Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Arbeitsvertrag
  • Rechte und Pflichten
  • Weisungsbefugnis

Die Weisungsbefugnis: Was verbirgt sich dahinter?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Kurz & knapp: Weisungsbefugnis

Was ist die Weisungsbefugnis?

Die Weisungsbefugnis ist das Recht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern verbindliche Anweisungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu erteilen. Sie basiert auf § 106 der Gewerbeordnung (GewO) und § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Mehr dazu erfahren Sie hier.

Wer erteilt die Weisungsbefugnis?

Die Weisungsbefugnis gehört zu den Rechten des Arbeitgebers und wird vom Geschäftsführer oder von direkten Vorgesetzten ausgeübt.

Kann eine Weisungsbefugnis delegiert werden?

Ja, die Weisungsbefugnis kann an Mitarbeiter delegiert werden. Die Unternehmensleitung darf ihre Weisungsbefugnis an Führungskräfte und Mitarbeitende delegieren, die für einen Teilbereich des Unternehmens verantwortlich sind. In diesem Abschnitt können Sie mehr dazu lesen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Weisungsbefugnis
  • Weisungsbefugnis: Definition und Bedeutung
    • Welche Arten der Weisungsbefugnis gibt es?
  • Was wird im Dienstvertrag zur Weisungsbefugnis festgeschrieben?
    • Lässt sich eine Weisungsbefugnis übertragen?

Weisungsbefugnis: Definition und Bedeutung

Die Weisungsbefugnis gibt einem Arbeitgeber das Recht, konkrete Aufgaben zu verteilen.
Die Weisungsbefugnis gibt einem Arbeitgeber das Recht, konkrete Aufgaben zu verteilen.

Was bedeutet Weisungsbefugnis? Einfach erklärt, bezeichnet sie das Recht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern verbindliche Anweisungen hinsichtlich der Arbeitsleistung zu erteilen. Dieses Recht umfasst die Befugnis, Inhalt, Ort und Zeit näher zu bestimmen. Die rechtliche Grundlage für die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern findet sich in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) sowie in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Die Weisungsbefugnis ist für einen Arbeitgeber nicht unbegrenzt. Sie muss stets im Einklang mit den Regelungen des Arbeitsvertrages stehen und darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei seinen Anweisungen die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss und keine unangemessenen oder willkürlichen Forderungen stellen darf – wie etwa eine zu große Entfernung zum Arbeitsort, oder keine Vereinbarkeit mit familiären Verpflichtungen.

Eine ausführliche Stellenbeschreibung kann die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers erheblich einschränken, denn: Je genauer die Tätigkeit in der Stellenbeschreibung festgelegt ist, desto weniger Spielraum hat der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts.

Welche Arten der Weisungsbefugnis gibt es?

Durch die fachliche Weisungsbefugnis kann der Arbeitgeber beispielsweise bestimmen, wie Sie eine Aufgabe ausführen sollen.
Durch die fachliche Weisungsbefugnis kann der Arbeitgeber beispielsweise bestimmen, wie Sie eine Aufgabe ausführen sollen.

Ihr Arbeitgeber kann seine Weisungsbefugnis auf verschiedene Arten ausführen. Die gängigsten sind dabei: 

  • Fachliche Weisungsbefugnis: Durch die fachliche Weisungsbefugnis kann zum Beispiel der Arbeitgeber entscheiden, wie Sie eine Aufgabe erledigen sollen und welche Standards dabei eingehalten werden müssen.
  • Disziplinarische Weisungsbefugnis: Die Führungskraft hat die Befugnis, über das Verhalten und die Arbeitsweise ihrer Mitarbeiter zu entscheiden und bei Bedarf disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. Das umfasst zum Beispiel Abmahnungen, Kündigungen oder andere Maßnahmen, wenn ein Mitarbeiter gegen Regeln oder Vorgaben verstößt. 
  • Organisatorische Weisungsbefugnis: Hierbei geht es um die Strukturierung der Arbeit, wie die Festlegung von Arbeitszeiten oder die Zuweisung von Arbeitsplätzen.
  • Örtliche Weisungsbefugnis: Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort bestimmen, sofern dies im Rahmen des Arbeitsvertrags und der Zumutbarkeit liegt.

Was wird im Dienstvertrag zur Weisungsbefugnis festgeschrieben?

Zur Weisungsbefugnis muss im Dienstvertrag nicht zwingend etwas festgehalten werden, da das Weisungsrecht des Arbeitgebers bereits gesetzlich in § 106 GewO verankert ist. Dennoch kann der Arbeitsvertrag zusätzliche Präzisierungen enthalten. Diese können sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen:

  • Örtlichkeiten, an denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist
  • Möglichkeiten der Versetzung des Arbeitnehmers auf eine andere Stelle
  • Konkretisierung des Tätigkeitsbereichs

Je detaillierter die Aufgaben im Arbeitsvertrag geregelt sind, desto weniger Weisungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber. Eine zu enge vertragliche Festlegung kann also die Flexibilität des Arbeitgebers einschränken. Auch wenn es keine spezifischen Regelungen zur Weisungsbefugnis im Arbeitsvertrag gibt, verpflichtet sich der Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zur weisungsgebundenen Arbeitsleistung.

Lässt sich eine Weisungsbefugnis übertragen?

Ihr Arbeitgeber kann die Weisungsbefugnis übertragen - beispielsweise an eine andere Führungskraft.
Ihr Arbeitgeber kann die Weisungsbefugnis übertragen – beispielsweise an eine andere Führungskraft.

Grundsätzlich ist eine Übertragung der Weisungsbefugnis möglich. In größeren Unternehmen ist es üblich und oft notwendig, dass die Unternehmensleitung die Vollmacht für die Weisungsbefugnis an die Abteilungsleiter abgibt.

Diese Personen tragen dann die Verantwortung für bestimmte Teilbereiche des Unternehmens, wie etwa einzelne Abteilungen. Allerdings sind dabei einige wichtige Aspekte zu beachten:

  • Umfang der Übertragung: Pflichten im Arbeitsschutz können nur soweit übertragen werden, wie die Weisungsbefugnis desjenigen reicht, der die Pflichten wahrnehmen soll. Eine Übertragung von Weisungsbefugnissen, die über den eigenen Verantwortungsbereich hinausgehen, ist also nicht möglich.
  • Grenzen der Übertragung: Nicht alle Aspekte der Weisungsbefugnis sind übertragbar. Insbesondere grundlegende Entscheidungen über die Unternehmensstruktur und -politik verbleiben in der Regel beim Arbeitgeber.

Quellen und weiterführende Links

  • § 106 GewO
  • § 611 BGB
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (40 Bewertungen, Durchschnitt: 4,60 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Arbeitsvertrag: Rechte sowie Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Unbefristeter Arbeitsvertrag: Das große Ziel vieler Arbeitnehmer
  • Wann ist ein Arbeitsvertrag nichtig oder ungültig? Das sagt das Arbeitsrecht dazu
  • Aktuelle Arbeitsrecht-Ratgeber
  • Die salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag
  • Ist ein Arbeitsvertrag nur schriftlich zulässig?
  • Welche Kündigungsfristen haben Arbeitgeber?
  • Arbeitsrecht: Ist eine mündliche Kündigung wirksam?
  • Die Überstundenregelung im Arbeitsrecht
  • Der Arbeitsvertrag für Kraftfahrer: Das müssen Sie wissen

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige