Kurz & knapp: Direktionsrecht
Das Direktionsrecht zählt, einfach erklärt, zu den Rechten und Pflichten des Arbeitgebers: Dieser kann Anweisungen bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung erteilen, soweit diese nicht anderweitig festgelegt sind.
Die Nichtanerkennung des Direktionsrechts bedeutet, dass ein Arbeitnehmer rechtmäßige Weisungen des Arbeitgebers missachtet. Dies kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen führen.
Der Arbeitgeber darf keine Anweisungen erteilen, welche die Privatsphäre des Arbeitnehmers verletzen oder dessen Qualifikationen übersteigen. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Inhalt
Was bedeutet “Direktionsrecht des Arbeitgebers”?
Das Direktionsrecht ist laut Definition das Recht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern Anweisungen zu erteilen, wie sie ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen haben. Es ermöglicht es ihm, die Leistungspflicht seiner Angestellten genauer zu bestimmen.
Die rechtliche Grundlage ist § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Dieser Paragraph legt fest, dass der Arbeitgeber durch das Direktionsrecht Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits anderweitig festgelegt sind.
In einer Stellenbeschreibung wird das Direktionsrecht oft durch eine Klausel formuliert, die besagt, dass der Arbeitgeber Weisungen erteilen kann, die im rechtlich zulässigen Rahmen liegen.
Was ist der Unterschied zwischen Weisungsrecht und Direktionsrecht? Oft verwendet man in der Praxis die Begriffe Direktionsrecht und Weisungsrecht synonym. Einen Unterschied gibt es nicht: Beide Bezeichnungen beschreiben das Recht des Arbeitgebers, Anweisungen zu erteilen.
Durch Direktionsrecht den Arbeitsort bestimmen
Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, den konkreten Arbeitsort und -platz des Arbeitnehmers zu bestimmen. Doch in welcher Verbindung steht die Versetzung zum Direktionsrecht?
Ist im Arbeitsvertrag kein fester Arbeitsort vereinbart, kann Ihr Arbeitgeber Sie auch an einem anderen Ort innerhalb des Einzugsbereichs des Unternehmens einsetzen. Dies erfordert jedoch eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers. Folgende Aspekte sind dabei zu beachten:
- Ihre Bindung an den bisherigen Arbeitsort
- Ihr Alter
- Ihre familiäre Situation
Gemäß § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss die durch das Direktionsrecht angeordnete Versetzung für mindestens 4 Wochen angesetzt sein.
Wenn das Direktionsrecht eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort nicht zulässt, ist eine Änderungskündigung eine mögliche Alternative. Bei diesem Verfahren kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig einen neuen Vertrag mit geänderten Konditionen (z.B. neuem Arbeitsort) an. Dabei müssen die üblichen Kündigungsschutzbestimmungen und -fristen eingehalten werden.
Wie erfolgt die Verteilung der Arbeitszeit durch das Direktionsrecht?
Durch das Direktionsrecht kann Ihr Arbeitgeber auch Ihre Arbeitszeit näher bestimmen. Dies umfasst sowohl die Festlegung der täglichen Arbeitszeiten wie Arbeitsbeginn und -ende.
Überstunden kann Ihr Arbeitgeber hingegen nur anordnen, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist. Dieser Weisung müssen Sie in Notfällen nachkommen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitskräftemangel aufgrund von zahlreichen Krankheitsfällen.
Einfluss des Direktionsrechts auf den Arbeitsinhalt
Arbeitsverträge enthalten oft nur eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Je ungenauer die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ist, desto mehr Spielraum hat der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts. Er kann dann innerhalb eines breiteren Spektrums Aufgaben zuweisen.
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer andere Aufgaben geben, solange diese innerhalb des vereinbarten Berufsbildes oder der Qualifikation des Arbeitnehmers liegen.
Hingegen darf der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht dazu nutzen, um:
- Sie in berufsfremde Tätigkeitsbereiche zu versetzen
- Sie in eine niedrigere Lohngruppe einzustufen
- Ihre Arbeitsbedingungen ohne Ihre Zustimmung wesentlich zu verschlechtern oder
- Vertraglich vereinbarte finanzielle Aspekte einseitig ändern (zum Beispiel Provisionen, Prämien oder Zulagen)
Bezüglich Nebentätigkeiten ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Grundsätzlich garantiert Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes die Berufsfreiheit, weshalb eine Nebentätigkeit prinzipiell erlaubt ist. Der Arbeitgeber kann diese daher nicht pauschal verbieten. Allerdings kann er Einschränkungen vornehmen, wenn die Nebentätigkeit gegen berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers verstößt, beispielsweise wenn sie die Arbeitsleistung im Hauptjob beeinträchtigt.
Was passiert, wenn Sie das Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers nicht anerkennen?
Die Missachtung des Direktionsrechts bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer rechtmäßigen Weisungen des Arbeitgebers widersetzt, was eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt. Dies kann zu folgenden Konsequenzen führen:
- Abmahnung
- verhaltensbedingte Kündigung
- arbeitsrechtliche Verfahren können folgen
Wie ist das Direktionsrecht im TVöD geregelt?
Das Direktionsrecht im öffentlichen Dienst unterscheidet sich nicht grundlegend von dem in der Privatwirtschaft. Es gilt auch für Dienstgeber des öffentlichen Diensts und ermöglicht ihnen, Dienstpläne, Arbeitszeiten oder Arbeitsorte anzupassen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
Im öffentlichen Dienst gelten jedoch oft spezielle Tarifverträge wie der TVöD oder TV-L. Diese haben einen direkten Einfluss auf das Direktionsrecht der Arbeitgeber. § 4 TVöD/TV-L regelt das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst explizit. Der Paragraph bestätigt und konkretisiert die Befugnisse des Arbeitgebers zur Anweisung und Versetzung von Beschäftigten.
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
Wo liegen für das Direktionsrecht die Grenzen?
Das Direktionsrecht der Arbeitgeber unterliegt verschiedenen Grenzen, die ihren Handlungsspielraum einschränken können.
| Grenze | Beschreibung |
|---|---|
| Arbeitsvertrag | Je konkreter die Arbeitsbeschreibung im Vertrag, desto eingeschränkter ist das Weisungsrecht. |
| Tarifvertrag | Können das Direktionsrecht einschränken, z.B. bei der Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit. |
| Gesetzliche Vorschriften | z. B. Arbeitsschutzgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). |
| Qualifikation | Nur Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. |
| Privatsphäre | Der Arbeitgeber darf nicht in die Privatsphäre der Beschäftigten eingreifen. |
| Gleichbehandlungsgrundsatz | Arbeitnehmer dürfen nicht willkürlich ungleich behandelt werden |
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