Vor der Kündigung in der Probezeit: Arbeitslosengeld II wurde bezogen
Im Juni 2016 nahm der betroffene Arbeitslosengeld-II-Bezieher eine Arbeit in der Produktion bei einem kunststoffverarbeitenden Betrieb auf, die er selbst gefunden hatte und die auf zwei Jahre befristet war.
Bereits im Juli 2016 reichte er die Kündigung ein, da seine Aufgaben viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert hätten, worin seine Schwächen lägen.
Des Weiteren erklärte er dem für ihn zuständigen Jobcenter, dass sein Chef ein Choleriker gewesen sei. Dennoch war er daran interessiert, innerhalb des Betriebes eine andere Tätigkeit aufzunehmen.
Trotz Kündigung in der Probezeit darf Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden
Demzufolge könne ihm die Arbeit nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden.
Zudem gelte innerhalb der Probezeit das Sonderrecht, das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Des Weiteren gilt:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Darüber hinaus entstehe dem Steuerzahler kein Schaden, da der Betroffene ohne die gekündigte Arbeit weiterhin Sozialleistungen beziehen würde. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass die aufgenommene Arbeit vom Leistungsbezieher selbst gefunden und nicht vom Jobcenter vermittelt wurde. Aus diesen Gründen darf das Jobcenter bei einer Kündigung während der Probezeit das Arbeitslosengeld II nicht kürzen.
Marius meint
Wie sieht es aus, wenn man Fristlos kündigt? Mein Arbeitgeber will, dass ich fristlos kündige, da ich momentan krankgeschrieben bin, weil ich die Arbeit körperlich und Physisch nicht schaffe. Macht das einen Unterschied zwischen fristlos und 2 Wochen? Natürlich in der Probezeit.