet zum 3. Mal schwanger geworden. Der Arbeitgeber meinte nun, das sie nach der elternzeit wieder vollzeit und schichten kommen muss. Das ist aber nicht möglich, da ihr Mann von morgens um 6.00 uhr bis abends um 18.30 uhr arbeitsmäßig außer Haus ist. Darf der Arbeitgeber ihr einfach so die teilzeitstelle nehmen oder muss er sie auf teilzeit zurücknehmen. Sie hat Betreuung für die Kinder von 7.30 uhr bis 15.30uhr.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. November 2016 at 11:07

      Hallo Anja R.,
      wobei es sich um Gewohnheitsrecht handelt, ist eine diffizile Angelegenheit, deren abschließende Einschätzung unter anderem anhängig von den konkreten Umständen ist. Diese liegen uns nicht vor, weshalb es ratsam ist, sich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Marina meint

    10. November 2016 at 14:47

    Ich habe eine Frage zum Gewohnheitsrecht auf der Arbeit.
    Ich arbeite seit 15 Jahren in einem Restaurant, welches immer an Weihnachten geschlossen war.
    Seit 5 Jahren ist der Betrieb verpachtet, jedoch wurden alle Mitarbeiter und Verträge übernommen.
    Vertraglich ist es nicht festgelegt, dass an Weihnachten geschlossen ist.
    Dieses Jahr soll nun geöffnet sein zum ersten Mal.
    Deshalb meine Frage
    Greift hier das Gewohnheitsrecht?

    Vielen Dank schonmal für Ihre Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. November 2016 at 10:46

      Hallo Marina,
      das Gewohnheitsrecht ist eine diffizile Angelegenheit bei der es auf jedes Detail ankommt. Da wir leider keine Rechtsberatung erteilen dürfen, bitten wie Sie, sich mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt mit Fachgebiet Arbeitsrecht zu wenden. Er steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Christoph W. meint

    3. November 2016 at 17:13

    Hallo,

    während der vergangenen 11 Monate wurden meine Überstunden immer in den Folgemonat übernommen, obwohl dies im Arbeitsvertrag nicht so steht. Nach längerer Krankheit wurden nun knapp 32 Stunden Arbeitszeit genullt, da die Überstunden mit dem Gehalt abgedeckt seien. Meiner Kollegin werden in derselben Position diese Überstunden gewährt. Ich bin 56 Jahre und leider nicht gesund, meine Kollegin knapp 30 Jahre. Gilt hier nicht das Gewohnheitsrecht? Der AG ist nicht tarifgebunden, es gibt viele verschiedene Arbeitsverträge.

    Vielen Dank für eine Antwort, ich bin echt ratlos.

    Viele Grüße
    Christoph

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. November 2016 at 10:14

      Hallo Christoph,
      zur Klärung dieser Angelegenheit sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen, da wir leider keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Gabriele meint

    12. Oktober 2016 at 10:40

    Hallo,
    ich arbeite seit 23 Jahren im gleichen Betrieb. Anfangs in Vollzeit mit Notdienst auch am Wochenende oder nachts.
    Seit ich vor 17 Jahren mein erstes Kind bekommen habe, auf das noch zwei weitere folgten, habe ich nur in Teilzeit gearbeitet, entweder 16 Stunden/Woche oder so wie zur Zeit 8 Stunden/Woche. In den ganzen 17 Jahren habe ich keinen Notdienst am Wochenende oder nachts gemacht.
    Nun hat mein Arbeitgeber mich auch in den Notdienst eintragen, was für mich mit drei Kindern schwer zu schaffen ist. (Wochenende ist Kindergarten und Betreuung in der Schule natürlich zu und die Großeltern wohnen auch zu weit weg)
    Meine Frage: Ist das zulässig oder herrscht hier das sogenannte Gewohnheitsrecht?

    Über ein Antwort freue ich mich sehr

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Oktober 2016 at 10:39

      Hallo Gabriele,
      es kommt in der Regel darauf an, welche konkreten Formulierungen Ihr Arbeitsvertrag enthält. Eine betriebliche Übung entsteht durch die übereinstimmende Willenserklärung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Entscheidend bei der Beurteilung, ob es sich um ein entstandenes Gewohnheitsrecht handelt oder nicht, ist, ob der Arbeitgeber durch die jahrelange Arbeitseinteilung eine grundsätzliche Einverständniserklärung zur Lage Ihrer Arbeitszeiten gegeben hat. Da wir leider keine Rechtsberatung erteilen dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der Sache mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Neser H. meint

    6. Oktober 2016 at 10:41

    Hallo,
    ich arbeite seit 20 Jahren im Einzelhandel bei einer Firma. Mo – Do und einen Samstag im Monat. Jetzt hab ich einen neuen Chef der mich willkürlich von Montag bis Samstag einteilt. An den Tagen Freitag und Samstag arbeite ich auf 450€ Basis um mir meine Wohnung leisten zu können.
    Kann mein Chef das machen, oder habe ich ein gewisses Gewohnheitsrecht?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Oktober 2016 at 11:25

