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Was bei einem Anstellungsvertrag beachtet werden sollte

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 24. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Bei einem Anstellungsvertrag handelt es sich in der Regel um ein Synonym zum Arbeitsvertrag. In diesem werden die Pflichten und Rechte festgehalten, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Unterzeichen des Vertrages einhalten müssen.

Anstellungsvertrag und Arbeitsvertrag meinen prinzipiell das Gleiche.
Anstellungsvertrag und Arbeitsvertrag meinen prinzipiell das Gleiche.

Es müssen beispielsweise die Regelungen zum Umgang mit Krankmeldung sowie Vergütung und Urlaubsanspruch geklärt werden. Auch Verschwiegenheitsklauseln sind keine Seltenheit.

Kurz & knapp: Anstellungsvertrag

Worum handelt es sich bei einem Anstellungsvertrag?

Normalerweise handelt es sich bei einem Anstellungsvertrag um einen normalen Arbeitsvertrag.

Was sollte in einem Anstellungsvertrag stehen?

Informationen dazu, welche Punkte ein Anstellungsvertrag beinhalten sollte, finden Sie hier.

Wie könnte ein Anstellungsvertrag aussehen?

Hier finden Sie das Muster für einen Anstellungsvertrag.

Was ein Anstellungsvertrag in jedem Fall beinhalten sollte, was besonders für Geschäftsführer in puncto Anstellungsvertrag wichtig ist und ob eine Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Anstellungsvertrag
  • Was muss in einem Anstellungsvertrag stehen?
    • Was hat es mit der Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung auf sich?

Was muss in einem Anstellungsvertrag stehen?

Wird Ihnen ein Anstellungsvertrag zur Überprüfung vorgelegt, sollten Sie in jedem Fall darauf achten, dass folgende Bestimmungen abgedeckt sind:

Anstellungsverträge sollten im Vorfeld stets überprüft werden.
Anstellungsverträge sollten im Vorfeld stets überprüft werden.
  • Krankheit: Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen Ihr Gehalt für mindestens sechs Wochen laut Entgeltfortzahlungsgesetz weiterhin zu zahlen, wenn Sie erkranken und daher nicht arbeiten können.
  • Urlaub: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Angaben aus dem Bundesurlaubsgesetz sollten dabei nicht unterschritten werden. Mehr Urlaubstage sind hingegen immer möglich.
  • Versicherung: Außerdem haben Sie das Recht, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Das Gleiche gilt für eine Renten- oder Lebensversicherung.
  • Kündigung: Der Anstellungsvertrag sollte die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen einhalten. Angaben dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
  • Vergütung: Achten Sie darauf, dass das im Vorfeld abgesprochene Gehalt auch dem im Anstellungsvertrag entspricht. Ansonsten kann es sein, dass Sie ein geringeres Gehalt akzeptieren. Dabei können Sie sich im Allgemeinen an den branchenüblichen Gehältern je nach Bundesland orientieren.
Es macht dabei kaum einen Unterschied, ob es sich um einen Anstellungsvertrag für geringfügig Beschäftigte oder einen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte handelt: Die allgemeinen Rechte und Pflichten, welche das Arbeitsverhältnis mit sich bringt, sollten in jedem Fall abgedeckt sein.

Jedem Unternehmen ist daran gelegen, dass Firmengeheimnisse nicht ihren Weg in die Öffentlichkeit finden. Aus diesen Gründen ist es ganz natürlich, dass beide Parteien sich im Anstellungsvertrag darauf einigen, eine Verschwiegenheitsklausel zu unterzeichnen.

anstellungsvertrag
Laden Sie hier kostenlos das Muster für einen Anstellungsvertrag herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Anstellungsvertrag als Muster (.doc)
Anstellungsvertrag als Muster (.pdf)

Was hat es mit der Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung auf sich?

Ein Anstellungsvertrags-Rechtsschutz kann gerade bei einem Anstellungsvertrag für Geschäftsführer sinnvoll sein. Beschließt ein Unternehmen, sich früher als gedacht von einem Vorstand, Verwaltungsrat oder Geschäftsführer zu trennen, können sehr schnell Streitigkeiten um Abfindungen oder Zahlungen in puncto Pension aufkommen.

