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10 Irrtümer über Schwerbehinderung im Job – Wir klären auf!

  • News von Dr. Philipp Hammerich
  • Veröffentlichungsdatum: 24. Oktober 2024
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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“Schwerbehinderte können nicht verbeamtet werden. Sie erfahren eine bevorzugte Einstellung nach einer Bewerbungen und ihnen darf nicht gekündigt werden.” – Was hat es mit diesen Aussagen auf sich? Wir decken die 10 Irrtümer über eine Schwerbehinderung im Job auf und informieren Sie, was das Arbeitsrecht Schwerbehinderten an Rechten einräumt und was nicht.

10 Aussagen über schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben unter die Lupe genommen

1. Wer schwerbehindert ist, muss seinen Arbeitgeber darüber informieren

Einer der 10 Irrtümer über die Schwerbehinderung im Job ist, dass dem Behinderten ein Wunscharbeitsplatz zusteht.
Einer der 10 Irrtümer über die Schwerbehinderung im Job ist, dass dem Behinderten ein Wunscharbeitsplatz zusteht.

Die erste Behauptung der 10 Irrtümer über die Schwerbehinderung im Job ist nur teilweise richtig. Solange der schwerbehinderte Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Tätigkeit erbringen kann, besteht keine Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die Schwerbehinderung.

Er muss seine Behinderung lediglich offenlegen, wenn sie sich auf die Ausübung seiner Arbeit auswirkt.

2. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz nach Wunsch des Schwerbehinderten gestalten

Das Arbeitsrecht räumt Schwerbehinderten keinen Anspruch darauf ein, dass ihnen der Arbeitgeber einen Wunscharbeitsplatz schafft. Er muss jedoch dafür sorgen, dass die Arbeitsstätte behindertengerecht ausgestattet ist. Dazu gehören die Gestaltung des Arbeitsplatzes mit notwendigen (technischen) Hilfsmitteln.

3. Bewerbungen von Schwerbehinderten werden bevorzugt

Nein. Zwar sind Unternehmen verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch zu laden, wenn ihre Bemühungen ernst gemeint sind und sie auf die Stelle passen (§ 165 Satz 2 SGB IX). Des Weiteren muss der Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Zur Einstellung ist er jedoch nicht verpflichtet. Der Schwerbehinderte muss den Anforderungen entsprechen und in der Eignung zumindest vergleichbar mit anderen Bewerbern sein. Einen automatischen Vorrang gibt es für ihn nicht.

4. Arbeitgeber sind verpflichtet, Schwerbehinderte im Unternehmen zu beschäftigen

Betriebe müssen je nach Unternehmensgröße eine bestimmte Anzahl an Schwerbehinderten einstellen. Private und öffentliche Arbeitgeber müssen ab 20 Arbeitsplätzen die Mindestquote von fünf Prozent erfüllen. Es steht ihnen jedoch auch frei, das nicht zu tun. Dann müssen sie einen Ausgleichsbetrag zahlen. Dieser liegt zwischen 140 und 360 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

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5. Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Menschen nicht kündigen

Ein Irrtum über die Schwerbehinderung im Job ist, dass Schwerbehinderte unkündbar sind.
Ein Irrtum über die Schwerbehinderung im Job ist, dass Schwerbehinderte unkündbar sind.

Es stimmt, dass Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Das heißt aber nicht, dass sie unkündbar sind. Bei dieser Aussage handelt es sich also um eine weitere falsche Aussage der 10 Irrtümer über die Schwerbehinderung im Job. Arbeitgeber müssen das Integrationsamt bei einer Kündigung mit einbeziehen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mehr in der Probezeit befindet.

6. Ein Recht auf Teilzeit steht Schwerbehinderten zu

Gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX haben schwerbehinderte Personen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn das wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.

7. Überstunden sind für schwerbehinderte Personen verboten

Gemäß § 207 SGB IX dürfen Schwerbehinderte zwar Überstunden machen, können diese aber auch ablehnen, ohne dass sie dadurch Nachteile erleiden. Sie dürfen sich von Mehrarbeit, also der Arbeit, die über 8 Stunden pro Tag hinausgeht, freistellen lassen. Diese Aussage der 10 Irrtümer über die Schwerbehinderung im Job stimmt also teilweise.

8. Schwerbehinderte Menschen bekommen eine Woche mehr Urlaub

Schwerbehinderte haben wirklich einen Anspruch auf mehr Urlaub, jedoch nicht generell auf eine Woche mehr. Fünf zusätzliche Urlaubstage gibt es, wenn sie fünf Tage die Woche arbeiten. Bei einer 4-Tage-Woche gibt es vier Urlaubstage oben drauf, bei einer 3-Tage-Woche 3 Urlaubstage und so weiter.

9. Schwerbehinderte dürfen keine Nachtschichten arbeiten

Grundsätzlich können Schwerbehinderte auch Nachtschichten leisten. Gemäß § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX dürfen sie sich von Nachtarbeit befreien lassen, wenn die Art und Schwere der Behinderung es erfordert und wenn das für den Arbeitgeber zumutbar ist.

10. Schwerbehinderte Arbeitnehmer gehen früher in Rente

Wie sieht es mit der letzten Aussage der 10 Irrtümer über die Schwerbehinderung im Job aus? – Schwerbehinderte können 2 Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen. 5 Jahre früher dürfen Sie sogar schon in den Ruhestand gehen; dann müssen sie allerdings mit Abschlägen von der Rente rechnen.

Vorsicht bei Behauptungen über Schwerbehinderte im Arbeitsleben

Hören Sie einen der 10 Irrtümer über eine Schwerbehinderung im Job, wissen Sie nun also, dass Sie diese mit Vorsicht genießen sollten. Übrigens stellt eine Schwerbehinderung auch kein Hindernis für die Verbeamtung dar, solange eine positive Prognose für die Dienstfähigkeit für die nächsten 5-10 Jahre besteht.

Quellen und weiterführende Links

  • § 165 SGB IX
  • § 207 SGB IX
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kategorie: Arbeitsvertrag

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