      Hallo Frau Neser,
      nur weil Sie jahrelang immer zur gleichen Zeit eingeteilt wurden, muss das nicht zwingend dazu führen, dass hieraus ein Gewohnheitsrecht entstanden ist. In juristischen Auseinandersetzungen sind immer die Interessen beider Seiten abzuwägen. Nur wenn hier eine übereinstimmender Wille beider Seiten bezüglich der Arbeitszeiten erkennbar ist, würde eine betriebliche Übung entstanden sein. Zu endgültigen Klärung empfiehlt es sich, Kontakt mit einem versierten Anwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Mathias meint

    5. Oktober 2016 at 18:28

    Hallo, meine Frau arbeitet als Arzthelferin und hat vor 2,5 Jahren einen Vertrag unterzeichnet, nach dem sie 38,5 Stunden arbeiten muss. Tatsächlich arbeitet sie aber nur 33 Stunden. Diese 33 Stunden wurden ihr auch mündlich zugesichert. Sie hat diesen Vertrag unterschrieben, weil das Geld für 33 Stunden in Ordnung war, für 38,5 Stunden war es von vornherein zu wenig Geld.
    Die Praxis hatte auch in der gesamten Zeit nie länger als diese 33 Stunden geöffnet.
    Jetzt beruft der sich Arzt bei einer Arbeitszeitverkürzung (meine Frau möchte nicht mehr 33 Stunden arbeiten) auf den Vertrag in dem 38,5 Stunden angeben sind.
    Hat meine Frau ein „Gewohnheitsrecht“ auf diese 33 Stunden? Und muss man den gezahlten Stundenlohn in Bezug auf 38,5 Stunden berechnen, oder auf 33 Stunden?

    Für eine kurze Info wäre ich Ihnen dankbar.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Oktober 2016 at 11:12

      Hallo Mathias,
      in diesem Fall sind die Interessen des Arbeitgebers und Ihrer Frau gegeneinander abzuwägen. Für gewöhnlich gilt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der Sache an einen Rechtsanwalt zu wenden.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Müller H. meint

    24. September 2016 at 16:07

    Hallo wollte mal nachfragen bin Kraftfahrer habe seit 8 jahren den LKW mit nachhause dürfen mitnehmen
    jetzt will meine Chefin das nicht mehr um Geld zu sparen und ich soll mir einen PKW kaufen um zur Spedition zu fahren.habe aber nur ein PKW weil mein Frau diesen brauchrt um 40 km einen weg zur arbeit zu Fahrer kann ich da Gewohnheitsrecht anwenden.?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. September 2016 at 11:02

      Hallo Herr Müller,
      ob Ihnen Ihre Chefin den „Dienstwagen“ streichen kann, hängt davon ab, ob und wie Ihnen diese Leistung jemals zugesichert worden ist – zum Beispiel unter Umständen in Ihrem Arbeitsvertrag. Prinzipiell können Sie sich auf das Gewohnheitsrecht berufen, wenn keine anderen Gründe hiergegen sprechen. Zur vollständigen Beurteilung der Lage empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Einschätzung zu betrauen. Er gibt Ihnen rechtssicher Auskunft.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Friedrich C. meint

    21. September 2016 at 14:19

    Ich bin schwerbehindert 50%. Die Regelmäßigkeit ist gut für mich. Ich kann nicht zweimal in der Woche die Schicht wechseln. Außerdem wird mir mit der Änderung meine Arbeit weggenommen. Das macht dann eine andere Kollegin.

    Antworten
    • Thomas meint

      12. April 2019 at 17:21

      Weist du zufällig ob Schwerbehinderte noch Nachtschicht oder Wochenenddienst machen dürfen?
      Zu Deiner Beantwortung, deiner Anfrage: Lasse Dir das vom Betriebsarzt bestätigen, das du dadurch schlechter schläfst und du keine vollständige Konzentration für deine Tätigkeit hättest, dann dürfte man diese Wechselschichten bei dir als Betroffene von 50% GdB nicht mehr anwenden. Es gibt für solche Fälle auch noch die Schlichtungsstelle vom Betriebsrat!
      Schreibe mir bitte

      Antworten
  22. Maik K. ( Erzieher ) meint

    18. August 2016 at 12:01

    Ich arbeite als Erzieher im öffentlichen Dienst und habe einen 20 Stunden Vertrag. Ich arbeite seit mindestens 15 Monaten 40 Stunden mit entsprechender Bezahlung. Jetzt nachdem ich die Kita-Leitung wegen Kindeswohlgefährdung bei der Gemeinde angezeigt habe wurde ich zurückgestuft ohne vorherige Information und wurde meiner Gruppe verwiesen die ich seit über 2 Jahren betreue. Ich darf keine Frühdienste und Spätdienste mehr machen und wurde als nicht vertrauenswürdig eingestuft.
    Ist das Rechtens.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. August 2016 at 10:24

      Hallo Maik,
      da die Suche nach einem Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber nicht zielführend erscheint, wäre es angesichts der Umstände vermutlich ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und mit ihm oder ihr die Möglichkeiten durchzuspielen, die Sie nun haben.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. K. Morrow meint