Die allgemeinen Schutzgesetze zur Kündigung gelten zwar für Angestellte, allerdings nicht für Organmitglieder des Unternehmens. Um wirklich für den Ernstfall abgesichert zu sein, können sich Geschäftsführer an einen Rechtsanwalt wenden und eine entsprechende Versicherung abschließen.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Miriam meint

    18. Januar 2024 at 17:00

    Hallo,

    muss in einem Arbeitsvertrag der Beruf genannt werden oder reicht auch eine Tätigkeitsbeschreibung aus.

    Antworten
  2. Sana meint

    16. September 2020 at 18:18

    Hallo,
    Ich habe einen Anstellungsvertrag am 15.12.2019. unterschrieben in dem ich Probezeit 6 Monate hatte. In der Zwischenzeit, erhöhte sich mein Lohn und habe anderen Vertrag unterschrieben der sagte ich habe noch 2 Monate Probezeit, die am 1.8.2020. fertig war. Boss hat keine weitere Probezeit angekündigt, es gibt keine Frist wann der Vertrag endet und ich frage mich ist mein Vertrag jetzt automatisch unbefristet oder soll ich nach einem anderen suchen – wo deutlich unbefristet steht? Vielen Dank im Voraus!!!

    Antworten
  3. AZOUZI meint

    10. Dezember 2018 at 11:56

    Bonjour!
    J’ai signé un contrat de travail comme fleuriste à köln chez VAN DOORNE. Entre temps je suis revenu en France pour raison familiale qui a fait que je ne pouvais plus repartir sur mon lieu de travail. J’ai fait une demande de démission par courrier avec accusé de réception. Maintenant, j’attends mon salaire depuis 3mois. Est ce que le patron à le droit de ne pas me payer les 3 semaines de travail?
    Cordialement
    Dressia

    Antworten
  4. Edgar meint

    16. Juli 2018 at 22:39

    Hallo ich habe einen Anstellungsvertrag unterschrieben der eigentlich befristet sein sollte steht aber weder befristet noch unbefristet im Vertag. Was gilt jetzt??

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Juli 2018 at 9:13

      Hallo Edgar,

      wenn keine zeitliche Begrenzung für die Anstellung festgelegt ist, gilt der Vertrag in der Regel unbefristet. Genau kann das aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteile.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Rita meint

    19. Juni 2018 at 10:11

    Hallo mein Name ist Rita ich habe am 4.6.2018 bei einer sterilen Firma angefangen und habe einen Anstellungsvertrag. War heute morgen um 8 Uhr zur Arbeit erschienen und dann kam der Chef und sagte ich solle mich umziehen ich wäre frei gestellt. Wie kann ich mich dagegen rechtfertigen oder wehren ich habe mir nichts zu schulden kommen lassen. Lg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 at 11:22

      Hallo Rita,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können die Angelegenheit daher rechtlich nicht beurteilen. In der Regel ist eine einseitige Freistellung (seitens des Arbeitgebers) nur in bestimmten und begründeten Fällen möglich. Erkundigen Sie sich deshalb bei einem Anwalt für Arbeitsrecht, was Sie tun können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Azem meint

    9. April 2018 at 11:51

    Hallo . Ich bin Azemi, 21 Jahre alt aus Albanien. Ich bin fertig beruf schule für mechanical, 4 jahre mit diplomen .
    Ich spreche Englisch und Deutsch (A1) für den moment .
    Mit dem neuen Gesetz über albanische Staatsbürger kann ein Arbeitsvertrag mit Arbeitserlaubnis zusammen mit dem Visum ausgestellt werden. Mit einem 14-tägigen Verfahren bei der Deutschen Botschaft. Wo kann ich einen Job in meinem Beruf bekommen? Gibt es eine solche Arbeitsagentur?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. April 2018 at 8:03

      Hallo Azem,

      bei der Arbeitsvermittlung kann in Deutschland die Agentur für Arbeit helfen. Andere Vermittlung geschieht über private Anbieter.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Marita meint