    3. August 2016 at 16:49

    Hallo,
    ich habe eine Nachfrage bezüglich der betrieblichen Übung bei Arbeitszeiten.
    „Es sei keine betriebliche Übung entstanden, da aus dem Verhalten des Arbeitgebers nicht der Wille erkennbar wurde, den Arbeitnehmer nur noch nachts einzusetzen. Das vermeintliche Gewohnheitsrecht passte den Arbeitsvertrag damit nicht nachträglich an.“
    Wann ist denn der beiderseitige Wille erkennbar, insbesondere der des Arbeitgebers?
    In diesem Fall, Arbeitnehmerin hat sich explizit um eine Tätigkeit nur im Nachtdienst beworben, ist deshalb auf eben diese Stelle innerbetrieblich versetzt worden, dem Versetzungsantrag wurde schriftlich (mit nur einem Satz) zugestimmt. Sie hat vor der Versetzung dort bereits ausschließlich im Nachtdienst hospitiert und es war der (schriftliche) Wunsch des Arbeitgebers, dass sie dort weiter arbeitet, um Versetzung bittet. Seit Versetzung hat sie ausschließlich im Nachtdienst gearbeitet.
    Danke.
    MfG, K. Morrow

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. August 2016 at 9:32

      Hallo K. Morrow,
      eine relativ eindeutige Willensbekundung wäre es, wenn einer oder beide Vertragspartner in der Verhandlung des Arbeitsvertrages klar und deutlich kommunizieren würden, dass immer – auch bei etwaigen betrieblichen Veränderungen – diese Arbeitszeiten eingehalten werden sollen. Da es sich bei der betrieblichen Übung eher um stillschweigende Vereinbarungen handelt, sind diese nicht ganz so deutlich abgrenzbar. Es obliegt daher den Richtern zu entscheiden, wann eine betriebliche Übung und damit ein Bindungswille entstanden ist und wann nicht.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. K. Goldmann meint

    28. Juli 2016 at 18:49

    Hallo,
    ich habe seit 16 Jahren immer die tarifliche Lohnerhöhung bekommen.
    Dieses Jahr aber nicht!
    Begründung der Betriebsleitung ist es fehle der Zusatz in meinem Arbeitsvertrag.
    Das kann doch nicht richtig sein!
    Ich möchte dagegen angehen!
    Welche gesetzlichen Bestimmungen greifen da?

    Mit freundlichem Gruß
    K.Goldmann

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. August 2016 at 9:52

      Hallo Herr Goldmann,
      wie aussichtsreich Ihr Vorgehen ist, darüber kann ein Arbeitsrechtsanwalt Ihnen genauer Auskunft geben. Wir dürfen von Rechtswegen leider keine Rechtsberatung erteilen.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Martina A. meint

    28. Juli 2016 at 11:52

    HAllo..In meinem Arbeitsvertrag steht, die Vergütung wird nachträglich geleistet und wird ab dem 5. Werktag des Folgemaonats fällig.
    Die Zahlung erfolge aber immer zum letzten eines Monats…Jetzt hab ich gekündigt und die Vergütung ist nicht verbucht und heute haben wir den 28. DIe anderen Mitarbeiter haben ihre Vergütung bereits erhalten.
    Gilt da nicht auch das Gewohnheitsrecht, denn man hat ja auch auf seiner Bank die Abbuchungen so eingerichtet das sie zum letzten abgezogen werden, da es von Anfang des Arbeitsbeginnes so war?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

    Martina A.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. August 2016 at 9:49

      Hallo Martina,
      es gibt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundastz, der besagt, dass nur aus sachlichen Gründen eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmer vorgenommen werden darf. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, bringen Sie bei einem versierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Erfahrung.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • KampfKraut meint

      11. Juni 2018 at 10:12

      Hallo,

      wie ist das den wenn man über mehrere Jahre (4 Jahre) immer 30 Tage Urlaub bekommt und auf einmal fällt der Firma auf das man eigentlich nur Anspruch auf 22 Tage hat?

      Gilt hier auch das „Gewohnheitsrecht“ ?

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        18. Juni 2018 at 9:39

        Hallo KampfKraut,
        da uns nicht alle Umstände Ihres konkreten Einzelfalls bekannt sind und wir außerdem keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
    • Weyona meint

      18. Juni 2018 at 15:13

      Hallo, ich habe eine Frage zum Gewohnheitsrecht bezüglich eines freien Tages in der Arbeitswoche.
      Arbeite seit 10 Jahren in der selben Firma im Einzelhandel und hatte regelmäßig den Mittwoch als freien Tag.
      Nun habe ich schon des Öfteren keinen freien Tag in der Woche. ( 40 std wöchentliche Arbeitszeit)

      wenn im Arbeitsvertrag nicht steht, dass mir ein freier Tag pro Woche zusteht, habe ich dann nicht trotzdem das Recht darauf?

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        18. Juni 2018 at 16:11

        Hallo Weyona,

        leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Wir können deshalb nicht beurteilen, ob Sie hier einen rechtlichen Anspruch auf einen freien Tag in der (Arbeits-)Woche haben. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
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