    28. August 2017 at 10:18

    Hallo,ich habe hier ein paar Fragen zu einem ArbeitsVertrag. Nach der Gesellenprüfung soll ein auf 6 Monate befristeter und mit 6monatiger Probezeit versehener Vertrag rückwirkend unterschrieben werden
    Bei Arbeitsaufnahme als Geselle lag noch kein Vertrag vor.
    Nach 1 Woche als Geselle geschah einen Wegeunfall welcher eine Krankheitsdauer bis Anfang nächsten Jahres zur FolGeschichte hat.
    Nun beinhaltet der am 26.08.17 vom Arbeitgeber vorgelegte Vertrag eine 6 Monatige Befristung und Probezeit.
    Wenn dieser Vertrag nun unterzeichnet wird,hieße das,dass der Arbeitnehmer noch während seiner Krankheit arbeitslos würde.
    Meine Fragen also :
    1. Muss der Arbeitnehmer den zu seinen Ungunsten ausfallenden Vertrag unterschreiben? Ist das überhaupt rechtens?
    Soweit ich weiß ist es so, das wenn bei Arbeistantritt kein Vertrag vorliegt, der Arbeitneher in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
    2. Ist eine Probezeit nach Ausbildungsende und Übernahme als Geselle zulässig?
    3. Muss im Vertrag die Vergütung der Überstunden angegeben sein? Im betreffenden Vertrag steht nur das der Arbeitnehmer zur Verrichtung von Mehrarbeit verpflichtet ist.

    Danke schonmal für hilfreiche Antworten.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 at 11:51

      Hallo Marita,

      1. Ja, das kann sich durchaus im Einzelfall so verhalten. Zu beachten ist aber, dass auch ein mündlicher Vertrag rechtswirksam sein kann.
      2. Eine erneute Probezeit ist bei Übernahme nach dem Ausbildungsende durchaus zulässig.
      3. Wenn Mehrarbeit auf Anordnung verlangt wird, so muss diese auch abgegolten werden. Eine pauschale Abgeltung mit dem Lohn ist in der Regel nicht zulässig.

      Bitte wenden Sie sich zur Prüfung des Ihnen vorgelegten Vertrages an einen Anwalt. Diser kann den Sachverhalt entsprechend einordnen und Sie diesbezüglich beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Lucia L. meint

    10. April 2017 at 16:35

    2017-04-10

    im Arbeitsvertrag wurde ein Stundenlohn vereinbart, zzgl. für Feiertags- und Sonntagsdienste ein Zuschlag von 35% bzw. 25%. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 50% Zuschlag? Muss der Arbeitgeber es akzeptieren, wenn der Mitarbeiter vor festgelegtem Dienstbeginn seine Tätigkeit aufnimmt und hieraus eine Vergütung beansprucht ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 at 9:18

      Hallo Lucia L.,
      einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2006 zufolge besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit (5 AZR 97/ 05). Ist der Dienstbeginn vertraglich festgelegt, ist der Arbeitgeber in der Regel auch erst ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, Sie zu entlohnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Marius meint

    4. März 2017 at 22:44

    Gibt es Unterschiede zwischen Anstellungs- und Einstellungsvertrag?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. März 2017 at 7:52

      Hallo Marius,
      bei beiden Begriffen handelt es sich normalerweise um Synonyme zum Arbeitsvertrag.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. i. lang meint

    26. Oktober 2016 at 21:08

    betrifft meinen arbeitsvertrag
    habe 2002in einen unternehmen als servicemitarbeiter angefangen.mein arbeitsvertrag enthielt 152,13 stunden im monat zu arbeiten.leider sollte ein mitarbeiterin entlassen werden,so das ich pro tag auf eine
    stunde verzichtet habe und intern geregelt wurde.also 130 stunden im monat.mittlerweile hat diese kollegin vor 6 jahren das unternehmen verlassen.ich blieb trotzdem auf diese 130 stunden sitzen,so das ich geld brutto wie netto verloren habe.jetzt meine frage an ihnen.kann ich als arbeitnehmer auf meinen alten vertrag von 152,13 stunden im monat bestehen,wenn es keinen änderungsvertrag für diese 130 stunden gegeben hat.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Oktober 2016 at 11:21

      Hallo Frau Lang,
      leider dürfen wir keine Rechtsberatung erteilen und empfehlen Ihnen daher, sich anwaltliche Beratung zu suchen. Dieser informiert Sie darüber, welche Möglichkeiten Sie haben.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Zein meint

    26. Oktober 2016 at 13:25

    Was ist mit der Entlohnung für bereits geleistete Arbeit, falls der Anstellungsvertrag im Nachhinein ungültig wird, bevor ein Monat vergangen ist?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Oktober 2016 at 10:41

      Hallo Zein,
      sollte sich ein Arbeitsvertrag nachträglich als nichtig herausstellen, bekommen Sie Ihr Geld trotzdem, da von einem faktisch gültigen Vertrag ausgegangen wird.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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